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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.03.2003 UV.2002.00153

March 25, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,834 words·~19 min·4

Summary

Natürlicher KSZ von Synkopen ungeklärter Aetiologie sowie adäquater KSZ bei allfälligem psychischem Ursprung verneint

Full text

UV.2002.00153

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Gl?ttli

Urteil vom 26. M?rz 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch die R.___

?

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer, substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Leupi, Kaufmann R?edi & Partner L?wenplatz, Z?richstrasse 12, 6004 Luzern

Sachverhalt: 1.?????? Die 1967 geborene S.___ arbeitete seit 1996 in Teilzeit als Reinigerin bei der ___ AG und war ?ber diese T?tigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unf?llen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 12. November 2001 wurde sie bei der Arbeit im Tierspital ___ von einem Hund angefallen, worauf sie vor Schreck in Ohnmacht fiel (Urk. 10/1 Ziff. 3-20, Urk. 10/2). Seither beklagte die Versicherte Bewusstseinsverluste, Schwindel, Kopfschmerzen und Angstzust?nde und war arbeitsunf?hig. Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, ___, diagnostizierte am 22. Januar 2002 eine posttraumatische Belastungssituation nach Hundeangriff am 12. November 2001, eine reaktive, depressive Entwicklung und intermittierende Anf?lle einfacher Migr?ne (Urk. 10/10 Ziff. 1 und Ziff. 2a). Nach einer kreis?rztlichen Untersuchung am 19. April 2002 (Urk. 10/26 = Urk. 3/6) verf?gte die SUVA am 13. Mai 2002 die Einstellung der Leistungen per 15. Mai 2002 mit der Begr?ndung, die jetzigen Beschwerden seien organisch nicht erkl?rbar und psychisch begr?ndet; f?r eine Leistungspflicht fehle es am rechtserheblichen Zusammenhang (Urk. 10/27 = Urk. 3/4). ???????? Hiegegen erhob die Krankenkasse ___ am 27. Mai 2002 vorsorglich Einsprache (Urk. 10/31), welche sie nach Akteneinsicht am 18. Juni 2002 wieder zur?ckzog (Urk. 10/34). Mit Eingabe vom 13. Juni 2002 erhob S.___, vertreten durch die R.___, ___, Einsprache (Urk. 10/39= Urk. 10/33= Urk. 3/5), welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom 7. August 2002 abwies (Urk. 10/40 = Urk. 2).

