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Zürich Sozialversicherungsgericht 28.07.2003 UV.2000.00196

July 28, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,836 words·~29 min·3

Summary

Versicherter Verdienst eines teilzeitbeschädtigten, teilweise arbeitslosen Werkstudenten. Integritätsentschädigung. Kostenübernahme für Privatgutachten.

Full text

UV.2000.00196

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?r Volz

Urteil vom 29. Juli 2003 in Sachen P.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch die Orion Rechtsschutz Versicherungsgesellschaft Spl?genstrasse 14, 8002 Z?rich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? P.___, geboren 1973, war seit 1. November 1996 als Tempor?rarbeitnehmer bei der A.___ AG, ?___?, t?tig (Urk. 7/1, Urk. 7/11/3) und war ?ber diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unf?lle, unfall?hnliche K?rpersch?digungen und Berufskrankheiten versichert, als er am 6. November 1996 mit dem Motorrad st?rzte und mit einem Signalst?nder kollidierte (Urk. 7/1, Urk. 7/36). Dabei zog er sich schwere Verletzungen zu (Polytrauma; Urk. 7/12). Die SUVA holte in der Folge verschiedene Berichte bei behandelnden ?rzten sowie bei ehemaligen Arbeitgebern Berichte ?ber Verdienstverh?ltnisse und bei SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, orthop?dische Chirurgie FMH, einen Bericht zum Integrit?tsschaden (Urk. 7/75) ein. Mit Verf?gung vom 20. Januar 2000 stellte die SUVA einen Invalidit?tsgrad von 100 % sowie eine Integrit?tseinbusse von 75 % fest und sprach dem Versicherten ab 1. Februar 2000 eine dem festgestellten Invalidit?tsgrad entsprechende Invalidenrente sowie eine der festgestellten Integrit?tseinbusse entsprechende Integrit?tsentsch?digung zu (Urk. 7/109). 1.2???? Am 22. Februar 2000 erhob der Versicherte, vertreten durch C.___, Orion Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft, Z?rich, dagegen Einsprache (Urk. 7/115). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, dem Versicherten r?ckwirkend ab 6. November 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hatte (Mitteilung des Beschlusses vom 2. Februar 2000; Urk. 7/112), hob die SUVA mit Verf?gung vom 22. M?rz 2000 ihre Verf?gung vom 20. Januar 2000 in Bezug auf die Rentenberechnung wiedererw?gungsweise auf, sprach dem Versicherten ab 1. Februar 2002 eine Komplement?rrente zu und verrechnete zur?ckzufordernde Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 14'653.-- mit Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/122). Die am 20. April 2000 gegen die Verf?gung vom 22. M?rz 2000 vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 7/123) zog der Versicherte am 7. Juni 2000 zur?ck (Urk. 7/126). Mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2000 wies die SUVA die gegen die Verf?gung vom 20. Januar 2000 erhobene Einsprache ab (Urk. 2= Urk. 7/127).

2.?????? 2.1???? Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch C.___, Orion Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft, am 29. September 2000 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

? 1. Der Einspracheentscheid der SUVA vom 29.6.2000 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Invalidenrente in Anwendung von Art. 24 Abs. 3 UVV zu berechnen und eine entsprechende neue Verf?gung zu erlassen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Integrit?tsentsch?digung aufgrund einer Integrit?tseinbusse von 90 % zu berechnen und eine entsprechende neue Verf?gung zu erlassen. 4. Alles unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.?

In der Beschwerde stellte der Versicherte sodann einen Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines von ihm einzuholenden medizinischen Gutachtens zur Frage der Integrit?tseinbusse (Urk. 1 S. 4). 2.2???? In der Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2000 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Luzern, die Abweisung der Beschwerde und des Sistierungsgesuchs (Urk. 6 S. 4). Mit Verf?gung vom 3. Januar 2001 wurde das Verfahren bis zum Vorliegen eines vom Beschwerdef?hrer einzuholenden medizinischen Gutachtens sistiert (Urk. 9). Mit Eingabe vom 12. Februar 2003 (Urk. 14) reichte der Versicherte ein Gutachten der Klinik Schulthess, Ambulatorium Orthop?die, vom 22. Januar 2001 (Urk. 15/2) sowie ein Gutachten der Schulthess Klinik, Ambulatorium Neurologie, Z?rich, vom 2. Dezember 2002 (Urk. 15/1) ein, worauf mit Verf?gung vom 18. Februar 2003 die Sistierung des Verfahrens aufgehoben wurde (Urk. 16). 2.3???? In der Replik vom 8. Mai 2003 erg?nzte der Versicherte sein beschwerdeweise gestelltes Rechtsbegehren folgendermassen:

? 5. In Ab?nderung von Beschwerdebegehren 3 sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Integrit?tsentsch?digung aufgrund einer Integrit?tseinbusse von 100 % zu berechnen und eine entsprechende neue Verf?gung zu erlassen. Sodann sei sie zu verpflichten, dem Beschwerdef?hrer die Kosten der Begutachtung durch die Schulthess Klinik von total Fr. 2'686.85 r?ckzuerstatten.?

