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Zürich Sozialversicherungsgericht 21.11.2025 KV.2025.00096

November 21, 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,468 words·~7 min·6

Summary

Ob zwischen Nachnamen und Vornamen ein Komma steht oder nicht, ändert nichts an der Identität des Versicherten; Prämien sind geschuldet und zu Recht betrieben worden; Abweisung.

Full text

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

KV.2025.00096 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 21. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

gegen

Stiftung Krankenkasse Wädenswil Industriestrasse 15, 8820 Wädenswil Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    X.___, geboren 1967, ist bei der Krankenkasse Wädenswil (im Folgenden: Krankenkasse) obligatorisch krankenpflegeversichert (Urk. 9/4). Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfannenstiel vom 25. März 2025 (zugestellt am 12. Mai 2025) forderte die Krankenkasse vom Versicherten Prämien von Juni bis Dezember 2024 im Betrag von Fr. 2'327.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. September 2024 sowie Bearbeitungsgebühren von Fr. 20.-- und Dossiergebühren von Fr. 80.-- (Urk. 9/5/18). Nachdem der Versicherte am 21. Mai 2025 gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hatte (Urk. 9/5/18 S. 2), verpflichtete die Krankenkasse ihn mit Verfügung vom 27. Mai 2025 zur Bezahlung von Fr. 2'327.15 nebst 5 % Zinsen seit 1. September 2024 zuzüglich Mahnspesen und Betreibungskosten von Fr. 183.20 zu bezahlen und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfannenstiel auf (Urk. 9/5/17). Die hiergegen gerichtete Einsprache vom 23. Juni 2025 (Urk. 9/5/4) wies sie mit Einspracheentscheid vom 8. August 2025 ab und bestätigte die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Urk. 9/5/1 = Urk. 2).

2.    Am 4. September 2025 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. August 2025 (Urk. 2) mit dem sinngemässen Antrag auf dessen ersatzlose Aufhebung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8). Der Beschwerdeführer reichte innert angesetzter Frist (vgl. Urk. 10) keine Replik ein.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2    Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien fest. Gemäss Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) sind die Prämien im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. 1.3    In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.     Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). 1.4    Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV). Eine Regelung zur Erhebung von Mahn- und Betreibungskosten findet sich vorliegend in Art. 4 Abs. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, gültig seit 1. Januar 2019; Urk. 9/3), ohne dass dort jedoch deren Höhe festgelegt wäre. Bearbeitungsgebühren dürfen höchstens kostendeckend sein (Gebhard Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 3. Auflage, Basel 2016, S. 807 Rz 1349). 1.5    Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind Verzugszinsen für fällige Beitragsforderungen geschuldet, wobei der Zinssatz auf fälligen Prämien gemäss Art. 105a KVV 5 % im Jahr beträgt. Bei periodisch anfallenden Forderungen rechtfertigt es sich aus Praktikabilitätsgründen, einen mittleren Verfall anzunehmen (BGE 131 III 12 E. 9.5). 1.6    Nach der Rechtsprechung kann ein Gläubiger, der ohne vorgängigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechtsvorschlag hin nach Massgabe des Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) auf dem Wege des ordentlichen Prozesses einen definitiven Rechtsöffnungstitel erlangt hat, direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte. Gleiches gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht des Bundes beziehungsweise desjenigen Kantons stammt, in welchem die Betreibung angehoben worden ist (BGE 107 III 60 E. 2a mit Hinweisen). Betrifft die Betreibung eine im öffentlichen Recht begründete Forderung, über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter dem Betreten des ordentlichen Prozesswegs gemäss Art. 79 SchKG die Geltendmachung der Forderung vor dieser Behörde zu verstehen (BGE 75 III 44 mit Hinweisen). Auf dem Gebiet der Sozialversicherung ist dabei die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, das kantonale Versicherungsgericht beziehungsweise das Bundesgericht ordentliches Gericht im Sinne von Art. 79 SchKG, das zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist.     Aus dem Gesagten ergibt sich für die Krankenversicherer, dass sie für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 109 E. 2).

2.     2.1    Die Beschwerdegegnerin forderte vom Beschwerdeführer unbezahlt gebliebene Prämien von Juni bis Dezember 2024 zuzüglich Akzessorien und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfannenstiel vollumfänglich auf (Urk. 2). Dagegen wandte der Beschwerdeführer zusammengefasst sinngemäss ein, aufgrund der verschiedenen Schreibweisen seines Namens sei er unsicher, ob er der Schuldner der betriebenen Forderung sei (Urk. 1). 2.2    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegen die Höhe der Forderung nichts vorgebracht hat. Aufgrund der Akten ist sie ausgewiesen. 2.3    Unklar ist, an welchen verschiedenen Schreibweisen seines Namens sich der Beschwerdeführer stört. Aufgrund der Beilagen kann nur vermutet werden, dass ihm missfällt, dass die Beschwerdegegnerin einmal seine Vornamen durch ein Komma vom Nachnamen (Doppelnamen) und einmal die Namen lediglich durch Leerschläge trennt (vgl. Urk. 3/1-2).     In der Versicherungspolice wurde der Name des Beschwerdeführers ohne Komma zwischen den Vor- und Nachnamen aufgeführt. Daneben enthält die Versicherungspolice die AHV-Nummer und das Geburtsdatum des Versicherten (Urk. 3/1 = Urk. 9/4). Diese Angaben stimmen mit der Meldebestätigung der Gemeinde Y.___ vom 12. August 2022 (Urk. 3/7) überein und betreffen zweifelsohne den Beschwerdeführer. In der Versicherungspolice wurde dem Beschwerdeführer überdies eine Familien-Nummer sowie eine Versicherten-Nummer zugeordnet (vgl. Urk. 3/1 = Urk. 9/4). In den dem Beschwerdeführer aktenkundig zugegangen Rechnungen wurde nebst dem Namen jeweils die Familien- und die Versicherten-Nummer aufgeführt und in den Mahnungen und Zahlungserinnerungen wurde Bezug genommen auf die Nummer der unbezahlt gebliebenen Rechnungen (vgl. Urk. 9/5/20-47). Allein hieraus ist zweifelsfrei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Adressat der vorliegenden Korrespondenz war, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass er sich nicht angesprochen gefühlt haben sollte. Ausserdem wird die Identität einer Person nicht durch ein Komma oder ein fehlendes Komma zwischen Namen und Vornamen erschüttert. Die Vorbringen des Beschwerdeführers scheinen vielmehr querulatorisch. 2.4    Zusammenfassend schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin unbezahlt gebliebene Prämien der Monate Juni bis Dezember 2024 von Fr. 2'327.15 nebst Zins zu 5 % ab 1. September 2024 zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 20. und Dossiergebühren von Fr. 80.. Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und sind vom Beschwerdeführer bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

3. 3.1    Das Verhalten des Beschwerdeführers ist als mutwillig zu qualifizieren. Im Wiederholungsfall hat er daher damit zu rechnen, dass ihm eine Gerichtskostenpauschale auferlegt wird (vgl. § 33 Abs. 2 GSVGer). 3.2    Der Beschwerdeführer ist ausserdem darauf aufmerksam zu machen, dass ein Wechsel des Krankenversicherers nicht möglich ist, solange er die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat (Art. 64 a Abs. 6 Satz 1 KVG).

Die Einzelrichterin erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 25. März 2025) wird im Betrag von Fr. 2'327.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. September 2024 sowie Bearbeitungs- und Dossiergebühren von Fr. 100.-- aufgehoben. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stiftung Krankenkasse Wädenswil - Bundesamt für Gesundheit 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin

Grieder-MartensTiefenbacher

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