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Zürich Sozialversicherungsgericht 20.10.2025 UV.2024.00107

October 20, 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·9,207 words·~46 min·14

Summary

Flugzeugabsturz. Rotatorenmanschettenruptur, Rückenbeschwerden und psychische Beschwerden nicht unfallkausal. Abweisung.

Full text

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

UV.2024.00107

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Sozialversicherungsrichter Hurst Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom 20. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller Suffert Neuenschwander & Partner Rotfluhstrasse 91, Postfach, 8702 Zollikon

gegen

Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.     1.1    X.___, geboren 1970, war seit August 2010 tätig als Lehrer und in dieser Eigenschaft bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (folgend: UV Stadt Zürich) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Unfallmeldung vom 15. April 2021 wurde der UV Stadt Zürich angezeigt, dass der Versicherte am ... 2021 einen Unfall bei der Landung mit einem Sportflugzeug in Y.___ gehabt habe (Urk. 8/G001). Die UV Stadt Zürich trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 8/G002). Die erstbehandelnden Ärzte des Bezirkskrankenhauses Z.___ notierten in der Verletzungsanzeige vom 5. Mai 2021, dass der Versicherte am ... 2021 mit dem Motorflugzeug abgestürzt sei. Er habe eine Prellung am linken Ellenbogen und multiple Abschürfungen erlitten, er sei leicht verletzt (Urk. 8/G010/75).     Die UV Stadt Zürich tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte das Gutachten der A.___ vom 8. November 2023 ein (Urk. 8/M040). Mit E-Mail vom 13. November 2023 teilte die UV Stadt Zürich dem Versicherten mit, dass die Taggelder per sofort respektive mit der letzten Auszahlung bis 31. Oktober 2023 eingestellt würden, da gemäss Gutachten seit langer Zeit keine Unfallkausalität mehr vorliege. Die bevorstehende Fuss-OP werde über den Fall … betreffend das Ereignis vom 23. Januar 2020 abgerechnet (Urk. 8/G073). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 führte die UV Stadt Zürich aus, dass ihre Leistungspflicht per 16. Mai 2021 ende, sie aber auf eine Rückerstattung von bereits geleisteten Taggeldern und Heilbehandlungskosten verzichte (Urk. 8/G074).     Hiergegen erhob der Versicherte am 9. Dezember 2023 Einsprache (Urk. 8/J001, ergänzende Begründung vom 26. Januar 2024, Urk. 8/J003). Die UV Stadt Zürich holte daraufhin eine ergänzende Stellungnahme des A.___ vom 13. Februar 2024 ein (Urk. 8/J004) und wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 19. April 2024 ab (Urk. 2). 1.2    Der Versicherte hatte sich am 25. Mai 2022 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/I008/6). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und gab am 14. Mai 2024 beim B.___ (B.___) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 8/I009), welches am 25. September 2024 erging (Urk. 11/1). Die IV-Stellte stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 26. November 2024 die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. November 2022 bis 31. Januar 2025 sowie einer halben Invalidenrente ab 1. Februar 2025 in Aussicht (Urk. 11/2), wogegen der Versicherte Einwand erhob (Urk. 11/7).

