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Zürich Sozialversicherungsgericht 12.06.2003 UV.2002.00084

June 12, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,612 words·~23 min·4

Summary

Diskushernie nicht unfallbedingt; Status quo sine bezüglich lumbospondylogenem Schmerzsyndrom 6-9 Monate nach Unfall erreicht

Full text

UV.2002.00084

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekret?r Bachofner

Urteil vom 13. Juni 2003 in Sachen A.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Weinbergstrasse 18, 8001 Z?rich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee

Sachverhalt: 1.?????? Der im Jahr 1968 geborene A.___ arbeitete seit dem 7. Oktober 1991 als Dreher f?r die B.___ AG in "___" und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunf?llen sowie gegen Berufskrankheiten versichert. Am 14. Juni 2000 zog sich der Versicherte laut Unfallmeldung vom 16. Juni 2000 beim Herunterspringen von einer grossen Drehbank eine Wirbels?ulenstauchung zu (Urk. 9/1). ???????? Die medizinische Erstbehandlung erfolgte durch den Hausarzt des Versicherten, Dr. med. C.___. Es folgten Untersuchungen in der Wirbels?ulensprechstunde der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist in Z?rich. Vom 6. M?rz 2001 bis am 27. M?rz 2001 war der Versicherte im Stadtspital Triemli, Klinik f?r Rheumatologie und Rehabilitation, in Z?rich, vom 30. April 2001 bis am 8. Mai 2001 im Universit?tsspital Z?rich, Neurologische Klinik, und vom 22. Mai 2001 bis am 12. Juni 2001 in der Rehaklinik Rheinfelden, Rehabilitationszentrum, hospitalisiert. Des Weiteren wurde der Versicherte im Institut f?r R?ntgendiagnostik des Stadtspitals Triemli in Z?rich, in der Schmerzsprechstunde des Universit?tsspitals Z?rich, Neurologische Klinik und Poliklinik sowie von PD Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, beurteilt. ???????? Mit Verf?gung vom 20. Dezember 2000 hielt die SUVA fest, dass nach den medizinischen Unterlagen keine behandlungsbed?rftigen Folgen des Unfalles vom 14. Juni 2000 mehr vorl?gen und sie den Fall, was die Unfallfolgen anbelange, per 31. Dezember 2000 abschliessen m?sse (Urk. 9/25). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache vom 3. Januar 2001 (Urk. 9/26) hiess die SUVA mit Entscheid vom 2. Mai 2002 insofern gut, als sie den Fallabschluss neu auf den 29. Februar 2001 festlegte. Im ?brigen wies sie die Einsprachebegehren ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2).

2.?????? Gegen den Einspracheentscheid der SUVA liess der Versicherte am 24. Juni 2002 mit folgenden Antr?gen Beschwerde erheben (Urk. 1): "1.????? Es sei der Einspracheentscheid in dem Sinne aufzuheben, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdef?hrer auch f?r die Zeit ab dem 1. M?rz 2001 Leistungen zu erbringen; 2.?????? Unter Entsch?digungsfolge (auch f?r das Einspracheverfahren) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." "Es sei dem Beschwerdef?hrer in der Person des Unterzeichners ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben." ???????? In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. September 2002 liess die SUVA die vollumf?ngliche Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 8). Mit Verf?gung vom 9. September 2002 wurde dem Beschwerdef?hrer in Bewilligung des Gesuchs vom 24. Juni 2002 Rechtsanwalt Michael Ausfeld als unentgeltlicher Rechtsbeistand f?r das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 10). Mit Replik vom 7. Oktober 2002 (Urk. 12) beziehungsweise Duplik vom 21. Oktober 2002 (Urk. 16) hielten die Parteien an ihren bisherigen Begehren fest. Mit Verf?gung vom 24. Oktober 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17). ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 10 Abs. 1 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckm?ssige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunf?hig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsf?higkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG). Als arbeitsunf?hig gilt, wer infolge eines durch einen Unfall verursachten physischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens die bisherige T?tigkeit nicht mehr, nur noch beschr?nkt oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes aus?ben kann und auch nicht in der Lage ist, eine der gesundheitlichen Behinderung angepasste andere T?tigkeit aufzunehmen. Der Grad der Arbeitsunf?higkeit wird unter Ber?cksichtigung der bisherigen T?tigkeit festgesetzt, solange von der versicherten Person vern?nftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsf?higkeit anderweitig einzusetzen. Die Versicherten, die von ihrer Arbeitsf?higkeit keinen Gebrauch machen, obwohl sie hiezu nach ihren pers?nlichen Verh?ltnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage w?ren, sind nach der T?tigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen aus?ben k?nnten (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen). Fehlt es an der erforderlichen Willensanstrengung, so kann nur dann eine f?r die Unfallversicherung relevante - psychisch bedingte - Arbeitsunf?higkeit vorliegen, wenn der Willensmangel bzw. die Willensschw?che auf einen unfallbedingten geistigen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert zur?ckzuf?hren ist, nicht aber, wenn die fehlende Ausn?tzung der Arbeitsf?higkeit auf anderen Gr?nden beruht (wie z.B. bei Simulation; BGE 115 V 134 mit Hinweis). 1.3???? Gem?ss Art. 6 Abs. 3 UVG hat die Versicherung ihre Leistungen f?r Sch?digungen zu erbringen, die der versicherten Person bei der Heilbehandlung (Art. 10 UVG) zugef?gt werden. Danach hat die Unfallversicherung f?r Sch?den einzustehen, die durch Krankenpflegemassnahmen (Heilbehandlung) im Anschluss an versicherte Unf?lle herbeigef?hrt werden, ohne dass diese behandlungsbedingte Schadensverursachung den Unfallbegriff, den Tatbestand des haftpflichtrechtlichen Kunstfehlers oder der strafrechtlich relevanten K?rpersch?digung erf?llen m?sste (BGE 118 V 292 Erw. 3b). 1.4 1.4.1?? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 1.4.2?? Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder ?berhaupt erst manifest, f?llt der nat?rliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsm?ssigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall fr?her oder sp?ter eingestellt h?tte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegr?ndender nat?rlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.4.3?? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a). Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Ad?quanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem nat?rlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch f?r seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). 1.5???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2. 2.1???? Die SUVA st?tzte die Verneinung ihrer Leistungspflicht ab 1. M?rz 2001 im Wesentlichen auf die Berichte der Klinik Balgrist sowie auf den Bericht von Dr. D.