Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
KV.2023.00004
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 25. September 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Helsana Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt: 1. 1.1 Die 1978 geborene X.___ war ab dem 1. April 2014 bei der Y.___ AG in einem 100 %-Pensum als «Assistentin Geschäftsbereich» angestellt (Urk. 8/1) und durch die Arbeitgeberin nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) bei der Helsana Versicherungen AG (kurz: Helsana) kollektiv krankentaggeldversichert (Urk. 17). Ab dem 23. April 2021 wurde ihr vom behandelnden Arzt Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/1). Als Grund für die Arbeitsunfähigkeit gab die Versicherte eine Arbeitsüberlastung am Arbeitsplatz an (Erschöpfungsdepression). Sie habe die Arbeitsaufgaben seit August 2020 nicht mehr bewältigen können, was sie dem Vorgesetzten immer wieder mitgeteilt habe. Doch es sei nichts unternommen worden. Ab 2021 habe sie dann noch eine zusätzliche Aufgabe (Teamführung) übernommen (Urk. 8/8; vgl. auch Urk. 8/27). Die Helsana erbrachte Taggeldleistungen. 1.2 Am 12. Juli 2021 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine mittelschwere Belastungsdepression sowie ein Burnout zum Leistungsbezug an (Urk. 8/16-23; vgl. auch die beigezogenen IV-Akten [Urk. 15/1-119]). 1.3 Die Helsana veranlasste eine vertrauensärztliche Untersuchung der Versicherten. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein Gutachten am 13. Juni 2022 (Urk. 8/123-179). Gestützt darauf stellte die Helsana die Taggeldleistungen mit Verfügung vom 21. Juni 2022 ab dem 1. Juli 2022 ein (Urk. 8/185-186). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 22. August 2022 (Urk. 8/196-203) wies die Helsana mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/276 ff.]).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, MLaw B.___, mit Eingabe vom 23. Januar 2023 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es seien ihr ab dem 1. Juli 2022 weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach KVG auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin den Beizug der Akten der Beschwerdegegnerin sowie der IV-Stelle Zürich (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Februar 2023 angezeigt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 27. November 2023 legte die Beschwerdeführerin die Anstellungsverfügung der C.___ vom 21. Juli 2023 auf, gemäss welcher sie ab dem 1. November 2023 eine Stelle als administrative Assistentin in einem 60 %-Pensum angetreten hat, und machte geltend, zwar seien die Integrationsmassnahmen der Invalidenversicherung per 1. November 2023 abgeschlossen worden, doch die Rentenprüfung sei weiterhin pendent (Urk. 10 und Urk. 11). Mit Verfügung vom 15. April 2024 (Urk. 12) wurden die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 15/1-119) sowie die Police der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin (Urk. 17) beigezogen. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 14. Mai 2024 (Urk. 18) Gelegenheit eingeräumt, zu diesen Unterlagen Stellung zu nehmen. Sie liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 22. August 2024 (Urk. 21) und unter Auflage einer Vollmacht der Beschwerdeführerin (Urk. 22) zeigte Rechtsanwalt Mark A. Glavas an, dass ihm das Mandat von der CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG übergeben worden sei, und erbat um Zustellung des Urteils zu gegebener Zeit.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 67 Abs. 1 KVG können Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder erwerbstätig sind und die das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, bei einem Krankenversicherer eine Taggeldversicherung abschliessen. Arbeitgeber können die Taggeldversicherung unter anderem für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als Kollektivversicherung abschliessen (Art. 67 Abs. 3 lit. a KVG). Bei der Beurteilung der Ansprüche aus der freiwilligen Taggeldversicherung sind – wie bei den übrigen Ansprüchen nach KVG – die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 KVG), soweit einzelnen Bestimmungen die Anwendung nicht versagt wird (vgl. den Ausnahmekatalog in Art. 1 Abs. 2 KVG). Die freiwillige Taggeldversicherung ist vom KVG nicht durchnormiert; es setzt nur die tragenden Eckpfeiler, zwingend sind die Vorschriften von Art. 72 Abs. 2-5 KVG. Alles Übrige kann in Versicherungsbedingungen vereinbart werden, die jedoch keinen zwingenden Bestimmungen des KVG und allgemeinen verfassungs-, verwaltungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Prinzipien widersprechen dürfen. Die (Vertrags-)Autonomie muss sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen orientieren, wie sie sich aus dem Bundessozialversicherungsrecht und dem übrigen Verwaltungsrecht sowie der Bundesverfassung ergeben. Namentlich hat sie sich an die wesentlichen Prinzipien der sozialen Krankenversicherung zu halten, vorab an die Grundsätze der Gegenseitigkeit, der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 831 Rz 1429; BGE 129 V 51 E. 1.1 und E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BSK KVG-Husmann/Jenny, Art. 72 Rz 1). 