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Zürich Sozialversicherungsgericht 28.07.2003 UV.2002.00133

July 28, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,463 words·~22 min·3

Summary

Stehen die jetzigen Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall im Jahr 1989? Simulant.

Full text

UV.2002.00133

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?rin Fehr

Urteil vom 29. Juli 2003 in Sachen N.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Weinbergstrasse 43, Postfach 628, 8035 Z?rich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern

Sachverhalt: 1.?????? Am 2. M?rz 1998 teilte N.___, geboren 1959, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit, er sei seit April 1989 bei der A.___ AG in K?snacht als Bauarbeiter angestellt gewesen und habe am 31. Oktober 1989 einen Arbeitsunfall erlitten (Urk. 11/5). Am 7. September 1998 anerkannte die SUVA ihre Leistungspflicht ab 2. M?rz 1993 (Urk. 11/25). ???????? Mit Verf?gung vom 28. Januar 2002 (Urk. 11/85) hielt die SUVA fest, Arbeitsunf?higkeit und Heilbehandlung betr?fen die Zeit vor dem 2. M?rz 1993, so dass keine Taggelder und Behandlungskosten geschuldet seien (Urk. 11/85 S. 2 lit. 2a), die Voraussetzungen f?r eine Invalidenrente seien nicht gegeben (Urk. 11/85 S. 2 lit. 2b) und die Voraussetzungen f?r eine Integrit?tsentsch?digung seien ebenfalls nicht gegeben (Urk. 11/85 S. 3 lit. 2c). ???????? Die vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, Z?rich, dagegen am 26. Februar 2002 erhobene Einsprache (Urk. 11/86) wies die SUVA am 14. Juni 2002 ab (Urk. 11/90 = Urk. 2). 2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juni 2002 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Zanotelli, am 16. September 2002 Beschwerde und beantragte die Zusprache der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). ???????? Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2002 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). ???????? Am 27. November 2002 wurde Rechtsanwalt Zanotelli antragsgem?ss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt (Urk. 13). Mit Replik vom 14. M?rz 2003 (Urk. 17) und Duplik vom 15. Mai 2003 (Urk. 23) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Am 20. Mai 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 24).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 7 f. Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden.

2.?????? Strittig ist, ob der Beschwerdef?hrer im Juni 2002, dem Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides, an durch den Unfall vom 31. Oktober 1989 verursachten Beschwerden litt und dementsprechend eine leistungsbegr?ndende Beeintr?chtigung der Erwerbsf?higkeit oder der k?rperlichen Integrit?t bestand. ???????? Nicht Gegenstand des Verfahrens ist ein allf?lliger Anspruch auf Hilfsmittel (Art. 11 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung, UVG), denn dar?ber wurde nicht verf?gt und demnach auch im angefochtenen Entscheid nichts bestimmt (vgl. Urk. 11/85 S. 2 f.). Insoweit (vgl. Urk. 1 S. 13 f. Ziff. 18, Urk. 17 S. 7 f. Ziff. 12) kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.?????? Der Vollst?ndigkeit halber ist vorab kurz auf die besondere erwerbliche Situation des Beschwerdef?hrers einzugehen: Nach der Darstellung des Beschwerdef?hrers begann er Ende Februar / Anfang M?rz 1989 bei der Firma A.___ mit der Arbeit. Da der Arbeitgeber den Pass beh?ndigte, nahm er an, dieser w?rde f?r ihn das Visum (wohl: die ausl?nderrechtlichen Obliegenheiten) besorgen (Urk. 11/32 S. 1). Ebenfalls habe der Arbeitgeber nach dem Unfall zugesichert, dass er sich um dessen Regelung k?mmern werde (Urk. 11/28 S. 1 lit. 1a). Die Behandlung im Universit?tsspital Z?rich (USZ) habe er selber bezahlt (vgl. die Best?tigung des USZ vom 17. September 1990; Urk. 11/28/5). Sp?ter habe der Arbeitgeber nichts mehr von dem 1989 bestehenden Arbeitsverh?ltnis wissen wollen (Urk. 11/28 S. 1 f. lit. 1b). ???????? Die f?r den Arbeitgeber nicht sonderlich vorteilhafte Darstellung des Beschwerdef?hrers wird durch die vorhandenen Akten best?tigt: Eine Meldung des Unfalls durch den Arbeitgeber ist nie erfolgt. Gegen?ber dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers erkl?rte der Arbeitgeber am 2. April 1990, er retourniere dessen Schreiben, ?da es sich um ein Missverst?ndnis handeln d?rfte? (Urk. 3/2; vgl. Urk. 11/28/1). Der Beschwerdegegnerin teilte der Arbeitgeber am 19. September 1990 mit, bei der Besprechung mit dem Treuh?nder sei festgestellt worden, dass ?unsere Aushilfen? in den Abrechnungen von 1989 nicht enthalten gewesen seien, und deklarierte unter anderem f?r den Beschwerdef?hrer einen Lohn von Fr. 10'390.-- (Urk. 11/6). Gem?ss den Abkl?rungen der Beschwerdegegnerin vom 4. August 1998 hat der Arbeitgeber den Beschwerdef?hrer gegen?ber der zust?ndigen Ausgleichkasse nie deklariert (Urk. 11/20). Am 16. Juni 1998 erkl?rte der Arbeitgeber, der Beschwerdef?hrer sei ?nicht fest?, ?aber auch nicht befristet? angestellt gewesen; es sei vereinbart gewesen, dass er solange bleiben k?nne, wie Arbeit vorhanden sei (Urk. 11/16). Am 4. August 1998 erkl?rte der Arbeitgeber sodann, er habe leider keinerlei Unterlagen mehr, da er im Verlauf von zwei Umz?gen viele Unterlagen vernichtet habe. Er wisse weder, wie lange der Beschwerdef?hrer bei ihm gewesen sei, noch wie er ihn verpflichtet habe (Urk. 11/19).

