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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.03.2003 UV.2002.00081

March 25, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,898 words·~14 min·4

Summary

Unfallbegriff, unfallähnliche Körperschädigung, Element der Plötzlichkeit, Abgrenzung gegenüber allltäglichem Geschehen

Full text

UV.2002.00081

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?r Imhof

Urteil vom 26. M?rz 2003 in Sachen Helsana Versicherungen AG Recht Deutsche Schweiz, Birmensdorferstrasse 94, Postfach, 8024 Z?rich Beschwerdef?hrerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? Die 1948 geborene A.___ arbeitete seit dem 1. Oktober 1997 als angelernte Pr?fmitarbeiterin bei der B.___, Z?rich, und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunf?lle versichert, als sie am 22. Dezember 2000 beim Herausheben und Auspacken eines Bausatzes ein "Knacksen" und einen einschiessenden Schmerz im R?cken versp?rte (Urk. 10/1-3). Nachdem die Versicherte die Weihnachtszeit in Italien verbracht und dort in ?rztlicher Behandlung gestanden hatte (vgl. Urk. 10/6), diagnostizierten Dres. med. C.___, Chefarzt, und D.___, Assistenzarzt, Stadtspital Waid, Z?rich, am 15. Januar 2001 aufgrund der am 12. Januar 2001 durchgef?hrten Szintigraphie eine bandf?rmige, vermehrte Knochenaktivit?t und Hyper?mie im Bereich der oberen Anteile des zweiten Lendenwirbelk?rpers (LWK 2). Dies sei mit einem frischen, ungef?hr drei Wochen alten Deckplatteneinbruch des LWK 2 gut vereinbar (Urk. 10/7). Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, ___, befand am 18. Januar 2001 r?ntgenologisch eine Impressionsfraktur des LWK 2 und eine Knochenstruktur der Lendenwirbels?ule mit marginalem Mineralgehalt (Urk. 10/6). PD Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation am Osteoporose-Institut, Z?rich, hielt im Schreiben vom 26. Februar 2001 an den Hausarzt der Beschwerdef?hrerin, Dr. med. G.___, ___, fest, A.___ leide an einer Osteoporose der Wirbels?ule und habe eine Fraktur des LWK 2 bei nicht ad?quatem Trauma erlitten (Urk. 10/4). 1.2.??? Mit Verf?gung vom 21. Juni 2001 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht f?r die Folgen des Vorfalls vom 22. Dezember 2000 (Urk. 10/14). Die hiergegen von der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) als mitbetroffenem Krankenversicherer am 12. Juli 2001 erhobene Einsprache (Urk. 10/15) wies die SUVA mit Entscheid vom 27. Mai 2002 ab (Urk. 2 = Urk. 10/27). Sie begr?ndete dies damit, dass der Vorfall vom 22. Dezember 2000 weder einen Unfall im Rechtssinne darstelle noch die Voraussetzungen f?r eine Leistungspflicht zufolge einer unfall?hnlichen K?rpersch?digung erf?llt seien.

