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Zürich Sozialversicherungsgericht 22.05.2003 UV.2002.00171

May 22, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,598 words·~18 min·4

Summary

Invalidenrente der UV (auch der IV); Invaliditätsgrad; keine Bedeutung von EU-ausländischen Invaliditätsbemessungen für die schweizerischen Renten

Full text

UV.2002.00171

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichter Imhof

Gerichtssekret?rin Fehr

Urteil vom 23. Mai 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco Bahnhofstrasse 148, Postfach 503, 8622 Wetzikon ZH

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? S.___, geboren 1950, arbeitete seit dem 1. Januar 1987 bei der T.___ AG, ___, und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunf?lle versichert, als er sich am 18. Januar 1994 einer arthroskopischen Teilmeniskektomie medial am rechten Knie unterziehen musste (Urk. 12/1-2). Ab dem 13. Februar 1995 war S.___ bei der H.___ AG, ___, als Maschinenf?hrer t?tig und als solcher weiterhin bei der SUVA versichert (Urk. 11/1). Nach einem unfall?hnlichen Ereignis vom 24. September 1995 nahm Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, ___, am 28. September 1995 arthroskopische Teilmeniskektomien medial und lateral am linken Knie vor (Urk. 11/3). Am 21. M?rz 1996 prallte der Versicherte mit dem rechten Knie gegen eine Metallstange (Urk. 11/9/1). Nach R?ckfallmeldungen vom 20. Juni 1996 (Urk. 11/11) und vom 30. August 1999 (Urk. 11/25) nahm Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH f?r orthop?dische Chirurgie, ___, am letzteren Datum eine weitere Teilmeniskektomie medial am linken Knie sowie eine Knorpelabrasion am Kondylus lateral links vor (Urk. 11/26). Im ?rztlichen Zwischenbericht vom 3. Dezember 1999 diagnostizierte Dr. B.___ zudem eine beginnende posttraumatische Gonarthrose und rechnete diesbez?glich mit einer k?nftigen Verschlimmerung Urk. 11/29). Der nachbehandelnde Dr. med. C.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin, hielt am 29. Dezember 1999 zuhanden der SUVA fest, der operative Eingriff habe nicht die erw?nschte Stabilisierung der Beschwerden erbracht, indes w?re der Versicherte in einer sitzenden T?tigkeit vollst?ndig arbeitsf?hig (Urk. 11/33). In seiner angestammten T?tigkeit war S.___ ab dem 30. August 1999 zu 100 %, ab dem 22. November 1999 zu 75 %, ab dem 8. M?rz 2000 zu 50 %, ab dem 29. Mai 2000 zu 100 % und ab dem 13. Juni 2000 zu 50 % arbeitsunf?hig (Urk. 11/48). 1.2???? Nach Durchf?hrung eines Arthro-MRI des rechten Knies am 23. Oktober 2000 durch Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH f?r Radiodiagnostik, (Urk. 11/57) sowie nach Einholen einer vom Versicherten gew?nschten Zweitmeinung von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, Rehabilitationsklinik Bellikon, vom 13. November 2000 (Urk. 11/62) f?hrte Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. F.___, am 8. Januar 2001 die ?rztliche Abschlussuntersuchung durch (Urk. 11/63). Er gelangte zum Ergebnis, dass keine weitere Operation indiziert sei, jedoch eine ?nderung am Arbeitsplatz erfolgen solle. Dem Versicherten sei eine ganzt?gige vorwiegend sitzende Arbeit zumutbar, wobei die stehenden Positionen einen Viertel oder h?chstens einen Drittel der Arbeitszeit betragen und ?ber den ganzen Tag verteilt sein sollten. ?berdies sei das Heben von Lasten ?ber 15 Kilogramm zu vermeiden (Urk. 11/63). Des Weitern f?hrte Dr. F.___ am 19. Juni 2001 eine medizinische Beurteilung des durch die Knieverletzungen verursachten Integrit?tsschadens des Versicherten durch (Urk. 11/71). 1.3???? Mit Verf?gung vom 29. November 2001 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente vom Fr. 1680.-- pro Monat basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 33,33 % ab dem 1. Oktober 2001 sowie eine Integrit?tsentsch?digung von Fr. 34'020.-- auf der Grundlage einer Integrit?tseinbusse von 35 % zu (Urk. 11/110). Hiergegen liess der Versicherte am 10. Dezember 2001 vorsorglich Einsprache erheben (Urk. 11/113). Mit erg?nzender Eingabe vom 17. Mai 2002 beantragte er die Ausrichtung einer Invalidenrente basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 66,66 % (Urk. 11/129) und reichte eine medizinische Beurteilung vom 21. Januar 2002 seiner Arbeitsf?higkeit durch Dr. med. G.___, Spezial?rztin FMH f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation, ein (Urk. 11/130/1-2). 1.4???? Am 17. Juli 2002 f?hrte Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH f?r Chirurgie, SUVA ?rzteteam, eine spezial?rztliche Untersuchung beim Versicherten durch (Urk. 11/134). Die SUVA wies die Einsprache des Versicherten mit Entscheid vom 28. August 2002 ab (Urk. 2 = Urk. 11/137). Sie begr?ndete dies insbesondere damit, dass die spezial?rztliche Untersuchung durch Dr. I.___ die in der angefochtenen Verf?gung festgestellte Restarbeitsf?higkeit best?tige, wohingegen die Beurteilung durch Dr. G.___ nicht ?berzeuge, da diese zu Unrecht einen Zusammenhang zwischen den Kniebeschwerden und degenerativen Ver?nderungen der Lendenwirbels?ule des Versicherten herstelle.

