Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 30.10.2003 UV.2003.00037

October 30, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,906 words·~20 min·3

Summary

Rente, Integritätsentschädigung

Full text

UV.2003.00037

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Gerichtssekretär Bachofner Urteil vom 31. Oktober 2003 in Sachen H.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach Weinbergstrasse 72, Postfach 550, 8035 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee

Sachverhalt: 1.       Der im Jahre 1980 geborene H.___ arbeitete seit dem 18. August 1997 als  Bauarbeiter für die Bauunternehmung A.___ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Laut Unfallmeldung vom 18. September 2000 (Urk. 12/1) wurde es dem Versicherten am 15. September 2000 auf der Fahrt vom Arbeitsplatz nach Hause am Steuer eines Firmenfahrzeugs plötzlich "schwarz vor den Augen" und er verlor die Herrschaft über den Wagen, der in der Folge mit einem Baum kollidierte, wobei sich der Versicherte multiple Weichteilverletzungen im Bereich des linken Unterschenkels zuzog, die noch gleichentags operative Wundversorgungen im Kantonsspital Winterthur erforderlich machten (Urk. 12/2). Die Nachbehandlung erfolgte im SanaCare HMO-Gesundheitszentrum in "___" (Urk. 12/10, 12/18), im Kantonsspital Winterthur (Urk. 12/12), wo der Versicherte vom 15. September 2000 bis am 5. Oktober 2000 hospitalisiert war (Urk. 12/15/2), sowie in der Kniesprechstunde der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist in Zürich (Urk. 12/16, 12/19, 12/24, 12/26, 12/27, 12/32, 12/40), wo der Versicherte ebenfalls mehrmals wegen Knieoperationen hospitalisiert war (3. bis 9. April 2001, 5. bis 10. August 2001). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilungskosten und Taggelder; vgl. Urk. 12/5). Am 4. März 2002 nahm SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, die ärztliche Abschlussuntersuchung vor (Urk. 12/43), wobei er nach Lage der Akten folgende Diagnosen stellte: "-       Status nach Auto-Selbstunfall vom 15.09.00 mit multiplen tiefen Weichteilverletzungen am Knie und linken Unterschenkel mit Ruptur des hinteren Kreuzbandes, partieller Ruptur des vorderen Kreuzbandes und Ruptur des lateralen Seitenbandes links. -        Status nach Wundversorgung Unterschenkel links vom 15.09.00. -        Status nach Wundrevision und Epigard vom 18.09.00. -        Status nach Sekundärnaht und Epigard vom 21.09.00. -         Status nach arthroskopisch assistierter hinterer Kreuzband- und offener posterolateraler Rekonstruktion linkes Knie vom 04.04.01. -         Status nach offener hinterer Revisions-Kreuzbandrekonstruktion des linken Kniegelenks und offener posterolateraler Revisionsrekonstruktion vom 06.08.01. -        Knieinstabilität links."          Mit Verfügung vom 21. Mai 2002 (Urk. 12/66) sprach die SUVA dem Versicherten - ausgehend von einer 12 %igen Erwerbsunfähigkeit - eine Invalidenrente und - auf der Grundlage einer 10 %igen Integritätseinbusse - eine Integritätsentschädigung zu. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 29. Mai 2002 (Urk. 12/67) hiess die SUVA mit Entscheid vom 29. November 2002 (Urk. 2) in dem Sinne teilweise gut, dass sie den - der ab 1. Juni 2002 ausgerichteten Invalidenrente zu Grunde liegenden - Invaliditätsgrad von 12 % auf 20 % erhöhte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab.          Im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Beschwerdeführer für die Dauer vom 6. Januar 2003 bis am 6. April 2003 ein Taggeld zu (Urk. 12/105).