Im ?brigen hielt er an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 19 S. 3). ???????? In der Duplik vom 12. Juni 2003 hielt die SUVA an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 23), worauf der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 16. Juni 2003 als geschlossen erkl?rt wurde (Urk. 24).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Die Bemessung des Invalidit?tsgrades durch die Beschwerdegegnerin mit 100 % wird vom Beschwerdef?hrer nicht bestritten (Urk. 1 S. 2). Streitig ist hingegen zun?chst die Bemessung des versicherten Verdienstes. W?hrend die Beschwerdegegnerin in der Verf?gung vom 20. Januar 2000 (Urk. 7/109 S. 1, Urk. 7/102) und im Einspracheentscheid vom 29. Juni 2000 (Urk. 2) bei der Rentenbemessung einen versicherten Verdienst von Fr. 51'928.-- ber?cksichtigte, macht der Beschwerdef?hrer geltend, dass er zwar seit 1. November 1996 bei der A.___ AG als Maschinenmechaniker gearbeitet, jedoch gleichzeitig berufsbegleitend eine Ausbildung zum Techniker besucht habe. Es sei sodann davon auszugehen, dass er ohne Unfallfolgen diese Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen h?tte (Urk. 19 S. 2), weshalb bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes als Grundlage der Rentenbemessung nicht der von ihm tats?chlich als Maschinenmechaniker erzielte Verdienst sondern ein (hypothetischer) Verdienst eines ausgebildeten Technikers oder Ingenieurs zu ber?cksichtigen sei (Urk. 1 S. 3). 2.2???? Gem?ss Art. 15 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt f?r die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, f?r die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). 2.3 ??? Art. 22 Abs. 2 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) sieht vor, dass als versicherter Verdienst grunds?tzlich der nach der Bundesgesetzgebung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebende Lohn gilt, wobei in lit. a-d einzelne Abweichungen hievon aufgef?hrt werden. Nach Abs. 4 derselben Norm gilt als Grundlage f?r die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Satz 1); dauerte das Arbeitsverh?ltnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Satz 2); bei einer zum Voraus befristeten Besch?ftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschr?nkt (Satz 3). ?2.4??? Gem?ss Art. 15 Abs. 3 Satz 3 UVG erl?sst der Bundesrat Bestimmungen ?ber den versicherten Verdienst in Sonderf?llen, namentlich bei Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufs?blichen Lohn erhalten (lit. c). Gest?tzt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 24 UVV unter dem Titel ?massgebender Lohn f?r Renten in Sonderf?llen? erg?nzende Vorschriften erlassen. Laut Abs. 3 dieser Bestimmung wird der versicherte Verdienst, wenn der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsf?higkeit derselben Berufsart bezog, von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen h?tte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsf?higer erzielt h?tte.? 2.5???? Wenn der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Milit?rdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen hat, so wird gem?ss Art. 24 Abs. 1 UVV der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Milit?rdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt h?tte.

3. 3.1???? Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdef?hrer in der Zeit vom 8. November 1994 bis 31. August 1996 bei der D.___ AG, ?___?, als Mechaniker t?tig war (Urk. 7/85), vorerst bei einem Besch?ftigungsgrad von 100 % und ab 1. Juni bis 31. August 1996 infolge einer berufsbegleitenden Ausbildung zum Techniker w?hrend einer w?chentlichen Arbeitszeit von 38,7 Stunden, was einem Besch?ftigungsgrad von 90 % entspricht (Urk. 7/85, Urk. 7/100). 3.2???? Demnach steht fest, dass das Arbeitsverh?ltnis mit der D.___ AG, welches von November 1994 bis Ende August 1996 dauerte, kein unterj?hriges war, und dass der Beschwerdef?hrer vom 1. Juni bis 31. August 1996 in einem Teilzeitarbeitsverh?ltnis stand. Aus Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV kann der Beschwerdef?hrer deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn diese Bestimmung sieht zwar vor, dass bei unterj?hrigen Arbeitsverh?ltnissen der tats?chliche nicht w?hrend des ganzen Jahres bezogene Verdienst auf ein Jahreseinkommen umgerechnet wird. Damit sollen zeitlich bedingte Lohnl?cken bei unterj?hrigen T?tigkeiten auf eine normale Besch?ftigungsdauer umgerechnet werden. Die Ausgleichung von Lohnl?cken infolge eines verminderten Besch?ftigungsgrades ist in Art. 22 Abs. 4 UVV nicht vorgesehen (RKUV 2002 Nr. U 455 S. 145; 2000 Nr. U 399 S. 378, 1996 Nr. U 262 S. 276 Erw. 2b, 1994 Nr. U 196 S. 214 Erw. 3b, BGE 114 V 118 Erw. 3d). Bei der Bemessung des versicherten Verdienstes ist folglich der vom Beschwerdef?hrer bei der D.___ AG in der Zeit vom 7. November 1995 bis 31. August 1996 tats?chlich erzielte Verdienst zu ber?cksichtigen, wobei es sich beim Verdienst f?r die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1996 um den bei? einem Teilzeitpensum von 90 % erzielten Verdienst handelt. Insgesamt hat der Beschwerdef?hrer bei der D.___ AG in dem f?r die Bemessung des versicherten Verdienstes massgebenden Zeitraum vom 7. November 1995 bis 31. August 1996 folgenden Verdienst erzielt (Urk. 7/100):

7. bis 30. November 1995 (Fr. 4'000.-- ? 30 Tage x 24 Tage) ?Fr. 3'200.-- Dezember 1995 Fr. 4'000.-- Januar 1996 Fr. 4'200.-- Februar 1996 Fr. 4'200.-- M?rz 1996 Fr. 4'200.-- April 1996 Fr. 4'200.-- Mai 1996 Fr. 4'200.-- Juni 1996 Fr. 3?780.-- Juli 1996 Fr. 3'780.-- August 1996 Fr. ????? 3'780.--

