Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 04.01.2004 UV.2003.00086

January 4, 2004·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,551 words·~23 min·1

Summary

Unfallkausalität,natürlicher Kausalzusammenhang, Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs

Full text

UV.2003.00086

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Sozialversicherungsrichter Walser Gerichtssekretär Wilhelm Urteil vom 5. Januar 2004 in Sachen N.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner Ankerstrasse 24, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer Stampfenbachstrasse 42, Postfach 636, 8035 Zürich

Sachverhalt: 1.       N.___, geboren 1964, arbeitete seit 1. Februar 2000 als Hilfsbäcker für die A.___ Bäckerei Gmb, und war dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 30. März 2000 wurde der Versicherte gemäss Unfallmeldung vom 2. Mai 2000, als er die X.___strasse in Y.___ überquerte, von einem Auto angefahren (Urk. 9/1). Er erlitt dabei eine Hirnerschütterung sowie eine Fraktur der 6. Rippe rechts und wurde vom Unfalltag an bis zum 2. April 2000 stationär im Spital B.___ behandelt. Im Austrittszeitpunkt wurde bis zum 7. April 2000 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/M1-2). Der nachbehandelnde Arzt Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, attestierte auch in der Folge eine anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/M4-5). Im Dezember 2000 erfolgte an der Orthopädischen Universitätsklinik D.___ im Zusammenhang mit Schmerzbeschwerden im Bereich des linken Gesässes eine Untersuchung. Die den Versicherten untersuchenden Ärzte kamen zum Schluss, er leide an einer Bursitis trochanterica und einer Tractus iliotibilais-Irritation links (Urk. 9/M3). Im Bericht vom 18. Juli 2001 hielt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, fest, beim Beschwerdeführer bestünden im Rahmen eines chronischen lumbovertebralen Syndroms anhaltende Beschwerden. Inzwischen sei eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgt. Mit der Erlangung einer Arbeitsfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Urk. 9/M7).          Nach Einholung des unfallchirurgischen und psychiatrischen Gutachtens beim Institut Z.___ (Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, und Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie), vom 7. Januar 2002 und vom 13. März 2002 (Urk. 9/M8-9), erliess die Mobiliar am 7. Mai 2002 die Verfügung, mit welcher sie die Taggeld- und Pflegeleistungen per 11. Mai 2000 einstellte und eine darüber hinausgehende Leistungspflicht verneinte (Urk. 9/25). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner, Zürich, am 7. Juni 2002 Einsprache (Urk. 9/26).  Der zuständige Krankenversicherer zog seine vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 9/29) wieder zurück (Urk. 9/30). Die Einsprache wies die Mobiliar am 4. Februar 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 9/32).

2.       Mit Eingabe vom 5. Mai 2003 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Greiner, Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides seien ihm auch nach dem 11. Mai 2000 die gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Leistungen für den Unfall vom 30. März 2000 auszurichten. Eventualiter sei eine weitere Begutachtung vorzunehmen. Ferner stellte der Versicherte den Antrag, sein Vertreter sei als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2003 beantragte die Mobiliar, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Zürich, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 15. Juli 2003 wurde Rechtsanwalt Greiner als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt sowie der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12). Des Weiteren erfolgte der Beizug der Akten aus dem Verfahren des Versicherten bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 14, Urk. 17/1-40).