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Zürich Sozialversicherungsgericht 12.11.2003 UV.2002.00150

November 12, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,265 words·~26 min·3

Summary

Unfallkausalität von Kniebeschwerden; bei leichtem Unfall sind psychische Beschwerden nicht adäquat kausal; reformatio in peius; Symptomausweitung

Full text

UV.2002.00150

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Fehr Urteil vom 13. November 2003 in Sachen A.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer C.___ Rüedi & Partner Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern

Sachverhalt: 1.       A.___, geboren 1949, war seit 22. Juni 1999 bei der B.___ AG, ___, als Hilfsarbeiter beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er sich am 16. Dezember 1999 am linken Knie verletzte (Urk. 12/1-3). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 stellte die SUVA bisher gewährte Leistungen (Taggeld, Heilbehandlungskosten) per 30. September 2001 ein (Urk. 12/61), wogegen der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, am 8. November 2001 Einsprache erhob (Urk. 12/66). Mit Verfügung vom 22. April 2002 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 12 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 zu und verneinte ihre Leistungspflicht für bestehende psychische Beschwerden sowie einen Anspruch auf Integritätsentschädigung (Urk. 12/95). Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ilg, am 23. Mai 2002 Einsprache (Urk. 12/99), die am 22. August 2002 abgewiesen wurde (Urk. 12/104 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einsprachentscheid vom 22. August 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ilg, am 25. Oktober 2002 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und seien ihm eine ganze Rente und eine Integritätsentschädigung von 80 % zuzusprechen, eventuell sei ein weiteres unabhängiges Gutachten einzuholen und der Fallabschluss unter Weiterausrichtung des Taggeldes zu verschieben (Urk. 1 S. 2).          Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2003 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11) und machte geltend, der Versicherte habe gar keinen Rentenanspruch (Urk. 11 S. 10 f. Ziff. 11). Mit Verfügung vom 26. März 2003 wurde der Versicherte auf eine mögliche Verschlechterung (reformatio in peius) und die Möglichkeit, die Beschwerde zurückzuziehen, hingewiesen (Urk. 13). Mit Replik vom 22. September 2003 hielt er an der Beschwerde fest (Urk. 19). Nach Eingang der Duplik vom 22. Oktober 2003 (Urk. 23) wurde am 23. Oktober 2003 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 24).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2     Die massgebenden Bestimmungen, insbesondere Art. 18 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) betreffend den Anspruch auf Invalidenrente und Art. 24 UVG betreffend den Anspruch auf Integritätsentschädigung, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 4 Erw. 1, S. 6 Erw. 3-4). Darauf kann verwiesen werden. 1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom 16. Dezember 1999 eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung und bejahendenfalls in welcher Höhe zustehen.

3. 3.1     Nach fünfzehnjähriger Tätigkeit als Mittelschullehrer in Mazedonien war der Beschwerdeführer von 1989 bis 1995 in der Schweiz in einem Baugeschäft als Maschinenführer tätig. Ab 1995 war er in verschiedenen temporären Einsätzen und einem Programm für Arbeitslose tätig (Urk. 12/83).          Das seit 22. Juni 1999 bestehende Arbeitsverhältnis (Urk. 12/1-2 je Ziff. 3) wurde von der Arbeitgeberin am 15. November 1999 per Ende Dezember 1999 aufgelöst (Urk. 12/5). 3.2     Am 16. Dezember 1999 war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben dabei, ein Seil an einem Masten zu befestigen. Er rutschte mit dem rechten Fuss auf dem schneebedeckten Boden aus, verdrehte sich das linke Knie, hörte ein knackendes Geräusch und verspürte einen Schlag und einen Schmerz im linken Knie (Urk. 12/3 Ziff. 2, Urk. 12/9, Urk. 12/4 Mitte).          Die Arbeitgeberin meldete den Unfall vorerst am 20. Dezember 1999 mit Unfalldatum vom 17. Dezember 1999 und ohne Angabe einer Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/1) und sodann am 28. Januar 2000 mit Unfalldatum vom 16. Dezember 1999 und unter Angabe einer Arbeitsunfähigkeit ab 17. Dezember 1999 (Urk. 12/2 Ziff. 10).          Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, behandelte den Beschwerdeführer erstmals am 17. Dezember 1999 (Urk. 12/3 Ziff. 1). Er führte im Zeugnis vom 11. Februar 2000 aus, der Unfall habe sich am 16. Dezember 1999 ereignet; er nannte als Befund eine Schwellung des linken Kniegelenks, einen wandernden Gelenkschmerz medial bei Flexion und Schmerzen bei Adduktion und Rotation unter Druck  und als Diagnose: „Verdacht auf Läsion Hinterhorn li. Meniskus“ (Urk. 12/3 Ziff. 2 und 4-5). Er überwies den Beschwerdeführer an Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH Orthopädie und Sportmedizin, und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 16. Dezember 1999 bis voraussichtlich in 4 Wochen (Urk. 12/3 Ziff. 7a und 8). 3.3     Dr. D.___ überwies den Beschwerdeführer seinerseits an Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, speziell Rehabilitation und Rheumakrankheiten, der nach erstmaliger Untersuchung vom 7. Januar 2000 am 12. Januar 2000 an Dr. D.___ berichtete (Urk. 12/4). Er diagnostizierte ein posttraumatisches myofasziales Schmerzsyndrom des linken Knies im medialen Bereich und führte aus, die Läsion sei in den letzten zwei Wochen offenbar nicht mehr wesentlich besser geworden; es scheine ihm, es liege nicht nur eine ligamentäre, sondern auch eine muskuläre Überlastungssituation vor (Urk. 12/4 Mitte und unten).          Ein von Dr. D.___ veranlasstes MRI vom 4. Februar 2000 ergab einen leichten Kniegelenkserguss und eine winzige Bakerzyste, eine ausgedehnte Rissbildung zur Unterfläche hin im medialen Meniskushinterhorn und bis hin zum Corpus und eine beginnende Femoropatellararthrose (Urk. 12/6).          Im Zeugnis vom 8. März 2000 nannte Dr. D.___ als Befund und Diagnose eine Kniegelenksdistorsion links mit ausgeprägter Schmerzhaftigkeit über dem medialen Gelenkspalt; das MRI zeige eine ausgedehnte Rissbildung des medialen Meniskus (Urk. 12/11 Ziff. 4-5). Er führte aus, eine operative Behandlung dürfte wohl unumgänglich sein, und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 16. Dezember 1999 (Urk. 12/11 Ziff. 7b und 8). Dem Kreisarzt teilte Dr. D.___ am 14. März 2000 mit, er habe dem Beschwerdeführer eine operative Behandlung vorgeschlagen, welche dieser nicht durchführen lassen möchte (Urk. 12/12). 3.4     Am 21. März 2000 nahm Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie (vgl. Urk. 12/18 S. 3), eine ärztliche Beurteilung vor (Urk. 12/13): Er führte aus, bei dem beschriebenen Befund müsse von einer Vorschädigung des linken Knies ausgegangen werden. Dafür spreche einerseits die Femoropatellararthrose, andererseits die Bakerzyste. Auch die Rissbildung am medialen Hinterhorn sei typisch für eine degenerative Veränderung; derartige Risse könnten durch Überbelastung im Laufe der Jahre entstehen. Es sei vorliegend von einer krankhaften Veränderung auszugehen; sicherlich sei es durch das geschilderte Ereignis zu einer vermehrten Symptomatik gekommen, dieses sei aber nicht auslösend für die Rissbildung gewesen. Nur frisch aufgetretene Rissbildungen könnten von der Beschwerdegegnerin als  Folge eines Unfalls beziehungsweise als unfallähnliche Körperschädigung übernommen werden.          Am 19. Juli 2000 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. F.___ (Urk. 12/18). Er führte aus, es bestünden noch Zeichen einer leichten Retropatellararthrose und einer Läsion im Bereich des medialen Meniskus. Bei den übrigen Beschwerden liessen sich keine deutlichen pathologischen Befunde erheben, es müsse hier von einer erheblichen Symptomausweitung ausgegangen werden. Er habe dem Beschwerdeführer nochmals dringend zur einer operativen Sanierung mit Arthroskopie, Meniskusresektion und Débridement geraten (Urk. 12/18 S. 2 unten). Das Ereignis sei als Unfall eingestuft worden, da es eine Verschlimmerung eines Vorzustandes bewirkt habe. Es sei zu hoffen, dass nach dem Eingriff wieder eine Arbeitsfähigkeit wie vor dem Ereignis erreicht werden könne (Urk. 12/18 S. 3 oben). 