2.?????? Hiegegen erhob S.___, weiterhin vertreten durch die R.___, am 4. November 2002 Beschwerde mit dem Antrag, die Verf?gung vom 13. Mai 2002 sei unter Kosten und Entsch?digungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben, und das Taggeld und die Heilungskosten seien weiterhin zu entrichten. Im Weiteren beantragte S.___ die Einholung eines interdisziplin?ren Gutachtens unter Kostenfolge f?r die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2 Ziff. I). In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2003 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verf?gung vom 31. Januar 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Gem?ss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung gilt als Un?fall die pl?tzliche, nicht beabsichtigte sch?digende Einwirkung eines ungew?hnlichen ?usseren Faktors auf den menschlichen K?rper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen). ???????? Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Be?griffsmerkmal der Ungew?hnlichkeit nicht auf die Wirkung des ?usseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang f?r die Pr?fung der Ungew?hnlichkeit ist somit, dass der ?ussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der ?ussere Faktor ist ungew?hnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Allt?g?lichen oder ?blichen ?berschreitet. Ob dies zutrifft, beur?teilt sich im Einzelfall, wobei grunds?tzlich nur die objektiven Verumst?ndungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 2.2 2.2.1?? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin?ne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um?st?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge?treten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre?chend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rli?chen Kau?salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al?leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zu?sammen mit anderen Bedingungen die k?r?perliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beein?tr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge?dacht werden kann, ohne dass auch die ein?getretene gesund?heitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesund?heitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang be?steht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung bzw. im Be?schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be?weis?w?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?bli?chen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinwei?sen). 2.2.2?? Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisf?hrungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verf?gen?den Verwaltungsstelle) ist, f?r die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unver?nderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im So-zial?versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausf?llt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unm?glich erweist, im Rahmen des Untersuchungs?grundsatzes aufgrund einer Beweisw?rdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein?lichkeit f?r sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b). 2.3???? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge?w?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens?erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Er?folges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinwei?sen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a). ???????? F?r die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitssch?digung herbeizuf?hren, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu geh?ren auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung f?r psychische St?rungen anf?lliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnism?ssige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erh?htem Risiko geh?ren, weil sie aus versicherungsm?ssiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). ???????? F?r die Bejahung des ad?quaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitssch?digungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall f?r die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunf?higkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht f?llt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). F?r die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzukn?pfen, wobei - ausgehend vom augenf?lligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale bzw. leichte Unf?lle einerseits, schwere Unf?lle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). ???????? Bei banalen Unf?llen wie z.B. bei geringf?gigem Anschlagen des Kopfes oder ?bertreten des Fusses und bei leichten Unf?llen wie z.B. einem gew?hnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsst?rungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a). ???????? Bei Unf?llen aus dem mittleren Bereich l?sst sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schl?ssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umst?nde, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtw?rdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumst?nde oder besondere Eindr?cklichkeit des Un?falls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er?fahrungs?gem?sse Eignung, psychische Fehl??