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Auf das Erfordernis des natürlichen Kausalzusammenhangs hat auch die Beschwerdegegnerin in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides zutreffend hingewiesen (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3.1). 1.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).          Auch darauf hat die Beschwerdegegnerin in der Begründung des Einspracheentscheides zutreffend hingewiesen (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3.1). 1.4     Für die Prüfung der Frage, ob zwischen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung und einem Unfallereignis ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist das Gericht in der Regel auf ärztliche Berichte oder Gutachten angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes oder Gutachtens ist entscheidend, ob der Bericht oder das Gutachten für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       2.1     Zur Begründung der Leistungsverneinung führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid aus, der Beschwerdeführer sei unfallchirurgisch und psychiatrisch untersucht worden. Der unfallchirurgische Gutachter habe einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den noch bestehenden Beschwerden (Schmerzen im linken Gesässbereich) ausgeschlossen. Als Diagnose habe der Gutachter eine Funktionsstörung des Iliosakralgelenks bei alterskonformen degenerativen Veränderungen der unteren Wirbelsäule festgestellt, welche mit dem Unfall nicht im Zusammenhang stehe. Das Erreichen des status quo ante habe der Gutachter auf sechs Wochen nach dem Unfall angesetzt. Dies könne nicht beanstandet werden. Anlässlich der Spitalbehandlung nach dem Unfall habe der Beschwerdeführer lediglich über rechtsseitige Beschwerden geklagt. Die linke Körperhälfte sei vom Unfall nicht betroffen gewesen. Es sei somit nachvollziehbar und überzeugend, wenn der Gutachter die linksseitigen Hüftbeschwerden nicht als unfallkausal eingestuft habe (Urk. 2 S. 5. f. Ziff. 3.2).          Der psychiatrische Gutachter habe keine Diagnosen stellen können. Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass von einer posttraumatischen Belastungsstörung beziehungsweise von einer psychologischen Fehlentwicklung auszugehen sei, könne nicht beigepflichtet werden. Die Diagnose eines derartigen Leidens nach ICD-10 würde ein Ereignis von aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophalem Ausmass voraussetzen, das nahezu bei jeder Person Verzweiflung auszulösen vermöchte. Ein solches Ereignis sei vorliegend jedoch nicht gegeben. Für die Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 ff. bleibe somit kein Raum. Auch für die Anwendung der Praxis nach BGE 117 V 369 bleibe kein Raum, denn dies sei nur der Fall, wenn bei gegebenem natürlichen Kausalzusammenhang die Adäquanz zu prüfen sei. Vorliegend jedoch fehle es schon an der natürlichen Kausalität (Urk. 2 S. 7 f.). Nicht zu beanstanden sei, dass beim psychiatrischen Gutachter lediglich eine Sitzung stattgefunden habe. Zwar habe der Gutachter auf schlechte Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers hingewiesen, weshalb sich die Exploration etwas langwierig gestaltet habe. Wie auch der unfallchirurgische Gutachter, der einen ungestörten affektiven Rapport festgehalten hatte, habe aber auch der psychiatrische Gutachter festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer unter anderem freundlich und zugewandt verhalten und alle gestellten Fragen offen beantwortet habe, und dass sich bald ein warmer und gemütlicher Rapport eingestellt habe. Vor diesem Hintergrund könne davon nicht ausgegangen werden, die psychiatrische Untersuchung sei unseriös durchgeführt worden. In der Einsprache (vgl. Urk. 9/26) habe der Beschwerdeführer denn auch nicht vorgebracht, die schlechten Deutschkenntnisse hätten zu unrichtigen Schlussfolgerungen geführt (Urk. 2 S. 7). 