UV.2003.00066
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani Sozialversicherungsrichterin Grünig Gerichtssekretärin Maurer Reiter Urteil vom 15. September 2003
in Sachen Z.___AG
Beschwerdeführerin
vertreten durch U.___
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Bei der Z.___AG, die bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die obligatorische Unfallversicherung angeschlossen ist, wurden nach einer Betriebsrevision am 14. Juni 2002 betreffend die Jahre 1997 bis 2000 Löhne nacherfasst (Urk. 8/1). Versehen mit dem Datum vom 6. August 2002 versandte daraufhin die SUVA eine Prämienrechnung in der Höhe von Fr. 1'581.50 (Urk. 8/2/3). Diese Prämien blieben unbezahlt, worauf die SUVA nach einigen Mahnschreiben am 7. Januar 2003 das Betreibungsverfahren einleitete (Urk. 8/3). Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 8. Januar 2003 erhob die Z.___AG am 3. Februar 2003 Rechtsvorschlag (Urk. 8/4). Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich gewährte mit Verfügung vom 27. März 2003 definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Prämienforderung und Fr. 101.70 Betreibungskosten. Er erachtete es als erwiesen, dass die streitige Prämienrechnung der Z.___AG zugestellt worden war, und er qualifizierte diese als definitiven Rechtsöffnungstitel (Urk. 8/9). Mit Schreiben vom 31. März 2003 gelangte die Z.___AG an die SUVA unter anderem mit dem Begehren, dass diese über die strittige Prämienforderung eine anfechtbare Verfügung erlasse (Urk. 8/10 S. 2). Die SUVA wies im Antwortschreiben vom 14. April 2003 darauf hin, dass die fragliche Prämienrechnung in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 8/12 S. 2).
2. Am 26. April 2003 gelangte die Z.___AG als Beschwerdeführerin an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und stellte gegen die SUVA als Beschwerdegegnerin folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Frist zur Einreichung einer Beschwerde wieder herzustellen. 2. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Es sei die Revision entsprechend den geltend gemachten Lohnsummen zu revidieren (inkl. Rechnungsbetrag). 4. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine anfechtbare Verfügung mit eingeschriebener Post zuzustellen, alles unter Kosten und Entschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Das Gericht setzte in der Folge der SUVA Frist an, um sich zur Eintretensfrage (Anfechtungsgegenstand, Rechtzeitigkeit der Beschwerde beziehungsweise Wiederherstellung der Beschwerdefrist) zu äussern (Urk. 5). In der Beschwerdeantwort verlangte die SUVA, dass auf die Beschwerde und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten werde, eventualiter sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 7). Das Gericht schloss am 30. Mai 2003 den Schriftenwechsel ab (Urk. 9). Nachforschungen des Sozialversicherungsgerichts beim Obergericht des Kantons Zürich ergaben, dass die Z.___AG eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters eingereicht hatte (Urk. 10). Das Sozialversicherungsgericht sistierte daraufhin am 4. Juni 2003 das Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheids des Obergerichts (Urk. 11). Mit Beschluss vom 19. August 2003 hob das Obergericht die angefochtene Rechtsöffnungsverfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich ersatzlos auf, wovon das Sozialversicherungsgericht am 26. August 2003 unterrichtet wurde (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Durch den Erlass des Beschlusses des Obergerichts vom 19. August 2003 ist der Sistierungsgrund im vorliegenden Verfahren weggefallen und das Verfahren ist wieder aufzunehmen.
2. 2.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der seit 1. Januar 2003 in Kraft ist, kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Die gleichen Beschwerdemöglichkeiten bestanden schon im Zeitraum vor 1. Januar 2003 gestützt auf Art. 106 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG). 2.2 Nach Art. 49 Abs. 1 und Abs. 3 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftliche, mit Rechtsmittelbelehrungen versehene, begründete Verfügungen zu erlassen. Innerhalb von 30 Tagen kann gegen Endverfügungen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Auch gegen eine auf einer Verfügung beruhende Prämienrechnung kann Einsprache erhoben werden (Art. 105 UVG in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung). Solche Verfügungen werden nach Art. 54 ATSG vollstreckbar (Art. 99 UVG in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung). Die inhaltlich gleiche Regelung sah das UVG vor dem Inkrafttreten des ATSG vor (vgl. Art. 99, Art. 100 und Art. 105 Abs. 1 UVG in den bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassungen). Dabei hatte die Rechtsprechung klargestellt, dass es sich bei den auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnungen im Sinne von Art. 105 Abs. 1 UVG um solche handelt, die auf einer rechtskräftigen Einreihungsverfügung beruhen (RKUV 2000 Nr. U 396 S. 325).