Zwischentotal Fr. 39'540.-- Gratifikation f?r 10 Monate (Fr. 39'540 ? 12 x 10) Fr. 3'295.-- Total Fr. 42'835.--

3.3???? 3.3.1?? Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Beschwerdef?hrer berufsbegleitend seit 23. Oktober 1995 bis zum Unfallzeitpunkt vom 6. November 1996 w?hrend bisher zwei Semestern die Technikerschule TS der Ingenieurschule Z?rich, Stiftung Juventus-Schulen, Z?rich, besuchte (Urk. 7/39/3, Urk. 7/39/6). Entgegen den diesbez?glichen Vorbringen des Beschwerdef?hrers (Urk. 1 S. 3) besteht hingegen vorliegend kein Anlass, vom allgemeinen Grundsatz der Rentenbemessung nach dem effektiven Jahreslohn vor dem Unfall abzuweichen und die Ausnahmebestimmung des Art. 24 Abs. 3 UVV zur Anwendung zu bringen. Denn nach der Rechtsprechung (RKUV 2002 Nr. U 455 S. 148 Erw. 3b, 1992 Nr. U 148 S. 123 Erw. 5b) verlangt der klare Wortlaut dieser Bestimmung, dass die Entl?hnung der die Versicherung bedingenden T?tigkeit ?wegen der Ausbildung? niedriger ist als der Lohn des ?voll Leistungsf?higen derselben Berufsart?. Die berufliche Ausbildung selbst muss urs?chlich kausal sein f?r den kleineren, berufsun?blichen Lohn. Ausserdem muss die versicherte Erwerbst?tigkeit und somit die versicherte Ausbildungszeit die gleiche sein wie die zuk?nftige Erwerbst?tigkeit der frisch ausgebildeten Berufskollegen. Im ?brigen hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht (EVG) in RKUV 2002 Nr. U 455 S. 149 f. Erw. 3c erkannt, dass Gesetz und Verordnung keine Handhabe bieten, um auf die rechtsprechungsgem?ss f?r die Bemessung des versicherten Verdienstes bei Schnupperlehrlingen (vgl. BGE 124 V 301 ff.) l?ckenf?llend beigezogenen Durchschnittsl?hne auch bei der Bemessung des versicherten Verdienstes bei Werkstudenten abzustellen, und dass in Bezug auf Werkstudenten eine echte Verordnungsl?cke zu verneinen ist. Im Lichte dieser Grunds?tze hat die Beschwerdegegnerin zu Recht Art. 24 Abs. 3 UVV auf den vorliegenden Fall nicht angewendet. 3.3.2?? Der Beschwerdef?hrer r?umt ein, dass sein Ausbildungsziel im Abschluss der Ausbildung zum Techniker im Bereich Maschinenbau bestand. Hingegen w?re es mangels praktischer Erfahrung als Techniker kaum m?glich gewesen, eine Stelle als Techniker zu finden, weshalb er entschieden habe, weiterhin als Maschinenmechaniker zu arbeiten (Urk. 19 S. 2 oben). Es ist somit nicht zweifelsfrei erstellt, dass das unmittelbare Ausbildungsziel ?Techniker? in einem bestimmungsgem?ss vorausgesetzten Konnex zur versicherten T?tigkeit stand (vgl. RKUV 2002, Nr. U 455 S. 148 f. Erw. 3b, 2000 Nr. U 399 S. 380 Erw. 2b, 1992 Nr. U 148 S. 123 Erw. 5c). Die? Frage nach dem Konnex zwischen der versicherten Erwerbst?tigkeit als Maschinenmechaniker bei der A.___ AG und der zuk?nftigen Erwerbst?tigkeit nach Abschluss der Ausbildung zum Techniker kann vorliegend jedoch offen bleiben, da es schon am Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Ausbildung und der vom Beschwerdef?hrer erlittenen Lohneinbusse fehlt, was nachstehend zu zeigen ist. 3.3.3?? Der Beschwerdef?hrer erzielte in den von ihm nach Aufnahme der Ausbildung an der Technikerschule TS ausge?bten T?tigkeiten bei der D.___ AG, der E.___ AG sowie der A.___ AG wegen seiner Ausbildung zum Techniker keinen im Vergleich zu voll Leistungsf?higen verminderten Lohn. Vielmehr leistete er bis zum Unfall - im Rahmen eines Teilzeitpensums - einen vollen Einsatz. Zu einer Lohneinbusse kam es lediglich durch eine Reduktion des Arbeitspensums, welche aber, wie oben unter Erw. 3.2 ausgef?hrt, bei der Bemessung des versicherten Verdienstes nicht zu ber?cksichtigen ist. Insbesondere hatten die? Anstellungsverh?ltnisse mit der D.___ AG, der E.___ AG sowie der A.___ AG weder den Charakter eines Praktikums, noch erfolgte die vom Beschwerdef?hrer besuchte Ausbildung im Rahmen dieser Arbeitsverh?ltnisse. Der Beschwerdef?hrer, welcher in den T?tigkeiten als Maschinenmechaniker bei der D.___ AG, der E.___ AG sowie der A.___ AG keinen berufsun?blichen Lohn erzielte, praktizierte diese T?tigkeiten vielmehr mit einem freiwillig verminderten Besch?ftigungsgrad und musste ausschliesslich aus diesem Grunde eine Lohneinbusse hinnehmen. Somit fehlt es am vorausgesetzten Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Ausbildung und der vom Beschwerdef?hrer wegen Teilzeitarbeit erlittenen Lohneinbusse. 3.4???? In der Zeit vom 1. September bis 31. Oktober 1996 war der Beschwerdef?hrer arbeitslos und bezog Arbeitslosenentsch?digung (Urk. 7/97, Urk. 7/99), wobei er jedoch infolge eines Unfalles vom 7. September 1996 (Urk. 7/85) f?r die Zeit vom 10. bis 25. September 1996 Taggeldleistungen der Unfallversicherung bezog (Urk. 7/98) und in der Zeit vom 10. bis 31. Oktober 1996 einen Verdienst aus einer Zwischenverdienstt?tigkeit bei der E.___ AG, ?___?, erzielte (Urk. 7/95-96). Bei der E.___ AG arbeitete der Beschwerdef?hrer in der Zeit vom 10. bis 31. Oktober 1996 w?hrend insgesamt 123,21 Stunden (Urk. 7/95). Bei in dieser Zeit 16 kalenderm?ssig ausgewiesenen Arbeitstagen ergibt dies?? eine w?chentliche Arbeitszeit von rund 38,5 Stunden (123,21 Stunden ? 16 Tage x 5 Tage) was einem Besch?ftigungsgrad von etwa 90 % entspricht. Im September und Oktober 1996 hat der Beschwerdef?hrer folgende Eink?nfte erzielt:

