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Zürich Sozialversicherungsgericht 15.05.2003 UV.2001.00162

May 15, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,338 words·~17 min·4

Summary

Ist Leiden auf Zeckenbiss/Lyme-Borreliose zurückzuführen?

Full text

UV.2001.00162

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?rin Gl?ttli

Urteil vom 16. Mai 2003 in Sachen H.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern

Sachverhalt: 1.?????? Der 1941 geborene H.___ arbeitete seit November 1979 als Kreisforstmeister in X. und war ?ber diese T?tigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unf?llen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert (Urk. 8/1). Seit etwa Anfang August 2000 litt er an schlechter Kondition, R?ckenschmerzen, Schmerzen im Schulterg?rtelbereich, in den Oberschenkeln und im Beckenbereich; der untersuchende Arzt diagnostizierte einen dringenden Verdacht auf eine Borreliose mit Gelenkbeteiligung Stadium II (Urk. 8/2/1; Urk. 8/1 Ziff. 4). H.___ meldete in der Folge der Unfallversicherung einen Zeckenbiss, unter Angabe, dass Ort und Datum des Zeckenbisses unbekannt seien (Urk. 8/1 Ziff. 4-5). Nachdem die Unfallversicherung mehrere ?rztliche Berichte und Beurteilungen angefordert hatte (vgl. im einzelnen nachfolgende Erw. 3), teilte sie dem Versicherten mit Verf?gung vom 4. Juli 2001 mit, dass aufgrund der medizinischen Abkl?rungen der Zusammenhang der Gelenkbeschwerden mit den Zeckenbissen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen sei, weshalb keine Leistungspflicht ihrerseits bestehe (Urk. 8/17). ???????? Die dagegen von H.___ erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 14. September 2001 ab (Urk. 8/21/2).

2. ????? Hiegegen erhob H.___ am 10. Dezember 2001 Beschwerde mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit eine Lymeborreliose vorliege und daher die Leistungspflicht der SUVA gegeben sei (Urk. 1/2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2002 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verf?gung vom 17. Juni 2002 wurde - nachdem den Parteien Gelegenheit zu Erg?nzungsfragen gew?hrt worden war (vgl. Urk. 9-12) - ein Gutachten beim Universit?tsspital Z?rich, Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin, zur Frage einer m?glichen Lyme-Erkrankung des Beschwerdef?hrers eingeholt (Urk. 13; im Folgenden: USZ-Gutachten). Dieses wurde am 5. M?rz 2003 erstattet (Urk. 16) und daraufhin den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 17), worauf sich die SUVA am 17. M?rz 2003 (Urk. 20) und H.___ am 29. M?rz 2003 (Urk. 21) ?usserten.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? 2.1???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 2.2???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.?????? Es ist nicht streitig, dass der Beschwerdef?hrer von Zecken gebissen wurde und dass damit ein Unfallereignis vorliegt (BGE 122 V 230 ff.). Zu pr?fen ist indes, ob der nat?rliche Kausalzusammenhang des Leidens des Beschwerdef?hrers mit dem Unfallereignis vorliegt. 3.1???? Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 30. September 2002 beim Beschwerdef?hrer vorwiegende muskul?re Schmerzen im Bereich von Oberschenkeln, Schulterg?rtel, Beckeng?rtel und im ganzen R?cken sowie eine zunehmende Schmerzhaftigkeit auch der Gelenke selbst bei deutlich behinderter Beweglichkeit und Anlaufschmerzen fest. Weiter f?hrte Dr. A.___ aus, die Abkl?rungen aufgrund einer Serumuntersuchung (positiver Befund an Borrelia burgdorferi, Urk. 8/2/2) h?tten den dringenden Verdacht auf Borreliose mit Gelenkbeteiligung Stadium II ergeben (Urk. 8/2/1). 