3.5     Am 31. August 2000 fand die Operation statt (Urk. 12/22), bei der folgende Eingriffe vorgenommen wurden: Arthroskopie des Kniegelenks links, Meniskektomie im Hinterhorn medial, Entfernung eines freien Gelenkkörpers, Eröffnung des verschlossenen Rezessus suprapatellaris, ausgedehnte Hoffa-Resektion und Resektion einer vernarbten Plica synovialis infrapatellaris (Urk. 12/22 S. 1 Mitte). Im Operationsbericht wurde ausgeführt, die Arbeitsfähigkeit dürfte für einen Arbeiter im Tiefbau in zirka 3-4 Wochen wieder 100 % sein (Urk. 12/22 S. 2 Mitte). 3.6     Vom 29. November bis 22. Dezember 2000 hielt sich der Beschwerdeführer in der Rehaklinik Bellikon auf. Im Austrittsbericht vom 21. Dezember 2000 (Urk. 12/33) wurde ausgeführt, objektiv liessen sich am linken Knie ein leichter Erguss sowie fragliche Meniskuszeichen am medialen Kompartiment bei sonst reizlosem Zustand, freier und stabiler Kniebeweglichkeit feststellen sowie im MRI (vom 5. Dezember 2000; vgl. Urk. 12/31) eine kleine schräge Läsion an der Unterfläche des medialen Meniskushinterhorns nachweisen (Urk. 12/33 S. 3).          Dieser Befund erlaube es keinesfalls, die subjektive schwere Behinderung und Gebrauchsunfähigkeit des Knies zu bestätigen. Vielmehr sei zu vermuten, dass das subjektive Befinden des Beschwerdeführers in erster Linie einer deutlichen Symptomausweitung bei psychosozialen Belastungsfaktoren entspreche (Urk. 12/33 S. 3 Mitte).          Aufgrund eines psychosomatischen Konsiliums vom 6. Dezember 2000 wurden eine Anpassungsstörung mit besorgter Verunsicherung, Dysphorie, Gefühlen von Kränkung und ausgeprägter Schmerzfixierung (ICD-10 F. 43.23) und auf der Verhaltensebene deutliche Symptomausweitung bei psychosozialen Belastungsfaktoren diagnostiziert (Urk. 12/32 S. 1 Mitte). 3.7     Im Zwischenbericht vom 23. Januar 2001 (Urk. 12/37) berichtete Dr. D.___ von einem extrem protrahierten Verlauf und einem sudeckoiden Beschwerdebild. Anlässlich der Kontrolle vom 9. Januar 2001 sei das Kniegelenk ergussfrei gewesen, Flexion/Extension hätten die Werte 110/0/0 ergeben, und es habe eine ausgeprägte Muskelschwäche bestanden (Urk. 12/37 Ziff. 2a).          Im Bericht über eine weitere kreisärztliche Untersuchung am 7. Februar 2001 (Urk. 12/40) führte Dr. F.___ aus, trophische Störungen am linken Bein seien heute nicht vorhanden. Es bestehe eine leichte Reizkniesymptomatik. Das Unsicherheitsgefühl sei sicherlich durch die Umfangsdifferenz mit einer Muskelatrophie im Oberschenkel erklärbar (Urk. 12/40 S. 2 unten).

Weiter führte Dr. F.___ aus, es zeige sich eine deutliche Überbewertung der Symptome. Er habe dem Beschwerdeführer angeraten, die Stockentlastung zu beenden (Urk. 12/40 S. 3 oben). Nach vier Wochen einer intensiven physiotherapeutischen Behandlung sollte wiederum ein Arbeitseinsatz diskutiert werden können (Urk. 12/40 S. 3 Mitte). 3.8     Am 5. März 2001 berichtete Dr. E.___ an Dr. D.___ (Urk. 12/42), der Beschwerdeführer sei von Januar bis März 2000 fünf Mal in seiner Sprechstunde gewesen. Am 22. Januar 2001 habe sich der Beschwerdeführer wieder bei ihm gemeldet, und er habe ihn seither drei Mal in der Sprechstunde gehabt und zu behandeln versucht. Es habe sich seit Frühjahr 2000 eine drastische Veränderung mit dem Beschwerdeführer abgespielt. Vor einem Jahr habe dieser lokale Schmerzen im Medialbereich des linken Knies gehabt. Heute strahle der Schmerz in die Trochanterregion und in den Rumpf hinauf und hinunter bis zum lateralen Malleolus. Am linken Knie werde - schmerzbedingt - eine Untersuchung schon gar nicht mehr zugelassen. Wie schon im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon erwähnt (vgl. Urk. 12/33 S. 3 Mitte) sei eine irgendwie geartete Therapie hier nicht möglich. Eine weitere Kontrolle bei ihm sei nicht vorgesehen. 3.9     Am 19. März 2001 berichtet Dr. D.___ der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/47), er habe den Beschwerdeführer am 16. März 2001 ambulant nachkontrolliert. Dieser sei mit zwei Gehstöcken gekommen. Er habe über Schmerzen im ganzen Bein geklagt, immer wieder jedoch erwähnt, dass sie vom Kniegelenk ausgingen (Urk. 12/47 S. 1 Mitte). Zur Abklärung einer möglichen neurologischen Störung habe Dr. D.___ ein Röntgenbild der Lendenwirbelsäule erstellen lassen (vgl. Urk. 12/43), das mässige, zum Teil jedoch etwas fortgeschrittene degenerative Veränderungen und Verdacht auf einen eher engen Spinalkanal gezeigt habe. Er habe diese Möglichkeit einer neurologischen Störung des linken Beines dem Beschwerdeführer zu erklären begonnen, worauf dieser sehr ungehalten mitgeteilt habe, dass sein Rücken wunderbar sei und seine Schmerzen lediglich vom linken Bein ausgehen würden, und keine Bereitschaft gezeigt habe, auf die Untersuchungsvorschläge von Dr. D.