Arbeitslosenentsch?digung f?r September 1996 (Urk. 7/99) ?Fr. --.-- Taggeld der Unfallversicherung vom 10. bis 25. September 1996 (Urk. 7/98) Fr. 1'728.-- Arbeitslosenentsch?digung f?r Oktober 1996 (Urk. 7/97) Fr. 1'321.-- Zwischenverdienst vom 10. bis 31. Oktober 1996 bei der E.___ AG (Urk. 7/95) Fr. 2'957.10 Total Fr. 6?006.10

3.5???? Vor dem Unfall war der Beschwerdef?hrer in der Zeit vom 1. bis und mit 6. November 1996 w?hrend insgesamt 30,4 Stunden (Urk. 7/91) bei einem Stundenlohn von Fr. 25.-- (einschliesslich Ferienzuschlag und Anteil 13. Monatslohn; Urk. 7/11/3) bei der A.___ AG t?tig. Bei vier kalenderm?ssig ausgewiesenen Arbeitstagen in dieser Zeit ergibt dies eine w?chentliche Arbeitszeit von rund 38 Stunden (30,4 Stunden ? 4 Tage x 5 Tage). Somit handelt es sich hierbei um ein Teilzeitarbeitspensum von h?chstens 90 %. In der Zeit vom 1. bis 6. November 1996 hat der Beschwerdef?hrer in dieser T?tigkeit einen Verdienst von Fr. 760.-- erzielt (Urk. 7/91). Umgerechnet ergibt dies einen Monatslohn von rund Fr. 4'116.65 (Fr. 760.-- ? 4 Tage x 5 Tage x 52 Wochen ? 12 Monate). Der vom Beschwerdef?hrer bei Arbeitslosigkeit in den Monaten September und Oktober 1996 erzielte Monatsverdienst von durchschnittlich Fr. 3?003.05 (Fr. 6'006.10 ? 2 Monate) war somit tiefer als der Verdienst, den er ohne Unfall bei der A.___ AG monatlich erzielt h?tte. Da der Beschwerdef?hrer????? somit in der Zeit von September bis Oktober 1996 wegen Arbeitslosigkeit einen verminderten Lohn bezogen hat, ist nach Art. 24 Abs. 1 UVV vorzugehen und bei der Bemessung des versicherten Verdienstes in der Zeit von September bis Oktober 1996 der bei A.___ AG erzielbaren Monatsverdienst von Fr. 4'116.65 zu ber?cksichtigen. 3.6???? Nach Gesagtem resultiert im Jahr vor dem versicherten Unfallereignis folgender versicherter Verdienst:

7. November 1995 bis 31. August 1996 ?Fr. 42'835.-- September 1996 Fr. 4'116.65 Oktober 1996 Fr. 4'116.65 1. bis und mit 6. November 1996 Fr. 760.-- Total Fr. 51?828.30

3.7???? Zu Gunsten des Beschwerdef?hrers ist indes nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verf?gung vom 21. Januar 2000 und in dem diese best?tigenden Einspracheentscheid bei der Rentenbemessung einen versicherten Verdienst von Fr. 51'928.-- ber?cksichtigte. In diesem Punkte ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Juni 2000 erhobene Beschwerde daher abzuweisen.

