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Zürich Sozialversicherungsgericht 18.02.2003 UV.2002.00023

February 18, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,980 words·~15 min·4

Summary

Feststellender oder rechtsgestaltender Charakter des angefochtenen Einspracheentscheides - Natürlicher Kausalzusammenhang

Full text

UV.2002.00023

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?rin Condamin

Urteil vom 19. Februar 2003 in Sachen H.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle f?r Ausl?nder und Steuerpraxis Weinbergstrasse 147, 8006 Z?rich

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin

vertreten durch F?rsprecher Ren? W. Schleifer Stampfenbachstrasse 42, Postfach 636, 8035 Z?rich

Sachverhalt: 1.?????? Die 1934 geborene H.___ war von 1993 bis Ende April 2000 bei den Restaurants A.___ teilzeitlich als Reinigungsmitarbeiterin angestellt und bei den Winterthur Versicherungen (nachfolgend: Winterthur) im Rahmen des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) versichert (Urk. 10/1, 10/23, 10/27). ???????? Am 25. Juni 1999 rutschte sie beim Putzen eines Treppenhauses auf dem nassen Boden aus, worauf sie in die Notfallstation des Universit?tsspitals Z?rich (USZ) eingeliefert wurde, wo eine Distorsion am rechten oberen Sprunggelenk (OSG) und eine Schulterluxation diagnostiziert wurden (Urk. 10/1). Da nicht nur die Beschwerden im rechten Fussgelenk, sondern auch diejenigen in der linken Schulter anhielten, wurde im Stadtspital Waid am 24. August 1999 ein MRI durchgef?hrt, das unter anderem eine vollst?ndige Ruptur der Supraspinatussehne ergab (Urk. 11/M17). Die behandelnde ?rztin, Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH f?r Allgemeine Medizin, berichtete am 6. Oktober beziehungsweise 2. November 1999 zudem von einer Prellung des rechten Knies, die sich die Beschwerdef?hrerin beim Unfall vom 25. Juni 1999 zus?tzlich zugezogen habe (Urk. 11/M5, 11/M9), weshalb am 11. Oktober 1999 ein MRI des Kniegelenks durchgef?hrt wurde (Urk. 11/M8). In der Folge wurde die Versicherte zus?tzlich von den orthop?dischen Chirurgen der C.___, Chefarzt PD Dr. med. D.___ und Oberarzt Dr. med. E.___, betreut (Urk. 11/M15, 11/M21-24). 2.?????? Nach Anordnung einer medizinischen Begutachtung durch Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie (Urk. 11/M28) und nach R?cksprache mit dem beratenden Arzt, Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie (Urk. 11/M33, 11/M44-45), erliess die Winterthur nach entsprechender Vorank?ndigung (Urk. 10/26) am 12. Juli 2001 eine Verf?gung, mit der sie feststellte, dass bez?glich der rechten Schulter ihre Leistungspflicht weiterhin bestehe, hingegen bez?glich des rechten Knies und des rechten OSG per 30. April 2000 der Vorzustand wieder erreicht worden sei und daf?r keine Leistungen mehr erbracht w?rden (Urk. 10/70). W?hrend der zust?ndige Krankenversicherer, die Visana, diesen Entscheid akzeptierte und sich mit Schreiben vom 19. Juli 2001 (Urk. 10/71) bereit erkl?rte, f?r das rechte Kniegelenk und das rechte OSG im Rahmen ihrer allgemeinen Versicherungsbedingungen Leistungen auszurichten, erhob die Versicherte dagegen am 26. Juli 2001 Einsprache (Urk. 10/73). Die Winterthur wies diese am 21. Januar 2002 ab (Urk. 2) - dies nach Beizug des Gutachtens von Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, vom 19. November 2001 (Urk. 11/M48) und der Stellungnahme des beratenden Arztes, Dr. med. J.___, vom 17. Dezember 2001 (Urk. 11/M50). 3.