2.    Der Versicherte erhob am 21. Mai 2024 Beschwerde am hiesigen Gericht gegen den Einspracheentscheid vom 19. April 2024 und beantragte, es sei die Verfügung vom 12. Dezember 2023 sowie der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin habe bis zum Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit oder dem Beginn einer Invalidenrente der Unfallversicherung Leistungen zu erbringen (Taggelder/Heilbehandlung). Nach Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV habe die Beschwerdegegnerin über eine Invalidenrente nach Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und eine Integritätsentschädigung zu entscheiden. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme eines Ergänzungsgutachtens zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/G1-G75, Urk. 8/M1-M42, Urk. 8/T1-T24, Urk. 8/J1-J7, Urk. 8/I1-I9), worüber der Beschwerdeführer am 19. Juni 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 11/1-7), wozu die Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2025 Stellung nahm (Urk. 14). Hierüber wurde der Beschwerdeführer am 26. Februar 2025 in Kenntnis gesetzt (Urk. 15).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid dafür, dass das Gutachten der A.___ aus einem orthopädischen und psychiatrischen Teilgutachten bestehe. Die Gutachter berücksichtigten die gesamte vorliegende medizinische Aktenlage bis zum 15. August 2023. Zusätzlich zum Gutachten sei noch die Zweitmeinung von Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie, zum MRI-Arthrogramm der rechten Schulter vom 9. Juni 2021 eingeholt worden, welcher die Meinung der Gutachter bestätigt habe. Das A.___-Gutachten sei beweiskräftig und gestützt darauf seien die unfallbedingten Diagnosen Kontusionen der Schulter links, des Knies links und des Ellenbogens links gegeben, welche allerdings überwiegend wahrscheinlich keine Symptome oder Beschwerden mehr begründen würden und spätestens sechs Wochen nach dem Ereignis vom ... 2021 abgeheilt seien. Psychische Unfallfolgen lägen keine vor. Die weiteren bestehenden und behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigungen seien auf erhebliche Vorzustände zurückzuführen, wobei keine richtungsweisende Verschlimmerung durch den Unfall stattgefunden habe. Dass die Beschwerden an der rechten Schulter unfallfremd seien werde auch durch Dr. C.___ bestätigt, welcher in seinem Bericht vom 11. Oktober 2023 zur MR-Arthrographie vom 9. Juni 2021 festhalte, dass aus radiologischer Sicht kein einziger Befund vorliege, der am ehesten traumatisch bedingt zu werten sei. Selbst der behandelnde Arzt halte fest, dass sich aufgrund der Bildgebung keine definitive Unfallkausalität erstellen lasse, diese sei aber auf den zeitlichen Konnex bzw. auf die prätraumatisch asymptomatische Ruptur zurückzuführen. Die Gutachter hielten auch nach Einsicht in die im Rahmen der Einsprache eingereichten Stellungnahmen an ihrer Beurteilung fest. Bezüglich der Rückenbeschwerden bestünden namhafte erhebliche Vorzustände und Diskushernien hätten ohnehin lediglich ausnahmsweise eine traumatische Genese. Dazu brauche es eine starke axiale Krafteinwirkung auf die Wirbelsäule, was vorliegend aber nicht erfolgt sei. Aus psychiatrischer Sicht könne die Diagnose einer leichten depressiven Episode nicht bestätigt werden. Der Bericht des behandelnden Psychiaters sei nicht nachvollziehbar. Allerdings wäre ohnehin die Adäquanz der psychischen Beschwerden zum Unfall nach der Psychopraxis zu verneinen. Zusammenfassend sei das Gutachten der A.___ beweiskräftig und die Leistungen seien zu Recht eingestellt worden. Da die Leistungen mangels Kausalität der noch bestehenden Beschwerden eingestellt worden seien, seien auch keine Eingliederungsmassnahmen der IV abzuwarten. Dasselbe gelte für die Prüfung eines Rentenanspruches oder einer Integritätsentschädigung (Urk. 2). 1.2    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass gestützt auf die behandelnden Ärzte eine posttraumatische Rotatorenmanschettenruptur der rechten Schulter vorliege, welche nach wie vor behandlungsbedürftig sei. Der Unfallhergang werde seitens der Beschwerdegegnerin verharmlost und es liege klarerweise ein schwerer oder zumindest mittelschwerer Unfall im Sinne der Rechtsprechung vor. Die Gutachter der A.___ äusserten sich nicht hinreichend, ob der Unfallhergang zu den genannten Verletzungen hätte führen können, was einen erheblichen Mangel darstelle. Des Weiteren sei der Arztbericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 19. April 2021 unvollständig, da nicht alle beim Unfall erlittenen Verletzungen aufgeführt worden seien. Dies zeige auch der Bericht über das Schulter MRI vom 9. Juni 2021, in welchem als Indikation anhaltende Schmerzen im Schultergelenk rechts trotz Physiotherapie und NSAR nach Absturz mit dem Kleinflugzeug am ... 2021 aufgeführt werde. Als Diagnose werde eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne rechts, ein Labrum Riss (SLAP-Läsion) nach Unfall vom ... 2021 festgehalten. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn die A.___-Gutachter dies als nicht unfallkausal beurteilten. Des Weiteren würden diverse weitere Berichte im A.___-Gutachten unvollständig wiedergegeben und selbst die Vertrauensärzte der Beschwerdegegnerin attestierten eine Unfallkausalität. Die Einholung des Berichtes von Dr. C.___ zeige die Intention hinter dem Gutachten, das als Gefälligkeitsgutachen zu werten sei. Auch habe entgegen den Ausführungen der A.___-Gutachter kein zweimonatiger beschwerdefreier Intervall nach dem Unfall bestanden, da Schulterbeschwerden bereits bei der Unfallmeldung am 15. April 2021 angegeben worden seien. Auch die Rückenbeschwerden seien unfallkausal, der Beschwerdeführer sei vorher beschwerdefrei und als Fluglehrer zugelassen gewesen, was nur bei einwandfreier Gesundheit möglich sei. Dass die Schulterbeschwerden unfallkausal seien, gehe auch aus den im Einspracheverfahren eingereichten Berichten hervor.     Aus psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass verschiedene Aussagen des Versicherten nicht berücksichtigt worden seien, was aus den Tonbandaufnahmen hervorgehe. Die psychiatrische Gutachterin setze sich des Weiteren klar zu wenig mit dem Unfallhergang auseinander. Die Klaustrophobie führe darüber hinaus zu einer Arbeitsunfähigkeit als Lehrer, da er sich mit anderen in geschlossenen Räumen aufhalten müsse und ihm diese Tätigkeit ein hohes Mass an persönlichen und sozialen Ressourcen abverlange, welche er nicht mehr habe. Das psychische Leiden sei sodann behandlungsresistent, auch der stationäre Aufenthalt in E.___ habe keine Besserung gebracht. Es sei entgegen der Gutachterin erstellt, dass es sich um einen schweren oder zumindest mittelschweren Unfall im Rechtssinne gehandelt habe, der geeignet sei, psychische Unfallfolgen nach sich zu ziehen. Abzustellen sei aus psychiatrischer Sicht auf den Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Oktober 2023, welcher ausführe, dass eine Arbeitsunfähigkeit als Lehrer vorliege.     Zusammenfassend sei das Gutachten der A.___ nicht beweiskräftig. Gestützt auf die behandelnden Ärzte seien die Beschwerden und die Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich unfallkausal, womit Leistungen zu erbringen seien. 1.3    Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2024 ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass je später die Aussagen zum Unfallhergang gemacht worden seien, desto schwerer sei dieser geschildert worden. Das A.___-Gutachten sei entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers beweiskräftig und habe die gesamte Aktenlage berücksichtigt. Auch inhaltlich vermöge es zu überzeugen. Die transmurale Ruptur der Supraspinatussehne sei klarerweise degenerativ bedingt, das gleiche gelte für die weiteren geltend gemachten Beschwerden im Rücken. Der Bericht von Dr. F.___ vom 12. Oktober 2023 weiche darüber hinaus erheblich ab von seinem Bericht vom 10. September 2023 und die Gutachter legten nachvollziehbar dar, warum dieser nicht nachvollziehbar sei. Es fehle damit an psychischen Beschwerden pathologischen Ausmasses (Urk. 7). 1.4    Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein und führte aus (Urk. 10 und Urk. 11/1-7), dass er ab 1. November 2022 bis 31. Januar 2025 Anspruch auf eine ganze und ab dem 1. Februar 2025 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe. Sodann habe eine Röntgenuntersuchung ergeben, dass die Beschwerden an der rechten Schulter auf den Unfall zurückzuführen seien. Dies belege klar, dass der Beschwerdeführer unter invalidisierenden Beschwerden leide, welche auf den Unfall zurückzuführen seien. Des Weiteren sei aufgrund der flugärztlichen Prüfung, welche erst 58 Tage vor dem Unfall stattgefunden habe, erstellt, dass er keinerlei Gesundheitsbeschwerden gehabt habe. Dies zeige den Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Flugunfall klar auf. 1.5    Die Beschwerdegegnerin nahm am 21. Februar 2025 erneut Stellung und hielt fest, dass die Feststellungen der Invalidenversicherung nicht bindend seien für die Unfallversicherung. Darüber hinaus sei im von der Invalidenversicherung eingeholten Gutachten keine Stellung genommen worden zur Unfallkausalität, werde von «posttraumatisch» gesprochen, könne daraus lediglich geschlossen werden, dass die Beschwerden zeitlich nach dem Unfall manifest geworden seien. Allerdings sei die Argumentation «post hoc, ergo propter hoc» beweisrechtlich nicht zulässig (Urk. 14).

2. 2.1    Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 2.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.3 2.3.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).     Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3.2    Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).     Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 2.4 2.4.1    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4). 2.4.2    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).     Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2.4.3    Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2018 vom 16. November 2018 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 148 V 301 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2024 vom 5. Februar 2025 E. 7.1). 2.4.4    Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2023 vom 23. November 2023 E. 4.2.1). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 117 V 359 E. 6b, 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.3). 2.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).     Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).

