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Zürich Sozialversicherungsgericht 24.07.2003 UV.2002.00041

July 24, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,111 words·~16 min·3

Summary

Koordination SUVA-Rente mit pendente lite festgesetzter IV-Rente. Valideneinkommen und versicherter Verdienst gemäss UVV 24 II

Full text

UV.2002.00041

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?rin Condamin

Urteil vom 25. Juli 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt J?rg Leimbacher Marktgasse 18, Postfach 206, 8180 B?lach

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern

Sachverhalt: 1. 1.1???? Der 1945 geborene M.___ arbeitete seit 1968 bei der A.___ AG als Werkzeugmacher, Stanzer/Einrichter und Einrichter/Vorarbeiter. Nach dem Verlust dieser Stelle im Jahr 1992 folgten verschiedene Arbeitsverh?ltnisse und eine Phase von Arbeitslosigkeit, bis er am 1. Mai 1998 bei der B.___ AG wieder auf seinem angestammten Beruf eine Stelle an einer Abkantmaschine antreten konnte. ???????? W?hrend der Dauer seiner Arbeitslosigkeit hatte M.___ im November 1997 bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine beidseitige H?rsch?digung als Berufskrankheit angemeldet, deretwegen er seit 1994 in Behandlung der Klinik f?r Ohren-, Nasen- Hals- und Gesichtschirurgie des Universit?tsspitals Z?rich steht und die am 1. M?rz 1999 zu einer Reduktion der Arbeitsf?higkeit auf 80 % und ab 19. April 1999 auf eine solche von 60 % f?hrte (Urk. 12/1, 12/4, 12/19, 12/21-26, 12/28-30, 12/35). Per 1. Februar 2000 wurde der Versicherte intern an einen andern, schlechter entl?hnten Arbeitsplatz versetzt (Urk. 12/31-33, 12/37), worauf er sich auch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 21/38). Die B.___ AG l?ste schliesslich per Ende Oktober 2001 das Arbeitsverh?ltnis aus wirtschaftlichen Gr?nden auf. 1.2???? Die SUVA anerkannte die H?rsch?digung als Berufskrankheit, richtete M.___ Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen aus und sprach ihm schliesslich mit Verf?gung vom 9. November 2001 (Urk. 12/87) eine 10%ige Integrit?tsentsch?digung sowie mit Wirkung ab 1. September 2001 eine auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 74'329.-- beruhende 40%ige Invalidenrente zu. Die gegen den Rentenentscheid gerichtete Einsprache hiess die SUVA am 25. Januar 2002 (Urk. 2, 12/92) teilweise gut, indem der Invalidit?tsgrad zwar nicht erh?ht, der versicherte Jahresverdienst jedoch auf Fr. 82'000.-- festgesetzt wurde. 1.3???? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, hatte dem Versicherten mit Verf?gung vom 8. M?rz 2002 mit Wirkung ab 1. Mai 2001 eine Viertelsrente zugesprochen, diese aber aufgrund der dagegen am 9. April 2002 erhobenen Beschwerde wiedererw?gungsweise am 14. Mai 2002 auf eine einem Invalidit?tsgrad von 51 % entsprechende halbe Invalidenrente erh?ht (Urk. 14, 21/1/2, 21/1/6, 21/2). Das diesbez?gliche Verfahren IV.2002.00180 wurde vom hiesigen Gericht am 17. Januar 2003 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.?????? Gegen den Rentenentscheid der SUVA liess M.___ durch seinen Rechtsanwalt am 15. M?rz 2002 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erheben (Urk. 1): ?"Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2002 aufzuheben und dem Beschwerdef?hrer eine Invalidenrente von Fr. 3'280.-- zuzusprechen, unter Entsch?digungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Nach Eingang des erg?nzenden Schreibens des Beschwerdef?hrers vom 26. M?rz 2002 (Urk. 5) beantragte die SUVA mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2002 (Urk. 11) Beschwerdeabweisung. Nach Abschluss des Schriftenwechsels am 10. Juni 2002 (Urk. 13) wurden am 5. M?rz 2003 die diesbez?glichen Akten der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 15). Die Parteien nahmen dazu und zur Frage der Koordination mit Eingaben vom 16. Mai und 2. Juni 2003 Stellung (Urk. 26, 28).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Soweit das Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung (UVG) nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Berufskrankheiten sind von ihrem Ausbruch an, soweit nichts anderes bestimmt ist, einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ?rztlicher Behandlung bedarf (Art. 9 Abs. 3 UVG). 1.3???? Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens zehn Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente. Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder f?r l?ngere Zeit in seiner Erwerbsf?higkeit beeintr?chtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung, UVG). ???????? Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allf?llige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). 1.4???? Die Invalidenrente betr?gt bei Vollinvalidit?t laut Art. 20 Abs. 1 UVG 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei Teilinvalidit?t wird sie entsprechend gek?rzt. Dem versicherten Verdienst entspricht gem?ss Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 20 Abs. 1 UVG). ???????? Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Milit?rdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Milit?rdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt h?tte (Art. 24 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung, UVV). Beginnt die Rente mehr als f?nf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen h?tte, sofern er h?her ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV).

