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Zürich Sozialversicherungsgericht 12.01.2004 UV.2003.00204

January 12, 2004·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,440 words·~12 min·1

Summary

Zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Taggeld und Rentenanspruch; Rückweisung zur Einräumung einer angemessenen Anpassungszeit

Full text

UV.2003.00204

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Fehr Urteil vom 13. Januar 2004 in Sachen P.___   Beschwerdeführer

vertreten durch den SMUV Region Schaffhausen-Winterthur/Uster Oswald Ulrich Lagerhausstrasse 6, 8400 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer Kaufmann Rüedi & Partner Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern

Sachverhalt: 1. 1.1     P.___, geboren 1945, war seit 1. Januar 1995 bei der A.___ AG, Zürich, als Gebäudereiniger beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 20. März 1997 von einer Leiter stürzte und sich dabei am linken Ellbogen verletzte (Urk. 9/1-2). 1.2     Am 6. Februar und 2. Juli 2002 reichte die Arbeitgeberin eine Rückfallmeldung ein (Urk. 9/3-4).          Mit Verfügung vom 4. Dezember 2002 sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 9/22).          Mit Schreiben vom 4. Dezember 2002 teilte die SUVA dem Versicherten mit, sie schliesse den Fall ab und die Taggeldleistungen würden per 1. Januar 2003 eingestellt (Urk. 9/24), wogegen sich der Versicherte, vertreten durch die Gewerkschaft SMUV, Winterthur, am 20. Dezember 2002 zur Wehr setzte (Urk. 9/27). Mit Verfügung vom 17. März 2003 hielt die SUVA an der Leistungseinstellung per 1. Januar 2003 fest und führte aus, später sei zu prüfen, welche Leistungen (Entschädigung eines eventuellen unfallbedingten Minderverdienstes) dem Versicherten über dieses Datum hinaus zuständen (Urk. 9/31 = Urk. 3/1).          Mit Schreiben vom 23. April 2003 hielt der Versicherte unter sinngemässem Hinweis auf sein Schreiben vom 20. Dezember 2002 an seinem Standpunkt fest (Urk. 9/34). Die SUVA behandelte die Schreiben des Versicherten als Einsprache und wies diese mit Einspracheentscheid vom 18. September 2003 ab (Urk. 9/36 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 18. September 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch die Gewerkschaft SMUV, am 7. Oktober 2003 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm ab 1. Januar 2003 beziehungsweise bis zum Beginn einer Rente Taggelder im bisherigen Umfang auszurichten (Urk. 1 S. 1).          Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2003 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       1.1     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). 1.2     Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. 1.3     Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.4     Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Dies gilt auch für Einspracheentscheide (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, N 26 zu Art. 52).

