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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.09.2003 UV.2002.00117

September 29, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,890 words·~14 min·4

Summary

Höhe des versicherten Verdienstes für die Rente in denjenigen Fällen, wo die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt

Full text

UV.2002.00117

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grünig Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani Gerichtssekretärin Kobel Urteil vom 30. September 2003 in Sachen N.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rolf Hofmann c/o Kupferschmid, Hafen + Partner Anwaltsbüro Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1     N.___, geboren 1964, arbeitete seit Mitte August 1993 vollzeitlich im X.___, ___, und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft ("Zürich") für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 31. Mai 1995 war sie als Lenkerin eines Personenwagens von einem Auffahrunfall betroffen und erlitt dabei eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule (Unfallmeldung vom 8. Juni 1995, Urk. 8/Z/1; Arztzeugnis UVG von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 23. Juni 1995, Urk. 9/ZM/1). Die "Zürich" anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 31. Mai 1995 und erbrachte die gesetzlichen Leistungen; namentlich kam sie für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Das X.___ löste das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per Ende Januar 1997 auf, nachdem diese die Arbeit bis dahin nicht wieder hatte aufnehmen können (vgl. das Kündigungsschreiben vom 22. November 1996, Urk. 8/Z/83/2) 1.2     Mit Verfügung vom 26. August 1999 stellte die "Zürich" ihre Leistungen zunächst per Ende August 1999 ein (Urk. 8/Z/249), hob diese Verfügung jedoch auf die Einsprachen der Versicherten und der Krankenkasse Y.___ hin (Eingaben der Versicherten vom 17. und vom 27. September 1999, Urk. 8/Z/253 und Urk. 8/Z/254/1-7; Eingaben der Krankenkasse Y.___ vom 4. Oktober und vom 14. November 2000, Urk. 8/Z/271 und Urk. 8/Z/275) mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2001 wieder auf (Urk. 8/Z/282). Dabei stellte sie fest, dass sie der Versicherten weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen habe und überwies die Akten zur Festsetzung der konkreten einzelnen Leistungen an ihren Regionalsitz Zürich (vgl. Urk 8/Z/282 S. 9). Gestützt auf den Entscheid über ihre grundsätzliche Leistungspflicht sprach die "Zürich" der Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 30. April 2002 (Urk. 8/Z/320) ab dem 1. April 2001 eine Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 91'000.--. Ausserdem gewährte die "Zürich" der Versicherten mit dieser Verfügung eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 55 %.          Die Versicherte, vertreten durch Rolf Hofmann, Kupferschmid, Hafen + Partner Anwaltsbüro, liess gegen die Verfügung vom 30. April 2002 mit Eingabe vom 2. Mai 2002 (Urk. 8/Z/325) Einsprache erheben mit dem Antrag, der versicherte Verdienst für die Bemessung der Rente sei auf Fr. 106'800.-- zu erhöhen. Mit Entscheid vom 12. Juni 2002 wies die "Zürich" die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 8/Z/330).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juni 2002 liess die Versicherte, wiederum vertreten durch Rolf Hofmann, mit Eingabe vom 22. August 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen (vgl. Urk. 1 S. 2): "1.        Die Verfügung der 'Zürich' vom 30. April 2002 sowie der Einsprache-Entscheid der 'Zürich' i.S. N.___ vom 12. Juni 2002 seien aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei aufgrund von Art. 24 Abs. 2 UVV eine Rente auf der Basis des maximal versicherbaren Lohnes von 106'800 Franken zu erbringen. Infolge Mutwilligkeit und Unterlassung von Abklärungen sind zuzüglich 5 % Zins geschuldet. 2.        Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Die "Zürich" schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. September 2002 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. September 2002 geschlossen wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 23. September 2002 (Urk. 12) liess die Versicherte die Akten durch eine schriftliche Auskunft des X.___ vom 18. September 2002 zu ihren mutmasslichen Einkünften bei Weiterführung des Arbeitsverhältnisses ergänzen (Urk. 13). Die "Zürich" verzichtete mit Eingabe vom 30. September 2002 (Urk. 15) auf die Abgabe einer Stellungnahme zu diesen Ergänzungen.          Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 2.2     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles invalid, so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente, wobei der Invaliditätsgrad nach der Gesetzesfassung, wie sie seit dem 1. Juli 2001 in Kraft ist, mindestens 10 % betragen muss. Nach Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind; die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen fallen mit dem Rentenbeginn dahin. 2.3 Taggelder und Renten werden gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. In Art. 15 Abs. 3 UVG wird dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, nähere Regelungen zur Höhe des versicherten Verdienstes zu treffen und insbesondere auch Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen zu erlassen. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes auf Fr. 106'800.-- festgesetzt. Sodann hat er für die Bemessung der Renten einerseits in Art. 22 Abs. 4 UVV eine Grundregel zur Festsetzung des versicherten Verdienstes geschaffen und anderseits in Art. 24 UVV Regelungen für verschiedene Sonderfälle aufgestellt. Nach der Grundregel in Art. 22 Abs. 4 UVV gilt als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Satz 1). Dort, wo das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr angedauert hat, wird der bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet, wobei die Umrechnung bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung auf die vorgesehene Dauer beschränkt wird (Sätze 2 und 3). In Art. 24 Abs. 2 UVV findet sich demgegenüber die Sondernorm, wonach in denjenigen Fällen, wo die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit beginnt, derjenige Lohn massgebend ist, den die versicherte Person ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. Das Eidgenössische Versicherungsgericht vertritt in seiner Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen der Grundregel in Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 UVV und der Sonderregel in Art. 24 Abs. 2 UVV die Auffassung, dass die Sonderregel der Grundregel nicht in allen Teilen vorgehe. Vielmehr wolle die Regelung in Art. 24 Abs. 2 UVV lediglich der Ungleichbehandlung entgegentreten, welche verunfallte Personen mit langdauernder Heilbehandlung im Rahmen von Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 UVV erlitten, wenn die Löhne im Zeitverlauf infolge der Lohnentwicklung massgeblich anstiegen. Art. 24 Abs. 2 UVV solle also die Anpassung des versicherten Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich ermöglichen. Andere Faktoren, die sich im Zeitverlauf nach dem Unfall mutmasslich positiv auf die Lohnhöhe ausgewirkt hätten, wie insbesondere Stellenwechsel, Karriereschritte oder ein Wechsel vom Saisonnierstatus zum Status eines Jahresaufenthalters, seien hingegen im Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht zu berücksichtigen, da eine Berücksichtigung solcher Faktoren zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Personen mit langjähriger Heilbehandlung gegenüber denjenigen Personen führen würde, deren Rentenanspruch innerhalb von fünf Jahren nach dem Unfall entstehe und die sich mangels Anerkennung dieser Faktoren als Revisionsgründe mit einem vergleichsweise niedrigeren versicherten Verdienst begnügen müssten (vgl. BGE 127 V 171 ff. Erw. 3b, 123 V 51 Erw. 3c, 118 V 303 f. Erw. 3b; RKUV 1999 Nr. U 340 S. 404 ff.).

