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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.06.2003 UV.2002.00188

June 29, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,378 words·~12 min·4

Summary

Unfallähnliche Körperschädigung, sinnfälliges äusseres Ereignis

Full text

UV.2002.00188

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekret?r Wilhelm

Urteil vom 30. Juni 2003 in Sachen Helsana Versicherungen AG Recht Deutsche Schweiz Birmensdorferstrasse 94, Postfach, 8024 Z?rich Beschwerdef?hrerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? A.___, geboren 1949, seit 1999 bei der B.___ AG in C.___ f?r diverse T?tigkeiten angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unf?llen versichert, verdrehte sich gem?ss Unfallmeldung vom 25. Januar 2002 am 11. Januar 2002 beim Auswechseln eines Tisches das rechte Knie (Urk. 9/1). Im Arztzeugnis vom 5. Februar 2002 diagnostizierte der erstbehandelnde Arzt Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, den der Versicherte am 14. Januar 2002 konsultierte, gest?tzt auf die erhobenen radiologischen Befunde (vgl. Urk. 9/4) eine aktivierte Gonarthrose am rechten Knie (Urk. 9/3). In der Folge wurde der Versicherte an Dr. med. E.___, Orthop?dische Chirurgie FMH, ?berwiesen, der das rechte Knie des Versicherten am 27. Februar 2002 arthroskopierte (Urk. 9/7). Nachdem die SUVA den Versicherten zum Hergang des Ereignisses Fragen unterbreitet und er diese beantwortet hatte (vgl. Urk. 9/9), erliess die SUVA am 7. Mai 2002 die Verf?gung, mit welcher sie eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Knieverletzung verneinte (Urk. 9/11). Gegen diese Verf?gung erhob die Krankenversicherung des Versicherten, die Helsana Versicherungen AG, am 30. Mai 2002 Einsprache (Urk. 9/14). Die Begr?ndung der Einsprache erfolgte am 14. Juni 2002 (Urk. 9/16). Nachdem SUVA-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH f?r Chirurgie, am 30. August 2002 zur Kniesch?digung Stellung genommen hatte (Urk. 9/20), erging am 30. September 2002 der Einspracheentscheid, mit welchem die Einsprache der Helsana Versicherungen AG abgewiesen wurde (Urk. 2 = Urk. 9/21).

2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 30. September 2002 erhob die Helsana Versicherungen AG am 18. Dezember 2002 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid und die Verf?gung vom 7. Mai 2002 seien aufzuheben und es sei die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Am 20. Dezember 2002 wurde dem Versicherten Gelegenheit gegeben, um dem Prozess beizutreten und, bejahendenfalls, um sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen (Urk. 3). Der Versicherte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 25. April 2003 reichte die SUVA die Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde ein (Urk. 8). Am 29. April 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Dem Versicherten wurde mit Verf?gung vom 20. Dezember 2002 Gelegenheit gegeben, dem Prozess beizutreten. In der Verf?gung wurde er darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen nach Ablauf der Frist vom Verzicht auf Prozessbeitritt und auf Stellungnahme ausgegangen werde (Urk. 4). Innert Frist erkl?rte der Versicherte weder den Prozessbeitritt noch liess er sich sonst vernehmen. Entsprechend dem Hinweis in der Verf?gung vom 20. Dezember 2002 ist somit vom Verzicht auf Prozessbeitritt und Stellungnahme auszugehen. 2.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

3.?????? Zutreffend verneinte die Beschwerdegegnerin in der Verf?gung vom 7. Mai 2002 und im angefochtenen Einspracheentscheid in Ermangelung eines ungew?hnlichen ?usseren Faktors anl?sslich des Ereignisses vom 11. Januar 2002 das Vorliegen eines Unfalles im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV; vgl. Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 3-4, Urk. 9/11 S. 1). Nachdem die Beschwerdef?hrerin in der Einsprachebegr?ndung vom 14. Juni 2002 noch die gegenteilige Auffassung vertrat (vgl. Urk. 9/16 S. 2), macht sie dies nun in der Beschwerdeschrift zu Recht nicht mehr geltend. Es er?brigen sich somit weitere Ausf?hrungen in diesem Zusammenhang.

