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Zürich Sozialversicherungsgericht 04.03.2026 UV.2024.00150

March 4, 2026·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,963 words·~30 min·2

Summary

Keine Leistungspflicht des Unfallversicherers: kein Unfall mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (ruckartiges Anheben des linken Armes einer Kindererzieherin zur Verhinderung des Sturzes eines Kindes von einer Mauer); Entlastungsbeweis bei unfallähnlicher Körperschädigung (Sehnenriss Schulter) gelungen.

Full text

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

UV.2024.00150

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 4. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst, Y.___ Ernst-Nobs-Platz 7, Postfach 1026, 8021 Zürich 1

gegen

AXA Versicherungen AG Generaldirektion General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    Die 1972 geborene X.___ war bei der Z.___ in einem 60%igen Pensum als Erzieherin angestellt und als solche obligatorisch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 15. Mai 2023 bei einem Spaziergang mit den von ihr und weiteren Mitarbeiterinnen betreuten Kindern einer Kita-Gruppe ruckartig den linken Arm einsetzte, als ein Kind auf einer Mauer ausrutschte (Urk. 12/A1, Urk. 12/A13, Urk. 12/A16). Wegen Beschwerden an der linken Schulter liess sie sich am 27. Juni 2023 durch Dr. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, behandeln, der die Diagnose einer transmuralen Ruptur der Supra-/Infraspinatussehne links stellte (Urk. 12/M4 S. 1). Am 4. Juli 2023 wurde eine Arthro-Magnetresonanztomographie (Arthro-MRT) der linken Schulter erstellt (Urk. 12/M2 S. 2, Urk. 12/M14). Die weitere Behandlung erfolgte durch Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 12/M2-M3, Urk. 12/M6-M12), der die Diagnose einer Schulterdistorsion/-kontusion links «06/2023» mit/bei transmuraler Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne (Grad II nach Pate, Grad II nach Goutalier) stellte (Urk. 12/M2 S. 1) und die Versicherte am 5. September 2023 mittels einer Schulterarthroskopie mit Bicepssehnentenotomie, subacromialer Dekompression mit Bursektomie, Akromioplastik und Rekonstruktion der Supra- und Infraspinatussehne operierte (Urk. 12/M7-M8). Mit Mitteilung vom 13. November 2023 verneinte die AXA einen Leistungsanspruch aus dem gemeldeten Ereignis mit der Begründung, der Unfallbegriff sei mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erfüllt und es liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor (Urk. 12/A27). Damit erklärte sich die Versicherte mit Schreiben vom 29. November 2023 nicht einverstanden (Urk. 12/A31). In der Aktenbeurteilung vom 11. Februar 2024 nahm der beratende Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, zu den Schädigungen an der linken Schulter Stellung (Urk. 12/M17). Mit Verfügung vom 5. März 2024 verneinte die AXA wie mitgeteilt einen Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (Urk. 12/A39). Die dagegen am 4. April 2024 von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 12/A40) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 13. August 2024 ab (Urk. 12/A49 = Urk. 2).

2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 12. September 2024 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 13. August 2024 sei aufzuheben und es seien ihr die UVG-Leistungen nach Massgabe der medizinischen Beurteilung zu gewähren; eventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme von zusätzlichen Abklärungen neu entscheide (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 S. 4), was der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde, und es wurde ihr Gelegenheit zur Replik gegeben (Urk. 13). Mit Verfügung vom 5. März 2025 wurde davon Vormerk genommen, dass die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht hat (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1-2). 1.2 1.2.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit zur Folge hat.     Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 150 V 229 E. 4.1.1, 142 V 219 E. 4.3.1, 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1, je mit Hinweisen). 1.2.2    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).         Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 4.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 116 V 136 E. 3b). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen). 1.3    Die Unfallversicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgeführten Körperschädigungen (Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen, Trommelfellverletzungen; lit. a-h), sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.     Gemäss BGE 146 V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.1.1).

