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Zürich Sozialversicherungsgericht 26.01.2004 UV.2003.00025

January 26, 2004·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·8,335 words·~42 min·5

Summary

HWS-Distorsionsverletzung; Adäquanz selbst nach den günstigeren HWS-spezifischen Kriterien zu verneinen; demnach offen gelassen, ob psychische Problematik im Vordergrund

Full text

UV.2003.00025

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grünig Ersatzrichterin Maurer Reiter Gerichtssekretärin Kobel Urteil vom 27. Januar 2004 in Sachen N.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen Kupferschmid, Hafen + Partner Anwaltsbüro Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer Kaufmann Rüedi & Partner Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern

Sachverhalt: 1. 1.1     N.___, geboren 1972, arbeitete ab August 1989 vollzeitlich im erlernten Beruf als Elektromonteur bei der X___ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert (Unfallmeldung UVG vom 26. Mai 1998, Urk. 10/1). Am 12. Mai 1998 war er als Lenker eines Personenwagens auf der Rückfahrt von Italien in die Schweiz von einem Auffahrunfall betroffen; eine Vollbremsung des vor ihm fahrenden Wagens zwang ihn ebenfalls zur Vollbremsung, worauf der nachfolgende Wagen ins Heck seines Wagens fuhr und diesen gegen den vorderen Wagen schob (vgl. die Sachverhaltsdarstellung im Bericht vom 15. Juni 1998 über den Verletztenbesuch der SUVA vom 12. Juni 1998, Urk. 10/5 S. 1). N.___ setzte danach im beschädigten Wagen die Rückfahrt fort und verspürte in deren Verlauf zunehmende Nackenbeschwerden (vgl. Urk. 10/5 S. 2). Am folgenden Tag suchte er seinen Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, auf. Dieser stellte schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule fest und beschrieb ausserdem eine psychische Dekompensierung. Dabei erwähnte er auch, dass der Versicherte wegen einer psychischen Krise im Zusammenhang mit Beziehungsproblemen ab dem 8. Mai 1998 arbeitsunfähig geschrieben gewesen sei, und empfahl eine stützende psychiatrische Betreuung (Arztzeugnis UVG vom 15. Juni 1998, Urk. 10/2). Am Tag nach dieser ersten Arztkonsultation wurde der Versicherte notfallmässig ins Spital B.___ eingeliefert, wo er bis zum nächsten Tag hospitalisiert blieb und wo neben der Erhebung des organischen Status auch eine psychiatrische Konsiliaruntersuchung in der psychiatrischen Institution C.___ veranlasst wurde (Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 4. Juni 1998, Urk. 10/4; Bericht über das psychiatrische Konsilium vom 15. Mai 1998, Urk. 10/3). Die SUVA liess in der Folge den bereits erwähnten Verletztenbesuch durchführen, liess den Versicherten am 29. Juli 1998 kreisärztlich untersuchen (Bericht von Dr. med. D.___, Urk. 10/7) und nahm den Bericht des neuen Hausarztes des Versicherten, Dr. med. E.___, vom 18. August 1998 zu den Akten, worin der Arzt darlegte, dass der Versicherte die Arbeit am 25. Juli 1998 wieder zu 100 % aufgenommen habe und dass der Fall nach einer kurzzeitigen weiteren Arbeitsunfähigkeit wegen einer neu zugezogenen Verletzung an der Ferse (vom 27. Juli bis zum 5. August 1998) abzuschliessen sei (Urk. 10/8).

1.2     Am 17. Juli 2000 trat N.___ bei der Y.___ AG, ___, eine neue Arbeitsstelle als Verkaufssachbearbeiter an und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses wiederum bei der SUVA unfallversichert (vgl. Urk. 10/9). Anfang Oktober 2000 suchte er wegen verstärkter, persistierender Kopfschmerzen Dr. E.___ auf. Dieser liess computertomographische Aufnahmen der Halswirbelsäule und des Schädels erstellen (Bericht des Röntgeninstitutes F.___ vom 19. Oktober 2000, Urk. 10/12), und danach hielt sich der Versicherte vom 16. bis zum 24. Oktober 2000 zur stationären, multidisziplinären Abklärung im Spital G.___ auf (Austrittsbericht vom 25. Oktober 2000, Urk. 10/17; Berichte vom 19. und vom 23. Oktober 2000 über die radiologischen Untersuchungen [kranio-zerebrale und vertebro-spinale Kernspintomographien], Urk. 10/13 und Urk. 10/15; handschriftliche Notiz vom 23. Oktober 2000 über eine psychosomatische Abklärung, Urk. 10/14; Bericht vom 24. Oktober 2000 über eine neuropsychologische Abklärung, Urk. 10/16). Daran anschliessend erfolgte auf Zuweisung des Spitals G.___ (Schreiben vom 25. Oktober 2000, Urk. 10/18; Einweisungsformular vom 30. Oktober 2000, Urk. 10/19) ein Aufenthalt in der Rehaklinik H.___ vom 15. November bis zum 22. Dezember 2000 (Kurzbericht von Dr. med. J.___ vom 8. Januar 2001, Urk. 10/27; Austrittsbericht von Dr. J.___, Dr. med. K.___ und Dr. med. L.___ vom 6. Februar 2001, Urk. 10/28); dort wurde neben organischen Abklärungen und physio- und psychotherapeutischen Behandlungen (vgl. Urk. 10/28 S. 2) wiederum ein psychosomatisches Konsilium durchgeführt (Konsiliarbericht von Dr. med. M.___ und Dr. med. O.___ vom 29. November 2000, Urk. 10/26). Nach dem Austritt des Versicherten wurde ferner auf Empfehlung der Rehaklinik H.___ (vgl. Urk. 10/28 S. 4) in der Klinik P.___, ___, eine thorakale Myelographie durchgeführt, nebst einer computertomographischen Untersuchung des Thorax und einer Magnetresonanz-Untersuchung der Brustwirbelsäule (Schreiben von Prof. Dr. med. Q.___ vom 26. Februar 2001, Urk. 10/31; Bericht von Dr. med. R.___ vom 8. März 2001, Urk. 10/32).          Die SUVA, der N.___ die verstärkten Schmerzen als Rückfall zum Ereignis vom 12. Mai 1998 gemeldet hatte (Unfallmeldung mit Eingangsdatum des 11. Dezember 2000, Urk. 10/9; Telefonnotiz vom 31. Oktober 2000, Urk. 10/20), holte bei Dr. E.___ den Bericht vom 21. November 2000 ein (Urk. 10/25), nahm die bereits erwähnten Abklärungs- und Behandlungsberichte zu den Akten und liess eine kreisärztliche Stellungnahme vom 9. Februar 2001 zur Kausalität verfassen (Urk. 10/29). Danach ersuchte sie die Rehaklinik H.