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Zürich Sozialversicherungsgericht 24.08.2003 UV.2002.00097

August 24, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,471 words·~32 min·2

Summary

HWS-Distorsionsverletzung, Adäquanz von fortbestehenden, natürlich unfallkausalen Beschwerden verneint

Full text

UV.2002.00097

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekret?rin Kobel

Urteil vom 25. August 2003 in Sachen G.___

Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansj?rg Fehr Glockengasse 18, Postfach 7275, 8023 Z?rich

gegen

Z?rich Versicherungs-Gesellschaft Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? G.___, geboren 1956, ist als selbst?ndige Inhaberin der Einzelfirma X.___ in der Immobilienbranche t?tig und bei der Z?rich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend "Z?rich") unfallversichert. Am 27. Juni 2001 war sie von einer Auffahrkollision betroffen; sie stand als Lenkerin eines Personenwagens in einer Kolonne (Stau vor einem Tunnel), als ein anderer Personenwagen von hinten auffuhr und ihren Wagen gegen den vor ihr stehenden Wagen stiess (vgl. das Unfallprotokoll vom 27. Juni 2001, Urk. 9/Z/6/3, die Unfallmeldung UVG vom 6. Juli 2001, Urk. 9/Z/1, und die Antworten vom 18. Juli 2001 im Fragebogen der "Z?rich", Urk. 9/Z/6). G.___ begab sich am ?bern?chsten Tag, am 29. Juni 2001, in die Behandlung ihres Hausarztes Dr. med. A.___, Spezialarzt f?r Innere Medizin; dieser erhob die Befunde einer Nackenverspannung mit eingeschr?nkter Rotation und Reklination des Kopfes sowie - r?ntgenologisch - einer Streckhaltung der Halswirbels?ule (HWS) und vorbestehender degenerativer Ver?nderungen im Bereich C6/C7 und stellte die Diagnose einer Distorsionsverletzung der Halswirbels?ule (Arztzeugnis UVG vom 17. Juli 2001, Urk. 10/ZM/2). 1.2???? Die "Z?rich" liess durch Dr. A.___ den Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen ausf?llen (Angaben vom 19. Juli 2001, Urk. 10/ZM/1), holte bei der Versicherten telefonische und schriftliche Ausk?nfte ein (von der Sachbearbeiterin aufgrund eines Telefongespr?chs vorgenommene Formulareintr?ge vom 16. Juli 2001, Urk. 10/ZM/0; bereits erw?hnte Formularangaben der Versicherten vom 18. Juli 2001, Urk. 9/Z/6; Aktennotiz ?ber ein Telefongespr?ch vom 22. August 2001, Urk. 9/Z/12) und liess am 17. September 2001 einen Besuch der Versicherten in deren B?ro durchf?hren (Bericht vom 24. September 2001, Urk. 9/Z/14). In der Folge informierte sich die "Z?rich" bei Dr. A.___ ?ber den weiteren Verlauf (Anfrage vom 1. Oktober 2001, Urk. 9/Z/19; Bericht von Dr. A.___ vom 8. Oktober 2001, Urk. 10/ZM/5; Notiz ?ber ein Telefongespr?ch mit Dr. A.___ vom 22. Oktober 2001, Urk. 9/Z/33) und zog von der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana) Akten ?ber die erbrachten Leistungen vor dem Unfallereignis bei (Urk. 10/ZM/12/1-14; Anfragen vom 1. und vom 31. Oktober sowie vom 7. Dezember 2001, Urk. 9/Z/20, Urk. 9/Z/38 und Urk. 9/Z/42). Danach beauftragte die "Z?rich" PD Dr. med. B.___, Spezialarzt f?r Orthop?dische Chirurgie, mit der Begutachtung der Versicherten (Orientierungsschreiben an die Versicherte vom 31. Oktober 2001, Urk. 9/Z/37; Schreiben an PD Dr. B.___ vom 12. November 2001, Urk. 9/Z/39). PD Dr. B.___ holte bei Dr. A.___ Angaben zu den vorbestandenen Sch?digungen der Halswirbels?ule ein (Schreiben von PD Dr. B.___ vom 13. November 2001, Urk. 9/Z/40; Bericht von Dr. A.___ vom 18. November 2001, Urk. 10/ZM/7, einschliesslich eines Berichts der Klinik C.___ vom 9. Oktober 2001 ?ber eine von Dr. A.___ in Auftrag gegebene Magnetresonanzuntersuchung der Halswirbels?ule, Urk. 10/ZM/6), nahm Kenntnis von der Unfallanalyse vom 10. Dezember 2001, welche die "Z?rich" durch Dipl. Automobil-Ing. D.___ hatte erstellen lassen (Urk. 9/Z/43; Schreiben der "Z?rich" an PD Dr. B.___ vom 13. Dezember 2001, Urk. 9/Z/47) und erstattete sein Gutachten am 19. Dezember 2001 (Urk. 10/ZM/10). 1.3???? Mit Schreiben vom 7. Januar 2002 teilte die "Z?rich" der Versicherten unter Beilage einer Kopie des Gutachtens von PD Dr. B.___ mit, dass gest?tzt auf die Beurteilung des Gutachters sp?testens neun Monate nach dem Unfall keine unfallbedingten Beschwerdeanteile mehr vorl?gen und somit ab dem 31. M?rz 2002 keine Leistungspflicht des Unfallversicherers mehr gegeben sei (Urk. 9/Z/50). Auf die Einwendungen der Versicherten vom 11. Februar 2002 hin (Urk. 9/Z/53) erliess die "Z?rich" die Verf?gung vom 14. Februar 2002 und stellte damit die Taggeldleistungen ab dem 31. M?rz und die Leistungen f?r die Heilbehandlung ab dem 30. Mai 2002 ein, da das noch vorhandene Beschwerdebild nicht mehr auf den Unfall vom 27. Juni 2001 zur?ckzuf?hren sei (Urk. 9/Z/54). ???????? Gegen diese Verf?gung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Februar 2002 Einsprache (Urk. 9/Z/59) und liess diese sp?ter durch die Eingabe von Rechtsanwalt Dr. Hansj?rg Fehr vom 21. M?rz 2002 erg?nzen, wobei sie im Wesentlichen die Erstellung eines medizinischen Gutachtens und die Weitergew?hrung der Heilbehandlung und der Taggeldleistungen (auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunf?higkeit) beantragen liess (Urk. 9/Z/62). Die Helsana als Durchf?hrerin der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zog die ihrerseits vorsorglich erhobene Einsprache vom 21. Februar 2002 (Urk. 9/Z/58) mit Schreiben vom 14. M?rz 2002 zur?ck (Urk. 9/Z/61). Mit Entscheid vom 19. April 2002 wies die "Z?rich" die Einsprache der Versicherten ab und hielt darin insbesondere fest, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers selbst bei Fortbestand des nat?rlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Beschwerdebild zu verneinen w?re, da ein solcher Kausalzusammenhang nicht als ad?quat zu betrachten w?re (Urk. 2 = Urk. 9/Z/64).