3.    Die medizinische Aktenlage stellt sich in casu im Wesentlichen folgendermassen dar: 3.1    Die erstbehandelnden Ärzte des Bezirkskrankenhauses Z.___ notierten in der Verletzungsanzeige vom 5. Mai 2021, dass der Versicherte am ... 2021 mit dem Segelflugzeug abgestürzt sei. Er habe eine Prellung am linken Ellenbogen und multiple Abschürfungen, er sei leicht verletzt (Urk. 8/G010/75). 3.2    Dr. D.___ notierte im Arztzeugnis vom 19. April 2021, dass der Beschwerdeführer eine Kontusion der Schulter links, des Knies links und des Ellbogens links erlitten habe bei einem Unfall während des Landens eines Sportflugzeugs (Urk. 8/M001). 3.3    Am 9. Juni 2021 erfolgte ein MRI der rechten Schulter am Stadtspital G.___ und H.___. Die Ärzte notierten eine kurzstreckige, kleinvolumige, transmurale Ruptur der Supraspinatussehne rechts und einen von anterior nach posterior verlaufenden Riss des oberen Labrums rechts im Sinne einer SLAP-Läsion. Es bestünden Zeichen einer AC-Gelenksarthrose mit wenig Flüssigkeit im Gelenkspalt (Urk. 8/M002). 3.4    Dr. D.___ überwies den Beschwerdeführer in der Folge an die Klinik I.___ (vgl. Urk. 8/M003). Anlässlich der Sprechstunde vom 19. August 2021 erstellten die Ärzte der Klinik I.___ gleichentags noch einen Schulterstatus rechts, wobei eine korrekte glenohumerale Zentrierung, ein kritischer Schulterwickel von 30°, AHD 12 mm ohne Kalk oder OS acromiale ersichtlich sei. Sie hätten die Behandlungsoptionen dargelegt und der Beschwerdeführer habe sich für eine Operation entschieden (Urk. 8/M005). 3.5    Der Versicherungsmediziner der Beschwerdegegnerin Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, notierte im Bericht der Fallbesprechung vom 2. September 2021 (Urk. 8/M006), dass sowohl die Rotatorenmanschettenruptur als auch die SLAP-II-Läsion frisch seien, womit diese überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom ... 2021 zurückzuführen seien. Damit sei auch die anstehende Operation unfallkausal. 3.6    Am 14. September 2021 erfolgte eine diagnostische Arthroskopie, eine Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion mit Akromioplastik und subpectoraler Tenodese Schulter rechts an der Klinik I.___ (Urk. 8/M007). Im Verlaufsbericht vom 28. Oktober 2021 sechs Wochen postoperativ hielt Dr. med. K.___, Facharzt für orthopädische Chriurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, dass der Beschwerdeführer über anhaltende starke Schmerzen klage. Bereits früh nach der Operation sei es zu diversen telefonischen Besprechungen aufgrund verschiedener Schmerzangaben gekommen (Urk. 8/M009).     Im Bericht vom 9. Dezember 2021 führte Dr. K.___ aus (Urk. 8/M010), dass der Beschwerdeführer sich nicht im Stande sehe, die Arbeit aufzunehmen, so dass er für weitere sechs Wochen arbeitsunfähig geschrieben werde. Er möchte die Kollegen der Wirbelsäulenabteilung um eine Beurteilung bitten, da der Beschwerdeführer im Alter von 15 Jahren eine traumatische Subluxation erlitten habe, welche initial mit Traktion aber anschliessend durch eine Operation mit C5/C6-Fusion behandelt worden sei. Seit der Schulteroperation klage er bei gewissen Bewegungen auch über Halswirbelsäulen-Beschwerden (HWS).     Der Beschwerdeführer fühlte sich nicht in der Lage seine Arbeit wieder aufzunehmen, woraufhin ihn Dr. K.___ gemäss Schreiben vom 24. Januar 2022 weiterhin vollständig arbeitsunfähig schrieb und eine versicherungsmedizinische Beurteilung anregte (Urk. 8/M011). 3.7    Der Versicherungsmediziner Dr. J.___ bejahte die Unfallkausalität in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2022, da ein postoperativ protrahierter Verlauf bestehe (Urk. 8/M012). 3.8    Dr. K.___ notierte im Sprechstundenbericht vom 8. März 2022, dass der Beschwerdeführer frustriert sei angesichts seines Leidensdruckes und eine Zweit- und Drittmeinung eingeholt habe. Er bitte den Versicherungsmedizinier um eine entsprechende Untersuchung bezüglich Reintegration in den Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer werde durch den Hausarzt weiter arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/M013). 3.9    Die Vertrauensärztin Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, untersuchte den Beschwerdeführer am 8. Dezember 2021 und konstatierte, dass seit dem 14. September 2021 unfallbedingt eine volle Arbeitsunfähigkeit vorliege infolge der operativ revidierten posttraumatischen Rotatorenmanschetten- und SLAP-Läsion nach Absturz mit einem Kleinflugzeug am ... 2021 (Urk. 10/M014). 3.10    Dr. med. M.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, notierte im Rahmen einer Zweitmeinung in seinem Bericht vom 8. Februar 2022, dass klinisch die Rotatorenmanschette intakt scheine. Der Beschwerdeführer habe Schmerzen von der HWS ohne radikuläre Ausfall-Symptomatik klinisch. Für die weiteren empfohlenen Massnahmen melde er sich beim Behandler (Urk. 8/M015). 3.11    Am 11. Februar 2022 fand ein MRI HWS und BWS statt. PD Dr. med. N.___, Facharzt für Radiologie, notierte, es lägen multisegmentale schwere degenerative Veränderungen der HWS Fusion von C5/C6 vor. Des Weiteren bestehe eine mediane, nach paramedian rechts auslaufende Diskushernie C3/4 in Kombination mit Spondylarthrose bilaterale neuroforaminale Einengung, deutlich linksbetont. Es liege eine konsekutive Tangierung der Nervenwurzeln C4 beidseits vor sowie eine degenerative Einengung des Neuroforamens rechts C4/5 mit Kompression von C5 rechts. Bei C7/Th1 bestehe eine Diskushernie mit degenerativen Veränderungen und konsekutiver Einengung von C8 rechts (Urk. 8/M017). 3.12    Bezüglich der Schulter rechts erfolgten weitere Abklärungen an der Universitätsklinik O.___, da sich der Verlauf weiterhin protrahiert zeigte (vgl. Bericht vom 18. März 2022 der Universitätsklinik O.___, Urk. 10/M018). Dr. med. P.___, Oberarzt Orthopädie an der Universitätsklinik O.___, notierte im Bericht vom 7. April 2022 folgende gekürzt wiedergegebenen Diagnosen (Urk. 10/M020): - Postoperative und posttraumatische Frozen shoulder rechts - Schmerzhaftes AC- und SC-Gelenk Schulter rechts seit Flugzeugabsturz vom ... 2021     Dr. P.___ führte aus, dass unklar sei, inwieweit das SC- und auch das AC-Gelenk durch den Flugzeugabsturz traumatisiert worden seien. Zur Bilanzierung veranlasse er weitere Untersuchungen. Bezüglich Wirbelsäule überweise er den Beschwerdeführer intern zur weiteren Behandlung. 3.13    Die Vertrauensärztin Dr. L.___ untersuchte den Beschwerdeführer erneut am 13. April 2022 (Urk. 8/M019, vgl. Urk. 8/G028). Sie konstatierte, dass zwischenzeitlich ein protrahierter Heilverlauf infolge Entwicklung einer postoperativen und posttraumatischen Frozen Shoulder rechts bestehe, der Enzustand sei nicht erreicht und der weitere Verlauf bleibe abzuwarten. 3.14    Dr. med. Q.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie Universitätsklinik O.___, untersuchte den Beschwerdeführer am 31. Mai 2022 und hielt folgende gekürzt wiedergegebenen Diagnosen fest (Urk. 8/M022): - Zervikalgie und schmerzhaft-sensorische Radikulopathie C8 rechts - Lumbalgie - Verdacht auf leichte depressive Episode - Claustrophobie - Rehabilitationsdefizit Schulter rechts     Sie verordneten neu Physiotherapie inklusive MTT und Massagen sowie Chiropraktik. Bei Bedarf könne er sich für eine Wiederholung des Nervenwurzelblockes C8 rechts mit ihnen in Verbindung setzen. Er werde mit dem Hausarzt besprechen, ob eine psychiatrische Betreuung erfolgen solle. 3.15    Es erfolgte in der Folge ein CT der Schulter rechts am 15. Juni 2022 (vgl. Bericht vom 17. Juni 2022, Urk. 10/M024), wobei weiterhin von einer Frozen shoulder ausgegangen wurde. Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 21. Juli 2022 überwies Dr. P.___ den Beschwerdeführer ans Schmerzinstitut, da der Beschwerdeführer global Schmerzen im Bewegungsapparat verspüre (Urk. 10/M025). 3.16    Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 26. Juli 2022 notierte Dr. Q.___, dass eine komplexe Schmerzsituation bestehe. Hinsichtlich der Wirbelsäule bestehe vor allem eine Zervikalgie und Lumbalgie. Dies beruhe am ehesten auf der Anschlusssegmentdegeneration C3-5 mit Foramenstenosen und Facettengelenkarthrosen beidseits, 32 Jahre nach ACDF C5/6 und aufgrund der leichten Facettengelenksarthrose beidseits L5/S1. Würden weitere Infiltrationen oder Abklärungen gewünscht, könne sich der Beschwerdeführer melden. Sie bäten die Kollegen des Hüftteams um ein Aufgebot zum Ausschluss einer Hüftgelenksarthrose. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der komplexen Situation weiterhin voll arbeitsunfähig (Urk. 8/M026). 3.17    Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. R.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, notierte im Bericht vom 22. August 2022, dass die geklagten Schulterschmerzen rechts weiterhin überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien als Folge der in der Zwischenzeit durchgeführten Operation. Der Verlauf einer Frozen shoulder könne protrahiert sein, gelegentlich über ein Jahr dauern. Zum jetzigen Zeitpunkt sollte zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit bestehen, ohne schulterbelastende Tätigkeiten. Die Ärzte der Universitätsklinik O.___ sollten hierzu Stellung nehmen (Urk. 8/M027). 3.18    Ab September 2022 befand sich der Beschwerdeführer beim Institut S.___ in Behandlung (vgl. Berichte vom 8. September und 12. Dezember 2022, Urk. 8/M028 und Urk. 8/M030). 3.19    Am 7. Dezember 2022 erfolgte eine Untersuchung durch Dr. L.___. Sie führte aus, dass auffallend sei, dass zahlreiche therapeutische und teilweise auch diagnostische Massnahmen nicht, verzögert oder nur unvollständig durchgeführt worden seien/werden konnten, was auch den Behandlern aufgefallen sei. Bezüglich der adhäsiven Kapsulitis (frozen shoulder) bestehe prinzipiell eine gute Prognose, diese werde zunehmend durch weitere multilokuläre Beschwerden (und möglicherweise eine psychiatrische Komorbidität) mitbestimmt, die allerdings nicht zu einer anhaltend (vollständigen) Arbeitsunfähigkeit für eine körperlich leichte Tätigkeit führten. Eine abschliessende Beurteilung sei nur im Rahmen einer polydisziplinären Beurteilung möglich (Urk. 8/M032/9). 3.20    Dr. P.___ hielt in seinem Bericht vom 17. Februar 2023 fest, dass weiterhin Schmerzen auf der rechten Seite bezüglich der Frozen Shoulder und auch der Re-Ruptur der Supraspinatussehne bestünden. Sie würden ein MRT anordnen, um den aktuellen Stand zu kennen. Bezüglich der linken Schulter sähen sie auf den neuen Bildern eine kleine Teilläsion der Supraspinatussehne am Footprint. Bei diesem Befund bestehe keine Indikation für ein chirurgisches Vorgehen und sie besprächen die Fortführung der konservativen Therapie (Urk. 8/M034). 3.21    Im Bericht über die Telefonkonsultation vom 15. März 2023 notierte Dr. P.___ (1) eine Re-Ruptur der Supraspinatussehne (transmural differentialdiagonstisch partiell) mit AC Gelenksarthrose Schulter rechts und (2) eine kleine Teilläsion Supraspinatussehne links. Der nächste Schritt sei eine subacromiale Kortikosteroidinfiltration mit mechanischer Stimulation mittels Physiotherapie der Rotatorenmanschette rechts (Urk. 8/M036). 3.22    Vom 8. Juli bis zum 1. September 2023 befand sich der Beschwerdeführer in den T.___ im interdisziplinären Schmerzprogramm. Die Behandler notierten im Austrittsbericht vom 29. August 2023 folgende (gekürzt wiedergegebenen) Diagnosen (Urk. 8/M038): - Chronische Lumbalgie und Hüftschmerzen beidseits (differentialdiagnostisch atypische Radikulopathie L5), intensiviert September 2022 - Chronische Zervikalgie mehr als schmerzhaft-sensorische Pseudoradikulopathie beidseits (trapezoidal beidseits, Schulter rechts, dorso-lateraler Unterarm rechts, intermittierend Dig. IV-V) - Postoperative und posttraumatische Frozen Shoulder rechts (dominant) - Schmerzhaftes AC- und SC-Gelenk Schulter rechts seit Flugzeugabsturz ... 2021 - Depression - Claustrophobie - Mittelgradiges obstruktives Schlafapnoe-/Hypopnoesyndrom - Übergewicht, BMI 29.4 kg/m2 - Bekanntes Hämorrhoidalleiden     Der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes intensiv an seiner Situation gearbeitet und erkannt, dass er sich in einem Übergang befinde, von einem leistungsorientierten Menschen zu jemandem, der körperliche Einschränkungen aufgrund des Unfalls akzeptiere. Er habe auch erkannt, dass die eigenen Grenzen der Belastbarkeit anerkannt werden müssten. Trotz therapeutischer Massnahmen und Fortschritten benötige er weiterhin psychologische Unterstützung. Sie hätten ihn in stabilem Allgemeinzustand in die ambulante Betreuung entlassen. Der Grund der Arbeitsunfähigkeit sei Krankheit. 3.23    Dr. P.___ empfahl mit Bericht vom 28. September 2023 eine Re-Operation der rechten Schulter mit erneuter Suprapsinatussehnenrekonstruktion. Der Beschwerdeführer lehne allerdings eine operative Versorgung ab, dementsprechend werde die Weiterbehandlung durch einen Rheumatologen empfohlen. Der Beschwerdeführer könne wunschgemäss gerne eine MTT und Wassertherapie im Hause weiterführen (Urk. 8/M039). 3.24    Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, notierte in seinem Bericht vom 10. September 2023 zuhanden des A.___, dass der Beschwerdeführer Ende 2023 von seinem Hausarzt zur psychiatrischen Mitbetreuung zugewiesen worden sei (Urk. 8/M040).     Der Beschwerdeführer habe sich zunächst gut vom Flugzeugabsturz erholt. Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung lägen keine vor. In der Folge sei im September 2021 ein operativer Eingriff an der rechten Schulter nötig geworden. Seither leide er unter invalidisierenden Schmerzen in der rechten Schulter. Zusätzlich bestünden auch chronische Schmerzen im Bereich der HWS. Im Zusammenhang mit der chronischen Schmerzstörung und der psychischen Belastungssituation durch die anhaltende Arbeitsunfähigkeit und die drohende Erwerbsunfähgikeit habe der Beschwerdeführer ein leichtes depressives Syndrom mit chronischer Erschöpfung, Antriebslosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Gereiztheit, Schlafstörung und Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit entwickelt. Zusätzlich bestehe eine Klaustrophobie, welche sich vor allem im Zusammenhang mit medizinischen Untersuchungen bemerkbar mache. 3.25    Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie, erstellte am 11. September 2023 zuhanden der A.___ bzw. des orthopädischen Teilgutachters eine Zweitbeurteilung des MR-Arthrogramms der rechten Schulter vom 9. Juni 2021.     Zusammenfassend hielt er fest (Urk. 8/M040), dass sich kein einziger nachgewiesener Befund zeige, der als am ehesten traumatisch zu werten wäre. Die Veränderungen des Tendo musculi supraspinati seien aufgrund der Natur der Veränderungen selbst und insbesondere aufgrund der Betonung in jenem Anteil der Sehne, der vom subakromial komprimierten Anteil des Musculus supraspinatus hervorgehe und der bei Elevation des Armes durch den engsten Bereich des Subakromialraumes gezogen werde am ehesten auf ein subakromiales Impingement zurückzuführen und somit degenerativ bedingt. Und SLAP-Läsionen vom Typ 2 seien in den allermeisten Fällen auf Tätigkeiten, die einen repetitiven Einsatz des Oberarmes über Schulterhöhe erforderten, zurückzuführen und somit ebenfalls degenerativ bedingt. Die Tatsache, dass der Musculus supraspinatus weder eine Volumenminderung noch eine Verfettung aufweise, sei im vorliegenden Fall irrelevant, denn selbst bei ausgedehnten degenerativ bedingten Läsionen des Tendo musculi supraspini lasse sich eine auch nur minime Verfettung des Musculus supraspinatus im Durchschnitt frühestens zwei Jahre nach dem Auftreten der ersten Symptome erkennen.     