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Zürich Sozialversicherungsgericht 22.06.2003 UV.2002.00155

June 22, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,087 words·~15 min·4

Summary

Leistungen der UV; Kausalität der Kniebeschwerden bei Vorzustand

Full text

UV.2002.00155

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?rin Gl?ttli

Urteil vom 23. Juni 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? Der 1962 geborene S.___ arbeitete seit Juni 1990 bei der A.___ und S. Transport AG als Chauffeur und war ?ber diese T?tigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unf?llen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Vom 12. bis 25. September 2000 war S.___ wegen Beschwerden am linken Knie arbeitsunf?hig, was er auf einen Skiunfall in der Schulzeit (Februar 1976) zur?ckf?hrte, welchen er nun der SUVA meldete (Urk. 8/1 Ziff. 4-10). Diese lehnte am 14. Februar 2001 ihre Leistungspflicht infolge fehlender Deckung ab und ?berwies die Akten der Krankenkasse des Versicherten (Urk. 8/8). 1.2???? Am 31. Oktober 2001 meldete S.___ einen Unfall vom 30. Oktober 2001: Er war beim Aussteigen aus dem LKW mit dem linken Fuss im Trittbrett h?ngengeblieben, worauf es ihm den Fuss verdrehte. Der Versicherte erlitt ein Distorsionstrauma des linken Knies und war in der Folge ab Unfalltag arbeitsunf?hig (Urk. 7/1; Urk. 7/3). Als per 8. April 2002 eine Operation des vorderen Kreuzbandes mit gleichzeitiger Tibiakopf-Valgisationsosteotomie anberaumt worden war (vgl. den Bericht der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist, Z?rich, im Folgenden: Klinik Balgrist, vom 21. M?rz 2002, Urk. 7/11), stellte die SUVA mit Verf?gung vom 8. April 2002 die Versicherungsleistungen ab 1. April 2002 ein mit der Begr?ndung, die Operation diene nicht der Behebung von Unfallfolgen des Ereignisses vom 30. Oktober 2001 (Urk. 7/15/1). ???????? Die dagegen von der Krankenversicherung von S.___, der CSS Versicherung, erhobene Einsprache (Urk. 7/16; Urk. 7/18) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 14. August 2002 ab (Urk. 7/24 = Urk. 2).

2. ????? Hiegegen erhob S.___ am 4. November 2002 Beschwerde mit dem Antrag, die SUVA sei zum Erbringen der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten (Urk. 1, vgl. auch Urk. 7/26-27). In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2002 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verf?gung vom 15. Januar 2003 wurde Dr. med. B.___, Oberarzt, Leiter Knie-Team Klinik Balgrist um eine Stellungnahme (Urk. 10-11) und nach deren Erstellung am 4. Februar 2003 (Urk. 12) um eine Pr?zisierung von letzterer ersucht (Urk. 13-14), welche mit Schreiben vom 12. M?rz 2003 (Urk. 16) erging. Die Stellungnahmen von Dr. B.___ wurden in der Folge den Parteien zugestellt (Urk. 17), wozu sich die SUVA am 31. M?rz 2003 ?usserte (Urk. 19).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? 2.1???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder ?berhaupt erst manifest, f?llt der nat?rliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsm?ssigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall fr?her oder sp?ter eingestellt h?tte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegr?ndender nat?rlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 2.2???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die W?rdigung von ?rztlichen Berichten, welche die SUVA im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der SUVA beauftragten ?rzte und ?rztinnen zu schl?ssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweisw?rdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverl?ssigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 212 Erw. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312).

