UV.2003.00148
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretär Bachofner Urteil vom 18. Dezember 2003 in Sachen B.___ Beschwerdeführer
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Der im Jahr 1940 geborene B.___ arbeitete seit dem 10. April 2000 als Schuhmacher (Shop Operator) für die A.___ Ltd und war bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 25. April 2000 erlitt der Versicherte bei der Arbeit an der Schleifmaschine eine oberflächliche Verletzung der rechten Hand (Urk. 1, 2). Am 23. Juli 2001 klemmte ihm seine Frau gemäss Unfallmeldung vom 25. Juli 2001 (Urk. 7/Z1) den rechten Arm in der Tür ein, wobei er sich eine Kontusion der rechten Hand zuzog (Urk. 8/ZM2). Die Erstbehandlung übernahm Dr. med. C.___ im Stadtspital Triemli in Zürich. Es folgten Untersuchungen durch Dr. med. D.___, durch Dr. med. E.___ am medizinisch radiodiagnostischen Institut, durch Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, spez. Handchirurgie, durch Dr. med. G.___, ebenfalls Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie sowie durch Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Neurologie. Am 5. Juli 2002 wurde der Versicherte von Dr. F.___ begutachtet. Am 20. Dezember 2002 erfolgte eine weitere Begutachtung durch Dr. med. I.___, Leitender Arzt, Orthopädie/Handchirurgie von der Schulthess Klinik Zürich. Mit Verfügung vom 23. Januar 2003 (Urk. 7/Z27/3) teilte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft dem Versicherten mit, aufgrund der umfassenden Abklärungsergebnisse sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass seine eineinhalb Jahre nach dem letzten Unfallereignis noch bestehenden Beschwerden auf eine der erlittenen Handverletzungen zurückgeführt werden könne, weshalb die Leistungspflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung für Behandlungskosten und Taggelder nach dem 31. Dezember 2002 abgelehnt werden müsse (Urk. 7/Z27/3 S. 3). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wies die Zürich Versicherungs-Gesellschaft mit Entscheid vom 25. April 2003 (Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid liess der Versicherte am 21. Juli 2003 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1): "1. Der Einsprache-Entscheid vom 25. April 2003 sei aufzuheben, und es seien dem Versicherten Leistungen der Unfallversicherung zuzusprechen. 2. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. August 2003 (Urk. 6) beantragte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Am 3. September 2003 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 9). Nachdem der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. November 2003 (Urk. 13) geschlossen. Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 1.2 Der Umstand, dass eine Gesundheitsschädigung bei gegebener Unfallkausalität nicht mit Sicherheit oder überwiegender Wahrscheinlichkeit einem von mehreren Unfallereignissen zugeordnet werden kann, darf nicht dazu führen, dass eine Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt und die Kosten von der versicherten Person zu tragen sind. Denn anders als beim Beweis des Unfallereignisses (RKUV 1996 Nr. U 247 S. 171 Erw. 2a) und der Unfallkausalität als solcher (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b) rechtfertigt es sich nicht, die versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit tragen zu lassen, wenn eine eindeutige Zuordnung der Gesundheitsschädigung zu mehreren versicherten Unfällen aus medizinischer Sicht nicht möglich ist, die Unfallkausalität aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (RKUV 2002 Nr. U 469 S. 528 Erw. 3a). 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a). Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). 1.4 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91). 1.5 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a). 1.6 Tritt im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische Fehlentwicklung ein, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs insbesondere dann, wenn diese Unfälle verschiedene Körperteile betreffen und zu völlig unterschiedlichen Verletzungen führen, grundsätzlich für jeden Unfall gesondert gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6) zu beurteilen (RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177 Erw. 4b) 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 31. Dezember 2002 Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, gestützt auf die medizinischen Unterlagen - insbesondere das Gutachten von Dr. I.