3.2???? Im Bericht des Kantonsspital Winterthur, Rheumaklinik und Institut f?r Physiotherapie mit Poliklinik (im Folgenden: KSW) vom 11. Oktober 2000 wurden eine Polyarthritis, Tenosynovitis (ICD-10 M05.9) diagnostiziert. Dr. med. D. B.___, Oberarzt, und Dr. med. M. C.___, Assistenz?rztin, f?hrten aus, aufgrund der vor allem nachts auftretenden Schmerzen und der Beeintr?chtigung des Allgemeinzustandes liege ein entz?ndlich rheumatisches Geschehen vor. Differentialdiagnostisch komme ihres Erachtens in erster Linie eine Erstmanifestation einer chronischen Polyarthritis in Frage; daf?r spreche der symmetrische Befall der Gelenke mit Einbezug der H?nde und Fingergelenke sowie die Morgensteifigkeit. Differentialdiagnostisch m?sse bei erw?hntem Gelenkbefall und bekannter leichter Psoriasis vulgaris auch eine Psoriasis arthropathica in Erw?gung gezogen werden. Weitere Abkl?rungen (R?ntgenbilder der H?nde und? F?sse, Ganzk?rperskelettszintigraphie, zus?tzliche Laboruntersuchungen) seien noch im Gange (Urk. 8/4/2). Die R?ntgenaufnahmen der H?nde und F?sse zeigten eine normale Skelettstruktur und keine richtungsweisende Weichteilschwellung (Bericht des KSW, Institut f?r Radiologie, vom 9. Oktober 2000, Urk. 8/6/2). Die Skelettszintigraphie f?hrte zur Beurteilung, dass eine Polysynovitis starker Aktivit?t vorliege. Vom Verteilmuster komme nebst einer Psoriasisarthropathie vornehmlich eine chronische Polyarthritis (cP) in Frage; ein Befall des Iliosakralgelenks (ISG) sei nicht nachweisbar. ?ber den Schultern f?nden sich vornehmlich arthronotische Ver?nderungen humeroscapul?r und der AC-Gelenke, an den Knien medial beginnende Gonarthrosen rechtsbetont (Bericht des KSW, Institut f?r Radiologie, vom 9. Oktober 2000, Urk. 8/6/3). Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin um Angabe der wahrscheinlichsten Differentialdiagnose beziehungsweise um Angabe eines Gesamtbildes (Urk. 7) wurde im Bericht des KSW vom 9. Januar 2001 die Diagnose einer chronischen Polyarthritis (ICD-10 M05.9) gestellt. Weiter f?hrten Dr. P. D.___, Oberarzt, und Dr. C.___ aus, die aufgrund von Anamnese und Klinik gestellte Diagnose einer cP werde durch den Nachweis einer rechtsbetonten diffusen Synovitis karpal und durch diffuse Hyper?mien starker Intensit?t in der Skelettszintigraphie gest?tzt. Auch die stark erh?hte Blutsenkungsreaktion spreche f?r einen entz?ndlichen Prozess. Die Tatsache, dass im durchgef?hrten Hand- und Fuss-R?ntgen keine Erosionen nachweisbar gewesen seien, spreche nicht gegen eine chronische Polyarthritis, da die erw?hnten destruktiven Prozesse auch erst im Verlauf des Krankheitsprozesses auftreten k?nnten. Differentialdiagnostisch komme eine Arthritis psoriatica grunds?tzlich in Frage, da beim Beschwerdef?hrer psoriatische Hautver?nderungen nachweisbar gewesen seien. Die Gesamtkonstellation der Befunde spreche allerdings gegen eine Psoriasisarthritis und insbesondere auch gegen eine Polyarthritis im Rahmen eine Borreliose. Die aufgef?hrte klinische Manifestation sei f?r eine borrelienassoziierte Arthritis ?usserst ungew?hnlich. An diesem Sachverhalt ?ndere auch die positive IgG-Seriologie nichts. Sie belege lediglich den Erregerkontakt (Urk. 8/8). 