2.2     Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdebegründung geltend, am 30. März 2000 sei er beim Überqueren einer Strasse von einem Automobil von rechts angefahren worden. Dabei sei er mit dem Hinterkopf auf die Windschutzscheibe geprallt und anschliessend zu Boden geworfen worden. Von diesem Moment an bestünden bis zur Untersuchung im Spital Erinnerungslücken. Im Spital sei festgestellt worden, dass er eine Hirnerschütterung sowie eine Fraktur der 6. Rippe rechts erlitten habe. Des Weiteren seien Schürfwunden am Kopf und ein Hämatom im Bereich der rechten Schädelkalotte festgestellt worden. Auch nach der Entlassung aus dem Spital seien im Gesässbereich links mit Ausstrahlung in den Ober- und den Unterschenkel Beschwerden vorhanden gewesen. Diese hätten bis heute angedauert. Am stärksten seien sie beim Gehen und beim Sitzen. Selbst andauernde medikamentöse und physikalische Behandlungen hätten nicht zu einer Verbesserung geführt. Des Weiteren bestehe eine ausgesprochene Müdigkeit und jeweils am Morgen nehme er die Umgebung wie durch einen Nebel wahr (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 1.1). Dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin, welche sich auf die Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___ stütze, könne nicht gefolgt werden. Vor dem Unfall habe er nie Rückenschmerzen oder andere Beschwerden gehabt. Er habe nie ärztlich behandelt werden müssen und er sei auch nie arbeitsunfähig gewesen. Dr. F.___ erwähne nur, dass die vorhandenen Beschwerden bei Lumbago-Patienten häufig anzutreffen seien. Eine Erklärung für deren Auftreten führe er allerdings nicht an. Ein Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30. März 2000 sei somit offensichtlich. Mit Blick auf das Unfallgeschehen seien diese auch nicht abwegig. Ein natürlicher Kausalzusammenhang müsse somit trotz abweichender Auffassung des Gutachters angenommen werden. Es treffe zu, dass sich die Folgen des Ereignisses zuerst rechtsseitig manifestiert hätten. Dies schliesse jedoch Komplikationen auf der linken Seite keineswegs aus. Tatsache sei nach wie vor, dass seit dem Unfall vom 30. März 2000 Beschwerden bestünden. Diese seien einer medizinischen Behandlung nicht zugänglich gewesen. Mithin sei der natürliche Kausalzusammenhang gegeben (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.1-2).          Ausgehend von der Rechtsprechung in BGE 117 V 369 sei auch der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen. Es liege mindestens ein mittelschwerer Unfall vor. Er sei nach dem Ereignis ohne Bewusstsein gewesen und habe hernach heftige Gemütsregungen gezeigt. Des Weiteren seien zahlreiche der von der Rechtsprechung geforderten Kriterien erfüllt. Seit mehr als drei Jahren leide er an Dauerschmerzen. Es müsse auch von einer ungewöhnlich langen ärztlichen Behandlung gesprochen werden. Ferner sei er nach wie vor nicht arbeitsfähig. Schliesslich lägen auch dramatische Begleitumstände vor (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.3).          Bezüglich Bejahung der Adäquanz der vorliegend zu beachtenden psychischen Fehlentwicklung, das heisst bezüglich der hierfür nach der Rechtsprechung von BGE 115 V 133 erforderlichen Kriterien, könne auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Zahlreiche Kriterien seien erfüllt. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nicht möglich sei, könne nicht gefolgt werden. Ein solche Störung könne dann auftreten, wenn eine Person einer aussergewöhnlich bedrohenden Situation ausgesetzt gewesen sei, was vorliegend der Fall sei (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3.1-3).          