4.?????? 4.1???? Der Unfallhergang l?sst sich folgendermassen beschreiben (vgl. die Schilderung in Urk. 11/11/2 und jene vom 18. Dezember 1998, bei der ein ?bersetzer mitwirkte, Urk. 11/32 S. 1): Der Beschwerdef?hrer befand sich auf der Laderampe eines Lastwagens. Beim Auf- und Ablad eines Containers klappte der Ladekran wie ein angewinkelter Ellbogen zusammen und traf den Beschwerdef?hrer mit voller Wucht auf beiden F?ssen, wobei der rechte Fuss leicht gequetscht und der linke massiv verletzt wurde. Durch den Unfall sei der Beschwerdef?hrer von der Ladefl?che gefallen, habe den Kopf am Boden angeschlagen und sei zirka eine Minute bewusstlos gewesen. 4.2???? Der Beschwerdef?hrer wurde am Unfalltag, dem 31. Oktober 1989, in die Klinik f?r Unfallchirurgie des USZ eingeliefert und war dort bis 3. November 1989 hospitalisiert (Urk. 11/8). In der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 3. November 1989 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 11/8 oben): ? Quetschverletzung Vorfuss links mit Mehrfragmentfraktur Dig. I-III (Endphalanx) offen ? Nagelluxation Dig. I/IV links ? multiple Rissquetschwunden. Bez?glich Status wurde ein guter Allgemein- und Ern?hrungszustand festgehalten; der internmedizinische und neurologische Status war unauff?llig. Am Unfalltag (31. Oktober 1989) wurden ein D?bridement und eine Nagelentfernung vorgenommen. Am 3. November 1989 wurde der Beschwerdef?hrer in ein Spital in Belgrad verlegt (Urk. 11/8 Mitte). 4.3???? Am 2. Oktober 1992 erstattete Dr. med. B.___, Orthop?de des Allgemeinen Krankenhauses-Gesundheitszentrums Vranje, Jugoslawien, die folgende Beurteilung (Urk. 3/8): Der Beschwerdef?hrer habe am 31. Oktober 1989 einen Arbeitsunfall erlitten, bei dem sein linker Fuss von der Hydraulikpresse eines Lastwagens gequetscht worden sein. Er sei in der Universit?tsklinik in Z?rich operiert worden und dort f?nf Tage hospitalisiert gewesen. Seither werde die Behandlung durch die orthop?dische Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses in Vranje fortgesetzt. Dr. B.___ diagnostizierte eine Fraktur der Metatarsalen II und III des linken Fusses und eine offene Quetschfraktur der Endphalanx Dig. I-III mit Nagelentfernung und Teilamputation. Als Folge des Unfalls habe sich der linke Fuss v?llig abgesenkt (?pes planus?, Plattfuss) und es h?tten sich die Venen des linken Unterschenkels und des Fusses stark erweitert (?varices cruris et pedi sin.?). Dies hemme l?ngeres Gehen, Stehen und k?rperliches Arbeiten. Infolge der Verletzungen und ihrer Folgen sei eine dauernde Verminderung der Arbeits- und Erwerbsf?higkeiten um zirka 40 % anzunehmen. Mit Datum vom 2. April 1998 erstattete Dr. B.___, nunmehr als Spezialist f?r Orthop?die-Chirurgie und Traumatologie bezeichnet, eine mit der vom 2. Oktober 1992 ?bereinstimmende Beurteilung (?bersetzungen: Urk. 11/10 und Urk. 11/22). Eine etwas knappere, inhaltlich ?bereinstimmende Beurteilung hatte Dr. B.___ auch am 3. Februar 1997 festgehalten (?bersetzung: Urk. 11/21). 4.4???? Am 18. Dezember 1998 untersuchte Kreisarzt Dr. med. C.___, Orthop?dische Chirurgie FMH, den Beschwerdef?hrer (Urk. 11/31). Der Beschwerdef?hrer habe angegeben, seine Gehstrecke sei etwas eingeschr?nkt, er sei auch zuckerkrank und auch das Herz mache Probleme (Urk. 11/31 S. 1). Dr. C.