___, auf den sie auch in zeitlicher Hinsicht (Ende der Leistungspflicht) abstellte (Urk. 2 S. 4). ???????? Demgegen?ber stellte sich der Beschwerdef?hrer - ebenfalls ausgehend vom Bericht von Dr. D.___ - auf den Standpunkt, dass auch nach dem 1. M?rz 2001 Folgen des Unfallereignisses vom 14. Juni 2000 vorgelegen h?tten, die behandelt werden mussten, weshalb sich die Verneinung der Leistungspflicht ab dem 1. M?rz 2001 als willk?rlich erweise (Urk. 1). 2.2???? Zum Unfallereignis vom 14. Juni 2000 ?usserte sich der Beschwerdef?hrer gegen?ber dem Inspektor der SUVA Regensdorf, Unfallsektion, gem?ss Bericht vom 11. September 2000 (Urk. 9/12) wie folgt: Er habe am Unfalltag auf der grossen, langen, mechanischen Drehbank gearbeitet und einen zu drehenden grossen Rotor justiert. Dabei sei er - in 90 cm H?he auf dem Schlitten stehend - ausgerutscht und habe abspringen m?ssen. Er sei auf beiden F?ssen, aber wohl etwas krumm auf dem Betonboden gelandet. "Gest?tzt" (recte wohl: gest?rzt) sei er jedoch nicht. Am Abend, circa drei bis vier Stunden nach diesem ungewollten Abspringen, habe er zu Hause, ohne dass sich sonst noch etwas ereignet habe, R?ckenschmerzen versp?rt. Die geschilderte T?tigkeit erledige er hin und wieder, das sei normal. Nicht normal sei gewesen, dass er vom Schlitten abgerutscht sei. 2.3???? 2.3.1?? Dr. C.___ diagnostizierte beim Beschwerdef?hrer am 4. Juli 2000 ein Stauchungstrauma der unteren LWS ohne radikul?re Ausf?lle oder Reizungen und ohne nachweisbare oss?re L?sion. Des Weiteren berichtete er, man finde eine Verspannung der langen paravertebralen, lumbalen Muskulatur, Druckdolenzen am Beckenkamm beidseits und in beiden ISG. Die Beweglichkeit der LWS sei in allen Richtungen um etwa 2/3 schmerzgehemmt, neurologisch l?gen keine Sensibilit?tsst?rungen oder motorischen Ausf?lle vor (Neurostatus normal). Die R?ntgenaufnahme der LWS habe keine Anhaltspunkte f?r eine traumatische L?sion ergeben, jedoch einen Zustand nach Morbus Scheuermann im unteren Abschnitt der LWS. Seit dem 15. Juni 2000 bestehe eine - voraussichtlich bis etwa drei Wochen andauernde - 100 %ige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 9/3). ???????? Mit Schreiben vom 18. Juli 2000 teilte Dr. C.___ der SUVA mit, der Patient arbeite seit dem 8. Juli 2000 wieder zu 50 %. Er gebe jedoch immer noch an, Schmerzen im unteren Bereich der LWS und auch im linken ISG zu haben. Der Patient mache jetzt selber Rehabilitationsturnen nach seiner Anleitung, habe eine passive Therapie (Novodyn) absolviert und einmalig sei auch eine Infiltration loco dolenti mit Triamcort und Lidocain vorgenommen worden. Zudem habe er ihm geraten, aktives R?ckentraining (vor allem Schwimmen) zu betreiben (Urk. 9/5). ???????? In einem weiteren Schreiben vom 21. August 2000 (Urk. 9/9) hielt Dr. C.___ fest, trotz bisheriger Therapie (zuerst passive Elektrotherapie, sp?ter Massagen, Gymnastik und Ultraschall) klage der Patient nach wie vor ?ber Schmerzen, gegenw?rtig im Bereich des linken ISG. Auch eine einmalige Infiltration mit Lidocain und Triamcort habe nach Angaben des Patienten keine Linderung gebracht. Er gebe stark belastungsabh?ngige Schmerzen an, welche ihm seiner eigenen Meinung nach, einen vollen Arbeitseinsatz nicht erlaubten. Zur Zeit sei der Patient zu 50 % arbeitsunf?hig. 2.3.2?? Am 26. September 2000 wurde der Beschwerdef?hrer in der Wirbels?ulensprechstunde der orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist untersucht. Mit Bericht vom 29. September 2000 (Urk. 9/14) diagnostizierte Dr. med. E.