3. ????? Es ist unbestritten und aktenkundig, dass vorliegend ein Unfallereignis und keine Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung) leistungsbegr?ndend war. Zu pr?fen ist, ob und allenfalls inwiefern Beeintr?chtigungen am linken Knie des Beschwerdef?hrers ab 1. April 2002 auf die am 30. Oktober 2001 erlittene Distorsion des linken Knies zur?ckzuf?hren sind (vgl. Urk. 1, Urk. 2). Insbesondere steht in Frage, ob die zur Behebung der vorderen Kniegelenkinstabilit?t und meniskopriven Varusgonarthrose links durchgef?hrte Operation vom 19. April 2002 (Rekonstruktion der vorderen Kreuzb?nder mit Valgisations-Osteotomie,vgl. den Operationsbericht der Klinik Balgrist vom 23. April 2002, Urk. 3/7, sowie Urk. 3/6) ganz oder teilweise auf das Ereignis vom 30. Oktober 2001 zur?ckzuf?hren ist. 3.1???? Wie bereits erw?hnt (Sachverhalt Ziff. 1.1) erlitt der Beschwerdef?hrer aufgrund eines Sturzes beim Skifahren in der Schulzeit (Februar 1976) einen Kreuzbandriss am linken Knie (Urk. 8/1 Ziff. 4-6, Ziff. 9; Urk. 8/3). Die B?nder wuchsen nach dem Sturz beim Skifahren zwar "mehr oder weniger" wieder zusammen, waren aber falsch positioniert; gem?ss Angaben des Beschwerdef?hrers bestand ein "Schlottergelenk" (Urk. 8/3). Im Jahr 1978 ereignete sich beim Trampolinspringen nochmals ein Unfall (Urk. 8/3). Am 19. September 2000 wurde eine Resektion des insuffizienten vorderen Kreuzbandes links, eine arthroskopische Teilmeniskektomie links lateral sowie eine Kniegelenksarthroskopie links durchgef?hrt. Der Operateur bemerkte, dass bei der bestehenden Instabilit?t eine Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes angezeigt sei, welche der Beschwerdef?hrer wahrscheinlich n?chstes Jahr durchf?hren werde (Bericht von Dr. med. C.___, Chirurgie FMH, vom 19. September 2000, Urk. 8/5). Die auf M?rz/anfangs April 2001 vorgesehene Operation (vgl. Urk. 8/3) fand dann offenbar nicht statt. 3.2 ??? Am 30. Oktober 2001 ereignete sich der hier in Frage stehende Unfall, bei welchem der als Chauffeur t?tige Beschwerdef?hrer beim Aussteigen aus dem LKW mit dem linken Fuss im Trittbrett h?ngen geblieben war, worauf es ihm das linke Bein verdrehte (Urk. 7/1 Ziff. 3 und Ziff. 6; Urk. 7/4). Gem?ss Arztzeugnis des den Beschwerdef?hrer am Tag nach dem Unfall behandelnden Dr. med. D.___, Facharzt FMH Innere Medizin, vom 14. Januar 2002 bestand eine Schwellung; jedoch waren keine Anzeichen f?r eine B?nder- oder Meniskusl?sion vorhanden. Dr. D.___ diagnostizierte ein Distorsionstrauma des linken Knies und ?berwies den Beschwerdef?hrer, welcher in der Folge arbeitsunf?hig war, an die Klinik Balgrist (Urk. 7/3 Ziff. 2-8). Aufgrund des massiven, wahrscheinlich h?morrhagischen Gelenkergusses im linken Knie wurde am 31. Oktober 2001 eine Sonographie des linken Knies erstellt (Urk. 7/8). ???????? Im Bericht der Klinik Balgrist vom 21. M?rz 2002 diagnostizierte Dr. med. E.___ eine anterolaterale Instabilit?t des linken Knies bei beginnender Gonarthrose und ein Ganglion des lateralen Meniskus sowie einen Status nach offener Meniskektomie medial am linken Knie vor 25 Jahren und einen Status nach offener Meniskektomie am rechten Knie vor 20 Jahren. Im Weiteren stellte Dr. E.