2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 19. April 2002 liess die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansj?rg Fehr, mit Eingabe vom 12. Juli 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Antr?gen (Urk. 1 S. 2 f.): "1.??????? Es sei der Einspracheentscheid aufzuheben. 2.?????? Es sei die unfallbedingte Arbeitsunf?higkeit der Beschwerdef?hrerin weiterhin auf 50 % festzusetzen und zwar auf unbestimmte Zeit und es seien die diesem Arbeitsunf?higkeitsgrad entsprechenden Taggelder weiterhin zu bezahlen, r?ckwirkend ab Datum der Einstellung derselben, dem 1. April 2002. 3.?????? Es seien die Heilungskosten ab diesem Datum weiterhin von der Beschwerdegegnerin auf unbestimmte Zeit zu ?bernehmen. 4.?????? Es sei ein neutrales Gutachten einzuholen ?ber a)? die heute noch bestehende unfallbedingte Arbeitsunf?higkeit der Beschwerdef?hrerin b)? den Kausalzusammenhang zwischen den heute noch bestehenden Beschwerden sowie der unter lit. a) aufgef?hrten Arbeitsunf?higkeit und den anl?sslich des Unfalles vom 27. Juni 2001 erlittenen Verletzungen; alles unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." ???????? Ausserdem liess die Versicherte das Gericht darum ersuchen, von den neu konsultierten ?rzten Dr. med. E.___, Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ Berichte einzuholen und Untersuchungsbefunde zu den Akten zu nehmen (vgl. Urk. 1 S. 6 f. und S. 13), wobei sie von Dr. E.___, Spezialarzt f?r Orthop?die und Sportmedizin, bereits den Bericht vom 10. Juli 2002 einreichen liess (Urk. 3/5). Mit erg?nzender Eingabe vom 23. Juli 2002 (Urk. 6) liess die Versicherte dem Gericht sodann einen Bericht von Dr. F.___, Spezialarzt f?r Neurologie, vom 11. Juli 2002 zukommen, welcher Arzt sie auf Veranlassung von Dr. E.___ untersucht hatte (Urk. 7), und k?ndigte einen weiteren Bericht von Dr. E.___ an. Die "Z?rich" schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. August 2002 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verf?gung vom 16. August 2002 (Urk. 11) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, und der Versicherten wurde gleichzeitig Gelegenheit gegeben, den angek?ndigten Bericht von Dr. E.___ einzureichen sowie die als Beweismittel angebotenen Berichte von Dr. G.___ ?ber eine R?ntgenuntersuchung beizubringen. In der Replik vom 23. September 2002 (Urk. 13) liess die Versicherte ihre in der Beschwerdeschrift gestellten Antr?ge erneuern und durch den folgenden Eventualantrag erg?nzen (Urk. 13 S. 3): ?????? "Eventualiter, falls das Sozialversicherungsgericht den Heilungsprozess der Beschwerdef?hrerin als abgeschlossen und den Zustand der Beschwerdef?hrerin als station?r bezeichnen w?rde: ?????? a) ?????? Es sei der Beschwerdef?hrerin eine Invalidit?tsrente von 50 % zuzusprechen. ?????? b) ?????? Es sei der Beschwerdef?hrerin eine Integrit?tsentsch?digung von 30 % zuzusprechen." ???????? Ferner liess die Versicherte zusammen mit der Replik ein Gutachten von Dr. E.___ vom 13. September 2002 (Urk. 14/4) einreichen, das dieser Arzt auf Veranlassung ihres Rechtsvertreters (Fragenkatalog vom 23. Juli 2002, Urk. 14/7; Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Fehr vom 12. und vom 23. Juli 2002, Urk. 14/5 und Urk. 14/6) erstellt hatte. Die "Z?rich" verzichtete mit Eingabe vom 7. Oktober 2002 (Urk. 17) auf die Erstattung einer Duplik und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Mit Verf?gung vom 8. Oktober 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 18). ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. Da diese Rechts?nderungen im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids noch nicht in Kraft waren, handelt es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 g?ltig gewesen waren.