___, Oberarzt, Leiter Wirbels?ulenchirurgie, chronische lumbale Schmerzen ohne radikul?re Ausf?lle bei Status nach Sturz im Juni 2000 und hielt folgenden Befund fest: "Schmerzangabe paravertebral links in der Muskulatur. Lokal keine Schwellung, keine R?tung tastbar. Barfussgang hinkfrei und fliessend. Inklination bis FBA 2 cm, ohne Ausweichen, ohne Restlordose. Aufrichten mit Kletterph?nomen. Las?gue beidseits negativ. PSR und ASR symmetrisch lebhaft ausl?sbar. Keine sensomotorischen Ausf?lle in beiden Beinen. R?ntgen, LWS ap/seitlich von heute: Bogenschlussanomalie S1, sonst unauff?llig. Keine traumabedingten L?sionen." Da die Schmerzen nun schon seit circa vier Monaten andauerten und man wiederholt in den R?ntgenbildern nichts Pathologisches sehen k?nne, w?nsche der Patient eine weitere Abkl?rung. Zum Ausschluss einer traumabedingten Diskushernie h?tten sie ein MRI der LWS angeordnet. Eine Kontrolle finde danach statt. Bei normalem MRI w?re wieder die volle Arbeitsf?higkeit gegeben. 2.3.3?? Mit Bericht vom 26. Oktober 2000 (Urk. 9/16) informierte Dr. E.___ ?ber die Wirbels?ulensprechstunde vom 24. Oktober 2000 und diagnostizierte chronische lumbale Schmerzen bei Discopathie L4/5 und L2/3 bei Status nach Sturz im Juni 2000. Anhand der MRI-Bilder sei dem Patienten erkl?rt worden, dass es sich um degenerative Ver?nderungen handle. Aufgrund der Arbeitsbedingungen an seiner jetzigen Stelle (keine k?rperliche Schwerarbeit; M?glichkeit, schwere Teile mit einem Kran zu heben) sollte er bis Ende November 2000 zu 50 % arbeitsf?hig bleiben, parallel Physiotherapie absolvieren, und danach die Arbeit wieder zu 100 % aufnehmen. 2.3.4?? Mit Schreiben vom 13. November 2000 (Urk. 9/19) teilte Dr. C.___ mit, der Patient habe auch bei der letzten Konsultation vom 8. November 2000 unver?ndert ?ber intensive Schmerzen in der linken lumbalen Gegend und im linken Ges?ss geklagt. Er sehe sich nicht im Stande, ab Anfang Dezember 2000 die Arbeit zu 100 % aufzunehmen. 2.3.5?? Das Stadtspital Triemli Z?rich, Klinik f?r Rheumatologie und Rehabilitation, stellte in seinem Bericht vom 12. April 2001 (Urk. 9/28) folgende Diagnosen: ???????? "1.????? Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links ?????????????????? -?? Diskopathie L2/3 mit Dehydration, breitbasige Protrusion L4/5 mit radio-morphologischer rezessaler Nervenwurzelkompression L5 links (MRI vom 26.10.2000) ?????????????????? -?? Fehlstatik des Achsenskeletts, muskul?re Dysbalance ???????? ?2.?????? Kopfschmerzen und Schwindel ?????????????????? -?? DD: Liquor-Verlustsyndrom" ???????? Des Weiteren hielten die berichtenden ?rzte fest, in der klinischen Untersuchung habe sich eine Druckdolenz ?ber der unteren LWS sowie eine schmerzbedingt eingeschr?nkte Beweglichkeit der LWS gefunden. Sie h?tten die Symptomatik am ehesten im Rahmen eines LSS, DD: LRS L5 interpretiert und zur Objektivierung eine Myelographie mit anschliessendem CT durchgef?hrt. Es liesse sich eine links mediolaterale Diskushernie auf der H?he L4/5 feststellen mit einer Kompression der Wurzel L5. Die Situation sei mit einem konsiliarisch beigezogenen Neurochirurgen besprochen worden. In Ermangelung einer eindeutig dem neuroradiologischen Befund zuzuordnenden Klinik habe man sich entschlossen, nicht operativ sondern konservativ vorzugehen. Der Patient sei am 15. M?rz 2001 epidural mit 80 mg Kenacort infiltriert worden. Dies habe zusammen mit einer intensiven multimodalen Physiotherapie zu