4. 4.1???? Streitig und zu pr?fen ist sodann die H?he der Integrit?tsentsch?digung. Die Beschwerdegegnerin st?tzte sich in der Verf?gung vom 20. Januar 2000 und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Juni 2000 auf die Beurteilung von SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, orthop?dische Chirurgie FMH, vom 3. Juni 1999 (Urk. 7/75), wonach gesamthaft eine Integrit?tseinbusse von 75 % resultiere. Der Beschwerdef?hrer bringt hiegegen vor, es sei stattdessen auf die von ihm eingeholten Gutachten der Schulthess Klinik vom 22. Januar 2001 (Urk. 15/2) sowie vom 2. Dezember 2002 (Urk. 15/1) abzustellen, wonach eine Integrit?tseinbusse von 100 % ausgewiesen sei (Urk. 19 S. 2 f.). 4.2???? Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integrit?tsentsch?digung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Sch?digung der k?rperlichen oder geistigen Integrit?t erleidet. Die Integrit?tsentsch?digung wird in Form einer Kapitalleistung gew?hrt. Sie darf den am Unfalltag geltenden H?chstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht ?bersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integrit?tsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). ???????? Gem?ss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entsch?digung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integrit?tsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich w?hrend des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die k?rperliche oder geistige Integrit?t, unabh?ngig von der Erwerbsf?higkeit, augenf?llig oder stark beeintr?chtigt wird. Gem?ss Abs. 2 gelten f?r die Bemessung der Integrit?tsentsch?digung die Richtlinien des Anhanges 3. 4.3???? Die Bemessung der Integrit?tsentsch?digung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integrit?tsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integrit?tsschaden f?r alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalit?r bemessen. Die Integrit?tsentsch?digung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter W?rdigung der besonderen Umst?nde bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ?hnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein g?ltige Regeln zur Bemessung des Integrit?tsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integrit?tsschaden bleiben dabei unber?cksichtigt. Die Bemessung des Integrit?tsschadens h?ngt somit nicht von den besonderen Umst?nden des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Sch?tzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeintr?chtigung der k?rperlichen oder geistigen Integrit?t, wobei subjektive Faktoren ausser acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 4.4???? Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien f?r die Bemessung der Integrit?tssch?den aufgestellt und in einer als gesetzm?ssig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Sch?den prozentual gewichtet. F?r die darin genannten Integrit?tssch?den entspricht die Entsch?digung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des H?chstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entsch?digung f?r spezielle oder nicht aufgef?hrte Integrit?tssch?den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integrit?tssch?den, die gem?ss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entsch?digung (Ziff. 1 Abs. 3). Die v?llige Gebrauchsunf?higkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunf?higkeit wird der Integrit?tsschaden entsprechend geringer, wobei die Entsch?digung jedoch ganz entf?llt, wenn der Integrit?tsschaden weniger als 5 Prozent des H?chstbetrages des versicherten Verdienstes erg?be (Ziff. 2). 4.5???? Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesr?tlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtss?tze dar und sind f?r die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integrit?tsschadens f?r den ?Regelfall? gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben erm?glicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gew?hrleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a). 4.6???? Fallen mehrere k?rperliche oder geistige Integrit?tssch?den aus einem oder mehreren Unf?llen zusammen, so wird die Integrit?tsentsch?digung nach der gesamten Beeintr?chtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Die den einzelnen Sch?digungen entsprechenden Prozentzahlen werden selbst dann zusammengez?hlt, wenn eine, mehrere oder alle davon f?r sich allein den Grenzwert von 5 % nicht erreichen, insgesamt aber die Erheblichkeitsschwelle von 5 % ?bersteigen (BGE 116 V 157 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1989 Nr. U 78 S. 361 Erw. 2b). Die Bestimmung von Art. 36 Abs. 3 UVV regelt aber grunds?tzlich nur das Zusammentreffen von Integrit?tssch?den, die nach dem UVG als solche versichert sind (BGE 113 V 58). Verursachen mehrere, teils versicherte, teils nicht versicherte Ereignisse, worunter ausser nicht versicherten Unf?llen auch ein Vorzustand f?llt, ein Beschwerdebild, welches medizinisch-diagnostisch nicht in einzelne, voneinander unterscheidbare Beeintr?chtigungen aufgeteilt werden kann, so ist der Integrit?tsschaden zwar ebenfalls gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder n?tigenfalls nach den Richtlinien gem?ss den Tabellen der medizinischen Abteilung der SUVA einzusch?tzen. In einem zweiten Schritt ist diesfalls aber die Entsch?digung nach Massgabe von Art. 36 Abs. 2 UVG entsprechend dem Kausalanteil der nicht versicherten Ereignisse am gesamten Integrit?tsschaden zu k?rzen (BGE 116 V 157 f. Erw. 3c; Urteil des EVG vom 24. Januar 2001 in Sachen S., U 191/99, Erw. 6a). 4.7???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

5. 5.1???? Ohne sich zum Bestehen und Ausmass einer Integrit?tseinbusse zu ?ussern, stellten die ?rzte der Rehaklinik Bellikon im Austrittsbericht vom 8. Juli 1997 folgende Diagnosen (Urk. 7/23 S. 1):

? Unfall vom 6.11.96 ? Drittgradig offene proximale Humerus-Schaftfraktur links mit schwerem Weichteilschaden und Verschluss der A. brachialis auf Frakturh?he ? Drittgradig offene Femurschaftfraktur links

? Subtotale Amputation des rechten Vorderarmes ? Avulsionsverletzung am Genitale mit Zerreissung des linken Testis ? Schambeinastfraktur rechts ? Claviculafraktur links ? Pneumothorax links?.