Zu beachten gelte es auch, dass keine regelkonforme Begutachtung stattgefunden habe. Es habe lediglich eine einzige Untersuchung stattgefunden. Aus dem Gutachten von Dr. G.___ sei auch nicht ersichtlich, welche Untersuchungsmethoden er angewandt habe. Es sei des Weiteren nicht ersichtlich, ob Tests stattgefunden hätten. Inakzeptabel sei auch, dass er ohne Übersetzer befragt worden sei. Seine Deutschkenntnisse seien ungenügend. Gerade für eine psychiatrische Untersuchung sei eine perfekte Kommunikation unabdingbar. Im Zweifelsfall müsse somit ein neues Gutachten eingeholt werden (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 3.3). 2.3     In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die Schilderung  des Beschwerdeführers bezüglich der erlittenen Verletzungen sei teilweise aktenwidrig. Ein Aufprall des Hinterkopfes auf die Windschutzscheibe habe nicht stattgefunden. Am Schädel hätten denn auch keine Befunde erhoben werden können. Unrichtig sei auch die Behauptung, es seien Erinnerungslücken aufgetreten. Am 16. April 2000 habe der Beschwerdeführer gegenüber dem befragenden Polizeibeamten (vgl. Urk. 9/A1/3) bis ins kleinste Detail den Unfallhergang beschreiben können (Urk. 8 S. 6 f. Ziff. 17).          Beim dreitägigen Aufenthaltes im Spital seien beim Beschwerdeführer lediglich Prellungen und Schürfungen im Schädelbereich sowie über dem Steissbein festgestellt worden, des Weiteren ein isolierter Bruch einer rechtsseitigen Rippe sowie eine Hirnerschütterung. Sowohl der Rückenbereich als auch der Schädel und der Beckenbereich seien unverletzt gewesen, weshalb unfallkausale Rückenbeschwerden ausgeschlossen seien. Zudem beträfen die Rückenbeschwerden die linke Körperhälfte, welche vom Unfall gar nicht in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Das Ereignis vom 30. März 2000 könne im Sinne der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) höchstens als leichter Unfall im Grenzbereich zu den mittelschweren eingestuft werden. Dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit hätten nicht vorgelegen. Schwere Verletzungen habe der Beschwerdeführer keine erlitten. Die Hirnerschütterung sowie der Rippenbruch seien nach 6 Wochen wieder ausgeheilt gewesen. Es sei offensichtlich, dass keines der für die Bejahung der Adäquanz genannten Kriterien erfüllt sei. Es bleibe somit dabei, dass weder der natürliche noch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben seien (Urk. 8 S. 7 f. Ziff. 18).          Eine psychische Fehlentwicklung liege nicht vor. Eine dahingehende Diagnose sei nicht gestellt worden. Es liege demzufolge kein psychischer Gesundheitsschaden vor. Die Prüfung der Adäquanz erübrige sich somit. Bei der von Dr. E.___ diagnostizierten Rentenneurose (vgl. Urk. 9/M7) sei der adäquate Kausalzusammenhang ohnehin im Vornherein zu verneinen (Urk. 8 S. 8 Ziff. 19).

3. 3.1     Zunächst einzugehen ist auf die strittige Frage, ob über den 11. Mai 2000 hinaus organische Unfallfolgen gegeben sind oder nicht. Für die Verneinung unfallkausaler organischer Gesundheitsschädigungen stellte die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. F.___ vom 7. Januar 2002 ab. Dr. F.