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Zürich Sozialversicherungsgericht 22.10.2003 UV.2003.00111

October 22, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,174 words·~16 min·4

Summary

Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld, Unfallkausalität von nach einer Latenz aufgetretenen Beschwerden; Beweislast

Full text

UV.2003.00111

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretärin Meier-Wiesner Urteil vom 23. Oktober 2003 in Sachen L.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Marktgasse 18, Postfach 206, 8180 Bülach

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee

Sachverhalt: 1.       Der 1967 geborene L.___ arbeitete seit 1. Mai 2002 als Gipser bei der A.___ AG und war bei der SUVA im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 8. Juni 2002 während den Ferien in Italien in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde (Urk. 13/1 und 13/3). Wegen Schmerzen im thorakalen Bereich suchte er am 13. Juni 2002 die Notfallstation des Spitals B.___ auf, wo eine Thoraxkontusion diagnostiziert wurde (Urk. 13/2/2-3 und 13/4). Wegen Fortdauern der Schmerzen und einer leichten Hämoptoe wurde am 12. Juli 2002 auf Anfrage des nachbehandelnden Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, eine Computertomographie des Thorax durchgeführt, die aber keine Auffälligkeiten zeigte (Urk. 13/2/1). Am 2. August 2002 ersuchte Dr. C.___ die SUVA um ein Aufgebot des Versicherten zu einer kreisärztlichen Beurteilung wegen persistierender Schmerzen thorakal dorsal links und Ausstrahlungen in den linken Oberarm (Urk. 13/5). Aufgrund der Untersuchung vom 27. August 2002 schrieb der Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, L.___ ab dem 2. September zu 50 % und ab dem 16. September 2002 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 13/6). Daraufhin verfügte die SUVA am 19. September 2002 die Einstellung der Taggelder ab 21. September 2002 und der Übernahme von Heilbehandlungskosten per 31. Dezember 2002 (Urk. 13/15). Der den Versicherten nun behandelnde Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, schrieb ihn dagegen ab 17. September 2002 zu 50 % arbeitsfähig infolge von zwei am 30. September 2002 anlässlich einer Magnetresonanztomographie festgestellten Diskushernien bei C5/6 und C6/7 sowie einer radikulären Reizung bei C8 (Urk. 13/14/1). Die vom Versicherten am 16. Oktober 2002 erhobene Einsprache (Urk. 13/19) gegen die Verfügung vom 19. September 2002 wurde mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2003 abgewiesen (Urk. 2).

2.       Dagegen liess L.___ am 2. Juni 2003 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren um Ausrichtung von Taggeldern und Übernahme der Behandlungskosten für die noch bestehenden Folgen des Unfalles vom 8. Juni 2002. Daneben liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchen (Urk. 1 S. 2). Daraufhin wurde er mit Verfügung vom 18. Juni 2003 aufgefordert, seine Beschwerde zu begründen (Urk. 4), was er mit Eingabe vom 2. Juli 2003 tat (Urk. 6). Am 25. Juli 2003 liess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zurückziehen (Urk. 10). Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2003 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12 S. 2), worauf der Schriftenwechsel am 27. August 2003 geschlossen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Strittig ist, ob nach der verfügten Einstellung der Taggelder per 21. September 2002 beziehungsweise der Heilbehandlungsleistungen per 31. Dezember 2002 noch Unfallfolgen vorhanden waren.          Die Beschwerdegegnerin nimmt den Standpunkt ein, dass die durch den Unfall verursachte Thoraxkontusion im Zeitpunkt der Leistungseinstellung abgeheilt gewesen sei. Die darüber hinaus bestehenden Beschwerden seien auf unfallfremde, degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule zurückzuführen, die durch den Unfall weder verursacht noch verschlimmert worden seien. Ein kausaler Zusammenhang dieser Beschwerden mit dem Unfall sei dementsprechend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar (Urk. 2 S. 4, Urk. 12 S. 4 f.).          Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Nachweis der nicht mehr bestehenden Unfallkausalität nicht mit der erforderlichen Beweisintensität erbracht. Er sei weiterhin vollständig arbeitsunfähig und bedürfe medizinischer Behandlung, weshalb er Anspruch auf ein volles Taggeld und Heilungskosten habe (Urk. 6 S. 4 f.).

