UV.2003.00105
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grünig Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani Gerichtssekretär S. Gasser Urteil vom 30. Januar 2004 in Sachen K.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt: 1. 1.1 K.___, geboren 1948, war als Arbeitsloser bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle obligatorisch versichert, als er sich bei einem Treppensturz am 1. Januar 2000 Prellungen an Kopf, Rücken, Handgelenk und am linken Knie zuzog (Urk. 8/2, 8/5). Am 4. Januar 2000 begab sich der Versicherte zu Dr. med. A.___, welche die Prellungen mittels physikalischer Therapie und Medikamenten behandelte und darauf am 16. Februar 2000 die Behandlung abschloss (Urk. 8/5). Hierfür erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen. 1.2 Am 11. Januar 2001 wurde der Versicherte auf Veranlassung von Dr. A.___ mittels Kernspintomographie im radiologischen Institut der Privatklinik Bethanien in Zürich an beiden Knien untersucht. Ausser einem Verdacht auf einen ganz diskreten Defekt des medialen Meniskus im Hinterhorn am rechten Knie blieb dieser Untersuch ohne neue Erkenntnisse (Urk. 8/20). Auf Zuweisung von Dr. A.___ wurde der Versicherte am 8. März 2001 an der Schulthess Klinik in Zürich untersucht, wobei belastungsabhängige beidseitige Kniegelenksschmerzen, eine Gichtarthritis des linken Sprunggelenkes sowie eine Hyperurikämie diagnostiziert wurden (Urk. 8/19). Aufgrund einer akuten, immobilisierenden Schmerzexazerbation am 20. März 2001 in beiden Kniegelenken erfolgte eine Selbsteinweisung des Versicherten per Ambulanz ins Kantonsspital Winterthur, wo er vom 20. bis am 29. März 2001 hospitalisiert war. Im Wesentlichen diagnostizierte man anlässlich des Spitalaufenthalts eine beginnende Femoropatellar-Arthrose, eine Gichtarthritis in beiden Sprunggelenken und ein chronisches Panvertebral-Syndrom (Urk. 8/18). Am 7. Mai 2001 meldete Dr. A.___ aufgrund der erneuten Knie- und Rückenschmerzen einen Rückfall an (Urk. 8/17). Vom 12. bis am 23. Juni 2001 war der Versicherte wieder im Kantonsspital in Winterthur hospitalisiert (Urk. 8/22). Mit Schreiben vom 5. Juli 2001 teilte die SUVA dem Versicherten mit, sie könne für die im Rückfall geltend gemachten Beschwerden keine Leistungen erbringen, da ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. Januar 2000 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne (Urk. 8/24). Am 11. Juli 2001 fand in der SUVA Agentur Winterthur ein Gespräch mit dem Versicherten statt, worauf sich die SUVA bereit erklärte, ihren ablehnenden Entscheid nochmals zu überprüfen (Urk. 8/26). Die SUVA liess sich darauf durch die Krankenkasse Provita, den Krankenversicherer des Versicherten, über die bisherige Krankengeschichte informieren (Urk. 8/27). Aufgrund der Beurteilung von Kreisarzt-Stellvertreter Dr. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom 14. August 2001 (Urk. 8/33) verneinte die SUVA mit Verfügung vom 17. August 2001 abermals ihre Leistungspflicht, da ein Zusammenhang der geklagten Beschwerden zum Unfall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne (Urk. 8/34). 1.3 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2001 ersuchte der Versicherte die SUVA um nochmalige Überprüfung des Entscheids, da gemäss dem beigelegten Bericht der Orthopädischen Klinik in N__ die dort festgestellte Meniskusverletzung am rechten Knie auf ein Unfallereignis zurückzuführen sei (Urk. 8/35). Am 10. Oktober 2001 teilte die SUVA dem Rechtsvertreter des Versicherten mit, dass die Verfügung vom 17. August 2001 bereits in Rechtskraft erwachsen sei und sie daher einzig überprüfe, ob aufgrund der eingereichten Unterlagen der Entscheid allenfalls in Wiedererwägung zu ziehen sei (Urk. 8/36). Die SUVA zog im Verlauf ihrer weiteren Abklärungen unter anderem das MEDAS-Gutachten vom 3. Januar 2001 bei (Urk. 8/58) und liess den Fall durch Kreisarzt Dr. C.___, Facharzt für Chirurgie, beurteilen (Urk. 8/59, 8/61). Mit Verfügung vom 19. Juni 2002 wies die SUVA das Revisionsgesuch ab (Urk. 8/62). Die dagegen erhobene Einsprache vom 17. Juli 2002 (Urk. 8/63) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2003 ab, wobei sie diesen auch dem Krankenversicherer von K.___ eröffnete (Urk. 2).