2. 2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, dem Ereignis vom 15. Mai 2023, bei dem die Beschwerdeführerin ein Kind beim Sturz von einer Mauer mit dem linken Arm zu halten versucht habe, lasse sich kein ungewöhnlicher äusserer Faktor im Sinne einer Programmwidrigkeit zuschreiben. Es gebe keine Hinweise darauf, dass sich etwas Aussergewöhnliches oder Unerwartetes im Bewegungsablauf abgespielt habe. Etwas Ungewöhnliches wie ein Sturz, ein Anschlagen oder ein Ausrutschen sei nicht erwähnt worden. Es fehle die erforderliche Programmwidrigkeit, die gegeben wäre, wenn die Beschwerdeführerin etwa gestürzt, ausgeglitten wäre oder angeschlagen hätte. Selbst wenn die Bewegung nicht reibungslos vonstattengegangen sei und das Kind habe aufgefangen werden müssen, sei dieses Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster im Alltag einzustufen. Denn als aussergewöhnlich könne lediglich das stürzende Kind, nicht aber die daraus folgende Auffangbewegung der Beschwerdeführerin gewertet werden. Es habe sich im Rahmen der Kinderbetreuung durch die Beschwerdeführerin nichts ereignet, was in diesem Bereich nicht alltäglich oder üblich wäre. Dies müsse selbst dann gelten, wenn die Bewegung - aus der plötzlichen Befürchtung, das Kind könnte zu Boden fallen- unwillkürlich ausgelöst worden sein möge. Das Gewicht des fünfjährigen Kindes von 25 Kilogramm lasse die Qualifikation des Ereignisses als Unfall zufolge eines ausserordentlichen Kraftaufwandes (Verhebetrauma) nicht zu. Es könne nicht von einer ungewöhnlichen Überanstrengung gesprochen werden. Es dürfe zudem davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin sich als Erzieherin in der Kindertagesstätte gewohnt sei, Kinder zu tragen und reflexartig vor Missgeschicken zu bewahren. Das Ereignis vom 15. Mai 2023 sei damit nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren. Gestützt auf die Einschätzung von Dr. C.___ vom 11. Februar 2024 sei auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu verneinen. Denn die bestehende Symptomatik mit Sehnenläsion der Supraspinatussehne links sei nicht erst durch das Ereignis vom 15. Mai 2023 verursacht worden, sondern sei vorbestehend und nachweislich einer degenerativen Genese zuzuschreiben. Die Einschätzung von Dr. C.___ stehe im Einklang mit den medizinischen, vom Bundesgericht insbesondere im Urteil 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 bestätigten Erfahrungstatsachen gemäss der versicherungsmedizinischen Literatur. Insbesondere da es sich um eine aktive Kraftanstrengung gehandelt habe, seien die Ausführungen gemäss der versicherungsmedizinischen Literatur, wonach unter anderem direkte Anpralltraumen und die alleinige aktive Kraftanstrengung ungeeignete Mechanismen seien, im hier interessierenden Sachverhalt anwendbar. Versicherungsmedizinisch würden als Unterscheidungskriterien frischer (traumatischer) Läsionen aufgrund eines adäquaten Traumas eine unmittelbar auftretende Symptomatik mit Schwellung, Hämatom lokal und Pseudoparalyse sowie langsam abnehmendem Beschwerdebild mit sofortiger Arbeitsniederlegung und baldigem Arztbesuch innerhalb von 24 Stunden mit damit einhergehender Pseudoparalyse genannt. In Übereinstimmung mit den genannten versicherungsmedizinischen Erkenntnissen und der Literatur sowie unter Berücksichtigung des Beschwerdeverlaufs und des Schadenmechanismus sei das Ereignis (vom 15. Mai 2023) nicht geeignet gewesen, die vorliegende Symptomatik an der linken Schulter zu verursachen. Rein logisch folge, dass diese auf Abnützung und Erkrankung beruhe und nicht ereigniskausal sein könne. Auf die Argumente von Dr. B.___ in dessen Stellungnahme vom 11. Februar 2024 sei dagegen nicht abzustellen. Die Argumentation in der Einsprache, dass die Beschwerdeführerin vor dem Ereignis nie unter einer Symptomatik an der linken Schulter gelitten habe, beruhe auf der unzulässigen Annahme im Sinne der Formel «post hoc ergo propter hoc», die Beschwerden müssten unfallbedingt sein, wenn eine vorbestehende Erkrankung bis zum Unfall schmerzfrei gewesen sei, was medizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich daher nicht zulässig sei (Urk. 2 S. 3 ff.). 2.2    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Darstellung der Beschwerdegegnerin stimme sowohl in tatbeständlicher als auch in rechtlicher Hinsicht nicht. Sie habe am 15. Mai 2023 einen Unfall erlitten, weil sie ein fallendes Kind von zirka 25 Kilogramm aus 1,5 Metern Höhe habe auffangen wollen und dabei eine ruckartige Belastung beim linken Schultergelenk samt einem vehementen Abspreizen des linken Armes habe beklagen müssen. Es handle sich dabei um keine gewöhnliche Verrichtung, sondern um eine programmwidrige und übermässige Körperbelastung, die zu den Rupturen im linken Schultergelenk geführt hätten. Eine Ruptur sei per se ein Trauma und keine Degenerationsfolge; die Fachleute würden bei Deformationen von «-ose», zum Beispiel Arthrose, und bei Traumen von «-ur», zum Beispiel Ruptur, Fissur und ähnlichem mehr reden. Erst recht irre die Beschwerdegegnerin darin, die unfallähnliche Schädigung nicht zu akzeptieren. Gerade der ungewöhnliche vorerwähnte Vorgang habe zu den beklagten Schulterrupturen geführt, weil die Degeneration nicht vorhanden respektive «nicht überwiegend eingetreten» sei. Ohne das spezielle Auffangen wären die Rupturen gar nicht eingetreten, was allein physikalisch nachvollziehbar sei. Zudem habe sie vor diesem Unfall keine Schulterbeschwerden gespürt, was aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes bei der Krankenkasse zu überprüfen sei. Auch habe sie voll gearbeitet. Die unfallmässige Genese der Schulter-Rupturen werde im Bericht von Dr. B.___ vom 11. Februar 2024 (Urk. 12/M18), auf welchen als Bestandteil der Beschwerde verwiesen werde, dargelegt. Falls das Gericht auf die Einschätzung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin abstelle, sei eine neutrale Abklärung bei einem Universitätsspital bezüglich der Unfallmässigkeit der Beschwerden in Auftrag zu geben, zumal der beratende Arzt und der behandelnden Arzt diametral divergierende Positionen vertreten würden und nicht unbedingt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Unfallmässigkeit von Schulterverletzungen abzustellen sei, weil die Bundesrichter keine Mediziner seien, die diese Frage fachkompetent beurteilen könnten (Urk. 1). 2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nach den konkreten Umständen des Geschehens vom 15. Mai 2023 einen leistungsbegründenden Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat und/oder ob bei der Verletzung der Beschwerdeführerin an der linken Schulter mit transmuraler Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne (Urk. 12/M4, Urk. 12/M2) von einer leistungsbegründenden unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG auszugehen ist.