einem deutlichen Schmerzr?ckgang gef?hrt. Nach der epiduralen Punktion, bei der es zu einer akzidentiellen Durapunktion gekommen sei, habe der Patient ?ber Kopfschmerzen und einen ungerichteten Schwindel bei der Mobilisation geklagt. Eine vestibul?re Ursache habe mittels eines ORL-Konsiliums ausgeschlossen werden k?nnen. Differentialdiagnostisch sei ein Liquor-Verlustsyndrom nicht auszuschliessen gewesen. Dem Patienten sei deshalb ein Blutpatch verabreicht worden. In der Folge sei die Symptomatik regredient gewesen. Die begutachtenden ?rzte attestierten dem Patienten in der Folge vom 6. M?rz 2001 bis am 20. April 2001 eine 100 %ige Arbeitsunf?higkeit. Ab diesem Datum hielten sie ihn f?r seinen erlernten Beruf als Maschinenschlosser aus rein rheumatologischer Sicht f?r 100 % arbeitsf?hig. 2.3.6?? Dr. med. F.___, Oberarzt und med. pract. G.___ Assistenz?rztin vom Universit?tsspital Z?rich, Neurologische Klinik, stellten in ihrem Bericht vom 16. Mai 2001 (Urk. 9/48) folgende Diagnosen: ???????? "Hypoliquorrhoe-Syndrom ????????????? iatrogenes Liquorleck nach Myelographie am 8.3.01 und/oder epiduraler Infiltration mit akzidenteller Durapunktion am 15.03.01 ?????????????????? epiduraler Blutpatch am 26.3.01 und 4.5.01 ???????? Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikul?rer Ausstrahlung links" ???????? Bez?glich Hypoliquorrhoe-Syndrom sei die Prognose gut, bez?glich des lumbospondylogenen Schmerzsyndromes sei sie abh?ngig von der physiotherapeutischen Rehabilitation. Die Arbeitsf?higkeit betrage bis nach dem Rehabilitationsaufenthalt 0 %. 2.3.7?? Mit Bericht vom 3. Juli 2001 (Urk. 9/47) stellte Dr. med. H.___, Oberarzt am Stadtspital Triemli Z?rich, Klinik f?r Rheumatologie und Rehabilitation folgende Diagnosen: "1.?? Persistierende Kopfschmerzen, Nausea und Schwindel DD: Liquorverlustsyndrom mit/bei ??????????? -????? Status nach akzidenteller Durapunktion (epidurale Infiltration L4/5) am 15.03.01 ???????????????? -????? Status nach epiduralem Blutpatch mit autologem ven?sem Blut am 26.03.01 ???????????????? -????? MRI ohne Nachweis einer Fl?ssigkeitskollektion ???????? ?2.??? Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit ???????????????? -????? links mediolateraler Diskushernie L4/5 mit radio-morphologischer Nervenwurzelkompression L5 links (lumbale Myelographie und Post Myelo-CT der LWS vom 08.03.01) ???????????????? -????? Fehlstatik des Achsenskelettes, muskul?rer Dysbalance" ???????? Im Weiteren f?hrte er aus, die subjektiven Angaben bez?glich Kopfschmerzen, Schwindel und Nausea seien nicht weiter zu objektivieren gewesen. Die lageabh?ngigen Kopfschmerzen passten gut zu einem postspinalen Kopfschmerzsyndrom, der Schwindel beziehungsweise die Nausea allerdings weniger. 2.3.8?? Dr. med. I.___, Oberarzt, und Dr. med. J.___, Abteilungs?rztin, von der Rehaklinik Rheinfelden, Rehabilitationszentrum, stellten mit Bericht vom 27. Juni 2001 (Urk. 9/49) folgende Diagnosen: ????????? "-??? Lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit pseudoradikul?rer Ausstrahlung links ???????????????? -????? schmerzbedingte Fehlhaltung und muskul?re Dysbalance ??????????? -????? links mediolaterale Diskushernie L4/5 mit Kompression der Wurzel L5 links ???????? ? -??? St. n. Hypoliquorrhoe-Syndrom nach Myelographie 03/01 ???????????????? St. n. Blut-Patch am 26.03. und 04.05.2001" ???????? Zu den jetzigen Leiden wurde festgehalten, der Patient habe seit vier bis f?nf Tagen erneut zunehmende Kopf- und Nackenschmerzen