4. 4.1???? Gem?ss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat K?rpersch?digungen, die den Folgen eines Unfalles ?hnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgef?hrte K?rpersch?digungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zur?ckzuf?hren sind, auch ohne ungew?hnliche ?ussere Einwirkung Unf?llen gleichgestellt: a. Knochenbr?che; b. Verrenkungen; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandl?sionen; h. Trommelfellverletzungen. Eine unfall?hnliche K?rpersch?digung muss nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 UVV alle Begriffsmerkmale eines Unfalles im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV aufweisen, mit Ausnahme der ungew?hnlichen ?usseren Einwirkung. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines ?usseren Ereignisses zu. Hat ein solches ?usseres Ereignis nicht stattgefunden, und sei es auch nur als Ausl?ser eines Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- beziehungsweise degenerativ bedingte Gesundheitssch?digung vor (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung, 3. Auflage, Z?rich 2003, S. 73 mit Hinweisen). 4.2 4.2.1?? Zur von Dr. D.___ veranlassten radiologischen Untersuchung am 15. Januar 2002 hielt Dr. med. G.___, Spezialarzt f?r medizinische Radiologie FMH am Medizinisch Radiodiagnostischen Institut in Z?rich im Bericht vom 16. Januar 2001 fest, es habe sich gezeigt, dass am rechten Knie des Versicherten eine fortschreitende Arthrose im medialen femoro-tibialen Kompartiment mit ausgepr?gtem Knorpelschwund sowie diffusem Meniskusschaden im Korpus und Hinterhorn bestehe. Des Weiteren liege eine m?ssiggradige Femoropatellararthrose mit Ergussbildung vor. Die ?brigen Binnenstrukturen seien aber intakt (Urk. 9/4). 4.2.2?? Bei der am 27. Februar 2002 durchgef?hrten Arthroskopie am rechten Knie stellte Dr. E.___ fest, im medialen Kompartiment seien wie erwartet die Hauptver?nderungen im Sinne einer medialen Gonarthrose erkennbar gewesen. Der tibiale Knorpelbelag sei sehr d?nn gewesen, im Rest deutlich ausgefranst. Femoral sei die Knorpelsituation besser gewesen. Der mediale Meniskus habe am ?bergang Korpus/Hinterhorn eine Defektbildung aufgewiesen und sei dann im Korpus stark ausgefranst und eingerissen gewesen, ebenso am Hinterhornabschnitt. Es h?tten sich im Meniskusgewebe selber gelbliche Degenerationen gezeigt. Das Vorderhorn sei intakt gewesen (Urk. 9/7 S. 1). 4.2.3?? Dr. F.___ hielt in seiner Beurteilung vom 30. August 2002 nach Einsicht in die vorhandenen medizinischen Akten und die MRI-Bilder fest, der Versicherte weise an beiden unteren Extremit?ten eine Varusachse auf, links ausgepr?gter als rechts. Gem?ss seinen Angaben Dr. E.___ gegen?ber habe er bereits vor dem Ereignis vom 11. Januar 2002 am rechten Knie Schmerzbeschwerden gehabt (vgl. Urk. 9/6 S. 1). Diese Beschwerden seien mit gr?sster Wahrscheinlichkeit Ausdruck eines fortschreitenden arthrotischen Prozesses. Das erhebliche ?bergewicht des Versicherten, er weise einen Bodymass-Index von 39 auf, und die Varusachse stellten erhebliche Risikofaktoren f?r die Entwicklung einer Gonarthrose dar. Spuren einer fr?heren Verletzung am rechten Knie fehlten. Zu beachten sei auch, dass die erste Arztkonsultation erst am 14. Januar 2002 w?hrend der normalen Sprechstunde erfolgt sei. Der Hausarzt habe dabei ausser einer Schmerzhaftigkeit der medialen Gelenksseite keinen pathologischen Befund festgestellt. Die anschliessende MRI-Untersuchung habe nur eine diskrete Ergussbildung gezeigt (Urk. 9/20 S. 1 f. Ziff. 1.1 und S. 3 Ziff. 2). Das MRI vom Januar 2001 zeige ausschliesslich nur Zeichen einer fortschreitenden Arthrose. Bei der Kniearthroskopie vom 27. Februar 2002 sei am medialen Meniskus eine Defektbildung im ?bergang Korpus/Hinterhorn, eine starke Ausfransung im Korpus und ein Einriss im Hinterhorn des gelblich verf?rbten Meniskus