2. 2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).          Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann.          Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). 2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).          Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 2.3      Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3. 3.1     Zu Art und Verlauf der Beschwerden, deren Unfallkausalität nach dem 21. September 2002 strittig ist, ergibt sich aus den medizinischen Akten Folgendes: 3.1.1   Anlässlich der Untersuchung vom 13. Juni 2002 in der Notfallstation des Spitals B.___ klagte der Beschwerdeführer gemäss Kurzbericht vom gleichen Tag (Urk. 13/2/3) und Arztzeugnis vom 3. Juli 2002 (Urk. 13/4) über Sternum- und Thoraxkompressionsschmerzen. Schulter und Halswirbelsäule seien hingegen schmerzlos und frei beweglich gewesen. Cutane Verletzungsmarken seien keine vorhanden gewesen. Die aufgenommenen Röntgenbilder des Thorax hätten weder ossäre Läsionen noch ein retrosternales Hämatom oder ein Pneumothorax ergeben (vgl. auch Urk. 13/2/2). Auch die am 12. Juli 2002 wegen persistierender Schmerzen im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule und leichter Hämoptoe durchgeführte Computertomographie des Thorax ergab gemäss Bericht vom gleichen Tag lediglich eine winzige subpleurale Bulla links dorsal und im übrigen weder ossäre Läsionen noch Auffälligkeiten des Lungenparenchyms (Urk. 13/2/1). 3.1.2   Im Schreiben von Dr. C.___ an die Beschwerdegegnerin vom 2. August 2002 wurden neben thorakalen Schmerzen zum ersten Mal Schmerzausstrahlungen in den linken Oberarm erwähnt. Bis auf muskuläre Verspannungen fand der Arzt jedoch keine Pathologien (Urk. 13/5). 3.1.3   Dem Kreisarzt Dr. D.___ gegenüber gab der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 27. August 2002 an, Schmerzen im Bereiche der ganzen linken Körperhälfte, des linken Thorax, der linken, Schulter, den linken Oberarmes und des Linken Nackens zu haben. Ausserdem blockiere der Thorax beim Atmen. Auch beim Aufstehen am Morgen sei der ganze Thorax blockiert. Die Untersuchung ergab gemäss Bericht vom 29. August 2002 einen unauffälligen Einsatz der linken Hand und der linken Schulter beim Aus- und Ankleiden sowie seitengleiche Reflexe, Sudomotorik, Beweglichkeit und Belastung. Der Thorax sei bei Kompression von vorne und von der Seite schmerzfrei und elastisch und die Halswirbelsäule absolut unauffällig gewesen. Die Trapeziusmuskulatur sei nicht verspannt, die Paravertebralmuskulatur cervical absolut weich, ohne Myogelose oder Hartspann. Aufgrund dieser blanden Befunde schrieb Dr. D.___ den Beschwerdeführer ab dem 2. September 2002 zu 50 % und ab dem 16. September 2002 wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 13/6). 3.1.4   Der vom Beschwerdeführer daraufhin aufgesuchte Dr. E.___ liess zuerst eine Ganzkörper-Skelettszintigraphie beim Medizinisch Radiodiagnostischen Institut in J.___ durchführen, die einen normalen Befund ohne Hinweise für einen aktiven Knochenprozess ergab. Insbesondere wurde gemäss Bericht vom 20. September 2002 keine erhöhte Anreicherung im Sinne von postkontusionellen Veränderungen im cervico-thorakalen Bereich festgestellt (Urk. 13/14/5). Danach überwies Dr. E.___ den Beschwerdeführer zu Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie. Aufgrund der vom Beschwerdeführer bei allmählicher Besserung der Thoraxschmerzen und Hämaptoe neu geklagten Nackenschmerzen und elektrisierender Beschwerden am Kleinfinger der linken Hand veranlasste Dr. F.___ eine Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule (Urk. 13/14/2). Gemäss Bericht des Neuroradiologischen und Radiologischen Instituts K.___ vom 1. Oktober 2002 ergab diese eine leichte Dehydratation der Bandscheiben zwischen C2 und C7 mit beginnenden osteochondrotischen Veränderungen zwischen C4 und C7, eine geringe Einengung des rechten Foramen intervertebrale C3/4 sowie eine links rezessal-foraminäre kleine Diskushernie C5/6 und eine flachbasige links rezessale foraminäre Diskushernie C6/7, die zwar foraminär nicht kritisch eingeengt ist, jedoch möglicherweise eine rezessale Reizung der linken C6- und C7-Wurzeln verursacht (Urk. 13/14/4). Gestützt darauf stellte Dr. F.___ die Diagnose eines zervikalen Schmerzsyndroms mit intermittierender radikulärer Reizung bei C8 links, einer Diskushernie C5/6 und einer rezessalen foraminalen Diskushernie C6/7 links. Die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Gipser schätzte er auf 50 % ein und erachtete hinsichtlich der Kausalität der Beschwerden aufgrund der Vorgeschichte eine postkontusionelle Hauptkomponente als "wohl wahrscheinlich" (Urk. 13/14/3). Im Lichte dieser Untersuchungen übernahm Dr. E.