___ (MRI der unteren LWS) einzugehen (Urk. 12/47 S. 1 unten). Der Beschwerdeführer sei bei seiner festen Meinung geblieben, „das gesamte Beschwerdebild stamme vom Kniegelenk her. So haben wir uns denn getrennt, weil ich bedaure, dem Patienten keine weiteren Behandlungsmöglichkeiten offerieren zu können“ (Urk. 12/47 S. 2 oben). Im Unfallschein vermerkte Dr. D.___ die Konsultation vom 16. März 2001, aber keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 12/48 Beilage). 3.10   Dr. C.___ nannte im Zwischenbericht vom 11. Juni 2001 (Urk. 12/51) als Diagnosen eine Meniskusläsion am Hinterhorn des medialen Meniskus links und einen Status nach Arthroskopie vom 31. August 2000 und berichtete über ein unvermindert heftiges Beschwerdebild mit Schmerzen von der Gegend des linken oberen Sprunggelenks über Knie und Hüfte bis in die Gesässgegend; bisherige Behandlungen (Dr. D.___, Dr. E.___) hätten nichts gebracht (Urk. 12/51 Ziff. 1-2). Zur Frage, ob im Heilungsverlauf unfallfremde Faktoren mitspielten, führte Dr. C.___ eine „erhebliche psychische Belastung durch die Schmerzen“ an (Urk. 12/51 Ziff. 2b).  Er attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/51 Ziff. 4a). Im Unfallschein datierte er diese vom 17. Dezember 1999 (ursprünglicher, von Dr. D.___ stammender Eintrag vom 16. März 2001 überschrieben) bis jedenfalls 7. September 2001 (Urk. 12/54). 3.11   Am 11. September 2001 erfolgte eine spezialärztliche Untersuchung durch Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Ärzteteam Unfallmedizin der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/56). In seinem Bericht vom 13. September 2001 gab Dr. G.___ zunächst die Vorgeschichte nach Lage der Akten und die Beschreibung vorhandener Röntgenbilder wieder (Urk. 12/56 S. 1-4). Sodann schilderte er die Angaben des Beschwerdeführers und seine eigenen Untersuchungsbefunde (Urk. 12/56 S. 5-9) und stellte folgende Diagnose (Urk. 12/56 S. 9 unten): — Chronisches Schmerzsyndrom des linken Beines nach Distorsion des linken Kniegelenkes am 15. November (richtig: 16. Dezember) 1999 bei wahrscheinlich vorbestehender degenerativ bedingter Läsion am medialen Meniskushinterhorn. Zustand nach arthroskopischer Teilmeniskektomie, Entfernung eines freien Gelenkkörpers, Eröffnung des verschlossenen Recessus suprapatellaris mit Resektion des Hoffa und einer vernarbten Plica synovialis infrapatellaris am 31. August 2000. Vermutlich persistierende kleine Rissbildung im medialen Meniskushinterhorn. — Anpassungsstörung mit deutlicher Symptomausweitung beziehungsweise unangepasstem Schmerz- und Schonverhalten. In seiner Beurteilung führte Dr. G.___ unter anderem aus, am 16. Dezember 1999 sei es zu einer distorsionellen Drehbewegung des linken Kniegelenks gekommen (Urk. 12/56 S. 10 oben). Mit grosser Wahrscheinlichkeit habe es sich bei der später kernspintomografisch diagnostizierten und arthroskopisch bestätigten Läsion des linken Innenmeniskus um einen degenerativ bedingten Vorzustand gehandelt, der nicht bei der distorsionellen Drehbewegung des linken Knies am 16. Dezember 1999 entstanden sei. Der Unfall habe zu keiner eindeutig fassbaren strukturellen Schädigung des linken Kniegelenks geführt; er habe jedoch den bisher stummen Vorzustand akut symptomatisch werden lassen (Urk. 12/56 S. 11 unten).          Angesichts des intraoperativ erhobenen Befundes eines freien Gelenkkörpers sei die arthroskopische Teilmeniskektomie auch im Nachhinein gerechtfertigt gewesen, selbst wenn man zum Voraus mit der nun eingetretenen Symptomausweitung habe rechnen müssen. Nach einer arthroskopischen Teilmeniskektomie   eines Meniskushinterhorns sei bei Fehlen anderer Pathologien in aller Regel nur mit einer geringen Morbidität und mit dem Wiedererreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit innert vier bis fünf Wochen zu rechnen. Der Verlauf im konkreten Fall entspreche aber in keiner Weise dieser Erfahrung. Heute sei sowohl das Beschwerdebild als auch die vorgelebte schwere Funktionseinbusse des linken Knies wahrscheinlich nicht mit einer