___ fest, dass zwischenzeitlich eine Linderung der Beschwerden eingetreten sei, der Beschwerdef?hrer sich aber durch die Knieinstabilit?t nach wie vor gest?rt f?hle. Die Operation (Ersatz der vorderen Kreuzb?nder mit gleichzeitiger Tibiakopf-Valgisationsosteotomie am linken Knie sowie die Entfernung des lateralen Ganglions) wurde auf den 8. April 2002 vorgesehen (Urk. 7/11). 3.3???? Am 19. April 2002 wurde der Beschwerdef?hrer aufgrund der vorderen Kniegelenkinstabilit?t und meniskopriven Varusgonarthrose links operiert (vgl. den Operationsbericht der Klinik Balgrist vom 23. April 2002, Urk. 3/7, vgl. auch Urk. 3/6). Beim Eingriff wurden eine Valgisations-Osteotomie (6?) am Knie links, eine Transplantatentnahme links (mittleres Patellarsehnendrittel) und eine arthroskopisch-assistierte vordere Kreuzband-Rekonstruktion links vorgenommen (Urk. 3/7). 3.3.1?? Die Frage der Beschwerdegegnerin, ob der Zustand (des linken Knies) auf den Unfall aus der Schulzeit zur?ckzuf?hren sei (vgl. Urk. 7/10.5), wurde von Dr. E.___ im Bericht vom 21. M?rz 2002 dahingehend beantwortet, dass die Gonarthrose auch auf den Unfall aus der Schulzeit zur?ckgef?hrt werden k?nne. Die neu aufgetretene Instabilit?t anterolateral im Knie links sei dagegen im Zusammenhang mit dem Distorsionstrauma des linken Knies vom 30. Oktober 2001 zu sehen (Urk. 7/11 S. 2 Ziff. 5). ???????? Im Bericht der Klinik Balgrist vom 17. Oktober 2002 findet sich ebenfalls die Angabe, dass mit dem Beschwerdef?hrer besprochen worden sei, dass die grosse Instabilit?t auf den Unfall vom 30. Oktober 2001 zur?ckzuf?hren sei, bei dem das Kreuzband durch die Verdrehung des Beines beim Aussteigen aus dem Lastwagen gerissen sei (Urk. 3/14). 3.3.2?? Kreisarzt Dr. med. F.___ f?hrte in seiner Beurteilung vom 3. April 2002 dagegen aus, es sei praktisch ein Ding der Unm?glichkeit, bei??? einem im Jahr 1976 und 1979 (beziehungsweise 1978) vorgesch?digten Knie zu sagen, was damals genau vorgelegen habe. Sehr wahrscheinlich sei es durch den Unfall vom 30. Oktober 2001 zu einer Verst?rkung der Instabilit?t gekommen, da der Beschwerdef?hrer ja einen massiven Erguss habe. Die vordere Kreuzbandruptur sei jedoch vorbestehend und demzufolge sei der Kreuzbandersatz von der Beschwerdegegnerin nicht zu ?bernehmen (Urk. 7/12). Auch Dr. med. G.___, Facharzt FMH f?r Chirurgie, Suva ?rzteteam Unfallmedizin, erachtete in seiner Beurteilung vom 2. August 2002 die Einsch?tzung von Dr. E.___, welcher die Knieinstabilit?t auf den Unfall vom 30. Oktober 2001 zur?ckf?hrte, als fraglich, da bereits Dr. C.___ aufgrund der Kniearthroskopie vom 19. September 2000 eine erhebliche Bandinstabilit?t festgestellt und die Indikation zur Bandplastik gestellt habe. Im Weiteren f?hrte Dr. G.___ aus, die Beschwerden und klinischen Befunde des Beschwerdef?hrers seien eindeutig auf der Innenseite (medial) gefunden worden, das heisst auf der Seite, wo seit Jahrzehnten die sch?tzende Wirkung des medialen Meniskus fehle und wo Sch?den an den Gelenkknorpeln in Sinne einer Gonarthrose nachgewiesen worden seien. Es sei unwahrscheinlich, dass diese medialseitigen Beschwerden durch Ver?nderungen des ?usseren (lateralen) Meniskus verursacht worden seien. Es sei darauf hinzuweisen, dass erfahrungsgem?ss zahlreiche morphologische Ver?nderungen am Meniskus keinerlei Beschwerden verursachten. Es sei sodann unbestritten, dass eine Pangonarthrose vorliege. In diesem Kontext habe der Schaden am lateralen Meniskus keine eigenst?ndige Bedeutung. Die Praxis lehre ?berdies, dass es im nat?rlichen, progredienten Verlauf einer Gonarthrose bei immer geringf?gigeren Alltagsbelastungen h?ufig zu pl?tzlichem Schmerz und Erguss komme. Bei der Entstehung dieser Schmerzepisoden spielten Momente ungen?gender Gelenkkontrolle infolge der sich verschlechternden Bandinstabilit?t eine entscheidende Rolle; diese Episoden seien daher Folge des Vorzustandes. Schliesslich f?hrte Dr. G.