2. 2.1     Zu den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen sind vorab die folgenden Erläuterungen angezeigt. 2.2     Im System der obligatorischen Unfallversicherung lassen sich dem Grundsatz nach zwei Phasen unterscheiden: die Behandlungs- (und Taggeld-) Phase und die Rentenphase (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 372 f.). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Maurer, a.a.O., S. 372), beziehungsweise sobald die versicherte Person eine Invalidenrente bezieht, hört der Anspruch auf das Taggeld auf (Maurer, a.a.O., S. 339).          Dieser Systematik entspricht, dass der Taggeldanspruch im Regelfall entweder mit dem Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit oder mit dem Beginn eines Rentenanspruchs erlischt (vorstehend Erw. 1.1). Der Rentenanspruch seinerseits entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann und in diesem Zeitpunkt ein Invaliditätsgrad von 10 % oder mehr besteht (vorstehend Erw. 1.3).          Wenn also infolge Invalidität ein Rentenanspruch besteht, so schliesst dieser in der Regel ohne zeitlichen Unterbruch an den Taggeldanspruch an. Dies schliesst nicht aus, dass in der Praxis meist zuerst über die Einstellung der Taggeldleistungen entschieden und erst anschliessend geprüft wird, ob ein allfälliger Rentenanspruch besteht. Denn wenn sodann ein solcher bejaht wird, erfolgt die Rentenzusprache rückwirkend auf den Zeitpunkt der Taggeldeinstellung; wird ein Rentenanspruch hingegen verneint, spielt die eingetretene zeitliche Verzögerung keine Rolle. Dieses Vorgehen vermeidet, dass - vorausgesetzt, dass die Einstellung der Taggeldleistungen zu Recht erfolgte - Leistungen zurückgefordert werden müssen. 2.3 2.3.1   Gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG besteht ein Anspruch auf Taggeld, wenn die versicherte Person infolge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist. Noch vor Inkrafttreten des ATSG hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) wiederholt entschieden, dass sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit in erster Linie im Hinblick auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person bemisst, dass er sich aber, wenn das Ausweichen auf einen anderen Tätigkeitsbereich zumutbar ist, unter Berücksichtigung des gesamten Arbeitsmarktes und gegebenenfalls einer Anpassungszeit bemisst (Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invalidenversicherung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri, Hrsg., Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 27-119, S. 31; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des EVG zum UVG, 3. Auflage Zürich 2003, S. 114 f., mit Hinweis auf BGE 115 V 133 und RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394; vgl. auch den Entscheid des EVG vom 28. März 2001 i. S. H., U 100/00). 2.3.2   Als angemessene Anpassungszeit, um sich auf die neue Situation einzustellen und eine entsprechende Stelle zu suchen, wurde eine solche von drei bis fünf Monaten betrachtet (Entscheid des EVG vom 28. März 2002 i. S. A., U 191/01, mit Hinweis auf BGE 111 V 239 Erw. 2a und 114 V 289 Erw. 5b; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 40 f.). 2.3.3   In der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung von Art. 16 Abs. 1 UVG wird auf den Begriff der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 6 ATSG verwiesen, dessen zweiter Satz ausdrücklich bestimmt, dass bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf berücksichtigt wird (vorstehend Erw. 1.2). Damit wurde die vorstehend erwähnte, auf dem Grundsatz der Schadensminderung beruhende altrechtliche Praxis übernommen (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 39 f.). Eine „lange Dauer“ der Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist dann anzunehmen, wenn als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass die versicherte Person die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht wieder erlangt (Meyer-Blaser, a.a.O. S. 40). 2.4     Die Frage, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann, gehört systematisch gesehen zum Bereich des möglichen Rentenanspruchs: Dass keine solche Besserung mehr zu erwarten ist, ist eine der Voraussetzungen für die Entstehung des Rentenanspruchs (vorstehend Erw. 1.3).          Ein Zusammenhang mit dem Taggeldanspruch besteht insofern, als der Rentenbeginn einer der möglichen Beendigungsgründe für die Taggeldleistungen ist (vgl. vorstehend Erw. 1.1). Ein anderer möglicher Beendigungsgrund ist das Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit, was - nach entsprechender Anpassungszeit - auch die Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Tätigkeit in einem anderen Beruf sein kann (vorstehend Erw. 2.3).