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Januar 2002 liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter am 21. Februar 2002 Beschwerde mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen erheben (Urk. 1). Die Winterthur schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2002 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 9). Am 25. Juni 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? 1.1???? Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckm?ssige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunf?hig, so steht ihr gem?ss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.2???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). ???????? Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 1.3???? Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder ?berhaupt erst manifest, f?llt der nat?rliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsm?ssigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall fr?her oder sp?ter eingestellt h?tte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegr?ndender nat?rlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.4???? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a). ???????? W?hrend sich bei organisch nachweisbarer Behandlungsbed?rftigkeit der Gesundheitsst?rung die ad?quate, d.h. rechtserhebliche Kausalit?t weitgehend mit der nat?rlichen deckt und die Ad?quanz gegen?ber dem nat?rlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbst?ndige Bedeutung hat, ist insbesondere bei psychogenen St?rungen, den typischen Beschwerden nach einem Schleudertrauma der Halswirbels?ule (HWS) oder einem Sch?del-Hirntrauma die Ad?quanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem nat?rlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung zu pr?fen (BGE 118 V 291 Erw. 2a). 1.5 Rechtsprechungsgem?ss ist der Erlass einer Feststellungsverf?gung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 VwVG dann zul?ssig, wenn ein schutzw?rdiges, d.h. rechtliches oder tats?chliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh?ltnisses nachgewiesen ist, dem keine erheblichen ?ffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses schutzw?rdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verf?gung gewahrt werden kann (BGE 126 II 303 Erw. 2c, 125 V 24 Erw. 1b, 121 V 317 Erw. 4a mit Hinweisen). 1.6???? Nach dem Grundsatz der freien Beweisw?rdigung haben Versicherungstr?ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden hat, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 2.?????? Wenn in der mit dem angefochtenen Einspracheentscheid best?tigten Verf?gung vom 12. Juli 2001 (Urk. 10/70) festgehalten wird, dass betreffend der linken Schulter die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin weiter bestehe, hingegen betreffend des rechten Knies und des rechten OSG am 30. April 2000 der Status quo sine wieder erreicht gewesen sei und daf?r keine Leistungen mehr erbracht w?rden, so bedeutet dies, dass bei der Festsetzung der Leistungen nach dem genannten Datum nur noch die Beschwerden im Bereich der linken Schulter als Unfallfolgen ber?cksichtigt werden k?nnen. In dieser allgemeinen Form hat der Einspracheentscheid nur feststellenden Charakter, und es kommt ihm mangels eines schutzw?rdigen Interesses keine selbst?ndige Bedeutung zu. Soweit der angefochtene Einspracheentscheid eine Leistungseinstellung beinhaltet und damit rechtsgestaltenden Charakter hat, werden davon die weiterhin als Unfallfolgen geltenden Schulterbeschwerden ausgenommen. Da die Beschwerdegegnerin nicht davon aus geht, dass die Arbeitsf?higkeit wieder hergestellt sei, kann sich die per 30. April 2000 ausgesprochene Leistungseinstellung nur auf einzelne Heilbehandlungsmassnahmen beziehen, namentlich auf die ?rztliche Behandlung derjenigen K?rperteile, die nach Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht mehr von unfallkausalen Gesundheitsst?rungen betroffen sind. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher einzig der Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf Heilbehandlung f?r die Beschwerden im Bereich des linken Knies und des linken Fussgelenks nach dem 30. April 2000. Dieser h?ngt davon ab, ob in diesen K?rperteilen noch Unfallfolgen vorhanden sind. 3.?????? 3.1???? Die Beschwerdegegnerin st?tzt ihre Ansicht, dass der Vorzustand im Bereich des rechten Knies und des rechten OSG Ende April 2000 wieder erreicht worden sei, im Wesentlichen auf die orthop?dischen Gutachten von Dr. F.___ vom 28. April 2000 und von Dr. I.___ vom 19. November 2001 (Urk. 11/M27, 11/M48). 3.2 Dr. F.___ ging in seinem Gutachten vom 28. April 2000 davon aus, dass sich die Beschwerdef?hrerin beim versicherten Unfall eine vordere untere Schulterluxation links mit Ruptur der Supraspinatussehne und eine OSG-Distorsion rechts zugezogen habe. Eine vorbestehende linksseitige AC Arthrose, eine beidseitige Pangonarthrose rechts mehr als links, eine massive Adipositas und eine zwischen Calcaneus und Cuboid vorhandene Arthrose bezeichnete er als unfallfremd (Urk. 11/M27 S. 8). Bez?glich des rechten Kniegelenks wies Dr. F.___ darauf hin, dass die eindeutig vorbestehende Gonarthrose erst l?ngere Zeit nach dem Unfall schmerzhaft geworden sei und in diesem Bereich nun vor allem belastungsabh?ngige Schmerzen best?nden. Soweit ein Zusammenhang zum Unfall bestehe, sei dieser h?chstens vor?bergehender Natur gewesen und der status quo sine Ende April 2000 wieder erreicht. Nach Dr. F.___s Beurteilung war bereits auf den Unfallbildern im Bereich des OSG eine markante Arthrose zwischen Naviculare und Kuboid erkennbar gewesen. Diese sei unver?ndert vorhanden, und es best?nden keine Anhaltspunkte f?r posttraumatische Ver?nderungen. Die Beschwerden des rechten Fussgelenks seien inzwischen vollst?ndig abgeklungen. Die im Bereich der linken Schulter, des Halses und des Nackens vorhandenen, bis in den Ellbogen ausstrahlenden Schmerzen, eine massive Krafteinbusse und eine Beweglichkeitseinschr?nkung des Schultergelenkes betrachtet der Gutachter hingegen mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit als Unfallfolgen. Gem?ss MRI sei es bei vorbestehenden degenerativen Ver?nderungen zu einer vollst?ndigen Ruptur der Supraspinatussehne gekommen. 3.3 Dr. I.___ diagnostizierte im Gutachten vom 19. November 2001 eine frozen shoulder links bei Status nach Schulterluxation links am 25. Juni 1999 und bei ausgedehnter Rotatorenmanschetten-L?sion mit Supraspinatus-Atrophie, eine Periarthropathia genu rechts mehr als links bei Gonarthrose, eine R?ckfuss-Arthrose rechts, je einen Status nach OSG-Distorsion und Kniedistorsion/Kontusion rechts am 25. Juni 1999 sowie eine Adipositas (Urk. 11/M48 S. 14, 17). Dr. I.___s Gutachten ist zu entnehmen, dass Beschwerden von Seiten der linken Schulter, des rechten Kniegelenkes und des rechten Fusses persistieren, wobei die Schulterbeschwerden im Vordergrund stehen. In letzter Zeit sei manchmal auch das linke Knie schmerzhaft und etwas geschwollen. Seit dem Unfall bestehe zudem eine Hypertonie. Aufgrund des ung?nstigen Verlaufs ben?tige die Beschwerdef?hrerin nunmehr auch psychiatrische Betreuung. Bis zum Unfall sei sie gesund gewesen und habe voll arbeiten k?nnen (Urk. 11/M48 S. 6-8, 15). ???????? Dr. I.