___ im Wesentlichen Dr. F.___s Diagnosen und attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 21. Oktober 2002 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 17. September 2002 bis voraussichtlich Ende Oktober 2002. Dabei stellte er fest, dass unmittelbar nach dem Unfall die Thoraxkontusion mit Hämoptoe im Vordergrund gestanden sei, in der Folge aber die Schmerzen im Bereich der linken oberen Körperhälfte, der Halswirbelsäule, der Schulterregion und des Oberarmes links verbunden mit elektrisierenden Empfindungen am Kleinfinger der Hand in den Vordergrund getreten seien (Urk. 13/14/1). 3.1.5   In seiner Beurteilung vom 19. Februar 2003 berichtete Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie bei der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, von einer Rechnung der Azienda unità sanitaria von H.___ in Italien, woraus ersichtlich sei, dass am 11. Juni 2002 - drei Tage nach dem Unfall - eine Arztvisite des Beschwerdeführers ohne zusätzliche paraklinische Untersuchungen und ohne Röntgenaufnahmen erfolgte. Daraus sowie aus den soeben zusammengefassten medizinischen Akten schloss Dr. G.___, dass der Unfall eine bescheidene Intensität aufgewiesen habe und die dadurch verursachte Thoraxkontusion weder von kontusionellen Hautveränderungen noch von ossären strukturellen Läsionen begleitet gewesen sei. Bei fehlendem Kompressionsschmerz anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung könne die Thoraxkontusion als abgeheilt betrachtet werden, weshalb diesbezüglich eine volle Arbeitsfähigkeit ab dem 16. September 2002 bestehe. Die Ende September 2002 festgestellte radikuläre Reizung C8 links sowie die beiden Diskushernien C5/6 und C6/7 erachtete Dr. G.___ dagegen wegen des zeitlichen Abstands zwischen dem Unfall und dem erstmaligen Auftreten der Beschwerden im Schulter- und Nackenbereich nicht als unfallkausal (Urk. 13/28). 3.1.6   Zur Begründung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 3. Juni 2003 ein. Danach habe die klinische Untersuchung eine schmerzhafte und eingeschränkte Seitenneigung der Halswirbelsäule sowie Nackenschmerzen bei Kraftanstrengung im linken Arm ergeben. Daraus schloss Dr. I.___ auf ein Zervikobrachialsyndrom bei Status nach Unfall sowie auf ein lumbospondylogenes Syndrom links und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Gipser. Da in der Anamnese mit Ausnahme des Unfalles vom 8. Juni 2002 wesentliche Erkrankungen oder Unfälle fehlten, betrachtete er das Unfallereignis als eine richtunggebende Veränderung, welche die Schmerzen induziert habe. Schliesslich äusserte Dr. I.___ die Ansicht, dass der Beschwerdeführer noch nicht "ausbehandelt" sei. Gleichzeitig räumte er aber ein, die relevanten Röntgenbilder noch nicht eingesehen zu haben (Urk. 7). 3.2 3.2.1   Den soeben zusammengefassten medizinischen Akten kann entnommen werden, dass sich die vom Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall geklagten Sternum- und Thoraxkompressionsschmerzen im Laufe des Sommers 2002 zurückgebildet haben (vgl. insbes. Urk. 13/14/2). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab dem 21. September 2002 kann somit nicht mehr mit den thorakalen Beschwerden begründet werden, weshalb überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der früher bestehende Kausalzusammenhang zum Unfall vom 8. Juni 2002 dahingefallen ist.          Zu prüfen bleibt somit die Unfallkausalität der zirka zwei Monate nach dem Unfall aufgetretenen (vgl. Urk. 13/5) und im Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen per 20. September 2002 weiterhin vorhandenen Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule, der linken Schulter und des linken Armes. Da diese Beschwerden auf zwei Diskushernien und eine radikuläre Reizung im Halswirbelsäulenbereich zurückzuführen sind und somit von den bisherigen Kompressionsschmerzen im Thorax örtlich klar abgegrenzt sind, stellen sie neue, andersartige Beschwerden dar. Deshalb ist diesbezüglich- anders als bei den Thoraxschmerzen - nicht zu prüfen, ob der Kausalzusammenhang zum Unfall vom 8. Juni 2002 inzwischen dahingefallen ist, sondern vielmehr ob ein solcher überhaupt je bestanden hat. 3.2.2   Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) wiederholt festgehalten