3. 3.1     Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, berichtete am 21. Oktober 2002 über die Abschlussuntersuchung gleichen Datums (Urk. 9/21). Der - rechtsdominante - Beschwerdeführer klage über belastungsunabhängige diffuse Schmerzen im linken Ellenbogen, Kribbelparästhesien in der linken Hand, Wetterfühligkeit und Kälteempfindlichkeit. Er könne den Arm nicht belasten; Rotationsbewegungen seien schmerzhaft und Überkopfarbeiten seien eingeschränkt. Einen Arbeitsversuch als Gebäudereiniger habe er im September 2002 abbrechen müssen (Urk. 9/21 S. 1 Mitte).          Da kein weiteres (therapeutisches) Vorgehen mehr empfohlen werden könne, werde der Fall abgeschlossen (Urk. 9/21 S. 2 unten).          Als Zumutbarkeitsbeurteilung hielt Dr. B.___ fest, der Beschwerdeführer sei im Gebrauch seines linken Armes etwas behindert. Häufige Rotationsbewegungen seien einzuschränken, ebenso häufige Überkopfarbeiten und stossende sowie kraftfordernde Tätigkeiten. Das Tragen von Lasten über 15 kg sei einzuschränken. Unter Berücksichtigung dieser Behinderung wäre dem Beschwerdeführer ein ganztägiger Arbeitseinsatz zuzumuten (Urk. 9/21 S. 2 f.). 3.2     Auf Wunsch des Beschwerdeführers bestätigte Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, am 11. April 2003, dieser könne infolge der Schmerzen am linken Ellenbogen seinen Beruf nicht mehr ausüben. Er werde auch in Zukunft keine kleinen Arbeiten machen können, da die Arthrose im Ellenbogen dauernd zunehme (Urk. 9/33 = Urk. 3/2). 3.3     Der differenzierten Beurteilung von Dr. B.___ kommt gegenüber der knappen und nicht weiter begründeten Einschätzung des behandelnden Dr. C.___ ein höherer Beweiswert (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc) und eine grössere Überzeugungskraft zu, so dass auf dessen Zumutbarkeitsprofil abzustellen ist.

4. 4.1     Am 4. Dezember 2002 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter Angabe der von Dr. B.___ formulierten Einschränkungen mit, unter Berücksichtigung dieser Behinderungen sei ihm ein ganztägiger Arbeitseinsatz zuzumuten. Er müsse mit seinem Arbeitgeber in Verbindung treten, damit geprüft werden könne, ob leichtere Arbeit vorhanden sei. Falls dies nicht der Fall sein sollte, müsste er eine neue, leichtere Arbeit suchen und sich zu diesem Zweck bei der Arbeitslosenversicherung melden (Urk. 9/24 S. 1 Mitte). Der Fall werde unter Wahrung des Rückfallmelderechts abgeschlossen und die Taggelder würden per 1. Januar 2003 eingestellt. Es sei zu prüfen, welche Leistungen (Entschädigung eines eventuellen unfallbedingten Minderverdienstes) dem Beschwerdeführer über dieses Datum hinaus zustünden (Urk. 9/24 S. 1 unten). 4.2     Die Arbeitgeberin teilte am 6. Januar 2003 mit, sie könne dem Beschwerdeführer keine andere Tätigkeit zuteilen (Urk. 9/26). 4.3     Mit Verfügung vom 17. März 2003 bestätigte die Beschwerdegegnerin, was sie im Schreiben vom 4. Dezember 2002 ausgeführt hatte (Urk. 9/31). 4.4     Im Einspracheentscheid vom 18. September 2003 wurde unter anderem mit Hinweis auf Art. 19 Abs. 1 UVG ausgeführt, der Taggeldanspruch erlösche, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne (Urk. 2 S. 3 Erw. 2). Beim Beschwerdeführer könne von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden, weshalb die Einstellung der Taggeldleistungen nicht zu beanstanden sei. Hingegen werde die Beschwerdegegnerin noch einen allfälligen Rentenanspruch ab 1. Januar 2003 prüfen (Urk. 2 S. 3 Erw. 3).