-entwicklungen auszu??l?sen; - ungew?hnlich lange Dauer der ?rztlichen Behandlung; k?rperliche Dau??erschmerzen; - ?rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim?mert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). Der Einbezug s?mtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtw?rdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umst?nden kann f?r die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium gen?gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren F?llen im mittleren Bereich zu z?hlen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kri-terium gen?gen, wenn es in besonders ausgepr?gter Weise erf?llt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so m?ssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt um so mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unf?llen zuzuordnen ist, m?ssen die weiteren zu ber?cksichtigenden Kriterien in geh?ufter oder auffallender Weise erf?llt sein, damit die Ad?quanz bejaht werden kann. Diese W?rdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien f?hrt zur Bejahung oder Verneinung der Ad?quanz. Damit entf?llt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die m?glicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunf?higkeit mitbeg?nstigt haben k?nnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). 2.4???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3. ????? Streitig und zu pr?fen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht per 15. Mai 2002 verneint hat. 3.1 ??? Die Beschwerdef?hrerin machte geltend, das Fehlen von Sturzfolgen sei nicht erwiesen. Es sei ?berdies nicht abgekl?rt worden, ob eine leichte traumatische Hirnl?sion vorliege. Die heutigen Beschwerden (Kopfschmerzen, Schwindelgef?hl, Bewusstseins?tr?bungen) seien klar Unfallfolgen; der Gesundheitszustand, wie er vor dem Unfall bestanden habe, sei bis heute nicht wieder erreicht worden. Selbst wenn es sich um psychische Beschwerden handeln w?rde, sei die Ad?quanz zu bejahen (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. III). Die Beschwerdegegnerin stellte sich zun?chst auf den Standpunkt, es liege kein Unfallereignis vor (Urk. 9 S. 4 Ziff. 7). Im Weiteren bestritt sie den nat?rlichen und ad?quaten Kausalzusammen?hang der Beschwerden mit dem Ereignis (Urk. 9 S. 5 ff. Ziff. 8-11). 3.2???? 3.2.1?? Gem?ss Unfallmeldung und Berichten des Stadtspitals Waid vom 12. November 2001 und vom 7. Dezember 2001 spielte sich das in Frage stehende Ereignis vom 12. November 2001 so ab, dass die Beschwerdef?hrerin von einem Hund angefallen wurde, worauf sie grosse Angst bekam. Daraufhin habe sie synkopiert und sei am Boden liegen geblieben (Urk. 10/1 Ziff. 6; Urk. 10/2= Urk. 3/7; vgl. auch Urk. 10/4). Die Beschwerdef?hrerin schilderte den Vorfall am 11. Januar 2002 dahingehend, dass sie im Korridor von einem schwarzen Hund angefallen worden sei. Er sei auf die Hinterbeine gestanden und habe beide Vorderbeine gegen ihre Brust gestemmt. Der Hund habe ihren Pullover im Maul gehabt, sie sei aber nicht gebissen worden. Sie habe vor Schreck aufgeschrieen, worauf zwei Personen aus einem B?ro in den Korridor gekommen seien und den Hund h?tten packen k?nnen. Sie sei r?ckw?rts gegen die Wand gefallen und wisse von da an nichts mehr (Urk. 10/8= Urk. 3/3). Auch diese Schilderung l?sst als wahrscheinlich erscheinen, dass die Beschwerdef?hrerin nicht vom Hund umgestossen wurde, sondern infolge des nachtr?glich eingetretenen Bewusstseinsverlustes st?rzte, zumal dies gem?ss ihren Ausf?hrungen erst der Fall war, nachdem die Personen den Hund bereits gepackt hatten. Keine zus?tzlichen Erkenntnisse ergeben sich aus den weiteren Abkl?rungen der Beschwerdegegnerin. So gab der Hauswart des Tierspitals an, beim fraglichen Hund handle es sich weder um einen grossen oder grimmig aussehenden noch um einen aggressiven Hund. Es sei ein Mischling mit einer Schulterh?he von etwa 40 cm. Er sei aber ein "Kl?ffer" und habe die Tendenz, sich auf die Hinterbeine zu stellen, das habe man gewusst. Bei ihm, dem Hauswart, k?men seine Vorderl?ufe bis zum Oberschenkel. Was genau passiert sei, wisse er nicht. Die Hunde der Mitarbeiterinnen h?tten sich in geschlossenen R?umen aufzuhalten. Eine Mitarbeiterin sagte aus, dass sie einen Hund bellen geh?rt habe. Als sie daraufhin in den Korridor gegangen sei, habe sie die Beschwerdef?hrerin dort in Seitenlage liegen gesehen. Diese sei nicht ansprechbar gewesen. Sie habe allein auf dem Gang gelegen, genau vor dem B?ro, in dem der Hund gebellt habe. Im Korridor habe sich kein Hund befunden. Es sei noch ein Assistenzarzt dazugekommen (Urk. 10/22= Urk. 3/10). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Schilderungen ?ber das in Frage stehende Geschehen zufolge der Sachverhalt als ?berwiegend wahrscheinlich erscheint, wonach die Beschwerdef?hrerin nicht durch den Hund umgestossen und wegen des Sturzes ohnm?chtig wurde, sondern dass der Bewusstseinsverlust ohne ?ussere Gewalteinwirkung, namentlich etwa aus Angst, eintrat. 3.2.2?? Gem?ss Bericht ?ber die notfallm?ssige Einweisung der Beschwerdef?hrerin ins Stadtspital Waid vom 12. November 2001 blieb die Beschwerdef?hrerin, nachdem sie synkopiert hatte, am Boden liegen. Es sei unklar, wie lange sie liegen geblieben sei, wahrscheinlich etwa 15 Minuten. Es sei ihr schwarz vor den Augen geworden. Den Kopf habe sie nicht angeschlagen, es habe keine Amnesie und keine Nausea bestanden. Seit Spitaleintritt h?tten leichtgradige frontale Kopfschmerzen bestanden und ein Hitzegef?hl im Kopf, jedoch keine Dyspnoe und keine Thoraxschmerzen. Nach Medikation seien die Kopfschmerzen verschwunden, und die Beschwerdef?hrerin konnte nach Hause entlassen werden (Urk. 10/2, vgl. auch Urk. 10/5). In der Folge beklagte die Beschwerdef?hrerin immer wieder stechend einschiessende Kopfschmerzen, Schwindel sowie ein wenige Sekunden dauerndes Hitzegef?hl. Sie schlafe schlecht, habe Alptr?ume vom Hund und klage ?ber Gedankenkreisen. Zu Hause habe sie mehrere Schw?cheanf?lle gehabt (ambulanter Kurzbericht des Stadtspitals Waid vom 7. Dezember 2001, Urk. 10/4, vgl. auch den Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt f?r Neurologie FMH, ___ vom 19. Dezember 2001, Urk. 10/6 S. 2). Am 7. Dezember 2001 wurde im Stadtspital Waid, Institut f?r R?ntgendiagnostik, ein Computertomogramm (CT) des Sch?dels erstellt. Als die Beschwerdef?hrerin f?r die Untersuchung geholt worden sei, habe sie mit rekliniertem Kopf und geschlossenen Augen im Wartezimmer gesessen und sei nicht ansprechbar gewesen; nach dem Daf?rhalten einer anderen wartenden Person war sie eingeschlafen gewesen. Die nicht weckbare Beschwerdef?hrerin sei auf den Boden gelegt und anschliessend in die Notfallstation gebracht worden. Als die Beschwerdef?hrerin ansprechbar geworden sei, habe sie als erstes gefragt, wo der Hund sei. Als sie sp?ter von ihren Symptomen erz?hlt habe, habe sie zu weinen begonnen. Sie habe Angst ge?ussert, dass sie ihr ganzes Leben ?ngste haben werde. Das CT des Sch?dels ergab keine pathologischen Befunde (Bericht des Stadtspitals Waid, Institut f?r R?ntgendiagnostik vom 7. Dezember 2001, Urk. 10/3; ambulanter Kurzbericht des Stadtspitals Waid vom 7. Dezember 2001, Urk. 10/4). Im ambulanten Kurzbericht des Stadtspitals Waid vom 7. Dezember 2001 wurde eine posttraumatische Belastungsreaktion mit/bei Hundeangriff am 12. November 2001, intermittierenden Kopfschmerzen, Hitzegef?hl, Schwindel, "Absenzen", differentialdiagnostisch Epilepsie, diagnostiziert und eine neurologische Beurteilung mit der Frage nach Absenzepilepsie empfohlen (Urk. 10/4). Die neurologische Untersuchung bei Dr. B.___ ergab keine auff?lligen Befunde. Dr. B.___ erachtete die Episode mit Bewusstlosigkeit anl?sslich der medizinischen Untersuchung als vermutlich psychogene vasovagale Synkope. Klinisch und aus der Zusatzuntersuchung verf?ge er ?ber keine Hinweise f?r ein zere?brales Anfallsleiden als Ursache des einmaligen Ausnahmezustandes. Im ?brigen seien die Kopfschmerzen semiologisch am ehesten mit rezidiverenden Anf?llen einfacher Migr?ne zu erkl?ren, im Hintergrund k?nne man Spannungskopfschmerzen abgrenzen (Bericht vom 19. Dezember 2001, Urk. 10/8 S. 2 = Urk. 3/8). ???????? Gem?ss Bericht von Dr. A.___ vom 22. Januar 2002 klagte die Beschwerdef?hrerin ?ber Schwindel, kurzzeitigen Bewusstseinsverlust Angstzust?nde und Schlaf?st?rungen. Dr. A.___ erachtete sie bis auf weiteres als zu 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 10/10/1). Anl?sslich der kreis?rztlichen Untersuchung vom 19. April 2002 gab die Beschwerdef?hrerin an, st?rend seien am meisten die Anf?lle von Bewusstseinstr?bung. Diese w?rden alle drei bis f?nf Tage auftreten, jeweils etwa 20 Minuten dauern, und sie m?sse sich dann in einen Lehnstuhl setzen oder gar hinlegen. Nach etwa 20-30 Minuten sei der Spuk vorbei, nachher sei sie etwas m?de, aber wieder einsatzf?hig. Aus Furcht vor diesen Anf?llen gehe sie ausser Haus keiner T?tigkeit nach. Den ersten derartigen Anfall habe sie am 12. November 2001 bei der Arbeit im Tierspital gehabt. Kreisarzt Dr. med. C.___, Orthop?dische Chirurgie FMH, stellte anl?sslich der Untersuchung keinen krankhaften Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin fest. In seiner Beurteilung verwies er auf die ungekl?rte Ursache der Synkopen und erachtete die Koinzidenz mit dem die Beschwerdef?hrerin anfallenden Hund als wom?glich zuf?llig. Jedenfalls bestehe kein Grund zur Annahme, dass das Ereignis die weitere Entwicklung beeinflusst habe (Urk. 10/26). 