Meniskuspathologie zu erklären, auch nicht mit der postoperativ in einer weiteren Kernspintomografie festgestellten Restläsion im Hinterhorn (Urk. 12/56 S. 12 oben). Die einzig objektivierbaren Befunde, die aktuell am linken Knie erhoben werden könnten, bestünden in einer minimalen Ergussbildung sowie in einer Atrophie der Oberschenkelmuskulatur und einer Minderbeschwielung der Fusssohle vor allem im Rückfussbereich, wobei die letzteren Befunde Ausdruck einer vermehrten Schonung seien. Bei der Palpation des linken Kniegelenkes würden diffuse Schmerzen angegeben, egal ob man von medial, lateral, ventral oder dorsal    einen Druck ausübe. Trophische Störungen in Form einer Rötung, Überwärmung oder Ödembildung fänden sich keine. Die sehr diskreten Befunde am linken Knie kontrastierten deutlich mit einem auffallenden Schmerz- und Schonverhalten. So erfolge der Gang an zwei Stöcken einigermassen flüssig und hinkfrei, der Barfussgang hingegen mit massivem Hinken und Nachschleppen des linken Beines. Im Liegen werde das linke Knie leicht gebeugt gehalten, im Stehen sei eine Streckung ohne weiteres möglich (Urk. 12/56 S. 11 Mitte). Der heutige Schmerzzustand lasse sich organisch nicht oder höchstens zu einem sehr geringen Anteil begründen. Hinweisend auf eine nicht organische Schmerzursache sei die bei der Untersuchung gemachte Beobachtung einer diffusen Schmerzangabe im linken Trochanter der Hüfte bei klinischer Prüfung fernab gelegener Körperteile, zum Beispiel bei der Funktionsprüfung der Schultern, und das Auslösen von Knieschmerzen bei Druck auf die vordere Schienbeinkante oder den Innenknöchel. Diese Phänomene seien organisch nicht erklärbar. Ein weiterer Hinweis auf die Nichtorganizität des Schmerzes sei das fehlende Ansprechen auf jegliche Form einer Therapie, ja sogar die paradoxe subjektive Verschlimmerung durch dieselbe (Urk. 12/56 S. 12 Mitte). Letztlich lasse sich die Schmerzchronifizierung und die massive Symptomausweitung nur vor dem Hintergrund der Anpassungsstörung verstehen, welche das auffallende Schmerz- und Schonverhalten und die subjektiv erlebte Invalidität bestimme. Treibende Kraft hinter dieser Anpassungsstörung dürften ausgeprägte psychosoziale Stressoren wie das bereits vor dem Unfall gekündigte Arbeitsverhältnis mit verunsicherter beruflicher Perspektive, das Verrichten einer nicht der akademischen Ausbildung entsprechenden Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter mit wesentlich geringerem Sozialprestige, die angespannte finanzielle Situation und die soziale Isolation beziehungsweise Trennung von der Familie sein (Urk. 12/56 S. 12 f.). Hinsichtlich der Knieverletzung seien heute alle therapeutischen Möglichkeiten erschöpft. Solange die kleine Restläsion am Meniskushinterhorn zu keinen eindeutigen Reizergüssen und objektivierbaren Knieblockaden führe, habe sie keinen Krankheitswert und rechtfertige eine weitere Arthroskopie nicht (Urk. 12/56 S. 13 oben). Aus medizinischer Sicht gebe es keine plausible Begründung für den Gebrauch von Gehstöcken. Der Beschwerdeführer sei aber psychisch derart stark darauf fixiert, dass eine Stockentwöhnung illusorisch sein werde. Vermutlich sei der sekundäre Krankheitsgewinn zu gross (Urk. 12/56 S. 13 Mitte). Schliesslich äusserte sich Dr. G.___ zur Frage, welche beruflichen Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen noch zugemutet werden können, folgendermassen (Urk. 12/56 S. 13 unten): „Die einzig wirklich objektivierbare Unfallfolge unabhängig vom Schmerzsyndrom  ist ein schmäler und dünner gewordener Innenmeniskus im Hinterhornbereich nach erfolgter Teilmeniskektomie. Dies hat höchstens eine minimale bis leichte Minderbelastbarkeit des linken Kniegelenkes zur Folge. Bezogen auf die berufliche Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter wäre diese theoretisch nur noch mit gewissen Einschränkungen möglich. Nicht mehr zumutbar wäre längeres Verharren in kauernder oder kniender Stellung oder das Besteigen von Leitern und Treppen mit Tragen von Lasten von über 15 bis 20 kg. Jede andere, angepasste berufliche Tätigkeit, bei der die soeben erwähnten Belastungen nicht vorkommen, wäre hingegen ganztags ohne Leistungseinbusse zumutbar.“ 3.12   Zur Frage eines unfallbedingten Integritätsschadens führte Dr. G.