1.2 Nach Art. 72 Abs. 1 Satz 1 KVG vereinbart der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld. Der Taggeldanspruch entsteht, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG ist. Ist nichts anderes vereinbart, so entsteht der Anspruch am dritten Tag nach der Erkrankung. Der Leistungsbeginn kann gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie aufgeschoben werden. Wird für den Anspruch auf Taggeld eine Wartefrist vereinbart, während welcher der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, so kann die Mindestbezugsdauer des Taggeldes um diese Frist verkürzt werden (Art. 72 Abs. 2 KVG). Das Taggeld ist für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten. Art. 67 ATSG ist nicht anwendbar (Art. 72 Abs. 3 KVG). Nach Art. 72 Abs. 4 KVG wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit ein entsprechend gekürztes Taggeld während der in Abs. 3 vorgesehenen Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz für die restliche Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten. 1.3 Die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerdegegnerin unter der Vertragsnummer 60047612 eine Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG mit Beginn am 1. Januar 2020 und Ablauf am 31. Dezember 2022 abgeschlossen (Urk. 17). Für die Beschwerdeführerin massgebend ist die Personengruppe 02, Arbeitnehmende mit Ergänzungsleistungen (Urk. 8/1), Helsana Business Salary Krankheit (KVG), für welche eine Wartefrist von 90 Tagen pro Fall gilt und eine Leistungsdauer von 720 innert 900 Tagen bei einer Leistung von 100 % des versicherten Lohnes gelten (Urk. 17 S. 3). Massgebend (Urk. 17 S. 1) sind sodann die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beschwerdegegnerin, Ausgabe 2007 (Urk. 8/250-259). 1.4 Arbeitsunfähigkeit ist nach der Definition von Art. 6 ATSG und der gleichlautenden Ziff. 3.4 AVB die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Die AVB regeln weiter, dass bei Wartefristen ab 11 Tagen die Meldung der Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 35 Tagen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit beim Versicherer erfolgen muss. Innert weiterer 3 Tage seit Krankmeldung ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes einzureichen (Ziff. 14.1 AVB). Die versicherte Person ist sodann verpflichtet, sich auf Kosten des Versicherers den von ihm als nötig erachteten ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen (Ziff. 14.6 2. Satz AVB). Das Taggeld wird in Abweichung von Art. 72 Abs. 2 KVG bereits bei einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 %, anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, ausgerichtet (Ziff. 13.1 AVB). 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. A.___ sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem 1. Juli 2022 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, der Gutachtensauftrag an Dr. A.___ sei unter völliger Missachtung der formell-rechtlichen Vorgaben des ATSG (Art. 44 f. ATSG) erfolgt. Das Gutachten sei deshalb bereits in verfahrensrechtlicher Hinsicht unverwertbar. Doch auch in materieller Hinsicht komme dem Gutachten keine ausreichende Beweiskraft zu. Dr. A.___ habe seine Einschätzung hauptsächlich mit medizinisch-theoretischen Ausführungen und Resultaten testpsychologischer Untersuchungen begründet. Eine individuelle medizinische Begründung unter Berücksichtigung der von ihr (der Beschwerdeführerin) beklagten Beschwerden liege nicht vor. Ihr seien am 27. April 2022 nach dem Termin bei Dr. A.___ durch die Empfangsdame Tests in Papierform abgegeben worden, welche sie am 29. April 2022 ausgefüllt in die Praxis von Dr. A.___ zurückgebracht habe. Es sei also nicht korrekt, dass die Ergebnisse der Tests erst am 31. Mai 2022 vorgelegen hätten, wie im Gutachten angegeben werde. Sie habe Frau D.___, welche die testpsychologische Untersuchung durchgeführt haben soll, nie gesehen. Selbst wenn Frau D.___ die Resultate im Nachhinein ausgewertet habe, liege dieses Zusatzgutachten nicht in selbständiger Form vor. Die in der Universitätsklinik E.