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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.03.2003 UV.2002.00040

March 25, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,437 words·~7 min·4

Summary

Unfall, unfallähnliche Körperschädigung, Aussagen der ersten Stunde

Full text

UV.2002.00040

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?r Imhof

Urteil vom 26. M?rz 2003 in Sachen P.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle f?r Ausl?nder und Steuerpraxis Weinbergstrasse 147, 8006 Z?rich

gegen

Z?rich Versicherungs-Gesellschaft Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? P.___, geboren 1976, arbeitete seit Juli 1996 in der Verteilzentrale der A.___, Z?rich, als Lagerist und war in dieser Eigenschaft bei der Z?rich Versicherungs-Gesellschaft, Z?rich, gegen Berufs- und Nichtberufsunf?lle versichert, als er am 15. Dezember 2000 kurz vor Arbeitsschluss eine Holzpalette hob und dabei einen Schmerz im R?cken versp?rte (Urk. 7/Z1 und 7/Z3). Dres. med. B.___, Oberarzt, und C.___, Assistenz?rztin, Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin des Universit?tsspitals Z?rich, fanden am 18. Dezember 2000 eine schmerzhafte und eingeschr?nkte Beweglichkeit der Lendenwirbels?ule und diagnostizierten ein Lumbovertebralsyndrom nach Heben einer Last (Urk. 7/Zm1). Sie attestierten P.___ vom 18. bis 21. Dezember 2000 eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % und vom 22. bis 31. Dezember 2000 eine einschr?nkte Arbeitsf?higkeit, derzufolge der Versicherte keine Lasten ?ber sieben Kilogramm heben durfte (Urk. 7/Zm1 und 7/Zm2). 1.2 ??? Mit Verf?gung vom 25. Oktober 2001 verneinte die Z?rich Versicherungs-Gesellschaft eine Leistungspflicht f?r die Folgen des Ereignisses vom 15. Dezember 2000 und begr?ndete dies damit, dass der Vorfall aufgrund des fehlenden Elements der Einwirkung eines aussergew?hnlichen Faktors keinen Unfall darstelle und laut ?rztlichem Bericht auch keine unfall?hnliche K?rpersch?digung im Sinne des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) vorliege (Urk. 7/Z/11).

2. 2.1???? Die hiergegen am 19. November 2001 erhobene Einsprache (Urk. 7/Z13) wies die Z?rich Versicherungs-Gesellschaft mit Entscheid vom 13. Dezember 2001 ab (Urk. 7/Z14). 2.2???? Gegen diesen Einspracheentscheid liess P.___ am 13. M?rz 2002 Beschwerde erheben und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. April 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nach Eingang der Replik vom 8. Mai 2002 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 14. Mai 2002 als geschlossen erkl?rt (Urk. 11). Auf die Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Gem?ss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden die Versicherungsleistungen - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt. 2.2???? Laut Art. 9 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die pl?tzliche, nicht beabsichtigte sch?digende Einwirkung eines ungew?hnlichen ?usseren Faktors auf den menschlichen K?rper. Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungew?hnlichkeit nicht auf die Wirkung des ?usseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang f?r die Pr?fung der Ungew?hnlichkeit ist somit, dass der ?ussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der ?ussere Faktor ist ungew?hnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Allt?glichen oder ?blichen ?berschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grunds?tzlich nur die objektiven Verumst?ndungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 2.3???? Art. 6 Abs. 2 UVG erm?chtigt den Bundesrat, K?rpersch?digungen, die den Folgen eines Unfalles ?hnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Gem?ss der seit dem 1. Januar 1998 g?ltigen Fassung von Art. 9 Abs. 2 UVV werden folgende K?rpersch?digungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zur?ckzuf?hren sind, auch ohne ungew?hnliche ?ussere Einwirkung den Unf?llen gleichgestellt:??????? a.?????? Knochenbr?che; b.?????? Verrenkungen von Gelenken; c.??????? Meniskusrisse; d.?????? Muskelrisse; e.??????? Muskelzerrungen; f.??????? Sehnenrisse; g.?????? Bandl?sionen; h.?????? Trommelfellverletzungen. Diese Aufz?hlung der den Unf?llen gleichgestellten K?rpersch?digungen ist abschliessend (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 2.4???? In beweisrechtlicher Hinsicht ist im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren bei unterschiedlichen Ausk?nften oder Aussagen der betroffenen Person zu beachten, dass die Aussagen der ersten Stunde in der Regel unbefangener und zuverl?ssiger sind als sp?tere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachtr?glichen ?berlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein k?nnen (BGE 121 V 47 Erw. 1a mit Hinweisen).