3. 3.1 3.1.1    Zum Hergang des betreffenden Ereignisses ist den Akten das Folgende zu entnehmen.     In der Unfallmeldung vom 23. August 2023 wurden als Schadendatum der 15. Mai 2023, als Unfallort und Unfallstelle «Spaziergang (D.___)» und «auf einem Spaziergang mit den Kindern», als beteiligte Personen «Mitarbeiter Kinder» und als Verletzung ein «Riss» an der linken Schulter genannt. Zum betreffenden Sachverhalt wurde festgehalten, «Auf einem Spaziergang mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter + den Kita-Kindern». Eine Arbeitsunfähigkeit habe zu 50 % vom 21. bis 31. August 2023 bestanden (Urk. 12/A1).     Im Fragebogen «Ereignis vom 15. Mai 2023» gab die Beschwerdeführerin am 28. August 2023 auf die Frage nach einer detaillierten Schilderung des Ereignisses an, während eines Spaziergangs am 15. Mai 2023 mit der Kita (Ausflug) sei ein Kind auf die Mauer geklettert, als es runter gefallen sei, habe sie versucht, es mit dem linken Arm zu halten; seither habe sie Schmerzen. Die Frage, ob sich etwas Aussergewöhnliches oder Unerwartetes im Bewegungsablauf ereignet habe (z.B. Ausgleiten oder ein Sturz), beantwortete die Beschwerdeführerin mit «ja». Zur Frage, was unplanmässig oder anders als beabsichtigt verlaufen sei, erklärte sie, sie habe ein zirka vierjähriges Kind beim Sturz von einer Mauer zu halten versucht, ruckartig (Urk. 12/A13 S. 1).     Im von der Beschwerdeführerin am 17. September 2023 erneut ausgefüllten, identischen Fragebogen erklärte sie zur Beschreibung des Ereignisses vom 15. Mai 2023, sie seien mit der Kita spazieren gegangen, sie habe zwei Kinder an der Hand gehalten. Ein Kind sei runter gerutscht; sie habe den linken Arm hochgezogen, um das Kind vom Fallen zu schützen. Auf die Frage nach einem unplanmässigen oder anders als beabsichtigten Verlauf antwortete sie, als das Kind gestürzt sei, habe sie es mit einer zackigen Bewegung hoch genommen (Urk. 12/A16 S. 1).     Im Bericht vom 1. September 2023 zur Erstbehandlung vom 27. Juni 2023 hielt Dr. A.___ fest, die Beschwerdeführerin habe zum «Unfallhergang» angegeben, sie habe ein Kind, welches gestolpert sei, aufgefangen. Dabei habe sie sich - bezüglich Beschwerden - eine Distorsion der linken Schulter zugezogen (Urk. 12/M4 S. 1). Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 3. August 2023 ebenfalls aus, die Beschwerdeführerin habe berichtet, vor zweieinhalb Monaten eine Schulterdistorsion links erlitten zu haben; hierbei habe sie als Kleinkinderzieherin ein Kind, welches gestolpert sei, aufgefangen und sich dabei eine Schulterdistorsion links zugezogen. Seither würden Schmerzen im Bereich des linken Schultergelenkes, insbesondere bei Überkopfbewegungen und körperferner Belastung persistieren (Urk. 12/M2 S. 2).     In der Stellungnahme vom 11. Februar 2024 erklärte Dr. B.___, es handle sich um ein Distorsionstrauma der linken Schulter im Juni 2023, nachdem ein Kind (zirka 25 Kilogramm) von einer Mauer aus zirka 1.5 Metern Höhe heruntergestürzt sei und dieses durch die Beschwerdeführerin mit dem linken Arm aufgefangen worden sei (Urk. 12/M18 S. 1).     In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe am 15. Mai 2023 ein fallendes Kind von zirka 25 Kilogramm aus 1.5 Metern Höhe auffangen wollen und dabei eine ruckartige Belastung beim linken Schultergelenk samt einem vehementen Abspreizen des linken Armes erfahren (Urk. 1 S. 1). 3.1.2    Die anfängliche Beschreibung des Ereignisses vom 15. Mai 2023 durch die Beschwerdeführerin in den Fragebögen, datiert vom 28. August 2023 und 17. September 2023 (Urk. 12/A13, Urk. 12/A16), weicht vom Hergang, welchen die Beschwerdeführerin nunmehr in der Beschwerde geltend macht, ab. Bei solchen, sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.1 mit Hinweis). Dies ist auch hier der Fall. Die Darstellungen der Beschwerdeführerin in den Fragebögen (Urk. 12/A13, Urk. 12/A16) zeichnet insgesamt ein genaueres und verlässlicheres Bild vom Geschehen, worauf abzustellen ist. Danach ist ein etwa vierjähriges Kind der Kita-Gruppe im Beisein der Beschwerdeführerin in deren Funktion als Kleinkinderzieherin und Kita-Mitarbeiterin auf eine Mauer geklettert. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist dieses Kind nicht bereits aus 1.5 Metern Höhe gefallen und mithin im Fall begriffen gewesen, als es die Beschwerdeführerin mit dem linken Arm vom Sturz abhielt und auffing. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort treffend feststellte (Urk. 11 S. 1), was unwidersprochen blieb (Urk. 13, Urk. 15), musste sie das Kind nicht etwa unversehens aus dem freien Fall heraus auffangen. Denn sie hatte das Kind, welches auf eine Mauer geklettert ist, von Anfang an an der Hand gehalten; an der anderen, rechten Hand hatte sie ein zweites Kind (Urk. 12/A16 S. 1). Ihr war somit gewahr, dass das Kind an der linken Hand auf der Mauer lief und sie hatte das Kind bereits mit der linken Hand gesichert; als das Kind dabei war, von der Mauer zu rutschten, hat sie den linken Arm dazu angehoben, um es «vom fallen zu schützen» (Urk. 12/A16 S. 1). Die Behauptung in der Beschwerde sodann, sie habe bei der betreffenden Bewegung den linken Arm vehement abspreizen müssen (Urk. 1 S. 1), deckt sich dabei ebenfalls nicht mit der anfänglichen Darstellung; dies ist eine neue, abweichende und damit unbeachtliche Tatsachenbehauptung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2017 vom 16. April 2018 E. 3.4 und 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 2 mit Hinweisen). 3.2 3.2.1    Der für den Unfallbegriff (Art. 4 ATSG) vorausgesetzte äussere Faktor muss nicht nur eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper haben, sondern dieser muss zudem ungewöhnlich sein, indem er das alltägliche und übliche Normalmass an Umwelteinwirkung im jeweiligen Lebensbereich überschreitet (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). Das von der Mauer rutschende Kind an der Hand der Beschwerdeführerin mag das Erfordernis der mechanischen Einwirkung eines äusseren Faktors beim Ereignis vom 15. Mai 2023 erfüllen. Es fehlt jedoch jedenfalls an der Ungewöhnlichkeit. Denn im Lebensbereich einer Kleinkinderzieherin und Kita-Mitarbeiterin ist das Sichern eines beaufsichtigten, an der Hand geführten zirka vierjährigen Kleinkindes beim Laufen auf einer Mauer auch dann noch alltäglich und üblich, wenn dieses ausrutscht und mit dem Hochziehen des Armes vom Fallen (Sturz auf den Boden) abgehalten werden muss. Denn das Kind wurde in diesem Rahmen gerade mit dem Zweck beaufsichtigt und an der Hand geführt, dass es in Reichweite ist, besseren Halt hat und vor dem (Hinunter-)Fallen geschützt ist, sollte es ausrutschen oder stolpern.     Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann dabei auch nicht aufgrund einer unkoordinierten Bewegung angenommen werden. Denn der normale Bewegungsablauf müsste durch etwas Programmwidriges wie Ausgleiten, Stolpern oder Abwehren eines Sturzes unterbrochen beziehungsweise gestört worden sein, was hier nicht der Fall ist. Das «ruckartige» respektive «zackige» Hochnehmen des linken Armes (Urk. 12/A13 S. 1, Urk. 12/A) genügt dazu nicht. Dies ist nicht vergleichbar mit einem Bewegungsablauf, bei dem eine Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin musste in der betreffenden Situation der Kinderbetreuung mit einem Stolpern oder Ausrutschen des Kindes auf der Mauer samt Hinunterfallen desselben und damit auch mit einer schnellen Schutzreaktion ihres linken Armes rechnen, als das Kind an ihrer linken Hand auf eine Mauer kletterte. Dieser Vorgang ist nicht überraschend und unerwartet erfolgt, sodass die damit verbundene Bewegung des linken Armes nicht als programmwidrig bezeichnet werden kann. Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist dabei auch nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die Bewegung reflexartig ausgeführt wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_242/2021 vom 2. November 2021 E. 7 [dort betreffend ein fünfjähriges Kindes], 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E. 6.2 und U 144/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2). Auch ist die Aussergewöhnlichkeit rechtsprechungsgemäss nicht schon dann gegeben, wenn die Gesundheitsschädigung bei einer etwas ungewohnten, der zu verrichtenden Arbeit aber angepassten Körperstellung wie zum Beispiel Knie-, Hock- oder Kriechstellung - oder wie hier das Hochhalten des Armes zur Sicherung des Kindes - erfolgte (BGE 99 V 136 E. 1). Einwirkungen, die aus - wie hier - alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung (BGE 134 V 72 E. 4.1). Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (BGE 134 V 72 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen), was hier nach dem Gesagten unter den genannten Umständen nicht der Fall ist.     Das Ereignis vom 15. Mai 2023 kann sodann auch nicht aufgrund einer sinnfälligen Überanstrengung als Unfall qualifiziert werden. Im Hinblick auf die berufliche Gewöhnung als Kleinkinderzieherin und Kita-Mitarbeiterin sowie auf die Konstitution der Versicherten als Erwachsene im Vergleich zu einem vierjährigen, beaufsichtigten, an der Hand geführten Kind ist vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein aussergewöhnlicher Kraftaufwand (BGE 116 V 136 E. 3b; RKUV 1994 Nr. U 185 S. 79 f. E. 2b) zu verneinen und sprengt das Ereignis den Rahmen des Alltäglichen und Üblichen nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 421/01 vom 15. Januar 2003 E. 3, in welchem Fall ein versichertes Ereignis verneint wurde, bei dem eine 39-jährige, 62 Kilogramm schwere Krankenschwester unversehens das Gewicht einer 66 Kilogramm schweren Patientin auffangen musste; Urteil des Bundesgerichts 8C_242/2021 vom 2. November 2021 E. 7 [Auffangen eines fünfjährigen Kindes]; vgl. auch nicht publizierte E. 4.3 von BGE 136 V 2 [Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2009 vom 11. Januar 2010] mit weiterer Kasuistik und Kasuistik in RBS Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 5. Auflage 2024, Art. 6 S. 41 ff.).     Des Weiteren bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nach der Definition des Unfalls nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst, weshalb selbst unter Berücksichtigung der von den Ärzten festgestellten Schulterschädigung mit transmuraler Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne links (Urk. 12/M2-M4) nicht auf ein Unfallereignis im Rechtssinne geschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 421/01 vom 15. Januar 2003 E. 3). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine Ruptur sei per se ein Trauma und keine Degenerationsfolge (Urk. 1 S. 1), zielt daher ins Leere, zumal medizinischen Feststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zukommt und sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem versicherungsrechtlichen Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG deckt. Ein traumatisches Ereignis oder Trauma im medizinischen Sinne kann neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse umfassen, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit abgeht (nicht publizierte E. 1 von BGE 130 V 380; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E. 4.2, 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 und 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.5). Im Übrigen wird der Begriff «Ruptur» keineswegs nur bei traumatisch bedingten, akut verursachten Läsionen, sondern auch bei degenerativen Geschehen verwendet, etwa bei einer Ruptur aufgrund eines langfristigen Verschleisses, nach Mikrotraumen und/oder zufolge reduzierter Durchblutung. Schliesslich ist anzufügen, dass auch die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc» beweisrechtlich nicht zulässig ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Allein der Umstand, dass eine gesundheitliche Schädigung nach dem Heben einer schweren Last - hier nach dem Auffangen respektive Entgegenhalten des angehobenen linken Armes gegen eine nicht allzu schwere Last - aufgetreten ist, qualifiziert das Geschehen nicht als Programmwidrigkeit im Bewegungsablauf oder ausserordentlichen Kraftaufwand im Sinne eines für den Unfallbegriff vorausgesetzten ungewöhnlichen äusseren Faktors (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2011 vom 25. August 2011 E. 4.6 mit Hinweis). 3.2.2    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 8) zu Recht darauf geschlossen, dass das Geschehen vom 15. Mai 2023 nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist.