___ f?hrte aus, in der Klinik f?r Unfallchirurgie seien offene Endphalanxfrakturen der Zehen I-III links, Nagelluxationen an Zehe I und IV links und multiple Rissquetschwunden, wahrscheinlich am linken Fuss, festgestellt worden. Die Mittelfussgegend sei im damaligen R?ntgenbild schlecht dargestellt, man glaube aber doch, unwesentlich dislozierte Frakturen der Metatarsalia II und III zu erkennen. Es sei anzunehmen, dass im Austrittsbericht vermerkt worden w?re, wenn es sich dabei um alte Frakturen gehandelt h?tte (Urk. 11/31 S. 2 unten). ???????? Die Frakturen der Metatarsalia II und III seien in guter Stellung verheilt. Auch die Zehenkuppen seien vernarbt und seien wieder belastbar geworden. Der Fussr?cken links sei etwas h?her als der rechte, was eine sorgf?ltige Wahl des Schuhwerks bedinge. Die Rigidit?t des Vorfusses links sei nur diskret vermehrt, eine Zurichtung der Schuhe scheine entbehrlich (Urk. 11/31 S. 3 oben). Durch die erw?hnten Residuen sei die Gehf?higkeit des Beschwerdef?hrers h?chstens marginal eingeschr?nkt; auch eine Arbeit auf dem Bau erscheine deswegen weiter zumutbar (Urk. 11/31 S. 3). Der Beschwerdef?hrer habe erhebliche gesundheitliche Probleme (?bergewicht, Diabetes mellitus, Hypertonie, Paronychie der Grosszehe rechts), die nicht mit dem Unfall vom 31. Oktober 1989 in Zusammenhang st?nden (Urk. 11/31 S. 3 unten). 4.5???? Am 30. Dezember 1998, 10. Februar und 5. Mai 1999 (Urk. 11/33-34, Urk. 11/40) nahm Dr. C.___ zu weiteren Aspekten wie folgt Stellung: 4.5.1?? Betreffend Arbeitsunf?higkeit nach dem Unfall m?sse bei vorsichtiger Sch?tzung ein Zeitraum von vier Monaten eingesetzt werden; bis zum Erreichen einer vollen Belastbarkeit w?re ein Zeitraum von einem weiteren Monat zu veranschlagen. Retrospektiv ergebe dies eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % f?r vier Monate, von 50 % f?r einen Monat, und danach wieder eine volle Arbeitsf?higkeit (Urk. 11/33). 4.5.2?? Bei der Befragung vom 18. Dezember 1998 im Anschluss an die kreis?rztliche Untersuchung hatte der Beschwerdef?hrer angegeben, auch unter Kopfschmerzen zu leiden, anfangs seltener und in den letzten zwei Jahren zunehmend (Urk. 11/32 S. 2 oben). Dazu und zu der kurzen Bewusstlosigkeit nach dem Sturz vom Lastwagen f?hrte Dr. C.___ aus, da der Beschwerdef?hrer die Umst?nde genau zu schildern verm?ge, bestehe weder eine retro- noch eine anterograde Amnesie. Es k?nne sich somit h?chstens um eine leichte Commotio cerebri gehandelt haben. Bei der Einlieferung ins USZ sei der Beschwerdef?hrer denn auch internmedizinisch und neurologisch unauff?llig gewesen. Es sei somit nicht anzunehmen, dass ein wesentliches Sch?del-Hirn-Trauma stattgefunden habe. Die Kopfschmerzen, die sich in den letzten Jahren intensiviert h?tten, k?nnten durchaus mit der bestehenden Hypertonie und dem ?bergewicht in Zusammenhang stehen; ein Zusammenhang mit dem Unfall vom 31. Oktober 1989 sei hingegen unwahrscheinlich (Urk. 11/34). 4.5.3?? Zur Beurteilung durch Dr. B.___ (vgl. vorstehend Erw. 4.3) f?hrte Dr. C.___ aus, bez?glich Diagnose bestehe Einigkeit. Hingegen habe sich am 18. Dezember 1998 nur ein diskret vermehrt rigider Vorfuss links und plantar links keine Schmerzhaftigkeit mehr ?ber den Metatarsalek?pfchen gefunden. Der Senkfuss sei symmetrisch, k?nne somit nicht als posttraumatisch eingestuft werden, sondern sei anlagebedingt. Die F?sse w?rden symmetrisch belastet, was aus der seitengleichen Beschwielung wie auch der seitengleichen Abn?tzung der Schuhsohlen abgeleitet werden k?nne. Eine auff?llige Varikosis habe er nicht feststellen k?nnen und sei auch auf den Fotografien (vgl. Urk. 11/30) nicht ersichtlich. Bei der angegebenen Einschr?nkung von 40 % sei nicht bekannt, auf welche Tabelle sie sich st?tze; ?blich sei jedoch ohnehin das Festlegen eines Zumutbarkeitsprofils (Urk. 11/40 S. 1). 