___ aus, objektiv habe sich am linken Knie nebst der erfolgten Teilmeniskektomie nach dem Unfall nichts verändert. Der Zustand nach Meniskektomie entspreche keiner Listenposition in den Tabellen der Integritätsentschädigung gemäss UVG. Ein erheblicher Integritätsschaden am Knie würde entweder eine Beweglichkeitseinschränkung, eine Patellektomie (Tabelle 2), eine traumatisch bedingte Arthrose (Tabelle 5) oder eine Gelenkinstabilität (Tabelle 6) voraussetzen. Die vom Beschwerdeführer vorgelebte Bewegungseinschränkung sei aufgrund der klinischen Untersuchung nicht nachvollziehbar. Eine Arthrose sei befundmässig nicht ausgewiesen, ebenso wenig fänden sich Anhaltspunkte für eine Bandverletzung beziehungsweise Gelenkinstabilität. Ein die Erheblichkeitsgrenze erreichender unfallbedingter Integritätsschaden könne deshalb nicht geschätzt werden (Urk. 12/56 S. 14 Mitte). 3.13   Dr. C.___ attestierte mit Zeugnissen vom 11. Februar 2002 (Urk. 12/101), vom 24. Juli und 2. September 2002 (Urk. 3) und vom 18. August 2003 (Urk. 20/5) durchwegs eine - unfallbedingte - Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

4. 4.1     Bei der Würdigung der vorhandenen Berichte ist davon auszugehen, dass die Beurteilung durch Dr. G.___ (vorstehend Erw. 3.11) für die streitigen Belange umfassend, auf allseitigen Untersuchungen beruhend, in Kenntnis und unter Einbezug der Vorakten und in Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstellt worden ist. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die von Dr. G.___ gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet und einleuchtend. Seine Beurteilung entspricht den praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich, so dass auf sie abgestellt werden kann.          Dabei fällt einerseits ins Gewicht, dass die zentrale Feststellung von Dr. G.___, dass sich der aktuelle Schmerzzustand des Beschwerdeführers organisch nicht oder höchstens zu einem sehr geringen Anteil begründen lasse, dass sich mithin die Schmerzchronifizierung und die massive Symptomausweitung nur vor dem Hintergrund einer Anpassungsstörung verstehen lasse (Urk. 12/56 S. 12), mit  allen anderen begründeten ärztlichen Beurteilungen deckt: So stellte Kreisarzt Dr.  F.___ bereits im Juli 2000 eine Symptomausweitung fest (vorstehend Erw. 3.4), was nach einmonatigem stationärem Aufenthalt in der Rehaklinik Bellikon im Dezember 2000, auch im Rahmen eines psychosomatischen Konsiliums, bestätigt wurde (vorstehend Erw. 3.6). Dr. E.___ erklärte im März 2001 unter Hinweis auf das massiv ausgeweitete Schmerzempfinden des Beschwerdeführers, eine irgendwie geartete Therapie sei nicht möglich, und beendete die Behandlung (vorstehend Erw. 3.8). Dr. D.___ gab ebenfalls im März 2001 auf (vorstehend Erw. 3.9).          Andererseits attestierte der weiterhin behandelnde Dr. C.___ durchwegs eine unfallbedingte volle Arbeitsunfähigkeit (vorstehend Erw. 3.13), dies obwohl er selber im Zwischenbericht vom 11. Juni 2001 „eine erhebliche psychische Belastung durch die Schmerzen“ als möglichen unfallfremden Faktor angegeben hatte (vorstehend Erw. 3.10). Nachdem vorliegend gerade entscheidend ist, ob und in welchem Umfang die ursprüngliche Knieverletzung als somatisch plausible Ursache für das aktuelle Beschwerdebild in Frage kommt, vermögen die nicht weiter begründeten Atteste des Hausarztes und Internisten Dr. C.___ die umfassende Beurteilung durch Dr. G.___ und die damit übereinstimmenden Einschätzungen der übrigen Ärzte nicht umzustossen, dies insbesondere, wenn auch der Vertrauensstellung Rechnung getragen wird, welche Dr. C.___ als Hausarzt gegenüber dem Beschwerdeführer hat (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).          Im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis) und entgegen dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 19 S. 2) kann ferner davon abgesehen werden, von Dr. C.___ einen schriftlichen Bericht einzuholen. 4.2     Abzustellen ist somit auf die Feststellungen in der ärztlichen Beurteilung durch Dr. G.___. Demnach hat die Distorsion des linken Knies, die sich der Beschwerdeführer am 16. Dezember 1999 zugezogen hat, einen vorher stummen Vorzustand - Läsion des linken Innenmeniskus - akut werden lassen (Urk. 12/56 S. 11 unten). Aus somatischer Sicht wurden die damit verbundenen Beeinträchtigungen durch die Teilentfernung des Meniskus beseitigt, bis auf eine Restläsion (Urk. 12/56 S. 12 oben) ohne Krankheitswert (Urk. 12/56 S. 13 oben).          