2. 2.1 Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Wetzikon, am 2. Dezember 2002 Beschwerde erheben (Urk. 1) und Folgendes beantragen: ? "1. ?? Es sei Punkt 2e. des angefochtenen Einsprachentscheides aufzuheben. ?2. ?? Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gew?hren, und es seien dem Beschwerdef?hrer f?r die Dauer des Verfahrens auch weiterhin die vollen Taggelder auszurichten. ?3.?? Dem Beschwerdef?hrer sei eine Unfallrente von 50 % f?r die Restfolgen der Unf?lle vom 18.01.1994, 24.09.1005 und 26.03.1996 auszurichten.? Zur Begr?ndung verwies der Beschwerdef?hrer insbesondere auf den Bericht von Dr. G.___, wonach ihm nur noch stundenweise stehende und sitzende T?tigkeiten im Umfang von 50 % einer Vollzeitt?tigkeit zumutbar seien. Der Beschwerdef?hrer reichte zudem ein medizinisches Gutachten vom 10. Oktober 2002 durch Dr. med. J.___, Medico Chirurgo, Benevento/Italien, ein, wonach er gest?tzt auf italienische Invalidit?tsberechnungsmethoden zu mindestens zwei Dritteln erwerbsunf?hig sei. Schliesslich k?ndigte der Beschwerdef?hrer das Einreichen eines weiteren medizinischen Gutachtens an und beantragte allenfalls seine Begutachtung durch eine weitere medizinische Fachperson. 2.2 Nachdem die SUVA mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2003 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde beantragt und mit Eingabe vom 28. Februar 2003 (Urk. 14) Stellung zum Gutachten von Dr. J.___ genommen hatte, wies das Gericht mit Verf?gung vom 3. M?rz 2003 (Urk. 15) das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und erkl?rte den Schriftenwechsel als geschlossen. 2.3???? Mit Vorbescheid vom 12. Juli 2002 (Urk. 11/133) und mit Beschluss vom 30. August 2002 (Urk. 11/138) stellte die Eidgen?ssische Invalidenersicherung S.___ eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 80 % r?ckwirkend ab dem 30. August 1999 und befristet bis am 31. Dezember 2001 in Aussicht. Ab letzterem Datum betrage der Invalidit?tsgrad lediglich mehr 33 %, weshalb auch keine Rentenrevision vorgesehen sei. Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1 Zwischen den Parteien streitig ist der Invalidit?tsgrad, welcher der dem Beschwerdef?hrer ab dem 1. Oktober 2001 gew?hrten Rente zugrunde liegt, sowie der Zeitpunkt der Beendigung des Taggeldanspruchs und folglich des Beginns des Rentenanspruchs. Das erste h?ngt insbesondere von der dem Beschwerdef?hrer verbliebenen Restarbeits- und Resterwerbsf?higkeit ab, das zweite davon, ob am 30. September 2001 von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte. 1.2???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Gem?ss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt (Abs. 1). Der Bundesrat kann K?rpersch?digungen, die den Folgen eines Unfalles ?hnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Sch?digungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugef?gt werden (Abs. 3). 2.2???? Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckm?ssige Behandlung der Unfallfolgen, n?mlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ?rztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenst?nde (lit. e). ???????? Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allf?llige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung ?ber, wenn der Unfall eine Invalidit?t im Sinne von Art. 18 UVG hinterl?sst (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c). ???????? Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunf?hig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsf?higkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG). 2.3???? Dr. E.___ (Zweitmeinung vom 13. November 2000, Urk. 11/62) und Dr. F.___ (?rztliche Abschlussuntersuchung vom 8. Januar 2001, Urk. 11/63) schlossen beim Beschwerdef?hrer eine Operationsindikation aus und empfahlen eine Umstellung auf eine vorwiegend sitzende Arbeit. Hieraus folgt, dass beide ?rzte von einer weiteren Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdef?hrers erwarteten, weshalb der Zeitpunkt der Pr?fung eines Rentenanspruchs mit allf?lliger anschliessender Berentung erreicht war. Wenn nun der Beschwerdef?hrer ohne jede Begr?ndung die Ausrichtung von Taggeldern auch nach dem 30. September 2001 beantragt, so ist auf die genannten ?rztlichen Beurteilungen zu verweisen und der Antrag abzulehnen.