2. ????? 2.1???? Dagegen reichte die Helsana AG am 7. Juni 2002 Beschwerde ein (Urk. 1). Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Verpflichtung der SUVA zur ?bernahme der gesetzlichen Leistungen f?r die Folgen des Vorfalls vom 22. Dezember 2000 und begr?ndete dies damit, dass s?mtliche Voraussetzungen f?r die Annahme einer unfall?hnlichen K?rpersch?digung erf?llt seien. Das Gericht forderte in der Folge A.___ mit Verf?gung vom 20. Juni 2002 auf zu erkl?ren, ob sie dem Prozess beitreten wolle (Urk. 4). Die Beigeladene liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb androhungsgem?ss Verzicht auf Prozessbeitritt gilt. 2.2.??? Nachdem die SUVA mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2002 am angefochtenen Entscheid festgehalten und Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 9), wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 7. November 2002 als geschlossen erkl?rt (Urk. 11). ???????? Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt (Abs. 1). Gem?ss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die pl?tzliche, nicht beabsichtigte sch?digende Einwirkung eines un-gew?hnlichen ?usseren Faktors auf den menschlichen K?rper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen). 1.3???? Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungew?hnlichkeit nicht auf die Wirkung des ?usseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang f?r die Pr?fung der Ungew?hnlichkeit ist somit, dass der ?ussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der ?ussere Faktor ist ungew?hnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Allt?glichen oder ?blichen ?berschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grunds?tzlich nur die objektiven Verumst?ndungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen). ???????? Die Ungew?hnlichkeit des ?usseren Faktors, dessen Einwirkung auf den menschlichen K?rper eine Gesundheitssch?digung verursacht, wird im Regelfall ohne n?here Pr?fung bejaht. In F?llen, die im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs nicht ohne weiteres als Unf?lle wahrgenommen werden, etwa weil keine ?ussere Kraft eingewirkt oder weil die verunfallte Person den Handlungsablauf mit ihrer Vorstellung und ihrem Willen gesteuert hat, hat die Rechtsprechung zum Kriterium der Ungew?hnlichkeit des ?usseren Faktors Fallgruppen gebildet (vgl. RKUV 1999 Nr. U 232 S. 199 Erw. 3c mit Hinweisen). Bei unkoordinierten Bewegungen ist das Merkmal der Ungew?hnlichkeit erf?llt, wenn der Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges oder Sinnf?lliges wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes usw. gest?rt wird. Denn der in der Aussenwelt begr?ndete Umstand, welcher den nat?rlichen Ablauf einer K?rperbewegung gleichsam programmwidrig beeinflusst, ist we-gen der erw?hnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungew?hnlicher Faktor (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4c; SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 Erw. 3c/aa = RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa mit Hinweis auf Alfred B?hler, Der Unfallbegriff, in Alfred Koller [Hrsg.] Haftpflicht und Versicherungstagung 1995, Tagungsbeitr?ge, St. Gallen 1995, S. 195 ff, 237 und die dort angef?hrten Beispiele, in denen allerdings immer eine ?ussere Kraft auf den menschlichen K?rper wirkt oder ein ?usserer Widerstand dessen Kraft oder Bewegung entgegensteht). ???????? Wo sich die Sch?digung auf das K?rperinnere beschr?nkt und sie erfahrungsgem?ss auch als alleinige Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Ver?nderungen eines K?rperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufes, auftreten kann, muss die unkoordinierte Bewegung als unmittelbare Ursache der Sch?digung indessen unter besonders sinnf?lligen Umst?nden gesetzt worden sein (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b mit Hinweis auf BGE 99 V 138 Erw. 1 und RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4d). 1.4???? Die sch?digende Einwirkung muss pl?tzlich sein. Diese Pl?tzlichkeit bezieht sich auf den ?usseren Faktor. Sie ist indessen ein relativer Begriff. Danach muss sich die sch?digende Einwirkung nicht blitz- oder schlagartig ereignen. Wesentlich ist vielmehr die Einmaligkeit der sch?digenden Einwirkung, die sich in einem abgrenzbaren Zeitraum abspielt. Diese einmalige Einwirkung kann von kontinuierlichen Einwirkungen unterschieden werden, aus denen die im allt?glichen Leben laufend auftretenden Mikrotraumata resultieren (vgl. Jean-Maurice Fr?sard, L'assurance-accidents obligatoire, in SBVR/Soziale Sicherheit, Basel/Genf/ M?nchen 1998, Rz. 20; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 170; Alfred B?hler, Die unfall?hnliche K?rpersch?digung, in SZS 1996, S. 81 ff., 88).

2.?????? 2.1???? Nach Darstellungen der Versicherten vom 24. Januar 2002 gegen?ber SUVA-Inspektor H.___ musste sie am 22. Dezember 2000 ungef?hr zehn Baus?tze zu je 14 Kilogramm auspacken und f?r Verdrahtungsarbeiten bereitstellen. Diese Arbeit verrichtet sie gem?ss ihren Angaben seit 10 Jahren. Das sch?digende Ereignis verwirklichte sich am genannten Tag beim Herausheben des letzten Bausatzes. Die Versicherte hob in vorn?bergebeugter Stellung den Bausatz mit der Kartonschachtel an und sch?ttelte diesen, damit der Karton wegfalle. Dabei versp?rte sie pl?tzlich ein Knacksen und dann einen Schmerz im R?cken, arbeitete aber trotzdem noch bis zur Mittagspause weiter (vgl. Bericht vom 25. Januar 2002, Urk. 10/22). 2.2???? Wie sich dieser Darstellung der Versicherten entnehmen l?sst, wirkte beim Vorfall vom 22. Dezember 2000 kein ungew?hnlicher ?usserer Faktor auf den K?rper ein, womit das erste notwendige Element des Unfallbegriffs fehlt. Die Beschwerdef?hrerin macht daher zu Recht nicht geltend, dass es sich beim Vorfall vom 22. Dezember 2000 um einen Unfall im Rechtssinne handelt. Hingegen bringt sie vor, das genannte Ereignis falle unter den Begriff der unfall?hnlichen K?rpersch?digung.