3. 3.1     Strittig und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist einzig die Höhe des versicherten Verdienstes, den die Beschwerdegegnerin der Bemessung der Rente zugrunde gelegt hat. Zur Überprüfung der übrigen Parameter der Rentenbemessung oder zur Überprüfung des Rentenbeginns ergibt sich aus den Akten kein hinreichender Anlass (vgl. BGE 125 V 415 ff. Erw. 2a-c), und die Höhe der Integritätsentschädigung ist - da im Einspracheverfahren unbeanstandet geblieben - gar nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids. 3.2     Am 1. April 2001, dem Zeitpunkt des Beginnes des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin, lag der Unfall vom 31. Mai 1995 mehr als fünf Jahre zurück. Bei der Bemessung des versicherten Verdienstes gelangt daher die Sonderregel in Art. 24 Abs. 2 UVV zur Anwendung. Dementsprechend ist für die Höhe des versicherten Verdienstes der Lohn massgebend, den die Beschwerdeführerin im Sinne dieser Bestimmung ohne den Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern dieser Lohn höher gewesen wäre als der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn. Über diesen Grundsatz besteht Einigkeit unter den Parteien. Uneinig sind sie sich hingegen hinsichtlich der konkreten Umsetzung dieser Bestimmung. 3.3 3.3.1   Die Beschwerdegegnerin ging bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes auf Fr. 91'000.-- vom Monatslohn von Fr. 6'250.-- beziehungsweise vom Jahreslohn von Fr. 81'250.-- (Fr. 6'250.-- x 13) aus, den die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben in der Unfallmeldung UVG (Urk. 8/Z/1) und in einem Schreiben des Arbeitgebers vom 11. September 1998 (Urk. 8/Z/219) zur Zeit des Unfalles im Arbeitsverhältnis mit dem X.___ erzielt hatte. Auf entsprechende Anfragen hin (Schreiben vom 28. August 1998, Urk. 8/Z/212, vom 21. Mai 1999, Urk. Z/238, und vom 13. Februar 2002, Urk. 8/Z/314/1) erhielt die Beschwerdegegnerin vom X.___ sodann die Auskünfte, dass die Gehälter der Angestellten im Jahr 1996 um durchschnittlich 2,5 %, im Jahr 1997 um durchschnittlich 1,5 %, im Jahr 1998 um durchschnittlich 2 %, im Jahr 1999 um 0 % und in den Jahren 2000 und 2001 um je durchschnittlich 2,5 % angehoben worden seien und dass sich der Lohn der Beschwerdeführerin in Anwendung dieser Sätze im Jahr 1997 auf Fr. 84'500.-- und im Jahr 2001 auf Fr. 91'000.-- belaufen hätte (Schreiben mit Eingangsstempel des 7. Juni 1999, Urk. 8/Z/242, und Schreiben vom 26. Februar 2002, Urk. 8/Z/315). Der so ermittelte Jahreslohn für das Jahr 2001 bildet den versicherten Verdienst, den die Beschwerdegegnerin der Rentenbemessung zugrunde legte. 3.3.2   Die Beschwerdeführerin liess die Angaben des X.___ über die allgemeine Lohnentwicklung im Betrieb nicht in Zweifel ziehen und stellte auch nicht in Frage, dass das X.___ die angegebenen Erhöhungssätze rechnerisch korrekt auf den Lohn von Fr. 81'250.-- angewandt hatte, den sie im Jahr 1995 im Arbeitsverhältnis mit dem X.___ erzielt hatte. Sie anerkannte sodann in der Beschwerdeschrift auch ausdrücklich, dass die dargelegte höchstrichterliche Rechtsprechung zum versicherten Verdienst nach Art. 24 Abs. 2 UVV lediglich die Berücksichtigung derjenigen mutmasslichen Lohnerhöhungen erlaubt, die bei Beibehaltung der angestammten, vor dem Unfall innegehabten Position erfolgt wären (vgl. Urk. 1 S. 3), liess jedoch einwenden, die Beschwerdegegnerin habe der Lohnentwicklung in diesem angestammten Tätigkeitsfeld mit der dargelegten Aufrechnung des 1995 erzielten Lohnes nicht zureichend Rechnung getragen. Soweit die Beschwerdeführerin diese Einwendung damit begründete, dass sie bereits vor dem Unfall, nämlich per Anfang des Jahres 1995, in eine Führungsposition befördert worden sei (vgl. Urk. 1 S. 3), so ist die Tatsache einer solchen Beförderung zwar nicht zu bezweifeln; Angaben darüber finden sich namentlich auch in einem Gutachten vom 31. Oktober 1999, das Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der Beschwerdeführerin erstellt hatte (vgl. Urk. 9/ZM/61 S. 4). Indessen ist wahrscheinlich, dass dieser Beförderung mit dem Monatslohn von Fr. 6'250.--, den die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 1995 erzielt hatte und der die Ausgangsbasis für die vorgenommen Anpassungen an die Lohnentwicklung in den folgenden Jahren bildete, bereits Rechnung getragen worden war. Insbesondere findet sich in den schriftlichen Auskünften des Arbeitgebers nirgendwo eine Stütze für die Aussage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 3. November 1998 (Urk. 8/Z/224), dass das Salär bei entsprechender Eignung noch innerhalb des Jahres 1995, nämlich auf den September hin, wesentlich erhöht worden wäre. Vielmehr spricht die Aussage des Arbeitgebers im Schreiben mit Eingangsdatum des 7. Juni 1999, dass der Lohn der Beschwerdeführerin zur Zeit des Unfalles bereits über dem üblichen Durchschnittslohn für Posten mit vergleichbarem Anforderungsprofil gelegen habe (vgl. Urk. 8/Z/242), gegen die behauptete mutmassliche Lohnanpassung bereits im Laufe des Jahres 1995. Ferner ergeben sich auch aus den Angaben im Schreiben des X.