3.?????? 3.1???? Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 g?ltig gewesenen Fassung). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder f?r l?ngere Zeit in seiner Erwerbsf?higkeit beeintr?chtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). F?r die Bestimmung des Invalidit?tsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). ???????? Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig nicht genau ermittelt werden k?nnen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umst?nde zu sch?tzen und die so gewonnenen Ann?herungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a). 3.2???? F?r die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit, die der versicherten Person trotz unfallbedingter Gesundheitsbeeintr?chtigung verbleibt, sind Versicherungstr?ger und Gerichte auf Angaben in ?rztlichen Expertisen angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweisw?rdigung haben Versicherungstr?ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden hat, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Prozess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, wieso auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird. Dabei ist hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichts entscheidend, ob dieser f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). ???????? F?hrt eine pflichtgem?sse W?rdigung der vorhandenen Arztberichte zur ?berzeugung des Gerichts, ein bestimmter Sachverhalt sei als ?berwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es k?nnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ?ndern, so ist nach dem Grundsatz der antizipierten Beweisw?rdigung auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Darin liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Geh?r (BGE 122 V 162 Erw. 1d und 164 f. Erw. 2c mit Hinweisen).

4. 4.1???? Der nachbehandelnde Arzt Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdef?hrer am 29. Dezember 1999 f?r weitgehend sitzende T?tigkeiten eine Arbeitsf?higkeit von 100 % (Urk. 11/33). Dr. E.___ empfahl am 13. November 2000 die Umstellung auf eine vorwiegend sitzende Arbeit. Einer Telefonnotiz vom 10. November 2000 von SUVA-Kreisarzt Dr. K.___, kann weiter entnommen werden, dass Dr. E.___ eine praktisch ausschliesslich sitzende T?tigkeit ganztags als zumutbar betrachtete (Urk. 11/61). SUVA-Kreisarztstellvertreter Dr. F.___ diagnostizierte am 8. Januar 2001 einen Status nach Teilmeniskektomie am medialen Hinterhorn des rechten Knies vom 18. Januar 1994 und einen Status nach arthroskopischer medialer und lateraler Teilmeniskektomie vom 28. September 1995 sowie nach erneuter arthroskopischer partieller Meniskektomie medial und Abrasio des lateralen Kondylus vom 30. August 1999 am linken Knie. Dr. F.___ hielt fest, dem Beschwerdef?hrer sei eine sitzende Arbeit ganzt?gig zumutbar, sofern die gehenden T?tigkeiten ungef?hr einen Viertel bis einen Drittel der Arbeitszeit nicht ?berschreiten w?rden und keine Lasten von mehr als 15 Kilogramm zu heben seien (Urk. 11/63). 4.2???? Der Beschwerdef?hrer beruft sich betreffend seine Arbeits- und Erwerbsf?higkeit auf das Kurzgutachten vom 10. Oktober 2002 durch Dr. J.___ (Urk. 3) und jenes vom 21. Januar 2001 von Dr. G.