Alle anderen nachgewiesenen Befunde seien entweder degenerativ oder - z.B. das Acromion vom Typ 1 - anlagebedingt. Selbstverständlich könne nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass anlässlich des Unfalles kleinere Läsionen aufgetreten seien, die sich im MR-Arthrogramm nicht mehr nachweisen liessen, zumal dieses mehr als neun Wochen nach dem gemeldeten Unfall angefertigt worden sei. Doch fassbare Hinweise für eine stattgehabte Traumatisierung von Strukturen im abgebildeten Bereich fänden sich keine.     Zusammenfassend sei also festzuhalten, dass das vorliegende MR-Arthrogramm keinen einzigen Befund zeige, der aus radiologischer Sicht als am ehesten traumatisch bedingt zu werten wäre. Hingegen liessen sich mehrere degenerative und einige anlagebedingte Befunde nachweisen. 3.26 3.26.1    Die Beschwerdegegnerin holte das orthopädisch-psychiatrische Gutachten der A.___ vom 8. November 2023 ein. Die Gutachter hielten bidisziplinär eine Kontusion Schulter links, Knie links und Ellenbogen links am 6. April 2021 als unfallrelevante Diagnosen fest (Urk. 8/M040/3). Als nicht unfallrelevante Diagnosen notierten sie folgende: - Zervikalgie und sensorische Radikulopathie C8 rechts bei Foramenstenosen und Facettenarthrosen rechts sowie Status nach Spondylodese C5-C7 im Jugendalter - AC-Gelenksarthrose beidseits - Status nach transmuraler Ruptur der Supraspinatussehne rechts sowie Rotatorenmanschettennaht und Bicepssehnentenodese rechts mit Rotatorenmanschettenrekonstruktion mit Acromioplastik und subpectoraler Tenodese rechts am 14. September 2021 - Spezifische isolierte Phobie (Klaustrophobie)     Als unfallbedingte Diagnosen würden Kontusionen der Schulter links, Knie links und Ellenbogen links festgestellt, die jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Symptome oder Beschwerden mehr begründeten und folgenlos ausgeheilt seien, so dass spätestens 6 Wochen nach dem angeschuldigten Ereignis von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in adaptierten Tätigkeiten auszugehen sei. Psychiatrische Unfallfolgen lägen ebenfalls nicht vor. 3.26.2    Der orthopädische Teilgutachter Dr. med. U.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, liess das MRI-Arthrogramm Schulter rechts vom 9. Juni 2021 zweitbefunden durch Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie (vgl. Urk. 8/M040). Dr. U.___ führte bei der Herleitung der Diagnosen aus (Urk. 8/M040/31 f.), dass nach einem Flugzeugabsturz bei der Landung am ... 2021 bei der Erstbehandlung eine Kontusion Schulter links, Knie links und Ellenbogen links angegeben worden sei. Im Arztzeugnis UVG vom 19. April 2021 sei eine Kontusion Schulter links, Knie links und Ellenbogen links bescheinigt worden. Im Bericht MRI Schulter rechts vom 9. Juni 2021 sei eine kurzstreckige kleinvolumige transmurale Ruptur der Supraspinatussehnen rechts gesehen worden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei es beim angeschuldigten Ereignis zu einer Kontusion der Schulter links gekommen. Es seien unmittelbar nach dem Unfallereignis keine Schulterbeschwerden rechts angegeben worden. Als Vorzustand sei eine AC-Gelenksarthrose beschrieben worden. In der Zweitbefundung vom 11. Dezember 2023 des MRI-Arthrogramms der Schulter rechts vom 9. Juni 2021 zeige sich kein einziger Befund, der aus radiologischer Sicht am ehesten als traumatisch bedingt zu werten wäre. Am 14. September 2021 sei eine Rotatorenmanschettenrekonstruktion mit Acromioplastik und subpectoraler Tenodese rechts durchgeführt worden. Diese Operation sei rein aufgrund unfallfremder Faktoren erfolgt. Im Verlauf habe sich eine posttraumatische Frozen shoulder entwickelt und Physiotherapie sei durchgeführt worden. Im CT vom 6. Mai 2022 habe sich beidseits eine moderate AC-Gelenksarthrose, die ebenfalls als unfallunabhängiger Vorzustand einzuschätzen sei, gezeigt. Im Verlauf zeige sich eine frozen shoulder beiseits und im März 2023 eine partielle Reruptur der Supraspinatussehne rechts im MRI, die konservativ behandelt worden sei. Im August 2023 sei eine stationäre Reha erfolgt in den T.___. Eine strukturelle traumatische Schulterverletzung rechts sei im MRI vom 9. Juni 2021 ausgeschlossen worden. Unmittelbar nach dem Unfallereignis sei keinerlei Pathologie der rechten Schulter diagnostiziert worden und es seien keine Beschwerden an der rechten Schulter angegeben worden, sondern es sei eine Schulterprellung links dokumentiert worden, was gut zum MRI-Befund passe.     Bei einer frischen Rotatorenmanschettenruptur wären sofort Schmerzen an der rechten Schulter und eine Funktionseinschränkung zu erwarten gewesen, hier hingegen seien erst nach einem beschwerdefreien Intervall von 2 Monaten Beschwerden dokumentiert worden, die deswegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht kausal auf das angeschuldigte Ereignis zurückgeführt werden könnten.     Wegen Beschwerden im HWS- und BWS-Bereich sei am 11. Februar 2022, knapp ein Jahr nach dem Unfall, eine Kernspintomographie von HWS und BWS durchgeführt worden, wo sich multisegmentale schwere degenerative Veränderungen zeigten bei Status nach HWS-Fusion C5/6 im Jugendalter sowie nun aufgetretene Neuroforameneinengungen mit Diskushernie C3/4, Tangierung der Nervenwurzel C4 beidseits sowie Einengung des Neuroforamens C4/5 mit Kompression von C5 rechts sowie Diskushernie C7/Th1 mit degenerativen Veränderungen und konsekutiver Einengung von C8 rechts. Im MRI LWS vom 19. Juli 2022 hätten sich leichte Facettengelenksarthrosen und Foramenstenosen gezeigt. Im Sprechstundenbericht vom 31. Mai 2022 sei eine Zervikalgie und schmerzhaft-sensorische Radikulopathie C8 rechts diagnostiziert worden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge der degenerativen Einengungen der HWS sei und nicht Folge des angeschuldigten Ereignisses. Sämtliche in den Kernspintomographien beschriebenen Läsionen der Wirbelsäule seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Vorzustand einzuschätzen und degenerativ bedingt und nicht verursacht durch das angeschuldigte Ereignis.     Von Seiten der Sprunggelenke, wo als Vorzustand bereits 2020 im MRI Bandveränderungen nach Distorsionen gesehen worden seien, zeigten sich aktuell keinerlei Funktionseinschränkungen bei der Untersuchung.     Es zeigten sich bei der Begutachtung deutliche Inkonsistenzen: Die gezeigte Bewegungseinschränkung der LWS beim Finger-Boden-Abstand sei bei der Untersuchung im Langsitz auf der Untersuchungsliege nicht mehr gezeigt worden, wo der Beschwerdeführer bei durchgestreckten Kniegelenken einen Fingerspitzen-Fusssohlen-Abstand von 5 cm gezeigt habe und damit eine weitgehend freie Beweglichkeit der LWS. Weiterhin sei die gezeigte aktive Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter bei der klinischen Untersuchung, beim An- und Auskleiden sowie beim Gestikulieren während der Anamneseerhebung nicht gezeigt worden, wo eine freie Beweglichkeit der rechten Schulter gezeigt worden sei ohne jegliche Schmerzangabe. Vom Beschwerdeführer seien bei der Anamnese Beschwerden im linken Sprunggelenk angegeben worden, die Folge eines anderen Unfalles seien; bei der klinischen Untersuchung liessen sich jedoch keine Auffälligkeiten finden und es seien keine Beschwerden am Sprunggelenk angegeben worden. In den Kernspintomographien der Wirbelsäule seien keinerlei Befunde nachgewiesen worden, die posttraumatischer Natur wären und auch in der posttraumatischen Initialdiagnostik sei keine Fraktur nachgewiesen worden. Die angegebenen Schmerzen an der HWS und BWS seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativen Ursprungs und aufgrund der vorbestehenden degenerativen Veränderungen zu erklären. 