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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.06.2003 OH.2003.00002

June 29, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,995 words·~15 min·4

Summary

Verwirkung der opferhilferechtlichen Ansprüche, Übernahme von Anwaltskosten?

Full text

OH.2003.00002

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekret?rin Gl?ttli

Urteil vom 30. Juni 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Doswald Landmann & Steiner Rechtsanw?lte M?hrlistrasse 97, 8006 Z?rich

gegen

Kanton Z?rich

Beschwerdegegner

vertreten durch die Direktion der Justiz des Kantons Z?rich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Z?rich

Sachverhalt: 1.?????? Die 1976 geborene S.___ wurde im Januar/Februar 1998 nach 02:00 Uhr von einem Freier in Z?rich vergewaltigt (Urk. 6/2/1 S. 36-38; Urk. 6/2/2 S. 4 f.). Der T?ter wurde am 15. Juni 1999 verhaftet (vgl. den Schlussbericht der Stadtpolizei Z?rich vom 8. November 1999, Urk. 6/8/13 S. 8) und mit Urteil des Bezirksgerichts Z?rich vom 22. Juni 2000 unter anderem der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gesprochen und zu 10 Jahren Zuchthaus verurteilt; gleichzeitig wurde die Verwahrung angeordnet. Der T?ter wurde sodann verurteilt, S.___ eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- zuz?glich Zins seit 28. Februar 1998 zu bezahlen (Urk. 6/2/1 S. 80 f. Ziff. 1-4 = Urk. 6/8/4 S. 80 f. Ziff. 1-4). Im Weiteren wurde festgestellt, dass der T?ter gegen?ber S.___ f?r seine Straftat schadenersatzpflichtig ist, wobei das Schadenersatzbegehren im Quantitativ auf den Zivilweg verwiesen wurde. Nachdem das Urteil infolge Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde in Rechtskraft erwachsen war, ersuchte S.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Doswald, Z?rich, mit Schreiben vom 2. Dezember 2002 den Kanton Z?rich, Direktion der Justiz, Kantonale Opferhilfestelle, um Auszahlung der Genugtuung in der H?he von Fr. 30'000.-- plus Zins von 5 % seit 28. Februar 1998 sowie um Bezahlung der Prozessentsch?digung von Fr. 4'000.-- (Urk. 6/1). ???????? Mit Verf?gung vom 15. Januar 2003 wies die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch um Ausrichtung der Genugtuung infolge Verwirkung und das Gesuch um Ausrichtung der Prozessentsch?digung infolge Subsidiarit?t der Leistungen ab (Urk. 6/6= Urk. 2).

2. Hiegegen erhob S.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Doswald, am 14. Februar 2003 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verf?gung sei aufzuheben, und ihr sei der Betrag von Fr. 34'000.-- zuz?glich Zins zu 5 % von Fr. 30'000.-- seit 28. Februar 1998 zu bezahlen, unter Kosten- und Entsch?digungsfolge (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. M?rz 2003 beantragte die Kantonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nachdem der Rechtsvertreter von S.___ ersucht worden war, ein im vorinstanzlichen Verfahren angek?ndigtes Formular "Anzeige f?r Gesch?digte" (vgl. Urk. 6/5) nachzureichen, reichte dieser am 4. April 2003 eine weitere Eingabe und verschiedene Urkunden ins Recht (Urk. 7; Urk. 8/1-5). Dazu ?usserte sich die Opferhilfestelle am 23. Mai 2003 (Urk. 11). Mit Verf?gung vom 26. Mai 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) erh?lt jede Person Hilfe, die durch eine Straftat in ihrer k?rperlichen, sexuellen oder psychischen Integrit?t unmittelbar beeintr?chtigt worden ist (Opfer), und zwar unabh?ngig davon, ob der Angeschuldigte ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. ???????? Vorliegend ist unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdef?hrerin Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG und daher zur Geltendmachung von Anspr?chen legitimiert ist.