5.2???? Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 3. Juni 1999 (Urk. 7/75) fest, dass beim Beschwerdef?hrer infolge des Unfalls vom 6. November 1996 eine schwere Behinderung an den oberen Extremit?ten, vor allem im Bereich der Vorderarme und H?nde, bestehe. Des weiteren leide er unter einem Kraftverlust im H?ft-, Oberschenkelbereich links wegen eines Defizits an Muskelmasse, sodass nur?? eine eingeschr?nkte Steh- und Gehf?higkeit bestehe. Zudem leide der Beschwerdef?hrer an einem einseitigen Verlust des Hodens. Den Integrit?tsschaden beurteilte Dr. B.___ folgendermassen (Urk. 7/75 S. 1):

? Die Einsch?tzung auf der Ebene des Bewegungsapparates ist schwierig, angesichts der vielen involvierten Gelenke ist eine Addition von Einzelpositionen nicht sinnvoll. Nach Anhang 3 der Verordnung des Bundesrates zur Unfallversicherung bedingt ein Verlust eines Armes eine Integrit?tseinbusse von 50 %. Da rechts wie links Funktionen gegeben sind, die eine Selbst?ndigkeit erlauben, w?rde ich die Beeintr?chtigung pro Seite mit drei F?nfteln bewerten, so dass deswegen eine Integrit?tseinbusse von 60 % besteht. Im Weiteren haben wir den Kraftverlust im H?ftbereich links bei guter Funktion des Gelenkes. Im Gesamtzusammenhang ist dies weniger bedeutend, aber doch noch relevant, entsprechend Bewertung mit 5 %. Auf der Ebene der viszeralen Organe haben wir den einseitigen Hodenverlust, dies bedingt eine Integrit?tseinbusse von 10 % (...). Die einzelnen Elemente sind zu addieren, so dass eine Integrit?tseinbusse von 75 % resultiert. Auch im Quervergleich erscheint dies richtig, eine Paraplegie bedingt bekanntlich eine 90 %-ige, eine Tetraplegie eine 100 %-ige Integrit?tseinbusse. Der Bewegungsapparat des Patienten ist doch deutlich besser funktionst?chtig als bei den Vergleichspositionen, auch die Kontrolle der Sphinkteren, als Miktion und Def?kation, sowie die Potenz sind nicht gest?rt. Dies rechtfertigt eine Einstufung klar unter 90 %, respektive 100 %.?

5.3???? Dres. med. F.___, Leitender Arzt Orthop?die und Handchirurgie, und G.___, Assistenzarzt Orthop?die, beurteilten im Gutachten der Schulthess Klinik vom 22. Januar 2001 die Integrit?tseinbusse folgendermassen (Urk. 15/2 S. 6 f.):

? Die Schulter kann noch aktiv bis 110? abduziert werden. Dies entspricht gem?ss der Tabelle I der Integrit?tssch?digung einem Wert von 10 %. Im Weiteren besteht am linken Arm, eine inkomplette Plexusparese mit erhaltener protektiver Sensibilit?t sowie einer Fallhand. Der Faustschluss ist noch erhalten und kr?ftig. Im Ellbogen besteht jedoch ein deutlicher Kraftverlust f?r die Flexion und Extension. Wird bei einem Verlaut der adominanten Hand ein Wert f?r den Integrit?tsschaden von 40 % angegeben, so erachten wir den Integrit?tsschaden bez?glich der Hand beim Patienten in Anbetracht der obengenannten Einschr?nkungen zu 20 % als gegeben. Somit ergibt sich ein gesamter Integrit?tsschaden f?r die linke obere Extremit?t von 30 %. Da der Verlust der Gebrauchshand mit einem Integrit?tsschaden von 50 % angegeben wird, erachten wir bei massiv eingeschr?nkter Pronation im Handgelenk(s) sowie inkomplettem Faustschluss und massiv herabgesetzter Kraft in der rechten Hand sowie deutlichen Sensibilit?tsst?rungen einen Integrit?tsschaden von 35 % als gegeben. Somit erg?be sich ein gesamter Integrit?tsschaden f?r die oberen Extremit?ten von 65 %.?

Dres. F.___ und G.___ stellten sodann fest, dass die Beurteilung der Integrit?tseinbusse infolge der Hypersensibilit?t am linken Oberschenkel sowie den weiteren Sensibilit?tsst?rungen wie auch der motorischen St?rung des Nervus peronaeus profundus durch einen Neurologen vorzunehmen sei. Eine allf?llige St?rung der Sexualfunktion sei durch einen Urologen zu ermitteln (Urk. 15/2 S. 7). 5.4???? Dr. med. H.___, Leitender Arzt Neurologie, stellte im neurologischen Gutachten der Schulthess Klinik vom 2. Dezember 2002 folgende Diagnosen (Urk. 15/1 S. 5):

? posttraumatische 1. sensomotorische Parese am N. ulnaris rechts mit L?sion am Unterarm 2. sensomotorische kombinierte proximale schwere Parese des N. radialis und geringer ebenfalls des N. medianus mit L?sion wahrscheinlich auf H?he der Humerusschaftfraktur (sollte u.E. nicht als Plexusparese beschrieben werden) 3. sensomotorische Parese des N. ischiadicus links (...) 4. schwerer Weichteilschaden im Bereich der Beinadduktoren links, m?glicherweise zus?tzlich mit Verletzung ein(e)s Muskelastes des N. obduratorius links.?

Den Integrit?tsschaden beurteilte er alsdann folgendermassen (Urk. 15/1 S. 6):

? Arme: Hinsichtlich Beurteilung der Integrit?tsentsch?digung halte ich die orthop?dische Einsch?tzung von 65 % inklusive des neurologischen Anteiles an den oberen Extremit?ten f?r richtig. Beine: Bei Einsch?tzung des Integrit?tsschadens von 50 % bei v?lliger Gebrauch(s)unf?higkeit eines Beines ist beim Patienten aufgrund der Ischiadicusparese und des muskul?ren Defektes links im Bereich der Adduktoren von einem Integrit?tsschaden von 35 % auszugehen. Total: Arme 65 % und Bein links mindestens 35 % = 100 %.?