___ - liege kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den beiden Unfallereignissen und den noch bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor (Urk. 2). Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen, laut Gutachten von Dr. F.___ vom 5. Juli 2002 stünden seine aktuellen Beschwerden in direktem Zusammenhang mit den Unfallereignissen, weshalb ihm weiterhin Leistungen der Unfallversicherung zustünden (Urk. 1). 3. 3.1 Dr. D.___ diagnostizierte am 19. November 2001 eine Quetschung der rechten Hand. Infolge persistierender Schmerzen über metacarpale I (MCC-Gelenk) sei eine Physiotherapie eingeleitet worden. Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer vom 23. Juli bis 26. August 2001 sowie vom 3. September bis 14. Oktober 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit der Wiederaufnahme der Arbeit rechnete er per 15. Oktober 2001 (Urk. 8/ZM3). Mit Bericht vom 23. April 2002 stellte Dr. E.___ nach medizinisch radiodiagnostischer Untersuchung fest, sowohl in der primären axialen Schichtführung als auch in den coronalen und sagittalen Rekonstruktionen liessen sich keine Veränderungen der ossären Strukturen an der Hand nachweisen. Insbesondere seien auch keine intraarticulären Fragmente oder occulte Frakturen ersichtlich (Urk. 8/ZM4). Mit Schlusszeugnis vom 27. Mai 2002 (Urk. 8/ZM8) diagnostizierte Dr. G.___ ein Quetschtrauma der Mittelhand rechts. Zum bisherigen Heilungsverlauf bemerkte er, dass sich nun die Mittelhandschmerzen unter Physiotherapie verbesserten. Die Arbeitsunfähigkeit habe vom 7. November bis 31. Dezember 2001 100 % betragen. Ein bleibender Nachteil sei nicht zu erwarten. Dr. H.___, der den Beschwerdeführer neurologisch untersucht hatte, diagnostizierte am 1. Mai 2002 Gefühlsstörungen unbekannter Genese im Bereiche der rechten dorsalen Hand. Die Ursache des komplexen Beschwerdebildes sei unklar, doch habe ein rechtsseitiges Carpaltunnel-Syndrom als Beschwerdeursache weitgehend ausgeschlossen werden können. Offen bleibe insbesondere die Ursache der Taubheit im Bereich des rechten Handrückens, dies bei normalen sensiblen Summenpotentialen des Ramus superficialis Nn. radialis rechts und des rechten N. ulnaris (2 kutane Nervenäste, die den Handrücken sensibel versorgten). Eine radikuläre Ursache der Sensibilitätsstörungen (C6 oder C7) halte er bei normalem Reflexbild und normaler Kraft des rechten Armes für unwahrscheinlich (Urk. 8/ZM10). 3.2 Mit Gutachten vom 5. Juli 2002 (Urk. 8/ZM11) stellte Dr. F.___ folgende Diagnosen: "- Dynamisches posttraumatisches Carpaltunnelsyndrom rechts - Anästhesie im Handrückenbereich nach offener Verletzung und späterer Kontusion - Restbeschwerden bei Status nach zweimaliger starker Kontusion der rechten Hand - Thoracic autlet syndrom durch Muskelverspannung wegen Schmerzzustand nach zweimaliger Handgelenkskontusion" Zum Kausalzusammenhang hielt Dr. F.___ fest, die zur Zeit vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen stünden überwiegend wahrscheinlich mit den beiden Unfällen der rechten Hand im Zusammenhang. Es habe sich in der Anamnese und im klinischen Status keine andere Ursache für die Beschwerden gefunden. Von einer weiteren ärztlichen Behandlung verspreche er sich eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes, speziell eine Verbesserung der schnellen Ermüdbarkeit und der Sensibilitätsstörungen. Die momentan vorübergehende Arbeitsunfähigkeit in Prozenten ab 7. Mai 2002 im Beruf als Schuhmacher betrage 100 %. Eine Prognose betreffend bleibende Nachteile könne nicht gestellt werden (Urk. 8/ZM11). 3.3 Dr. I.___ stellte in seinem Gutachten vom 20. Dezember 2002 folgende Diagnosen (Urk. 8/ZM18 S. 5 f.): "Subjektive Sensibilitätsstörung der rechten Hand bis und mit Vorderarm zirkulär sowie Schmerzen und Kraftverlust unbekannter Ätiologie bei Status nach: - tangentialer Ablederung am dorsalen Handrücken rechts ohne Verletzung edler Strukturen - Quetschtrauma der rechten Hand radialbetont ohne Nachweis einer objektivierbaren Verletzung." Im Übrigen führte Dr. I.