2.?????? 2.1???? Gem?ss Art. 12 Abs. 2 OHG kann dem Opfer unabh?ngig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umst?nde es rechtfertigen. Das Opfer muss das Gesuch um Entsch?digung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat einreichen (Art. 16 Abs. 3 OHG). 2.2???? Das Bundesgericht hat in BGE 126 II 97 ff. festgehalten, dass sich aus Art. 12 und Art. 16 OHG ergibt, dass die Opfer auf einfache und rasche Weise zu einer Entsch?digung gelangen k?nnen. Die relativ kurze Verwirkungsfrist von zwei Jahren soll zudem das Opfer veranlassen, rasch seine Anspr?che geltend zu machen, damit die Beh?rde zu einem Zeitpunkt entscheiden kann, in dem der Sachverhalt noch abgekl?rt werden kann. Indessen steht h?ufig nach zwei Jahren noch gar nicht fest, ob alle anspruchsbegr?ndenden Tatbestandselemente erf?llt sind, was Voraussetzung f?r eine Leistung nach den Art. 11-14 OHG ist. So kann noch unklar sein, ob ?berhaupt eine Straftat vorliegt. Zudem kann h?ufig der Schaden noch nicht beziffert werden. Schliesslich steht nach Ablauf dieser Zeit nicht immer fest, ob Dritte schadenersatzpflichtig sind, so dass die gem?ss Art. 1 der Opferhilfeverordnung vom Opfer verlangte Glaubhaftmachung, dass es keine oder nur ungen?gende Leistungen von Dritten erhalten kann, noch gar nicht m?glich ist. Aus diesen Gr?nden ist es nach Lehre und Rechtsprechung zul?ssig, zur Fristwahrung ein vorsorgliches Gesuch zu stellen und das Verfahren zu sistieren, bis die Anspruchsvoraussetzungen n?her abgekl?rt werden k?nnten. Zwar widerspricht es dem Gesetz, wenn die Beh?rde von sich aus das Verfahren sistiert und vom Opfer verlangt, vorerst einen Zivilprozess gegen den m?glichen Sch?diger durchzuf?hren. Eine Sistierung ist hingegen dann anzuordnen, wenn das Opfer selber sie verlangt, um vorerst Leistungspflichten Dritter abzukl?ren. Das entspricht der Subsidiarit?t der Opferhilfe und liegt nicht zuletzt auch im Interesse der Beh?rde, wird doch dadurch vermieden, dass Abkl?rungen vorgenommen werden m?ssen, die sich schliesslich m?glicherweise als ?berfl?ssig erweisen. Umgekehrt k?nnen an die Substanziierung eines Gesuchs keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Das gilt schon f?r die Gesuche nach Art. 11 ff. OHG ganz generell. Zur Wahrung der Frist von Art. 16 Abs. 3 OHG gen?gt es, wenn innert der zwei Jahre beziehungsweise einer von der Beh?rde angesetzten Nachfrist ein unbeziffertes Begehren eingereicht wird. Dies muss erst recht gelten, wenn ein Gesuch vorsorglich und fristwahrend eingereicht und mit einem Sistierungsgesuch verbunden wird, weil der Schaden oder allf?llige Leistungspflichten Dritter nicht liquid sind und n?herer Abkl?rung bed?rfen. In solchen F?llen kann nicht verlangt werden, dass innert der zweij?hrigen Frist der geltend gemachte Schaden beziffert und substanziiert wird (BGE 126 II 97 ff. Erw. 2c mit Hinweisen).

