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Zürich Sozialversicherungsgericht 14.07.2003 UV.2002.00069

July 14, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,772 words·~19 min·5

Summary

Arbeitnehmereigenschaft: Abgrenzung selbständige/unselbständige Erwerbstätigkeit bei einem 'Agenten'

Full text

UV.2002.00069

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekret?r O. Peter

Urteil vom 15. Juli 2003 in Sachen 1. G.___AG ?

2. [...]

Beschwerdef?hrende

Beschwerdef?hrerin 1 vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Bl?chlinger Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Z?rich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. Gest?tzt auf die Ergebnisse einer am 9. Januar 2001 durchgef?hrten Arbeitgeberkontrolle sowie nach Vornahme erg?nzender Abkl?rungen (vgl. Urk. 8/1-13) hatte die SUVA die G.___AG mit Pr?mienrechnung vom 12. November 2001 (Urk. 8/14) zur Nachzahlung ausstehender Unfallversicherungspr?mien im Betrag von Fr. 1'573.70 auf die an E.___ (geboren 1946; AHV-Nr.: ___) im Jahr 2001 ausgerichteten Entgelte in der H?he von Fr. 53'400.-- verpflichtet. Ihren - E.___ als mitbetroffenem Arbeitnehmer verf?gungsweise miter?ffneten (Urk. 8/15) - Pr?mienentscheid best?tigte sie auf Einsprachen der G.___AG vom 19. November 2001 (Urk. 8/16) und von E.___ vom 7. Dezember 2001 (Urk. 8/18) hin mit Entscheid vom 18. Dezember 2001 (Urk. 4 = Urk. 8/20).