2.       Gegen den Einspracheentscheid der SUVA liess der Versicherte am 3. März 2003 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1): "1.      In Aufhebung der Verfügung vom 21. Mai 2002 und des Einsprache-Entscheides vom 29. November 2002 seien dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2002 bis 6. Januar 2003 Taggelder aus der Unfallversicherung aufgrund einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten und die Behandlungskosten seien weiterhin von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen;  2.     eventualiter seien dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2002 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 23 % sowie eine Integritätsentschädigung von 20 % zu gewähren; alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."          Gleichzeitig liess der Beschwerdeführer das Gesuch stellen, ihm sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und es sei ihm in der Person von Rechtsanwältin Reger-Wyttenbach eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2003 (Urk. 11) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 17. Juni 2003 (Urk. 15) wies das Sozialversicherungsgericht das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel geschlossen.          Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3     In Art. 30 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat der Bundesrat nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs erlassen, für den Fall, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr zu erwarten ist, der Entscheid der Invalidenversicherung (IV) über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. Trifft dies zu, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 UVV). Der Anspruch erlischt beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV (Art. 30 Abs. 1 lit. a UVV), mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung (lit. b), mit der Festsetzung der Rente (lit. c). 1.4     Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). 1.5     Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a). 1.6     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3). 1.7     Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 1.8     Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 1.9     Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a). 1.10   Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2. 2.1     Strittig und zu prüfen ist vorab, ob dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2002 eine Rente zu gewähren ist oder ob er bis 6. Januar 2003 (Beginn des Anspruchs auf IV-Taggelder; Art. 16 Abs. 3 UVG) weiterhin Anspruch auf Taggelder und Übernahme der Heilungskosten hat. 2.2     Die Beschwerdegegnerin verneint Letzteres im Wesentlichen mit der Begründung, die Klinik Balgrist habe im Bericht vom 1. Februar 2002 festgehalten, die operativen Therapiemöglichkeiten seien ausgeschöpft, der Versicherte solle weiterhin kräftigende Übungen durchführen; eine eigentliche Physiotherapie sei nicht mehr notwendig. In Beantwortung der Anfrage vom 28. Oktober 2002 betreffend weitere Behandlungen habe die Klinik den Bericht über die Kniesprechstunde vom 3. Oktober 2002 zugestellt. Daraus gehe hervor, dass die letztmals verordnete Rebox-Therapie nichts an den Beschwerden des Versicherten geändert habe. Vorschläge für weitere Behandlungen seien nicht gemacht worden. Auf Anfrage vom 28. Oktober 2002 habe die IV-Stelle Zürich mitgeteilt, dass aufgrund des Gesundheitszustandes berufliche Massnahmen nicht möglich gewesen seien und sich der Versicherte wieder melden werde, wenn ein stabiler Zustand erreicht sei. Zusammenfassend hält die Beschwerdegegnerin fest, dass keine Behandlungen mehr durchgeführt würden oder geplant seien, von denen eine namhafte Besserung des Zustandes erwartet würde. Auch von Seiten der IV seien - im für die Beurteilung der Beschwerde massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids - keine konkreten Eingliederungsmassnahmen geplant gewesen, weshalb sich ein Rentenbeginn per 1. Juni 2002 nicht beanstanden lasse (Urk. 2 S. 3 f., 11 S. 4). 2.3     Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach im Mai 2002 (Erlass der Verfügung) der Zustand erreicht gewesen sei, der keine weitere wesentliche Verbesserung mehr erwarten liess, stehe in klarem Widerspruch zur Tatsache, dass der Beschwerdeführer in intensiver Behandlung in der Klinik Balgrist gestanden habe. Der behandelnde Arzt Dr. med. C.___ habe zuhanden der IV festgestellt, dass eine abschliessende Beurteilung noch nicht möglich sei und dass weiterhin eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Damit sei er offenbar davon ausgegangen, dass mit der angeordneten Therapie eine Verbesserung des Zustandes des linken Beines erzielt werden könne. Ein definitiver Endzustand habe demzufolge noch nicht vorgelegen. Allein die Tatsache, dass von operativen Eingriffen keine Verbesserung erwartet werden könne, bedeute noch nicht, dass auch mit anderen Behandlungsarten kein Erfolg mehr erzielt werden könne. Genau auf eine Verbesserung der bestehenden Situation ziele jedoch die von der orthopädischen Universitätsklinik Balgrist durchgeführte Therapie. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb dem Beschwerdeführer bis zum Beginn der beruflichen Massnahmen durch die IV (6. Januar 2003) weiterhin Taggelder zu entrichten (Urk. 1 S. 5 f.). 2.4     Im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides - auf den es nach ständiger Rechtsprechung ankommt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) - waren die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV (vom 6. Januar 2003 bis 6. April 2003; Urk. 12/105 f.) noch nicht durchgeführt worden. Wie die SUVA jedoch zu Recht ausführte, stand nach den medizinischen Akten fest, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung des Beschwerdeführers keine namhafte Besserung seines Gesundheitszustandes mehr erwartet werden durfte. Bereits im Bericht vom 1. Februar 2002 (Urk. 12/40) hatten die Ärzte der Klinik Balgrist - zum wiederholten Male - festgehalten, dass ihrer Ansicht nach die operativen Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft seien. Zudem wiesen sie darauf hin, dass eine eigentliche Physiotherapie nicht mehr notwendig sei, der Patient aber weiterhin kräftigende Übungen (Velofahren) durchführen solle. Auch der SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ konnte am 4. März 2002 kein weiteres chirurgisches Vorgehen mehr empfehlen, sondern lediglich ein Krafttraining zum Aufbau der Oberschenkelmuskulatur sowie bei Schmerzexazerbation antirheumatische Salben, gegebenenfalls ergänzt durch eine Medikation mit einem Cox-2-Hemmer (Urk. 12/43 S. 3). In einem weiteren Bericht der Klinik Balgrist vom 15. Oktober 2002 (Urk. 12/91) hielt sodann Dr. med. D.___, Oberarzt, unter dem Titel "Zwischenanamnese" fest, auch die letztmals verordnete Rebox-Therapie habe nichts an den Beschwerden des Patienten verändert und er schlug vor, eine berufliche Umschulung für die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess anzustreben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht aus dem Umstand, dass Dr. med. C.___, Assistenzarzt an der Klinik Balgrist, sich im Juli 2002 noch nicht zu den dem Beschwerdeführer noch möglichen Tätigkeiten äussern wollte (Urk. 12/84) und im August 2002 berufliche Massnahmen vorläufig noch nicht für angezeigt hielt (Urk. 3/3), ableiten, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden durfte, zumal auch Dr. C.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im August 2002 ausdrücklich als stationär und nicht etwa als besserungsfähig bezeichnete (Urk. 3/3). Daraus folgt, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Rente (gemäss Art. 30 Abs. 1 UVV) erfüllt sind, und die SUVA zu Recht eine solche verfügte.