3.?????? Zu pr?fen ist vorerst, ob der Beschwerdegegner zu Recht von der Verwirkung der Anspr?che ausging. 3.1???? Die polizeilichen Ermittlungen begannen am 15. Juni 1999 mit der Anzeige einer anderen Gesch?digten; gleichentags wurde der T?ter verhaftet. Am 17. Juni 1999 wurde die Beschwerdef?hrerin, nachdem sie anl?sslich einer Wahlkonfrontation den T?ter eindeutig identifiziert hatte (Urk. 6/8/6 S. 3 f.), einvernommen. Dabei wurde der Beschwerdef?hrerin von der Stadtpolizei Z?rich das Formular "Opferhilfe" ausgeh?ndigt (Urk. 8/1= Urk. 6/8/8), und sie wurde von der Polizeibeamtin ?ber die Bestimmungen des OHG orientiert (Urk. 6/8/7 S. 1). Die Beschwerdef?hrerin lehnte eine Weitergabe ihrer Adresse an eine Beratungsstelle ab (Urk. 8/1; Urk. 6/8/6 S. 4), sie erkl?rte vielmehr, sich n?tigenfalls selbst mit solchen Stellen in Verbindung zu setzen (Urk. 6/8/7 S. 1). Von der Bezirksanwaltschaft Z?rich wurden der Beschwerdef?hrerin sodann am 9. Juli 1999 erneut das Formular "Opferhilfe" (Urk. 8/3) sowie die Formulare "Geltendmachung von Rechten als Opfer im Strafverfahren" (Urk. 8/2), und "Antrag betreffend Zivilanspr?che etc." (Urk. 8/4) ausgeh?ndigt. Die Beschwerdef?hrerin f?llte sie weder aus noch unterzeichnete sie sie (vgl. Urk. 8/2-4; Urk. 7 S. 2 Ziff. 2a). Der Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin stellte anl?sslich der Hauptverhandlung Antr?ge auf Schadenersatz und Genugtuung (Urk. 6/2 S. 2 f.; Urk. 6/8/2-3). Nachdem die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils vom 22. Juni 2000 eingetreten war, stellte der Rechtsvertreter wie erw?hnt am 2. Dezember 2002 das Gesuch um Opferhilfeleistungen (Genugtuung; Prozessentsch?digung) an die Beschwerdegegnerin, unter Hinweis auf die Mittellosigkeit und die Verwahrung des T?ters (Urk. 6/1). 3.2???? 3.2.1?? Nach dem Ausgef?hrten steht fest, dass die Beschwerdef?hrerin den Beschwerdegegner erstmals am 2. Dezember 2002 um Leistungen ersuchte, was von der Beschwerdef?hrerin auch nicht bestritten wird (Urk. 7 S. 2 Ziff. 2a). Beschwerdeweise machte diese zun?chst geltend, sie h?tte jedenfalls bei der Bezirksanwaltschaft die Anzeige f?r Gesch?digte abgegeben und damit ihre Anspr?che provisorisch gewahrt (Urk. 1). Indes ist weder ein solches Formular aktenkundig noch reichte die Beschwerdef?hrerin dieses auf Aufforderung ein (vgl. Urk. 7-8/1-5), so dass sich weitere Pr?fungen, inwiefern ein solches an die Bezirksanwaltschaft abgegebenes Formular fristwahrend sein k?nnte, er?brigen. 3.2.2 Ohnehin pr?zisierte die Beschwerdef?hrerin ihre Vorbringen im Nachtrag vom 4. April 2003 (Urk. 7) dahingehend, weder das Formular betreffend Zivilanspr?che noch die anderen Formulare h?tten einen Hinweis enthalten, dass die Antr?ge auf Genugtuung und Schadenersatz innert zwei Jahren eingereicht werden m?ssten. In keinem der ausgeh?ndigten Formulare sei sie darauf hingewiesen worden, dass sie ihre Anspr?che sp?testens zwei Jahre nach der Tat gegen?ber der Opferhilfestelle zu stellen gehabt h?tte, obwohl sie im Formular "Antrag betreffend Zivilanspr?che etc." eindeutig als Gesch?digte im Sinne von ? 10 der Strafprozessordnung (StPO) bezeichnet worden sei. Dem Formular sei zudem zu entnehmen, dass sie als Gesch?digte ihre Begehren bis zur Hauptverhandlung ab?ndern k?nne, das Formular sei nicht mit einer Frist verbunden gewesen, innert welcher es zur?ckzusenden gewesen w?re. Den Rechtsvertreter habe sie erst am 29. Juli 1999 mandatiert, indes seien ihm die Formulare nicht ausgeh?ndigt worden. Sie sei nicht richtig aufgekl?rt worden ?ber die Verwirkungsfrist von zwei Jahren beziehungsweise irre gef?hrt worden durch den Hinweis im bezirksanwaltschaftlichen Formular betreffend Zivilanspr?che, sie k?nne ihre Antr?ge noch an der Hauptverhandlung vortragen (Urk. 7 S. 3 Ziff. 2b-c). Die Verwirkungsfrist von zwei Jahren sei eine derart atypische, dass sie auf den Formularen betreffend Opferhilfe jedenfalls erw?hnt sein m?sse, auch wenn das Opfer anwaltlich vertreten sei, zumal die Formulare irref?hrende Formulierungen enthielten ("?nderung bis zur Hauptverhandlung"). F?r die Gesch?digte wie f?r den Anwalt g?lten die Beh?rden als zust?ndig, welche die Formulare abgeben w?rden, namentlich Bezirksanwaltschaft und Polizei. In diesem Sinne d?rfe von einer Einheit der Verwaltung, von einer Einheit der Stellen ausgegangen werden, welche sich um das Opfer k?mmere. Die Bezirksanwaltschaft oder Polizei h?tte die Beschwerdef?hrerin darauf aufmerksam machen m?ssen, dass sie ihre Anspr?che innert zwei Jahren seit der Tat gesondert beim Beschwerdegegner h?tte anmelden m?ssen. Zum Zeitpunkt des Ablaufes der Verwirkungsfrist, am 28. Februar 2000, sei das Untersuchungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen und die Verurteilung des T?ters habe noch nicht festgestanden. Sie w?re daher gezwungen gewesen, einen k?nftigen, nicht bezifferbaren und nicht belegbaren Schaden anzumelden (Urk. 7). 3.2.3?? Wie ausgef?hrt (Erw. 1) ist die Gew?hrung von Leistungen gem?ss Art. 2 Abs. 1 OHG nicht daran gebunden, dass der Angeschuldigte ermittelt worden ist (vorstehende Erw. 1, vgl. auch Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum OHG, Z?rich 1995, N 18 zu Art. 2). Im ?brigen sei vorab auf die wiedergegebene Rechtsprechung verwiesen, wonach ein vorsorgliches Gesuch zur Fristwahrung zul?ssig beziehungsweise geboten ist (vorstehende Erw. 2.2). Ein solches Gesuch w?re um so mehr zumutbar gewesen, als der T?ter vom Zeitpunkt seiner Verhaftung am 15. Juni 1999 an in Haft blieb (Urk. 6/2/1 S. 81 Ziff. 2; Urk. 6/2/2/ S. 2), was - wie auch den Berichten der Polizei zu entnehmen ist (Urk. 6/8/6; Urk. 6/8/13) - eine Anklage und Verurteilung nicht so unsicher erscheinen l?sst; die Anklage datiert denn auch vom 3. M?rz 2000 (Urk. 6/2/2) und erging somit nur wenige Tag nach Ablauf der Verwirkungsfrist. Eine Anmeldung von Opferhilfeanspr?chen innerhalb der zweij?hrigen Frist erschiene daher auch aufgrund des Verfahrensablaufes keineswegs problematisch; im ?brigen ist auch nicht ersichtlich, dass der Genugtuungsanspruch nicht h?tte beziffert werden k?nnen. Die Beschwerdef?hrerin h?tte somit das Gesuch ohne weiteres einreichen k?nnen und m?ssen. W?re der Beschwerdegegner vom genugtuungsbegr?ndenden Sachverhalt nicht ?berzeugt gewesen, h?tte das Verfahren bis zum Ausgang des Strafprozesses immer noch sistiert werden k?nnen. 3.2.4?? Die von der Beschwerdef?hrerin im Rahmen dieses Verfahrens nachgereichten Formulare lagen bereits im Recht (Urk. 8/8-11= Urk. 8/1-4). Diesen, insbesondere dem Formular "Geltendmachung von Rechten als Opfer im Strafverfahren" (Urk. 8/2= Urk. 6/8/9) und "Antrag betreffend Zivilanspr?che" (Urk. 8/4= Urk. 6/8/11), sind keine Angaben zu entnehmen, nach welchen eine Weiterleitung von geltend gemachten Forderungen der Beschwerdef?hrerin an den Beschwerdegegner anzunehmen gewesen w?re. Es ging vielmehr lediglich um Rechte beziehungsweise Anspr?che der Beschwerdef?hrerin im Strafverfahren. Diese Rechte sind zwar durch das Opferhilferecht mitbestimmt (vgl. Art. 5 ff. OHG), indes bestand aufgrund der Formulare und der klaren Beschr?nkung auf das Strafverfahren kein Anlass zur Annahme, die Beh?rde nehme auch Erkl?rungen an andere Stellen in Empfang und leite diese - quasi als Anlaufstelle fungierend - weiter. Auch im "Antrag betreffend Zivilanspr?che" erfolgte der Hinweis auf ? 