2. 2.1???? Auf die hiergegen von der G.___AG (Beschwerdef?hrerin 1) und von E.___ (Beschwerdef?hrer 2) am 18. Januar 2002 zusammen eingereichte Beschwerde (Urk. 3) trat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach durchgef?hrtem Schriftenwechsel (Beschwerdeantwort der SUVA vom 20. Februar 2002 [Urk. 7]) mit Urteil vom 20. M?rz 2002 (Urk. 1) mangels ?rtlicher Zust?ndigkeit nicht ein (Dispositiv Ziff. 1), unter nachfolgender ?berweisung der Akten (worunter die Beschwerdebeilagen [Urk. 5/1-2] und die Verwaltungsakten [Urk. 8/1-24]) an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich (Erw. 3). 2.2???? Mit Verf?gung vom 27. Mai 2002 (Urk. 9) wurde vom hiesigen Gericht ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Am 1. Juli 2002 liess der Beschwerdef?hrer 2 seine Beschwerde zur?ckziehen (Urk. 13; vgl. Urk. 16), worauf der Prozess ihn betreffend mit Verf?gung vom 4. Juli 2002 (Urk. 19) als dadurch erledigt abgeschrieben wurde (Dispositiv Ziff. 1). Die - zwischenzeitlich in Nachlassstundung befindliche (vgl. Urk. 13-15; Urk. 17-19) - Beschwerdef?hrerin 1 liess mit Replik vom 2. September 2002 (Urk. 26) an ihrem eingangs gestellten, auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids zielenden Begehren (Urk. 3 S. 8) vollumf?nglich festhalten (Urk. 26 S. 1 Rz 1) und schloss dar?ber hinaus eventuell auf R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zwecks weiterer Abkl?rung der f?r den Status von E.___ massgeblichen Umst?nde (Urk. 26 S. 2 Rz 3 am Ende). Mit Duplik vom 30. Oktober 2002 (Urk. 30) bekr?ftigte die Beschwerdegegnerin ihren auf Beschwerdeabweisung lautenden Antrag (Urk. 30 S. 2; Urk. 7 S. 5 Rz 4), worauf der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 1. November 2002 (Urk. 32) geschlossen wurde.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Unfallversicherung wie auch der Alters- und Hinterlassenenversicherung ge?ndert worden. Weil indessen in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids (hier: 18. Dezember 2001; Urk. 4 = Urk. 8/20) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen (wie auch Verwaltungsweisungen) handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 beziehungsweise zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids Ende 2001 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Die Pr?mien f?r die obligatorische Versicherung der Berufsunf?lle und Berufskrankheiten tr?gt der Arbeitgeber (Art. 91 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung [UVG]). Die Pr?mien f?r die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunf?lle gehen zu Lasten des Arbeitnehmers (Art. 91 Abs. 2 UVG). Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Pr?mienbetrag. Er zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 91 Abs. 3 S?tze 1 und 2 UVG). 2.2 Obligatorisch UVG-versichert sind die in der Schweiz besch?ftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volont?re sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkst?tten t?tigen Personen (Art. 1 Abs. 1 UVG). Als Arbeitnehmer nach Art. 1 Abs. 1 UVG gilt, wer eine unselbst?ndige Erwerbst?tigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung aus?bt (Art. 1 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung [UVV]). 2.3???? Die Beitragspflicht Erwerbst?tiger im Sinne der Bundesgesetzgebung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstst?ndiger oder aus unselbstst?ndiger Erwerbst?tigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] und Art. 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt f?r in unselbstst?ndiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstst?ndiger Erwerbst?tigkeit gilt demgegen?ber nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt f?r in unselbstst?ndiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 2.4 Praxisgem?ss beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstst?ndige oder unselbstst?ndige Erwerbst?tigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverh?ltnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verh?ltnisse verm?gen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte f?r die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstst?ndig erwerbst?tig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abh?ngig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko tr?gt. Aus diesen Grunds?tzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren L?sungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbst?tigen Person jeweils unter W?rdigung der gesamten Umst?nde des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall ?berwiegen (BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3a, 283 Erw. 2a und 119 V 161 Erw. 2, mit Hinweisen). Personen, welche Kunden akquirieren und Dienstleistungen oder Waren f?r Dritte verkaufen (Handelsreisende, Reisevertreter und Angeh?rige ?hnlicher Berufe wie Agenten usw.), sind nach Rz 4024 ff. der Wegleitung des Bundesamtes f?r Sozialversicherung [BSV] ?ber den massgebenden Lohn (WML) - welche als Verwaltungsweisung eine f?r das Gericht nicht verbindliche Auslegungshilfe darstellen kann (BGE 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a und 125 V 379 Erw. 1c, je mit Hinweisen) - regelm?ssig als unselbstst?ndig erwerbst?tig einzustufen. Daran ?ndert die als charakteristisch zu bezeichnende weitgehende arbeitsorganisatorische Unabh?ngigkeit (z.B. hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung, Routenwahl usw.) nichts. Eine selbstst?ndige Erwerbst?tigkeit ist nur dann gegeben, wenn neben die relative arbeitsorganisatorische Unabh?ngigkeit auch noch ein echtes Unternehmerrisiko tritt. Ein solches ist etwa gegeben, wenn betr?chtliche Investitionen (Miete von wohnungsfremden R?umen, von Ausstellungs- oder Lagerr?umen, Kauf von Einrichtungsgegenst?nden usw.) oder Angestelltenl?hne zu tragen sind. Nicht als Unternehmerrisiko ist der Umstand zu werten, dass die Eink?nfte vom Arbeitserfolg abh?ngig sind (ZAK 1988 S. 378 Erw. 2b, 1986 S. 121 Erw. 2b und S. 575 Erw. 2b, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 161, insbes. 165 Erw. 3c). Ebenso wenig ist massgebend, dass keine Verpflichtung besteht, ausschliesslich Produkte oder Dienstleistungen eines einzigen Anbieters zu vertreiben (ZAK 1988 S. 378 f. Erw. 3a-b und 1975 S. 26 Erw. 2; vgl. zum Ganzen auch K?ser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, Rz 4.70 ff., mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.5???? Alles in allem ist die auch f?r die Statusfrage in der Unfallversicherung massgebliche AHV-beitragsrechtliche Stellung einer erwerbst?tigen Person mithin stets unter W?rdigung der gesamten Umst?nde des Einzelfalles zu beurteilen (BGE 119 V 161 Erw. 2, mit Hinweisen). Dabei muss sich der Entscheid angesichts des Umstands, dass vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall ?berwiegen (BGE 123 V 163 Erw. 1 am Ende, mit Hinweis).

