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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.09.2003 UV.2002.00180

September 29, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,099 words·~15 min·4

Summary

Abklärung Sachverhalt, Aussage der ersten Stunde; Unfallbegriff, kein ungewöhnlicher äusserer Faktor gegeben

Full text

UV.2002.00180

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretär Bachofner Urteil vom 30. September 2003 in Sachen S.___   Beschwerdeführerin

gegen

Winterthur-Versicherungen Direktion Zürich Brandschenkestrasse 24, 8039 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Die im Jahr 1962 geborene S.___ arbeitete seit dem 1. April 2001 im "Service" des Restaurant B.___, und war bei den Winterhur-Versicherungen gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 22. Oktober 2001 verletzte sich die Versicherte am 2. August 2001 an ihrem Arbeitsort am Rücken und am rechten Fuss (Urk. 9/1). Dr. med. C.___, FMH Physikal. Medizin, diagnostizierte am 1. November 2001 ein posttraumatisch aktiviertes lumbospondylogenes Syndrom bei vorbestehender Diskushernie L5-S1 und L4-5 links (Urk. 10/3).          Mit Verfügung vom 30. April 2002 hielten die Winterthur-Versicherungen fest, dass sie für das Ereignis vom 2. August 2001 keine Leistungen aus der Obligatorischen Unfallversicherung erbringen könnten, da weder ein Unfall noch ein unfallähnliches Ereignis nachgewiesen sei (Urk. 9/23). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten wiesen die Winterthur-Versicherungen mit Einspracheentscheid vom 21. November 2002 (Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 15. Dezember 2002 mit folgenden Anträgen Beschwerde (Urk. 1): "-       Die Winterthurversicherungen sei zu verpflichten, S.___ das Taggeld vom 02.08.2001 bis 08.05.2002 zu bezahlen.           -       Alle Fahrkarten welche wegen der Arztbesuche gelöst wurden.           -       Sowie auch alle Arztrechnungen.  -        Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Winterthurversicherungen."          Nach der Ablehnung des Sistierungsgesuchs der Winterthur-Versicherungen am 3. Februar 2003 (Urk. 12) beantragte diese in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2003 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Mit Verfügung vom 12. März 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19).          Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3     Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen). Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors auch in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 176 f.) oder in einer (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen Überanstrengung (vgl. BGE 116 V 139 Erw. 3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 Erw. 2) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen, denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4c, 1994 Nr. U 180 S. 38 Erw. 2 mit Hinweisen; Maurer, a.a.O., S. 165 f., 176 f.) Mit dem Erfordernis der Plötzlichkeit ist zwar nicht notwendig verbunden, dass die schädigende Einwirkung auf einen blossen Augenblick beschränkt sei, wohl aber muss sie plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 21. August 2001, U26/00, Erw. 1a; mit Hinweis auf EVGE 1943 S. 69). 1.4     Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt: a.   Knochenbrüche; b.   Verrenkungen; c.   Meniskusrisse; d.   Muskelrisse; e.   Muskelzerrungen; f.    Sehnenrisse; g.   Bandläsionen; h.   Trommelfellverletzungen. 1.5     Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 1.6     Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Eine mit besonderer Beweiskraft ausgestattete "Aussage der ersten Stunde" liegt indessen dann nicht vor, wenn die erste schriftliche Fixierung des Unfallablaufes erst längere Zeit nach dem Ereignis erfolgt. Diesfalls ist vielmehr zu beachten, dass das menschliche Erinnerungsvermögen vor allem mit Bezug auf Einzelheiten eines Geschehens relativ rasch verblasst. Eine nach Monaten erstmals zu Protokoll oder zuhanden der ärztlichen Krankengeschichte erklärte Unfallschilderung darf deshalb nicht von vornherein als glaubwürdiger qualifiziert werden als spätere Darstellungen. Ferner kann dieser Beweiswürdigungsgrundsatz erst zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Bühler, Der Unfallbegriff, in: Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, St. Gallen 1995, S. 267 f.) 1.7     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsvorstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, BGE 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). Das Abstellen auf bloss glaubhaft gemachte Sachverhaltsbehauptungen ist im Lichte des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich nicht gerechtfertigt (vgl. BGE 121 V 209 Erw. 6b). Schriftliche Auskünfte sind grundsätzlich zulässig und beweistauglich, selbst wenn keine Ermahnung zur Wahrheit erfolgt ist. Die Auskunftspersonen sind indessen nötigenfalls durch das Gericht der förmlichen Zeugenbefragung zu unterstellen, wenn die Richtigkeit ihrer schriftlichen Auskünfte von der betroffenen Person bestritten wird (BGE 117 V 284 Erw. 4b; vgl. auch BGE 119 V 212 Erw. 3d). Eine Zeugenbefragung ist aber, sofern nicht andere Gründe gegen die Zuverlässigkeit der schriftlichen Auskünfte sprechen, nur dann erforderlich, wenn die Bestreitung ein gewisses Mass an Glaubwürdigkeit aufweist und nicht als Schutzbehauptung zu werten ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 30. August 2000, C 129/00). Sind Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht. Werden Auskunftspersonen zu wichtigen, tatbeständlichen Punkten dennoch mündlich befragt, ist eine Einvernahme durchzuführen und darüber ein Protokoll aufzunehmen. In der Regel ist den Betroffenen zudem Gelegenheit zu geben, der Einvernahme beizuwohnen (BGE 117 V 285 Erw. 4c mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 328 S. 117 Erw. 3c, 1994 Nr. U 200 S. 269 f. Erw. 2b; ARV 1992 Nr. 17 S. 153 Erw. 2b).