10 StPO, dabei war das Formular im ?brigen von der Gesch?digten selbst an eine allf?llig bestehende Versicherung weiterzuleiten. Im einzigen Formular, welches die Beschwerdef?hrerin unterzeichnet hatte und bei welchem eine Weiterleitung (an eine Beratungsstelle der Opferhilfe) vorgesehen war, dem im Rahmen der polizeilichen Einvernahme ausgeh?ndigten Formular "Opferhilfe" (Urk. 8/1= Urk. 8/8, vgl. auch Urk. 8/10= Urk. 8/3), hatte die Beschwerdef?hrerin die Weiterleitung ausdr?cklich nicht gew?nscht. Sie hatte, wie erw?hnt (Erw. 3.1), auch anl?sslich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Juni 1999 - im Anschluss an die Orientierung ?ber die Rechte gem?ss OHG - erkl?rt, sie werde sich n?tigenfalls selber mit solchen Stellen in Verbindung setzen (Urk. 6/8/7 S. 1). Zusammenfassend ist festzuhalten, das weder beim zuletzt erw?hnten, unterzeichneten Formular "Opferhilfe" noch bei den ?brigen Formularen Antr?ge auf Schadenersatz oder Genugtuung an die Opferhilfestelle oder die Weiterleitung solcher Antr?ge in Frage standen. Im ?brigen hat die Beschwerdef?hrerin die Formulare nicht unterzeichnet, abgesehen einzig von demjenigen der "Opferhilfe", in welchem sie aber eine Weiterleitung gerade ausschloss. Daher ist von keinem Gesuch der Beschwerdef?hrerin auf opferhilferechtliche Genugtuung oder Schadenersatz mittels der abgegebenen Formulare auszugehen. 3.2.5?? Ob die Formulare in dem Sinne irref?hrend waren, dass die Beschwerdef?hrerin Grund zur Annahme hatte, dass Schadenersatz- und Genugtuungsantr?ge auch nach Opferhilferecht bis zur Hauptverhandlung gestellt werden k?nnen, und ob es sich bei der zweij?hrigen Verwirkungsfrist um eine atypische Frist handelt, muss nicht mehr gepr?ft werden. Denn diesbez?glich f?llt ohnehin ins Gewicht, dass die Beschwerdef?hrerin am 29. Juli 1999 ihren Rechtsvertreter mandatierte (Urk. 8/5 = Urk. 6/8/12). Bereits f?r unvertretene Rechtsunterworfene gilt, dass niemand aus der Rechtsunkenntnis Anspr?che abzuleiten vermag (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit weiteren Hinweisen). Dies gilt um so mehr f?r einen Rechtsvertreter, dessen Handeln sich die Beschwerdef?hrerin zurechnen lassen muss. Dass eine Anmeldung auch nach der Mandatierung des Rechtsvertreters unterblieb, erscheint angesichts des Wortlautes von Art. 16 OHG wenig nachvollziehbar. Namentlich er?brigen sich angesichts der Rechtsvertretung weitere Ausf?hrungen zur behaupteten unterbliebenen Aufkl?rung betreffend Verwirkung, zumal der beruflich als Rechtsanwalt t?tige Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin daraus ohnehin nichts zu seinen Gunsten abzuleiten verm?chte. Was schliesslich die geltend gemachte "Einheit der Beh?rden" betrifft, so sehen die gesetzlichen Bestimmungen keine Pflicht der Polizei oder der Bezirksanwaltschaft zur Weiterleitung sie betreffender Antr?ge an die Opferhilfestelle vor. Die Annahme einer solchen Weiterleitungspflicht w?rde im ?brigen weder der Stellung des Opferhilferechts als eigenst?ndiger Institution gerecht noch w?rde dies - angesichts der Voraussetzungen f?r opferhilferechtliche Anspr?che - eine praktikable L?sung darstellen. Die Weiterleitungspflicht als allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts betrifft hingegen nur Eingaben an unzust?ndige Stellen. Da es indes gerade an einer Eingabe der Beschwerdef?hrerin beziehungsweise ihres Rechtsvertreters fehlt, vermag auch dieses Argument nichts f?r den Standpunkt der Beschwerdef?hrerin herzugeben. 3.3???? Nach dem Gesagten hat die Beschwerdef?hrerin vor dem 2. Dezember 2002 kein Gesuch an die Opferhilfe gestellt noch vermag sie aus den behaupteten Fehlern der Beh?rden (unterlassene Weiterleitung oder Aufkl?rung) Rechte abzuleiten. Da die Verwirkung opferhilferechtlicher Schadenersatz- und Genugtuungsanspr?che Ende Februar 2000 eingetreten war, sind die gestellten Anspr?che vom Beschwerdegegner zu Recht als verwirkt erachtet worden.