2. Dagegen liess K.___ durch seinen Vertreter Milosav Milovanovic am 26. Mai 2003 Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2003 stellte die SUVA, ihrerseits vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Beat Frischkopf, den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 14. Juli 2003 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 10). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen). 1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen. 1.4 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 1.5 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine). 1.6 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 1.7 Für die Beurteilung, ob zwischen einem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden der verunfallten Person ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist das Gericht auf medizinische Berichte und Gutachten angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hat ihre ablehnende Verfügung vom 17. August 2001 (Urk. 8/34) im Rahmen eines Revisionsverfahrens erneut überprüft, wobei sich ihrer Meinung nach aus den nachträglich eingereichten und beigezogenen Unterlagen keine neuen, versicherungsrechtlich relevanten Tatsachen ergeben haben (Urk. 8/62). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist der geltend gemachte Meniskusschaden am rechten Knie des Beschwerdeführers auf degenerative Veränderungen zurückzuführen. Zudem sei gemäss der Unfallmeldung vom 14. Februar 2002 (richtig: 14. Februar 2000) und den Berichten der behandelnden Ärztin Dr. A.___ beim Unfallereignis vom 1. Januar 2000 kein Sturz auf das rechte Knie erfolgt. Beim Meniskusschaden handle es sich somit nicht um Folgen des Unfalls vom 1. Januar 2000 (Urk. 2, 7) 2.2 Der Beschwerdeführer führte aus, dass er sich anlässlich seines Heimataufenthalts aufgrund von verstärkten Schmerzen in die Orthopädische Klinik in N__ begeben habe. Unter Hinweis auf den Entlassungsbericht der Klinik macht er geltend, der dort operierte Meniskusschaden sei auf den Sturz vom 1. Januar 2000 zurückzuführen, weshalb die Beschwerdegegnerin verpflichtet sei, die Versicherungsleistungen zu erbringen (Urk. 1). Der eingereichten Korrespondenz (Urk. 8/35), den vorgelegten Arztberichten (Urk. 8/38, 8/47) und der Beschwerdeschrift (Urk. 1) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden auf dieses Unfallereignis vom 1. Januar 2000 zurückführt. Streitig und zu beurteilen ist insbesondere, ob der im Entlassungsbericht der Orthopädischen Klinik N__ beschriebene Meniskusschaden (Urk. 3 = Urk. 8/35 auf dieses Unfallereignis zurückzuführen ist.