___ um ergänzende Angaben zu den Berichten über den Rehabilitationsaufenthalt des Versicherten (Bericht der Rehaklinik H.___, Dr. phil. S.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psychotherapie, und Dr. L.___, vom 14. Juni 2001, Urk. 10/37; vgl. auch die Aufstellung der SUVA vom 11. Mai 2001 über die vorzunehmenden Abklärungen, Urk. 10/35) und liess sich vom Versicherten eine von ihm angefertigte Aufstellung vom 17. Mai 2001 über durchgeführte Behandlungen einreichen, samt einer Liste von Dr. E.___ vom 15. April 2001 mit den Daten der Konsultationen des Versicherten bei ihm in der Zeit seit dem Unfall vom Mai 1998 (Urk. 10/38/1 und Urk. 10/38/2). Ferner zog sie die Rechnungen für die Reparatur des Schadens bei, der beim besagten Unfall am Personenwagen des Versicherten entstanden war (Urk. 10/39), informierte sich bei der Physiotherapeutin T.___ (Bericht vom 14. Juni 2001, Urk. 10/41), bei der Cranio-Sacral-Therapeutin U.___ (Bericht mit Eingangsstempel des 2. August 2001, Urk. 10/48) und beim Therapeuten V.___ (Bericht vom 7. August 2001, Urk. 10/49) über die vorgenommenen Therapien und nahm Kenntnis von einem Schreiben vom 19. Juni 2001, mit dem Dr. E.___ den Versicherten für einen stationären Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik W.___ angemeldet hatte (Urk. 10/42; vgl. die auszugsweise Wiedergabe des Austrittsberichts vom 30. August 2001 in Urk. 10/80 S. 6). Sodann liess sie sich von Dr. E.___ eine ausführliche Darstellung der Krankengeschichte seit Mai 1998 einreichen (Bericht vom 10. August 2001, Urk. 10/50; vgl. auch das Schreiben an Dr. E.___ vom 25. Juni 2001, Urk. 10/43) und unterbreitete die Unterlagen anschliessend Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, vom Ärzteteam Unfallmedizin, der am 12. November 2001 seine Fallbeurteilung erstattete (Urk. 10/54).          Mit Verfügung vom 22. November 2001 teilte die SUVA dem Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen, daraufhin mit, dass die Beschwerden, die ihr im Dezember 2000 als Rückfall zum Ereignis vom 12. Mai 1998 gemeldet worden seien, nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit mit diesem Ereignis im Zusammenhang stünden und sie daher dafür nicht leistungspflichtig sei (Urk. 10/56). Gegen diese Verfügung liess der Versicherte mit den Eingaben vom 21. Dezember 2001 und vom 28. Februar 2002 Einsprache erheben (Urk. 10/58 und Urk. 10/65). Dabei liess er unter anderem beantragen (Urk. 10/65 S. 3), dass die SUVA sich mit unfallversicherungsspezifischen Fragen am Gutachtensauftrag beteilige, den die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, im Rahmen der Prüfung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Begutachtungsinstitution AA.___, ___, erteilt hatte (vgl. die Mitteilung der SVA, IV-Stelle, vom 14. Januar 2002, Urk. 10/62). Nachdem er diesen Antrag mit Schreiben vom 2. Mai 2002 hatte wiederholen lassen (Urk. 10/72), teilte ihm die SUVA mit Schreiben vom 6. Mai 2002 mit, dass sie keine eigenen Fragen an die Begutachtungsinstitution AA.___ zu formulieren gedenke, dass sie das Verfahren jedoch bis zum Vorliegen des Gutachtens sistieren werde (Urk. 10/73). Der Versicherte liess daraufhin selber einen Fragenkatalog zur  Unfallkausalität aufstellen (Urk. 10/75/2) und brachte diesen der SUVA mit Schreiben vom 31. Mai 2002 zur Kenntnis, mit der Ankündigung, ihr gegenüber allenfalls Kostenersatz für die Beantwortung der Fragen geltend zu machen (Urk. 10/75/1). Am 11. September 2002 erstattete die Begutachtungsinstitution AA.___ unter der Federführung von Dr. med. BB.___, Spezialarzt für Innere Medizin, der SVA, IV-Stelle, das Gesamtgutachten (Urk. 10/80), nachdem je eine neurologische und eine psychiatrische Teilbegutachtung stattgefunden hatte (Teilgutachten von Dr. med. CC.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 12./21. August 2002, Urk. 10/79; Teilgutachten von Dr. med. DD.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. September 2002, Urk. 10/78). Die Teilgutachter beantworteten ausserdem, jeder aus der Sicht seines Fachgebietes, die Fragen im Katalog des Versicherten (Urk. 10/79 S. 5 ff. und Urk. 10/78 S. 7 ff. sowie das Schreiben aller drei Gutachter vom 11. September 2002, Urk. 10/81). Nach Kenntnisnahme des Gutachtens der Begutachtungsinstitution AA.___ wies die SUVA die Einsprache mit Entscheid vom 19. November 2002 ab (Urk. 2 = Urk. 10/83).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess N.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen, mit Eingabe vom 17. Februar 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1.        Die Verfügung vom 22. November 2001, resp. der Einspracheentscheid vom 19. November 2002 seien aufzuheben und dem Versicherten weiterhin UVG-Leistungen zuzusprechen. Die Angelegenheit sei zur Festsetzung der Leistungen an die SUVA zurückzuweisen. 2.        Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten des Zusatzgutachtens der Begutachtungsinstitution AA.___ im Betrag von Fr. 3'500.-- zu übernehmen. 3.        Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."          Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, liess in der Beschwerdeantwort vom 28. April 2003 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. In der Replik vom 23. Mai 2003 (Urk. 13) und in der Duplik vom 23. Juli 2003 (Urk. 17) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Mit Verfügung vom 24. Juli 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 18).          Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird,    soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da das Gericht sich bei der Beurteilung auf den Sachverhalt zu beschränken hat, wie er sich bis zum Datum des angefochtenen Einspracheentscheids entwickelt hat (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b), gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf ergangenen materiellen Änderungen der unfallversicherungsrechtlichen Bestimmungen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich daher - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 2.3 2.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a). 2.3.2   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). 2.3.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).          Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). 2.3.4   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines so genannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - Dauerbeschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).          Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2). 2.3.5   Dort, wo die zum typischen Beschwerdebild eines so genannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder einer vergleichbaren Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, nimmt das Eidgenössische Versicherungsgericht die Adäquanzbeurteilung im Sinne einer Ausnahme nicht nach den besonderen, für das Schleudertrauma aufgestellten Kriterien, sondern nach wie vor nach den Kriterien für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall vor, die allein auf dem Ausmass und den Auswirkungen der organisch nachweisbaren Unfallfolgen basieren (vgl. BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff.; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt präzisierend festgehalten hat, sind die Schleudertrauma-typischen physischen Beschwerden dann im Sinne der dargelegten Rechtsprechung ganz in den Hintergrund getreten, wenn eine eindeutige Dominanz der psychischen Beeinträchtigungen gegeben ist (vgl. die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 24. September 2003, U 361/02, Erw. 3.1, und in Sachen T. vom 6. Februar 2002, U 61/00, Erw. 2b). Ob dies der Fall ist, muss rechtsprechungsgemäss unter Berücksichtigung der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt geprüft werden; die eindeutig untergeordnete Rolle der Schleudertrauma-typischen Beschwerden muss im Rahmen dieses gesamten Beurteilungszeitraums klar zum Ausdruck kommen, und es wird demgemäss nicht als statthaft erachtet, eine psychische Problematik, die nach dem Abklingen von ausgeprägten, die Beurteilung nach der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigenden physischen Beschwerden fortbesteht, fortan nach der Rechtsprechung zu den rein psychischen Unfallfolgen zu beurteilen (vgl. RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 21. März 2003, U 335/02, Erw. 1, und in Sachen D. vom 7. Januar 2003, U 326/01, Erw. 2.2). Sodann hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt darauf hingewiesen, dass die besondere Adäquanzbeurteilung, die nicht zwischen physischen und psychischen Komponenten eines Beschwerdebildes differenziert, den Fällen vorbehalten sei, wo sich die psychische Problematik als Teil des typischen organisch-psychischen Beschwerdebildes des so genannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule darstelle oder wo eine psychische Fehlentwicklung mit diesem organisch-psychischen Beschwerdebild eng verflochten sei. Von diesen Fällen unterscheidet das Eidgenössische Versicherungsgericht diejenigen Fälle, wo sich nach einem Unfall, lostgelöst vom organisch-psychischen Beschwerdebild eines so genannten Schleudertraumas oder einer vergleichbaren Verletzung, eine selbständige, sekundäre psychische Gesundheitsschädigung manifestiert oder wo eine derartige selbständige psychische Beeinträchtigung vorbestanden hat und sich durch einen Unfall verschlimmert. Die Unfalladäquanz solcher selbständiger Gesundheitsschädigungen beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht ebenfalls nach den allgemeinen, für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien (vgl. RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 ff., 2000 Nr. U 397 S. 327 ff.; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 7. November 2002, U 377/01, und in Sachen B. vom 24. Oktober 2002, U 424/01). 2.4     Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b). 2.5     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).          Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).

3. 3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Auswirkungen des Beschwerdebildes mit Kopf- und Nackenschmerzen sowie auch Schwäche, Übelkeit, Schwindel, Sensibilitätsstörungen und Konzentrationsproblemen (vgl. Urk. 10/26 S. 1, Urk. 10/28 S. 7 f., Urk. 10/79 S. 2 f., Urk. 10/78 S. 1 f., Urk. 10/80 S. 9 f.), wie es seit Anfang Oktober 2000 verstärkt persistierte, Leistungen zu erbringen hat. 3.2     In den medizinischen Unterlagen besteht Übereinstimmung darin, dass der Beschwerdeführer beim Auffahrunfall vom 12. Mai 1998 eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule erlitten hatte. Die Ärzte des Spitals B.___ bezeichneten die beim Spitaleintritt geschilderten Beschwerden als solche eines HWS-Schleudertraumas (Urk. 10/4 S. 1), und Dr. D.___ übernahm diese Diagnose in der kreisärztlichen Beurteilung vom 29. Juli 1998 (vgl. Urk. 10/7 S. 2).          Überwiegend wahrscheinlich im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Beweisanforderungen ist sodann auch, dass das Beschwerdebild, wie es seit Oktober 2000 ausgeprägt war und zur erneuten Meldung an die Beschwerdegegnerin Anlass gegeben hatte, zumindest teilweise immer noch mit dem Unfall vom Mai 1998 in natürlichem Kausalzusammenhang stand. Die Beschwerdegegnerin hatte einen solchen Zusammenhang zwar in der Verfügung vom 22. November 2001 (Urk. 10/56) verneint und schien sich dabei auf die Beurteilung von Dr. I.