sowie ?belkeit und Schwindel, vor allen Dingen in aufrechter Position. Die Beschwerden seien jedoch nicht so schlimm wie damals im Triemlispital. Des weiteren gebe der Patient Schmerzen im Bereich der Augenpartie an sowie Schwindel bei Augenbewegungen. Beim Husten habe er explosionsartige Kopfschmerzen sowie verst?rkte Schmerzen lumbal. Diese lumbalen Schmerzen seien nach wie vor vorhanden und h?tten auch durch die epidurale Infiltration in keiner Hinsicht gebessert werden k?nnen. Bei Belastungen (Husten, Niesen) n?hmen die lumbalen Schmerzen zu. Zur Zeit k?nne er 200 bis 300 Meter am St?ck gehen, habe aber schnell m?de und kraftlose Beine und w?rde ab und zu stolpern. Er gebe an, dass sein linkes Bein einmal eingeschlafen sei, ansonsten gebe er keine Par?sthesien oder Ausstrahlungen in die Beine an. Unter dem Titel "Procedere" hielten die begutachtenden ?rzte unter anderem Folgendes fest: "Ambulante Physiotherapie. Bis auf weiteres 0%-ige Arbeitsf?higkeit. Psychotherapeutische Betreuung empfohlen." 2.3.9?? Mit Bericht vom 30. Oktober 2001 (Urk. 9/70) stellten PD Dr. med. K.___, Oberarzt und Dr. med. L.___, Assistenz?rztin, vom Universit?tsspital Z?rich, Neurologische Klinik und Poliklinik, folgende Diagnosen: ???????? "Hypoliquorrhoe-Syndrom bei ???????? latrogenem Liquorleck nach Myelographie am 8.3.2001 und/oder epiduraler Infiltration mit ???????????????? -????? akzidenteller Dura-Punktion am 15.3.2001 ???????????????? -????? epiduralem Blutpatch am 26.3.2001 und 4.5.2001 ???????? Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikul?rer Ausstrahlung nach links" 2.3.10 Mit Schreiben vom 31. Oktober 2001 (Urk. 9/71) antwortete Dr. D.___ folgendermassen auf die Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdef?hrers, ob ein Sturz (unkoordiniertes Abspringen von einer Drehbank) aus circa 90 cm H?he angesichts des Vorzustandes des Beschwerdef?hrers geeignet sei, das an der Klinik f?r Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals Triemli Z?rich diagnostizierte lumbospondylogene Schmerzsyndrom links auszul?sen und zu unterhalten: "Bei der Beantwortung dieser Frage ist streng zwischen strukturellen Grundlagen und klinischen Effekten zu unterscheiden. Das fragliche Ereignis ist per se nicht geeignet, eine altersentsprechend erhaltene Bandscheibe in einem vorliegenden degenerativen Prozess durch einen Unfall zu sch?digen. Bei entsprechendem Vorzustand ist es allerdings m?glich, dass durch ein auch geringeres Trauma eine Verschlechterung des Zustandsbildes eintreten kann, so dass eine tempor?re Verschlechterung eines prim?r v?llig asymptomatischen Vorzustandes durchaus akzeptiert werden kann." Auf die Frage, ob dies bejahendenfalles auch noch im Zeitpunkt der Untersuchung am Stadtspital Triemli (ab 6. M?rz 2001) der Fall gewesen sei, antwortete Dr. D.___: "Aufgrund der Sachlage mit ausgewiesenen degenerativen Ver?nderungen des unteren LWS-Bereichs, namentlich auch in den kernspintomographischen Dokumentationen, ist das Unfallereignis nicht geeignet, eine ?ber eine tempor?re Sch?digung hinausgehende bleibende Sch?digung nach sich zu ziehen. Aus wirbels?ulen-orthop?discher Erfahrung sind Kontusionsfolgen bei degenerativem Vorzustand im Zeitraum von 6-9 Monaten plausibel unfallbezogen erkl?rbar, dann w?re allerdings eine Terminierung der unfallbedingten Sch?digung sp?testens zu erwarten. Im vorliegenden Fall mit Ereignis vom 14.06.2000 d?rfte die Terminierung per anfangs M?rz 2001 sachlich gerechtfertigt sein."

