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Zürich Sozialversicherungsgericht 01.10.2003 UV.2003.00044

October 1, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,911 words·~10 min·5

Summary

Voraussetzungen für das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung, Element der Plötzlichkeit

Full text

UV.2003.00044

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt Urteil vom 2. Oktober 2003 in Sachen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst RA K. Wolfensberger Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       A.___, geboren 1950, arbeitete seit 1995 als Giessereimitarbeiter bei der B.___ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 8/1 Ziff. 3). Gemäss Unfallmeldung vom 19. Juni 2002 zog sich der Versicherte am 28. Oktober 2001 durch das Heben von Formen eine Zerrung an der Schulter zu (Urk. 8/1 Ziff. 4, Ziff. 6). Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 19. November 2001 eine Rotatorenmanschettenläsion links (Urk. 8/2 Ziff. 5). Die gleiche Diagnose stellte Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, am 17. Juni 2002 in einem Bericht zuhanden von Dr. C.___ (Urk. 8/3 S. 1 = Urk. 3/5 S. 1). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2002 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht für die Folgen des Vorfalls vom 28. Oktober 2002 (Urk. 8/14 = Urk. 3/10). Die dagegen erhobene Einsprache des Krankenversicherers, der SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend SWICA), vom 29. Oktober 2002 (Urk. 8/17 = Urk. 3/11) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2002 (Urk. 8/20 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2002 (Urk. 2) erhob die SWICA mit Eingabe vom 5. März 2003 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheides und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2003 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem der Versicherte auf einen Prozessbeitritt verzichtet hatte (vgl. Urk. 9-10), wurde der Schriftenwechsel am 23. Juni 2003 als geschlossen erklärt (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2.       2.1     Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen). 2.2     Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen).          Die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, dessen Einwirkung auf den menschlichen Körper eine Gesundheitsschädigung verursacht, wird im Regelfall ohne nähere Prüfung bejaht. In Fällen, die im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs nicht ohne weiteres als Unfälle wahrgenommen werden, etwa weil keine äussere Kraft eingewirkt oder weil die verunfallte Person den Handlungsablauf mit ihrer Vorstellung und ihrem Willen gesteuert hat, hat die Rechtsprechung zum Kriterium der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors Fallgruppen gebildet (vgl. RKUV 1999 Nr. U 232 S. 199 Erw. 3c mit Hinweisen). Bei unkoordinierten Bewegungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn der Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes usw. gestört wird. Denn der in der Aussenwelt begründete Umstand, welcher den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam programmwidrig beeinflusst, ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4c; SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 Erw. 3c/aa = RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa mit Hinweis auf Alfred Bühler, Der Unfallbegriff, in Alfred Koller [Hrsg.] Haftpflicht und Versicherungstagung 1995, Tagungsbeiträge, St. Gallen 1995, S. 195 ff, 237 und die dort angeführten Beispiele, in denen allerdings immer eine äussere Kraft auf den menschlichen Körper wirkt oder ein äusserer Widerstand dessen Kraft oder Bewegung entgegensteht).          Wo sich die Schädigung auf das Körperinnere beschränkt und sie erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufes, auftreten kann, muss die unkoordinierte Bewegung als unmittelbare Ursache der Schädigung indessen unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b mit Hinweis auf BGE 99 V 138 Erw. 1 und RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4d). 2.3     Die schädigende Einwirkung muss plötzlich sein. Diese Plötzlichkeit bezieht sich auf den äusseren Faktor. Sie ist indessen ein relativer Begriff. Danach muss sich die schädigende Einwirkung nicht blitz- oder schlagartig ereignen. Wesentlich ist vielmehr die Einmaligkeit der schädigenden Einwirkung, die sich in einem abgrenzbaren Zeitraum abspielt. Diese einmalige Einwirkung kann von kontinuierlichen Einwirkungen unterschieden werden, aus denen die im alltäglichen Leben laufend auftretenden Mikrotraumata resultieren (vgl. Jean-Maurice Frésard, L'assurance-accidents obligatoire, in SBVR/Soziale Sicherheit, Basel/Genf/ München 1998, Rz. 20; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 170; Alfred Bühler, Die unfallähnliche Körperschädigung, in SZS 1996, S. 81 ff., 88). 2.4     Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen. 2.5 Voraussetzung für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung ist, dass die Begriffsmerkmale des Unfalls mit Ausnahme der ungewöhnlichen äusseren Einwirkung erfüllt sein müssen, d.h. der Gesundheitsschaden muss durch eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper verursacht worden sein. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Es genügt, wenn eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den vor oder überwiegend krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutritt (BGE 123 V 43 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch unter der Herrschaft der seit 1. Januar 1998 in Kraft stehenden, vorliegend anwendbaren Fassung von Art. 9 Abs. 2 UVV (unveröffentlichte Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. S. vom 27. Juni 2001, U 158/00, und i.S. E. vom 5. Juni 2001, U 398/00).

