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Zürich Sozialversicherungsgericht 21.10.2025 KV.2024.00099

October 21, 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,300 words·~7 min·10

Summary

Prämienverbilligung. Antragsstellung erfolgte per Postsendung ohne Einschreiben. Beschwerdegegnerin bestritt den Erhalt. Beweislast für die Zustellung liegt beim Beschwerdeführer. Diesen Nachweis vermag er nicht zu erbringen. Abweisung.

Full text

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

KV.2024.00099

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 21. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    Mit Verfügung vom 16. August 2024 (Urk. 6/26) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung (nachfolgend: SVA), einen Anspruch von X.___, geboren 1955, auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2023 zufolge Verjährung. Dagegen erhob X.___ am 14. September 2024 Einsprache (Urk. 6/27), welche die SVA mit Einspracheentscheid vom 6. November 2024 abwies (Urk. 6/28 = Urk. 2).

2.    X.___ erhob am 6. Dezember 2024 (Eingangsdatum; Poststempel: 5. Dezember 2024) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. November 2024 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben, und es sei ihm für das Jahr 2023 individuelle Prämienverbilligung zu gewähren (Urk. 1).     Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2025 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.     1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 1.2    Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. 1.3    Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss der Schlussbestimmung § 62 VEG KVG ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar (Abs. 1). Da hier das Anspruchsjahr 2023 im Streit steht, ist das neue Recht nach diesen, seit 1. April 2020 in Kraft stehenden Bestimmungen anwendbar. 1.4    Gemäss § 18 EG KVG richtet die SVA Prämienverbilligungen nur auf Antrag hin aus (Abs. 1). Sie stellt Personen, deren Prämienverbilligungsanspruch sich aus den amtlichen Registern ergibt, von Amtes wegen ein Antragsformular zu (Abs. 2).     Nach § 21 Abs. 1 EG KVG können Gesuche um Ausrichtung oder Anpassung einer Prämienverbilligung bis zum 31. März des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres gestellt werden.

2.     2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2), dass Gesuche um Ausrichtung oder Anpassung einer Prämienverbilligung bis 31. März des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres gestellt werden könnten (§ 21 Abs. 1 EG KVG; S. 1 Rz. 2.1).     Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, ihr den Prämienverbilligungsantrag 2023 im März 2024 per Post zugesandt zu haben, sei auszuführen, dass sie bis zum heutigen Tag keinen schriftlichen Prämienverbilligungsantrag für das Jahr 2023 erhalten habe. Sein Vorbringen bezüglich der rechtzeitigen Einreichung des Prämienverbilligungsantrages stelle folglich lediglich eine Behauptung dar. Diese Behauptung habe er nicht durch Beweismittel zu stützen vermocht. Die Beweislast für Briefsendungen liege jedoch beim Absender. Die Feststellung, dass die Verjährung per 31. März 2024 eingetreten sei, sei somit korrekt (S. 1 f. Rz. 3.1-2). 2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er auf seine Argumentation vom 14. September 2024 verweise. Sein Sohn habe glücklicherweise alles eingescannt, da er dies für die Steuererklärung benötige (den Antrag). Auf dem Antrag stehe, dass es bis zu sechs Monaten dauern könne, bis dieser bestätigt werde. Wie soll er - der Beschwerdeführer - daher wissen, ob die Beschwerdegegnerin den Antrag erhalten habe, und wie könne er das gegenprüfen? Er habe es für das Jahr 2021 und 2022 online machen können und auch für das Jahr 2024 und 2025. Nur beim Jahr 2023 habe es nicht funktioniert. Er bitte um Prüfung seiner Argumente sowie der neuen Beweismittel. 2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2023 infolge Verjährung verneint hat.