2. 2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob es sich beim Ereignis vom 2. August 2001 um einen Unfall im Sinne von Art. 9 UVV gehandelt hat.          Über den Ablauf des Ereignisses vom 2. August 2001 finden sich in den Akten unterschiedliche Angaben. In der Bagatellunfall-Meldung vom 22. Oktober 2001 (Urk. 9/1) beschrieb die Beschwerdeführerin den Unfallablauf wie folgt: "Wehrende den Früstuck mit dem Käseplatte ist passiert, ich habe die Platte auf gelupft. Nach dem ich habe gehabt starke schmertz im rücke." In einer weiteren Unfallmeldung vom 24. Oktober 2001 (Urk. 9/4) lautete die Unfallbeschreibung so: "Wehrende den Frustuck mit dem Käseplatte ist passiert, ich habe die Platte auf gelupft. Nach dem ich habe gehabt starcke schmertz in Rücke und Füss." Am 31. Oktober 2001 hielt die Beschwerdeführerin auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin ergänzend zur Unfallmeldung Folgendes fest (Urk. 9/6): "2.8.2001. Während dem Frühstuck 8h lüpfte ich die Kässeplatte (Marmor). Da rutschte mein rechter Fuss zur seite, automatisch fiel ich zum Boden auf die Knie zusammen mit der Platte. Ich spürte einen starcken Schmertz im meinen Rücken, Rechtenfuss und den Kopf." Im Arztzeugnis vom 1. November 2001 (Urk. 10/3) zuhanden der Beschwerdegegnerin vermerkte die behandelnde Ärztin Dr. C.___ unter dem Titel "Angaben des Pat." zum Unfallhergang: "Sturz zu Hause auf nassem Boden aufs Gesäss". Im Protokoll der persönlichen Befragung vom 17. Januar 2002 (Urk. 9/17/1) äusserte sich die Beschwerdeführerin wie folgt zum Unfallhergang: "Ich war mit dem Vorbereiten des Frühstücks beschäftigt. Ich ging mit dem Servicewagen in den 'Economat' (gekühlter Raum), um die Käseplatte zu holen. Mit der mit Käse belegten Käseplatte aus Marmor in den Händen (ausgestreckt), 50 cm gross, ca. 15 kg schwer, bin ich mit dem rechten Fuss ausgerutscht und mit der Käseplatte in den Händen auf die Knie gefallen. Das rechte Bein war zur Seite ausgestreckt. Den Kopf habe ich am Türrahmen angeschlagen. Ich verspürte sofort einen Schmerz in der rechten Hüfte, im rechten Bein und im Rücken. Ich habe gerufen, doch niemand hörte mich. Nach einer Pause von 1-2 Minuten bin ich wieder mit der Käseplatte in den Händen aufgestanden und habe diese auf dem Servierwagen hingestellt. Die Käseplatte wurde nicht beschädigt und ist nicht gebrochen. Ich bin ausgerutscht, weil der Boden (Platten) nass war." 2.2     Auffallend ist, dass die ersten schriftlichen Berichte über das Ereignis vom 2. August 2001 einzig das Anheben der Käseplatte und den anschliessenden Schmerz im Rücken erwähnen (Urk. 9/1, 9/4), während die Beschwerdeführerin in ihren späteren Schilderungen vom 31. Oktober 2001 (Urk. 9/6) und vom 17. Januar 2002 (Urk. 9/17/1) von einem Sturz auf den Boden berichtet, wobei im letztgenannten Bericht erstmals auch vom Anschlagen des Kopfes am Türrahmen die Rede ist. Im Arztbericht vom 1. November 2001, der nach der ersten dieser Schilderungen erfolgte, war ebenfalls von einem Sturz - jedoch zu Hause - die Rede (Bericht von Dr. C.