Die Diskrepanz zur bisherigen Bewertung werde durch die offenbar bis anhin nicht diagnostizierte Ischiadicusparese erkl?rt (Urk. 15/1 S. 6). 5.5???? In W?rdigung der obenerw?hnten medizinischen Aktenlage f?llt auf, dass die Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. H.___ in der Einsch?tzung der Integrit?tseinbusse im Bereich des linken Oberschenkels und der linken H?fte voneinander abweichen. W?hrend Dr. B.___ den festgestellten Kraftverlust im Bereiche des linken Oberschenkels und der linken H?fte ausschliesslich auf ein Defizit in der Muskelmasse zur?ckf?hrte (Urk. 7/75 S. 1), stellte Dr. H.___ eine sensomotorische Parese des Nervus ischiadicus links fest und f?hrte die eingeschr?nkte Gebrauchsf?higkeit des linken Beines darauf sowie auf einen muskul?ren Defekt im Bereich der linken Adduktoren zur?ck (Urk. 15/1 S. 6).?? 5.6???? Es ist davon auszugehen, dass das neurologische Gutachten von Dr. H.___ auf den Ergebnissen umfassender klinischer sowie elektrophysiologischer Untersuchungen beruht sowie in Ber?cksichtigung der Beschwerdeschilderungen des Beschwerdef?hrers verfasst wurde. In Bezug auf die Frage des Bestehens und Ausmasses einer Gesundheitsbeeintr?chtigung aus neurologischer Sicht sowie insbesondere der Frage, ob der Beschwerdef?hrer anl?sslich des versicherten Unfalles vom 6. November 1996 eine sensomotorische Parese des Nervus ischiadicus links erlitten hat, ist daher darauf abzustellen. Hingegen nahm Dr. H.___ keine gesamthafte Bemessung des Integrit?tsschadens vor, insbesondere fehlt in seinem Gutachten ein Quervergleich mit den in Anhang 3 zur UVV aufgef?hrten Integrit?tssch?den.? Zudem liess Dr. H.___ in seinem Gutachten die medizinischen Vorakten unerw?hnt, so dass davon auszugehen ist, dass ihm diese nicht bekannt waren. Aus diesen Gr?nden kann auf seine Beurteilung des Integrit?tsschadens, wonach im Bereich der Arme eine Integrit?tseinbusse von 65 %, im Bereich des linken Beines eine solche von 35 % bestehe, weshalb der Integrit?tsschaden insgesamt 100 % betrage, nicht abgestellt werden. Aus den gleichen Gr?nden ist auch auf die Beurteilung durch Dres. F.___ und G.___ vom 22. Januar 2001 nicht abzustellen. Denn diese ?rzte stellten isoliert einen Integrit?tsschaden im Bereich der linken oberen Extremit?t von 30 % und im Bereich der rechten oberen Extremit?t von 35 % fest und postulierten anschliessend?? einen gesamten Integrit?tsschaden f?r die oberen Extremit?ten von 65 %, indem sie die Werte f?r die linke und rechte obere Extremit?t addierten, ohne eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen und ohne einen Quervergleich mit der im Anhang 3 zur UVV enthaltenen Skala der Integrit?tsentsch?digung durchzuf?hren.

5.7???? Demgegen?ber nahm Dr. B.___ in ?bereinstimmung mit Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV eine Gesamtbeurteilung des Integrit?tsschadens vor. Seine Beurteilung vom 3. Juni 1999 enth?lt sodann einen Quervergleich mit den im Anhang 3 zur UVV aufgef?hrten Integrit?tssch?den. Die Beurteilung des Integrit?tsschadens durch Dr. B.___ erscheint daher grunds?tzlich als nachvollziehbar und einleuchtend, sodass im Grundsatz darauf abzustellen ist. Hingegen ist auf die Beurteilung des Integrit?tsschadens durch Dr. B.___ soweit nicht abzustellen, als er in seiner Beurteilung nicht ber?cksichtigte, dass der Beschwerdef?hrer infolge des versicherten Unfalles an einer sensomotorische Parese des Nervus ischiadicus links leidet. Ausgehend von einer durch Dr. B.___ bemessenen Integrit?tseinbusse von 75 % ist daher in Ber?cksichtigung der Ischiadicusparese eine Gesamtbeurteilung des Integrit?tsschadens vorzunehmen. 5.8???? Nach den in der Tabelle 2 (Integrit?tsschaden bei Funktionsst?rungen an den unteren Extremit?ten) enthaltenen Richtlinien gem?ss den Tabellen der medizinischen Abteilung der SUVA entspricht eine Ischiadicusl?hmung einem Integrit?tsschaden von 30 %. Im Quervergleich zu der im Anhang 3 zur UVV enthaltenen Skala der Integrit?tsentsch?digung, wonach eine Paraplegie mit einer Integrit?tsentsch?digung von 90 % entsch?digt wird, rechtfertigt sich daher, die von Dr. B.___ festgestellte Integrit?tseinbusse von 75 % um einen der Ischiadicusl?hmung entsprechenden Wert von 10 % zu erh?hen, so dass gesamthaft ein Integrit?tsschaden von 85 % resultiert. 5.9???? Somit hat der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine einer Integrit?tsbeeintr?chtigung von 85 % entsprechenden Integrit?tsentsch?digung hat. Insofern ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Juni 2000 erhobene Beschwerde daher teilweise gutzuheissen.