___ kam gestützt auf die ihm vorgelegten Vorakten (Urk. 9/M8 S. 2 ff.), auf die Aussagen des Beschwerdeführers (a.a.O. S. 4 f.) sowie auf die von ihm durchgeführte Untersuchung des Beschwerdeführers (a.a.O. S. 6 ff.) zum Schluss, neben Prellungen und Schürfungen im hinteren behaarten Schädelbereich sowie über dem Steissbein habe sich der Beschwerdeführer am 30. März 2000 einen isolierten Bruch im seitlichen hinteren Bereich der 6. Rippe rechts sowie eine Hirnerschütterung zugezogen. Die beiden zuletzt genannten Gesundheitsschäden seien aufgrund der siebenstufigen und weltweit angewandten Skala der Verletzungsschwere den mässigen Verletzungen zuzuordnen. Während der dreitätigen Überwachung im Spital sei es zu keinen Komplikationen gekommen. Bereits beim Eintritt in die Klinik habe der Beschwerdeführer wieder ein unbeeinträchtigtes Sensorium aufgewiesen. Im Zusammenhang mit der Rippenfraktur sei es weder zu einer Blut- noch zu einer Luftansammlung in der Brusthöhle gekommen. Dass der Beschwerdeführer bei der Entlassung aus der Klinik noch über atemsynchrone Symptome geklagt habe, sei fallkonform. Die einfache Hirnerschütterung, wie sie der Beschwerdeführer erlitten habe, beinhalte keine mikro- oder makroskopische Gewebeschäden und heile unbehandelt innert wenigen Tagen bis allenfalls zwei Wochen wieder folgenlos aus. Dies zeige die unfallmedizinische Erfahrung seit nahezu 50 Jahren. Bezüglich der beiden erwähnten Verletzungen mache der Beschwerdeführer denn auch keine Beschwerden mehr geltend. Es könne diesbezüglich vom Erreichen des status quo ante ausgegangen werden (Urk. 9/M8 S. 12 f.).          Wegen Klagen über Beschwerden im Gesässbereich links mit Ausstrahlungen bis in den Unterschenkelbereich sei der Beschwerdeführer im Dezember 2000 auf Veranlassung seines Hausarztes in der Klinik D.___ untersucht worden. Dabei habe keine ICD-10-konforme und pathologisch-anatomisch fundierte Diagnose gestellt werden können. Die Ärzte seien schliesslich von einer Bursitis trochanterica und einer Irritation des Tractus iliotibialis links ausgegangen. Da sich der Körperschaden vom 30. März 2000 ausschliesslich auf der rechten Seite manifestiert habe, sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den erst später geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Richtigerweise sei Dr. E.___ in seinem Attest vom 24. August 2001 nicht mehr von Unfallfolgen ausgegangen (vgl. Urk. 9/M7). Unverständlich bleibe hingegen seine Bescheinigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis mindestens 1. Oktober 2001 (vgl. Urk. 9/M5). Die von Dr. E.___ diagnostizierte Rentenneurose besitze keinen diagnostischen Wert und entspreche nicht den Definitionen von ICD-10 respektive DSM IV. Allenfalls könne das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie sie ICD-10 F43.1 beschreibe, diskutiert werden. Es fehle jedoch in diesem Zusammenhang an den Kardinalsymptomen der Wiederinszenierung in Tagträumen (flash backs) und das Vermeidungs- beziehungsweise Rückzugsverhalten. Dazu müsste jedoch ein Facharzt für Psychiatrie genauer Stellung nehmen. Die von Dr. E.___ des Weiteren angeführte Diagnose eines Lumbovertebralsyndroms bleibe eine leere Worthülse. Sie gebe lediglich das subjektive Beschwerdebild des Beschwerdeführers wieder. Die beim Beschwerdeführer bestehenden Beschwerden seien aufgrund den erhobenen Befunde als Funktionsstörung des linken Iliosakralgelenks (ICD-10 M25.85) einzustufen. Diese Beeinträchtigung finde sich häufig bei Lumbago-Patienten und sei einer manualmedizinischen Behandlung in der Regel zugänglich. Die radiologisch feststellbaren degenerativen Alterationen im Lendenwirbelsäulenbereich seien alterskonform und höchstens grenzständig krankheitswertig. Die Beschwerden stünden jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 30. März 2000 (Urk. 9/M8 S. 13 f.).          Nach dem Gesagten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer, obschon vor dem Unfallereignis beschwerdefrei und körperlich leistungsfähig, an keinen unfallkausalen Beschwerden leide. Die bei ihm klinisch und radiologisch objektivierbaren Beschwerden im Rahmen der Funktionsstörung des linken Iliosakralgelenks seien nicht Folge des Ereignisses. Diesbezüglich seien unfallfremde Faktoren massgebend (Urk. 9/M8 S. 15 f.). 