Der heutige Schmerzzustand ist, so Dr. G.___ in Übereinstimmung mit früheren ärztlichen Beurteilungen, organisch nicht oder höchstens zu einem sehr geringen Anteil organisch zu begründen; die Schmerzchronifizierung und die massive Symptomausweitung lassen sich nur vor dem Hintergrund einer Anpassungsstörung verstehen (Urk. 12/56 S. 12).          Hinsichtlich der Knieverletzung sind alle therapeutischen Möglichkeiten erschöpft (Urk. 12/56 S. 13 oben). 4.3     Zur Arbeitsfähigkeit, welche Dr. G.___ attestierte, ist davon auszugehen, dass die vorgenommene Teilentfernung höchstens eine minimale bis leichte Minderbelastbarkeit des linken Kniegelenks zur Folge hat. In der Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter ist deshalb „ein längeres Verharren in kauernder oder kniender Stellung oder Besteigen von Leitern und Treppen mit Tragen von Lasten von über 15 bis 20 kg“ nicht mehr zumutbar (Urk. 12/56 S. 13 unten). Jede andere, angepasste berufliche Tätigkeit, bei der diese Belastungen nicht vorkommen, wäre hingegen ganztags ohne Leistungseinbusse zumutbar (Urk. 12/56 S. 14 oben).          Zu beachten ist bei dieser Umschreibung des aus medizinischer Sicht Zumutbaren, dass die Limite von 15 bis 20 kg für das Tragen von Lasten nicht generell besteht, sondern ausschliesslich in Verbindung mit Leitern- oder Treppensteigen.          Somit ist dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht aus somatischen Gründen jede - sogar körperlich schwere, auf jeden Fall körperlich mittlere und leichtere - Tätigkeit zumutbar, bei der kein längeres Kauern oder Knien und kein Leitern- und Treppensteigen mit Lasten von über 15 bis 20 kg erforderlich ist. 4.4     Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist, gemäss wiederum übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen (vgl. vorstehend Erw. 3.6, Erw. 3.10-11), aus psychischen Gründen eingeschränkt.          Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, dass das Ausrutschen mit anschliessendem Verdrehen des linken Knies dem Bereich der leichten Unfälle zuzuordnen ist, so dass gemäss gefestigter Praxis ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Einschränkungen und dem Unfall ohne weitergehende Prüfung verneint werden muss und diesbezüglich keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht (vgl. Urk. 2 S. 6 Erw. 3).

5. 5.1     Die Beschwerdegegnerin hat ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 50'180.-- (= Fr. 3'860.-- x 13) im Jahr 2001 angenommen (Urk. 12/94 S. 2 Mitte), dies gestützt auf die Auskünfte der ehemaligen Arbeitgeberin über die mutmassliche Lohnentwicklung (Urk. 12/82). Davon kann vorliegend ausgegangen werden. Massgebend ist das Jahr des verfügungsweise bestimmten Rentenbeginns, also 2001, so dass der in der Beschwerdeantwort genannte, für 2002 geltende Betrag (Urk. 11 S. 10 Ziff. 11.1) weiter keine Rolle spielt. 5.2     Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin fünf Tätigkeiten aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) beigezogen, bei denen die aus somatischer Sicht aufgestellten medizinischen Einschränkungen berücksichtigt sind (Urk. 12/89-93).          Dieses Vorgehen kann vorliegend nicht übernommen werden, denn die zu beachtenden medizinischen Einschränkungen (vorstehend Erw. 4.3) sind derart geringfügig, dass keine Veranlassung besteht, auf eine reduzierte Palette von lediglich fünf körperlich ausgesprochen leichten und dementsprechend tief entlöhnten Tätigkeiten abzustellen.          Massgebend ist vielmehr das zumutbarerweise in Beachtung der medizinischen Auflagen erzielbare Einkommen, welches sich gestützt auf die allgemeine Lohnstatistik ergibt (nachstehend Erw. 5.3).          Umgekehrt kann der Überlegung der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wonach dem Beschwerdeführer auch bei der Ermittlung des Invalideneinkommens die (höhere) durchschnittliche Arbeitszeit seiner früheren Tätigkeit im Baugewerbe zuzumuten sei (Urk. 11 S. 10 Ziff. 11.2), denn für die Einkommensermittlung anhand von DAP-Tätigkeit ist die zur jeweiligen Tätigkeit gehörende Arbeitszeit massgebend. 5.3     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).