2. 2.1???? Nach dem Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert sind die in der Schweiz besch?ftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volont?re sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkst?tten t?tigen Personen (Art. 1 Abs. 1 UVG). ???????? Gest?tzt auf Art. 4 Abs. 1 UVG k?nnen sich in der Schweiz wohnhafte Selbst?ndigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienmitglieder freiwillig versichern. Die Bestimmungen ?ber die obligatorische Versicherung gelten sinngem?ss f?r die freiwillige Versicherung (Art. 5 Abs. 1 UVG). 2.2???? Gem?ss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt (Abs. 1). Der Bundesrat kann K?rpersch?digungen, die den Folgen eines Unfalles ?hnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Sch?digungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugef?gt werden (Abs. 3). 2.3???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). ???????? Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder ?berhaupt erst manifest, f?llt der nat?rliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsm?ssigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall fr?her oder sp?ter eingestellt h?tte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegr?ndender nat?rlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 2.4 2.4.1?? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a). 2.4.2?? Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Ad?quanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem nat?rlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch f?r seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

2.4.3?? F?r die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitssch?digung herbeizuf?hren, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu geh?ren auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung f?r psychische St?rungen anf?lliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnism?ssige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erh?htem Risiko geh?ren, weil sie aus versicherungsm?ssiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). F?r die Bejahung des ad?quaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitssch?digungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall f?r die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunf?higkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht f?llt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). F?r die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzukn?pfen, wobei - ausgehend vom augenf?lligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte? Unf?lle einerseits, schwere Unf?lle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). ???????? Bei banalen Unf?llen wie zum Beispiel bei geringf?gigem Anschlagen des Kopfes oder ?bertreten des Fusses und bei leichten Unf?llen wie zum Beispiel einem gew?hnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsst?rungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a). ???????? Bei schweren Unf?llen ist der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunf?higkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unf?lle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitssch?den zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b). ???????? Bei Unf?llen aus dem mittleren Bereich l?sst sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schl?ssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umst?nde, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtw?rdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumst?nde oder besondere Eindr?cklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgem?sse Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszul?sen; - ungew?hnlich lange Dauer der ?rztlichen Behandlung; - k?rperliche Dauerschmerzen; - ?rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). Der Einbezug s?mtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtw?rdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umst?nden kann f?r die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium gen?gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren F?llen im mittleren Bereich zu z?hlen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium gen?gen, wenn es in besonders ausgepr?gter Weise erf?llt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so m?ssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unf?llen zuzuordnen ist, m?ssen die weiteren zu ber?cksichtigenden Kriterien in geh?ufter oder auffallender Weise erf?llt sein, damit die Ad?quanz bejaht werden kann. Diese W?rdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien f?hrt zur Bejahung oder Verneinung der Ad?quanz. Damit entf?llt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die m?glicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunf?higkeit mitbeg?nstigt haben k?nnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

2.4.4?? Die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines so genannten Schleudertraumas der Halswirbels?ule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeintr?chtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausf?lle zur?ckzuf?hren sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begr?ndeten Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie f?r psychische St?rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zun?chst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angeh?rt. Auch hier ist der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeintr?chtigung bei leichten Unf?llen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unf?llen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unf?llen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hier: - besonders dramatische Begleitumst?nde oder besondere Eindr?cklichkeit des ?Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - ungew?hnlich lange Dauer der ?rztlichen Behandlung; - Dauerbeschwerden; - ?rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der Arbeitsunf?higkeit. Anders als bei den Kriterien, die das Eidgen?ssische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) f?r die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung f?r relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbels?ule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a). Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgen?ssische Versicherungsgericht sinngem?ss auch bei der Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Sch?del-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ?hnlichen Verletzung der Halswirbels?ule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).