3. 3.1.??? Streitig und zu pr?fen ist die Frage, ob E.___ f?r den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2001 als Arbeitnehmer der Beschwerdef?hrerin 1 zu qualifizieren und die Beschwerdegegnerin somit f?r diese Periode zur Nachforderung nicht entrichteter Unfallversicherungspr?mien berechtigt ist. 3.2???? Die Beschwerdegegnerin hat erwogen, die Verkaufst?tigkeit von E.___ sei ohne weiteres mit der eines Arbeitnehmers vergleichbar: Ein eigentliches Unternehmerrisiko sei aufgrund des Agenturvertrags vom 28. Dezember 1999 nicht vorhanden, da E.___ nicht f?r die sich aus der Insolvenz von Kunden, aus Lieferungsm?ngeln ergebenden oder aus Fehldispositionen resultierenden Risiken einzustehen habe. Dass er das Risiko von Krankheit, Unfall und Ausfallzeiten sowie anfallende Soziallasten tragen m?sse, sei nicht massgebend. Von einem eigentlichen wirtschaftlichen Risiko w?re etwa dann auszugehen, wenn E.___ unabh?ngig von seinem Arbeitserfolg gleichzeitig Unkosten und betr?chtliche Investitionen oder Angestelltenl?hne zu tragen h?tte, was nicht der Fall sei. Im Weiteren sei E.___ gem?ss Agenturvertrag vom 28. Dezember 1999 nicht berechtigt, Kundenzahlungen entgegenzunehmen, Inkassi zu veranlassen oder Zahlungsfristen zu gew?hren. Ferner habe er seine Arbeitsleistung pers?nlich zu erbringen und unterstehe w?hrend der Vertragsdauer einem Konkurrenzverbot. Zudem bestehe eine gegenseitige K?ndigungsfrist. Zusammenfassend ?berw?gen bei E.___ die Merkmale einer unselbst?ndigen Erwerbst?tigkeit. Dies vor allem wegen des fehlenden Personals und Unternehmerrisikos sowie wegen der nicht vorhandenen Gesch?ftsr?umlichkeiten (Urk. 4 S. 2 f.). Hieran h?lt sie im Beschwerdeverfahren fest: E.___ habe weder ein erhebliches Investitionsrisiko zu tragen noch f?r Verluste oder f?r das Inkasso- und Delkredererisiko einzustehen. Selbst die Unkosten trage er nicht alleine, werde ihm doch im Anhang zum Agenturvertrag vom 28. Dezember 1999 ein j?hrlicher Basisbetrag von Fr. 24'000.-- zur Abdeckung seiner Verwaltungsspesen und Auslagen, einschliesslich Leasing, Sozialversicherungsleistungen und so weiter, von der Beschwerdef?hrerin 1 garantiert. Wie die Beschwerdef?hrerin 1 einspracheweise selbst einger?umt habe, stelle ihr E.___ jeweils Rechnung f?r seine Eins?tze und verrechne seine Spesen. Die gegenteilige ?usserung von E.___ im Schreiben vom 10. September 2001 verm?ge nicht zu ?berzeugen. E.___ handle auch nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, sondern vermittle vielmehr Gesch?fte f?r die Beschwerdef?hrerin 1 und schliesse diese in deren Namen ab. Er besch?ftige weder Personal noch verf?ge er ?ber eigene Gesch?ftsr?umlichkeiten. Die Beschwerdef?hrerin 1 stelle ihm gem?ss Agenturvertrag vom 28. Dezember 1999 einen B?roarbeitsplatz zur Verf?gung. Zwar habe er in seiner Wohnung ein B?ro eingerichtet, doch w?rden Wohnr?ume nicht als Gesch?ftsr?ume gelten (Urk. 7; Urk. 30). 3.3???? Die Beschwerdef?hrerin 1 wendet hiergegen ein, in der Pr?ambel des Agenturvertrags vom 28. Dezember 1999 werde ausdr?cklich festgehalten, E.___ sei Selbst?ndigerwerbender und stehe ausdr?cklich in keinem Arbeitsverh?ltnis zur Beschwerdef?hrerin 1. E.