2. Unbestrittenermassen hat der Beschwerdef?hrer, der seit 1994 wegen beidseitigem Tinnitus in ?rztlicher Behandlung steht (vgl. Urk. 12/4), ab dem 1. September 2001 Anspruch auf eine Invalidenrente. Prof. Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH f?r HNO, der ihn seit Oktober 1998 betreut, diagnostizierte denn auch in seinem Bericht vom 3. Mai 2001 einen dekompensierten beidseitigen Hochton-Tinnitus mit mittelstarker Hyperakusis, eine links st?rker als rechts ausgepr?gte Hochtonschwerh?rigkeit mit Senken bei 6 kHz, chronische Spannungskopfschmerzen und ein depressives Ersch?pfungssyndrom und setzte die Arbeitsunf?higkeit bez?glich der Arbeit bei der B.___ AG auf 40 % fest (Urk. 12/72). Den die Rentenh?he mitbeeinflussenden versicherten Verdienst hatte die SUVA in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV aufgrund der vor dem Rentenbeginn bei der B.___ AG am urspr?nglichen Arbeitsplatz bestehenden Verdienstm?glichkeiten des Beschwerdef?hrers mit Fr. 74'329.-- bemessen (Urk. 12/87). Im Einspracheverfahren trug sie dem in der Einsprache vorgebrachten Argument, dass der Beschwerdef?hrer ohne die Behinderung eine besser bezahlte Stelle als diejenige in der Abkanterei der B.___ AG h?tte finden k?nnen (Urk. 12/89 S. 2), zus?tzlich Rechnung und erh?hte unter Ber?cksichtigung von Art. 24 Abs. 1 UVV den versicherten Jahresverdienst antragsgem?ss auf Fr. 82'000.--. Dabei ging sie von dem vom Beschwerdef?hrer mit Fr. 77'836.-- bezifferten Durchschnittslohn der Jahre 1990 bis 1995 aus und passte diesen der seitherigen Teuerung an (Urk. 12/89 S. 2, Urk. 2 S. 2). Im vorliegenden Verfahren bleibt somit lediglich noch ein Anspruchselement zu pr?fen, n?mlich die H?he des Invalidit?tsgrades.