___ (Urk. 11/130). Die behandelnde ?rztin diagnostizierte beim Beschwerdef?hrer ein chronisches Reizknie links bei posttraumatischer Gonarthrose und Status nach medialer und lateraler Meniskektomie im September 1995, ein chronisches konsekutives lumbospondylogenes Syndrom bei Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbels?ule, fortgeschrittener Intervertebralarthrose beidseits, linksbetont, und Osteochondrose L4/5 sowie ein chronisches cervicospondylogenes Syndrom bei Osteochondrosen C 4/5 und C 5/6 mit reaktiven Spondylosen und Unkarthrosen. Dr. G.___ legte dar, der Beschwerdef?hrer habe infolge der linksseitigen Gonarthrose mit Status nach Meniskektomie medial und lateral dieses Knie zu entlasten versucht, so dass der hieraus resultierende hinkende Gang zu ?berlastungsbedingten Schmerzen im rechten Knie sowie zu konsekutiven degenerativen Ver?nderungen der Lendenwirbels?ule mit vorwiegend spondylogenen Ausstrahlungen ins linke Bein gef?hrt habe. In Anbetracht der gesamten Situation mit direkten und indirekten unfallbedingten Sch?digungen sei der Beschwerdef?hrer sehr eingeschr?nkt belastbar und limitiert arbeitsf?hig, so dass ihm sowohl sitzende wie auch stehende Arbeiten nur stundenweise pro Tag zumutbar seien. 4.3 Demgegen?ber diagnostizierte Dr. I.___ am 17. Juli 2002 (Urk. 11/134) einen Status nach Arthroskopie am Knie rechts vom 18. Januar 1994 mit Teilmeniskektomie medial und Gl?tten des Knorpels am Condylus medial, einen Status nach Arthroskopie am Knie links vom 28. September 1995 mit Teilmeniskektomie medial und lateral und einen Status nach Arthroskopie am Knie links vom 30. August 1999 mit Teilmeniskektomie medial und Knorpelabrasion am Condylus lateral. Als Residuen f?hrte er Kniebeschwerden links mehr als rechts bei radiologisch erst beginnender Gonarthrose an. Unfallfremd seien die lumbalen R?ckenbeschwerden bei Spondylolyse und leichter Olisthesis L4/5. Dr. I.___ f?hrte aus, allein wegen der objektiv nicht schwerwiegenden Residuen an den Knien sei eine wechselbelastende, zu zwei Dritteln sitzende T?tigkeit auf ebenem Boden und bei Verzicht auf das Tragen von Lasten von mehr als 15 Kilogramm ohne weiteres ganztags zumutbar. 4.4???? Das Gutachten von Dr. J.___ bescheinigt dem Beschwerdef?hrer gemessen an italienischen Erhebungsmethoden einen Invalidit?tsgrad von mehr als zwei Dritteln nach der italienischen Rentenversicherung sowie von mehr als 74 % nach italienischem Zivilrecht. Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen zwischen der Europ?ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits (Personenfreiz?gigkeitsabkommen, APF) in Kraft getreten. Gem?ss Art. 1 Anhang II APF in Verbindung mit Anhang II Abschnitt A Ziff. 1 APF wenden die Vertragsparteien zwecks Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit im gegenseitigen Verh?ltnis die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst?ndige sowie deren Familienangeh?rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, an (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71). Deren Titel III Kapitel 4 kennt f?r den Bereich der Berufsunf?lle das Prinzip der Alleinzust?ndigkeit des letzten Besch?ftigungsstaates, weshalb f?r die Bemessung der Geldleistungen allein auf dessen Sozialrechtsvorschriften abzustellen ist. Aber selbst im Bereich der Invalidit?tsrenten, f?r den Titel III Kapitel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bei Beteiligung von Aufbau- oder Versicherungssystemen jedem Staat die Ausrichtung einer Teilrente pro rata temporis vorschreibt, welche die versicherte