3. 3.1 Das Obergericht des Kantons Zürich hat in seinem Beschluss vom 19. August 2003 erkannt, die strittige "Prämienrechnung nach Revision" vom 6. August 2002, aus der nur die Lohnsummen und die entsprechenden Prämien hervorgehen (Urk. 8/2/3), stelle keinen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) dar, der eine definitive Rechtsöffnung erlauben würde. Denn die strittige Nachtragsverfügung beruhe nicht auf einer Einreihungsverfügung und den Angaben des Arbeitgebers zu den Löhnen im Sinne von Art. 120 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), sondern auf dem Tatbestand der Revision im Sinne von Art. 116 Abs. 3 UVV und damit auf dem von der SUVA vertretenen Umstand, dass die Z.___AG nicht alle Angaben zu den Löhnen gemacht habe. Art. 120 Abs. 3 UVV sehe in diesem Zusammenhang vor, dass der Versicherer geschuldete Versicherungsprämien durch Verfügung festzusetzen habe, wenn der Arbeitgeber die für die Festsetzung der Prämien erforderlichen Angaben, wie ausbezahlte Löhne, nicht gemacht habe (vgl. auch Art. 124 lit. f UVV). Daraus hat das Obergericht geschlossen, dass in Fällen wie dem vorliegenden, da eine Revision stattgefunden habe und massgebliche Löhne erfasst worden seien, die zu nachträglichen Prämien geführt hätten, gegen deren Geltendmachung auf dem Betreibungsweg sich jedoch der betroffene Arbeitgeber mittels Rechtsvorschlag gewehrt habe, der Unfallversicherer verpflichtet sei, eine Verfügung zu erlassen, aus der sich die massgebenden Überlegungen der Nacherfassung ergäben. Gleichzeitig könne der Unfallversicherer in der Verfügung den Rechtsvorschlag in der laufenden Betreibung gestützt auf Art. 79 Abs. 1 SchKG beseitigen (zum Ganzen: Urk. 19). 3.2 Diesen Überlegungen ist zuzustimmen. Abweichend dazu ist einzig festzuhalten, dass, wenn der betroffene Arbeitgeber mit dem Inhalt der Verfügung nicht einverstanden ist, Einsprache zu erheben ist, bevor ein Beschwerdeverfahren beim Sozialversicherungsgericht eingeleitet werden kann. Es folgt daraus für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dass die Prämienrechnung vom 6. August 2002 kein Anfechtungsobjekt darstellt, gegen das beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde eingereicht werden kann. Damit ist auf die Anträge 1 und 2 der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. 3.3 Die Beschwerde ist dagegen im Sinne des Antrags 4 der Beschwerdeführerin als Rechtsverweigerungs- beziehungsweise -verzögerungsbeschwerde entgegen zu nehmen. Denn die Beschwerdeführerin hat nachweislich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 31. März 2003 aufgefordert, eine begründete Verfügung über die Prämienforderung zu erlassen (Urk. 8/10 S. 2), was die Beschwerdegegnerin in ihrem Antwortschreiben vom 14. April 2003 sinngemäss (Urk. 8/12) und ausdrücklich in der Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2003 abgelehnt hat (Urk. 7 S. 4), dies in der Annahme, die Prämienrechnung sei in Rechtskraft erwachsen. Das dies nicht zutrifft, wurde bereits dargelegt. Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie über die Prämien eine begründete Verfügung erlasse. Am Rande sei noch bemerkt, dass die Beschwerdegegnerin - wie sie richtigerweise dargelegt hat - rechtlich nicht verpflichtet ist, eine Verfügung eingeschrieben zuzustellen, damit eine Zustellung korrekt ist. Der Unfallversicherer trägt einzig die Beweislast der Zustellung der Verfügung im Streitfall; diesen Beweis kann er jedoch mit beliebigen Mitteln antreten. 3.4 Auf den Antrag der Beschwerdeführerin zur materiellen Beurteilung der Prämienforderung (Antrag 3) ist bei diesem Ergebnis nicht einzutreten. Sodann ist dem Begehren der Beschwerdegegnerin auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 7 S. 1) nicht stattzugeben, kann doch die Frage des Eintretens auf die Beschwerde beziehungsweise der Qualifizierung der Beschwerde als Rechtsverweigerungsbeschwerde, ohne dass Weiterungen notwendig wären, entschieden werden.
4. Die Ausrichtung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdeführerin, die nicht vertreten ist und für dieses Verfahren Aufwendungen im üblichen Rahmen hatte, entfällt.
Das Gericht beschliesst:
Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie über die ausstehende Prämienforderung eine Verfügung erlasse. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - U.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Sozialversicherung 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).