___ habe denn auch keinen Anspruch auf eine feste Entsch?digung, sondern nur auf Provision; letzteres zudem nur dann, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt habe. Sein Risiko liege also darin, dass er ?berhaupt keine Entsch?digung erhalte, wenn der Kunde nicht zahle. Diesfalls habe er betr?chtliche Auslagen, wie etwa f?r teure Auslandflugreisen in den Mittleren und Fernen Osten, selbst zu ?bernehmen. Auch wenn er dort keine Gesch?fte abschliessen k?nne, habe er die Reisekosten selbst zu berappen. E.___ sei schon seit 1994 f?r die Beschwerdef?hrerin 1 auf Provisionsbasis t?tig und bezahle s?mtliche Soziallasten selbst. Bei sich zu Hause (fr?her in ?R.___?, heute in ?Z.___?) habe E.___ ein Zimmer ausschliesslich als B?ro eingerichtet und leite von dort aus seine gesch?ftlichen Aktivit?ten. Unerheblich sei, dass er kein Personal besch?ftige (Urk. 3). Weiter bringt sie vor, E.___ sei mit Beitragsverf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA), Ausgleichskasse, vom 14. Juli 2001 f?r die Dauer vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2001 rechtskr?ftig als Selbst?ndigerwerbender veranlagt worden, was auch f?r den Bereich der Unfallversicherung verbindlich sei und woran nach Treu und Glauben nicht ger?ttelt werden d?rfe. E.___ trage das Unternehmerrisiko f?r seine T?tigkeit selbst, indem die Entl?hnung als Provision ausbezahlt werde, und zwar nur dann, wenn der von ihm vermittelte Kunde die Beschwerdef?hrerin 1 bezahlt habe. Damit habe er f?r dessen Bonit?t einzustehen. Zudem verliere er im Fall eines nicht zustande gekommenen Gesch?fts s?mtliche Spesenaufwendungen im Umfang des Fr. 2'000.-- pro Monat ?bersteigenden Betrags. Seine Spesen ?berstiegen diesen Betrag regelm?ssig, m?sse er doch oft zu Kunden nach Asien reisen, diese einladen und so weiter. E.___ sei nicht nur f?r die Beschwerdef?hrerin 1 t?tig, sondern auch selbst?ndig f?r andere Firmen. Auch habe die Beschwerdef?hrerin 1 ihm gegen?ber keinerlei Weisungsrecht. So werde ihm nicht vorgeschrieben, zu wem er wann zu reisen habe, und es werde auch kein Rapport ?ber die durchgef?hrten Kundenbesuche verlangt. An der Selbst?ndigerwerbendenqualifikation verm?ge nichts zu ?ndern, dass E.___ kein Personal besch?ftige, von der Beschwerdef?hrerin 1 einen Arbeitsplatz zur Verf?gung gestellt bekomme und selbst lediglich in seiner Mietwohnung ein B?ro eingerichtet habe. Dabei handle es sich um legitime Massnahmen zur Kosteneinsparung. Das in der Wohnung eingerichtete B?ro sei in einem separaten Zimmer untergebracht und somit vom Wohntrakt abgeschieden. Der Arbeitsplatz bei der Beschwerdef?hrerin 1 sei ihm zur Verf?gung gestellt worden, damit er sich mit den Produkten vertraut machen, das Sortiment bewirtschaften und die Verkaufsunterlagen erstellen k?nne. Ein Weisungsrecht, wie die Kunden zu vermitteln seien, habe zu keiner Zeit bestanden. Zu ber?cksichtigen sei auch, dass die Zahlungen an E.___ deutlich h?her ausgefallen seien als die an einen etwaigen internen Reisevertreter, womit von Einsparungen auf Seiten der Beschwerdef?hrerin 1 keine Rede sein k?nne. Da E.___ f?r verschiedene Unternehmen t?tig sei, habe die Beschwerdef?hrerin 1 ihn nicht als Arbeitnehmer einstellen wollen (Urk. 26).