3. 3.1 Vorab ist anzumerken, dass die Feststellung der SUVA, ihre leistungsverweigernde Verfügung vom 17. August 2001 sei bereits in Rechtskraft erwachsen (Urk. 8/36), durch den Beschwerdeführer nie bestritten worden ist und dieser auch nicht geltend gemacht hat, die Einsprachefrist gegen die Verfügung vom 17. August 2001 sei mit seiner Eingabe vom 2. Oktober 2001 (Urk. 8/35) gewahrt worden. In der Verfügung der SUVA vom 17. August 2001 sind die in der Rückfallmeldung vom 7. Mai 2001 (Urk. 8/17) geltend gemachten Beschwerden unter Hinweis auf die vorangegangenen Untersuchungen am Kantonsspital Winterthur und in der Schulthess Klinik weder als Unfallfolgen noch als Folgen einer unfallähnlichen Körperschädigung anerkannt worden, was zu einer Ablehnung der Leistungspflicht des Unfallversicherers in Bezug auf den gemeldeten Rückfall geführt hat (Urk. 8/34). Dieser Entscheid ist, nachdem der Beschwerdeführer dagegen keine Einsprache erhoben hat, in Rechtskraft erwachsen. 3.2 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Erheblich sind dabei nur Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 168 Erw. 2b; ZAK 1989 S. 159 Erw. 5a). 3.3 Gemäss dem eingereichten Arztbericht der Orthopädischen Klinik N__ über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 23. September 2001 bis am 25. September 2001 und den dort durchgeführten arthroskopischen Eingriff vom 24. September 2001 ist beim Versicherten ein Riss von 18 Millimetern Länge am lateralen Meniskus des rechten Knies festgestellt worden (Laesio menisci lateralis genus lateris dextri), welcher gemäss dem Urteil der dortigen Ärzte im Zusammenhang mit einer früheren Knieverletzung stehen soll (Urk. 3 = Urk. 8/35). Unter Hinweis auf diesen Bericht macht der Beschwerdeführer nun geltend, die Menikusläsion am rechten Knie sei eine in den früheren Untersuchungen unerkannt gebliebene Folge des Treppensturzes vom 1. Januar 2000, weshalb auf die Verfügung vom 17. August 2001 zurückzukommen sei und aufgrund der neuen Erkenntnisse die gesetzlichen Leistungen für den gemeldeten Rückfall zu erbringen seien (Urk. 1).
4. 4.1 Zum Unfallhergang ist der Meldung vom 14. Februar 2000 zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer beim Treppensturz den Rücken, das Handgelenk rechts, den Kopf und das linke Knie angeschlagen hat (Urk. 8/2). Während die behandelnde Ärztin Dr. A.___ im Arztzeugnis vom 1. März 2000 das betroffene Knie noch nicht näher bezeichnet hat, ist sie anlässlich der Rückfallmeldung im Arztzeugnis vom 7. Mai 2001 in Übereinstimmung mit der Unfallmeldung von einem Status nach Prellungen am linken Knie ausgegangen (Urk. 8/17). Im Arztbericht der Schulthess Klinik, Zürich, vom 8. März 2001 wird sodann berichtet, der Versicherte habe sich beim Sturz die Kniegelenke angeschlagen (Urk. 8/19). Anlässlich der Besprechung vom 11. Juli 2001 hat der Versicherte schliesslich ergänzend angeführt, er sei beim Treppensturz auch auf das rechte Knie gefallen (Urk. 8/26). In einem durch den Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht vom 23. Januar 2002 wird schliesslich neben dem Anschlagen von beiden Knien auch eine Verdrehung des rechten Beines geschildert (Urk. 8/47). 4.2 In medizinischer Hinsicht ist festzuhalten, dass Dr. A.___ bereits am 16. Februar 2000 die an den Unfall anschliessende Behandlung abschliessen konnte (Urk. 8/5). Aufgrund von Beschwerden meldete sich der Beschwerdeführer am 5. Januar 2001 erneut bei der behandelnden Ärztin (Urk. 8/26), welche eine Untersuchung mittels Kernspintomographie in der Privatklinik Bethanien veranlasste. Anlässlich dieses Untersuchs am 11. Januar 2001 wurde im rechten Knie einzig ein ganz feiner, diskreter Defekt des medialen Meniskus im Hinterhorn festgestellt, während im linken Knie ausser einem diskreten Erguss kein auffälliger Befund erhoben werden konnte (Urk. 8/20). Am 8. März 2001 wurde der Versicherte in der Schulthess Klinik erneut in der Rheumatologischen Sprechstunde untersucht. Mit Verweis auf die Untersuchung in der Privatklinik Bethanien konnten die Dres. med. D.