___ gestützt zu haben, der in seinem Aktengutachten vom 12. November 2001 zum Schluss kam, die neu gemeldeten Beschwerden stünden nur in einem möglichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall (vgl. Urk. 10/54 S. 8). Sowohl der neurologische und als auch der psychiatrische Teilgutachter der Begutachtungsinstitution AA.___ brachten jedoch den jeweils in ihr Fachgebiet fallenden Anteil des Beschwerdebildes in einen klaren Zusammenhang mit dem Unfall vom Mai 1998; Dr. CC.___ sprach aus neurologischer Sicht von einem leichten bis mässigen Zervikalsyndrom (Urk. 10/79 S. 3), das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf jenes Unfallereignis zurückzuführen sei (Urk. 10/79 S. 5 und Urk. 10/81 S. 1, je zu Frage 3a), und Dr. DD.___ betrachtete die aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 10/78 S. 5) ebenfalls mit grosser Wahrscheinlichkeit als natürliche Folge des besagten Unfalles (Urk. 10/78 S. 7 und Urk. 10/81 S. 4, je zu den Fragen 3a und b). Damit bestätigten die Gutachter der Begutachtungsinstitution AA.___ sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch hinsichtlich der Kausalitätsbeurteilung die Angaben in den Berichten der Rehaklinik H.___; schon die dortigen medizinischen Fachpersonen hatten zur Hauptsache ein zervikozephales Schmerzsyndrom (aus physischer Sicht) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (aus psychischer Sicht) diagnostiziert (vgl. Urk. 10/28 S. 1, Urk. 10/26 S. 4, Urk. 10/37 S. 2) und hatten dem Unfall vom Mai 1998 namentlich auch für die Entwicklung des psychiatrischen Krankheitsbildes eine entscheidende Rolle - auf jeden Fall im Sinne einer Teilursache - zugeschrieben (vgl. Urk. 10/28 S. 3 und Urk. 10/26 S. 4). Bei dieser Beweislage mit überwiegend wahrscheinlicher natürlicher Unfallkausalität der ab Herbst 2000 vorhandenen Symptomatik kann offen bleiben, ob diese Symptomatik bezogen auf das Ereignis vom Mai 1998 immer noch dem Grundfall angehört oder ob ihr Auftreten als Rückfall oder Spätfolge der damals erlittenen Schädigung zu qualifizieren ist. 3.3 3.3.1   Damit stellt sich die weitere Frage nach der Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom Mai 1998 und dem ab Herbst 2000 verstärkt persistierenden Beschwerdebild. 3.3.2   Als feststehend ist zunächst zu erachten, dass diesen Beschwerden keine organisch nachweisbaren, auf das Unfallereignis zurückzuführenden Befunde zugrunde liegen. Die Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule und des Thorax, die zwei Tage nach dem Unfall im Spital B.___ angefertigt worden waren, hatten unauffällige Verhältnisse ergeben (vgl. Urk. 10/4 S. 1), und aus den computertomographischen Untersuchungen von Schädel und Halswirbelsäule im Oktober 2000 resultierten wiederum normale Befunde (vgl. Urk. 10/12). Die kranio-zerebrale Kernspintomographie, die das Spital G.___ ebenfalls im Oktober 2000 anfertigen liess, zeigte zwar Signalstörungen an zwei Stellen, die jedoch gemäss dem untersuchenden Spezialisten nicht den Charakter von posttraumatischen Residuen aufwiesen (vgl. Urk. 10/13). Dementsprechend erachteten die medizinischen Fachpersonen des Spitals G.___ weder diese Störungen noch die Veränderungen auf der Höhe des Thoraxwirbels Th7, welche die vertebro-spinale Kernspintomographie zu Tage brachte (vgl. Urk. 10/15), als massgebend für das geklagte Beschwerdebild, sondern führten im Austrittsbericht und im Schreiben vom 25. Oktober 2000 an die Rehaklinik H.___ vielmehr aus, dass diese Befunde die Kopfschmerzsymptomatik und die angegebenen Gefühlsstörungen in den Armen und Beinen nicht zu erklären vermöchten (vgl. Urk. 10/17 S. 4 und Urk. 10/18). Hinsichtlich der Veränderungen im Thoraxbereich wurde diese Beurteilung auch durch die späteren Detailuntersuchungen vom Frühjahr 2001 in der Klinik P.___ bestätigt; gemäss Dr. R.___ sind die betreffenden Befunde nicht dazu geeignet, das komplexe Beschwerdebild zu erklären (vgl. Urk. 10/32 S. 2). Sodann lagen die Ergebnisse der neurologischen Untersuchungen, die im Spital G.___, in der Rehaklinik H.___ und in der Begutachtungsinstitution AA.___ durchgeführt wurden, gesamthaft im Normbereich (vgl. Urk. 10/17 S. 3 f., Urk. 10/28 S. 8 f., Urk. 10/79 S. 3), und schliesslich konnten auch die Einschränkungen, die im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung im Spital G.___ festgestellt wurden - Aufmerksamkeitsstörungen und allgemein eine verminderte Belastbarkeit - nicht klar einer spezifischen neuropsychologischen Beeinträchtigung zugeordnet werden (vgl. Urk. 10/16 S. 2).          Damit kann die Unfalladäquanz des zur Diskussion stehenden Beschwerdebildes nicht von vornherein bejaht werden, sondern für deren Beurteilung sind die besonderen Kriterien heranzuziehen, wie sie die Rechtsprechung für Unfallfolgen ohne organisch nachweisbare Befunde aufgestellt hat. 3.3.3   Ob die Kriterien massgebend sind, welche die Rechtsprechung für die Adäquanzbeurteilung des so genannten Schleudertraumas entwickelt hat, oder die allgemeinen Kriterien für die Adäquanzbeurteilung von psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall, hängt nach den vorstehenden Ausführungen vom Stellenwert der vorhandenen psychischen Problematik im Rahmen der Gesamtheit der Beschwerden ab. Hierzu führte der neurologische Teilgutachter der Begutachtungsinstitution AA.