3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest, und es wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht angezweifelt, dass die Beschwerdef?hrerin beim Unfall vom 27. Juni 2001 eine Verletzung der Halswirbels?ule erlitten hat, die im Sinne der dargelegten Rechtsprechung als so genanntes Schleudertrauma oder als dem Schleudertrauma ?hnliche Verletzung zu qualifizieren ist. Die Diagnose einer Distorsionsverletzung der Halswirbels?ule, wie sie Dr. A.___ im Arztzeugnis UVG vom 17. Juli 2001 gestellt hatte (Urk. 10/ZM/2; vgl. auch den Erg?nzungsbericht vom 8. Oktober 2001, Urk. 10/ZM/5), findet im Gutachten von PD Dr. B.___, wo von einem erlittenen Ak-/Dezelerationstrauma der Halswirbels?ule die Rede ist (Urk. 10/ZM/10 S. 8), ihre Best?tigung, der Neurologe Dr. F.___ sprach in seinem Bericht vom 11. Juli 2002 ebenfalls von einem Beschleunigungstrauma der Halswirbels?ule, das die Beschwerdef?hrerin beim besagten Unfall erlitten habe (Urk. 7 S. 1), und auch Dr. E.___ f?hrte im Gutachten vom 13. September 2002 wie bereits im Bericht vom 10. Juli 2002 aus, dass der Unfall zu einem Beschleunigungstrauma mit Halswirbels?ulen-Distorsion gef?hrt habe (Urk. 14/4 S. 1 und Urk. 3/5 S. 1). 3.2 3.2.1?? Strittig ist hingegen zun?chst, ob die geklagten Beschwerden ?ber den Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per Ende M?rz beziehungsweise per Ende Mai 2002 hinaus noch in einem nat?rlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 27. Juni 2001 standen oder ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung der Zustand erreicht war, wie er sich auch ohne dieses Unfallereignis eingestellt h?tte. Die Beweislast f?r die Erreichung eines solchen status quo sine und damit f?r das Dahinfallen der kausalen Bedeutung des Unfalles liegt aufgrund der vorstehenden rechtlichen Erw?gungen bei der Beschwerdegegnerin. 3.2.2?? Nicht in Frage zu stellen ist, dass die Beschwerdef?hrerin an der Halswirbels?ule degenerative Ver?nderungen aufweist, die schon vor dem Unfall bestanden hatten. Die R?ntgenbilder, die Dr. A.___ am Tag der Erstkonsultation angefertigt hatte, zeigen gem?ss der Analyse des Hausarztes im Bericht an PD Dr. B.___ vom 18. November 2001 (Urk. 10/ZM/7) namentlich eine Osteochondrose und Spondylose im Bereich der Halswirbel C6/C7, und PD Dr. B.___ beschrieb aufgrund dieser Bilder etwas detaillierter eine fortgeschrittene Chondrose in den Bereichen C3/C4, C4/C5, C5/C6 und C6/C7 mit retrospondylophyt?rer Reaktion in den Bereichen C4/C5 und C5-7 (vgl. Urk. 10/ZM/10 S. 6). Diese Befunde liessen sich durch die Magnetresonanzuntersuchung in der Klinik C.___ vom 9. Oktober 2001 best?tigen und verfeinern (vgl. Urk. 10/ZM/6 sowie die Beschreibung von PD Dr. B.___ in Urk. 10/ZM/10 S. 6 f.), waren auch in den Aufnahmen, die PD Dr. B.___ am 15. Dezember 2001 hatte anfertigen lassen, unver?ndert erkennbar (vgl. Urk. 10/ZM/10 S. 7) und zeigten sich gem?ss der Darstellung im Gutachten von Dr. E.___ erneut in R?ntgenaufnahmen, die Dr. G.___ im Juni 2002 angefertigt hatte (vgl. Urk. 14/4 S. 3). Unter den verschiedenen mit der Beschwerdef?hrerin befassten ?rzten besteht auch Einigkeit dar?ber, dass die beschriebenen Befunde unfallfremd sind; die klare Aussage im Gutachten von PD Dr. B.___, dass die bildlich zur Darstellung gebrachten Befunde degenerativer Natur seien und dass keine strukturell fassbaren unfallbedingte Ver?nderungen vorl?gen (Urk. 10/ZM/10 S. 7, S. 9 und S. 10), wurde insbesondere weder von Dr. F.___ in seinem Bericht vom 11. Juli 2002 (Urk. 7) noch von Dr. E.___ im Gutachten vom 13. September 2002 (Urk. 14/4) in Zweifel gezogen. ???????? Aufgrund der Akten sowie aufgrund der Vorbringen der Beschwerdef?hrerin im vorliegenden Verfahren erscheint allerdings als glaubhaft, dass die vorbestandenen degenerativen Ver?nderungen der Halswirbels?ule vor dem Ereignis vom 27. Juni 2001 keine namhaften Beschwerden mit sich gebracht hatten. Die eingehenden Darlegungen der Beschwerdef?hrerin hierzu in den Rechtsschriften (vgl. Urk. 9/Z/62 S. 3 ff., Urk. 1 S. 4 ff. und Urk. 13 S. 7 f.) finden ihre Best?tigung in den Angaben von Dr. A.___ im Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen (vgl. Urk. 10/ZM/1) und ferner auch darin, dass sich in den beigezogenen Krankenkassenakten (Urk. 10/ZM/12/1-14) keine Rechnungen aus der letzten Zeit vor dem Unfall finden, sondern vor allem Rechnungen f?r Behandlungen in den Jahren 1992 bis 1994, die offenbar eine lumbale Diskushernie betroffen hatten. Dementsprechend sprach denn PD Dr. B.___ in seinem Gutachten auch vom Bild einer traumatisch bedingten Verschlechterung eines pr?traumatisch praktisch stummen degenerativen Vorzustandes (vgl. Urk. 10/ZM/10 S. 8). 