___ konstatierte am rechten Kniegelenk unter anderem eine starke Druckschmerzhaftigkeit und nicht eindeutig lokalisierbare Schmerzen bei der Pr?fung der Meniskuszeichen. Bez?glich beider Kniegelenke ergaben die von ihm veranlassten R?ntgenaufnahmen deutliche osteophyt?re Ausziehungen am Tibiaplateau lateral und medial sowie eine Ausziehung der Eminentia intercondylica; ferner eine Verschm?lerung des femoropatell?ren Gleitlagers mit deutlicher Lateralisation bis fast Subluxation der Patella, wo ebenso wie im femoropatell?ren Gleitlager ausgepr?gte osteophyt?re Ausziehungen, rechts st?rker als links, vorhanden waren. Am Femurocondylus beidseits waren subchondrale zystische Aufhellungen erkennbar, der mediale Gelenksspalt war beidseits im Vergleich zu lateral deutlich verschm?lert (Urk. 11/M48 S. 9, 12). ???????? Im rechten OSG stellte Dr. I.___ eine Druckschmerzhaftigkeit des lateralen Kapselbandapparates fest und eine antero-lateral leicht vermehrte Aufklappbarkeit mit Stressschmerz, die aber mit dem Befund am linken lateralen OSG vergleichbar sei. Eine starke Druckschmerzhaftigkeit bestand bei der Untersuchung zudem ?ber dem Fussr?cken und am lateralen Fussrand sowie ?ber dem OSG submalleolar und lateral. Die aktuellen R?ntgenaufnahmen des rechten OSG zeigen nach Dr. I.___s Beurteilung keinen Zustand nach Fraktur und auch keine wesentlichen arthrotischen Ver?nderungen. Schwere degenerative Ver?nderungen best?nden jedoch zwischen dem Os naviculare und dem Os cuneiforme, zwischen dem Naviculare und dem Kuboid beziehungsweise dem Talus. Auch sei der Grosszehengrundgelenksspalt verschm?lert (Urk. 11/M48 S. 12) Bez?glich der Kausalit?tsfrage kam Dr. I.___ zum Schluss, dass sich am rechten Sprunggelenk, wo sich die Versicherte eine Distorsion zugezogen habe, keine wesentlichen oss?ren Folgen dieses Ereignisses mehr nachweisen liessen. Sichtbar und manifest seien jedoch die arthrotischen Ver?nderungen von zahlreichen R?ckfussgelenken. Diese seien vorbestehend. Auch an beiden Kniegelenken seien arthrotische Ver?nderungen vorhanden, die bis zum Unfall wohl stumm geblieben seien. Es sei m?glich, dass es beim Sturz zu einer Distorsion oder Kontusion des rechten Kniegelenkes gekommen sei. So gesehen handle es sich um eine traumatisierte Arthrose des rechten Kniegelenkes, die in der Zwischenzeit als abgeklungen zu beurteilen sei. Als direkte Unfallfolge verbleibe weiterhin die Schulterproblematik links, die immer noch bez?glich jeglicher T?tigkeit eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit begr?nde. Die ?brigen Beschwerden des Bewegungsapparates, der Kniegelenke und des rechten Fusses, seien als unfallfremd zu beurteilen, denn mehr als zwei Jahre nach dem Unfall und der durch die Distorsion bewirkten Traumatisierung der vorbestehenden Arthrosen sei der Status quo sine wieder erreicht (Urk. 11/M48 S. 15 ff., 18 f., 21 f.). 4.?????? 4.1???? Die medizinischen Experten stimmen somit darin ?berein, dass im Bereich des rechten Fuss- und Kniegelenkes der Vorzustand Ende April 2000 wieder erreicht war und sich die Beschwerden seither nur noch mit den krankhaften degenerativen Ver?nderungen erkl?ren. Namentlich das sorgf?ltige Gutachten Dr. I.___s beruht auf allseitigen Untersuchungen, ber?cksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ohne weiteres ein, weshalb auf Dr. I.