___ und E.___ an den Kniegelenken mit Ausnahme einer kleinen Signalanhebung im Bereich des medialen Meniskus des rechten Knies nichts Auffälliges feststellen. Die belastungsabhängigen Kniegelenksbeschwerden wurden daher in erster Linie auf eine beginnende femoropatelläre Arthrose zurückgeführt (Urk. 8/19). Anlässlich der Hospitalisation im Kantonsspital Winterthur vom 20. März 2001 bis am 29. März 2001 wurde der Beschwerdeführer umfassend abgeklärt. Die Kniegelenksbeschwerden wurden dabei ebenfalls mit einer Femoropatellararthrose in Zusammenhang gebracht, wobei auch eine Gichtarthritis nicht ausgeschlossen werden konnte. Daneben wurden eine Gichtarthritis in beiden Sprunggelenken, ein chronisches Panvertebralsyndrom bei einer Fehlform der Wirbelsäule sowie anamnetisch eine Depression mit Angstsymptomen und somatoformen Beschwerden diagnostiziert (Urk. 8/18). Offenbar gestützt auf diese Befunde hielt Dr. A.___ in der Rückfallmeldung eine beginnende Femoropatellararthrose an beiden Knien sowie ein chronisches Panvertebralsyndrom bei einer Fehlform der Wirbelsäule fest. Sie bemerkte zudem, dass der Versicherte seit dem Unfall an rezidivierenden Knieschmerzen und verstärkten Rückenschmerzen leide (Urk. 8/17). In der Orthopädischen Klinik in N__ konnte in einer arthroskopischen Untersuchung ein Riss des hinteren, lateralen Meniskus am rechten Knie festgestellt und anschliessend mittels einer Meniskektomie behandelt werden (Urk. 3 = Urk. 8/35). Am 27. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer im Gesundheitszentrum C__ mittels Kernspintomographie letztmals an beiden Knien untersucht. Am rechten Knie zeigte sich dabei ein Defekt des medialen Meniskus im Vorderhorn, welcher auf eine operative Entfernung zurückgeführt wurde, und am lateralen Meniskus im Hinterhorn wurde erneut ein Riss festgestellt, welcher indes auf degenerativem Verschleiss beruhe. An beiden Knien konnte zudem eine Reduktion des Gelenkspalts, welcher ebenfalls auf Degeneration zurückgeführt wurde, festgestellt werden (Urk. 8/66).
4.3 4.3.1 Wie der Unfallmeldung vom 14. Februar 2000 zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer beim Treppensturz einzig das linke Knie angeschlagen (Urk. 8/4). Diese Meldung, welcher eine Mitteilung des Unfallgeschehens durch den Versicherten vorausgegangen war, umschreibt den Vorfall sehr genau und bezeichnet die betroffenen Körperteile explizit. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass in der Unfallmeldung nicht nur das linke Knie erwähnt worden wäre, falls der Versicherte beim Treppensturz auch das rechte Knie angeschlagen hätte. Anlässlich der ersten Behandlung am 4. Januar 2000 hat Dr. A.___ einzig eine Prellung an einem Knie diagnostiziert (Urk. 8/5), und sie ist sodann bei der ärztlichen Meldung des Rückfalls in Übereinstimmung mit der Unfallmeldung explizit von einem Status nach Prellung des linken Knies ausgegangen (Urk. 8/17). Erst nachdem sich weitere Kniebeschwerden in beiden Knien bemerkbar gemacht hatten, meldete der Versicherte nachträglich, er habe beim Sturz auch das rechte Knie angeschlagen und verdreht (Urk. 8/26). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Obgleich der Versicherte im Anschluss an den Sturz bewusstlos geworden ist, vermag er sich offensichtlich an den Unfallhergang zu erinnern. Die nachträgliche Schilderung eines Sturzes auf beide Knie erscheint jedoch durch die nachträglich erhobenen Befunde und die vorhandenen Schmerzen in beiden Knien beeinflusst worden zu sein und ist daher nicht glaubwürdig. In Würdigung der "Aussagen der ersten Stunde" des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass dieser beim Treppensturz einzig das linke Knie angeschlagen hat, zumal auch nur an diesem Knie Kontusionen festgestellt werden konnten und somit nur das linke Knie durch den Unfall massgeblich betroffen worden ist. Es ist demnach unwahrscheinlich, dass die Verletzung am Meniskus des rechten Knies auf das Unfallereignis vom 1. Januar 2000 zurückzuführen ist, da anlässlich des Treppensturzes keine massgebliche Einwirkung auf das rechte Knie stattgefunden hat, welche den Meniskusriss erklären könnte. Es fehlt somit am nötigen natürlichen Kausalzusammenhang, weshalb die geltend gemachten Beschwerden am rechten Knie nicht Folgen des Unfallereignisses vom 1. Januar 2000 sein können. 4.3.2 In medizinischer Hinsicht liess sich im kernspintomographischen Untersuch vom 11. Januar 2001 im radiologischen Institut der Privatklinik Bethanien am rechten Knie einzig eine ganz diskrete Schädigung des medialen Meniskus im Hinterhorn erkennen (Urk. 8/20), was auch durch die untersuchenden Ärzte der Schulthess Klinik aufgrund der abgezeichneten Signalerhebung bestätigt worden ist (Urk. 8/19 S. 2). Ein Riss von 18 Millimetern am lateralen Meniskus, wie er anlässlich des arthroskopischen Untersuchs in der Orthopädischen Klinik in N__ festgestellt worden ist, zeigte sich damals hingegen noch nicht. Es kann indessen davon ausgegangen werden, dass ein Riss von 18 Millimetern im kernspintomographischen Untersuch nicht unerkannt geblieben wäre. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist diese Schädigung daher erst nach diesem Untersuch, beziehungsweise nach dem Unfall vom 1. Januar 2000 entstanden und ist nicht auf diesen zurückzuführen. 4.3.3 Die neu eingereichten Beweismittel des Beschwerdeführers belegen einzig eine Verletzung des lateralen Meniskus am rechten Knie. Diese weist jedoch keinen Bezug zum Unfallereignis vom 1. Januar 2000 auf, da damals einerseits das rechte Knie nicht wesentlich betroffen worden ist und sich andererseits in den nachfolgenden Untersuchungen mittels Kernspintomographie der laterale Meniskus offensichtlich noch unauffällig gezeigt hat. Da demnach die geltend gemachte Meniskusverletzung am rechten Knie nicht auf das Unfallereignis vom 1. Januar 2000 zurückzuführen ist und somit auch kein Rückfall angenommen werden kann, hat die SUVA das Revisionsbegehren zu Recht abgewiesen. 4.4 Aus dem im Revisionsverfahren durch die Beschwerdegegnerin neu beigezogenen Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz (MEDAS) vom 3. Januar 2001 (Urk. 8/58/1), dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. Bruno Müller, Facharzt für Innere Medizin mit Spezialisierung auf Rheumaerkrankungen (Urk. 8/58/4), sowie dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/58/5), ergeben sich keine neuen Erkenntnisse über einen ursächlichen Zusammenhang der dort festgestellten multiplen Beschwerden, die eine Neubeurteilung des Rückfalls rechtfertigen würden. Zwar ist dem MEDAS-Gutachten zu entnehmen, dass sich das Befinden des Beschwerdeführers gemäss seinem subjektiven Empfinden seit dem Unfallereignis nochmals verschlechtert habe (Urk. 58/1 S. 10). Daraus ergibt sich hingegen nicht, dass dieser Zustand durch den Treppensturz mitverursacht worden ist. Wie aus der Krankengeschichte ersichtlich ist, hat sich der Versicherte bereits seit Jahren regelmässig wegen Rückenproblemen in Behandlung begeben und hat bereits vor dem Unfall zunehmend an Nacken- und Hinterkopfbeschwerden sowie Schwindelanfällen bei raschen Bewegungen gelitten (Urk. 58/1 S. 2-5 und 9). Gemäss der Diagnose von Dr. G.