3.3???? Dr. med. Norbert Satz, Facharzt f?r Innere Medizin FMH, stellte im Bericht vom 19. Dezember 2000 die Diagnose einer Polyarthritis unklarer ?tiologie, bei Verdacht auf durchgemachte Lyme-Borreliose Stadium II und bei seronegativer rheumatoider Arthritis. Er f?hrte aus, beim Beschwerdef?hrer best?nde ein Status nach zahlreichen bemerkten Zeckenstichen. Bei der Untersuchung habe an pathologischen Befunden physikalisch eine eingeschr?nkte Beweglichkeit in beiden Schulter- und Handgelenken sowie positive G?nslen-Zeichen an beiden H?nden gefunden werden k?nnen. Die speziellen Untersuchungen bez?glich Borrelia burgdorferi h?tten die bekannten erh?hten Antik?rper-Titer und die erh?hte Komplementbindungsreaktion (KBR) sowie im Western Blot ein aktiviertes und breites Bandespektrum, vereinbar mit einem lange anhaltenden Immunkontakt, ergeben. Aufgrund der vorliegenden Resultate bestehe serologisch noch eine aktive, m?glicherweise aber schon abklingende Infektion mit Borrelia burgdorferi. Es sei daher mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die aktuellen Beschwerden am Bewegungsapparat (Synovitiden, Periarthriden) damit im Zusammenhang st?nden, zumal sich keine andere Ursache finden lasse (Urk. 8/12/2). ?? Im Bericht vom 16. M?rz 2001 stellte Dr. Satz fest, dass die Beschwerden unter Therapie praktisch verschwunden seien. Die speziellen Untersuchungen bez?glich Borrelia burgdorferi h?tten gegen?ber der Voruntersuchung ein unver?ndertes Resultat ergeben. Damit k?nne doch mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass eine Lyme-Borreliose im Stadium II der Beschwerden vorliege (Urk. 8/12/1). 3.4???? Aufgrund der Beurteilung von Dr. Satz ersuchte die Beschwerdegegnerin das KSW nochmals um eine Stellungnahme (Urk. 8/14= Urk. 8/15/2). Dieses f?hrte im Bericht vom 31. Mai 2001 aus, zur Diagnosestellung einer Lymeerkrankung geh?re neben der Laborkonstellation ein klinisches Kriterium. Ein Zusammenhang zwischen einer Borreliose und einer chronischen symmetrischen Polyarthritis werde in der Literatur als selten beschrieben und sei dementsprechend nicht in die klinischen Einschlusskriterien einer Lyme-Borreliose aufgenommen worden. Da also kein klinisches Kriterium einer Borrelienarthritis vorliege, k?nne momentan eine Lymeborreliose nicht sicher diagnostiziert werden. Die von Dr. Satz beschriebene Besserung unter Prednisontherapie sei entsprechend f?r diverse entz?ndliche rheumatische Erkrankungen typisch. Differenzialdiagnostisch komme weiterhin am ehesten eine Seronegative Rheumatoide Arthritis in Frage (die negativen Rheumafaktoren dokumentieren lediglich die Seronegativit?t, schl?ssen jedoch eine Rheumatoide Arthritis nicht aus). Differenzialdiagnostisch komme jedoch auch eine Psoriasis-Arthritis in Frage, Weiter sei, falls sich ein selbstlimitiender Verlauf zeige, auch eine passagere Polyarthritis zum Beispiel viraler Aetiologie m?glich. In diesem Zusammenhang sei ja auch eine positive Parvovirusserologie dokumentiert worden. 3.5???? In Zusammenfassung der ?rztlichen Berichte f?hrte der Suva-interne Arzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin und Arbeitsmedizin, aus, es bleibe weiterhin unklar, ob eine Lyme-Borreliose vorliege. Klinisch liege eine Polyarthritis vor. Grosse Gelenke der unteren Extremit?ten seien nicht betroffen, weshalb dieses Befallsmuster nach Ansicht der Rheumatologen des KSW nicht zu einer Lyme-Borreliose passe. Kriterien daf?r seien eine positive Serologie plus wiederholte kurzdauernde Attacken von objektivierbaren Schwellungen in einem oder mehrer Gelenke, gelegentlich gefolgt von chronischer Arthritis. Nicht als diagnostisch gelte dagegen eine chronische symmetrische Polyarthritis. Beim Beschwerdef?hrer liege jedoch das Bild einer Polyarthritis vor. Trotz positiver Serologie seien deshalb die Kriterien einer Lyme-Borreliose nicht erf?llt, auch wenn sie - gem?ss KSW - nicht g?nzlich ausgeschlossen werden k?nne. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer an einer Polyarthritis unklarer ?tiologie leide (Urk. 8/16).? 