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Zürich Sozialversicherungsgericht 03.10.2025 KV.2025.00006

October 3, 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,844 words·~9 min·17

Summary

Rechtsöffnung für ausstehende KVG-Prämien, aufgelaufene Verzugszinsen, administrative Kosten sowie Kosten für die erste Zustellung

Full text

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

KV.2025.00006

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom 3. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

gegen

Mutuel Assurance Maladie SA Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    Der 1982 geborene X.___ ist seit dem 1. Januar 2020 im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) bei der Mutuel Krankenversicherung AG (nachfolgend: Mutuel) im Modell «RT SanaTel» versichert (Urk. 13/1 f.). Infolge Nichtbegleichens ausstehender Prämien leitete die Mutuel am 12. November 2024 über den Betrag von Fr. 4'934.75 beim Betreibungsamt Dielsdorf-Nord die Betreibung gegen den Versicherten ein (Urk. 13/15).     Mit Verfügung vom 14. November 2024 (Urk. 13/16) verpflichtete die Mutuel den Versicherten zur Bezahlung der für die Monate Juli 2022 bis Juni 2023 ausstehenden KVG-Prämien im Betrag von Fr. 4'187.10 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 11. November 2024, Aufforderungskosten von Fr. 150.--, aufgelaufenen Zinsen von Fr. 328.35, Dossiereröffnungskosten von Fr. 120.-- sowie Kosten für die erste Zustellung von Fr. 149.30 und hob den vom Versicherten in der Betreibung Nr. «…» am 14. November 2024 erhobenen Rechtsvorschlag auf (vgl. Zahlungsbefehl vom 12. November 2024, Urk. 13/15). Die dagegen vom Versicherten am 11. Dezember 2024 erhobene Einsprache (Urk. 13/17) wies die Mutuel mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2024 – unter Beilage eines Kontoauszuges (Urk. 13/19) – ab (Urk. 2 [= Urk. 13/18]).

2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. Januar 2025 Beschwerde bei der Mutuel und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Überprüfung und Anpassung der offenen Rechnungen (Urk. 1). Die Mutuel leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 28. Januar 2025 an das hiesige Gericht weiter (Urk. 4). Mangels eigenhändig original unterzeichneter Beschwerde setzte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar 2025 eine zehntägige Frist zur Verbesserung seiner Beschwerde an (Urk. 5). Am 20. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer seine verbesserte Beschwerde (Urk. 8) und am 26. März 2025 weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 11/1-4). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. April 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2. 2.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3; 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.2    Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2024 wurde über den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Bezahlung der ausstehenden KVG-Prämien für die Monate Juli 2022 bis Juni 2023 (zuzüglich 5 % Verzugszins), der aufgelaufenen Verzugszinsen von insgesamt Fr. 328.35, der Aufforderungskosten von Fr. 150.--, der Dossiereröffnungskosten von Fr. 120.--, der Kosten für die erste Zustellung von Fr. 149.30 sowie der Betreibungskosten von Fr. 74.-- gegenüber dem Beschwerdeführer entschieden; gleichzeitig wurde sein in der Betreibung Nr. «…» erhobener Rechtsvorschlag beseitigt (Urk. 2). 2.3    Soweit der Beschwerdeführer über den Anfechtungsgegenstand hinausgehend verlangt, die Beschwerdegegnerin solle ihn nicht mehr betreiben, sondern die offenen Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen und anpassen, ist er demnach nicht zu hören (Urk. 1).