Als einzige Einschränkung für - auch körperlich schwere, auf jeden Fall körperlich mittlere und leichtere - Tätigkeiten ist zu beachten, dass kein längeres Kauern oder Knien und kein Leitern- und Treppensteigen mit Lasten von über 15 bis 20 kg erforderlich ist (vorstehend Erw. 4.3). Ferner ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2000 Inhaber einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) ist (Urk. 12/30), womit auf die Lohnstatistik abgestellt werden kann, welche auch den öffentlichen Sektor einschliesst. Demnach ist zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens auf das mittlere Einkommen abzustellen ist, welches Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Total aller Tätigkeiten erzielten. Dieses betrug im Jahr 2000 Fr. 4'465.-- im Monat (LSE 2000, S. 41, Tab. TA7, Niveau 4), entsprechend Fr. 53'580.-- im Jahr (Fr. 4'465.-- x 12). Bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche und einer Nominallohnentwicklung von 2,5 % im Jahr 2001 (Die Volkswirtschaft 8/2003, S. 91, Tab. B 10.2, Total) ergibt dies den Betrag von Fr. 57'254.-- im Jahr 2001 (Fr. 53'580.-- : 40,0 x 41,7 x 1,025). Damit liegt das hypothetische Invalideneinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2001 mit Fr. 57'254.-- höher als das Valideneinkommen von Fr. 50'180.-- (vorstehend Erw. 5.1). Selbst wenn - wozu vorliegend in Nachachtung der konstanten Gerichtspraxis (vgl. BGE 126 V 75) keine Veranlassung besteht - ein Abzug von 20 % vom  Tabellenlohn vorgenommen würde, ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 45'803.-- und damit eine Einkommenseinbusse von lediglich Fr. 4'377.--, entsprechen einem Invaliditätsgrad von 8,7 %, welcher unter der Mindesthöhe von 10 % liegen würde (Art. 18 Abs. 1 UVG in der seit 1. Juli 2001 geltenden Fassung). 5.4     Das Invalideneinkommen kann auch ermittelt werden, indem auf das im Baugewerbe erzielte Einkommen (bei einer branchenüblichen Arbeitszeit von 42,0 Stunden; Die Volkswirtschaft 8/2003 S. 90, Tab. B 9.2, lit. F) abgestellt wird. Diesfalls ist ein Abzug in der Höhe von bis zu 15 % vertretbar, um den ausdrücklich bezogen auf diese Tätigkeit formulierten medizinischen Einschränkungen Rechnung zu tragen. Das diesbezüglich im Jahr 2000 erzielte Einkommen betrug Fr. 4'608.-- (LSE 2000, S. 41, Tab. TA7, Ziff. 11, Niveau 4), entsprechend Fr. 55'296.-- im Jahr (Fr. 4'608.-- x 12), was bei der Arbeitszeit von 42,0 Stunden, einer branchenspezifischen Nominallohnentwicklung von 2,8 % im Jahr 2001 (Die Volkswirtschaft 8/2003, S. 91, Tab. B 10.2, lit. F), und dem Abzug von 15 % den Betrag von Fr. 50’734.-- ergibt (Fr. 55'296.-- : 40,0 x 42,0 x 1,028 x 0,85).          Somit liegt das hypothetische Invalideneinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2001 auch bei dieser Verwendung von Tabellenlöhnen mit Fr. 50’734.-- höher als das Valideneinkommen von Fr. 50'180.-- (vorstehend Erw. 5.1). 5.5     Bei Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens gestützt auf Tabellenlöhne sowohl bezogen auf körperlich leichte oder mittelschwere Tätigkeiten (vorstehend Erw. 5.3) als auch bezogen auf eine mit Einschränkungen mögliche Tätigkeit im Baugewerbe (vorstehend Erw. 5.4) fällt dieses höher aus als das hypothetische Valideneinkommen.          Dem Beschwerdeführer steht somit mangels Invalidität kein Rentenanspruch zu. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid im Sinne der angedrohten reformatio in peius (vgl. Urk. 13) abzuändern.

6.       Beschwerdeweise wurde eine Integritätsentschädigung von 80 % beantragt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, es müssten „die zukünftigen Einschränkungen des ganzen Bewegungsapparates miteinbezogen werden“ (Urk. 1 S. 5 Mitte).          Dr. G.___ hat in seiner ärztlichen Beurteilung zur Frage einer allfälligen Integritätseinbusse differenziert und unter Bezugnahme auf die dafür massgebenden, die rechtsgleiche Anwendung sicherstellenden Tabellen Stellung genommen (vgl. vorstehend Erw. 3.12).          Diesen nachvollziehbar begründeten und überzeugenden Ausführungen ist angesichts der gänzlich unsubstantiierten Vorbringen in der Beschwerde nichts hinzuzufügen.          Somit bleibt festzustellen, dass kein Anspruch auf Integritätsentschädigung besteht, womit die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

7.       Dem Beschwerdeführer ist schliesslich zu bedenken zu geben, dass gemäss der übereinstimmenden Beurteilung aller mit der Problematik befassten Ärzte die Ursache seines Schmerzzustands nicht sein Knie ist, sondern dass diese „im Kopf“ beziehungsweise in psychischen Faktoren zu sehen ist. Soweit nicht bereits die intellektuelle Einsicht in diesen Umstand zum Ziel führt, erscheint daher die Inanspruchnahme psychologischer Unterstützung ausgesprochen ratsam.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Entscheid wird dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg - Rechtsanwalt Mathias Birrer - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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