___ leidet der Versicherte an einem chronifizierten panvertebralen Schmerzsyndrom, wobei eine erhebliche funktionelle Überlagerung im Vordergrund stehe. Er hält zudem fest, dass sich am Rücken radiologisch keinerlei Hinweise auf strukturelle Verletzungsfolgen nach wiederholten Stürzen mit Rückenkontusionen finden liessen und auch die Kniegelenke reizlos, bandstabil und frei beweglich seien. (Urk. 8/58/4). Aufgrund des psychiatrischen Konziliums kommt Dr. F.___ zum Schluss, dass das chronifizierte Schmerzsyndrom psychisch überlagert werde und der Versicherte an einer Disstresssymptomatik (ICD 10 - F 43.22) leide (Urk. 8/58/5). In der neuroelektrodiagnostischen Untersuchung vom 30. September 2002 bei Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, sind die seit 1997 zunehmenden panvertebralen Beschwerden mit Schmerzausstrahlungen in die Arme und Beine eingehend untersucht und einem chronischen Panvertebralsyndrom zugeschrieben worden. Nebenbei erwähnte Dr. H.___ auch Arthrosebeschwerden in den Knien (Urk. 8/69/3). Diese Befunde enthalten indes keine neuen Erkenntnisse, sondern sind, obgleich weniger ausführlich, bereits im Untersuchungsbericht der Schulthess Klinik vom 8. März 2001 (Urk. 8/19) und im Entlassungsbericht des Kantonsspitals Winterthur vom 9. April 2001 (Urk. 8/18) als Diagnose enthalten und beschrieben worden, auf welche sich auch der Entscheid der SUVA vom 17. August 2001 (Urk. 8/34) massgeblich abgestützt hat. 4.5 4.5.1 Anlässlich des letzten Untersuchs mittels Kernspintomographie vom 27. Juli 2002 im Gesundheitszentrum C__ ergab sich, dass der Versicherte - höchstwahrscheinlich als Folge eines operativen Eingriffs - einen Defekt des Innenmeniskus-Vorderhorns erlitten habe und im Hinterhorn des lateralen Meniskus ein Riss vom Grad 2b bestehe. Hinweise auf die dort erfolgte Teilmeniskektomie vom 24. September 2001 (Urk. 3 = Urk. 8/35) zeigten sich gemäss dem Befund hingegen nicht. Die festgestellten Schädigungen der Menisken des rechten Knies und die Reduktion des Gelenkknorpels führten die untersuchenden Ärzte auf degenerative Veränderungen an beiden Knien zurück und schlossen somit eine traumatische Ursache implizit aus (Urk. 8/65 = Urk. 8/66/2). 4.5.2 Beim Unfallereignis vom 1. Januar 2000 ist es somit nicht zu einer massgeblichen Verletzung des rechten Knies gekommen, hat Dr. A.___ doch damals einzig am linken Knie Prellungen feststellen können. Es ist daher nicht überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, dass durch den Treppensturz der laterale Meniskus geschädigt worden ist. Offensichtlich sind die Knie und insbesondere die Menisken des Beschwerdeführers vielmehr - möglicherweise infolge der langjährigen, körperlichen Arbeit auf dem Bau und in der Industrie (Urk. 8/58/1) - durch Degeneration geschädigt worden, was schliesslich zu den geklagten Beschwerden geführt hat. Degenerative Schädigungen, welche nicht auf einen Unfall oder ein unfallähnliches Ereignis zurückzuführen sind, werden jedoch durch die Unfallversicherung nicht gedeckt. 4.6 Im Rahmen der weiterführenden Abklärungen im Revisionsverfahren haben sich somit keine neuen Beweise oder bisher nicht beibringbaren Beweismittel in Bezug auf Tatsachen ergeben, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben, jedoch unverschuldeterweise unbekannt oder unbewiesen geblieben sind. Die SUVA hat daher eine Revision ihrer Verfügung zu Recht abgelehnt. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Verfügung vom 17. August 2001 (Urk. 8/34) entgegen ihrer ursprünglichen Mitteilung vom 10. Oktober 2001 (Urk. 8/36) letztlich nicht wiedererwägungsweise überprüft, wozu sie auch nicht verpflichtet werden kann. Diesbezüglich kann daher eine gerichtliche Beurteilung nicht erfolgen. Immerhin wäre nach dem Gesagten auch eine wiedererwägungsweise Abänderung des ursprünglichen Entscheides nicht angebracht gewesen, war doch dieser nicht zweifellos unrichtig. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Sozialversicherung 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).