3.2     Das Gutachten von Dr. F.___ genügt den Beweisanforderungen. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend.          Was der Beschwerdeführer gegen das Gutachten einwendet ist nicht stichhaltig. Selbst wenn ein Aufprall mit dem Hinterkopf stattgefunden haben sollte, hatte dies, mit Ausnahme von Prellungen und Schürfungen, keine weiteren Folgen (vgl. Urk. 9/M2 S. 1). Erinnerungslücken grösseren Ausmasses traten keine auf. Die Beschwerdegegnerin weist zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Befragung am 16. April 2000 über das Unfallereignis detailliert Auskunft geben konnte (vgl. Urk. 8/A1/3).          Der Heilungsverlauf der nach dem Unfall festgestellten Verletzungen (Hirnerschütterung und rechtsseitige Rippenfraktur) war, wie dem Gutachten aber auch dem Austrittsbericht des Spitals B.___ entnommen werden kann (vgl. Urk. 8/M2), komplikationslos. Bezüglich dieser Beeinträchtigungen macht der Beschwerdeführer denn auch keine Beschwerden mehr geltend.          Was die linksseitigen und bis in den linken Unterschenkel ausstrahlenden Gesässschmerzen betrifft, bringt der Beschwerdeführer zur Hauptsache nur vor, dass er vor dem Unfallereignis vom 30. März 2000 gänzlich beschwerdefrei gewesen sei. Dies ist indessen für sich allein kein massgebendes Kriterium. Erforderlich ist, dass die in Frage stehende gesundheitliche Beeinträchtigung mit dem Unfallereignis in einem direkten Zusammenhang steht, das heisst, dass der Unfall nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die gesundheitliche Störung entfällt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dem Gutachten von Dr. F.___, aber auch den anderen medizinischen Unterlagen, ist zu entnehmen, dass die betroffene linke Gesässpartie vom Unfall nicht betroffen war. Entsprechende Befunde wurden nicht erhoben und der Beschwerdeführer erwähnte nach dem Unfall auch keine diesbezüglichen Beschwerden. Offensichtlich tauchten die fraglichen Beschwerden erst später auf. Eine erstmalige nähere Untersuchung derselben fand erst Ende Dezember 2000 in der Klinik D.___ statt (vgl. Urk. 9/M3).          Nicht beigepflichtet werden kann dem Standpunkt des Beschwerdeführers, Dr. F.___ habe keine Erklärung für das Auftreten der Beschwerden anzugeben vermocht. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Beurteilung durch Dr. F.___ gestützt auf eine ausführliche Untersuchung erfolgte, welche aber, mit Ausnahme klinischer Zeichen für iliosakrale Funktionsstörungen links, rundweg unauffällige Befunde zu Tage brachte (vgl. Urk. 9/M8 S. 6 ff.). Was die Ursache der hier zu beurteilenden Beschwerden betrifft, kann auf den bereits erwähnten Umstand verwiesen werden, dass der betroffene Körperteil vom Unfall nicht in Mitleidenschaft gezogen wurde und die Beschwerden offensichtlich auch erst eine gewisse Zeit nach dem Unfall auftraten, was auch Dr. F.___ ausdrücklich erwähnte. Schliesslich hob Dr. F.___ auch hervor, dass die festgestellten degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule eindeutig nicht unfallkausal seien. Bezüglich Diagnose und Begründung kann somit die Beurteilung von Dr. F.___ nicht beanstandet werden.          Mithin ergibt sich, dass die beim Beschwerdeführer bestehenden somatischen Gesundheitsstörung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. März 2000 stehen Bei dieser Sachlage braucht die Adäquanz nicht geprüft zu werden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die von beiden Parteien erwähnte Adäquanzprüfung nach den Kriterien von BGE 117 V 369 ff. bei den vorliegend in Betracht fallenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Vornherein nicht zur Anwendung gelangen könnte, sondern ausschliesslich bei einem Schädelhirntrauma oder schleudertraumähnlichen Verletzungen.