4. 4.1 4.1.1    Bezüglich der erstmals am 27. Juni 2023 ärztlich behandelten Verletzung der damals 50-jährigen Beschwerdeführerin an der linken Schulter mit transmuraler Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne (Urk. 12/M4, Urk. 12/M2) sind sich die Parteien darin einig, dass es sich dabei um eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG (Sehnenrisse) und damit um eine sogenannt unfallähnliche Körperschädigung handelt (Urk. 1, Urk. 2 S. 6). Zu klären ist, ob die Beschwerdegegnerin den Entlastungsbeweis, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, mit dem dazu geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht hat (BGE 146 V 51 E. 9.1). Dies ist der Fall, wenn die Listendiagnose nachweislich zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (BGE 146 V 51 E. 8.2.2.1 und E. 8.6; vgl. oben E. 1.3). 4.1.2    Die Beschwerdegegnerin beruft sich dazu auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. C.___ vom 11. Februar 2024, der als Verletzung eine Rotatorenmanschettenläsion links (ICD-10 M75.1 links [L]) festhielt (Urk. 12/M17 S. 2) und die Frage, ob die betreffende Körperschädigung vorwiegend (> 50 %) auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, bejahte. Dazu führte er aus, nach der Eigenansicht der MRT-Bildgebung habe keine traumatische Ruptur der Rotatorenmanschette identifiziert werden können. Es bestehe eine gelenksseitige Teilläsion der ventralen Anteile der Supraspinatussehne, welche mit der Tendinosis der langen Bizepssehne korreliere. Des Weiteren sei der Aktenlage, insbesondere dem Bericht aus der Erstvorstellung, keine typische Klinik für eine akute Läsion der Rotatorenmanschette (starke schmerzhafte Bewegungseinschränkung beziehungsweise Pseudoparalyse) zu entnehmen. Ausserdem werde auf den Vorzustand mit adhäsiver Kapsulitis als ein Hinweis auf eine vorbestehende Gelenkspathologie hingewiesen. Letztlich sei der beschriebene Unfallmechanismus - Überlastung/Distorsion der Schulter - nicht geeignet, eine Supraspinatussehnenläsion zu verursachen. Rotatorenmanschettenläsionen würden typischerweise bei Schulterverrenkungen und/oder bei (gelenknahen) Frakturen entstehen. Alle anderen Geschehensabläufe würden als ein «Contra-Indiz» betrachtet. Gemäss der bekannten Literatur respektive der S2e-Leitlinie für die Rotatorenmanschette der Fachgesellschaft (AWMF, Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V., federführend Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie [DGOOC], AWMF-Leitlinien-Register Nr. 033/041; abrufbar unter www.dvse.info/downloads/leitlinien.html; nachfolgend: S2e-Leitlinie) werde die Prävalenz der asymptomatischen Rotatorenmanschettenläsionen ab dem 5. bis 6. Lebensjahrzehnt mit zirka 40 % beziffert. Ferner sei der Verlauf der kleinen degenerativen Rupturen der Rotatorenmanschette von einer natürlichen Grössenprogredienz (>50% der Rotatorenmanschettenläsionen) gekennzeichnet. In Zusammenschau aller Faktoren sei der Zusammenhang zwischen dem gemeldeten Ereignis und der später diagnostizierten Ruptur der Rotatorenmanschette zu verneinen. Diese sei im ätiologischen Sinne vorwiegend auf die vorbestehende, klinisch stumm verlaufende, degenerative Läsion zurückzuführen (Urk. 12/M17 S. 3).     Dagegen verweist die Beschwerdeführerin, welche sich auf eine unfallbedingte Genese der Schädigung an der linken Schulter beruft (Urk. 1), auf die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 11. Februar 2024 (Urk. 12/M18). Dieser führte aus, er sei mit der Interpretation der Verletzung durch Dr. C.