3.26.3    Med. pract. V.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, konstatierte, dass in der Aktenlage die Rede von Reizbarkeit, Hoffnungslosigkeit, chronischer Erschöpfung, Antriebslosigkeit und Konzentrationsstörungen sei. Der Beschwerdeführer selbst gebe diese Beschwerden nicht an (Urk. 8/M040/42 ff.). In der klinischen Untersuchung zeige sich der Beschwerdeführer von der Stimmung euthym, eine Antriebslosigkeit oder Interessenlosigkeit (siehe auch Tagesablauf) habe nicht festgestellt werden können, von daher könne die Diagnose einer leichten depressiven Episode nicht bestätigt werden. Der Beschwerdeführer nehme nach seiner Aussage auf Anraten der IV eine psychiatrische Behandlung auf, von der er profitieren könne, denn vor dem Ereignis habe er im Job 100 % gegeben und habe sich noch um seine Frau und seine sechs Kinder gekümmert, dies sei wohl eine grosse Belastung gewesen. Aktenanamnestisch ergäben sich zudem noch Hinweise auf eine konflikthafte Arbeitsplatzproblematik (siehe Aktenlage), die möglicherweise auch eine Belastung für den Beschwerdeführer darstelle. Im Bericht der Rehaklinik sei eine psychologische Begleitung durchgeführt worden, aus den Berichten ergebe sich auch kein Hinweis auf das Vorliegen einer höhergradigen depressiven Störung. Auch hier sei eine begleitende (zur Stabilisierung) ambulante Psychotherapie empfohlen worden. Nebenbefundlich könne eine Klaustrophobie diagnostiziert werden. 3.27     Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Einspracheverfahrens den Bericht von Dr. F.___ vom 12. Oktober 2023 ein. Dr. F.___ hielt aus psychiatrischer Sicht dabei eine mittelschwere depressive Episode und Klaustrophobie in Folge Flugzeugabsturzes vom ... 2021 und im Zusammenhang mit einer seither dekompensierten Schmerzproblematik als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/J003). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Lehrperson/Heilpädagoge voll arbeitsunfähig. Die Etablierung einer ressourcenorientierten Tagesstruktur werde für den weiteren Krankheitsverlauf von grosser Bedeutung sein. In einem ersten Schritt denke er an Möglichkeiten, kreativ zu sein, vielleicht in einer Holzwerkstatt oder dergleichen. In einem geeigneten Umfeld sollte aktuell eine Stunde täglich möglich sein. 3.28    Dr. P.___ nahm am 29. November 2023 auf Bitten des Beschwerdeführers ebenfalls Stellung zur Unfallkausalität. Er konstatierte, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang der Rotatorenmanschetten-Verletzung der rechten Schulter und dem Flugzeugabsturz bestehe. Anhand des Verlaufs und der Anamnese sowie der klinischen Befunde sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es durch den Flugzeugabsturz zur Sehnenverletzung, welche dann operativ saniert worden sei, gekommen sei. Definitive Beweise für eine traumatische oder degenerative Ruptur liessen sich jedoch weder anhand von klinischen Untersuchungsbefunden noch von intraoperativen Bildern feststellen. Es sei einerseits wichtig, die Ausdehnung der Ruptur und den zeitlichen Zusammenhang mit dem Flugzeugabsturz in Verbindung zu setzen. Da der Beschwerdeführer vor dem Absturz komplett beschwerdefrei gewesen sei und nach dem Unfall einerseits doch eine grosse Ruptur gezeigt worden sei, sei es überwiegend wahrscheinlich, dass diese unfallkausal sei. Eine derart grosse Ruptur sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davor nicht asymptomatisch gewesen, somit bestehe aus seiner Sicht kein Hinweis für eine vorbestehende degenerative Rotatorenmanschetten-Ruptur (Urk. 8/J003). 3.29    Prof. Dr. med. W.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nahm auf Rückfragen des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2023 Stellung. Er gab an, sich lediglich auf die MRI-Aufnahmen und endoskopischen Bilder sowie Videos zu stützen. Der Unfallmechanismus sei durchaus geeignet, eine auf der Bildgebung erkenntliche Läsion hervorzurufen. Tatsächlich fänden sich im Rahmen der endoskopischen Aufnahmen keine frischen Einblutungen mehr im Bereich der Sehne, was nachvollziehbar sei, da der Unfall im Zeitpunkt der Operation bereits drei Monate zurückgelegen sei. Bei fehlender Anamnese hinsichtlich Schulterpathologien vor dem Unfall könne man durchaus davon ausgehen, dass hier ein kausaler Zusammenhang vorliege (Urk. 8/J003). 3.30    Nach der Durchsicht der neu eingereichten Bericht konstatierten die Gutachter des A.___ in der ergänzenden Stellungnahme vom 13. Februar 2024, dass sich keine neuen Aspekte und auch keine Veränderung in der bisherigen Einschätzung ergebe (Urk. 8/J004). 3.31    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer das von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebene Gutachten des B.___ (B.___) vom 25. September 2024 ein. Die Gutachter notierten darin folgende, gekürzt wiedergegebenen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/1/11): - Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1), differentialdiagnostisch Benzodiazepinabhängigkeit - Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2) - Chronische Schmerzen mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Chronisches zervikovertebrogenes Syndrom (ICD-10 M54.) mit hochgradiger schmerzhafter Bewegungseinschränkung der HWS, bei möglicher radikulärer Reizung der Wurzel C8 rechts ohne objektiv fassbare Befunde im Sinne einer radikulären Läsion an den oberen Extremitäten - Chronisches Schultersyndrom rechts (ICD-10 M25.51) mit hochgradig schmerzhafter Bewegungseinschränkung, Verdacht auf retraktile Kapsulitis     Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgendes: - Schlafapnoesyndrom, CPAP-Therapie (ICD-10 G47) - Adipositas, BMI 30.8 kg/m2 - Penicillin-Allergie - Chronisches Malleolarsyndrom links (ICD-10 S82.8) mit freier Beweglichkeit ohne Hinweise auf persistierenden intraartikulären Reizzustand - Chronisches iliolumbovertebrogenes Syndrom (ICD-10 M54) mit guter Beweglichkeit, symptomatischen lumbosakralen Facetten und linksseitigem Iliosakralgelenk ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik - Karpaltunnelsyndrom rechts mässiger Ausprägung     In der bisherigen Tätigkeit werde ab September 2024 aus somatischer Sicht die Möglichkeit eines stufenweisen Einstiegs in die frühere Tätigkeit als Heilpädagoge von zirka 30 % mit einer nachfolgenden Steigerung von 10 % im Monatsrhythmus bis auf 80 % veranschlagt. Aus rein psychiatrischer Sicht ergebe sich derzeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aufgrund der stark resignativen depressiven und passiv vermeidenden Bewältigung, weitgehender Dekonditionierung von etwa 50 %. Eine weitere Steigerungsmöglichkeit bestehe im weiteren Verlauf zunächst nicht. Es wäre bei Fortschritten in der Entwicklung einer adäquaten aktiven Krankheitsbewältigung - sollte ein therapeutischer Prozess zustande kommen - in 18-24 Monaten mit einer deutlichen Besserung bis auf ca. 80 % zu rechnen.     Das somatische Profil gelte auch für eine angepasste Tätigkeit. Durchgeführt werden könnten leichte Tätigkeiten in Wechselposition ohne stärkere Belastung des rechten Armes und ohne Arbeiten über Schulterhöhe, welche einen beidhändigen Einsatz erforderten. Der Beschwerdeführer könne sich keine andere Tätigkeit vorstellen, dies sei darum kaum realistisch (Urk. 11/1/16 f.).