hat, entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind. Insbesondere mit dem letztgenannten Kriterium werden auch jene Fälle aufgefangen, bei denen der Unfall neben weiteren Faktoren lediglich eine Teilursache für die im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen Rückenbeschwerden darstellt. Vorausgesetzt ist indessen auch dort, dass die Symptome einer Diskushernie unmittelbar nach dem Unfall auftreten (vgl. anstatt vieler: Urteile des EVG in Sachen W. vom 29. Oktober 2002, U 22/01, in Sachen W. vom 23. April 2002, U 176/01, in Sachen S. vom 26. Februar 2002, U 486/00, in Sachen K. vom 18. Februar 2002, U 459/00, und in Sachen R. vom 20. September 2000, U 327/99, je mit Hinweisen auf weitere höchstrichterliche Urteile und die medizinische Doktrin). Im Übrigen darf - wie das EVG im soeben zitierten Entscheid vom 20. September 2000 in Erinnerung rief - aus dem Umstand, dass sich eine Diskushernie nach einem Unfallereignis manifestiert hat, nicht einfach in Anwendung der Formel „post hoc, ergo propter hoc“, wonach ein Gesundheitsschaden schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist, auf einen Zusammenhang geschlossen werden (vgl. auch BGE 119 V 341 Erw. 2b/bb). 3.2.3   Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, der Aufprall beim Unfall vom 8. Juni 2002 sei sehr heftig gewesen (Urk. 6 S. 4). Die Akten liefern jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme eines besonders schweren Unfalles. Vielmehr ist das Unfallereignis aufgrund der Tatsachen, dass sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen das erste Mal am 11. Juni 2002 in Spitalpflege begeben hatte und dass am 13. Juni 2002 - somit fünf Tage nach dem Unfall - keine cutanen Verletzungsmarken (mehr) sichtbar waren, als leicht oder höchstens als mittelschwer (im Grenzbereich zu den leichten Unfällen) zu qualifizieren. Dieser Schluss wird durch das Fehlen von ossären Läsionen, eines retrosternalen Hämatoms oder von Verletzungen der Lungen bekräftigt, weshalb nicht von einem Unfallereignis von besonderer Schwere im Sinne der ständigen höchstrichterlichen Praxis ausgegangen werden kann. Aber auch das weitere Kriterium, welches die Praxis für die Anerkennung von Diskushernien als unfallbedingt aufgestellt hat, nämlich das unverzügliche Auftreten der typischen Symptome, verbunden mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit, ist vorliegend nicht erfüllt. Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule wurden zum ersten Mal von Dr. C.___ im Bericht vom 2. August 2002 aktenmässig festgehalten (Urk. 13/5). Vorher klagte der Beschwerdeführer ausschliesslich über thorakale Kompressionsschmerzen (Urk. 13/2/1-3). Darüber hinaus stellten die Ärzte des Spitals B.___ eine freie und schmerzlose Beweglichkeit der Halswirbelsäule und der Schulter fest (Urk. 13/4 und 13/2/3). Hinweise auf unmittelbar nach dem Unfall aufgetretene Beschwerden im Halswirbelsäulenbereich sind nicht ersichtlich. Aufgrund der sich aus den Akten ergebenden mehrwöchigen Latenz dieser Beschwerden kann nicht mehr von einem unverzüglichen Auftreten der Symptome der beiden Diskushernien gesprochen werden. Die Diskushernien C5/6 und C6/7 sowie die radikuläre Reizung C8 haben aus diesen Gründen im Lichte der ständigen Rechtsprechung des EVG als krankheits- und nicht als unfallbedingt zu gelten. Daran vermögen auch die anderslautenden Beurteilung von Dr. F.___ und Dr. I.___ (Urk. 13/14/3 und 7) nichts zu ändern. Dr. F.___ unterliess es, seine Behauptung eines wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zwischen den zervikalen Beschwerden und dem Unfall vom 8. Juni 2002 näher zu begründen. Dr. I.___ stützte sich lediglich auf die Angaben des Beschwerdeführers und auf eine klinische Untersuchung. Über den Inhalt der bisherigen medizinischen Akten und die Ergebnisse der radiologischen, skelettszintigraphischen, computer- und magnetresonanztomographischen Untersuchungen war er - wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise eingewendet hat (vgl. Urk. 12 S. 5) - nicht orientiert. 3.3     Demzufolge bestanden am 20. September 2002 keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Unfallfolgen mehr, weshalb die per diesem Datum verfügte Einstellung der Taggeldleistungen rechtens ist. Unter diesen Umständen ist auch die erst per 31. Dezember 2002 erfolgte Einstellung der Heilbehandlungsleistungen nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos.

3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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