Person unter dessen Sozialrecht zugebracht hat, schliesst Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 eine Bindungswirkung der Invalidit?tsfestsetzung durch den Versicherungstr?ger des einen Vertragsstaates f?r die Tr?ger der andern Vertragsstaaten aus, sofern nicht zwei oder mehr Parteien mittels eines Eintrages in Anhang V der Verordnung Nr. 1408/71 ?bereinstimmend eine solche Bindungswirkung vereinbart haben. Die Schweiz hat in Anhang II Abschnitt A Ziff. 1 APF keinen analogen Eintrag vorgenommen (vgl. "Anpassungen", nach lit. n). Aus dem Dargestellten erhellt, dass die Invalidit?tssch?tzung durch Gerichtsgutachter Dr. J.___ nach italienischen Bemessungsmethoden keine Bedeutung f?r den schweizerischen Unfallversicherungstr?ger hat. 4.5???? Wenn Dr. G.___ darlegt, der aus der Gonarthrose links mit Status nach Meniskektomie medial und lateral resultierende hinkende Gang des Beschwerdef?hrers habe zu ?berlastungsbedingten Schmerzen im rechten Knie sowie zu konsekutiven degenerativen Ver?nderungen der Lendenwirbels?ule mit vorwiegend spondylogenen Ausstrahlungen ins linke Bein gef?hrt, so ?berzeugt dies aus zweierlei Gr?nden nicht. Einmal n?mlich ?bersieht die ?rztin, dass die Beeintr?chtigung des rechten Knies nicht von einem Schonhinken aufgrund der Beeintr?chtigung des linken Knies herr?hrt, sondern vom Status nach der Operation des rechten Knies im Jahr 1994. Weiter ergibt sich aus den weiteren ?rztlichen Berichten ?bereinstimmend, dass beim Beschwerdef?hrer kein oder nur ein geringf?giges solches Entlastungshinken besteht. So hielt SUVA-Kreisarzt Dr. K.___ im Rahmen der Untersuchung vom 16. Mai 2000 (Urk. 11/41) einen fliessenden, hinkfreien Gang des Beschwerdef?hrers fest, anl?sslich der Untersuchung vom 29. August 2000 (Urk. 11/46) das Auftreten von Schmerzen im linken Kniegelenk nach etwa zwei Stunden Stehen oder Gehen, bei der Untersuchung vom 12. September 2000 (Urk. 11/52) ein geringf?giges Entlastungshinken rechts angesichts einer interkurrent am rechten Unterschenkel erlittenen Muskelzerrung, sowie bei der Untersuchung vom 28. September 2000 (Urk. 11/55) wiederum einen fliessenden, hinkfreien Gang. Ebenso beschrieb Dr. F.___ anl?sslich der Abschlussuntersuchung einen fliessenden und hinkfreien Gang (Urk. 11/63), und Dr. I.___ bei der spezial?rztlichen Untersuchung ein fl?ssiges Gehen praktisch ohne Hinken (Urk. 11/134). Diese weitgehend ?bereinstimmenden Darstellungen zeigen, dass der Beschwerdef?hrer - abgesehen von l?nger andauernden Anstrengungen - nicht oder nur geringf?gig hinkt. Daher ist einleuchtend, wenn Dr. I.___ einen Zusammenhang zwischen einem Schonhinken und einer dadurch verursachten Fehlbelastung mit degenerativen Ver?nderung der Lendenwirbels?ule oder Verschlimmerung solcher Ver?nderungen als h?chst unwahrscheinlich bezeichnet und zudem anf?gt, dass sich die lumbalen Beschwerden durch eine beim Beschwerdef?hrer vorliegende Entwicklungsst?rung in der Form einer isthmischen Spondylolyse L4/5 links erkl?ren. Demnach ist davon auszugehen, dass allf?llige R?ckenbeschwerden des Beschwerdef?hrers nicht unfallbedingt sind und ihm aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht eine ganzt?gige vorwiegend sitzende T?tigkeit zumutbar ist. Weitere medizinische Berichte verm?chten an dieser Sachlage nichts zu ?ndern, weshalb auf die Abnahme oder das Einholen weiterer ?rztlicher Gutachten verzichtet werden.