___ durchgeführte ausführliche fachärztliche Potentialanalyse vom 2. März 2022 ergebe, dass weiterhin eine reduzierte Belastbarkeit und Konzentrationsschwierigkeiten bestünden. Ein Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt werde lediglich in einem Pensum von höchstens 15 Stunden pro Woche unter Begleitung eines Job-Coaches empfohlen; ein Wiedereinstieg in den alten Beruf sei nicht möglich. Gemäss der behandelnden Psychologin und dem behandelnden Hausarzt liege eine mittelgradige depressive Erkrankung vor. Eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf sei auch ab dem 1. Juli 2022 weiterhin rechtsgenüglich ausgewiesen, da während der Integrationsmassnahme vom 2. Mai 2022 bis 30. April 2023 Kostengutsprache für ein volles Taggeld der Invalidenversicherung erteilt worden sei (Urk. 1). 2.3 2.3.1 Den nachstehenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass die Police vom 2. Dezember 2019 mit der Vertragsnummer 60047612 (Urk. 17) ihre Gültigkeit per 1. Januar 2020 erlangte und dass die AVB in der Ausgabe vom 2007 gelten (Urk. 17). Die Regelung der Beschwerdegegnerin entstand somit noch unter Geltung von Art. 44 ATSG in der Fassung bis 31. Dezember 2021. 2.3.2 Art. 44 ATSG wurde im Rahmen der Weiterentwicklung der IV per 1. Januar 2022 geändert, und es wurden die Partizipationsrechte der versicherten Person und die Rolle der Durchführungsstellen neu im Gesetz verankert. Unter anderem ist bei einer Begutachtung vom Versicherungsträger zunächst festzulegen, ob eine mono-, bi- oder polydisziplinäre Begutachtung zu erfolgen hat. Hernach sind der zu untersuchenden Person der Name der begutachtenden Fachperson sowie die an diese gerichteten Fragen bekannt zu geben, unter dem Hinweis auf die im Gesetz erwähnten Partizipationsrechte. Die Änderungen in Art. 44 ATSG sind auf alle unterstellten Sozialversicherungen anwendbar. Als relevant wird die Änderung in erster Linie für diejenigen bezeichnet, welche medizinische Abklärungen in Auftrag geben, was neben der Invalidenversicherung auch bei der Unfallversicherung sowie in einzelnen Fällen bei der Militärversicherung der Fall sei (BBl 2017 2535, 2626 f.). 2.3.3 Bei einer Leistungserbringerin einer freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG handelt es sich ebenfalls um eine Sozialversicherungsträgerin – dies im Gegensatz zu einer Leistungserbringerin von Krankentaggeldern aufgrund einer dem VVG unterstehenden privaten Zusatzversicherung (vgl. zu letzterem das Urteil des Bundesgerichts 4A_723/2012 vom 3. April 2013 E. 3.1). Die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG wird – wie bereits erwähnt – vom KVG jedoch nicht durchnormiert. Zu beachten sind die zwingenden Bestimmungen in Art. 72 Abs. 2-5 KVG. Im Übrigen dürfen die vereinbarten Versicherungsbedingungen keinen allgemeinen verfassungs-, verwaltungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Prinzipien widersprechen (vgl. E. 1.1 vorstehend). Ziff. 14.6 2. Satz der AVB verpflichtet die versicherte Person, sich auf Kosten des Versicherers den von ihm als nötig erachteten ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen (E. 1.4 vorstehend). Dass eine ärztliche Untersuchung zwingend durch eine Begutachtung nach den Vorschriften von Art. 44 ATSG zu erfolgen hätte, wird von der Beschwerdegegnerin nicht vorgeschrieben. Dies widerspricht denn auch weder zwingenden Bestimmungen des KVG noch allgemeinen verfassungs-, verwaltungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Prinzipien, zumal Art. 44 ATSG selbst nicht zwingend eine Begutachtung vorschreibt. Art. 44 ATSG gibt lediglich vor, dass die Vorschriften von Art. 44 ATSG einzuhalten sind, wenn der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig erachtet. Im Grundsatz hat also der Versicherungsträger darüber zu befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und ob im Einzelfall ein einfacher Arztbericht genügt, eine ergänzende Untersuchung anzuordnen oder ein förmliches Gutachten einzuholen ist. 2.3.4 Die Beschwerdegegnerin lud die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. März 2022 zu einer fachärztlichen Untersuchung bei Dr. A.___ ein. Es fehlte ein Hinweis auf Art. 44 ATSG (Urk. 8/104). Die Beurteilung von Dr. A.___ wurde denn auch ausweislich der Akten nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt. Der Umstand, dass Dr. A.___ seine Beurteilung als Gutachten bezeichnet (Urk. 8/123 ff.), ändert nichts daran, dass es sich dabei nicht um ein Gutachten nach den Vorschriften von Art. 44 ATSG handelt. Entsprechend kommt der Beurteilung von Dr. A.___ auch nicht derselbe Beweiswert zu wie einem Gutachten, welches im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurde. 2.3.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Dasselbe hat zu gelten, wenn – wie hier – eine Leistungserbringerin einer freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG unter Beachtung ihrer eigenen Bestimmungen Berichte versicherungsexterner Ärztinnen und Ärzte ohne Beachtung der Vorschriften von Art. 44 ATSG einholt.