3. 3.1     Strittig ist ebenfalls der Invaliditätsgrad und in dieser Hinsicht insbesondere die Höhe des Invalideneinkommens, während unbestrittenermassen von einem Valideneinkommen von Fr. 58'500.-- (für das Jahr 2002) auszugehen ist (Urk. 1 S. 6, 2 S. 5, 11 S. 4). 3.2     Im Bericht vom 1. Februar 2002 (Urk. 12/40) bescheinigten die Ärzte der Klinik Balgrist dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter. Für leichte, in vornehmlich sitzender Position zu verrichtende Arbeiten hielten sie ihn jedoch (theoretisch) für 100 % arbeitsfähig. Der SUVA-Kreisarzt kam anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 4. März 2002 (Urk. 12/43) zum Schluss, aufgrund der Instabilität im linken Kniegelenk sei dem Patienten kein voller Arbeitseinsatz mehr auf dem Bau zuzumuten. So sei das Laufen über unebenes Gelände eingeschränkt; das häufige Besteigen von Leitern und Gerüsten und das Arbeiten auf Gerüsten sei nicht mehr möglich; ebenso alle Arbeiten in kniender oder kauernder Tätigkeit. Schläge auf das linke Bein seien ungünstig und das Tragen von Lasten über 20 kg sei nur kurzfristig möglich. Längeres Verharren in gleichbleibender Haltung sei ebenfalls ungünstig. Günstig wären hingegen Wechselbelastungen mit sitzender und stehender Tätigkeit. Unter Berücksichtigung dieser Behinderung wäre dem Patienten ein ganztägiger Arbeitseinsatz zuzumuten. 3.3     Gestützt auf diese Arztberichte ging die SUVA zu Recht davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer angepassten Tätigkeit die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung möglich wäre. Was hiegegen in der Beschwerde vorgebracht wird, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Insbesondere kann auch aus der Tatsache, dass Dr. D.___ von der Klinik Balgrist am 15. Oktober 2002 (Urk. 12/91) festhielt, in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer "zu mindestens" 50 % arbeitsfähig, nichts Gegenteiliges abgeleitet werden.          Da der Beschwerdeführer keine Verweisungstätigkeit aufgenommen hat, ist das nach Eintritt des Gesundheitsschadens zumutbarerweise realisierbare Einkommen (Invalideneinkommen) nach der Rechtsprechung entweder anhand der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder allenfalls mittels der Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) zu bestimmen. Wird auf die LSE abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc). Die SUVA hat der Festsetzung des Invalideneinkommens gemäss Verfügung vom 21. Mai 2002 und Einspracheentscheid vom 29. November 2002 sieben Blätter aus der DAP zu Grunde gelegt (Urk. 12/58-62, 97-98). Bei den angeführten Arbeitsplätzen in verschiedenen Industriebetrieben handelt es sich um eine Stelle als Hilfsarbeiter Montage (DAP-Nr. 4764), eine Stelle als Maschinenbediener (DAP-Nr. 4304), eine Stelle als Laborhilfskraft (DAP-Nr. 3294), eine Stelle als Hilfsarbeiter Montage "Putzwägeli" (DAP-Nr. 5728), eine Stelle als Hilfsarbeiter für Montagearbeit (DAP-Nr. 2014), eine Stelle als Hilfskraft EDV (DAP-Nr. 4456), sowie eine Stelle als ungelernter Mitarbeiter im Prüffeld (DAP-Nr. 2558). Nach Auffassung des Beschwerdeführers sind ihm die Stellen Nr. 2014 und 5728 nicht zumutbar, da sie länger dauerndes Sitzen und Stehen sowie oft auch vorgeneigtes Stehen erforderten (Urk. 1 S. 7 f., 12/74 S. 4). Ob dieser Ansicht zu folgen ist, kann jedoch offen gelassen werden, da - nachdem aufgrund der ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit jedenfalls die übrigen fünf Verweisungstätigkeiten als zumutbar zu betrachten sind - die Ausserachtlassung der beiden beanstandeten Tätigkeiten insofern zu keinem andern Ergebnis führen würde, als sowohl der Lohndurchschnitt aus allen sieben Stellen als auch derjenige aus den Stellen Nr. 2014 und 5728 über dem Invalideneinkommen von Fr. 46'800.-- liegt, das die SUVA der Berechnung des Invaliditätsgrades zugrundelegte. Dass die Annahme, mit einer geeigneten leichteren Tätigkeit vermöchte der Beschwerdeführer (mindestens) ein jährliches Einkommen in circa dieser Höhe zu erzielen, realistisch ist, zeigt ein Blick in die LSE 2000. Im vorliegenden Fall ist vom monatlichen Bruttolohn von Arbeitnehmern im privaten Sektor für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) von Fr. 4437.- (LSE 2000, S. 31, Tabelle TA1) auszugehen. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2003, S. 102 Tabelle B 9.2) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2002 (2.5 % im Jahr 2001, 1.8 % im Jahr 2002; Die Volkswirtschaft 9/2003, S. 103 Tabelle B 10.2), ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 57'919.--. Davon ist ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Weil der Beschwerdeführer auch im Rahmen einer leichteren Tätigkeit eingeschränkt ist und zusätzlich Pausen einzulegen sind, was sich erfahrungsgemäss lohnmindernd auswirken dürfte, und weil möglicherweise auch die Nationalität des Beschwerdeführers Auswirkungen auf den Lohn haben könnte, erscheint insgesamt ein Abzug von 15 %, wie ihn die SUVA im Einspracheentscheid erwähnt, als angemessen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzugs, der eine Schätzung darstellt, das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (vgl. BGE 126 V 81 Erw. 6). Dies führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 49'231.--. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, sein jugendliches Alter wirke sich negativ auf die Höhe des Lohnes aus, weshalb ein leidensbedingter Abzug in dem nach der Rechtsprechung höchstzulässigen Mass von 25 % vorgenommen werden müsse. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, von dem von der SUVA der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegten, immerhin etwas tieferen hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 46'800.- abzugehen. Verglichen mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 58'500.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 20 %, weshalb der Einspracheentscheid vom 29. November 2002 auch diesbezüglich zu Recht besteht.