___ an, es seien keine Unfallfolgen objektivierbar, welche die fortdauernden Schmerzen erkl?ren k?nnten. Solche hypothetischen Folgen k?nnten h?chstens wenige Tage angedauert haben, so dass der status quo sine mit gr?sster Wahrscheinlichkeit bereits nach Ablauf eines Monats nach dem Unfallereignis vom 30. Oktober 2001 erreicht gewesen sei (Urk. 7/23= Urk. 3/13). 3.3.3?? Dr. B.___, der den Beschwerdef?hrer im April 2002 am linken Knie operiert hatte, erachtete es in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2003 als unwahrscheinlich, dass der Schaden im linken Kniegelenk auf das Ereignis vom 30. Oktober 2001 zur?ckzuf?hren sei. Jedoch habe das besagte Ereignis eine richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes bewirkt (Urk. 12). Weiter f?hrte Dr. B.___ im Schreiben vom 12. M?rz 2003 aus, es sei in den Akten mehrfach festgehalten, dass die Knieinstabilit?t schon vorher bestanden habe. Auch die Gonarthrose habe sich eher im Verlaufe der Jahre entwickelt und sei mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgrund des Zustandes nach Meniskektomie entstanden. Das Ereignis vom 30. Oktober 2001 habe aber zu einer Symptomexazerbation gef?hrt, weshalb dann eine operative Behandlung erforderlich geworden sei (Urk. 16). 3.4???? In W?rdigung der medizinischen Aussagen ist zun?chst festzuhalten, dass die Beurteilung von Dr. E.___ vom 21. M?rz 2002 - welche sich auch im Bericht der Klinik Balgrist ?ber die Kniesprechstunde vom 17. Oktober 2002? (Dr. H.___, Dr. B.___; Urk. 3/14, vgl. auch den ?rztlichen Zwischenbericht von Dr. E.___ vom 21. M?rz 20002, Urk. 7/11) findet - insofern nicht schl?ssig erscheint, als Dr. E.___ von einem am 31. Oktober 2001 erfolgtem Meniskusriss ausging. Ein solcher ist jedoch als Folge des hier in Frage stehenden Unfalls vom 30. Oktober 2001 nicht aktenkundig. Vielmehr war nach dem Unfall lediglich eine Schwellung vorhanden und es bestanden keine Hinweise f?r einen unfallbedingten Kreuzbandriss (Bericht von Dr. D.___ vom 14. Januar 2002, Urk. 7/3; vgl. auch das Sonographieprotokoll vom 31. Oktober 2001, Urk. 7/8, sowie die Berichte der Klinik Balgrist vom 6. November 2001, Urk. 3/1-2, vom 15. November 2001, Urk. 3/4, und vom 7. M?rz 2002, Urk. 3/6). ???????? Die Stellungnahmen von Dr. F.___ (Urk. 7/12) und von Dr. G.___ (Urk. 7/23) sowie die in diesem Verfahren eingeholte Beurteilung durch Dr. B.___ gehen ?bereinstimmend davon aus, dass die Kniebandinstabilit?t bereits vorher bestand, und das neuerliche Unfallereignis lediglich zu einer Symptomexazerbation gef?hrt habe. Die Beurteilungen von Dr. G.___ und Dr. B.___ weichen lediglich bez?glich der Dauer der Fortwirkung der Symptome von einander ab. W?hrend Dr. G.___ davon ausging, bereits nach kurzer Zeit, h?chstens etwa nach einem Monat, seien die Folgen des hier in Frage stehenden Unfallereignisses abgeklungen, ging Dr. B.