3.2.3?? Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass der Unfall vom 27. Juni 2001 ungeachtet seiner von PD Dr. B.___ beschriebenen schmerzausl?senden Wirkung ab dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht mehr am fortbestehenden Beschwerdebild beteiligt sei, gr?ndet darauf, dass der Gutachter die geschilderte traumatisch bedingte Verschlechterung des Vorzustandes als tempor?r einstufte und mit einer Erreichung des status quo sine innerhalb von sp?testens sechs bis maximal neun Monaten nach dem Unfall rechnete (vgl. Urk. 10/ZM/10 S. 8 und S. 9 f.). Wie die Beschwerdef?hrerin in der Einspracheerg?nzung vom 21. M?rz 2002 zu Recht bemerken liess (vgl. Urk. 9/Z/62 S. 5), handelt es sich dabei erst um eine Prognose; die Formulierung von PD Dr. B.___, dass der "heute noch vorhandene Restbeschwerdekomplex als teilurs?chlich bez. dem Unfallereignis vom 27.06. zu beurteilen" sei (vgl. Urk. 10/ZM/10 S. 9), macht deutlich, dass der Gutachter den status quo sine im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 19. Dezember 2001 noch nicht f?r erreicht hielt. Da der zur Diskussion stehende Unfall aber schon in diesem Zeitpunkt nahezu sechs Monate zur?cklag, sind gewisse Zweifel an der Zuverl?ssigkeit der Prognose von PD Dr. B.___ angebracht; zudem hat der Gutachter auch nicht n?her begr?ndet, weshalb er entweder angenommen hat, dass das Beschwerdebild, wie es die Beschwerdef?hrerin ihm gegen?ber schilderte und wie es seit dem Unfallereignis bestanden hatte - Nackenverspannungen, okzipitales Kopfweh, zeitweise ?belkeit mit Schwindel (vgl. Urk. 10/ZM/10 S. 5) -, sich nach der Begutachtung innert weniger Wochen zur?ckbilden werde oder weshalb sich der beschriebene, vor dem Unfall klinisch nicht manifest gewordene degenerative Vorzustand innert weniger als einem Jahr auch ohne den Eintritt des besagten Unfallereignisses in den geklagten Beschwerden h?tte manifestieren sollen. Die prognostische Beurteilung von PD Dr. B.___ vermag demnach die Beurteilungen von Dr. F.___ und Dr. E.___, die im Zeitraum Juli bis September 2001 einen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 27. Juni 2001 und dem immer noch vorhandenen Beschwerdebild nach wie vor f?r wahrscheinlich hielten und dies namentlich damit begr?ndeten, dass das Beschwerdebild f?r Beschleunigungstraumen typisch sei, wogegen die erhobenen degenerativen Befunde auch bei beschwerdefreien Patienten h?ufig anzutreffen seien (vgl. Urk. 7 S. 2, Urk. 14/4 S. 3 f. und S. 5), nicht ausreichend zu entkr?ften. Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung beziehungsweise des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids ist somit das Dahinfallen des nat?rlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem in Frage stehenden Unfall und dem persistierenden Beschwerdebild nicht mit der erforderlichen ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. 3.3???? Damit stellt sich die weitere Frage nach der Ad?quanz dieses fortbestehenden nat?rlichen Kausalzusammenhangs. 3.3.1?? In den medizinischen Unterlagen finden sich keine Hinweise darauf, dass der Unfall vom 27. Juni 2002 organische Ver?nderungen an der Halswirbels?ule hervorgerufen h?tte. Wie bereits erw?hnt, verneinte PD Dr. B.___ in seinem Gutachten das Vorliegen von strukturell fassbaren unfallbedingten Ver?nderungen ausdr?cklich (vgl. Urk. 10/ZM/10 S. 7 und S. 10), und diese Aussage blieb in den Berichten von Dr. F.___ (Urk. 7) und Dr. E.___ (Urk. 14/4) unwidersprochen. Namentlich konnte Dr. F.___ - abgesehen von einem fehlenden Achillessehnenreflex rechts - auch aus neurologischer Sicht nichts Auff?lliges feststellen. Die Ad?quanzfrage ist demnach anhand der Kriterien zu beurteilen, wie sie das Eidgen?ssische Versicherungsgericht in der mit BGE 117 V 359 eingeleiteten Rechtsprechung aufgestellt hat. 3.3.2?? Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht stuft Auffahrunf?lle in stehenden Kolonnen vor Lichtsignalen oder Fussg?ngerstreifen regelm?ssig als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unf?llen ein (vgl. Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 24. Juni 2002, U 193/01, Erw. 4.2 mit Hinweisen, Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 16. August 2001, U 21/01, Erw. 3b mit Hinweisen). Von dieser Einstufung ist entsprechend der zutreffenden Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 7) auch im vorliegenden Fall auszugehen. Sowohl die Wucht des Aufpralles als auch die Schwere und Art des Fahrzeugschadens sind im Bericht ?ber den Verletztenbesuch vom 17. September 2001 als m?ssig bezeichnet (vgl. Urk. 9/Z/14 S. 1), und in ?bereinstimmung damit lagen die kollisionsbedingten Geschwindigkeits?nderungen des Personenwagens der Beschwerdef?hrerin, die Dipl. Automobil-Ing. D.