___; Urk. 10/3). Kopfverletzungen wurden aber keine festgestellt. Zu beachten ist jedoch, dass die ersten schriftlichen Berichte beinahe drei Monate nach dem Ereignis datieren, sodass nicht mehr klar von einer mit besonderer Beweiskraft ausgestatteten "Aussage der ersten Stunde" ausgegangen werden kann. Allerdings ist es äusserst erstaunlich, dass der doch wesentliche Vorfall eines Sturzes nicht bereits in den ersten beiden Unfallmeldungen, sondern erst später erwähnt wurde, während das - im Vergleich dazu als nebensächlich erscheinende - Anheben der Käseplatte bereits von Anfang an geschildert wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einem Sturz sicher von Beginn weg grössere Bedeutung zugemessen und ihn bereits in den ersten beiden Unfallmeldungen erwähnt hätte (was aber nicht geschehen ist), wenn ein solches Ereignis für die starken Schmerzen im Rücken ursächlich gewesen wäre. Diese Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin lassen Zweifel an ihren späteren Angaben aufkommen, die von einem Sturz sprechen. 2.3     Diese Zweifel werden noch gestützt durch die Aussagen der stellvertretenden Direktorin des B.___, Frau D.___, deren Angaben in Frage zu stellen, es keinen Anlass gibt. Gemäss - dem von ihr unterschriftlich bestätigten - Bericht vom 5. Februar 2002 (Urk. 9/18) erklärte Frau D.___, sie habe sich am 2. August 2001 - dem letzten Arbeitstag der Beschwerdeführerin - persönlich von dieser verabschiedet; die Beschwerdeführerin habe jedoch mit keinem Wort das angebliche Ereignis erwähnt und auch keine diesbezügliche Beschwerde geäussert. Auch die befragten Arbeitskolleginnen sowie die Leiterin des Restaurants hätten nichts davon gewusst. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht den Eindruck erweckt, dass sie am 2. August 2001 Schmerzen plagten. Allerdings habe sie bereits bei der Anstellung Rückenbeschwerden angegeben. Als der Ehemann der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2001 vorgesprochen habe, um das Ereignis anzumelden, habe auch er nichts von einem Sturz erzählt. Er habe vielmehr die gleiche Schilderung wie auf der Unfallmeldung vom 22. Oktober 2001 gegeben (beim Heben der Käseplatte Rückenschmerzen verspürt). 2.4     Weiter fällt auf, dass die Beschwerdeführerin offenbar auch anlässlich einer die Folgen eines Sturzes vom 30. März 2001 betreffenden Untersuchung durch den Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 26. September 2001 den angeblichen Sturz vom 2. August 2001 nicht erwähnte. Laut Bericht vom 26. September 2001 gab sie bloss an, am 3. August 2001 hätten sich die Rückenschmerzen erneut intensiviert und seien dann wieder etwas zurückgegangen, ohne dass sie wieder arbeitsfähig geschrieben worden wäre (Urk. 10/6/17). Gemäss einem weiteren Bericht der SUVA vom 26. September 2001 (Urk. 10/6/18) erklärte sie sodann anlässlich einer Besprechung auf der Kreisagentur in Übereinstimmung dazu, sie habe am 3. August 2001 (richtig: 2. August 2001) bei der "Servicetätigkeit" im Restaurant B.___ einen Schmerzschub im Rücken bekommen, jedoch bestimmt nicht aufgrund eines neuen Unfalls. Sie habe weder etwas angeschlagen noch sei sie ausgerutscht oder gar gestürzt. Sie habe ein schweres Tablett getragen (Frühstück) und plötzlich habe sie einen sehr starken Schmerz im Rücken gehabt. Daraufhin habe sie die Arbeit sofort niederlegen müssen und sei noch gleichentags zu Frau Dr. C.