4. 4.1???? Die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdef?hrerin 1 und E.___ - der offenbar bereits zuvor f?r die Beschwerdef?hrerin 1 t?tig gewesenen war - basiert bez?glich des hier interessierenden Zeitraums auf einem am 28. Dezember 1999 abgeschlossenen, als ?Agenturvertrag? im Sinne von Art. 418a ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) bezeichneten schriftlichen Vertrag (Urk. 8/4). In der ?Pr?ambel? zu besagtem Vertrag findet sich die Feststellung: ?Herr E.___ ist [...] Selbst?ndigerwerbender und steht in keinem Arbeitsverh?ltnis zur Auftraggeberin? (Urk. 8/4 S. 1). Nach Angabe der Beschwerdef?hrerin 1 habe man den f?r verschiedene Firmen t?tigen E.___ ?aus pers?nlichen Gr?nden? nicht als Arbeitnehmer einstellen und klare, leistungsorientierte Verh?ltnisse schaffen wollen (Urk. 3 S. 7 Ziff. II/9; Urk. 5/1 = Urk. 8/8; Urk. 8/11; Urk. 8/16; Urk. 26 S. 3 f. Rz 6). Aus welchen Gr?nden die Vertragsparteien die Zusammenarbeit beschlossen und wie sie das Vertragsverh?ltnis konkret bezeichnet haben, ist f?r die vorliegende Beurteilung von vornherein nur von untergeordneter Bedeutung; massgeblich sind f?r die AHV- und damit f?r die UV-rechtliche Qualifikation vielmehr die tats?chlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten. Und auch der angebliche Abschluss verschiedener Versicherungen durch E.___ (Urk. 3 S. 7 Ziff. II/9; Urk. 26 S. 2 Rz 2; vgl. Urk. 8/10; Urk. 8/12) stellt - wie etwa auch ein Eintrag im Handelsregister oder eine Mehrwertsteueranmeldung - ein blosses Indiz f?r eine organisatorische Unabh?ngigkeit dar, vermag die Annahme einer solchen allein jedoch nicht zu rechtfertigen, da vor allem die tats?chlichen arbeitsorganisatorischen Gegebenheiten massgebend sind. 4.2???? E.___ hat sich vertraglich verpflichtet, f?r die Beschwerdef?hrerin 1 ?Gesch?fte zu vermitteln oder in ihrem Namen abzuschliessen? (Urk. 8/4 S. 1 ?Pr?ambel?) und dabei deren ?Interessen [...] mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren? (Urk. 8/4 S. 1 ?Pflichten des Agenten?). Der von ihm ?bernommene ?Verkauf der Produkte und Dienstleistungen? ist im Weiteren (sinngem?ss) dahingehend spezifiziert worden, dass mitunter ?Kundenkontakte [zu] kn?pfen, Gesch?ftsbeziehungen vor[zu]bereiten und Gesch?fte mit Kunden ab[zu]schliessen? seien (Urk. 8/4 S. 2 ?Pflichten der G.___AG?), mit der Erm?chtigung, ?M?ngelr?gen und andere Erkl?rungen der Kunden entgegenzunehmen und die Beweislage [...] sicherzustellen? (Urk. 8/4 S. 1 ?Vertretungsbefugnisse?). Bei den von E.___ vertraglich ?bernommenen T?tigkeiten handelt es sich mithin ganz ?berwiegend um Arbeiten, die typischerweise mit der Kundenakquisition und der Vermittlung beziehungsweise dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen f?r Dritte zusammenh?ngen, weshalb f?r die Abgrenzungsfrage dem Unterscheidungsmerkmal des Unternehmerrisikos im Vergleich zu dem der arbeitsorganisatorischen Abh?ngigkeit besonderes Gewicht zukommt. 