4.6???? Am 23. Februar 2001 (Urk. 11/51) reichte der Beschwerdef?hrer die folgenden, ?bersetzten ?rztlichen Beurteilungen ein: 4.6.1?? Dr. med. D.___, Orthop?de-Traumatologe, undatiert: Nebst dem Status nach bekannten Fussfrakturen wurde zus?tzlich eine Arthrosis deformans des linkes Fusses diagnostiziert. Die vordere Seite des linken Fusses sei ein wenig vergr?ssert und auf der hinteren Seite seien Verh?rtungen im Bereich des Kopfes II und III des metatarsalen Knochens vorhanden. Ebenfalls vorhanden seien Schwielen an der seitlichen Seite des linken Fusses. Bei l?ngerem Laufen und Stehen schone der Beschwerdef?hrer, wegen der Schmerzen im linken Fuss, das linke Bein (Urk. 11/52; vgl. auch die Beurteilung durch Dr. D.___ vom 8. Juni 2000, handschriftliche ?bersetzung, Urk. 11/47). 4.6.2?? Prof. Dr. med. E.___, Spezialarzt Orthop?die-Traumatologie, 23. Dezember 2000: Diagnostiziert wurden nebst dem Status nach den bekannten Frakturen eine ?Arthrosis halluxis sec. tarsometatarsalis pedis sin.?. Beschrieben wurden diverse Einschr?nkungen beim Gehen. Es sei ad?quates Schuhwerk nach Abdruck empfohlen. Aufgrund der subjektiven Beschwerden des Beschwerdef?hrers sei als Einsch?tzung von weiteren evolutionellen Ver?nderungen die Arbeitsf?higkeit um 25 % vermindert (Urk. 11/53). 4.6.3?? Prof. E.___, 19. Januar 2001: Bericht ?ber eine Verlaufskontrolle (Urk. 11/54). 4.6.4?? Dr. med. F.___, HNO-Facharzt, 21. Januar 2001: Diagnostiziert wurden unter anderem ein Status nach Commotio cerebri et labyrinthii nach Sch?delkontusion am 31. Oktober 1989, Vertigo und Tinnitus (Urk. 11/55). 4.6.5?? Prof. E.___, 1. Februar 2001: Als zus?tzliche Diagnosen wurden hier aufgef?hrt eine ?Neoarthrosis interphalangealis hallucis secund.?, eine ?Pseudoarthrosis phalangae distalis digiti II pedis sin.? und eine ?Osteitis ossis metatarsalis II-III pedis sin. in remissionem?. Ferner berichtete Prof. E.___ von der klinischen Untersuchung, an der Aussenseite des linken Fusses und an der Plantarseite in der Projektion der Metatarsalknochenenden seien druckempfindliche Clavi (H?hneraugen) vorhanden (Urk. 11/56/1 S. 1 unten). Seit dem Zeitpunkt der Verletzung leide der Beschwerdef?hrer unter st?ndigen k?rperlichen Schmerzen unterschiedlicher St?rke und Qualit?t, welche ihn belasteten, was seinen psychischen Zustand und seine Stimmung beeintr?chtige, wodurch sein depressiver Zustand zu erkl?ren sei. Aufgrund des Dargelegten sei seine Vital- und Arbeitsf?higkeit um 25 % vermindert (Urk. 11/56/1 S. 2). 4.6.6?? G.___, Psychologin, 12. Februar 2001: Durchgef?hrt wurde eine psychologische Observation, die - soweit aus der ?bersetzung ersichtlich - einen Verlust der Motivation und der gedanklichen Konzentration aufzeigte, was auf eine depressiv-angstneurotische Pers?nlichkeitsstruktur hinweise (Urk. 11/57). 4.6.7?? Dr. med. H.___, Neuro-Psychiater, 13. Februar 2001: Festgestellt wurde ein ?Postkommotionssyndrom F 07.2?, wobei die Beschwerden seit 1989, seit einem ?Sturz auf den Kopf mit Bewusstseinsverlust (Dokumentation aus der Schweiz)?, best?nden. Es best?nden organische St?rungen und seelisches Leiden sowie eine k?rperliche Sch?digung von 30 % (Urk. 11/58). 4.7???? Am 9. Juli 2001 f?hrte Kreisarzt Dr. C.___ eine weitere Untersuchung durch (Urk. 11/63). Dr. C.