___ nicht einverstanden. Gemäss Literatur seien die folgenden Unfallmechanismen als Ursache für traumatische Rotatorenmanschetten international akzeptiert: 1. Ereignisse, bei denen bei aktiv festgestelltem (fixiertem) Schultergelenk überfallartige passive Mechanismen einwirken, inklusive forcierte Aussen- oder Innenrotationen oder auch Abstürze, wenn das gesamte Körpergewicht in die Schulter fällt, wobei auch dann eine passive Hyperextension angenommen werde; 2. vehementes und kraftvolles Abspreizen oder Vorwärtsheben des Arms gegen Widerstand als ungeplante Abwehr- oder Reflexbewegung. Bei einem Sturz eines zirka 25 Kilogramm schweren Kindes aus zirka 1.5 Meter Höhe, welches mit dem linken Arm aufgefangen werde, sei sicherlich eine überfallartige passive Belastung bei fixiertem Schultergelenk und ein vehementes Abspreizen des Armes nachvollziehbar. Eine verzögerte Vorstellung bei einem Arzt sei ferner nicht im Rahmen einer degenerativen Verletzung zu werten, da nach einer Studie von Loew nach traumatischer Rotatorenmanschettenläsion initial ein sehr heftiger Schmerz bestehe, der nach drei Tagen für den Betroffenen tolerabel werde. Auch sei gemäss der Studie eine leere Anamnese kein Beweis dafür, dass keine Schadenslage vorliege. Weiter werde in der S2e-Leitlinie für die Rotatorenmanschette für die asymptomatische Rotatorenmanschettenruptur eine Prävalenz im 5. Lebensjahrzehnt von 13 % und nicht von 40 % angegeben. Zudem habe sich die initial im Arthro-MRT als Partialruptur dokumentierte Verletzung der Supraspinatussehne intraoperativ als transmurale Läsion gezeigt, was auch den prolongierten Verlauf bezüglich der Schmerzen posttraumatisch erkläre. Zu berücksichtigen seien schliesslich auch weitere Ausführungen in der Literatur zur Entschädigung durch die Unfallversicherung bei wesentlicher vorübergehender oder dauerhafter Verschlimmerung eines Vorzustandes und zur Unterscheidung von degenerativen sowie traumatischen Rotatorenmanschettenläsionen. Danach bedeute «wesentlich» eine messbare unfallbedingte Zunahme der vorbestehenden Funktionsausfälle, wobei dieser abgrenzbare Verschlimmerungsanteil von der Unfallversicherung übernommen werde. Zudem habe die Gesetzgebung den Begriff der unfallähnlichen Körperschädigung geschaffen, so dass sämtliche gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG aufgelisteten Diagnosen primär in den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherer fallen würden. Ferner würden leichte, symptomatische und asymptomatische Rotatorenmanschettendegenerationen ab einem Alter von etwa 40 Jahren häufig vorkommen und sollten daher nicht mehr berücksichtigt werden, um eine degenerative von einer traumatischen Läsion zu unterscheiden; transmurale Rotatorenmanschettenläsionen vor dem 60. Lebensjahr würden in den zitierten Studien nur selten nachgewiesen, und zwar in der Grössenordnung von weniger als 10 %, wogegen traumabedingte Schädigungen junge Patienten im Durchschnittsalter von 54 Jahren betroffen hätten. Schliesslich werde nicht empfohlen, nur ein einziges Kriterium (beispielsweise das Alter) zu verwenden, um diese Abgrenzungsdiskussion zu führen. Die genannten Argumente würden bei der zum Unfallzeitpunkt 50-jährigen Beschwerdeführerin am ehesten für eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion sprechen und würden die von Dr. C.___ aufgeführten Argumente widerlegen (Urk. 12/M18 S. 1 f.). 4.2 4.2.1    Die Einschätzung von Dr. C.___ vom 11. Februar 2024 (Urk. 12/M17) erfüllt die Beweisanforderungen an eine versicherungsinterne, medizinische Aktenstellungnahme (hierzu siehe SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Dr. C.___ zeigt in seiner umfassenden und beweiskräftigen Beurteilung unter Berücksichtigung der Aktenlage nachvollziehbar und schlüssig auf, dass mit der Ruptur der Rotatorenmanschette - bei der Diagnose einer artikulärseitigen subtotalen Ruptur der superioren Rotatorenmanschette mit assoziierter Tendinopathie der langen Bizepssehne (Urk. 12/M17 S. 3) - zwar eine Listendiagnose gegeben ist, diese jedoch überwiegend wahrscheinlich zu mehr als 50 % auf degenerative Ursachen respektive Abnützung zurückzuführen ist. Er begründete dies bezogen auf die konkreten Umstände nachvollziehbar und umfassend unter Würdigung des gesamten Ursachenspektrums sowie eingedenk der relevanten Faktoren, namentlich des Unfallmechanismus, der Aktenlage und der Literatur, des Vorzustandes, der Bildgebung und der Klinik sowie des Alters; dabei legte er schlüssig dar, dass bei der Beschwerdeführerin nach Lage der Akten, insbesondere des Berichts zur Erstvorstellung (vom 27. Juni 2023, Urk. 12/M4), keine typische Klinik für eine akute Läsion der Rotatorenmanschette vorliegt, die MRT-Bildgebung (der linken Schulter