___ zum Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsstörungen aus, die handchirurgische Evaluation ergebe keine organisch fassbaren Befunde. Die Diagnose beruhe auf der subjektiv empfundenen Wahrnehmung von Schmerz und einer Kraftlosigkeit der rechten dominanten Hand. Die klinische Untersuchung zeige keine Stigmata einer durchgemachten Dystrophiereaktion. Es fänden sich keine Hinweise für ein chronisch regionales Schmerzsyndrom des Typ I (früher Sudeck Dystrophie genannt). Bei diesem Krankheitsbild würde man entsprechende Stigmata auch nach dieser Zeit noch erwarten. Es seien aber weder die klassisch klinischen Symptome nachweisbar noch radiologisch allenfalls eine Demineralisierung des Skelettes. Ebenso fehlten die Hinweise für ein chronisch regionales Schmerzsyndrom des Typs II (früher Kausalgie genannt). Bei der Kausalgie liege eine Verletzung eines einzelnen, klar anatomisch zuordenbaren Nervenstruktur vor, die sich dann sekundär ausweite. Die klinischen Befunde seien so diffus, dass an sich sämtliche Hauptnerven des Vorderarmes beziehungsweise der Hand betroffen sein müssten. Elektrophysiologisch könnten aber die beiden Hauptnerven der Nervus medianus und der Nervus ulnaris auf Handgelenks- beziehungsweise Vorderarmniveau als normal funktionierend angenommen werden. Zusammenfassend seien subjektive Beschwerden zu finden, die sich klinisch und mit Zusatzuntersuchungen nicht weiter differenzieren liessen und auch keiner handchirurgisch anatomischen Struktur zugeordnet werden könnten. Des Weiteren fehlten die Stigmata der klassisch beschriebenen regionalen Schmerzsyndrome. Das Trauma an sich wäre rein theoretisch eigentlich geeignet gewesen, solche residuelle Beschwerden auszulösen. Es sei deshalb "möglich", dass die angegebenen Beschwerden als Teilursache auf das geltend gemachte Unfallereignis zurückzuführen seien. Anamnestisch lägen keine Hinweise auf unfallfremde Ursachen vor. Der einzige unsichere Faktor sei wohl eine mögliche pathologische Schmerzverarbeitung nach diesem Quetschtrauma. Man müsse die Umstände dieses Traumas für eine solche Beurteilung sicherlich in Betracht ziehen. Das Trauma sei im Streit mit der Ehefrau erfolgt, von der der Patient mittlerweile geschieden worden sei. Möglicherweise sei dies ein Faktor, der zur entsprechenden Schmerzverarbeitung mit beitrage. Aus dieser Sicht wäre es allenfalls sinnvoll, den Patienten aus psychiatrisch-psychosomatischer Sichtweise nochmals zu beurteilen mit der Frage nach pathologischer Schmerzverarbeitung nach diesem Quetschtrauma (Urk. 8/ZM18 S. 6 f.). Betreffend weitere medizinische Behandlung und vorübergehende Arbeitsunfähigkeit hielt Dr. I.___ fest, da handchirurgisch pathologisch anatomisch keine fassbare organische Läsion vorliege, und bisher sämtliche, adäquaten symptomatischen Behandlungsweisen nicht zur Verbesserung geführt hätten, scheine es unwahrscheinlich, dass weitere Behandlungen zur wesentlichen Verbesserung beitragen würden. Es sei sicher, dass das regelmässige Tragen der Handgelenksmanschetten sowie die Medikation mit nicht steroidalen Antiphlogistika die Situation stabilisieren könnten. Von weiteren medizinischen Massnahmen habe man sich keine wesentliche Verbesserung mehr zu versprechen. Da aus handchirurgischer Sicht keine relevanten morphologischen Schäden und deren Folgen festgestellt werden könnten, andererseits aber ein adäquates Trauma der rechten Hand vorgelegen habe, müsse versucht werden abzuschätzen, inwiefern eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Erfahrungsgemäss könnten solche Quetschtraumata durchaus geeignet sein, Restbeschwerden im Rahmen von circa sechs Monaten zu verursachen. Es "würde dann erwartet werden, dass nach dieser Zeit an sich wieder eine Belastbarkeit der Hand gegeben sein sollte". Es wäre deshalb "adäquat anzunehmen, dass sechs Monate ab dem zweiten Unfallereignis mindestens eine teilweise Arbeitsfähigkeit gegeben sein sollte". Gemäss Beurteilung von Dr. F.___ sei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitraum hinaus aufgrund der klinischen Befunde verlängert worden. Aufgrund der heute vorliegenden Untersuchungsresultate und Beurteilung bestehe aus handchirurgischer Sicht "im Beruf als Schuhmacher eigentlich keine Arbeitsunfähigkeit". Es sei denkbar, dass aufgrund der angegebenen Beschwerden gewisse Tätigkeiten nicht mehr mit gleicher Geschwindigkeit und Arbeitsleistung durchgeführt werden könnten. Allenfalls müssten dort Abstriche vorgenommen werden und eventuell entweder die Einteilung der Arbeit oder aber der Arbeitsablauf diesen Umständen angepasst werden. Diese Einschätzung beruhe auf den handchirurgisch erhobenen Befunden; nicht berücksichtigt würden dabei allfällig zusätzlich bestehende pathologische Schmerzverarbeitungsproblematiken, die die Arbeitsfähigkeit mit beeinflussen könnten (Urk. 8/ZM18 S. 7 f.).