___ berichtete, der Beschwerdef?hrer gehe mit linksseitigem Hinken, belaste den linken Fuss nur auf der Aussenkante, lehne Zehen- und Fersengang als unm?glich ab, der Einbeinstand links sei mit leichter Unterst?tzung m?glich (Urk. 11/63 S. 2 Mitte). ???????? Die Trophik der Beine sei unauff?llig, das Endglied der Grosszehe leicht deformiert, an den Zehen II und III fehlten die N?gel, die Zehen seien leicht verk?rzt, die Sohlenbeschwielung links sei im Bereich der Grosszehe h?chstens geringf?gig abgeschw?cht, was nicht zum hinkenden Gehmuster mit Supination des Vorfusses passe, das der Beschwerdef?hrer zeige (Urk. 11/63 S. 2 unten, mit Hinweis auf Bilder Nr. 9-12 der erstellten Fotodokumentation, Urk. 11/62). ???????? Die Sohlenbeschwielung beider F?sse sei symmetrisch, insbesondere seien auch im Bereich des Grundgliedes der Grosszehe links medial deutliche Verhornungen zu erkennen. Bei den vom Beschwerdef?hrer getragenen Schuhen sei die Abn?tzung ebenfalls symmetrisch; eine vermehrte Abn?tzung des linken Schuhs lateral, was bei der demonstrierten Fusshaltung zu erwarten w?re, sei nicht vorhanden (Urk. 11/63 S. 3 Mitte, mit Hinweis auf Bilder Nr. 9-15 in Urk. 11/62). ???????? Die neu angefertigten R?ntgenbilder zeigten keine wesentlichen Arthrosen der Grundgelenke links und rechts, im Mittelfussbereich keinerlei arthrotischen Ver?nderungen und im Vergleich zu den Aufnahmen vom November 1998 keine weiteren Ver?nderungen (Urk. 11/63 S. 3 unten; vgl. den von Dr. med. I.___, Spezialarzt f?r Radiologie FMH, gleichentags erhobenen Befund, Urk. 11/64). Zum vom Beschwerdef?hrer mitgebrachten MRI des Sch?dels werde noch ein Bericht erwartet. ???????? Dr. C.___ wies darauf hin, dass das vom Beschwerdef?hrer gezeigte Gehmuster nicht mit der beobachteten Sohlenbeschwielung korrespondiere; entgegen dem Bericht aus Jugoslawien seien am Fussrand links lateral auch keine Clavi vorhanden, die Sohlenbeschwielung sei vielmehr symmetrisch. Er k?nne deshalb nicht umhin, anzunehmen, die in der Untersuchungssituation demonstrierte Gehbehinderung sei im allt?glichen Leben nicht oder allerh?chstens in minimaler Auspr?gung vorhanden. Wohl unterstelle er damit dem Beschwerdef?hrer T?uschungsabsichten, aber er k?nne die beschriebenen Beobachtungen nicht anders interpretieren (Urk. 11/63 S. 5 unten). ???????? Er komme zum gleichen Schluss wie anl?sslich der Untersuchung im Jahre 1998: Eine Versorgung mit kr?ftigem Schuhwerk und eventuell Einlagen sei angezeigt, so d?rfe eine normale Gehf?higkeit und auch eine nicht eingeschr?nkte Arbeitsf?higkeit erwartet werden. Diese These sei durch die erw?hnten Ben?tzungsspuren, die gute Funktion der Gelenke und die fehlende Atrophie der Wade (der festgestellte Umfangunterschied von 1 cm sei im Messfehlerbereich und damit irrelevant) belegt (Urk. 11/63 S. 6). 4.8???? Die vom Beschwerdef?hrer mitgebrachten MRI-Aufnahmen wurden von Dr. med. J.___, Spezialarzt f?r medizinische Radiologie FMH, befundet. In seinem Bericht vom 25. Juli 2001 f?hrte Dr. J.___ aus, im Wesentlichen handle es sich um eine unauff?llige Magnetresonanztomographie des Neurocraniums; postkontusionelle Ver?nderungen des Neurocerebrums l?gen nicht vor (Urk. 11/68). Dies f?hrte Dr. C.___ am 22. August 2001 zum Schluss, dass jegliche Hinweise f?r eine relevante Sch?digung des Gehirns im Jahre 1989 fehlten (Urk. 11/69). 4.9???? Am 9. Dezember 2001 nahm der Beschwerdef?hrer Stellung und erkl?rte, vor dem Unfall sei sein Blutdruck immer normal gewesen; m?glicherweise sei auch der Diabetes auf die stattgefundene Operation und den damit verbundenen Stress zur?ckzuf?hren (Urk. 11/80 S. 1). Die ?rzte, die ihn in Jugoslawien begutachtet h?tten, seien renommierte Fachleute (Urk. 11/80 S. 2 Mitte). Die Schuhe habe er von seinem Bruder ausgeliehen, weil er sich keine neuen habe leisten k?nnen (Urk. 11/80 S. 2 unten). Der Beschwerdef?hrer reichte sodann eine Beurteilung durch Oberst Dr. med. K.