3. 3.1???? Zu pr?fen ist, ob beim Beschwerdef?hrer ab 1. M?rz 2001 noch leistungsbegr?ndende Folgen des Unfalls vom 14. Juni 2000 vorlagen. ???????? Bez?glich der Befunde an der Lendenwirbels?ule stimmen die zitierten ?rztlichen Berichte grunds?tzlich darin ?berein, dass der Beschwerdef?hrer an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links mit links mediolateraler Diskushernie L4/5 leidet. 3.2???? Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenver?nderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht f?llt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Sch?digung der Bandscheibe herbeizuf?hren, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikul?res Syndrom) unverz?glich und mit sofortiger Arbeitsunf?higkeit aufgetreten sind. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgel?st, nicht aber (weitgehend) verursacht, ?bernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgel?sten Beschwerdeschub, sp?tere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Br?ckensymptome gegeben sind (vgl. Urteile des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 18. August 2000, U 4/00; in Sachen B. vom 7. Januar 2000, U 131/99; in Sachen S. vom 5. Januar 2000, U 103/99; ZBJV 1996 S. 489 f.; vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von R?ckensch?den, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl. Berlin 1993, S. 164 ff.). Insbesondere mit dem letztgenannten Kriterium werden auch jene F?lle aufgefangen, bei denen der Unfall neben weiteren Faktoren lediglich eine Teilursache f?r die im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen R?ckenbeschwerden darstellt. Vorausgesetzt ist indessen auch dort, dass die Symptome einer Diskushernie (vertebragenes oder radikul?res Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a mit Hinweis; vgl. auch Debrunner/Ramseier, a.a.O., S. 55 oben). ???????? Im vorliegenden Fall sind die f?r die ausnahmsweise Annahme einer traumatischen Ursache der Diskushernie massgebenden Voraussetzungen nicht erf?llt. Der als leicht (bis sehr leicht) zu qualifizierende Unfall vom 14. Juni 2000 war nicht geeignet, eine traumatisch bedingte Diskushernie herbeizuf?hren. Die Diskushernie hat unter diesen Umst?nden als krankheits- und nicht als unfallbedingt zu gelten. 3.3???? Was die Kausalit?t des lumbospondylogenen Schmerzsyndromes betrifft, ist festzuhalten, dass der erstbehandelnde Dr. C.___ am 28. August 2000 die Frage, ob im Heilungsverlauf unfallfremde Faktoren mitspielten, zwar noch verneinte (Urk. 9/11), dass aber im weiteren Verlauf der Abkl?rungen keiner der beteiligten Mediziner die erw?hnten Beschwerden mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 14. Juni 2000 zur?ckf?hrte. W?hrend Dr. E.___ am 26. Oktober 2000 degenerative Ver?nderungen als urs?chlich bezeichnete (Urk. 9/16), wurde das Unfallereignis vom 14. Juni 2000 in den Berichten des Stadtspitals Triemli vom 27. M?rz 2001 (Urk. 9/32), vom 12. April 2001 (Urk. 9/28), vom 3. Juli 2001 (Urk. 9/47) sowie im Kurzaustrittsbericht der Neurologischen Klinik des Universit?tsspitals Z?rich (Urk. 9/32) nicht einmal mehr erw?hnt. Dr. D.___ f?hrte schliesslich aus, dass es bei entsprechendem Vorzustand zwar m?glich sei, dass durch ein auch geringeres Trauma eine Verschlechterung des Zustandbildes eintreten k?nne, f?gte aber an, dass im vorliegenden Falle - mit ausgewiesenen degenerativen Ver?nderungen des unteren LWS-Bereichs, namentlich auch in den kernspintomographischen Dokumentationen - das Unfallereignis nicht geeignet sei, eine ?ber eine tempor?re Sch?digung hinausgehende bleibende Sch?digung nach sich zu ziehen, wobei die Kontusionsfolgen bei degenerativem Vorzustand h?chstens f?r sechs bis neun Monate unfallbezogen erkl?rbar seien (Urk. 9/71). ???????? Nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschwerdef?hrer aus diesen ?usserungen ableiten will, Dr. D.