3. 3.1    Nach Art. 61 Abs. 1 KVG legt der Versicherer die Prämien fest. Diese sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV]). 3.2    Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV regeln die Folgen des Zahlungsverzuges von Prämien und Kostenbeteiligungen.     Nach Art. 64a KVG hat der Versicherer der versicherten Person, welche fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Abs. 1). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Abs. 2).     Gestützt auf Art. 105b KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit und getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Abs. 1). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Person eine entsprechende Regelung vorsieht (Abs. 2).     Der Satz für Verzugszins auf fällige Prämien nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV). 3.3    Rechtsprechungsgemäss sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung oder Kostenbeteiligung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung und/oder Einspracheentscheid aufzuheben. Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Der Versicherer fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

4. 4.1    Die Beschwerdegegnerin fordert vom Beschwerdeführer die unbezahlt gebliebenen KVG-Prämien für die Monate Juli 2022 bis Juni 2023 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 11. November 2024, die aufgelaufenen Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 328.35, administrative Kosten im Betrag von Fr. 270.-- (Aufforderungs- sowie Dossiereröffnungskosten), Kosten für die erste Zustellung im Betrag von Fr. 149.30 sowie die Betreibungskosten von Fr. 74.-- (Urk. 2 und 12).     Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht zur Bezahlung der vorstehend aufgeführten Beträge verpflichtet hat, und ob insoweit der Rechtsvorschlag aufgehoben werden kann. 4.2    Gemäss den für den Beschwerdeführer ab 1. Januar 2022 respektive ab 1. Januar 2023 gültigen Versicherungspolicen betrug die monatliche KVG-Prämie der obligatorischen Krankenversicherung im Jahr 2022 Fr. 404.40 und im Jahr 2023 Fr. 435.50 respektive – aufgrund eines Wohnortwechsels des Beschwerdeführers per 1. April 2023 – Fr. 387.60 (Urk. 13/2).     Die offenen Prämien für die Monate Juli 2022 bis Juni 2023 betrugen demnach zunächst Fr. 4'895.70. Alsdann berichtigte die Beschwerdegegnerin diese Prämienrechnungen und zog von den Prämien für die Monate Juli bis Dezember 2022 insgesamt Fr. 357.30 an Prämienverbilligung (6 x Fr. 59.55), Fr. 60.-- an Ausgleich nach Abbau ihrer Reserven sowie Fr. 44.10 (6 x Fr. 7.35) an Bundesabgaben (Urk. 13/6), für die Monate Januar bis Mai 2023 insgesamt Fr. 180.50 an Prämienverbilligung (5 x Fr. 36.10) und Fr. 25.50 (5 x Fr. 5.10) an Bundesabgaben (Urk. 13/9) sowie für den Monat Juni 2023 Fr. 36.10 an Prämienverbilligung und Fr. 5.10 an Bundesabgaben ab (Urk. 13/12). Folglich betrugen die noch offenen Prämien für die Monate Juli 2022 bis Juni 2023 Fr. 4'187.10. 4.3    Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Prämien für die Monate November und Dezember 2024 sowie für den Monat Januar 2025 direkt an das Betreibungsamt bezahlt, weshalb er darum bitte, ihn nicht mehr zu betreiben, sondern die offenen Rechnungen zu überprüfen und anzupassen (Urk. 1).     Allerdings ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzte Ausstand für die Prämienmonate Juli 2022 bis Juni 2023 (vgl. E. 4.2) von ihm beglichen worden wäre. Diesbezügliches geht weder aus dem von der Beschwerdegegnerin erstellten Kontoauszug vom 16. Dezember 2024 (Urk. 3/2 und 13/19) noch aus den vom Beschwerdeführer beigebrachten Abrechnungen des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord hervor, zumal diese Abrechnungen die Betreibungen Nr. «…», «…», «…», «…» und «…» betreffen (vgl. Urk. 11/1, vgl. auch Urk. 11/2-4), vorliegend jedoch die Betreibung Nr. «…» Streitgegenstand bildet (vgl. Urk. 13/15).     Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer denn auch im Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2024 (Urk. 2) darauf hin, dass für den in Betreibung gesetzten Ausstand keine Zahlung geleistet worden sei, ungeachtet dessen, dass sie der Forderung des Beschwerdeführers, ihm einen Kontoauszug mit den offenen Kosten zukommen zu lassen, bereits am 11. April 2024 nachgekommen sei. Daran hielt die Beschwerdegegnerin auch mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2025 (Urk. 12) fest, indem sie erneut darlegte, wie sich die in Betreibung gesetzte Forderung zusammensetzte, und bestätigte, dass vom Beschwerdeführer weder über das Betreibungsamt noch direkt an die Beschwerdegegnerin Zahlungen in der Betreibung Nr. «…» geleistet worden seien.     Nach dem Gesagten ist somit von einem Prämienausstand für die Monate Juli 2022 bis Juni 2023 im Betrag von Fr. 4'187.10 auszugehen (vgl. auch E. 4.2). 4.4    Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zunächst für die berichtigten Prämienrechnungen der Monate Juli bis Dezember 2022 (Urk. 13/6), Januar bis Mai 2023 (Urk. 13/9) sowie Juni 2023 (Urk. 13/12) schriftlich mahnte (Urk. 13/7, 13/10, 13/13) und ihn anschliessend mit der Zahlungsaufforderung unter Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen auf die Säumnisfolgen hinwies (Urk. 13/8, 13/11, 13/14). Mit diesem Vorgehen entsprach die Beschwerdegegnerin den gesetzlichen Anforderungen an das Mahnverfahren (vgl. E. 3.2).     Folglich sind die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Prämienforderungen in der Höhe von Fr. 4'187.10 rechtsgenüglich ausgewiesen und geschuldet. 4.5    Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG sowie Art. 105a KVV ist auf fälligen KVG-Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Unter Berücksichtigung, dass die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (vgl. E. 3.1), ist die Verzugszinsforderung der Beschwerdegegnerin auf die Prämienmonate Juli 2022 bis Juni 2023 gerechtfertigt und nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 13/15; Fr. 328.35 bis 10. November 2024).     Dasselbe gilt für die von der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. «…» geforderten administrativen Kosten im Umfang von insgesamt Fr. 270.-- sowie die Kosten für die erste Zustellung von Fr. 149.30, welche für die Bearbeitung des Inkassos von drei Mahnungen (Urk. 13/7, 13/10, 13/13) und drei Zahlungsaufforderungen (Urk. 13/8, 13/11, 13/14) als gerade noch angemessen erscheinen und ihre rechtliche Grundlage in Art. 105b Abs. 2 KVV (vgl. E. 3.2) sowie Art. 3.1 respektive Art. 3.2 der «Ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG», Ausgabe 01.09.2018 und Ausgabe 01.04.2023 (Urk. 13/3, 13/4), finden (vgl. zur zulässigen Höhe von Mahnspesen das Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2). 4.6    Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer die Prämien für die Monate Juli 2022 bis Juni 2023 in der Höhe von insgesamt Fr. 4'187.10, aufgelaufene Verzugszinsen bis 10. November 2024 von Fr. 328.35, administrative Kosten im Umfang von Fr. 270.-- (Aufforderungs- sowie Dossiereröffnungskosten) und Kosten für die erste Zustellung von Fr. 149.30 – mithin insgesamt Fr. 4'934.75 – zuzüglich Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 4'187.10 ab 11. November 2024 sowie Betreibungskosten von Fr. 74.-- schuldet.     Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 12. November 2024 [Urk. 13/15]) erhobene Rechtsvorschlag ist aufzuheben. 4.7    Die Betreibungskosten von Fr. 74.-- (Urk. 13/15) sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen des Beschwerdeführers vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist, wovon die Beschwerdegegnerin denn auch korrekterweise ausging (Urk. 2 S. 2 und Urk. 12 S. 4; vgl. Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2014 E. 4.1).

5.    Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Die Einzelrichterin erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.     Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 12. November 2024) wird für den Betrag von Fr. 4'187.10 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 11. November 2024 und die bis zur Einleitung des Betreibungsverfahrens aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 328.35, die administrativen Kosten von Fr. 270.-- sowie die Kosten für die erste Zustellung von Fr. 149.30 beseitigt. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Mutuel Assurance Maladie SA - Bundesamt für Gesundheit 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin

PhilippBöhme

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