___ in der Unfallanalyse vom 10. Dezember 2001 anhand der festgestellten Sch?den an den beteiligten Fahrzeugen ermittelte, im niedrigen Bereich von unter 10 km/Stunde (vgl. Urk. 9/Z/43 S. 5 ff.). Zu einer h?heren Einstufung der Unfallschwere gelangte man auch dann nicht, wenn man diese Einsch?tzung der Geschwindigkeits?nderungen entsprechend den Beanstandungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 10) als zu tief erachtete und auf den Unfallhergang abstellte, wie ihn die Beschwerdef?hrerin in dieser Passage ihrer Rechtsschrift schildern liess. Denn auch wenn der Unfallverursacher gem?ss den betreffenden Ausf?hrungen "den stillstehenden Wagen der Beschwerdef?hrerin ?ber viele Meter ins Heck des vor dem Wagen der Beschwerdef?hrerin stillstehenden Wagens" geschoben h?tte, k?nnte noch nicht von einem mittelschweren Unfall im mittleren Bereich gesprochen werden. Ebenfalls zu keiner abweichenden Beurteilung der Unfallschwere f?hren die geltend gemachten Reparaturkosten von Fr. 10'000.-- (vgl. Urk. 9/Z/62 S. 2, Urk. 1 S. 4 und S. 10), zumal davon auszugehen ist, dass auch die gehobene Klasse des Personenwagens der Beschwerdef?hrerin, eines BMW, zur H?he der Kosten beigetragen hat. ???????? Damit sind in die Beurteilung der Unfallad?quanz die von der Rechtsprechung aufgestellten Zusatzkriterien einzubeziehen, und diese m?ssen zudem in geh?ufter oder auffallender Weise erf?llt sein, damit die Ad?quanz bejaht werden kann. 3.3.3?? Von besonders dramatischen Begleitumst?nden oder einer besonderen Eindr?cklichkeit des Unfalles kann nicht die Rede sein; entsprechende Aussagen der Beschwerdef?hrerin oder andere Hinweise finden sich in den Akten an keiner Stelle. Die erlittenen Verletzungen erscheinen sodann auch nicht als besonders schwer oder als von besonderer Art im Sinne des entsprechenden weiteren Zusatzkriteriums. So lehnt es das Eidgen?ssische Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung ab, die HWS-Distorsionsverletzung als solche bereits als Verletzung besonderer Art einzustufen, und bejaht das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung auch nicht schon dann, wenn die Distorsion eine vorgesch?digte Nackenregion betrifft (vgl. Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 16. August 2001, U 21/01, Erw. 3d mit Hinweisen). Eine Verletzung besonderer Art kann demgegen?ber rechtsprechungsgem?ss dann vorliegen, wenn die gesch?digte Person im Zeitpunkt des Aufpralles eine aussergew?hnliche K?rperhaltung eingenommen hat (vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 245 Erw. 3c). Eine dergestalt aussergew?hnliche K?rperhaltung hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht im zitierten RKUV-Entscheid darin erblickt, dass die versicherte Person beim Heckaufprall nach oben zum Schiebedach des Wagens hinausgeschaut hatte; hingegen hat es im ebenfalls bereits zitierten, nur auf elektronischem Weg publizierten Entscheid eine Konstellation, wo die versicherte Person lediglich den Kopf und nicht den gesamten Oberk?rper abgedreht hatte, nicht als vergleichbar erachtet und das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung verneint (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 16. August 2001, U 21/01, Erw. 3d). Vorliegendenfalls hatte die Beschwerdef?hrerin nach der Sachverhaltsdarstellung in der Einspracheerg?nzung "ihren Oberk?rper im Momente des Aufpralles nach vorn ausw?rts bewegt" gehalten, "um durch den R?ckspiegel den ?berblick ?ber den Verkehr hinter ihr zu erhalten" (Urk. 9/Z/62 S. 2 f.), wogegen sie in der Beschwerdeschrift geltend machen liess, sie habe "im Momente des Aufpralls den Oberk?rper nach vorn gebeugt und den Kopf nach rechts oben gerichtet, um im R?ckspiegel in der Mitte oben des Wagens (und nicht etwa in den seitlichen R?ckspiegel links) den Verkehr hinter ihr verfolgen zu k?nnen" (Urk. 1 S. 11). Unabh?ngig davon, welche dieser Darstellungen die zutreffende ist, muss jedoch in Anbetracht dessen, dass der betreffende Vorgang im Bericht ?ber den Verletztenbesuch in der Rubrik "Position des K?rpers/des Kopfes" lediglich mit "Blick in den R?ckspiegel, als es grad krachte" wiedergegeben ist (Urk. 9/Z/14 S. 1), davon ausgegangen werden, dass die beim Aufprall eingenommene K?rperhaltung einschliesslich der geltend gemachten Drehung des Oberk?rpers im Bereich des ?blichen lag. Sie l?sst die erlittene Verletzung somit nicht als solche von besonderer Art erscheinen. Als besonders schwer kann die erlittene Verletzung sodann deshalb nicht betrachtet