___ vom 18. September 2002, das die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren einreichen liess (Urk. 13), keine Anhaltspunkte dafür, dass sich ihr Lohn für die angestammte Position bis zum Rentenbeginn stärker erhöht hätte, als sich dies aus der Aufrechnung mit den angegebenen Sätzen ergibt. Wenn das X.___ in diesem Schreiben ausführte, dass die Beschwerdeführerin beim Verbleiben in den Diensten des Instituts im Jahr 2001 ein Salär von etwa Fr. 128'000.-- hätte erreichen können, vergleichbar mit dem aktuellen Jahressalär eines seiner Mitarbeiter in einer Führungsposition, so kann dieser Aussage entgegen der offenbaren Annahme der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 23. September 2002 (Urk. 12) nicht entnommen werden, dass sich in ihrem Falle dieses Lohnniveau bereits bei Beibehaltung der angestammten Position eingestellt hätte. In einem vorangegangenen Schreiben vom 7. August 2002 (Urk. 3/12 = Urk. 8/Z/339/2) führte das X.___ nämlich aus, die bisherigen Angaben zur mutmasslichen Lohnentwicklung hätten auf der Annahme basiert, dass die Beschwerdeführerin in der Position verblieben wäre, die sie im Zeitpunkt des Unfalles innegehabt habe; unter Berücksichtigung der Karrieremöglichkeiten, die ihr in Anbetracht ihrer beruflichen Fähigkeiten im Laufe der Zeit noch hätten angeboten werden können, hätte sie indessen ohne weiteres ein Lohnniveau im Rahmen von Fr. 99'000.-- bis Fr. 120'000.-- erreichen können. Diese Angaben weisen entgegen der Meinung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 20. August 2002 (Urk. 3/13 = Urk. 8/Z/342) deutlich darauf hin, dass für die Erreichung des besagten Lohnniveaus von Fr. 128'000.-- zusätzliche Karriereschritte notwendig gewesen wären. Etwas Gegenteiliges lässt sich auch daraus nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalles den Titel "Director, Research and Development Services" trug (vgl. die eingereichte Visitenkarte, Urk. 3/9 = Beilage 1 zu Urk. 8/Z/331, sowie das Organigramm des X.___ vom Februar 1995, Urk. 3/10 = Beilage 2 zu Urk. 8/Z/331). Denn aus den Ausführungen des X.___ im Schreiben vom 18. August 2002 zu den Löhnen zweier seiner Mitarbeiter mit dem Direktorentitel muss geschlossen werden, dass sich die Funktionen, die mit diesem Titel verbunden sind, im Laufe der Zeit entscheidend gewandelt haben. Das Argument der beruflichen Position spricht somit nicht für einen höheren versicherten Verdienst, als ihn die Beschwerdegegnerin anhand der dargelegten Angaben des X.___ zur allgemeinen Lohnentwicklung im Betrieb festgesetzt hat. Zumindest im vorangegangenen Verwaltungsverfahren (vgl. das Schreiben vom 8. Mai 2001, Urk. 3/3 = Urk. 8/Z/287/1, und das Einspracheschreiben vom 2. Mai 2002, Urk. 8/Z/325) hatte sich die Beschwerdeführerin des Weiteren auf den Standpunkt gestellt, bei der Festsetzung des Lohnes, den sie im Sinne von Art. 24 Abs. 2 UVV ohne den Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, müsse zusätzlich berücksichtigt werden, dass sie im Zeitpunkt des Rentenbeginnes nicht mehr in ___, sondern in ___ gelebt habe, wo das allgemeine Lohnniveau beträchtlich höher sei. Bei der Verlegung des Wohn- und Arbeitsortes in eine Region mit höherem Lohnniveau handelt es sich indessen um eine Veränderung, deren Berücksichtigung im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV - vergleichbar mit einem Stellenwechsel, einem Karriereschritt oder einem Wechsel des aufenthaltsrechtlichen Status - zu einer ungerechtfertigten Besserstellung von Personen mit über fünfjähriger Heilbehandlungsdauer führen würde. Die geltend gemachten umzugsbedingten Auswirkungen auf das Einkommen, das die Beschwerdeführerin im Jahr vor dem Unfall hätte erzielen können, sind daher gestützt auf die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Bemessung des versicherten Verdienstes nach Art. 24 Abs. 2 UVV ausser Acht zu lassen. 3.4 Aufgrund dieser Erwägungen hat die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst, den sie der Bemessung der zugesprochenen Rente zugrunde gelegt hat, korrektermassen auf Fr. 91'000.-- festgesetzt, und die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rolf Hofmann - Zürich Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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