___ vom 21. Januar 2002 (Urk. 11/82/2) ein. Dr. K.___ diagnostizierte darin einen Status nach den bekannten Frakturen, eine Deformatio pedis beidseits sowie eine Periarthritis humeroscapularis links und eine subacrominale Bursitis links (Urk. 11/82/2 S. 1 unten). Es seien ein Paar orthop?dische Einlagen mit metatarsalen Kissen sowie Schmerzmittel und physikalische Therapie f?r die linke Schulter verschrieben worden. Die Arbeits- und Lebensf?higkeit sei wegen der Verletzung beider F?sse in gr?sserem Grad gesch?digt, dementsprechend sollte man den Grad der (Arbeits-) F?higkeit einstufen (Urk. 11/82/2 S. 2). 4.10?? Am 14. Dezember 2001 nahm Dr. C.___ noch einmal Stellung (Urk. 11/83). Er f?hrte aus, es sei unbestritten, dass am Fussskelett links posttraumatische Ver?nderungen best?nden. Allerdings sei die festgestellte Synostose zwischen End- und Mittelglied der f?nften Zehe als Anlagevariante aufzufassen und nicht als posttraumatische Ver?nderung. Die R?ntgenabkl?rung habe lediglich Hilfsfunktion; die Bedeutung eines R?ntgenbefundes k?nne nur im Kontext mit der Klinik gewertet werden. Schwellungen des Fusses h?tten in der Untersuchungssituation nicht festgestellt werden k?nnen; auch die entsprechenden Ausf?hrungen in den Berichten aus Jugoslawien st?tzten sich ausschliesslich auf Angaben des Beschwerdef?hrers (Urk. 11/83 S. 1). ???????? Prof. E.___ habe ?ber druckempfindliche Clavi an der Aussenseite des Fusses berichtet; dies w?re Ausdruck einer gest?rten Vorfussbelastung. Ein solches pathologisches Beschwielungsmuster sei bei einer konstanten Fehlstellung dauerhaft; es w?rde h?chstens nach mehrmonatiger Bettruhe verschwinden. Schon m?ssige Belastung durch Gehen reiche aus, um das Beschwielungsmuster auszupr?gen. Mindestens in diesem - m?ssigen - Ausmass belaste der Beschwerdef?hrer seine F?sse, weswegen ein klares Beschwielungsmuster vorhanden sei. Entgegen den Beschreibungen von Prof. E.___ k?nne er, Dr. C.___, keine Clavi feststellen; das Beschwielungsmuster sei symmetrisch. Dies sei auch fotografisch dokumentiert; von Prof. E.___ gebe es lediglich die Beschreibung (Urk. 11/83 S. 1 f.). ???????? Die mitgebrachten Schuhe seien nicht sehr kr?ftig gebaut, der Beschwerdef?hrer andererseits schwergewichtig. Eine erhebliche Fehlbelastung h?tte sich l?ngst in der Deformierung des Schuhs ausgedr?ckt. Eine solche sei, ebenfalls fotografisch dokumentiert, nicht vorhanden (Urk. 11/83 S. 2). ???????? Zusammenfassend f?hrte Dr. C.___ aus, am Skelett des linken Fusses seien wohl Ver?nderungen vorhanden. Deren klinische Auswirkungen seien aber minimal, so dass sich aus dem Gesamtbild trotz den radiologischen Ver?nderungen keine Hinweise f?r eine wesentliche Beeintr?chtigung erg?ben (Urk. 11/83 S. 2 Mitte). 4.11?? Mit der Replik reichte der Beschwerdef?hrer einen weiteren Bericht von Dr. K.___ vom 16. Dezember 2002 ein (?bersetzung: Urk. 18/1): Die Beweglichkeit der Zehen, insbesondere der grossen Zehe, des linken Fusses sei schw?cher. Es sei zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen. Ein zus?tzliches Problem stelle die Situation mit dem rechten Fuss - der infolge Schonung des linken Fusses beansprucht werde - und mit dem linken Arm dar. Die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers betrachte er als um 30 % vermindert. Eine Kontrolle sei in einem Jahr vorgesehen.