werden, weil sie offenbar keine Arztkonsultation unmittelbar im Anschluss an den Unfall und erst recht keine Hospitalisation erforderlich machte und weil das Beschwerdebild, wie es sich anl?sslich der ersten ?rztlichen Konsultation zwei Tage sp?ter pr?sentierte, den Hausarzt nicht zur Attestierung einer vollst?ndigen, sondern lediglich einer teilweisen Arbeitsunf?higkeit veranlasste (vgl. Urk. 10/ZM/2). Des Weiteren kann auch nicht von einer ungew?hnlich langen Dauer der ?rztlichen Behandlung gesprochen werden, und zwar auch dann nicht, wenn neben den bereits durchgef?hrten Behandlungen - Arztkonsultationen, Schmerzmitteleinnahme, Physiotherapie, Massagen (vgl. die Angaben im Gutachten von PD Dr. B.___ und im Bericht ?ber den Verletztenbesuch, Urk. 10/ZM/10 S. 4, Urk. 9/Z/14 S. 2 und S. 3) - die Therapien ber?cksichtigt werden, die PD Dr. B.___, Dr. F.___ und Dr. E.___ vorgeschlagen haben (vgl. Urk. 10/ZM/10 S. 10, Urk. 7 S. 2 und Urk. 14/4 S. 5 f.), sowie die Lockerungstherapie, welche die Beschwerdef?hrerin gem?ss den Ausf?hrungen in der Replik neu aufgenommen hat (vgl. Urk. 13 S. 11). Denn bei diesen Therapien handelt es sich im Wesentlichen um Massnahmen physiotherapeutischer und physikalischer Art von absehbar begrenzter Zeitdauer. Demgegen?ber ist das Kriterium der Dauerbeschwerden als erf?llt zu erachten; die Beschwerdef?hrerin klagte - mehr als ein Jahr nach dem Unfall vom 27. Juni 2001 - auch gegen?ber Dr. F.___ und Dr. E.___ noch ?ber die typischen Beschwerden einer Halswirbels?ulen-Distorsionsverletzung mit Nacken- und Kopfschmerzen, ?belkeit und Schwindel, Schlafst?rungen und auch Erm?dbarkeit sowie Konzentrationsst?rungen (vgl. Urk. 7 und Urk. 14/4 S. 2 und S. 3). Hinweise darauf, dass Fehlbehandlungen die Unfallfolgen erheblich verschlimmert h?tten, finden sich wiederum keine; PD Dr. B.___ erw?hnte in seinem???? Gutachten vielmehr ausdr?cklich, dass die konservative Therapie lege artis durchgef?hrt worden sei (vgl. Urk. 10/ZM/10 S. 7). Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen im Sinne des entsprechenden Kriteriums liegen ebenfalls nicht vor. PD Dr. B.___ f?hrte zwar aus, dass der erwartete Restitutionszustand im Abstand von vier bis sechs Wochen zum Unfallereignis nicht habe erreicht werden k?nnen (vgl. Urk. 10/ZM/10 S. 7). Von einem besonders schwierigen, von Komplikationen begleiteten Verlauf sprachen jedoch weder er noch die anderen mit der Beschwerdef?hrerin befassten ?rzte; im Gegenteil erkannte PD Dr. B.___ anhand eines Vergleichs der verschiedenen radiologischen Aufnahmen eine Verminderung der Delordisierung und damit eine Verbesserung der Kyphosetendenz der Halswirbels?ule im Zeitverlauf (vgl. Urk. 10/ZM/10 S. 6 f. und S. 8). Das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunf?higkeit schliesslich ist nicht ohne weiteres zu verneinen. Die gesundheitlichen Beeintr?chtigungen der Beschwerdef?hrerin hatten mehr als ein Jahr nach dem Unfall immer noch namhafte Auswirkungen auf verschiedene Bereiche ihrer selbst?ndigen T?tigkeit und auch auf die Haushaltf?hrung, indem sich die Beschwerden bei l?ngeren Computerarbeiten, bei Autofahrten ?ber l?ngere Distanzen und bei der Hausarbeit verst?rkten und sich allgemein eine raschere Erm?dung einstellte (vgl. Urk. 10/ZM/10 S. 5 und S. 8, Urk. 14/4 S. 2). 3.3.4?? Damit sind zwei der insgesamt sieben Zusatzkriterien als erf?llt zu beurteilen. Sie m?ssten daher aufgrund der vorstehenden Ausf?hrungen in besonders ausgepr?gter Weise erf?llt sein, damit die Unfallad?quanz bejaht werden k?nnte. Dies ist aufgrund des Folgenden indessen nicht der Fall. ???????? So litt die Beschwerdef?hrerin offenbar nicht pausenlos an den angegebenen Beschwerden; schon im Protokoll ?ber den Verletztenbesuch vom September 2001 ist in der Rubrik "Aktuelle Beschwerden" unter anderem "Zeitweise migr?neartiges Kopfweh mit ?belkeit, momentan nicht" festgehalten (Urk. 9/Z/14 S. 2), und gem?ss der Schilderung des Tagesverlaufs im Gutachten von PD Dr. B.___ waren die Beschwerden im Zeitpunkt der Tagwache jeweils gering und erreichten erst bei l?ngerer Belastung ein erheblich beeintr?chtigendes Ausmass (vgl. Urk. 10/ZM/10 S. 5). Was sodann die neuropsychologischen Defizite insbesondere in Form von erh?hter Erm?dbarkeit, Vergesslichkeit, Konzentrationsschw?che, verminderter Stresstoleranz und allgemein verminderter Leistungsf?higkeit anbelangt, die erstmals Dr. F.___ vermutete (vgl. Urk. 7 S. 2) und denen PD Dr. B.___ gem?ss der Auffassung von Dr. E.