4.       4.1     Was das Vorliegen unfallkausaler psychischer Beschwerden betrifft, ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. G.___, der Beschwerdeführer habe sich am 30. März 2000 eine Fraktur der 6. Rippe rechts sowie eine Hirnerschütterung zugezogen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bewusstlosigkeit könne nur kurz gewesen sein, denn die nach dem Unfall erschienenen Polizeibeamten hätten ihn schreiend am Unfallort angetroffen (vgl. Urk. 9/A1/1/1S. 4). Diese Bewusstlosigkeit, die das unmittelbare Unfallereignis aus dem Gedächtnis gelöscht habe, habe die Ausbildung einer posttraumatischen Belastungsstörung verhindert, abgesehen davon, dass das objektive Unfallereignis die Voraussetzungen eines die übliche menschliche Erfahrung übersteigenden Ereignisses mit aussergewöhnlicher Bedrohung (Folter, Terror, Naturkatastrophen) nicht erfülle. Vorliegend fehlten zu einer entsprechenden Diagnose die wichtigsten Symptome wie unwillkürliche Intrusionen des Unfallerlebens in Träumen und Tagträumen. Selbst auf mehrmaliges Befragen habe der Beschwerdeführer derartige Gedanken verneint, sondern lediglich moniert, dass ihm nun nach dem Unfall nicht geholfen werde. Psychische Störungen als Unfallfolge müssten durch das Unfallgeschehen oder durch die danach erfolgten Rettungs- und Heilungsmassnahmen bedingt sein. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Er klage ausschliesslich über körperliche Unfallfolgen und er neige auch dazu, das Unfallereignis zu dramatisieren, indem er von einer langen Bewusstlosigkeit sowie von einer Fraktur von zwei Rippen spreche. Da nicht die als Ereignisfolge geltend gemachte psychosoziale Störung massgebend sei, sondern die unmittelbar ereignisbedingte Beeindruckung, mit der Folge eines mehr oder weniger anhaltenden seelischen Ungleichgewichts, sei es kaum plausibel, wenn bei einer geringen psychischen Traumatisierung nach Monaten oder gar Jahren noch schwerwiegende psychische Symptome kausal verknüpft würden. Die vorliegend im Vordergrund stehenden psychosozialen Belastungsfaktoren (Verlust des Arbeitsplatzes, Geldknappheit, mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Lese- und Schreibkenntnisse und unsicherer Aufenthaltsstatus) seien nicht unfallkausal. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten psychosozialen Problemen und dem Ereignis vom 30. März 2000 bestehe mithin nicht (Urk. 9/M9 S. 9 ff.). 4.2     Aus dem Gutachten von Dr. G.___ ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer keine krankheitswertigen psychischen Beeinträchtigungen bestehen. Eine unfallbedingte psychische Beeinträchtigung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung ist somit auszuschliessen. Die Beurteilung lässt sich nachvollziehen und ist begründet. Bereits die Schilderungen des Beschwerdeführers weisen darauf hin, dass das Unfallereignis als solches bei ihm offensichtlich keinen nachhaltigen und ihn belastenden Eindruck hinterlassen hat. Als belastend erweist sich vielmehr eine Reihe psychosozialer Faktoren, wie Verlust des Arbeitsplatzes, sprachliche Hemmnisse und Lerndefizite sowie unsicherer Aufenthaltsstatus, welche aber mit dem Unfall nicht im Zusammenhang stehen. Gemäss Dr. G.___ verneinte der Beschwerdeführer auch ausdrücklich Intrusionen des Unfallerlebens in Form von Träumen oder Tagträumen. Des Weiteren schloss Dr. G.___ das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auch aufgrund des Umstandes aus, dass der Beschwerdeführer infolge kurzzeitigen Bewusstseinsverlustes beim Unfall das unmittelbare Unfallerlebnis nicht erinnere. Schliesslich spricht gemäss Dr. G.___ auch der Umstand, dass es sich beim erlittenen Unfall objektiv nicht um ein die menschliche Erfahrung übersteigendes Ereignis von aussergewöhnlicher Bedrohung gehandelt habe, gegen die Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung.          