3. 3.1     Streitig ist das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung.          Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass es sich beim Vorfall vom 28. Oktober 2001 um einen Unfall im Rechtssinne handelt, wirkte doch beim fraglichen Vorfall kein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den Körper ein. 3.2 Medizinisch steht fest, dass eine Rotatorenmanschettenruptur im Bereiche der peripheren Supraspinatussehne links, mithin eine Schädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV, aufgetreten ist, diagnostizierten doch sowohl Dr. C.___ am 19. November 2002 als auch Dr. D.___ am 17. Juni 2002 sowie Dr. med. E.___ am 13. Juni 20002, Radiodiagnostik FMH, eine Rotatorenmanschettenruptur links (Urk. 8/2 Ziff. 5, Urk. 8/3 S. 1, Urk. 8/4). Aufgrund der ärztlichen Berichte ist somit ausgewiesen, dass der Versicherte eine Rotatorenmanschettenruptur erlitten hat, was unter die Sehnenrisse zu subsumieren ist (vgl. BGE 123 V 44 ff. Erw. 2b) und als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren ist, sofern die übrigen Voraussetzungen (vgl. vorstehend Erw. 2.5) erfüllt sind, was im Folgenden zu prüfen ist. 3.3     Nach Darstellungen des Versicherten vom 28. August 2002 habe er am 28. Oktober 2001 in der Giesserei gearbeitet. Er habe Formen bereitstellen müssen. Er habe eine zirka 30 Kilogramm schwere Form genommen und sie auf eine zirka 30 Kilogramm schwere Unterform gelegt. Als er die obere Hälfte habe absetzen wollen, habe es einen leichten Stich in der Schulter gegeben. Im Laufe des Tages (unter Belastung) seien die Beschwerden (Schmerzen) immer stärker geworden. Er habe in der folgenden Woche normal weiter gearbeitet. Beim Bereitstellen der Formen handle es sich um eine gewohnte Tätigkeit. Etwas Aussergewöhnliches (Anschlagen) habe sich nicht ereignet (Urk. 8/7 S. 1-2). 3.4     Der Beschwerdeführer konnte keine konkreteren Angaben zum Hergang machen. Insbesondere fehlen Hinweise auf ein äusseres Ereignis, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Der natürliche Ablauf der Körperbewegung wurde nicht durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes beeinträchtigt. Es ist möglich, dass die körpereigene Kraft oder Bewegung auf den Widerstand des Bewegungsapparates selbst trifft und diesen schädigt, ohne dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor oder überhaupt kein äusserer Faktor mitwirkt (zum Letzteren vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, Sonderdruck, S. 25; Alfred Maurer, a.a.O., S. 202; Alfred Bühler, a.a.O., S. 85). Beispiele hierfür sind der Sprung von einer Verpackungskiste (SVR 2002 Nr. 3 S. 5 ff.), das Stolpern und Anschlagen des Knies an einem Fahrradanhänger (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen SUVA vom 27. Juni 2001, U 158/00), das Verdrehen des Kniegelenkes beim ruckartigen Verschieben eines Wäschekorbes mit dem Fuss (RKUV 2000 S. 267 ff.), ein Misstritt beim Volleyballspiel (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen SUVA vom 27. Juni 2001, U 92/00), eine Bandläsion bei Umknicken des Fusses (vgl. Alfred Bühler, a.a.O., S. 95), das Schlagen mit dem Fuss ins Leere beim Fussballspiel oder eine brüske Gegenbewegung bei Verlust des Gleichgewichts. In all diesen Fällen liegt kein aussergewöhnliches äusseres Ereignis vor, jedoch ist aufgrund des einmaligen, gegenüber dem alltäglichen Gebrauch abgrenzbaren Geschehen das Erfordernis der Plötzlichkeit erfüllt, weshalb ein unfallähnliches Ereignis gegeben ist. Damit dieses einmalige Ereignis gegenüber alltäglichen Belastungen in qualitativer Hinsicht abgrenzbar bleibt, kann nicht jede noch so leicht belastende Drehung eines Gelenkes oder jede Anstrengung eines Muskels als unfallähnliches Ereignis betrachtet werden. Vielmehr ist zwecks Abgrenzung zum alltäglichen Gebrauch eine gewisse Erheblichkeitsgrenze notwendig. Vorliegend ist unter den Parteien streitig, ob das Heben einer 30 Kilogramm schweren Form und das Legen dieser Form auf eine Unterform ein unfallähnliches Ereignis darstellt. Wie der Versicherte selbst angibt, gehörte dieser Ablauf seit 1995 und in 80 - 90 % seiner Arbeitszeit zum normalen Arbeitsalltag (Urk. 8/7 S. 2, Urk. 8/8). Angesichts dieser Alltäglichkeit kann daher nicht von einem sinnfälligen Ereignis gesprochen werden. Liegt aber kein unfallähnliches Ereignis vor, so entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers. Demnach kann der angefochtene Einsprachentscheid nicht beanstandet werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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