3. 3.1 ??? Art. 6 Abs. 2 UVG erm?chtigt den Bundesrat, K?rpersch?digungen, die den Folgen eines Unfalles ?hnlich sind, in die Versicherung einzubeziehen. Gem?ss der seit dem 1. Januar 1998 g?ltigen Fassung von Art. 9 Abs. 2 UVV werden folgende K?rpersch?digungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zur?ckzuf?hren sind, auch ohne ungew?hnliche ?ussere Einwirkung den Unf?llen gleichgestellt:??????? a.?????? Knochenbr?che; b.?????? Verrenkungen von Gelenken; c.??????? Meniskusrisse; d.?????? Muskelrisse; e.??????? Muskelzerrungen; f.??????? Sehnenrisse; g.?????? Bandl?sionen; h.?????? Trommelfellverletzungen. Diese Aufz?hlung der den Unf?llen gleichgestellten K?rpersch?digungen ist abschliessend (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 3.2???? Unfall?hnliche K?rpersch?digungen sind gem?ss Art. 6 Abs. 2 UVG Verletzungen, die den Folgen eines Unfalls ?hnlich sind. Sie geh?ren demnach zu einer Kategorie von Gesundheitssch?digungen, welche sowohl von einem Unfall wie auch von einer anderen Ursache (beispielsweise von einer Krankheit) herr?hren k?nnen. Mit Art. 6 Abs. 2 UVG hat der Bundesgesetzgeber im Jahr 1984 dem Bundesrat die M?glichkeit er?ffnet, eine zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Jahrzehnte alte Praxis der SUVA verordnungsrechtlich zu verankern, gem?ss welcher diese Anstalt f?r bestimmte Sch?digungen freiwilligerweise Leistungen erbracht hatte, obwohl aufgrund eines fehlenden ungew?hnlichen ?usserer Faktors kein Unfall im Rechtssinne vorlag. Es handelte sich dabei um einen genau abgegrenzten Kreis von Sch?digungen im Bereich des Bewegungsapparates, welche infolge einer besonderen Anstrengung oder br?sken Bewegung insbesondere bei Sport oder Arbeit auftreten k?nnen (vgl. Alfred B?hler, a.a.O. [SZS], S. 83; Maurer Alfred, a.a.O., S. 200 ff.; Othmar Niederberger/Klaus Stutz, Die unf?ll?hnliche K?rpersch?digung [UKS]: Quo vadis?, in SUVA, Medizinische Mitteilungen Nr. 73, S. 78 ff., 82 f.). Zusammenfassend hatte demnach der Gesetzgeber beim Erlass von Art. 6 Abs. 2 UVG die bisher freiwillige Entsch?digung von Gesundheitsbeeintr?chtigungen im Blick, die hinsichtlich ihres Beschwerdebildes und ihrer Entstehungsart n?her beim Unfall als bei der Krankheit liegen (BGE 114 V 300 Erw. 3a mit Hinweis auf den Bericht der Expertenkommission f?r die Revision des Unfallversicherungsgesetzes vom 14. Dezember 1973).