gefunden worden. Die Gelenksknorpel von Femur und Tibia seien aufgeweicht gewesen und h?tten Defekte und Abl?sungen von der kn?chernen Unterfl?che gezeigt. Nach dem operativen Debridement der betroffenen Knorpelfl?che habe sich der Zustand des Versicherten im ?brigen so verbessert, dass er wieder arbeitsf?hig geworden sei (Urk. 9/20 S. 2 Ziff. 1.2). Die Befunde der Arthroskopie und der MRI-Untersuchung seien in allen Punkten kongruent. Sie zeigten die typischen Folgen einer allm?hlichen mechanischen Zerreissung der Knorpelsubstanz an Tibia und Femur sowie am dazwischen liegenden Meniskus. Es handle sich um das Vollbild einer fortgeschrittenen Gonarthrose des ganzen medialen Gelenkkompartiments. Die Ursache f?r diesen vorzeitigen Materialverschleiss liege in der jahre- bis jahrzehntelangen chronischen ?berbelastung des medialen Kompartiments infolge der Varusbeinachse und des ?bergewichts. Die bei der Kniearthroskopie gefundene Sch?digung des medialen Meniskus sei keine eigenst?ndige Ver?nderung. Sie sei Teil im Gesamtmosaik der medialen Gonarthrose und k?nne ?tiologisch oder pathologisch-anatomisch nur als deren integraler Teil verstanden werden. Pathologisch-anatomische Untersuchungen sowie neuere MRI-Studien zeigten, dass es im Alter oder infolge von chronischen ?berlastungen recht oft zu Ver?nderungen an den Menisken (Auffaserung, Aufquellung und Aufweichung, horizontale Spaltbildung etc.) komme, ohne dass der Betroffene nennenswerte Kniebeschwerden habe. In der Praxis k?men solche Meniskusver?nderungen daher als eine m?gliche, nicht aber als die wahrscheinliche Ursache von Kniebeschwerden in Frage. Im Gegensatz dazu f?hrten andere Meniskusl?sionen (z.B. ein L?ngsriss mit luxiertem Korbhenkel) mit grosser Regelm?ssigkeit zu Kniebeschwerden, so dass ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen Befund und Kniebeschwerden gegeben sei. Im Falle des Versicherten l?gen am medialen Meniskus typische degenerative Ver?nderungen vor. Aus dem Therapieerfolg d?rfe nicht geschlossen werden, dass die Ursache der Beschwerden in den Ver?nderungen am medialen Meniskus gelegen habe. Die Resektion am medialen Meniskus sei integraler Bestandteil des umfassenden arthroskopischen D?bridements gewesen, das alle arthrotisch ver?nderten Knorpel und Ausst?lpungen des ganzen Gelenks umfasst habe. Die separate Erw?hnung einer Meniskusresektion im Operationsbericht habe vor allem nur f?r die Tarifierung des Eingriffs eine Bedeutung (Urk. 9/20 S. 2 f. Ziff. 1.2). Die in der zweiten Lebensh?lfte vorkommenden Gonarthrosen seien in den meisten F?llen durch Krankheit oder Anlage verursacht und f?hrten bei ihrem nat?rlichen Fortschreiten zunehmend zu belastungsabh?ngigen Kniebeschwerden. Diese k?nnten bei einem Patienten gleichm?ssig zunehmend verlaufen und - bei gleichwertigem pathologisch-anatomischem Befund - bei einem anderen Patienten einen pl?tzlich beginnenden Schub zeigen (Urk. 9/20 S. 3 Ziff. 2). 4.3???? Aufgrund der ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen kam Dr. F.___ nach einl?sslicher und nachvollziehbarer W?rdigung der erhobenen Befunde zum Schluss, dass die am 11. Januar 2002 pl?tzlich aufgetretene Schmerzhaftigkeit des rechten Knies beziehungsweise die hernach festgestellte Sch?digung nicht auf einen ?usseren Faktor zur?ckzuf?hren, sondern dass daf?r ein degenerativer Prozesses verantwortlich sei. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf den Operationsbericht von Dr. E.___ vom 6. Mai 2002, worin? ausgef?hrt worden sei, der mediale Meniskus weise im ?bergang Korpus/Hinterhorn eine Defektbildung auf, sei im Korpus stark ausgefranst und im Hinterhornabschnitt eingerissen (vgl. Urk. 9/7 S. 1), weshalb die Beurteilung von Dr. F.___ nicht zu ?berzeugen verm?ge (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.4), nichts zu ?ndern. Dr. F.