___ auf die entsprechende Frage hin aus, dass die typischen Gesundheitsstörungen nach einer HWS-Distorsion gegenüber den ausgeprägten psychischen Beschwerden in den Hintergrund träten (Urk. 10/79 S. 6 und Urk. 10/81 S. 2, je zu Frage 6), und der psychiatrische Teilgutachter gab aus seiner Sicht ebenfalls an, dass gegenwärtig hauptsächlich psychische oder psychosomatische Beschwerden im Vordergrund seien (Urk. 10/78 S. 8 und Urk. 10/81 S. 5, je zu Frage 6). Der Beschwerdeführer liess diese Beurteilung grundsätzlich nicht in Frage stellen (vgl. Urk. 1 S. 4), liess in der Replik jedoch einwenden, die Dominanz der psychischen Problematik habe sich erst nach längerer Zeit herausgebildet, weshalb die Adäquanz nach den für HWS-Distorsionsverletzungen üblichen und nicht nach den allgemeinen, für psychische Fehlentwicklungen aufgestellten Kriterien zu beurteilen sei (vgl. Urk. 13 S. 4).          In der Tat gab der psychiatrische Teilgutachter der Begutachtungsinstitution AA.___ an, es sei nicht anzunehmen, dass die somatoforme Störung schon kurz nach dem Unfall aufgetreten sei, sondern es sei vielmehr davon auszugehen, dass primär körperliche Beschwerden vorhanden gewesen seien, die sich schliesslich chronifiziert hätten und heute aus somatischer Sicht nicht mehr vollständig zu erklären seien (Urk. 10/78 S. 7 und Urk. 10/81 S. 4, je zu den Fragen 3a und b). In die gleiche Richtung geht bereits die Beurteilung im Ergänzungsbericht der Rehaklinik H.___ vom 14. Juni 2001, wo die bestehende psychische Problematik zur Hauptsache als Folge der andauernden Schmerzen und der damit verbundenen massiv  eingeschränkten Leistungs- und Bewegungsfähigkeit betrachtet wurde (Urk. 10/37 S. 3). Auf der anderen Seite finden sich in den Akten auch Anhaltspunkte dafür, dass gewisse psychische Störungen bereits vor und unmittelbar nach dem Unfall vom Mai 1998 vorhanden gewesen waren. So hatten gemäss der Krankengeschichte, die das Spital B.___ am 4. Juni 1998 erstellt hatte, am Tag nach der Spitaleinweisung nicht mehr die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule vorgeherrscht, sondern die bereits vor dem Unfall manifest gewordene psychische Problematik infolge der Trennung von der Partnerin war in den Vordergrund getreten (vgl. Urk. 10/4 S. 1). Ausserdem diskutierte der psychiatrische Teilgutachter der Begutachtungsinstitution AA.___ einen Bericht von Dr. med. EE.___, der den Beschwerdeführer nach dem Unfall vom Mai 1998 offenbar während vier Sitzungen psychiatrisch behandelt hatte und der aufgrund der Angaben seines Patienten einen Status nach wiederholten depressiven Episoden erhoben hatte (vgl. Urk. 10/78 S. 8 f. und Urk. 10/81 S. 6 f.; vgl. auch den Hinweis von Dr. A.___ im Arztzeugnis UVG vom 15. Juni 1998, Urk. 10/2). Welche Bedeutung diesen vorbestehenden psychischen Störungen im Rahmen des Beschwerdebildes zukam, wie es sich nach dem besagten Unfall im Laufe der Zeit entwickelt hat, kann indessen offen bleiben. Denn wie zu zeigen ist, muss die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom Mai 1998 und dem ab Herbst 2000 verstärkt persistierenden Beschwerdebild auch dann verneint werden, wenn die - für die Bejahung der Adäquanz günstigeren - Kriterien angewendet werden, die für das typische Beschwerdebild einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule entwickelt worden sind. 3.3.4   Gemäss den Schilderungen im Bericht über den Verletztenbesuch vom 12. Juni 1998 fuhr der Beschwerdeführer im stockenden Kolonnenverkehr mit einer Geschwindigkeit von 40-50 Stundenkilometern, als er zur Vollbremsung gezwungen wurde. Der auffahrende hintere Wagen, der den Wagen des Beschwerdeführers in den davorstehenden Wagen schob, war nach den Angaben des Beschwerdeführers schätzungsweise ebenfalls mit einer Geschwindigkeit von 40-50 Stundenkilometern unterwegs gewesen (Urk. 10/5 S. 1).          Auffahrunfälle in stehenden Kolonnen stuft das Eidgenössische Versicherungsgericht regelmässig als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ein (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 24. Juni 2003, U 193/01, Erw. 4.2 mit Hinweisen, und in Sachen D. vom 16. August 2001, U 21/01, Erw. 3b mit Hinweisen). Der vorliegend zur Diskussion stehende Unfall in einer fahrenden Kolonne ist im Vergleich dazu als schwerer zu beurteilen. Hinzuweisen ist dabei auch auf die Erörterung eines derartigen Unfalles in der neueren Literatur. Der Ablauf, dass der Fahrzeuginsasse durch eine Notbremsung nach vorne gedrückt und aus dieser Position heraus den Aufprall des nachfolgenden Wagens erfährt, wurde dort als erschwerender, verletzungsbegünstigender Faktor gewichtet (Claussen/Dehler/Montazem/Volle, Das HWS-Schleudertrauma - moderne medizinische Erkenntnisse, Bremen 1999, S. 22). Es ist daher von einem mittelschweren Unfall im mittleren Bereich auszugehen.          Damit sind in die Beurteilung der Unfalladäquanz die von der Rechtsprechung aufgestellten Zusatzkriterien einzubeziehen. 3.3.5   Von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen          Eindrücklichkeit des Unfalles kann nicht die Rede sein; der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf den Aufprall des von hinten heranfahrenden Wagens nicht vorbereitet war (vgl. Urk. 10/5 S. 1), lässt den Unfall noch nicht als speziell eindrücklich im Sinne des entsprechenden Adäquanzkriteriums erscheinen.          