5. 5.1???? Es ist unbestritten, dass der linke Fuss des Beschwerdef?hrers beim Unfall vom 31. Oktober 1989 erheblich verletzt wurde (zur Frage der Kopfschmerzen siehe nachstehend Erw. 5.6).? Zur Frage hingegen, ob als Folge der erlittenen Verletzungen weiterhin Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit und allenfalls der k?rperlichen Integrit?t bestehen, liegen unterschiedliche medizinische Beurteilungen vor. 5.2???? Kreisarzt Dr. C.___ kam zum Schluss, am Skelett des linken Fusses seien Ver?nderungen vorhanden. Deren klinische Auswirkungen seien aber minimal. Dadurch sei die Gehf?higkeit des Beschwerdef?hrers h?chstens marginal eingeschr?nkt; auch eine Arbeit auf dem Bau erscheine deswegen weiter zumutbar. Bei einer Versorgung mit kr?ftigem Schuhwerk und eventuell Einlagen d?rfe eine normale Gehf?higkeit und auch eine nicht eingeschr?nkte Arbeitsf?higkeit erwartet werden (vorstehend Erw. 4.4, 4.7 und 4.10). Der Beschwerdef?hrer habe allerdings erhebliche gesundheitliche Probleme (?bergewicht, Diabetes mellitus, Hypertonie, Paronychie der Grosszehe rechts), die nicht mit dem Unfall vom 31. Oktober 1989 im Zusammenhang st?nden (Urk. 11/31 S. 3 unten). 5.3???? Dr. B.___, Prof. E.___ und Dr. K.___ f?hrten hingegen aus, der Beschwerdef?hrer sei aufgrund der Fussbeschwerden f?r l?ngeres Gehen, Stehen und k?rperliches Arbeiten eingeschr?nkt, wobei die Einschr?nkung unterschiedlich hoch (40 %, 25 %, 30 %) veranschlagt wurde (vorstehend Erw. 4.3, 4.6.2, 4.6.5 und 4.11). 5.4???? Dr. C.___ st?tzte seine Einsch?tzung auf R?ntgenaufnahmen verschiedenen Datums und auf seine eigenen klinischen Untersuchungen. Dabei fiel vor allem die folgende Beobachtung ins Gewicht: Der Beschwerdef?hrer zeigte in der Untersuchungssituation jeweils eine Behinderung im Gehen in Form eines Schonhinkens links und der ausschliesslichen Belastung des linken Fusses auf der Aussenkante. Dr. C.___ kam zum Schluss, dass diese gezeigte Gehbehinderung nicht der gewohnten, allt?glichen Gangart des Beschwerdef?hrers entsprechen kann. Sowohl die Beschwielung der Fusssohlen als auch die Abn?tzung der getragenen Schuhe war symmetrisch und zeigte keinerlei einseitige Spuren, wie sie die demonstrierte Gehbehinderung zwangsl?ufig auspr?gen m?sste. Die Schlussfolgerung von Dr. C.___ - dass der Beschwerdef?hrer in der Untersuchung eine Gehbehinderung vorf?hrte, die im Alltag nicht besteht - basiert auf sorgf?ltiger Abw?gung, ist einl?sslich begr?ndet und ist unzweideutig fotografisch belegt (vgl. Urk. 11/62, Aufnahmen Nr. 9 bis Nr. 15, sowie Urk. 11/30). Dagegen vermag auch die Behauptung des Beschwerdef?hrers, er habe die damals getragenen Schuhe von seinem Bruder ausgeliehen, nicht aufzukommen (vgl. vorstehend Erw. 4.9) - der Umstand, dass es immerhin seine eigenen F?sse sind, deren Sohlen ebenfalls symmetrisch beschwielt sind, qualifiziert sie als Ausrede. ???????? Die vollkommen schl?ssige Beweislage f?hrt zur Feststellung, dass die vom Beschwerdef?hrer behauptete und in der Untersuchung demonstrierte Gehbehinderung im Alltag nicht besteht. ???????? Somit erweist sich die Beurteilung Dr. C.___s, wonach aufgrund von? Restfolgen der erlittenen Fussverletzungen - allenfalls bei entsprechender Schuhversorgung - keine Beeintr?chtigungen der Gehf?higkeit und der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers bestehen, als in jeder Hinsicht ?berzeugend und nachvollziehbar, so dass auf seine, den praxisgem?ssen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumf?nglich entsprechende, Stellungnahmen abzustellen ist. 5.5???? Die anderslautenden Beurteilungen der in Jugoslawien t?tigen ?rzte verm?gen dieses Ergebnis nicht umzustossen. Entscheidend ins Gewicht f?llt dabei, dass ihre Einsch?tzungen ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdef?hrers ?ber die angebliche Gehbehinderung und der entsprechenden Vorf?hrung in der Untersuchung beruhen. Offenbar haben sie die von Dr. C.