4.?????? 4.1???? Der Bundesrat machte von der ihm verliehenen Erm?chtigung erstmals durch den Erlass von Art. 9 Abs. 2 UVV in der bis am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung Gebrauch. Sie enthielt lediglich in lit. a betreffend die Leistungspflicht bei Knochenbr?chen einen expliziten Vorbehalt "sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung zur?ckzuf?hren sind". Wie in Lehre und Rechtsprechung dazu festgehalten wurde, sollten damit eindeutig krankheitsbedingte Knochenbr?che ausgeschlossen werden. Als Beispiele solcher zweifelsfrei krankheitsbedingter Frakturen wurden etwa Br?che an Knochen aufgez?hlt, die durch Osteomala-zie oder Knochentumore pathologisch ver?ndert waren (vgl. BGE 114 V 301 Erw. 3c; Alfred Maurer, a.a.O., S. 203; Alfred B?hler, a.a.O., S. 100). Demgegen?ber hielten das Eidgen?ssische Versicherungsgericht und ein Teil der Lehre fest, dass die in lit. b-h genannten F?llen von Listenverletzungen auch dann (in jedem Fall) eine unf?ll?hnliche K?rpersch?digung darstellten, wenn sie ganz oder teilweise auf Krankheits- oder Degenerationserscheinungen beruhen, sofern nur ein ausl?sendes unfall?hnliches Ereignis als Teilursache gegeben sei (vgl. BGE 114 V 301 Erw. 3c; Alfred Maurer, a.a.O., S. 203; Alfred B?hler, a.a.O., S. 92 ff.). 4.2???? Die seit dem 1. Januar 1998 g?ltige Fassung von Art. 9 Abs. 2 UVV schr?nkt die Leistungspflicht des Unfallversicherers betreffend alle in lit. a-h aufgez?hlten Listenf?lle durch den allgemeinen Vorbehalt "sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zur?ckzuf?hren sind" ein. Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht (EVG) hielt hierzu in einem neueren Entscheid fest, dass auch unter der Herrschaft der revidierten Verordnungsbestimmung der Unfallversicherer bei Vorliegen eines unfall?hnlichen Ausl?sers jede der in lit. a-h aufgez?hlten Gesundheitssch?digungen zu ?bernehmen habe, weil diesfalls keine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitssch?digung vorliege. Ein solches Vorgehen erlaube bei ?Gemenglagen? von unfall- und krankheitsbedingten Ursachen auf die schwierige Abgrenzung von Unfall und Krankheit zugunsten der versicherten Person zu verzichten (SVR 2002 Nr. 3 S. 5 f. Erw. 2c mit Verweis auf BGE 123 V 45 Erw. 2b). Dieses Urteil wurde von einem Teil der Lehre kritisiert. Dabei wurde insbesondere geltend gemacht, die Unfallversicherung habe bereits unter der Herrschaft des alten Art. 9 Abs. 2 UVV nicht alle Verletzungen des Bewegungsapparates ?bernehmen m?ssen, welche den in lit. a-h genannten Sch?digungen zuzuordnen seien. Vielmehr sei diese Verordnungsbestimmung im systematischen Kontext der Erm?chtigungsnorm von Art. 6 Abs. 2 UVG zu lesen, wonach bestimmte Sch?digungen den Unf?llen gleichzustellen sind, wenn sie den Folgen eines Unfalls ?hnlich sind. Dies treffe aber beispielsweise keineswegs auf alle Meniskusrisse (vgl. lit. d) oder Rotatorenmanschettenrisse (lit. f) zu, sondern nur auf jene, welche aus medizinischer Sicht eine gewisse morphologische Struktur aufwiesen und damit auch hinsichtlich des Beschwerdebildes n?her beim Unfall als bei der Krankheit l?gen. Die Revision von Art. 9 Abs. 2 UVV habe die Verdeutlichung dieser gesetzgeberischen Konzeption bezweckt (Othmar Niederberger/Klaus Stutz, a.a.O., S. 82 ff.). 4.3 ??? W?rde die soeben dargestellte Lehrmeinung zutreffen, dann m?sste auch in der vorliegenden Streitsache aus medizinischer Sicht abgekl?rt werden, ob es sich bei der Fraktur des zweiten Lendenwirbelk?rpers um eine solche handelt, die typischerweise n?her den Folgen eines Unfalls als denen einer Krankheit ist. Zudem stellt sich die Frage, ob denn in allen Listenf?llen eine solche Abgrenzung m?glich w?re, und mehr noch, ob nicht in vielen Einzelf?llen eine typische Abgrenzung undurchf?hrbar und in der Folge wiederum juristische Ad?quanzbeurteilungen notwendig w?ren. Schliesslich ist unklar, ob diese Lehrmeinung, wonach der Unfallversicherer nur dann leistungspflichtig ist, wenn die K?rpersch?digung "n?her" den Folgen eines Unfalls als jenen einer Krankheit ist, mit dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 UVV ?bereinstimmt, der die Unfallversicherung nur dann von der Leistungspflicht ausnimmt, wenn die K?rpersch?digung "eindeutig" auf eine Krankheit zur?ckzuf?hren ist. Angesichts dieser offenen Fragen einerseits und insbesondere der klaren Rechtsprechung des EVG andererseits ist der dargestellten neueren Lehre nicht zu folgen.