3. 3.1???? F?r die Bestimmung des Invalidit?tsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (Valideneinkommen; Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). ???????? Bei erwerbst?tigen Versicherten hat der Einkommensvergleich gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst. ???????? F?r die in Art. 18 Abs. 2 UVG vorgesehene Gegen?berstellung sind die hypothetischen Erwerbseinkommen im Zeitpunkt des Beginns eines allf?lligen Rentenanspruchs massgebend, nicht die Einkommen im Zeitpunkt des Einspracheentscheids. Bevor der Unfallversicherer ?ber einen Leistungsanspruch befindet, muss er indessen pr?fen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Ver?nderung der hypothetischen Bezugsgr?ssen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat er vor seinem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuf?hren (BGE 128 V 174 f.). 3.2???? Das Valideneinkommen ist deshalb hypothetisch, weil nicht auf den unter Umst?nden schon l?nger zur?ckliegenden - zuletzt tats?chlich erzielten Verdienst abgestellt werden darf, sondern auf das Einkommen, das die versicherte Person (am Tag vor der Invalidit?tsbemessung) h?tte erzielen k?nnen, wenn sie nicht invalid geworden w?re. Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist davon auszugehen, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen F?higkeiten und pers?nlichen Umst?nde zu erwarten gehabt h?tte (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung, 3. Auflage, Z?rich 2003, S. 122). ?3.3??? F?r die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. ?bt sie nach Eintritt der Invalidit?t eine Erwerbst?tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverh?ltnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsf?higkeit in zumutbarer Weise voll aussch?pft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grunds?tzlich der von ihr tats?chlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen, Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes vom 14. Februar 2002 in Sachen I., U 410/00). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig nicht genau ermittelt werden k?nnen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umst?nde zu sch?tzen und die so gewonnenen Ann?herungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; AHI-Praxis 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Sch?tzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernm?ssigen Festlegung von Ann?herungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegen?berstellung blosser Prozentzahlen gen?gen. Das ohne Invalidit?t erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, w?hrend das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invalidit?tsgrad ergibt (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). 3.4???? Der Invalidit?tsbegriff in der Invalidenversicherung stimmt mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung grunds?tzlich ?berein, weshalb die Sch?tzung der Invalidit?t, auch wenn sie f?r jeden Versicherungszweig prinzipiell selbst?ndig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu f?hren hat. Die Rechtsprechung h?lt hinsichtlich der Invalidit?tsbemessung an der koordinierenden Funktion des einheitlichen Invalidit?tsbegriffs in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen fest. Daher ist danach zu trachten, unterschiedliche Invalidit?tsannahmen verschiedener mit demselben Fall befasster Versicherer zu vermeiden. Zwar darf sich ein Versicherer nicht ohne weitere eigene Pr?fung mit der blossen ?bernahme des von einem anderen Versicherer festgelegten Invalidit?tsgrades begn?gen, er soll aber auf der anderen Seite die eigene Invalidit?tsbemessung auch nicht einfach v?llig unabh?ngig von bereits getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festlegen. Namentlich rechtskr?ftig abgeschlossene Invalidit?tssch?tzungen m?ssen als Indiz f?r eine zuverl?ssige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst sp?ter verf?gender Versicherungstr?ger miteinbezogen werden (BGE 126 V 294 Erw. 2d; unver?ffentlichtes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Februar 2002 Erw. 2b, U 221/01).