4.    Strittig und zu prüfen ist insbesondere, ob die Schulterbeschwerden rechts, die Rückenbeschwerden sowie die psychischen Beschwerden als kausal zum Flugzeugabsturz vom ... 2021 zu beurteilen sind.     Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerden an der rechten Schulter weiterhin unfallkausal sind. 4.1    Die Schädigung der Rotatorenmanschette aufgrund eines Traumas setzt grundsätzlich voraus, dass das Schultergelenk unter Einsatz der Rotatorenmanschette unmittelbar vor der Einwirkung muskulär fixiert gewesen ist und eine plötzliche passive Bewegung hinzukommt, die überfallartig eine Zugbelastung der Sehnen der Rotatorenmanschette bewirkt. Die direkte Krafteinwirkung auf die Schulter ist ein ungeeigneter Hergang zur Schädigung der Rotatorenmanschette, da diese durch den knöchernen Schutz der Schulterhöhe (Akromion) und den Delta-Muskel gut abgeschirmt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 5.2.3). 4.2    Bezüglich des Unfallherganges liegen verschiedene Schilderungen vor: 4.2.1    Anlässlich der Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vom ... 2021 (Urk. 8/G010, 2/35) gab dieser an, dass sich kurz vor dem Aufsetzen der rechte Flügel des Fliegers vermutlich wegen des Windes hob und sie zur Seite gepustet worden seien. Sie steuerten noch dagegen, seien dann mit einer Querneigung von geschätzten 45° im Wald in die Bäume gecrasht. Als er seine Arme vor dem Gesicht weggenommen habe, mit welchen er sich zuvor noch versucht habe zu schützen, habe er bemerkt, dass sie kopfüber gewesen seien. Er sei nicht bewusstlos gewesen nach dem Absturz. Sofort nachdem er sich vom Gurt befreit habe und nach unten gefallen sei, habe er den Brandhahn geschlossen. Danach habe er den «Master-Aus» Schalter betätigt und den Schlüssel rausgezogen. Der Flugschüler habe auch den Gurt geöffnet und sei ansprechbar gewesen. Sie hätten bemerkt, dass Benzin in die Kabine getropft sei und hätten ein wenig Rauch wahrnehmen können. Sie hätten nicht sofort bemerkt, dass sie eingeklemmt gewesen seien. Ein Herr habe sich genähert und versucht zu helfen. Später habe er einen Mann und eine Frau gebeten, entfernt vom Flugzeug zu telefonieren. Ein Mann habe dann die Plexiglasscheibe des Flugzeugs mit einem Stein aufgebrochen. Beim zweiten Schlag sei die Haube auch ganz kaputt gegangen. Dadurch sei der Schüler etwa einen halben Meter auf den Boden gefallen und sie hätten das Flugzeug verlassen können. Wie lange es vom Absturz bis zum Verlassen gedauert habe, wisse er nicht mehr.     Er habe am linken Knie, an der linken Seite und am linken Ellbogen Prellungen sowie Abschürfungen erlitten. Sie seien beide im Spital ambulant behandelt worden. 4.2.2    Im Frageblatt Ereignishergang der Beschwerdegegnerin machte der Beschwerdeführer lediglich oberflächliche Angaben (Urk. 8/G004). Dr. D.___ als Hausarzt notierte in seinem Arztzeugnis UVG als Diagnose eine Kontusion der linken Schulter, des linken Ellenbogen und des linken Knies (Urk. 8/M001). 4.2.3    Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerde an, dass er gegenüber dem Gutachter den Unfallhergang detaillierter geschildert habe: Beim Landeanflug mit einer Endgeschwindigkeit von knapp 100 km/h sei die Flugmaschine unmittelbar vor dem Aufsetzen von einer Windböe getroffen worden. Beim sofortigen Durchstarten ohne Bodenkontakt, sei sie kurz gestiegen und ca. 50 m später von oberhalb der Baumkuppenhöhe ausgehend senkrecht in den Wald gestürzt. Mit dem ruckartigen Aufhalten der linken Flügelspitze durch die Baumkuppen neben der Piste und von der Windböe und der anschliessenden schraubenartigen Gegendrehung um die Längsachse sei die rechte Flugzeugseite nochmals peitschenartig beschleunigt worden, was das Fluggerät kopfüber in den Wald habe eintauchen lassen, wobei dieses nach einem kurzen Bremsweg von ca. 6-8 m abrupt kurz vor dem Boden mobilisiert worden sei. Bei diesem Vorgang hätten gewaltige Kräfte auf den kopfüber im Vierpunkte-Sicherheitsgurt hängenden Körper des Beschwerdeführers gewirkt (Urk. 1 S. 4). 4.2.4    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» abzustellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.).     Der ursprünglich geschilderte Unfallhergang und die entsprechend festgehaltenen Diagnosen von Prellungen und Abschürfungen auf der linken Körperhälfte lassen nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Unfallhergang geeignet war, eine Rotatorenmanschettenruptur rechts zu verursachen.     Allerdings wird gemäss Bundesgericht die Frage, ob und inwiefern Anpralltraumen geeignet sind, Rotatorenmanschettenläsionen auszulösen oder zu verursachen, in der neueren medizinischen Literatur kontrovers diskutiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1). Entsprechend ist gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Beurteilung der Unfallkausalität dem Kriterium des Unfallmechanismus keine übergeordnete Bedeutung mehr beizumessen. Vielmehr sind die einzelnen für oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte aus medizinischer Sicht zu diskutieren und ein Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). 4.3     4.3.1    Die Beschwerdegegnerin stützt sich zur Beurteilung der Unfallkausalität auf das A.___-Gutachten vom 8. November 2023. Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 8/M040/31 ff.; Urk. 8/M040/39 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 8/M040/9 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. 4.3.2    Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, dass das zusätzliche Einholen der Zweitbefundung des MRI vom 9. Juni 2021 durch Dr. C.___ die Intention des Gutachtens zeige (vgl. Urk. 1). Dem ist entgegenzuhalten, dass es zur Arbeit eines Gutachters gehört, weitere Sachverständige bzw. Fachärzte beizuziehen, sofern er dies als notwendig erachtet. Auf eine Voreingenommenheit lässt sich daraus nicht schliessen.     Diese Zweitbefundung widerspricht darüber hinaus nicht der Erstbefundung des MRI vom 9. Juni 2021 durch die Ärzte des Stadtspital G.___ und H.___ (vgl. E. 3.3, Urk. 8/M002), da sich diese nicht zu einer allfälligen Unfallkausalität äusserten. 4.3.3    Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichten Berichte vermögen den Schluss des orthopädischen Gutachters, dass die Schulterbeschwerden rechts nicht mehr überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sind, nicht zu entkräften:     Sowohl Dr. P.___ als auch Prof. Dr. W.___ brachten im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei. Nach dem Unfall sei eine doch grosse Ruptur der Rotatorenmanschette ausgewiesen, welche überwiegend wahrscheinlich nicht asymptomatisch gewesen wäre (vgl. E. 3.28 und E. 3.29). Diese Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). 4.3.4    Das von der Invalidenversicherung eingeholte B.___-Gutachten vom 25. September 2024 äussert sich des Weiteren nicht zur Unfallkausalität der weiter bestehenden Schulterbeschwerden rechts (vgl. E. 3.31). 4.3.5    Des Weiteren lassen auch die mit Eingabe vom 16. Januar 2025 eingereichten Unterlagen keinen anderen Schluss zu: Sowohl der Aeromedical Orthopedic Specialist Report vom 19. Februar 2019 (Urk. 11/5) als auch das Medical Certificate vom 6. Februar 2021 (Urk. 11/6) belegen lediglich, dass der Beschwerdeführer zu diesen Zeitpunkten beschwerde- bzw. einschränkungsfrei war. Wie gezeigt vermag diese Argumentation nach der Formel «post hoc, ergo propter hoc» eine Unfallkausalität nicht zu belegen. Weitere konkrete Indizien, die das A.___-Gutachten in Frage stellen würden, gehen daraus nicht hervor. 4.4    Nachdem das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darüber zu befinden hat, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung gegeben ist und die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt, ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung des orthopädischen Teilgutachters der A.___ davon auszugehen, dass der Flugzeugabsturz vom ... 2021 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen irreversiblen strukturellen Schäden in der rechten Schulter geführt hat.     Entsprechend den Ausführungen der Gutachter der A.___ mit Verweis auf Dr. C.___ ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass an der rechten Schulter ein Vorzustand vorliege, dieser jedoch nicht verschlimmert worden sei. Dies werde auch dadurch gestützt, dass initial nach dem Trauma die rechte Schulter nicht erwähnt worden sei, sondern es sich um eine linksseitige Schulterprellung gehandelt habe. Die Operation sei entsprechend nur aufgrund des Vorzustandes erfolgt, welcher allerdings keine unfallkausale Verschlimmerung erfahren habe. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen per 31. Oktober 2023 eingestellt hat (vgl. Urk. 8/G073 und Urk. 8/G074).