Zur Kritik des Beschwerdeführers, es habe lediglich eine Untersuchung stattgefunden und es hätten sprachliche Probleme bestanden, ist zu erwähnen, dass sich das Gutachten als vollständig erweist. Trotz des auch vom Gutachter erwähnten Umstandes, dass sich die Exploration wegen der mangelhaften Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers in die Länge gezogen habe, war eine vollständige Anamnese möglich. Die Biographie des Beschwerdeführers sowie seine aktuelle Lebenssituation sind im Gutachten ausführlich wiedergegeben, was nicht möglich gewesen wäre, wäre nur eine ungenügende Verständigung möglich gewesen. Bezeichnenderweise wurde denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, die entsprechenden Angaben im Gutachten seien, mangelhaft oder gar unzutreffend (vgl. Urk. 9/24, Urk. 9/26, Urk 1), was als Indiz für Verständigungsprobleme hätte gedeutet werden können. Auf zentrale Fragen, zum Beispiel dazu, ob Intrusionen des Unfallereignisses bestünden, vermochte der Beschwerdeführer auch klare Antworten zu geben. Aus dem Gutachten ergibt sich im Weiteren klar, aufgrund welcher Methoden Dr. G.___ die notwendigen Befunde zur Vornahme einer abschliessenden Beurteilung vornahm (vgl. Urk. 9/M9 S. 6 ff.). Angesichts der eindeutigen Ergebnisse war die Durchführung weiterführender Tests offensichtlich entbehrlich. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers ist ebenfalls unbegründet. 4.3     Ausgehend von der überzeugenden Schlussfolgerung von Dr. G.___, dass keine psychischen Beeinträchtigungen vorliegen, ist eine Adäquanzprüfung entbehrlich. Aber selbst wenn das Vorliegen einer durch den Unfall ausgelösten psychischen Beeinträchtigung zu bejahen wäre, müsste die Kausalität verneint werden. Von den gemäss BGE 115 V 133 erforderlichen Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) ist keines erfüllt. Der Unfall war weder von dramatischen Umständen begleitet noch besonders eindrücklich: Der Beschwerdeführer erlitt keine schweren Verletzungen und die Art der erlittenen Verletzungen ist gemeinhin nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die ärztliche Behandlung der unfallbedingten Verletzungen dauerte nicht lange und es kam auch zu keiner Fehlbehandlung. Die Heilbehandlung verlief komplikationslos und die unfallbedingten Beschwerden klangen rasch ab. Aufgrund der unfallbedingten Beschwerden entstand auch keine längere Arbeitsunfähigkeit. Nach dem Gesagten müsste mithin auch die Adäquanz verneint werden.

5.       Zusammenfassend ergibt sich, dass die gesundheitlichen Folgen des Unfallereignisses vom 30. März 2000 rund sechs Wochen danach abgeklungen waren und seither keine unfallbedingten gesundheitlichen Störungen mehr bestehen. Dies steht aufgrund der Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___ hinreichend fest. Weiterer ärztlicher Abklärungen bedarf es somit nicht. Demzufolge erfolgte die Einstellung der Leistungen per 11. Mai 2000 zu Recht. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlassten ärztlichen Abklärungen zu keinen abweichenden Erkenntnissen führten (vgl. Urk. 17/4-5, Urk. 17/6, Urk. 17/8-9).          Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.       Infolge Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter ist Rechtsanwalt Greiner entsprechend für seine Bemühungen und Barauslagen (vgl. Honorarnote vom 11. Dezember 2003; Urk. 18/1-2) beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'300.-- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entschädigen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Rechtsanwalt Werner Greiner, Zürich, wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 1'300.-- (Mehrwertsteuer und Barauslagen inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

4.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Werner Greiner - Fürsprecher René W. Schleifer - Bundesamt für Sozialversicherung sowie an die Gerichtskasse 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

UV.2003.00086 — Zürich Sozialversicherungsgericht 04.01.2004 UV.2003.00086 — Swissrulings