___ habe klar bejaht, dass am 6. M?rz 2001 noch Unfallfolgen behandelt worden seien (Urk. 1 S. 3). Vielmehr ist der SUVA zuzustimmen, wenn sie geltend macht, dem Bericht von Dr. D.___ k?nne entnommen werden, dass er eine Terminierung der Leistungen per 1. M?rz 2001 f?r gerechtfertigt halte (Urk. 8 S. 3 f.). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Unfall geeignet sein konnte, den bisher stummen degenerativen Vorzustand an der LWS erstmals schmerzhaft werden zu lassen, ohne dass es zu einer richtunggebenden Verschlimmerung kam, so dass sp?testens Ende Februar 2001 der Status quo sine mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht worden war. Damit ist aber eine mindestens teilweise unfallbedingte Arbeitsunf?higkeit, welche eine Invalidit?t im Sinne des UVG zu begr?nden verm?chte, nicht ausgewiesen. Ein Andauern der Unfallfolgen ?ber Ende Februar 2001 hinaus l?sst sich entgegen der Ansicht des Beschwerdef?hrers (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 12) auch weder aus dem Bericht des Stadtspitals Triemli vom 27. M?rz 2001 herleiten, wo das Unfallereignis - wie bereits gesagt - ?berhaupt keine Erw?hnung fand (Urk. 9/32), noch aus dem Bericht desselben Spitals vom 28. Februar 2001 (Urk. 13/1), in welchem das Unfallereignis zwar erw?hnt wurde, aber kein kausaler Zusammenhang zwischen diesem und den geltend gemachten Beschwerden hergestellt wurde, w?hrend die berichtenden ?rzte jedoch unter anderem darauf hinwiesen, dass sich Zeichen einer somatoformen Schmerzerkrankung f?nden und der fr?hzeitige Beizug des psychologischen Dienstes zentral sei (Urk. 13/1 S. 2). Gest?tzt auf die unmissverst?ndlichen Antworten Dr. D.___ und die ?brigen ?rztlichen Angaben sowie unter Ber?cksichtigung dessen, dass der Unfall vom 14. Juni 2000 - wie bereits erw?hnt - als leicht (bis sehr leicht) zu qualifizieren ist, kann deshalb der Kausalzusammenhang zwischen diesem und dem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom (sp?testens) ab dem 1. M?rz 2001 nicht mehr als ?berwiegend wahrscheinlich betrachtet werden. 3.4???? Nach dem Gesagten diente die im M?rz 2001 vorgenommene epidurale Punktion, bei der es zu einer akzidentellen Durapunktion kam (in deren Folge ein Hypoliquorrhoe-Syndrom diagnostiziert wurde), nicht mehr der Behandlung von Unfallfolgen, weshalb Art. 6 Abs. 3 UVG nicht zur Anwendung kommt und bez?glich des Hypoliquorrhoe-Syndroms und der geltend gemachten Kopfschmerzen (mit Nausea und Schwindel) das Vorliegen von mittelbaren Unfallfolgen verneint werden muss. 3.5???? Daraus ergibt sich, dass die SUVA ihre Leistungen zu Recht per Ende Februar 2001 eingestellt hat.

4.?????? Mit Verf?gung vom 9. September 2002 (Urk. 10) wurde Rechtsanwalt Ausfeld als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Mit Honorarnote vom 3. Juni 2003 machte Rechtsanwalt Ausfeld einen Aufwand von insgesamt 4.75 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 23.-- (zuz?glich 7,6 % Mehrwertsteuer) geltend. In Anbetracht der zu ber?cksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als angemessen. Bei einem gerichts?blichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist der unentgeltliche Rechtsvertreter deshalb mit Fr. 1'047.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) aus der Gerichtskasse zu entsch?digen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Rechtsanwalt Michael Ausfeld wird f?r seine Bem?hungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 1'047.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) aus der Gerichtskasse entsch?digt. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt f?r Sozialversicherung sowie an: -?? die Gerichtskasse 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

UV.2002.00084 — Zürich Sozialversicherungsgericht 12.06.2003 UV.2002.00084 — Swissrulings