3.     3.1    Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer entsprechend § 18 Abs. 2 EG KVG hinsichtlich der individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2023 ein Antragsformular zugestellt hat (vgl. Urk. 3/1-2). 3.2    Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vertretenen Standpunktes, wonach er das Antragsformular für die individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2023 rechtzeitig im März 2024 der Post übergeben habe (Urk. 6/27), gilt es zu beachten, dass nach den Regeln der Beweislastverteilung die Beweislast für die Vornahme einer Parteihandlung im Verfahren grundsätzlich diejenige Partei trägt, welche sich auf diese beruft.     Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe (BGE 109 Ia 183 E. 3b). Nach der Rechtsprechung reisen empfangsbedürftige Willenserklärungen - wie der hier im Streit liegende Antrag auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2023 - auf Gefahr des Erklärenden, also des Beschwerdeführers (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.4 und 8C_309/2022 vom 21. September 2022 E. 6.1.3, je mit Hinweisen). Somit trägt er das Risiko, dass sein Antrag samt Beilagen beim Empfänger ankommt, weshalb es ihm allenfalls an einem rechtsgenüglichen Nachweis seiner Antragsstellung mangelt, wenn er sich gegen eine eingeschriebene Briefpostsendung entscheidet und sich auch nicht beispielsweise telefonisch nach dem Erhalt seiner Unterlagen (beim Empfänger) erkundigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2012 vom 10. April 2012 E. 3.4.2). Denn es obliegt dem Absender, gewisse Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um nicht nach den Regeln der Beweislastverteilung Gefahr zu laufen, dass die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig innert der gesetzlichen Frist (hier gemäss § 21 Abs. 1 EG KVG) in den Herrschaftsbereich der zuständigen Behörde gelangt (vgl. BGE 145 V 90 E. 6.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2022 vom 21. September 2022 E. 6.1.3).     Da der Beschwerdeführer den Antrag auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2023 gemäss seinen Angaben uneingeschrieben mit der Post an die Beschwerdegegnerin versendet hat (Urk. 6/27 S. 2 oben), kann er weder durch eine Sendungsverfolgungsnummer noch anderweitig nachweisen, dass er das Antragsformular tatsächlich der Post übergeben hat respektive die Sendung effektiv in den Herrschaftsbereich der Beschwerdegegnerin gelangt ist.     Soweit er auf die Hinweise zur Bearbeitung des Antrags auf dem Begleitschreiben vom 18. Mai 2022 (Urk. 3/1) verweist, wonach er gar keine Möglichkeit gehabt habe, zu realisieren, dass der Antrag nicht bei der Beschwerdegegnerin eingegangen sei, zumal er keine Empfangsbestätigung erhalten habe und festgehalten worden sei, dass die Bearbeitung des Antrags bis zu sechs Monate dauern könne (vorstehend E. 2.2 und Urk. 6/27), erweist sich das als unbehelflich. Wie bereits ausgeführt, hätte er mit den genannten Möglichkeiten, nämlich dem Versenden des Antrages per Einschreiben oder einer zeitnahen telefonischen Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit gehabt, sich betreffend den Eingang seines Antrages bei der Beschwerdegegnerin zu vergewissern. Der Eingang des Antrags ist hierbei nicht mit der Bearbeitung des Antrags gleichzusetzen.     Für den Nachweis des tatsächlichen, fristgerechten Eingangs des Antrags für die individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2023 bei der Beschwerdegegnerin als unbehelflich erweist sich weiter das vom Beschwerdeführer eingereichte Antragsformular, unterzeichnet von ihm am 14. März 2024 (Urk. 3/2). So kann er damit nicht nachweisen, dieses auch tatsächlich der Post übergeben zu haben.     Dem Beschwerdeführer wird denn auch keine Falschaussage vorgeworfen. In der vorliegenden Situation vermag er jedoch mangels eingeschriebener Sendung oder telefonisches Nachfragen die tatsächlich erfolgte Postaufgabe des Antragsformulars und das Eingehen bei der Beschwerdegegnerin nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Diese Beweislosigkeit wirkt sich vorliegend zu seinen Ungunsten aus, was bedeutet, dass die behauptete rechtzeitige Sendung als nicht erfolgt zu gelten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.1 mit Hinweisen). 3.3    Aufgrund des Gesagten hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) somit zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf individuelle Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2023 wegen nicht erfolgter Antragsstellung nach § 21 Abs. 1 EG KVG verneint.     Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin

SagerSchucan

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