4.       Was die ebenfalls streitige Integritätsentschädigung anbelangt, hat der SUVA-Arzt den somatischen Befund entsprechend einer Knieinstabilität - gemäss Tabelle 6.2 (Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten) der von der SUVA in Ergänzung zu den in UVV Anhang 3 enthaltenen Richtwerten herausgegebenen Tabellen - mit 10 % und damit im mittleren Bereich einer mässigen (mittelschweren) Komplexinstabilität angesetzt (Urk. 12/42). Der Beschwerdeführer lässt auch diesbezüglich keine triftigen Gründe vorbringen, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen. Dem Einwand, dem gerissenen lateralen Seitenband sei nicht Rechnung getragen worden, was in Kombination mit der ausgewiesenen Schwere der Instabilität zu einer Integritätsentschädigung von 20 % führen müsse, kann nicht gefolgt werden, nachdem der SUVA-Arzt die Beurteilung des Integritätsschadens am gleichen Tag vornahm, an dem er unter anderem auch die Ruptur des lateralen linken Seitenbandes diagnostizierte, weshalb davon auszugehen ist, dass er diese auch bei der Beurteilung des Integritätsschadens mitberücksichtigt hat (Urk.12/42-43). Im Übrigen kann aufgrund der Aktenlage nicht von einer schweren Instabilität gesprochen werden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde auch in diesem Punkt.

5.       Bezüglich der beantragten weiteren Übernahme von Behandlungskosten ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass bei einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes die Ausrichtung von erneuten Heilkostenleistungen im Rahmen von Art. 21 UVG zu prüfen wäre. In der Verfügung der SUVA vom 21. Mai 2002 (Urk. 12/66) wurde der Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er sich bei ihr melden könne, wenn der Gesundheitszustand erneut eine ärztliche Behandlung erforderlich mache.

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

UV.2003.00037 — Zürich Sozialversicherungsgericht 30.10.2003 UV.2003.00037 — Swissrulings