3.6???? In dem im vorliegenden Verfahren eingeholten USZ-Gutachten vom 5. M?rz 2003 wurde Folgendes diagnostiziert: "- Polyarthritis seit 2000 DD: Rheumatoide Arthritis / Parvovirus-assoziierte Polyarthritis / Psoriasis-Arthritis -? antinukle?re Antik?rper, Rheumafaktor und Anti-CCP-Antik?rper negativ -? Parvovirus B-19 IgG-AK positiv -? nicht erosiv, anodul?r -? St.n. vorwiegendem Befall der Schulter-, Hand und MCP-Gelenke, weniger der Knie- und MTP-Gelenke und Tenosynovitis Dig. II der rechten Hand mit humoraler Entz?ndungsaktivit?t -? Aktuell: Oligo- bis asymptomatischer Krankheitsverlauf (artikul?r und humoral), seit 3/01 ohne Behandlung ?- Rezidivierende prurigin?ses, schuppendes Exanthern ?ber den MCP- und PIP-Gelenken bds. und ?ber den Streckseiten der Ellbogengelenke seit ca. 10 Jahren unklarer Aetiologie / DD Psoriasis". Die Gutachter erachteten das Vorliegen einer Lyme-Erkrankung als unwahrscheinlich, wobei sie ausf?hrten, bei der Borreliose oder Lyme-Erkrankung handle es sich um eine Infektionskrankheit die asymptomatisch oder in mehreren Stadien symptomatisch ablaufen k?nne. Im sogenannten Stadium II (Wochen bis Monate nach dem infizierenden Zeckenbiss) k?nne diese Krankheit die Gelenke befallen, was als Lyme-Arthritis bezeichnet werde. Die Diagnose einer Lyme-Arthritis st?tze sich auf die Kombination von typischen klinischen Befunden und positivem Antik?rpernachweis nach definierten Kriterien in einer validierten Labortechnik. Was die klinische Manifestation bei der Lyme-Arthritis betreffe, handle es sich typischerweise um eine rezidivierende Mono- bis Oligoarthritis (Mehrgelenkserkrankung), wobei die grossen Gelenke und ganz im Vordergrund die Kniegelenke befallen w?rden. Beim Beschwerdef?hrer liege eine Polyarthritis mit symmetrischem Gelenksbefallsmuster vor insbesondere unter Einbezug der Fingergrundgelenke. Diese klinische Symptomatik sei nicht typisch f?r eine Lyme-Borreliose. Es seien drei verschiedene Borrelien-Serologien durchgef?hrt worden: Im August 2000 seien die IgG-Antik?rper-Titer mittels Immunofluoreszenz und die Komplement-Bindungsreaktion (KBR) positiv gewesen. Im Oktober seien die positiven Borrelien IgG-Antik?rper-Titer best?tigt worden mit positivem Reaktionsmuster im Western-Blot, und im Dezember h?tten ebenfalls positive IgG-Antik?rper-Titer best?tigt werden k?nnen mit positivem Reaktionsmuster im Western-Blot und erh?hter Komplement-Bindungsreaktion. Diese Laborresultate belegten zweifelsfrei, dass der Beschwerdef?hrer zu einem fr?heren Zeitpunkt Kontakt mit Borrelia burgdorferi gehabt habe, wobei diese Serologien keinen R?ckschluss auf den Zeitpunkt dieser Infektion zulassen w?rden und auch jahrelang positiv bestehen bleiben k?nnten. Insgesamt sei aufgrund der Anamnese, der klinischen Symptomatik und des Verlaufes eine Lyme-Borreliose Stadium II als Ursache des Leidens des Beschwerdef?hrers unwahrscheinlich, jedoch nicht mit letzter Sicherheit auszuschliessen? (Urk. 16 S. 12 ff., S. 15 ff. Ziff. 3-5). 3.7???? In ihrer Stellungnahme vom 17. M?rz 2003 ?usserte die Beschwerdegegnerin keine Einw?nde gegen das Gutachten (Urk. 20), w?hrend sich der Beschwerdef?hrer in seiner Eingabe vom 29. M?rz 2003 mit den Schlussfolgerungen beziehungsweise der Diagnose des Gutachtens aufgrund fachlicher Fehler nicht einverstanden erkl?rte. Er f?hrte aus, die Aussage, dass der Einbezug der Fingergrundgelenke nicht zur Lyme-Borreliose geh?re, stimme nicht; diese seien sogar h?ufig mitbetroffen (zusammenfassende Literatur bei: N. Satz: Klinik der Lyme-Borreliose, Hans Huber Verlag, Bern 2002). Die Laborresultate betreffend Borrelia burgdorferi seien nicht gew?rdigt worden. Es bestehe aufgrund der erh?hten KBR-Werte weiterhin eine noch aktive Lyme-Borreliose. Die KBR seien