5. 5.1     Gemäss der medizinischen Beurteilung durch Dr. B.___ (vorstehend Erw. 3.1) ist der Beschwerdeführer - wovon auch die Beschwerdegegnerin ausgeht (vgl. vorstehend Erw. 4.1) - in seiner angestammten Tätigkeit als Gebäudereiniger jedenfalls nicht mehr voll arbeitsfähig. In einer Tätigkeit, welche den von Dr. B.___ formulierten Einschränkungen Rechnung träge, ist hingegen ein ganztägiger Einsatz zumutbar. 5.2     Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl. vorstehend Erw. 4.4) ist die Aussichtslosigkeit einer weiteren medizinischen Behandlung kein Beendigungsgrund für den Taggeldanspruch. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Voraussetzungen für einen allfälligen Rentenanspruch. Der Rentenbeginn seinerseits ist ein möglicher Beendigungsgrund für den Taggeldanspruch (vgl. vorstehend Erw. 2.4). 5.3     Über einen allfälligen Rentenanspruch hat die Beschwerdegegnerin noch nicht entschieden. Somit entfällt der Beginn einer Rente als möglicher Beendigungsgrund für den Taggeldanspruch. Eine - normalerweise ausschlaggebende - wiedererlangte volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 1.1) ist auch nicht gegeben (vgl. vorstehend Erw. 5.1) und kommt deshalb als Beendigungsgrund für den Taggeldanspruch ebenfalls nicht in Betracht. 5.4     Als möglicher Beendigungsgrund für den Taggeldanspruch kommt lediglich in Frage, dass infolge langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auch eine zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf und eine allfällig diesbezüglich bestehende Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wird (vorstehend Erw. 1.2). Wie dargelegt, setzt die Anwendung dieser Regelung jedoch voraus, dass der versicherten Person eine angemessene Anpassungszeit eingeräumt wird (vorstehend Erw. 2.3).          Die Beschwerdegegnerin hat keine Anpassungszeit eingeräumt. Sie hat vielmehr am 4. Dezember 2002 formlos (und rückwirkend mit Verfügung vom 17. März 2003) die Taggeldleistungen per 1. Januar 2003 eingestellt. 5.5     Der angefochtene Entscheid kann deshalb nicht bestätigt werden. Aufgrund der nachstehend dargelegten weiteren Umstände des Falles erweist es sich als sachgerecht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese unter Anwendung der massgebenden rechtlichen Bestimmungen über den Taggeldanspruch neu verfüge.

6.       Weder die ursprüngliche Verfügung (vgl. Urk. 9/31 S. 2) noch der angefochtene Einspracheentscheid (vgl. Urk. 2 S. 4) wurden dem Krankenversicherer des Beschwerdeführers eröffnet. Dieser ist jedoch durch die Einstellung der Taggeldleistungen und den damit verbundenen Fallabschluss - womit auch eine Leistungspflicht betreffend weitere Heilbehandlung verneint wird - berührt. Beim Erlass der neuen Verfügung wird die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der entsprechenden Bestimmung (vgl. vorstehend Erw. 1.4) auch für eine gehörige Eröffnung zu sorgen haben.

7.       Die Beschwerdegegnerin hat im Dezember 2002 in Aussicht gestellt, dass sie einen allfälligen Rentenanspruch ab 1. Januar 2003 prüfen werde (vorstehend Erw. 4.1). Dies ist ausweislich der Akten - wohl infolge des hängigen Beschwerdeverfahrens - bisher nicht erfolgt, so dass zwischen der Einstellung der Taggeldleistungen und einer allfälligen rückwirkenden Rentenzusprache entgegen der üblichen Praxis (vgl. vorstehend Erw. 2.2) über ein Jahr verstrichen ist, in welchem der Beschwerdeführer weder eine Leistung noch einen allfälligen anspruchsverneinenden Entscheid betreffend Rente erhalten hat.          Bei dieser Sachlage ist es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin nunmehr gleichzeitig mit der neuen Verfügung über den Taggeldanspruch auch über einen allfälligen Rentenanspruch entscheidet.

8.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.          Die Prozessentschädigung ist beim praxisgemässen Stundenansatz bei der Vertretung durch eine Gewerkschaft von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 18. September 2003 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen erneut verfüge. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - SMUV Region Schaffhausen-Winterthur/Uster, unter Beilage des Doppels von Urk. 8 - Rechtsanwalt Mathias Birrer - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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