Was das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzung anbelangt, so lehnt es das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung ab, die Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule als solche bereits als Verletzung besonderer Art einzustufen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 24. September 2003, U 361/02, Erw. 3.3, und in Sachen D. vom 16. August 2001, U 21/01, Erw. 3d mit Hinweisen). Eine Verletzung besonderer Art kann demgegenüber rechtsprechungsgemäss dann vorliegen, wenn die geschädigte Person im Zeitpunkt des Aufpralles eine aussergewöhnliche Körperhaltung eingenommen hat (vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 245 Erw. 3c). Eine dergestalt aussergewöhnliche Körperhaltung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im zitierten RKUV-Entscheid darin erblickt, dass die versicherte Person beim Heckaufprall nach oben zum Schiebedach des Wagens hinausgeschaut hatte; hingegen hat es eine Konstellation, wo die versicherte Person lediglich den Kopf und nicht den gesamten Oberkörper abgedreht hatte, nicht als vergleichbar erachtet und das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung verneint (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 16. August 2001, U 21/01, Erw. 3d). Vorliegendenfalls war der Beschwerdeführer, wie er gegenüber dem Inspektor der Beschwerdegegnerin schilderte, unmittelbar vor dem Aufprall des hinteren Wagens etwas nach vorne gebeugt gewesen und hatte schräg nach vorne geschaut, um festzustellen, was los sei (vgl. Urk. 10/5 S. 1). Eine derartige Abweichung von der Grundposition liegt für einen Wagenlenker im Strassenverkehr im Bereich des Üblichen. Auch an dieser Stelle ist immerhin auf das erhöhte, als Resonanzeffekt bezeichnete Verletzungspotential hinzuweisen, das entsteht, wenn der Lenker infolge einer Notbremsung zunächst nach vorne gedrückt und danach durch den Aufprall eines nachfolgenden Wagens zurückgeworfen wird (vgl. Claussen/Dehler/Montazem/Volle, a.a.O., S. 22). Allerdings muss aus der zitierten Schilderung des Unfallhergangs durch den Beschwerdeführer geschlossen werden, dass die nach vorn gebeugte Körperhaltung vorliegendenfalls keine direkte Auswirkung der Geschwindigkeitsänderung bei der Vollbremsung mehr war, sondern vom Beschwerdeführer vielmehr aktiv, zur besseren Beobachtung der Verkehrssituation, eingenommen worden war. Unter diesen Umständen kann der beschriebene Resonanzeffekt höchstens in abgeschwächter Form eine Rolle gespielt haben. Das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung ist daher auch unter Berücksichtigung der dargelegten biomechanischen Erkenntnisse nicht erfüllt.          Demgegenüber ist das Kriterium der Dauerbeschwerden als gegeben zu erachten, wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Weise. Denn einerseits zeigen die Darstellungen von Dr. E.___ vom 15. April und vom 10. August 2001 (Urk. 10/38/2 und Urk. 10/50; vgl. auch den ergänzenden Auszug aus der Krankengeschichte, der mit dem Einspracheschreiben vom 28. Februar 2002 beigebracht worden war, Urk. 10/64) und die Aufstellung des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2001 (Urk. 10/38/1), dass sich die Schmerzen abgesehen von einem beschwerdearmen Intervall zwischen Ende Juli bis Anfang November 1998 nie vollständig zurückgebildet hatten, sondern dass mit gewissen Schwankungen immer wieder Beschwerden auftraten. Anderseits war es dem Beschwerdeführer trotz dieser Beschwerden möglich gewesen, seine angestammte Tätigkeit als Elektromonteur nach weniger als drei Monaten vollzeitlich wieder aufzunehmen und während der folgenden knappen zwei Jahre weiterzuführen. Dabei hatte er den beruflichen Anforderungen trotz gewisser beschwerdebedingter, mit Überzeitguthaben kompensierter Absenzen offenbar genügt, da die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Februar 2000 gemäss den Angaben im Gutachten der Begutachtungsinstitution AA.___ von ihm ausging und im Zusammenhang mit einem geplanten Auslandaufenthalt und dem anschliessenden, schon in der Zeit vor dem Unfall ins Auge gefassten Berufswechsel in den Bürobereich stand (vgl. Urk. 10/80 S. 10 f., Urk. 10/79 S. 2).          Was ferner das Kriterium der Dauer der ärztlichen Behandlung betrifft, so beschränkte sich die Behandlung unmittelbar nach dem Unfall vom Mai 1998 auf eine zweitägige Hospitalisation, auf Physiotherapie und Akupunktur (vgl. Urk. 10/50 S. 1 ff. und Urk. 10/41) sowie auf eine kurzzeitige psychiatrische Behandlung, die aber offenbar in erster Linie der Bearbeitung einer bereits vor dem Unfall aufgetretenen Krise gedient hat (vgl. Urk. 10/2 und Urk. 10/78 S. 8 f.). In der Folgezeit bis zur Verstärkung der Beschwerden im Herbst 2000 fanden sodann zwar regelmässig ärztliche Kontrollen statt, und es wurden Behandlungen mit verschiedenen Medikamenten, Akupunktur und Bioresonanz ausprobiert (vgl. Urk. 10/38/1 S. 1, Urk. 10/38/2, Urk. 10/50 S. 3 und Urk. 10/64); angesichts der eher lockeren Behandlungsdichte und -intensität kann jedoch bis zum Herbst 2000 nicht von einer ungewöhnlich langen Behandlungsdauer gesprochen werden. In der Zeit danach war der Beschwerdeführer von Ende 2000 bis Ende 2001 zwar viermal hospitalisiert, nämlich im Oktober 2000 im Spital G.___ und anschliessend in der Rehaklinik H.___ sowie im Sommer 2001 in der Rehabilitationsklinik W.___ und im Dezember 2001 offenbar noch in der Klinik FF.___ (vgl. Urk. 10/79 S. 2), wobei das Schwergewicht während des Aufenhaltes im Spital G.___ nicht in der Behandlung, sondern in der medizinischen Abklärung lag. Ferner waren die ambulanten Therapien seit Herbst 2000 etwas engmaschiger geworden und hatten neben verschiedenen komplementärmedizinischen Behandlungen (vgl. Urk. 10/38/1 S. 1, Urk. 10/48 und Urk. 10/49) auch eine physio- und psychotherapeutische Betreuung in der Rehaklinik H.___ in zweimal wöchentlicher Frequenz zum Gegenstand (vgl. Urk. 10/28 S. 3 f.). Über den gesamten Zeitraum seit Mai 1998 hinweg betrachtet erscheint das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung jedoch auch unter Berücksichtigung der generellen Steigerung der Behandlungsdichte ab Herbst 2000 und der Hospitalisationen von Ende 2000 bis Ende 2001 nicht als erfüllt. Dies gilt umso mehr, als die Gutachter der Begutachtungsinstitution AA.