entgegen dem Gutachten bei der Lyme-Borreliose hochspezifisch; das heisst sie reagiere nur auf diese Erreger, und auch bei einer frischen Lyme-Borreliose blieben die IGM-Antik?rper fast ausschliesslich negativ, sodass auch bei einer frischen Infektion die gesamte Diagnostik der Lyme-Borreliose auf dem Nachweis von IgG-Antik?rpern beruhe. Was die klinische Manifestation der Lyme-Arthritis betreffe, handle es sich nicht nur um eine Mono- bis Oligoarthritis, sondern auch um eine (chronisch-symmetrische) Polyarthritis. Die Annahme?? einer seronegativen Polyarthritis im Sinne einer rheumatiden Arthritis sei rein spekulativ. Anl?sslich seiner Untersuchung am Universit?tsspital sei ihm mitgeteilt worden, dass es sich bei seinen Symptomen um eine Polyarthritis handle, deren Verlauf, wie er bei ihm festzustellen sei, nur in etwa 10 bis 20 % der F?lle vorkomme. Seiner Meinung nach mindere das die Wahrscheinlichkeit einer Polyarthritis doch sehr. Entgegen dem Gutachten sei die Therapie mit Doxycyclin bei seiner Manifestation (Arthritis) nach heutiger wissenschaftlicher Erkenntnis ungen?gend gewesen und h?tte mit Infusionsantibiotika erfolgen sollen. Wenn also serologisch eine noch floride Lyme-Borreliose nachgewiesen werden und andere Ursachen, auch eine seropositive Polyarthritis, ausgeschlossen werden k?nnten, so liege mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit eine Lyme-Borreliose vor. Die Gutachter h?tten die aktuelle Literatur zu wenig oder nicht beachtet.

4. ????? 4.1???? Festzuhalten ist vorerst, dass das USZ-Gutachten den h?chstrichterlichen Anforderungen an ein Gutachten gen?gt (vorstehende Erw. 2.2). Es ist umfassend, st?tzt sich auf die vorhandenen Akten (Urk. 13 Ziff. 2; Urk. 16 S. 1 und S. 2 ff.) - insbesondere auch auf die Beurteilung von Dr. Satz (Urk. 8/12/1-2, vgl. auch Urk. 1/2 S. 2 f. Ziff. 3) - sowie auf eigene Untersuchungen (Urk. 16 S. 8 ff. Ziff. 3) und ber?cksichtigt die Anamnese und geklagten Beschwerden (Urk. 16 S. 2 und S. 7). Die Beurteilung ist schl?ssig und nachvollziehbar. Daher kann grunds?tzlich auf das eingeholte Gutachten, worin aufgrund der Anamnese, der klinischen Symptomatik und des Verlaufes eine Lyme-Borreliose Stadium II als Ursache des Leidens des Beschwerdef?hrers aufgrund einer Gesamtw?rdigung als unwahrscheinlich beurteilt wurde, abgestellt werden. Die Beurteilung steht im Wesentlichen im Einklang mit derjenigen des KSW (vgl. Erw. 3.2 und 3.4). 4.2???? Zu pr?fen ist, ob die Einw?nde des Beschwerdef?hrers das USZ-Gutachten in Frage zu stellen verm?gen, oder ob sonst Anhaltspunkte bestehen, wonach darauf nicht abzustellen w?re. ???????? ???????? Die Gutachter begr?ndeten die Verneinung einer Lyme-Erkrankung unter anderem damit, dass die Lyme-Arthritis sich in einer rezidivierenden Mono- bis Oligoarthritis manifestiere, wobei der Befall der grossen Gelenke, und ganz im Vordergrund die Kniegelenke, typisch sei. Da beim Beschwerdef?hrer eine Polyarthritis mit symmetrischem Gelenksbefallsmuster vorliege, insbesondere unter Einbezug der Fingergelenke, sei seine Symptomatik nicht typisch f?r eine Lyme-Borreliose (Urk. 16 S. 13 f.). Der Beschwerdef?hrer wendet (unter Berufung auf eine nicht spezifizierte Stelle im Buch von Dr. Satz, Klinik der Lyme-Borreliose, Bern 2002) ein, der Ausschluss des Befalls der Fingergrundgelenke sei unrichtig, diese seien sogar h?ufig mitbetroffen (Urk. 21 S. 1). Die Aussage, dass bei borreliosebedingten Gelenkentz?ndungen am h?ufigsten die grossen Gelenke wie Knie, Schulter- oder Ellbogengelenke betroffen seien - ohne dass eine Miterkrankung der Fingergelenke ausgeschlossen w?rde -, findet sich auch bei Dr. Satz, Zecken-Krankheiten, 