4.3 Bez?glich der arbeitsorganisatorischen Eingliederung ist vorab darauf hinzuweisen, dass E.___ seine T?tigkeit f?r die Beschwerdef?hrerin 1 mangels gegenteiliger Abrede pers?nlich zu erbringen hat und nicht zur Delegation befugt ist (vgl. Urk. 8/4). Entsprechend besch?ftigt er denn auch kein Personal (Urk. 8/13 S. 1 Ziff. 2.1). Die statuierten Pflichten der Beschwerdef?hrerin 1 lassen zudem darauf schliessen, dass E.___ zur erfolgreichen Erf?llung seiner Aufgaben insoweit auf die Infrastruktur der Beschwerdef?hrerin 1 angewiesen ist, als ihm ihrerseits ?Zugang zur EDV und [zu] der damit verbundenen administrativen Information sowie zu allen B?roakten? gew?hrt und ?ein B?roplatz f?r die administrativen Vorbereitungen/Arbeiten zur Verf?gung gestellt? werden muss (Urk. 8/4 S. 2 ?Pflichten der G.___AG?), was wiederum mit der Notwendigkeit, sich mit den Produkten vertraut zu machen, das Sortiment zu bewirtschaften und die Verkaufsunterlagen zu erstellen, begr?ndet wird (Urk. 26 S. 3 Rz 5). Wie in den Verwaltungsakten vermerkt worden und als solches unbestritten geblieben ist, soll E.___ von der Beschwerdegegnerin telefonisch ?mehrheitlich? in den R?umlichkeiten der Beschwerdef?hrerin 1 angetroffen worden sein, wobei man bei Kontaktnahme unter der in seinem (Gesch?fts-)Briefkopf verzeigten Telefonnummer ebenfalls an die Adresse der Beschwerdef?hrerin 1 verwiesen worden sei (vgl. Urk. 8/11). Damit liegen verdichtete Hinweise f?r eine gesteigerte betriebswirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abh?ngigkeit als Merkmal einer unselbst?ndigen Erwerbst?tigkeit vor. Auch der Umstand der Eingehung eines Dauerschuldverh?ltnisses mit grunds?tzlich beschr?nkter gegenseitiger K?ndbarkeit (Urk. 8/4 S. 4 ?K?ndigung?) weist in diese Richtung. Gegen ein einschl?giges Unterordnungsverh?ltnis kann zwar angef?hrt werden, dass E.___ in seiner Privatwohnung offenbar einen speziellen ?B?roraum [...], inkl. Infrastruktur? (Urk. 8/13 S. 1 Ziff. 2.1) eingerichtet hat, keinem Konkurrenzverbot unterliegt (Urk. 8/4 S. 1 ?Geheimhaltungspflicht/Konkurrenzverbot?) und nebst der Beschwerdef?hrerin 1 tats?chlich - wenngleich in geringerem Ausmass - noch f?r weitere Firmen t?tig zu sein scheint (vgl. Urk. 8/12-13) sowie bei den f?r die Beschwerdef?hrerin 1 ?bernommenen Aufgaben angeblich frei von Anweisungen agieren kann (Urk. 26 S. 2 Rz 3 und S. 3 Rz 5). Insgesamt ist jedoch eine gewisse - wenn auch nicht allzu ausgepr?gte - arbeitsorganisatorische und wirtschaftliche Abh?ngigkeit E.___s von der Beschwerdef?hrerin 1 nicht zu ?bersehen. 4.4???? E.___ hat gem?ss dem fraglichen Vertrag vom 28. Dezember 1999 (Urk. 8/4) ?Anspruch auf 7 % Vermittlungs- und Abschlussprovision auf den vereinnahmten Nettoentgelten f?r alle Gesch?fte, die er w?hrend des Agenturverh?ltnisses vermittelt oder abgeschlossen hat? (Urk. 8/4 S. 2 ?Provision?). Diese Entsch?digungsvereinbarung birgt - wiewohl E.