___ in Kenntnis der Vorakten, nach eingehender Untersuchung und Befragung des Beschwerdeführers und interdisziplinärer Diskussion neben der regelmässigen psychologischen Behandlung keine weiteren medizinischen Massnahmen mehr empfehlen konnten (vgl. Urk. 10/80 S. 17).          Sodann erscheint der Heilungsverlauf angesichts der wiederkehrenden, behandlungsresistenten Beschwerden wohl als protrahiert; angesichts dessen, dass die Gutachter der Begutachtungsinstitution AA.___ aber eine deutliche, allein mit Krankheitsgründen nicht erklärbare Diskrepanz zwischen dem objektiven Ausmass der Beeinträchtigung und dessen subjektiver Einschätzung durch den Beschwerdeführer feststellten (vgl. Urk. 10/80 S. 17 und Urk. 10/78 S. 6), ist das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufes höchstens geringgradig gegeben. Von erheblichen Komplikationen kann dabei auf jeden Fall nicht gesprochen werden, und Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen verschlimmert hätte, liegen des Weiteren ebenfalls keine vor.          Zum letzten Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist bereits erwähnt worden, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Elektromonteur knapp drei Monate nach dem Autounfall wieder vollzeitlich aufnehmen und in diesem Umfang während fast zwei Jahren ausüben konnte, wenn auch nicht in beschwerdefreiem Zustand. In der Zeit ab Herbst 2000 sprachen zwar die Ärzte der Rehaklinik H.___ im Anschluss an den dortigen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom November/Dezember 2000 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 10/28 S. 3 und S. 4), und auch die Ärzte der Rehabilitationsklinik W.___, wo der Beschwerdeführer von Anfang Juli bis Anfang August 2001 hospitalisiert war, legten die damalige Arbeitsunfähigkeit auf 100 % fest (vgl. Urk. 10/80 S. 6). In beiden Fällen handelt es sich jedoch um behandlungsbezogene, auf den Beurteilungszeitpunkt begrenzte Einschätzungen. Demgegenüber gelangten die Gutachter der Begutachtungsinstitution AA.___ in ihrer umfassenderen, von der Behandlungssituation losgelösten Beurteilung zur Auffassung, dass dem Beschwerdeführer zwar die bis Anfang 2000 ausgeübte Tätigkeit als Eletromonteur nicht mehr länger zuzumuten sei, dass er hingegen in der danach aufgenommenen Tätigkeit im kaufmännischen Bereich über den gesamten Zeitraum seit Anfang Oktober 2000 gemittelt zu 70 % arbeitsfähig sei, wobei die 30%ige Einschränkung durch die psychiatrische Komponente des Beschwerdebildes bedingt sei (vgl. Urk. 10/80 S. 16 f.). Die ursprüngliche Annahme von Dr. CC.___ im neurologischen Teilgutachten vom 12./21. August 2002, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der nicht organisch erklärbaren Komponenten des Beschwerdebildes für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 10/79 S. 6 zu den Fragen 8b und 9b), liess sich somit nicht mehr aufrechterhalten, nachdem Dr. DD.___ die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf 30 % für eine kaufmännische Tätigkeit festgesetzt hatte (vgl. Urk. 10/78 S. 6) und die multidisziplinäre Konsens-Besprechung vom 5. September 2001 (vgl. Urk. 10/80 S. 15) durchgeführt worden war. Die besagte ursprüngliche Textpassage des Neurologen ist demgemäss im Schreiben vom 11. September 2002 nicht mehr enthalten, sondern an der entsprechenden Stelle wird lediglich auf die Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten verwiesen (vgl. Urk. 10/80 S. 2 f. zu den Fragen 8b und 9b). Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die Arbeitsfähigkeits-Beurteilung im Gutachten der Begutachtungsinstitution AA.___ sei zunächst durch das gutachterlich empfohlene Arbeitstraining (vgl. Urk. 10/80 S. 17 und Urk. 10/78 S. 6) zu erproben, bevor darauf abgestellt werden könne (vgl. Urk. 1 S. 6), so ist dem entgegenzuhalten, dass die entsprechende Empfehlung der Gutachter nicht auf einer Unsicherheit in der Beurteilung gründet, sondern dass zur Begründung der Massnahme eines Arbeitstrainings vielmehr die berufliche Dekonditionierung angeführt wurde (vgl. Urk. 10/80 S. 17). Demnach ist zwar eine gewisse Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von längerer Dauer gegeben; angesichts des eher niedrigen Einschränkungsgrades und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bis im Herbst 2000 sogar im angestammten, körperlich belastenderen Beruf den Anforderungen noch zu genügen vermochte, ist das entsprechende, für die Adäquanzbeurteilung massgebende Kriterium nur in eher unauffälliger Ausprägung erfüllt. 3.3.6   Damit sind von den Zusatzkriterien der Rechtsprechung zur Unfallädaquanz eines HWS-Distorsionstraumas deren zwei bis drei gegeben. In Anbetracht dessen, dass die Dauerbeschwerden nicht als besonders ausgeprägt zu beurteilen sind, die Ausprägung des Kriteriums des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit im unteren Bereich des Rahmens liegt und das Kriterium der Schwierigkeit des Heilungsverlaufs nur grenzwertig gegeben ist, kann der Unfall vom Mai 1998 für sich allein nicht als adäquate Ursache des seit Herbst 2000 verstärkten Beschwerdebildes betrachtet werden. Die Unfalladäquanz dieses Beschwerdebildes kann sodann auch unter zusätzlicher Berücksichtigung eines weiteren, am 26. August 2000 erlittenen Unfalles in Form eines Sturzes beim Wasserskifahren, den der Beschwerdeführer in der Aufstellung vom 17. Mai 2001 erwähnte (vgl. Urk. 10/38/1 S. 2) und der auch im Gutachten der Begutachtungsinstitution AA.___ thematisiert ist (vgl. Urk. 10/80 S. 13 und Urk. 10/78 S. 5 und S. 7 zu den Fragen 3a und b), nicht bejaht werden. Die Formulierung des psychiatrischen Teilgutachters der Begutachtungsinstitution AA.