___ zu wenig Rechnung getragen hatte (vgl. Urk. 14/4 S. 5), so gilt es zu beachten, dass derartige Beschwerden in den Unterlagen aus der vorangegangenen Zeit nur am Rand erw?hnt sind. Beim Verletztenbesuch hatte die Beschwerdef?hrerin zwar offenbar ?ber M?digkeit und damit im Zusammenhang stehende Leistungseinschr?nkungen geklagt, hatte diese aber vor allem auf den schlechten Schlaf zur?ckgef?hrt (vgl. Urk. 9/Z/14 S. 2 und S. 4), und die Schlafst?rungen wiederum hatte sie gegen?ber PD Dr. B.___ mit den Schwierigkeiten bei der Lagerung der Halswirbels?ule in Zusammenhang gebracht (vgl. Urk. 10/ZM/10 S. 4 und S. 5). Demgegen?ber sind die Fragen nach Vergesslichkeit und Konzentrationsst?rungen in der tabellarischen Aufz?hlung des Berichts ?ber den Verletztenbesuch nicht angekreuzt worden; nur die Frage nach Sehst?rungen ist mit dem Vermerk eines verminderten Visus versehen worden (vgl. Urk. 9/Z/14 S. 2). Ferner hatte die Beschwerdef?hrerin gegen?ber PD Dr. B.___ bei der Frage nach ihren Abendaktivit?ten angegeben, an Veranstaltungen und Fortbildungsvortr?gen teilzunehmen, und hatte auch erw?hnt, eine Ausbildung zur Sch?tzerin im Umfang von zwei Tagen pro Woche in Aussicht zu nehmen beziehungsweise bereits damit begonnen zu haben (vgl. Urk. 10/ZM/10 S. 5). In Anbetracht dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass eine allf?llige neuropsychologische Problematik im gesamten Beschwerdebild h?chstens eine untergeordnete Rolle spielt, auch wenn die Beschwerdef?hrerin die geplante Sch?tzer-Ausbildung dann offenbar wieder fallen liess (vgl. die Ausf?hrungen im Einspracheschreiben, Urk. 9/Z/59). Gegen eine besondere Auspr?gung der Beschwerdeintensit?t im Allgemeinen spricht sodann auch, dass die Beschwerdef?hrerin gem?ss der Best?tigung einer Bekannten vom 10. Juni 2002 (Urk. 3/4/9) im ersten Winter nach dem Unfall beim Skifahren zwar Einschr?nkungen versp?rte, diesen Sport aber immerhin weiter auszu?ben in der Lage war. ???????? Auch die andauernde Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit erscheint in ihrem Ausmass nicht als besonders ausgepr?gt. Dr. A.___ hatte der Beschwerdef?hrerin vom Unfalldatum an lediglich eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit attestiert (vgl. Urk. 10/ZM/2), und die Beschwerdef?hrerin selber hatte gegen?ber Dr. E.___ angegeben, die Arbeit zwei Wochen nach dem Unfall im attestierten Umfang wieder aufgenommen zu haben (vgl. Urk. 14/4 S. 1). Ferner ist die Weiterf?hrung der Einzelunternehmung der Beschwerdef?hrerin offenbar nie gef?hrdet gewesen. Aus der bereits erw?hnten Schilderung des Tagesverlaufs im Gutachten von PD Dr. B.___ (vgl. Urk. 10/ZM/10 S. 5) ist vielmehr zu schliessen, dass die Beschwerdef?hrerin den Betrieb mit angemessener Einteilung ihrer Kr?fte durchgehend aufrechtzuerhalten in der Lage war, und ein Blick in die - offenbar laufend aktualisierte - Homepage der Unternehmung zeigt, dass dies ?ber den Begutachtungszeitpunkt hinaus so geblieben ist. Es erscheint daher auch als plausibel, dass PD Dr. B.___ die attestierte 50%ige Einschr?nkung in der Leistungsf?higkeit als eher grossz?gig bemessen erachtete und ein gewisses Steigerungspotential annahm (vgl. Urk. 10/ZM/10 S. 11). 3.3.5?? Fehlt es damit an der erforderlichen Zahl und Auspr?gung der Zusatzkriterien der h?chstrichterlichen Rechtsprechung, so ist die Ad?quanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 27. Juni 2001 und den Beschwerden, wie sie im Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung fortbestanden, zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen daher zu Recht auf den verf?gten Zeitpunkt hin eingestellt. Dabei sei darauf hingewiesen, dass diese Beurteilung entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 8 S. 2) nicht ohne weiteres zur Frage f?hrt, ob ?berhaupt je ein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung bestanden habe. Denn nach dem praxisbegr?ndenden h?chstrichterlichen Grundsatzentscheid f?llt auch bei Halswirbels?ulen-Distorsionsverletzungen ohne organische Befunde die besondere, mit der nat?rlichen Kausalit?t nicht mehr deckungsgleiche Ad?quanzbeurteilung erst in Betracht, wenn nicht organisch nachweisbare Beeintr?chtigungen auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehen (vgl. BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb), was umgekehrt heisst, dass die Ad?quanz in der ersten Zeit nach dem Unfall in der Regel mit der nat?rlichen Kausalit?t zusammenf?llt. 3.4???? Die vorstehenden Erw?gungen f?hren zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Hansj?rg Fehr - Z?rich Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt f?r Sozialversicherung - Helsana Versicherungen AG 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

UV.2002.00097 — Zürich Sozialversicherungsgericht 24.08.2003 UV.2002.00097 — Swissrulings