vom 4. Juli 2023; Urk. 12/M14) keine Hinweise auf eine traumatische Ruptur der Rotatorenmanschette ergab, dass dagegen aber die Teilläsion der ventralen Anteile der Supraspinatussehne mit der Tendinosis der langen Bizepssehne korreliert und mit dem Vorzustand einer adhäsiven Kapsulitis (2019, Urk. 12/M14; chronische, entzündliche Erkrankung der Gelenkkapsel und der Synovialis, «frozen shoulder») ein Hinweis auf einen krankhaften Vorzustand gegeben ist, dass das Ereignis vom 15. Mai 2023 mit Überlastung/Distorsion der Schulter gegen eine unfallbedingte Supraspinatussehnenläsion spricht und dass mit Blick auf die Literatur, namentlich der S2e-Leitlinie, degenerative Rupturen der Rotatorenmanschette natürlicherweise bei einer Mehrheit der Rotatorenmanschettenläsionen zunehmen und das Vorkommen einer asymptomatischen Rotatorenmanschettenläsion in der Bevölkerung im Alter über 50 Jahre hoch ist. Damit hat die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 6 ff.) zu Recht auf die Beurteilung von Dr. C.___ abgestellt. 4.2.2    Die Ausführungen von Dr. B.___ vermögen an der Beurteilung von Dr. C.___ entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine auch nur geringen Zweifel zu erwecken. Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, was sie dazu im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 8) und in der Beschwerdeantwort ausführt (Urk. 11 S. 3 f.). Insbesondere geht Dr. B.___ in seiner Stellungnahme von einem nicht erwiesenen und damit nicht zu berücksichtigenden Ereignishergang aus, indem er ausführt, es handle sich um ein Distorsionstrauma der linken Schulter im Juni 2023 (richtig: Mitte Mai 2023), nachdem ein Kind, zirka 25 Kilogramm, von einer Mauer aus zirka 1.5 Meter Höhe heruntergestürzt sei und dieses durch die Beschwerdeführerin mit dem linken Arm aufgefangen worden sei (Urk. 12/M18 S. 1). Wie hiervor ausgeführt wurde, musste die Beschwerdeführerin das Kind nicht etwa aus dem freiem Fall mit dem linken Arm auffangen, sondern lediglich den Arm anheben, um das an der Hand geführt Kind vom Sturz zu schützen (vgl. oben E. 3.1). Bereits aufgrund der falschen Grundannahme erscheinen die weiteren Argumente und Schlussfolgerungen von Dr. B.___ - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkennt (Urk. 11 S. 3 f.) - von vorneherein als nicht fallbezogen und vermögen nicht zu überzeugen. Namentlich kann der Aussage, es sei dabei - entsprechend den in der Literatur beschriebenen Unfallmechanismen für traumatische Rotatorenmanschettenläsionen - sicherlich eine überfallartige passive Belastung bei fixiertem Schultergelenk und ein vehementes Abspreizen des Armes nachvollziehbar, nicht gefolgt werden. Dass sich solches bei der Sicherung des Kindes ereignet hat, ist nicht erwiesen und angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin das Kind auf der Mauer bereits an der Hand führte, als es ausrutschte, auch nicht wahrscheinlich (vgl. dazu auch E. 3.1.2 hiervor). Ebenfalls nicht einschlägig sind die theoretischen, aus der Literatur zitierten Ausführungen von Dr. B.___ (Urk. 12/M18 S. 1 f.) zum Verlauf der Verletzung und zur Bedeutung der nach dem Ereignis vom 15. Mai 2023 verzögerten Vorstellung beim Arzt. Denn diese vernachlässigen gänzlich die konkreten Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin, welche gerade nicht von einem initial sehr heftigen Schmerz berichtete, der nach drei Tagen tolerabel wurde. Vielmehr gab sie am 28. August 2023 an, die Schmerzen seien erstmals am gleichen Tag des Ereignisses vom 15. Mai 2023 aufgetreten, es sei immer stärker geworden. Am Anfang seien sie leicht zunehmend gewesen, dann aber immer schlimmer, heute (28. August 2023) könne sie nichts aufheben (Urk. 12/A13 S. 1). Am 17. September 2023 erklärte sie zudem, die Schmerzen seien am Abend des 15. Mai 2023 in mittlerer Stärke aufgetreten, dann (nach zirka einem Monat) habe sie immer mehr Schmerzen gehabt (Urk. 9/A16 S. 1). Den Berichten der behandelnden Ärzte ist nichts anderes zu entnehmen, dort wurden zum Verlauf der Beschwerden keine detaillierten Angaben gemacht («...dabei Distorsion Schulter links...», Urk. 12/M4 S. 1; «Seither persistierten Schmerzen im Bereich des linken Schultergelenks insbesondere bei Überkopfbewegungen und körperferner Belastung.», Urk. 12/M2 S. 2, Urk. 12/M7 S. 2; «...gleichbleibenden Beschwerden im Bereich der linken Schulter...», Urk. 12/M3 S. 2, Urk. 12/M5 S. 2). Aus dem Beschwerdeverlauf kann somit nicht auf eine traumatische Genese der linken Schulterschädigung geschlossen werden. Dr. C.