2. Auflage, Z?rich 1997, S. 32. Dessen Aussage deckt sich daher mit derjenigen im USZ-Gutachten, worin im ?brigen nicht von einem Ausschluss der Erkrankung der Fingergelenke die Rede war. Daher besteht keine Veranlassung, die erw?hnte typische Symptomatik oder die entsprechende Schlussfolgerung der Gutachter, welche mit den Ergebnissen der Zweiphasenganzk?rperskelettszintigraphie ?bereinstimmt (vgl. Urk. 16 S. 9 Ziff. 3.5 und S. 12), in Zweifel zu ziehen. Erw?hnt sei ferner, dass Dr. Satz (welcher sich in seinen Berichten 19. Dezember 2000 und 16. M?rz 2001 zur Arthritis (welche er als Polyarthritis unklarer ?tiologie diagnostizierte) nicht weiter ?usserte beziehungsweise die Gelenkbeschwerden lediglich aufgrund der Bluttests in Zusammenhang mit einer Lyme-Erkrankung brachte (Urk. 8/12/1-2), was indes f?r die Begr?ndung der Diagnose nicht hinreichend ist (vgl. den n?chsten Abschnitt). ???????? Im Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Gutachter die Laborresultate betreffend Borrelia burgdorferi nicht gew?rdigt h?tten (Urk. 21 S. 1). Vielmehr f?hrten sie unter Bezugnahme auf die verschiedenen (auch eigenen) Blutuntersuchungen (vgl. Urk. 16 S. 9 f.) aus, die drei Borrelien-Serologien h?tten jeweils positive IgG-Antik?rper-Titer best?tigt, mit positivem Reaktionsmuster im Western Blot und erh?hter KBR. Damit sei zweifelsfrei belegt, dass der Beschwerdef?hrer zu einem fr?heren Zeitpunkt Kontakt mit Borrelia burgdorferi gehabt habe, wobei der Infektionszeitpunkt nicht genau bestimmt werden k?nne und die Serologien noch jahrelang positiv bleiben k?nnten (Urk. 16 S. 14). Eine unrichtige W?rdigung der Tests ist nicht ersichtlich, und es ergeben sich auch aufgrund der Literatur Hinweise (vgl. Satz, Zeckenkrankheiten, S. 44) keine Hinweise daf?r. Namentlich verm?gen positive Antik?rper-Titer den Beweis f?r eine Borrelienerkrankung nicht zu erbringen und bleiben auch noch ?ber Jahre bestehen (Satz, a.a.O.), was auch im Bericht des KSW vom 9. Januar 2001 so angegeben wurde (Urk. 8/8 S. 2).? ???????? Schliesslich ist darauf zu verweisen, dass es f?r die Begr?ndung der Leistungspflicht der Unfallversicherung einer ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit der Verursachung der Erkrankung durch das Unfallereignis bedarf (vorstehende Erw. 2.1). Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs, welche zu einer nicht mehr eingrenzbaren Leistungspflicht der Versicherung f?hren w?rde, gen?gt hingegen f?r die Begr?ndung einer Leistungspflicht der Unfallversicherung nicht. Solange daher nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Lyme-Erkrankung festgestellt wird, vermag auch die blosse m?gliche Unsicherheit einer anderen Diagnose (etwa einer seronegativen Polyarthritis) diese nicht zu begr?nden. Selbst wenn, mit anderen Worten, die ?brigen Diagnosen des Leidens des Beschwerdef?hrers unsicher w?ren, wie dieser anf?hrt (vgl. Urk. 21), so berechtigt dies solange nicht zur Annahme einer Lyme-Borreliose, als nicht deren Voraussetzungen als erf?llt und ihr Vorliegen als ?berwiegend wahrscheinlich beurteilt wird. Letzteres wurde im USZ-Gutachten im Sinne einer Gesamtw?rdigung schl?ssig und nachvollziehbar verneint, weshalb es dabei bleiben muss, dass das Vorliegen einer Lyme-Erkrankung nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad bejaht werden kann. 4.3.??? Das Gesagte f?hrt zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - H.___ - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Bundesamt f?r Sozialversicherung sowie an: -?? Krankenkasse KPT, Bern 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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