6. 6.1???? Zu pr?fen bleibt, ob der Beschwerdef?hrer, wie von ihm mit Replik vom 8. Mai 2003 beantragt (Urk. 19 S. 3), Anspruch auf ?bernahme der Kosten der von ihm veranlassten Begutachtungen an der Schulthess Klinik hat, wobei sich die Kosten f?r das Gutachten vom 22. Januar 2001 (Urk. 15/2) auf Fr. 1?152.35 (Urk. 20/1) und f?r das Gutachten vom 2. Dezember 2002 (Urk. 15/1) auf Fr. 1'534.50 (Urk. 20/2) belaufen. 6.2???? Nach ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Gem?ss ? 9 Abs. 2 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen wird ein unn?tiger oder geringf?giger Aufwand nicht ersetzt. 6.3???? Nach der Rechtsprechung rechtfertig sich unter Umst?nden, eine vom Versicherten veranlasste Untersuchung der vom Unfallversicherer angeordneten Begutachtung im Sinne von Art. 57 UVV gleichzustellen, sofern das Privatgutachten wesentliche Gesichtspunkte zutage bringt, die f?r die Leistungspflicht unerl?sslich sind, oder wenn sich der medizinische Sachverhalt erst auf Grund der vom Versicherten beigebrachten Untersuchungsergebnisse schl?ssig feststellen l?sst (RKUV 1994 U 182 S. 47 f. Erw. 3). Die Kosten der im Beschwerdeverfahren eingereichten Parteigutachten sind der obsiegenden Partei zu ersetzen, wenn sie im Hinblick auf die Interessenwahrung erforderlich oder doch geboten waren (BGE 115 V 62; Christian Z?nd, Kommentar zum GSVGer, Diss. Z?rich 1998, ? 34 N 14). 6.4???? Vorliegend wurde erstmals im Privatgutachten von Dr. H.___ vom 2. Dezember 2002 eine sensomotorische Parese des Nervus ischiadicus links festgestellt. Dabei handelt es sich um einen massgebenden Gesichtspunkt, welcher f?r die Bemessung der Integrit?tsentsch?digung von entscheidender Bedeutung ist. Diesbez?glich ist der Sachverhalt daher keinesfalls schon durch die Beschwerdegegnerin schl?ssig gekl?rt worden. Damit sind die Voraussetzungen unter denen die Beschwerdegegnerin die Kosten f?r das vom Beschwerdef?hrer veranlasste Gutachten von Dr. H.___ vom 2. Dezember 2002 zu ?bernehmen hat, erf?llt. Dies gilt hingegen nicht in gleichem Masse f?r das vom Beschwerdef?hrer veranlasste orthop?dische Gutachten der Schulthess Klinik vom 22. Januar 2001. Denn in diesem Gutachten wurden keine neuen f?r die Bemessung der Integrit?tsentsch?digung massgebenden Gesichtspunkte zu Tage gebracht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der medizinische Sachverhalt aus orthop?discher Sicht schon auf Grund der kreis?rztlichen Beurteilung von Dr. B.___ vom 3. Juni 1999 rechtsgen?gend gekl?rt war. In Bezug auf das Gutachten der Schulthess Klinik vom 22. Januar 2001 sind die Voraussetzungen f?r die ?bernahme der Kosten durch die Beschwerdegegnerin daher nicht erf?llt. 6.5???? Bez?glich der H?he der vom Unfallversicherer geschuldeten Kosten eines Privatgutachtens ist von Art. 394 Abs. 3 des Obligationenrechts auszugehen, wonach der Auftraggeber mangels Verg?tungsabrede dem Beauftragten die f?r den Auftrag ?bliche Verg?tung schuldet (RKUV 2000 U 362 S. 44 Erw. 3b). Aus dem vom Beschwerdef?hrer eingereichten Beleg ist ersichtlich, dass das Honorar nach dem ?blichen f?r Unfallversicherer geltenden Tarif f?r medizinische Gut-achten bemessen wurde (Urk. 20/2). In masslicher Hinsicht ist das dem Beschwerdef?hrer in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 1?534.50 f?r das Gutachten der Schulthess Klinik vom 2. Dezember 2002 daher nicht zu beanstanden. 6.6???? Der nur teilweise obsiegende Beschwerdef?hrer hat demnach Anspruch auf Ersatz der Kosten des von ihm veranlassten Gutachtens von Dr. H.___ vom 2. Dezember 2002 im Betrag von Fr. 1'534.50 sowie auf eine reduzierte Prozessentsch?digung. Diese ist unter Ber?cksichtigung der Tragweite des Falles und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und weitere Barauslagen) zu bemessen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 29. Juni 2000 aufgehoben, und es wird mit der Feststellung, dass die Integrit?tseinbusse 85 % betr?gt, der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Integrit?tsentsch?digung in diesem Umfang bejaht. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer einen Betrag von Fr. 1'534.50 als Ersatz der Kosten der von ihm veranlassten Begutachtung bei Dr. H.___, Schulthess Klinik, Z?rich, sowie eine reduzierte Prozessentsch?digung (inklusive Mehrwertsteuer und ?brige Barauslagen) von Fr. 700.-- zu bezahlen. 3.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz Versicherungsgesellschaft - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

UV.2000.00196 — Zürich Sozialversicherungsgericht 28.07.2003 UV.2000.00196 — Swissrulings