4. 4.1 Aufgrund der angeführten medizinischen Unterlagen steht fest, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht im Wesentlichen unter Gefühlsstörungen und Schmerzen der rechten Hand leidet. Es ist zudem unbestritten, dass die nach den beiden Unfallereignissen aufgetretenen somatischen Beschwerden und die damit verbundene Behandlungsbedürftigkeit (zumindest teilweise) unfallkausal waren, so dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich leistungspflichtig ist. Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die über den 31. Dezember 2002 hinaus geklagten somatischen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu einem der erwähnten Unfallereignisse stehen. Diesbezüglich kann auf die umfassende, die geklagten Beschwerden berücksichtigende und in Kenntnis der Vorakten abgegebene Stellungnahme von Dr. I.___ vom 20. Dezember 2002 (Urk. 8/ZM18) abgestellt werden. Darin wurde festgehalten, dass keine organisch fassbaren Befunde vorlägen, sondern subjektive Beschwerden, die sich nicht weiter differenzieren liessen. Unter Hinweis darauf, dass ein Quetschtrauma, wie das vom Beschwerdeführer (am 23. Juli 2001) erlittene, geeignet sein könne, Restbeschwerden im Rahmen von circa sechs Monaten zu verursachen, kam Dr. I.___ alsdann zur einleuchtend begründeten Schlussfolgerung, es sei bloss möglich (das heisst nicht überwiegend wahrscheinlich; vgl. Urk. 8/ZM18 Ziff. 5), dass die angegebenen Beschwerden als Teilursache auf das geltend gemachte Unfallereignis zurückzuführen seien. Nachdem auch das erste Unfallereignis als Teilursache ausser Betracht fällt, ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Unfallkausalität der geltend gemachten somatischen Beeinträchtigungen im Zeitpunkt der Leistungseinstellung vom 31. Dezember 2002 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben war. 4.2 Nicht zu überzeugen vermag die gegenteilige Auffassung von Dr. F.___, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen stünden überwiegend wahrscheinlich in Zusammenhang mit den beiden Unfällen (Urk. 8/ZM11). Zum einen beruht seine Einschätzung zur Kausalität der geklagten Beschwerden auf der beweisrechtlich untauglichen Begründung, es lasse sich in der Anamnese und im klinischen Status keine andere Ursache für die Beschwerden finden. Zum Anderen standen Dr. F.___ für die Begutachtung nur die vom Beschwerdeführer mitgebrachten Röntgenbilder, ein Anfangszeugnis sowie ein Folgezeugnis vom 19. November 2001 zur Verfügung (Urk. 8/ZM11), während wesentliche medizinische Vorakten unberücksichtigt blieben, zu denen sich Dr. F.___ zum Teil in Widerspruch setzte. So steht etwa seiner Diagnose eines dynamischen posttraumatischen Carpaltunnelsyndroms rechts (Urk. 8/ZM11) die Auffassung des Neurologen Dr. H.___ entgegen, der ein rechtsseitiges Carpaltunnel-Syndrom als Beschwerdeursache (weitgehend) ausschloss (Urk. 8/ZM10). Die Stellungnahme von Dr. F.___ erweist sich aufgrund des Gesagten als zu wenig umfassend und schlüssig, als dass sie zu einer anderen - als der von Dr. I.___ vertretenen - Einschätzung zu führen vermöchte. Nachdem schon der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den über den 31. Dezember 2002 hinaus geklagten somatischen Beschwerden und den beiden Unfallereignissen zu verneinen ist, muss diesbezüglich nicht mehr überprüft werden, ob ein adäquater Kausalzusammenhang vorliegt. 4.3 Zwar wurde kein psychisches Leiden diagnostiziert, doch verwies Dr. I.___ auf die Möglichkeit einer pathologischen Schmerzverarbeitung und empfahl eine zusätzliche psychiatrisch-psychosomatische Beurteilung (Urk. 8/ZM18 S. 7 ff.). Von einer solchen kann jedoch abgesehen werden, da gemäss der oben zitierten Rechtsprechung (Ziff. 1.5; BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a) der adäquate Kausalzusammenhang zwischen allenfalls vorliegenden psychischen Beeinträchtigungen und den beiden als leicht einzustufenden Unfallereignissen ohne Weiteres verneint werden kann. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin vom 31. Dezember 2002 keine unfallbedingten Beeinträchtigungen mehr aufwies. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - B.___ - Zürich Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Sozialversicherung 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).