___, dass der Beschwerdeführer sich seit diesem Sturz nicht mehr in der Lage fühle, seine bisherige Tätigkeit weiter auszuüben (Urk. 10/80 S. 13 und Urk. 10/78 S. 5), deutet zwar auf einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz und den seit 2000 verstärkt persistierenden Beschwerden hin. Eine Arztkonsultation wegen der aufgetretenen Beschwerdeverstärkung erfolgte allerdings erst am 29. September 2000; der Beschwerdeführer führte in der Aufstellung vom 17. Mai 2001 aus, an diesem Tag wegen eines Schmerzschubes notfallmässig Dr. med. GG.___ aufgesucht zu haben (vgl. Urk. 10/38/1 S. 1). In der Zeitspanne zwischen dem Sturz und jener Arztkonsultation scheint jedoch die unmittelbar sturzbedingte Schmerzzunahme wieder zurückgegangen zu sein; gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in der zitierten Aufstellung erstreckte sich diese Zunahme mit Schmerzen am ganzen Körper und "Halskehre" über etwa eine Woche, und eine Arbeitsniederlegung war in dieser Zeit nicht erfolgt (vgl. Urk. 10/38/1 S. 2). Ferner ist der besagte Sturz in den übrigen medizinischen Unterlagen aus der Zeit seit Herbst 2000 nicht erwähnt; insbesondere findet er auch in der Krankengeschichte, die Dr. E.___ verfasst hat (Urk. 10/50), keine Erwähnung, sondern der Beschwerdeführer hatte dem Hausarzt gegenüber vielmehr nur die Frage aufgeworfen, ob die Zunahme der Schmerzen mit den Stressoren des neuen Berufs zusammenhängen könnten (vgl. Urk. 10/50 S. 4). Der Sturz vom 26. August 2000 hat somit im Krankheitsverlauf offenbar keine markante, einschneidende Rolle gespielt, und es ist dementsprechend von einem leichten Unfall im unteren Bereich auszugehen, dem die besondere Eindrücklichkeit im Sinne des entsprechenden Adäquanzkriteriums sicherlich abgeht. Sein Einbezug in die Adäquanzbeurteilung vermag demnach in Anbetracht der Zahl und Ausprägung der bereits diskutierten weiteren Kriterien keine Unfalladäquanz der ab Herbst 2000 verstärkt persistierenden Beschwerden zu begründen. 3.3.7   Fehlt es nach dem Gesagten an der Unfalladäquanz des zur Diskussion stehenden Beschwerdebildes, so besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für dessen Auswirkungen, und die Beschwerde ist in dieser Hinsicht abzuweisen.

4. 4.1     Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin im Sinne des weiteren Antrags des Beschwerdeführers zur Übernahme der Kosten von Fr. 3'500.-- zu verpflichten ist, die die Begutachtungsinstitution AA.___ ihm für die Beantwortung der unfallversicherungsspezifischen Fragen in Rechnung gestellt hat (Rechnung vom 12. September 2002, Urk. 3/12). Die Frage der Übernahme dieser während des Einspracheverfahrens angefallenen Kosten bildet zwar nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und der ihm zugrunde liegenden Verfügung. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aber aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst auf eine ausserhalb des durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die strittige Kostenübernahme erfüllt. Denn die Abklärungskosten stehen mit dem Gegenstand der Abklärung - der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für Unfallfolgen - in einem engen Zusammenhang, und die Beschwerdegegnerin hat sich zum Antrag auf Übernahme dieser Kosten in der Beschwerdeantwort vernehmen lassen (vgl. Urk. 9 S. 9 f.). Über diesen Antrag ist daher im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. 4.2     Art. 57 UVV ermächtigt und verpflichtet den Unfallversicherer zur Einholung von medizinischen Gutachten. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts rechtfertigt es sich unter gewissen Umständen, eine Untersuchung, die von der versicherten Person veranlasst worden ist, einer vom Versicherer gestützt auf Art. 57 UVV angeordneten Begutachtung gleichzustellen und dem Versicherer die entsprechenden Kosten aufzuerlegen. Eine derartige Kostenauferlegung ist gemäss dem höchsten Gericht namentlich dann angebracht, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund derjenigen Untersuchungsergebnisse schlüssig feststellen lässt, welche die versicherte Person beigebracht hat (vgl. RKUV 1994 Nr. U 182 S. 47 f. mit Hinweis).          Wie die Argumentation im vorliegenden Entscheid zeigt, waren die Feststellungen, welche die Gutachter der Begutachtungsinstitution AA.___ insbesondere zur unfallversicherungsspezifischen Fragestellung gemacht hatten, für die abschliessende Beurteilung der Kausalitätsfrage unentbehrlich. Namentlich die Fragen nach dem Zusammenspielen der organischen und der psychischen Faktoren und nach dem Ausmass der erlittenen Beeinträchtigungen, wie es für die Festlegung der massgebenden Adäquanzkriterien entscheidend ist, wären ohne die Ausführungen der Gutachter der Begutachtungsinstitution AA.___ nicht zu beantworten gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat die strittigen Kosten für die Beantwortung der Fragen, die der Beschwerdeführer den Gutachtern der Begutachtungsinstitution AA.___ unterbreiten liess, daher zu übernehmen.

5.       Nach Art. 61 lit. g ATSG, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 und als verfahrensrechtliche Bestimmung grundsätzlich sofort anwendbar, hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen.          Der Beschwerdeführer obsiegt lediglich hinsichtlich der beantragten Übernahme der Kosten der selber veranlassten Abklärungen. Dafür ist ihm eine ermessensweise festgesetzte, reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt: 1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 3'500.-- zu erstatten, die die Begutachtungsinstitution AA.___ ihm für die Beantwortung der unfallversicherungsspezifischen Fragen in Rechnung gestellt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Rechtsanwalt Mathias Birrer - Bundesamt für Sozialversicherung - Krankenkasse HH.___ 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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