___ keine eigentliche Verpflichtung ?bernommen hat, f?r die Erf?llung der Verbindlichkeiten der Kunden einzustehen (Urk. 8/4 S. 1 ?Pflichten des Agenten?) - ein Unternehmerrisiko in dem Sinne in sich, als der Provisionsanspruch nicht bereits mit dem rechtsg?ltigen Gesch?ftsabschluss entsteht, sondern erst bei Eingang der Zahlung (?sobald der Kunde die Rechnung bezahlt hat?; sog. ?vereinnahmte Entgelte?). Weiter hat E.___ ?keinen Anspruch auf Ersatz f?r die im regelm?ssigen Betrieb seines eigenen Gesch?ftes entstandenen Kosten und Auslagen? (Urk. 8/4 S. 3 ?Kosten und Auslagen?) und demgem?ss mitunter ?[s]?mtliche Reisespesen, die mit der ordentlichen T?tigkeit im Zusammenhang stehen? (Urk. 8/4 S. 5 ?Anhang?), gleichsam erfolgsunabh?ngig selbst zu tragen, wobei die gesamthaft anfallenden Kosten allerdings weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren n?her quantifiziert worden sind (Urk. 8/16; Urk. 8/18; Urk. 3; Urk. 26; vgl. auch Urk. 8/8; Urk. 8/10-13). Die genannten Risiken werden nun aber ohnehin einerseits dadurch abgemildert, dass E.___ ein Provisionsanspruch abredegem?ss auch f?r solche Gesch?fte zusteht, ?die w?hrend des Agenturverh?ltnisses ohne seine Mitwirkung von der Auftraggeberin direkt abgeschlossen worden sind? (Urk. 8/4 S. 2 ?Provision?; inkl. Nachbestellungen; Urk. 8/4 S. 4 ?Anspr?che nach Tod oder Austritt?), das heisst unbesehen darum, ob die Kunden von ihm geworben werden. Anderseits werden die ?mutmasslichen Provisionen als Akontobetr?ge vorausbezahlt? (Urk. 8/4 S. 2 ?Provision?) und wird E.___ ein pauschaler und als solcher umsatz- und inkassounabh?ngiger Kosten- und Auslagenersatz ?f?r unumg?ngliche Administrationsaufwendungen? beziehungsweise ?zur Abdeckung der Verwaltungsspesen und Auslagen, inkl. Leasing, Sozialversicherungen etc.? von Fr. 2'000.-- pro Monat, das heisst Fr. 24'000.-- pro Jahr, zugestanden, wobei seitens der Beschwerdef?hrerin 1 zudem ein Mobiltelefon gratis zur Verf?gung gestellt wird (Urk. 8/12) und ?besondere [Reise-]Spesen? (?nach vorheriger Absprache?) separat entsch?digt werden (Urk. 8/4 S. 3 ?Kosten und Auslagen? und S. 5 ?Anhang?). Was die ausserordentliche Spesenabgeltung angeht, hat die Beschwerdef?hrerin 1 im Einspracheverfahren selbst einger?umt, dass E.___ ihr f?r seine Eins?tze Rechnung stelle und - wohl ?ber den vereinbarten Pauschalbetrag hinaus - Spesen verrechne (Urk. 8/16 S. 1 unten). Hinzu kommt ?berdies, dass f?r den Fall der Verursachung eines Verdiensteinbruchs durch die Beschwerdef?hrerin 1 infolge schuldhafter Verletzung ihrer vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten eine zeitlich abgestufte Provisionsfortzahlungsabrede getroffen worden und zudem eine analoge Provisionsfortzahlungspflicht der Beschwerdef?hrerin 1 bei in den pers?nlichen Verh?ltnissen von E.___ liegenden Verhinderungsgr?nden (wie Krankheit, Milit?rdienst o.?.) stipuliert worden ist (Urk. 8/4 S. 3 ?Verhinderung der Agenturt?tigkeit?). Eine sich auf die Provisionszahlungen niederschlagende besonders schlechte Zahlungsmoral der von E.