___ vorgenommene Plausibilisierung unterlassen - es finden sich in ihren Berichten keine Angaben ?ber unterschiedlich oder symmetrisch beschwielte Fuss- und Schuhsohlen - und haben, so ist zu ihren Gunsten anzunehmen, die T?uschung nicht bemerkt. ???????? Da mit der nur behaupteten, im Alltag bewiesenermassen aber nicht existierenden Gehbehinderung des Beschwerdef?hrers (vgl. vorstehend Erw. 5.4) das Fundament f?r die anderslautenden Beurteilungen wegf?llt, er?brigt sich deren detaillierte W?rdigung. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass die von Prof. E.___ am 1. Februar 2001 angef?hrten Clavi (vgl. vorstehend Erw. 4.6.5) weder in der kreis?rztlichen Untersuchung vom 18. Dezember 1998 noch jener vom 9. Juli 2001 festzustellen waren (vgl. vorstehend Erw. 4.4 und 4.7), was ebenfalls fotografisch eindeutig belegt ist (Urk. 11/30, Urk. 11/62 Aufnahmen 9-12). Auf die angegebenen, variierenden Prozents?tze einer Einschr?nkung in der Arbeits- oder ?Vitalf?higkeit? (Urk. 11/56/1 S. 2) kann - nebst dem entfallenen Fundament - auch deshalb nicht abgestellt werden, weil der daf?r verwendete Massstab nicht bekannt ist, und weil offensichtlich teilweise auch andere Beschwerden (Schulter) ber?cksichtigt wurden (vgl. vorstehend Erw. 4.11). 5.6???? In der Befragung im Anschluss an die kreis?rztliche Untersuchung hatte der Beschwerdef?hrer angegeben, er leide seit dem Unfall auch an Kopfschmerzen, anf?nglich seltener, in den letzten zwei Jahren zunehmend. Dr. C.___ hat dargelegt, aus welchen Gr?nden er einen urs?chlichen Zusammenhang dieser angegebenen Kopfschmerzen mit dem Unfall von 1989 als unwahrscheinlich erachtete (vgl. vorstehend Erw. 4.5.2). Auf seine schl?ssigen und ?berzeugenden Ausf?hrungen kann verwiesen werden. Sie werden auch durch die kurzen Ausf?hrungen von Dr. H.___, der am 13. Februar 2001 ein Postkommotionssyndrom diagnostizierte (vgl. vorstehend Erw. 4.6.7), nicht in Frage gestellt. Einerseits erscheint als bemerkenswert, dass in der F?lle der medizinischen Berichte ?ber die Behandlung des Beschwerdef?hrers in Jugoslawien seit 1989 erstmals im Jahre 2001 ?berhaupt von Kopfschmerzen die Rede ist. Andererseits st?tzte sich auch Dr. H.___ ausschliesslich auf die Angaben des Beschwerdef?hrers, wobei sein Hinweis ?Sturz auf den Kopf mit Bewusstseinsverlust (Dokumentation aus der Schweiz)? keine St?tze in den Akten findet, war doch im einzigen echtzeitlichen Dokument, der Zusammenfassung der Krankengeschichte des USZ, von einem unauff?lligen Neurostatus bei Eintritt und nirgends von einer - bei entsprechenden Anzeichen ?blichen - Commotio-?berwachung die Rede (vgl. vorstehend Erw. 4.2).? 5.7???? Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit weder hinsichtlich des linken Fusses (vgl. vorstehend Erw. 5.4) noch hinsichtlich allf?lliger Kopfschmerzen (vgl. vorstehend Erw. 5.6) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang mit dem am 31. Oktober 1989 stattgefundenen Unfall besteht. ???????? Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.

6.?????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers hat mit Honorarnote vom 16. Juli 2003 (Poststempel) einen Aufwand von 16,7 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 203.30 geltend gemacht (Urk. 25/1). Aufgrund der eingereichten Detaillierung (Urk. 25/2) und angesichts der ?bersetzungsbedingt erschwerten Instruktion erscheint der Aufwand als angemessen, so dass der unentgeltliche Rechtsvertreter beim praxisgem?ssen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuz?glich Mehrwertsteuer) mit Fr. 3'815.-- (Honorar plus Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entsch?digen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt Reto Zanotelli, Z?rich, wird mit Fr. 3'815.-- (Honorar plus Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entsch?digt. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt f?r Sozialversicherung sowie an die Gerichtskasse 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

UV.2002.00133 — Zürich Sozialversicherungsgericht 28.07.2003 UV.2002.00133 — Swissrulings