3. 3.1???? Streitig ist, ob die Z?rich Versicherungs-Gesellschaft als Unfallversicherer von P.___ f?r die Folgen des Vorfalls vom 15. Dezember 2000 leistungspflichtig ist. Dies h?ngt davon ab, ob dieses Ereignis einen Unfall darstellt oder allenfalls eine unfall?hnliche K?rpersch?digung vorliegt. 3.2???? In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22. Januar 2001 schilderte der Beschwerdef?hrer den Vorfall vom 15. Dezember 2000 dahingehend, dass er kurz vor Feierabend etwas "gestresst" gewesen sei und daher die Palette zu schnell angehoben habe (Urk. 7/Z3). Demgegen?ber liess er im Schreiben vom 3. September 2001 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/Z7), in der Einsprache (Urk. 7/Z13) sowie in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) geltend machen, er habe bei jenem Vorfall ?bersehen, dass die anzuhebende Palette von einer andern Palette zugedeckt gewesen sei. Hierdurch sei er in programmwidriger Weise im Bewegungsablauf gest?rt worden. Dem h?lt die Beschwerdegegnerin zu Recht entgegen, angesichts der Beweisregel ?ber den Vorrang der Aussagen der ersten Stunde k?nnten diese unbewiesenen nachtr?glichen Vorbringen des Beschwerdef?hrers nicht ber?cksichtigt werden. Hieran verm?gen auch die Vorbringen in der Replik nichts zu ?ndern, wonach der Arbeitgeber in der Unfallmeldung vom 28. Dezember 2000 den Unfallvorgang ungenau beschrieben habe. Denn die hier massgebliche Schilderung der ersten Stunde ist jene, die der Beschwerdef?hrer selbst in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22. Januar 2001 gegen?ber der Beschwerdegegnerin machte. 3.3 ??? Der Beschwerdef?hrer arbeitete seit dem 20. Juli 1996 als Lagerist bei der Verteilzentrale der A.___. Zur allt?glichen und normalen T?tigkeit eines Lageristen geh?rt zweifellos das Heben von Gewichten und Entsorgen von leeren Paletten. Daher kann der Beschwerdef?hrer, selbst wenn er an jenem 15. Dezember 2000 die letzte Palette in einer gewissen Eile angehoben haben sollte, nicht geltend machen, es handle sich hierbei um einen aussergew?hnlichen Faktor, der das Allt?gliche und ?bliche ?berschritten habe. Damit fehlt das erste notwendige Element des Unfallbegriffs, so dass kein Unfall im Rechtssinne vorliegt.

4. 4.1???? Der Beschwerdef?hrer bringt des Weiteren vor, er habe anl?sslich des Vorfalls vom 15. Dezember 2000 eine Muskelzerrung erlitten. Dies ist eine blosse, durch die Akten nicht einmal ansatzm?ssig belegte Behauptung. Gem?ss dem ?rztlichen Zeugnis vom 3. April 2001 diagnostizierten die erstbehandelnden Dres. med. B.___ und C.___ am 18. Dezember 2000 lediglich ein Lumbovertebralsyndrom nach Heben einer Last (Urk. 7/Zm1). Die ?rztliche Behandlung wurde im ?brigen bereits am 9. Januar 2001 durch Dr. med. D.___ abgeschlossen, wobei dem Beschwerdef?hrer ab 15. Januar 2001 eine uneingeschr?nkte Arbeitsf?higkeit attestiert wurde (Urk. 7/Zm3). ?4.2??? Selbst wenn der Beschwerdef?hrer anl?sslich des Vorfalls vom 15. Dezember 2000 eine entsprechende Muskelzerrung erlitten haben sollte, so ist nach Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts der Ausschluss von Muskelzerrungen im Bereich des R?cken von der Liste der unfall?hnlichen K?rpersch?digungen gesetzes- und verfassungskonform (vgl. Rumo-Jungo, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung, 3. Auflage, Z?rich/Basel/Genf 2003, S. 74 mit Hinweisen). Demnach ist die vom Beschwerdef?hrer am 15. Dezember 2000 erlittene Gesundheitssch?digung keine unfall?hnliche K?rpersch?digung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV.

5.?????? Im Ergebnis steht damit fest, dass der Beschwerdef?hrer am 15. Dezember 2000 weder einen Unfall noch eine unfall?hnliche K?rpersch?digung im Rechtssinne erlitten hat. Demnach kann der angefochtene Einspracheentscheid nicht beanstandet werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Z?rich Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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