___ geworbenen Kunden wird schliesslich weder geltend gemacht (Urk. 3; Urk. 26) noch finden sich daf?r in den Akten irgendwelche Anhaltspunkte (vgl. Urk. 8/1-24). Von einem echten Unternehmerrisiko k?nnte nach dem oben Gesagten mithin nur dann die Rede sein, wenn E.___ zus?tzlich betr?chtliche Investitionen oder Angestelltenl?hne zu tragen h?tte. Aufwendungen f?r wohnungsfremde R?ume fallen indessen erstelltermassen keine an, und es schlagen auch keine Angestelltenl?hne zu Buche (Urk. 8/13 S. 1 Ziff. 2.1). Der - weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren n?her quantifizierte (Urk. 8/16; Urk. 8/18; Urk. 3; Urk. 26; vgl. auch Urk. 8/8; Urk. 8/10-13) - Aufwand f?r das angeblich in der Privatwohnung als B?ro hergerichtete Zimmer (?inkl. Infrastruktur?) wird mutmasslich kaum erheblich ins Gewicht fallen, zumal in den Verwaltungsakten diesbez?glich von einem steuerabzugsf?higen Betrag von Fr. 200.-- pro Monat die Rede ist (Urk. 8/12) und die Beschwerdef?hrerin 1 selbst ausdr?cklich darauf hinweist, dies werde zur Kostenminimierung so praktiziert (Urk. 26 S. 3 Rz 5). 4.5???? Unter W?rdigung der gesamten Umst?nde, namentlich der zumindest teilweise vorhandenen betriebswirtschaftlichen beziehungsweise arbeitsorganisatorischen Abh?ngigkeit und insbesondere des vergleichsweise eher geringen Unternehmerrisikos, ?berwiegen im beurteilungsrelevanten Zeitraum die f?r eine unselbst?ndige Erwerbst?tigkeit E.___s bei der Beschwerdef?hrerin 1 sprechenden Kriterien. An der daraus folgenden UV-rechtlichen Qualifikation ?ndert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin E.___ f?r die im Streit liegende T?tigkeit bis vor Erlass des angefochtenen Pr?mienentscheids offenbar als Selbst?ndigerwerbenden betrachtet hat, und E.___ seitens der SVA, Ausgleichskasse, f?r die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2001 ebenfalls als solcher qualifiziert worden ist (Abr.-Nr. ___; Urk. 8/9). Entgegen der Auffassung der Beschwerdef?hrerin 1 (Urk. 26 S. 1 f. Rz 2 und S. 3 f. Rz 6) begr?ndet dies keinen ?ffentlichrechtlichen Vertrauensschutz, welcher dem vorgenommenen Wechsel des UV-Beitragsstatuts entgegenstehen k?nnte (vgl. zum Grundsatz von Treu und Glauben etwa BGE 121 V 66 Erw. 1a mit Hinweisen). Es geht im vorliegenden Verfahren auch nicht um die Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang E.___ allenfalls einen R?ckerstattungsanspruch auf als Selbst?ndigerwerbender bezahlte pers?nliche Beitr?ge hat.

5.?????? In masslicher Hinsicht wird der angefochtene Pr?mienentscheid nicht in Frage gestellt, was zur Abweisung der Beschwerde der Beschwerdef?hrerin 1 f?hrt.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde der Beschwerdef?hrerin 1 wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Pablo Bl?chlinger - SUVA - BSV 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 des Bundesgesetzes ?ber die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).

UV.2002.00069 — Zürich Sozialversicherungsgericht 14.07.2003 UV.2002.00069 — Swissrulings