5. 5.1???? Wie bereits dargelegt wurde, bedarf ein unfall?hnlicher Vorgang anders als ein Unfall keines ungew?hnlichen ?usseren Faktors. Jedoch m?ssen s?mtliche ?brigen Elemente des Unfallbegriffs erf?llt sein. Insbesondere muss das Moment der Pl?tzlichkeit vorliegen. Insofern eine besondere Anstrengung oder br?ske Bewegung w?hrend eines begrenzten Zeitraums eine gegen?ber dem normalen Gebrauch erh?hte Beanspruchung des gesch?digten Teils des Bewegungsap-parates darstellt, ist das Erfordernis des relativen Begriffs der Pl?tzlichkeit (vgl. oben Erw. II/1.3) erf?llt. 5.2???? Ein Unfall - in dem hier interessierenden mechanischen Sinn - liegt einmal vor, wenn eine ?ussere Kraft und Bewegung auf den Widerstand eines menschlichen K?rpers st?sst und eine Verletzung dieses K?rpers bewirkt. Trifft umgekehrt die k?rpereigene Kraft oder Bewegung auf einen ?usseren Widerstand, dann wird dieses Geschehen zumindest bei einem ausserordentlichen Verh?ltnis von Kraft und Widerstand ebenfalls als Unfall bezeichnet (vgl. BGE 116 V 139 Erw. 2b: "facteur exceptionnel ... l'effort doit ?tre consid?r? comme extraordinaire"). Dieses Verh?ltnis muss umso st?rker sein, je mehr der gesch?digte K?rperteil einen krankhaften oder degenerativen Vorzustand aufweist (BGE 116 V 139 Erw. 2b). 5.3???? Schliesslich ist m?glich, dass die k?rpereigene Kraft oder Bewegung auf den Widerstand des Bewegungsapparates selbst trifft und diesen sch?digt, ohne dass ein ungew?hnlicher ?usserer Faktor oder ?berhaupt kein ?usserer Faktor mitwirkt (zum Letzteren vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung vom 18. August 1976, Sonderdruck, S. 25; Alfred Maurer, a.a.O., S. 202; Alfred B?hler, a.a.O., S. 85). Beispiele hierf?r sind der Sprung von einer Verpackungskiste (SVR 2002 Nr. 3 S. 5 ff.), das Stolpern und Anschlagen des Knies an einem Fahrradanh?nger (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen SUVA vom 27. Juni 2001, U 158/00), das Verdrehen des Kniegelenkes beim ruckartigen Verschieben eines W?schekorbes mit dem Fuss (RKUV 2000 S. 267 ff.), ein Misstritt beim Volleyballspiel (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen SUVA vom 27. Juni 2001, U 92/00), eine Bandl?sion bei Umknicken des Fusses (vgl. Alfred B?hler, a.a.O., S. 95), das Schlagen mit dem Fuss ins Leere beim Fussballspiel oder eine br?ske Gegenbewegung bei Verlust des Gleichgewichts. In all diesen F?llen liegt kein aussergew?hnliches ?usseres Ereignis vor. Jedoch ist aufgrund des einmaligen, gegen?ber dem allt?glichen Gebrauch abgrenzbaren Geschehen das Erfordernis der Pl?tzlichkeit erf?llt, weshalb ein unfall?hnliches Ereignis gegeben ist. Damit dieses einmalige Ereignis gegen?ber allt?glichen Belastungen in qualitativer Hinsicht abgrenzbar bleibt, kann nicht jede noch so leicht belastende Drehung eines Gelenkes oder jede Anstrengung?? eines Muskels als unfall?hnliches Ereignis betrachtet werden. Vielmehr ist auch hier zwecks Abgrenzung zum allt?glichen Gebrauch eine gewisse Erheblichkeitsgrenze notwendig. 5.4???? Vorliegendenfalls ist unter den Parteien streitig, ob das Herausheben eines 14 Kilogramm schweren Bausatzes aus einem Karton in vorn?bergebeugter Stellung durch die Versicherte ein unfall?hnliches Ereignis darstellt. Wie die Versicherte selbst angibt, geh?rte dieser Arbeitsablauf seit Jahren zu ihrem normalen Arbeitsalltag. Angesichts dieser Allt?glichkeit kann daher nicht von einem sinnf?lligen Ereignis gesprochen werden. Liegt aber kein unfall?hnliches Ereignis vor, so entf?llt die Leistungspflicht des Unfallversicherers. Demnach kann der angefochtene Einsprachentscheid nicht beanstandet werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana Versicherungen AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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