4. ????? 4.1???? Was die beantragte Auszahlung der Prozessentsch?digung betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die Anwaltskosten nur ?bernommen werden, sofern dies im Hinblick auf die pers?nlichen Verh?ltnisse des Opfers angezeigt ist (Art. 3 Abs. 4 OHG); unter Letzteres f?llt unter anderem die finanzielle Leistungsf?higkeit des Opfers (ZBl 98, 1997, S. 47 Erw. 5b, Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., N. 59 zu Art. 3 OHG). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich noch dargetan, dass die Beschwerdef?hrerin bed?rftig w?re und ein Einkommen unter der Bed?rftigkeitsgrenze gem?ss ZPO oder unter der Grenze von Art. 12 Abs. 1 OHG erzielen w?rde (vgl. Urk. 1, Urk. 7; Urk. 6/8/3; Urk. 6/1). Die Beschwerdef?hrerin hat auch im vorliegenden Verfahren nicht um unentgeltliche Rechtsvertretung ersucht. Mangels finanzieller Bed?rftigkeit ist ein Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf ?bernahme weiterer Kosten gem?ss Art. 3 Abs. 4 OHG von vorneherein zu verneinen, ebenso wie ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten im Rahmen des Schadenersatzes, welcher im ?brigen, gleich wie die Genugtuung, ohnehin verwirkt w?re. 4.2???? L?ge Bed?rftigkeit vor, so hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Subsidiarit?t der opferhilferechtlichen Anspr?che verwiesen (vgl. Urk. 2 S. 2, vgl. auch Art. 3 OHG; Art. 14 OHG): Art. 3 Abs. 4 OHG bestimmt, dass die Beratungsstellen weitere Kosten, wie Arzt-, Anwalts- und Verfahrenskosten ?bernehmen, soweit dies aufgrund der pers?nlichen Verh?ltnisse des Opfers angezeigt ist. Die Beratungsstelle ?bernimmt die Anwaltskosten indes nur dann, wenn sich das Opfer ohne die ?bernahme der Anwaltskosten durch die Beratungsstelle nicht von einem Anwalt vertreten lassen k?nnte. Eine Kosten?bernahme durch die Beratungsstelle ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn dem Opfer nach dem kantonalen Verfahrensrecht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zusteht (BGE 123 II 548 E. 2a, mit Hinweis). Im z?rcherischen Strafverfahren hat eine gesch?digte Person, wenn es die Interessen und die pers?nlichen Verh?ltnisse erfordern, das Recht auf unentgeltliche Rechtsverbeist?ndung (? 10 Abs. 5 StPO). Gem?ss ? 89 Abs. 2 ZPO (welche mangels weiterer Bestimmungen auch auf den gem?ss ? 10 Abs. 5 StPO bestellten unentgeltlichen Rechtsvertreter anwendbar ist; vgl. auch Schmid, Prozessgesetze des Kantons Z?rich, Z?rich 1996, Fn 5 zu ? 10 Abs. 5 StPO) wird, sofern eine Prozessentsch?digung zugesprochen wurde und diese nicht erh?ltlich ist, dem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse eine Entsch?digung f?r seine Bem?hungen ausgerichtet. Bez?glich der H?he dieser Entsch?digung ist die zugesprochene Parteientsch?digung massgebend (ZR 90 Nr. 70). H?tte somit der Rechtsvertreter im vorliegenden Fall vor dem Bezirksgericht ein Gesuch um unentgeltliche Prozessvertretung gestellt, so w?re ihm die Prozessentsch?digung vollumf?nglich ausgerichtet worden. 4.3???? Daher besteht, wie der Beschwerdegegner zu Recht festgestellt hat, gegen?ber der Opferhilfestelle kein Anspruch auf Auszahlung der zugesprochenen Prozessentsch?digung.

5. ????? Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verf?gung nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Doswald - Direktion der Justiz des Kantons Z?rich - Eidgen?ssisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt f?r Justiz 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Avenue Tribunal F?d?ral 29, 1000 Lausanne 14, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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