___ von einer bis zur Operation dauernden Schmerzexazerbation aus (vorstehende Erw. 3.3.2-3). Indes findet letztere Auffassung in den Akten keine St?tze. Vielmehr ist aktenkundig, dass anfangs M?rz 2002 infolge Physiotherapie eine Besserung der Beschwerden festgestellt wurde; der Beschwerdef?hrer gab aber an, sich noch durch die Knieinstabilit?t gest?rt zu f?hlen (Bericht der Klinik Balgrist vom 7. M?rz 2002, Urk. 3/6, sowie vom 21. M?rz 2002, Urk. 7/11 Ziff. 2). Da diese bereits vorbestehend war und die unfallbedingten Beschwerden im ?brigen weitgehend gelindert waren, ist zu schliessen, dass mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor der Operation (vom 19. April 2002) die auf den hier in Frage stehenden Unfall zur?ckzuf?hrenden Beschwerden anfangs M?rz 2002 im Wesentlichen abgeklungen waren und die Beschwerden aufgrund der Instabilit?t im Vordergrund standen. Da somit in medizinischer Hinsicht ?bereinstimmung besteht, dass die Kniebandinstabilit?t (wie auch die Gonarthose) nicht unfallbedingt ist und die Operation vom 19. April 2002 der Beseitigung der Instabilit?t und dem Ersatz der vorderen Kreuzb?nder diente, sind Unfallfolgen des Ereignisses vom 30. Oktober 2001 als nicht urs?chlich f?r den operativen Eingriff vom 19. April 2002 zu betrachten. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass auch die Beschwerden aufgrund des Unfalls zur Zeit der Operation weitgehend abgeklungen waren. Selbst bei Fortbestehen (geringf?giger) Beschwerden w?re die Kausalit?t f?r den operativen Eingriff angesichts der bereits zuvor gestellten Indikation zur Operation zu verneinen. Eine Mitbeteiligung des Unfalls l?sst sich sodann keinen medizinischen Berichten entnehmen, insbesondere nicht der Indikation zur Operation gem?ss Operationsbericht der Klinik Balgrist vom 23. April 2002 (Urk. 3/7 S. 1) noch dem Bericht der Klinik Balgrist an Dr. D.___ vom 2. Mai 2002 (Urk. 3/8), oder der Diagnose im Bericht der Klinik Balgrist vom 21. M?rz 2002 (anterolaterale Instabilit?t Knie links bei beginnender Gonarthrose und Ganglion des lateralen Meniskus, Status nach offener Meniskektomie links vor 25 Jahren, Status nach offener Meniskektomie rechts vor 20 Jahren, Urk. 7/11). ???????? Daher ist davon auszugehen, dass die Operation mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit nicht durch Unfallfolgen aus dem Ereignis vom 30. Oktober 2001 bedingt war, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht ab Operationstag zu Recht abgelehnt hat. Fraglich k?nnte einzig sein, ob die Beschwerdegegnerin f?r die Zeitspanne ab Leistungseinstellung bis zur Operation vom 19. April 2002 (1. bis 18. April 2002) noch leistungspflichtig gewesen w?re. Da indes - wie ausgef?hrt - davon auszugehen ist, dass sp?testens anfang M?rz 2002 die Beschwerden des Unfallereignisses weitgehend abgeklungen waren, und die Beschwerden aufgrund der Instabilit?t im Vordergrund standen, ist eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auch f?r diese Zeitspanne zu verneinen.

4.?????? Nach dem Gesagten ist die Leistungseinstellung ab 1. April 2002 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - S.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt f?r Sozialversicherung - CSS Versicherung, Postfach, 8021 Z?rich 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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