4. 4.1???? Dem Rentenentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, liegt im Wesentlichen die Zumutbarkeitsbeurteilung von Prof. Dr. C.___, Spezialarzt FMH f?r HNO zugrunde, der dem Beschwerdef?hrer in seinen verschiedenen Arztberichten im Zusammenhang mit der Berufskrankheit von Februar bis April 1999 eine 20%ige und danach eine 40%ige Arbeitsunf?higkeit bescheinigt hatte (Urk. 21/7, 21/18-20). Sie beschl?gt somit ausschliesslich die Gesundheitsst?rung, f?r die auch die SUVA einzustehen hat. Auch wenn die endg?ltige Rentenfestsetzung erst nach dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid der SUVA und erst pendente lite, n?mlich am 14. Mai 2002, erging, so erwuchs sie beziehungsweise die darauf beruhende Abschreibungsverf?gung des hiesigen Gerichts doch unangefochten in Rechtskraft. Es ist daher zu pr?fen, ob Anlass f?r ein Abweichen von der rechtskr?ftigen Invalidit?tssch?tzung der IV-Stelle besteht. 4.2???? Im Gegensatz zur SUVA, welche die von Prof. Dr. C.___ im Gutachten vom 3. Mai 2001 bez?glich der T?tigkeit bei der B.___ AG bescheinigte Arbeitsunf?higkeit von 40 % (Urk. 12/72 S. 4) mit dem Invalidit?tsgrad gleichsetzte, nahm die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vor, indem sie ein im Gesundheitsfall erzielbares hypothetisches Einkommen von Fr. 76'124.-- in Beziehung zu einem Invalideneinkommen von Fr. 37'050.-- setzte und so einen Invalidit?tsgrad von 51 % ermittelte. Wenn die SUVA ausschliesslich auf die sich durch die 40%ige Einschr?nkung ergebende Lohneinbusse bei der B.___ AG abstellt, so ?bersieht sie, dass der versicherte Gesundheitsschaden nicht nur zu einer 40%igen Verringerung des Arbeitspensums, sondern per 1. Februar 2000 auch zu einer Versetzung des Beschwerdef?hrers an einen schlechter bezahlten Arbeitsplatz f?hrte. W?hrend sein Monatslohn bei einem vollen Arbeitspensum am urspr?nglichen Arbeitsplatz im Jahr 2000 Fr. 5'245.-- und im Jahr 2001 Fr. 5'400.-- betragen hatte, zuz?glich Fr. 400.-- Schichtzulagen, lag der Lohnansatz nach dem 1. Februar 2000 noch bei Fr. 4'650.-- beziehungsweise im Jahr 2001 bei Fr. 4'750.-- - ebenfalls zuz?glich Schichtzulagen von Fr. 400.-- - (Urk. 12/76). Dementsprechend hatte die SUVA diese Lohndifferenz mit einer Erh?hung des Taggeldes ab 1. Februar 2000 ausgeglichen (Urk. 12/44). ???????? Es besteht kein Grund, diese zus?tzliche Einkommenseinbusse nicht auch bei der Invalidit?tsbemessung zu ber?cksichtigen. Die Vorgesetzten des Beschwerdef?hrers begr?ndeten n?mlich die im Rahmen des 60%igen Arbeitspensums per 1. Februar 2001 erfolgte Lohnreduktion damit, dass eine bloss dreit?gige Auslastung der anspruchsvollen Abkantmaschine, an der er urspr?nglich gearbeitet hatte, unwirtschaftlich sei und er daher nur noch an einem schlechter bezahlten Arbeitsplatz an einer einfacher zu bedienenden, konventionellen Maschine f?r bloss drei Tage pro Woche eingesetzt werden k?nne (Urk. 12/43). Abgesehen davon, dass damit die statistisch gesicherte Erkenntnis, wonach sich ein reduzierter Besch?ftigungsgrad bei M?nnern lohnmindernd auswirkt (vgl. dazu LSE 2000 S. 24), einmal mehr best?tigt wird, ist auch klar erwiesen, dass die durch die Berufskrankheit des Beschwerdef?hrers bedingte Verdiensteinbusse bei der B.___ AG nicht ausschliesslich in der mit der Reduktion des Besch?ftigungsgrades einhergehenden Herabsetzung des Lohnes bestand. Bei dieser Sachlage erweist sich der von der SUVA vorgenommene Prozentvergleich nicht als angebracht. Richtigerweise hat die IV-Stelle daher entsprechend der allgemeinen Regel einen Einkommensvergleich durchgef?hrt. Es fragt sich, ob der dabei ermittelte Invalidit?tsgrad von 51 % auch f?r den Bereich der Unfallversicherung verbindlich ist. 4.3???? Bei der Festlegung des Valideneinkommens auf Fr. 76'124.-- stellte die IV-Stelle ausschliesslich auf die Verh?ltnisse am letzten Arbeitsplatz ab, indem sie das vom Beschwerdef?hrer in den ersten f?nf Monaten des Jahres 1999 bei der B.___ AG erzielte Einkommen auf einen Jahreslohn hochrechnete und diesen der Nominallohnentwicklung bis und mit 2001 anpasste. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdef?hrer bei Ausbruch der Berufskrankheit Arbeitsstellen mit einem Lohnniveau inne gehabt hatte, das zwischen 1990 und 1995 durchschnittlich Fr. 77'836.50 (Urk. 12/88) betrug und unter Ber?cksichtigung der seitherigen Nominallohnentwicklung vor dem Rentenbeginn, mithin vor dem 1. September 2001, Fr. 82'000.