___ gegangen, die sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben habe. 2.5     Aufgrund der dargelegten Widersprüche erscheinen die späteren Aussagen der Beschwerdeführerin, sie sei am 2. August 2001 am Arbeitsplatz gestürzt, als unglaubhaft. Ihr Einwand, sie habe den Sturz auf den ersten Unfallmeldungen nicht erwähnt, weil es zu wenig Platz gehabt habe, um den Unfallhergang zu schildern (Urk. 1 S. 1), erweist sich als reine Schutzbehauptung. Gemessen an den oben (Ziffern 1.4 bis 1.6) dargelegten Grundsätzen durfte die Beschwerdegegnerin deshalb davon ausgehen, dass ein Sturz nicht mit dem Beweisgrad der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Anhörung von Frau E.___ (vom B.___ (Urk. 17) erübrigt sich, da diese unbestrittenermassen nicht Augenzeugin des umstrittenen Vorfalles war und auch sonst nicht ersichtlich ist, was sie zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnte, zumal ihrer Befragung mehr als zwei Jahre nach dem betreffenden Ereignis und nebst den bereits dokumentierten Unfallbeschreibungen wenig Aussagekraft zu käme.          Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - wie sie dies in den Unfallprotokollen vom 22. und vom 24. Oktober 2001 (Urk. 9/1 und 9/4) festhielt - am 2. August 2001 beim Anheben der Käseplatte einen Schmerz im Rücken verspürte, ohne dass es aber zu einem Sturz gekommen wäre. 2.6     Zu prüfen bleibt, ob der Vorfall, wie er ursprünglich geschildert wurde, die Merkmale der Ungewöhnlichkeit und der Plötzlichkeit erfüllt und mithin ein Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV vorliegt. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin ist das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors mit Bezug auf das Ereignis vom 2. August 2001 zu verneinen. Diese Betrachtungsweise steht im Einklang mit der Rechtsprechung (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b, 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4c), zumal beim Anheben der Käseplatte der natürliche Ablauf der Körperbewegung gemäss Aktenlage nicht durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes beeinträchtigt wurde (vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b). Etwas Ungewöhnliches lässt sich schliesslich auch nicht im Kraftaufwand erkennen, der für das Anheben der 13,6 kg schweren Käseplatte (Urk. 9/18) erforderlich war. Weder im Hinblick auf die Konstitution noch die berufliche Gewöhnung der Beschwerdeführerin kann von einer ausserordentlichen Anstrengung beziehungsweise von einer Überanstrengung die Rede sein. 2.7     Die bei der Beschwerdeführerin nach dem 2. August 2001 diagnostizierten Gesundheitsstörungen im Wirbelsäulenbereich (Urk. 10/1) fallen nicht unter die in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, a.a.O., S. 202) aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen.          Zusammenfassend kann somit weder das Vorliegen eines Unfalls noch einer unfallähnlichen Körperschädigung bejaht werden. Es steht damit von vornherein fest, dass die Beschwerdegegnerin für die Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nach dem 2. August 2001 nicht leistungspflichtig ist.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - S.___ - Winterthur-Versicherungen - Bundesamt für Sozialversicherung - SUVA 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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