___s Kausalit?tsbeurteilung abgestellt werden kann. 4.2???? Die in der Beschwerde (Urk. 1) enthaltenen Vorbringen verm?gen an diesem Ergebnis nichts zu ?ndern: Allein der Umstand, dass erst seit dem Sturz im rechten Fuss- und Kniegelenk Schmerzen und Schwellungen auftraten, bedeutet nicht, dass die fortbestehenden Beschwerden nach fast zwei Jahren seit dem Unfall immer noch auf den Unfall zur?ckzuf?hren sind. Dies um so weniger, als die Beschwerden sich mit den arthrotischen Ver?nderungen erkl?ren, die ihrerseits nicht traumatisch bedingt sind, sondern von den ?rzten einhellig als vorbestehend qualifiziert werden. Namentlich von Seiten der Distorsionsverletzung im rechten OSG sind keine Verletzungsfolgen mehr nachweisbar. Dr. E.___ bezeichnete die naviculocuneiforme Arthrose im Bericht vom 21. Juli 2000 lediglich als traumatisch aktiviert (Urk. 11/M30). Auch f?hrte Dr. J.___ in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2001 (Urk. 11/M50) aus, die anfangs von den ?rzten des USZ ge?usserte Vermutung, es liege ein oss?rer Abriss der vorderen Syndesmose an der Tibia vor (Urk. 11/M1), habe sich bei den radiologischen Nachkontrollen nicht best?tigt. Soweit durch die unfallbedingte Verletzung des lateralen Bandapparates ein behandlungsbed?rftiger Schmerzzustand bewirkt worden sei, k?nne davon ausgegangen werden, dass eine solche Bandverletzung normalerweise sp?testens innert sechs Monaten ausheile. Bez?glich des rechten Kniegelenks sind sich die ?rzte ebenfalls darin einig, dass sich die Beschwerden mit den arthrotischen Ver?nderungen erkl?ren und eine durch eine allf?llige Kontusion oder Distorsion bewirkte Verschlimmerung l?ngst behoben ist. Im ?brigen ist keineswegs erstellt, dass das rechte Knie beim Sturz vom 25. Juni 1999 ?berhaupt verletzt wurde. Weder in der Unfallmeldung vom 1. Juli 1999 (Urk. 10/1) noch in den medizinischen Akten aus der Zeit unmittelbar nach dem Unfall (Urk. 11/M1-4) ist von einer derartigen Verletzung die Rede. Erst im Bericht vom 6. Oktober 1999 (Urk. 11/M5) erw?hnte Dr. B.___ eine Prellung des rechten Knies. Die Beschwerdef?hrerin selber will nach ihrer eigenen Aussage am 7. Dezember 1999 (Urk. 10/15) die Kniebeschwerden erstmals bei den Abkl?rungen im Stadtspital Waid angemeldet haben, doch geht dies aus den entsprechenden Akten (Urk. 11/M3-4) nicht hervor. 4.3???? Was die in Dr. I.___s Gutachten erw?hnte psychische Problematik anbelangt, die sich im Krankheitsverlauf eingestellt habe, so f?llt diese von vornherein als ad?quate Unfallfolge ausser Betracht. In Anwendung der Regeln, die das Eidgen?ssische Versicherungsgericht f?r die Ad?quanzbeurteilung psychischer Unfallfolgen entwickelt hat (vgl. BGE 115 V 139), kann der Unfall n?mlich h?chstens an der unteren Grenze der mittelschweren Unf?lle angesiedelt werden. Die langdauernde Arbeitsunf?higkeit und die anhaltenden unfallbedingten Schmerzen im Schulterbereich gen?gen als unfallbezogene Kriterien nicht, um eine allenfalls durch den Unfall verursachte psychische Gesundheitsst?rung als ad?quate Folge des Sturzes vom 25. Juni 1999 erscheinen zu lassen. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin nach dem 30. April 2000 nur noch f?r die Schulterbeschwerden der Versicherten leistungspflichtig ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass mit dem angefochtenen Einspracheentscheid die anderweitigen Heilbehandlungsleistungen eingestellt wurden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - F?rsprecher Ren? W. Schleifer - Bundesamt f?r Sozialversicherung - Visana Krankenversicherung, Leistungszentrum, R?tistrasse 15, 8952 Schlieren 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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