-- erreicht h?tte, ging die SUVA jedoch bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes nach Art. 24 Abs. 1 UVV zu Recht davon aus, dass sich der Lohn des Versicherten ohne die Berufskrankheit auf dem Niveau der Jahre 1990 bis 1995 weiterentwickelt h?tte und sich der tiefere Lohn bei der B.___ AG mit dem behinderungsbedingt eingeschr?nkten Stellenangebot erkl?re. Dieser Umstand darf aber auch bei der Bestimmung des Valideneinkommens nicht unber?cksichtigt bleiben, so dass f?r 2001 als Validenlohn richtigerweise ebenfalls Fr. 82'000.-- h?tte eingesetzt werden m?ssen. 4.4 Demnach vermag die ausschliesslich auf den Lohnverh?ltnissen bei der B.___ AG beruhende Bemessung des Valideneinkommens durch die IV-Stelle nicht zu ?berzeugen, so dass der sich daraus ergebende Invalidit?tsgrad von 51 % f?r den Bereich der Unfallversicherung nicht ?bernommen werden kann. Dies um so weniger, als die IV-Stelle trotz der von der B.___ AG per 31. Oktober 2001 ausgesprochenen K?ndigung (Urk. 12/75) offenbar stabile Verh?ltnissen annahm und als Invalideneinkommen den von dieser Arbeitgeberin ohne Schichtzulagen bezahlten Lohn von Fr. 37'050.-- einsetzte. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 82'000.-- ist folglich f?r den Bereich der Unfallversicherung die Invalidit?t eigenst?ndig zu ermitteln, und es ist zu pr?fen, welche Verdienstm?glichkeiten der Beschwerdef?hrer auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt trotz der Behinderung hat. Dabei ist aufgrund des Berichts von Prof. C.___ vom 14. September 2000 (Urk. 21/19) davon auszugehen, dass die durch die diagnostizierten Gesundheitsst?rungen verminderte Belastbarkeit nur ein 60%iges Arbeitspensum zul?sst, L?rmarbeit vermieden werden und der Arbeitsplatz ergonomisch g?nstig eingerichtet sein muss. 4.5???? Gem?ss der nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb mit weiteren Hinweisen) heranzuziehenden Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) betrug der sogenannte Zentralwert der Tabellengruppe A im Jahr 2000 bei einer 40-Stundenwoche f?r M?nner mit Berufs- und Fachkenntnissen, wie der Beschwerdef?hrer sie aufweist, Fr. 5'307.--. Daraus ergibt sich f?r das Jahr 2001 - unter Ber?cksichtigung der allgemeinen Nominallohnentwicklung von 2,5 % und einer betriebs?blichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft, 5-2003, Tabellen B9.2, B10.2) - bei einem Vollzeitpensum ein Jahreslohn von Fr. 68'050.33, bei einem 60%igen Arbeitspensum ein solcher von Fr. 40'830.20. Da der Beschwerdef?hrer im Vergleich zu gesundheitlich nicht beeintr?chtigten Arbeitnehmern lohnm?ssig benachteiligt ist und sich - wie erw?hnt - das reduzierte Arbeitspensum ebenfalls ung?nstig auf seine Verdienstm?glichkeiten auswirkt, rechtfertigt es sich, von diesem statistisch ausgewiesenen Durchschnittslohn in ?bereinstimmung mit der in BGE 126 V 78 ff. entwickelten Rechtsprechung einen Abzug von 10 % vorzunehmen, so dass sich ein Invalideneinkommen von Fr. 36'747.20 ergibt. 4.6???? Aus dem Vergleich des mithin mit Fr. 36'747.20.-- zu bemessenden Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen von Fr. 82'000.-- resultiert ein Invalidit?tsgrad von 55,18 %. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Rentenentscheid der SUVA entsprechend abzu?ndern.

5.?????? Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung zu bezahlen. Entsprechend der Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses ist sie mit Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen. ?

Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 25. Januar 2002 insoweit abge?ndert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdef?hrer ab 1. September 2001 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 82'000.-- Anspruch auf eine auf einem Invalidit?tsgrad von 55,18 % beruhende Invalidenrente hat. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'400.-- zu bezahlen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt J?rg Leimbacher, unter Beilage des Doppels von Urk. 28 - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, unter Beilage des Doppels von Urk. 26 - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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