5. 5.1???? Da nach einer Erfahrungstatsache die versicherte Person im Gesundheitsfall zumeist die bisherige T?tigkeit weitergef?hrt h?tte, ist f?r der Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel von der letzten Besch?ftigung auszugehen, die die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitssch?digung ausge?bt hat, und der damit erzielte Lohn der Teuerung und Reallohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns anzupassen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; AHI 2000 S. 303; 128 V 174). Entsprechend erkundigte sich die Beschwerdegegnerin bei der vormaligen Arbeitgeberin nach dem Lohn, den sie dem Beschwerdef?hrer ohne Invalidit?tseintritt im Jahr 2001 ausbezahlt h?tte (vgl. Urk. 11/65, 11/91, 11/110). Aufgrund dieser Angaben ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen in der H?he von Fr. 73'157.-- (13 Monatsl?hne ? Fr. 4'490.-- plus Fr. 499.-- Nachtschichtzulage sowie einen j?hrlichen Bonus von Fr. 1'800.--), das vom Beschwerdef?hrer zu Recht nicht bestritten wird. 5.2???? F?r die Bestimmung des hypothetischen Einkommens, das die versicherte Person mit ihrer gesundheitlichen Beeintr?chtigung bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt durch eine ihr zumutbare Erwerbst?tigkeit erzielen k?nnte (Invalideneinkommen), sind praxisgem?ss die Tabellenl?hne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes f?r Statistik (BGE 124 V 321) oder L?hne von gesundheitsbedingt noch in Frage kommenden konkreten T?tigkeiten in verschiedenen Betrieben der Region der versicherten Person heranzuziehen, welche die SUVA in der Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze (DAP) erfasst (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412, vgl. auch Peter Omlin, Die Invalidit?t in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 215). Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen des Beschwerdef?hrers mittels f?nf konkreten Arbeitspl?tzen, die eine vorwiegend oder ausschliesslich sitzende, ungelernte T?tigkeit umfassen und somit den unfallbedingten Gesundheitsbeeintr?chtigungen und dem Ausbildungsstand des Beschwerdef?hrers angepasst sind (vgl. Urk. 11/103-107). Anhand des Durchschnitts der f?r diese T?tigkeiten bezahlten Sal?re errechnete die Beschwerdegegnerin ein j?hrliches Invalideneinkommen von Fr. 48'800.-- Eine genaue Nachrechnung ergibt ein Invalideneinkommen von Fr. 48'827.60 ([46'865.-- + 50'895.-- + 49'400.-- + 49'400.-- + 47'548.--] : 5). Aus der Gegen?berstellung eines Valideneinkommens von Fr. 73'157.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 48'827.60 resultiert ein Invalidit?tsgrad von 33,26 % und aufgerundet 33,3 %.

6.?????? Im Ergebnis steht damit fest, dass weder der Beginn des Rentenanspruchs und das Ende der Taggeldzahlungen per 1. Oktober 2001 noch der von der SUVA ermittelte Invalidit?tsgrad von 33,33 % (Erw. 2/e. des angefochtenen Einsprachentscheides) zu beanstanden sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marino Di Rocco - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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