___ wies denn auch zutreffend darauf hin, dass keine typische Klinik für eine akute Läsion der Rotatorenmanschette (starke schmerzhafte Bewegungseinschränkung beziehungsweise Pseudoparalyse) aktenkundig sei. Diese Umstände der fehlenden sofortigen Funktionseinschränkung und des fehlenden initial sehr heftigen Schmerzes wurde von Dr. B.___ gerade nicht berücksichtigt. Auch dass und inwiefern ein prolongierter Verlauf der Schmerzen, welcher sich gemäss Dr. B.___ mit der intraoperativ festgestellten transmuralen Läsion anstelle der initial im Arthro-MRT-Bericht vom 4. Juli 2023 (Urk. 12/M14) festgestellten Partialruptur dokumentierte Verletzung der Supraspinatussehne erkläre (Urk. 12/M18 S. 2), für eine traumatische Ursache der Ruptur dieser Sehne sprechen soll, wurde von Dr. B.___ nicht erläutert und ist nicht verständlich. Ebenfalls keine Erwähnung bei Dr. B.___ fand ferner der massgebliche Aspekt des Vorzustandes, welcher von Dr. C.___ dagegen bezüglich des «Status nach adhäsiver Kapsulitis 2019» (Bericht des E.___ vom 4. Juli 2023, Urk. 12/M14) thematisiert wurde. Die Feststellung von Dr. B.___ zur Abweichung der Prävalenz von asymptomatischen Rotatorenmanschettenrupturen im 5. Lebensjahrzehnt gemäss der S2e-Leitlinie von 13 % anstatt der von Dr. C.___ angegebenen zirka 40 % («ab dem 5.-6. Lebensjahrzent», Urk. 12/M17 S. 3) allein fällt vor diesem Hintergrund insgesamt nicht ins Gewicht, zumal es sich dabei lediglich um statistische Werte handelt und gemäss den S2e-Leitlinien jedenfalls von einer Zunahme der Prävalenz von Rotatorenmanschettenrupturen mit zunehmendem Alter auszugehen ist (S2e-Leitlinien, Stand März 2017, S. 8 f.). Bezüglich der restlichen allgemein gehaltenen und teilweise fachfremden rechtlichen Ausführungen von Dr. B.___ (Urk. 12/M18 S. 2) ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 11 S. 3) festzuhalten, dass diese keinen konkreten Fallbezug aufweisen und nicht ersichtlich ist, inwiefern diese die fundierte Beurteilung von Dr. C.___ in Frage zu stellen vermöchten. Dies hat denn auch weder Dr. B.___ noch die Beschwerdeführerin im Einzelnen dargelegt. 4.2.3    Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. C.___ vom 11. Februar 2024 (Urk. 12/M17) zu begründen vermöchte (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin hat gestützt darauf den Beweis dafür erbracht, dass die Schädigung an der linken Schulter der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich zu mehr als 50 % auf degenerative Ursachen respektive Abnützung zurückzuführen ist. Da der Beschwerdegegnerin der Entlastungsbeweis somit gelungen ist, entfällt eine Leistungspflicht wegen einer Listenverletzung (BGE 146 V 51 E. 8.6).

5. 5.1    Nach dem Gesagten liegt weder ein Unfall im gesetzlichen Sinne vor, noch besteht eine Listendiagnose, die nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, sodass eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin weder nach Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG noch nach Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben ist.     Was die Beschwerdeführerin vorbringt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Von ergänzenden Abklärungen, namentlich den beantragten Abklärungen bei der Krankenkasse und im privaten und beruflichen Umfeld der Beschwerdeführerin sowie mittels einer medizinischen Stellungnahme eines Universitätsspitals (Urk. 1), sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen ist (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 7). 5.2    Der leistungsabweisende Einspracheentscheid vom 13. August 2024 erweist sich somit als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

FehrHartmann

UV.2024.00150 — Zürich Sozialversicherungsgericht 04.03.2026 UV.2024.00150 — Swissrulings