5.    Bezüglich der geltend gemachten Unfallkausalität der Rückenbeschwerden (vgl. Urk. 1 S. 18) ist festzuhalten, dass die Gutachter von degenerativ bedingten Rückenbeschwerden ausgehen und die behandelnden Ärzte zur fraglichen Unfallkausalität weder explizit noch begründet Stellung nehmen (vgl. hierzu E. 3.11, E. 3.14, E. 3.16, E. 3.22, E. 3.26). Entsprechend bedarf es keiner weiteren Ausführungen hierzu.

6.      6.1    Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die von ihm geltend gemachten psychischen Beschwerden auf den Flugzeugabsturz vom ... 2021 zurückzuführen seien. Die Unfallversicherung ist bei psychischen Beschwerden leistungspflichtig, sofern diese natürlich und adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen sind. Um die Adäquanz von organisch nicht ausgewiesenen Unfallfolgen zu prüfen ist vorab zu klären, ob der Unfall als leicht, mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist. 6.2    Bezüglich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unfallherganges wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. E. 4.2). Das Bundesgericht qualifizierte folgende Ereignisse als im engeren Sinne mittelschwere Unfälle: - Der Personenwagen überschlug sich mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf einer Autobahn über die Mittelplanke hinweg, die versicherte Person wurde hinausgeschleudert und der Wagen kam mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu liegen (Urteil des Bundesgerichts U 492/06 vom 16. Mai 2007 E. 4.2) - Das Fahrzeug der versicherten Person wurde bei einem Überholmanöver mit ca. 100 km/h abrupt gebremst, geriet dabei ins Schleudern, prallte gegen einen Strassenwall, überschlug sich und kam auf die Fahrerseite zu liegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_169/2007 vom 5. Februar 2008 E. 4.2) - Der Versicherte ist als Autofahrer "bei der Kollision mit einem anderen Personenwagen und der Überschlagung auf das Dach" verunglückt. Er sei infolge Regens nur mit 60 bis 70 km/h auf der Schnellstrasse unterwegs gewesen. Auf der Höhe eines Hügels sei etwas gekommen, vielleicht ein Tier. Er habe gebremst, mehr wisse er nicht. Man habe ihn nach 46 Minuten gefunden und aus dem Fahrzeug schneiden müssen. Gemäss Polizeiangaben habe es ihn "den Abhang hinunter über 200 m" mehrmals überschlagen. Gemäss dem Polizeibericht vom 16. Dezember 2014 habe die Feuerwehr ihn aus seinem Auto befreien müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_598/2020 vom 03.12.2020 E. 9.2.1)     Diese Geschehensabläufe sind vergleichbar mit dem Ereignis vom ... 2021, womit von einem im engeren Sinne mittelschweren Unfall auszugehen ist. Um die Adäquanz der geltend gemachten psychischen Beschwerden zu bejahen, müssen drei der massgeblichen Kriterien oder eines der Kriterien ausgeprägt erfüllt sein (vgl. E. 4.4.4). 6.3 6.3.1    Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Gang zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können (Urteil des Bundesgerichts 8C_473/2019 vom 11. November 2019 E. 5.2). Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Es wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet. Der nachfolgende Heilungsprozess wird bei diesem Kriterium nicht einbezogen (Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2023 vom 30. Januar 2024 E. 9.2.1 und 9.2.3 mit Hinweisen, unter anderem auf nicht publizierte E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199). Das Kriterium kann als erfüllt gelten, wenn objektiv eine unmittelbare Lebensbedrohung bestand (Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.3.2 mit Hinweisen).     Objektiv bestand keine unmittelbare Lebensbedrohung, da das Flugzeug kein Feuer fing und der Beschwerdeführer selbst sofort alle notwendigen Massnahmen zur Verhinderung eines Brandes vorgenommen hatte. Das Flugzeug blieb nicht hoch in den Bäumen hängen, sondern kam knapp über Boden zum Stillstand. Selbst bei Bejahung dieses Kriteriums ist die Adäquanz allerdings zu verneinen: 6.3.2    Der Beschwerdeführer erlitt keinerlei schwere oder besondere Verletzungen und die unfallkausale Dauer der ärztlichen Behandlung war kurz. Der Beschwerdeführer leidet zwar an körperlichen Dauerschmerzen, allerdings sind diese nicht unfallkausal bedingt sondern degenerativen Ursprungs. Die Schulteroperation erfolgte nicht unfallkausal (vgl. E. 4), womit auch das Kriterium einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, oder ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen zu verneinen sind. Auch ist der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die A.___-Gutachter nur relativ kurz. Damit sind weder drei Kriterien noch eines der Kriterien ausgeprägt erfüllt und die Adäquanz ist zu verneinen. 6.4    Da die Adäquanz der psychischen Beschwerden zum Flugzeugabsturz vom ... 2021 zu verneinen ist, kann offen bleiben, ob - entgegen dem A.___-Gutachten - krankheitswertige psychische Beschwerden zu bejahen sind, wie dies seitens der Gutachter des B.___ und des Behandlers vorgebracht wird.

7.     Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 8.    Das Verfahren ist kostenlos.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

Arnold GramignaCasanova

UV.2024.00107 — Zürich Sozialversicherungsgericht 20.10.2025 UV.2024.00107 — Swissrulings