___ ?bersah keineswegs die erw?hnte Feststellung von Dr. E.___ anl?sslich der Arthroskopie vom 27. Februar 2002. Vielmehr erw?hnte er diesen Umstand ausdr?cklich in seinem Bericht (vgl. Urk. 9/20 S. 2 Ziff. 1.2) und bezog ihn somit offensichtlich in seine Beurteilung mit ein. Der Umstand, dass am Meniskus ein Einriss festgestellt wurde und somit ein Meniskusriss im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. d UVV gegeben war, reicht im ?brigen noch nicht aus, das Vorliegen einer unfall?hnlichen K?rpersch?digung zu bejahen. Von Bedeutung ist zus?tzlich die Frage, ob die festgestellte gesundheitliche Sch?digung eindeutig auf eine Erkrankung oder Degeneration zur?ckzuf?hren ist oder nicht. Wie dargestellt wurde, kamen die befragten ?rzte zum Schluss, dass f?r die Sch?digung am rechten Knie degenerativer Prozess verantwortlich sei. 4.4???? Hinzu kommt, dass es aufgrund des vom Versicherten beschriebenen Ablaufs des Ereignisses vom 11. Januar 2002 auch an einem sinnf?lligen Ereignis fehlt. Der Auffassung der Beschwerdef?hrerin, dass es beim Anheben des Tisches durch den Versicherten zu einer Verdrehung des rechten Knies gekommen sei, sei auf ein sinnf?lliges Ereignis zur?ckzuf?hren (vgl. Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 2.2), kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, wie die Beschwerdef?hrerin weiter ausf?hrt, dass mit einem sinnf?lligen Ereignis nicht ein solches gemeint sein kann, das einem ungew?hnlichen ?usseren Ereignis nahe kommt, sondern dass schon ein bildhaftes und anschauliches Ereignis gen?gt, was praxisgem?ss bei unkoordinierten Kniebewegungen, unkontrollierten Auffangbewegungen und ganz allgemein bei gest?rten Bewegungsabl?ufen, zum Beispiel w?hrend dem Aufstehen aus der Hocke, beim Fussballspiel oder bei einem Sprung von einer Verpackungskiste oder vom Gep?ckwagen der Fall ist (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorliegend ist ein sinnf?lliges Ereignis nicht ersichtlich. Gem?ss den Angaben des Versicherten wollte er im fraglichen Zeitpunkt einen Tisch auswechseln beziehungsweise "z?geln" (Urk. 9/1 Ziff. 6, Urk. 9/9 S. 2 Ziff. 2). Bei Dr. D.___ und Dr. E.___ erw?hnte er, er habe den Tisch aufgehoben und herumgetragen und dann habe sich das Knie verdreht (Urk. 9/3 Ziff. 2, Urk. 9/5, Urk. 9/6 S. 1). Aus diesen Beschreibungen ist zu folgern, dass sich das Knie verdrehte, ohne dass es beim Herumtragen des Tisches zu einer unkontrollierten Bewegung beziehungsweise zu einer Programmwidrigkeit im Bewegungsablauf kam. Ein solches Ereignis vermochte auch die Beschwerdef?hrerin nicht zu benennen. Der Umstand allein, dass der Versicherte einen Tisch anhob und herumtrug, stellt kein solches Ereignis dar, sondern die vom Versicherten beabsichtigte Verrichtung, welche offensichtlich ohne weitere St?rung verlief. Der Umstand, dass kein sinnf?lliges ?usseres Ereignis vorliegt, sondern die Sch?digung w?hrend des programmgem?ss verlaufenden Herumtragens des Tisches eintrat, best?tigt die Einsch?tzung der befragten ?rzte, dass die am 11. Januar 2002 aufgetretene Schmerzhaftigkeit und die hernach festgestellte Sch?digung des rechten Knies einem degenerativen Prozess zuzuschreiben ist.

5.?????? Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Leistungsverneinung in der Verf?gung vom 7. Mai 2002 und die Abweisung der dagegen erhobenen Einsprache zu Recht erfolgten, denn das Ereignis vom 11. Januar 2002 stellt weder einen Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV dar, noch bewirkte es eine unfall?hnliche K?rpersch?digung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegr?ndet und ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana Versicherungen AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - A.___, Wehntalerstrasse 295, 8106 Adlikon - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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