3.2.3?? Den medizinischen Berichten zufolge konnte f?r die Synkopen keine organische Ursache gefunden und namentlich auch eine Epilepsie ausgeschlossen werden. Bez?glich des Leidens wurde zum einen eine posttraumatische Belastungsreaktion diagnostiziert, zum anderen wurden psychogene vasovagale Synkopen (funktionelle Kreislaufst?rungen) als Ursache vermutet. Dieser Zusammenhang mit dem psychischem Erleben erscheint schl?ssig; so d?rfte sich bereits die erste Synkope aufgrund des Schreckerlebnisses mit dem Hund ereignet haben (Erw. 3.2.1). Auch im Zusammenhang mit der Ohnmacht vor dem Erstellen des Sch?del-CT am 7. Dezember 2001 wurde deutlich, dass dem Angstgef?hl der Beschwerdef?hrerin eine grosse Bedeutung zukommt (vgl. Erw. 3.2.2). Schliesslich gab die Beschwerdef?hrerin selbst an, aufgrund des Erlebten an ?ngsten zu leiden, wenn auch davon anl?sslich der kreis?rztlichen Untersuchung nicht mehr die Rede war. ???????? Den medizinischen Berichten zufolge scheint hingegen nicht wahrscheinlich, dass sich die Beschwerdef?hrerin anl?sslich der ersten Synkope am 12. November 2001 insbesondere am Kopf verletzt hatte. So war sie am Kopf nicht verwundet, und es bestand keine Nausea und keine Amnesie. Die Kopfschmerzen liessen sich medikament?s behandeln (vgl. Bericht von Dr. B.___ vom 19. Dezember 2001 S. 2 oben, Urk. 10/8). Schliesslich ergab das CT des Sch?dels (sowie die neurologische Untersuchung) keine pathologischen Befunde. Da keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdef?hrerin den Kopf angeschlagen h?tte, erscheint eine milde traumatische Hirnverletzung (oder ein Schleudertrauma der Halswirbels?ule, vgl. Urk. 1 S. 2 f. Ziff. III.3), welche denn auch in keinem medizinischen Bericht diagnostiziert wurde, als wenig wahrscheinlich. Daher ist das Vorliegen von Sturzfolgen und die Notwendigkeit entsprechender medizinischer Abkl?rungen zu verneinen. Aufgrund der medizinischen Berichte ist davon auszugehen, dass die Ursache der Synkopen ungekl?rt ist, bei wahrscheinlicher funktioneller ?tiologie. Hingegen liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Unfall organische Ver?nderungen bewirkt und insofern Ursache der Beschwerden sein k?nnte. Da nicht ersichtlich ist, inwiefern sich der Grund eruieren liesse, kommen die Regeln ?ber die Beweislast zum Tragen, weshalb der Entscheid zu Ungunsten der Beschwerdef?hrerin ausf?llt (vorstehende Erw. 2.2.2). Da die Beschwerde?gegnerin bis anhin ihre Leistungspflicht nicht anerkannt hat, sondern die Frage der Leistungspflicht offen liess und die entsprechenden Abkl?rungen bis zur Leistungs?einstellung vielmehr in Gang waren (vgl. auch Urk. 10/15-17), handelt es sich um den leistungsbegr?ndenden Kausalzusammenhang, weshalb keine Umkehr der Beweislast stattfindet wie beim leistungsaufhebenden Kausalzusammenhang (vgl. Urk. 1 S.2 Ziff. III.2; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b). 3.2.4?? Selbst wenn indes - was den medizinischen Berichten zufolge am Wahrscheinlichsten erscheint - von einer psychischen Ursache der Beschwerden ausgegangen w?rde, so ?nderte dies am Ergebnis nichts. Zwar w?re diesfalls der nat?rliche Kausalzusammenhang der Beschwerden mit dem Ereignis vom 12. November 2001 zu bejahen. Indes bliebe dies f?r die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bedeutungslos, da es ohnehin am ad?quaten Kausalzusammenhang fehlt. ???????? So ist das Ereignis mit der Beschwerdegegnerin als leicht einzustufen, wobei zu beachten ist, dass bei der Einteilung der Unf?lle mit psychischen Folgesch?den in leichte, mittelschwere und schwere Unf?lle nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend ist, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91). Die Beschwerdef?hrerin wurde beim Vorfall weder verletzt noch ist im (kurzen) Bellen und Hochspringen eines mittelgrossen Hundes ein Geschehensablauf zu erblicken, welcher die Einstufung als mittelschweres Ereignis rechtfertigen w?rde. Daher ist die Ad?quanz psychischer St?rungen von vorneherein zu verneinen. Selbst bei Annahme eines mittelschweren Ereignisses w?ren die f?r die Annahme der Ad?quanz erforderlichen Kriterien (besonders dramatische Begleitumst?nde oder besondere Eindr?cklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung; eine ungew?hnlich lange Dauer der ?rztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden; eine ?rztliche Fehlbehandlung, welche Unfallfolgen erheblich verschlimmert; ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; der Grad und Dauer der - physisch bedingten- Arbeitsunf?higkeit) offenkundig nicht erf?llt, dies um so mehr, als diese in geh?ufter Weise erf?llt sein m?ssten (vorstehende Erw. 2.3). 3.3???? Das Ausgef?hrte f?hrt zum Schluss, dass bei der Beschwerdef?hrerin keine Beschwerden vorliegen, f?r welche sie Leistungen der Unfallversicherung in Anspruch nehmen k?nnte. Die Beschwerdegegnerin hat daher ihre Leistungspflicht zu Recht eingestellt, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt. ???????? Bei diesem Ergebnis muss auf die Frage, ob ein Unfallereignis vorlag, nicht eingegangen werden, zumal die von der Beschwerdegegnerin vor dem 15. Mai 2002 erbrachten Leistungen nicht streitig sind.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - R.___ - Rechtsanwalt lic. iur. Christian Leupi - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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