3. 3.1 Dr. A.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 27. April 2022 und erstattete seine Beurteilung am 13. Juni 2022. Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 8/157): - Sonstige somatoforme Störungen, Zähneknirschen, Tinnitus (ICD-10: F45.8) Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 8/157): - Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion, weitgehend remittiert (ICD-10: F43.21) - Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von leistungsorientiert und perfektionistisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) 3.2 Der Experte erhob den folgenden Befund: Die 44-jährige, altersentsprechend aussehende versicherte Person sei pünktlich allein zum vereinbarten Untersuchungstermin erschienen. Die Untersuchung habe von 14.30 bis 16.30 Uhr gedauert (Urk. 8/150). Die Kontaktaufnahme sei insgesamt unkompliziert gewesen, die Versicherte habe sich spontan und offen auf die Exploration eingelassen. Sie habe dabei über die gesamte Untersuchungszeit aufmerksam das Gespräch verfolgt, wobei die Konzentrationsspanne fokussiert und aufrechterhalten geblieben sei. Die Explorandin sei durchgehend dem Experten gegenüber freundlich und kooperationsbereit zugewandt geblieben und sei bemüht gewesen, zu ihren Problemen ausführlich Auskunft zu geben. Insgesamt habe die Versicherte während der Exploration nicht schmerzgequält gewirkt. Ein Positionswechsel habe nicht beobachtet werden können. Das Gangbild habe keine Auffälligkeiten aufgewiesen. Die Versicherte habe ihrer Herkunft und Bildung entsprechend gebildet und ausreichend introspektionsfähig gewirkt. Die Intelligenz werde als durchschnittlich eingeschätzt. Ein guter affektiver Rapport sei problemlos zustande gekommen. Während der Exploration habe die Versicherte ohne Verzögerung klare und präzise Antworten auf die gestellten Fragen gegeben, sie habe ihre Lebensgeschichte bzw. die Entwicklung der Beschwerden fliessend und genau geschildert, was auf ganz unauffällige mnestische Funktionen hindeute. Im Gespräch hätten sich keine Hinweise auf relevante kognitive Schwierigkeiten gefunden (Urk. 8/151). Dr. A.___ berichtete weiter, eine Affektpathologie im eigentlichen Sinne sei gegenwärtig nicht feststellbar. Die Versicherte sei in euthymer Mittellage und ausreichend schwingungsfähig. Sie verfüge über das Gesamtspektrum der Emotionen. Es liege keine Störung der Vitalgefühle vor. Der Antrieb und die Psychomotorik seien unauffällig, ebenso unauffällig seien Mimik und Gestik, bei einem normalen Sprachfluss. Klinisch fänden sich Hinweise auf leistungsorientiert und perfektionistisch akzentuierte Persönlichkeitszüge (Urk. 8/152). Zur testpsychologischen Untersuchung, welche mittels Selbstbeurteilungsfragebögen durchgeführt wurde, hielt Dr. A.___ fest, gemäss BAI (Beck-Angst-Inventar) entspreche das Mass der subjektiv empfundenen Ängstlichkeit einer minimalen Angst, was jedoch durch weitere Befunde gestützt werden sollte (Urk. 8/155). Beim BDI-II (Beck-Depressions-Inventar) entspreche das Mass der subjektiv empfundenen depressiven Symptome einer leichten Depression. Diese Diagnose müsse aber zusätzlich durch einen klinischen Befund bestätigt werden (Urk. 8/155). Gemäss FERUS (Fragebogen zur Erfassung von gesundheitsrelevanten Ressourcen und Selbstmanagementfähigkeiten) werde insgesamt ein durchschnittlicher Wert erreicht. Somit scheine die Versicherte im Allgemeinen über gut ausgeprägte Ressourcen und Selbstmanagementfähigkeiten zu verfügen. Es sollte allerdings auch der klinische Eindruck miteinbezogen werden (Urk. 8/156). 3.3 In seiner versicherungsmedizinischen Würdigung hielt Dr. A.___ fest, anamnestisch sei es bei der Versicherten seit Herbst 2020 zur Überforderung am Arbeitsplatz und infolgedessen zu psychischen und somatischen Beschwerden gekommen (Urk. 8/158). Im Rahmen der aktuellen Exploration und Untersuchung am 27. April 2022 habe die Versicherte über im Vordergrund stehende Verspannungen in der Schulter-Nacken-Gegend, einen Tinnitus linksseitig, nächtliches Zähneknirschen, ein Gefühl der inneren Unruhe, starke Nervosität, eine Schädigung der Fingernägel durch Nägelkauen sowie aktuell Knibbeln an den Nägeln berichtet (Urk. 8/161). Im Rahmen der gezielt systematisch explorierten aktuellen Beschwerden seien zusätzlich Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Grübeln, Gedankenkreisen, Existenzängste, eine wechselhafte, jedoch insgesamt verbesserte Grundstimmung, situatives Sorgenmachen, ein phasenweise bestehendes Gefühl der inneren Unruhe, zeitweise auftretende Gereiztheit, Durchschlafstörungen mit mindestens zwei- bis dreimaligem Erwachen, eine Gewichtszunahme von 8 kg seit Erkrankungsbeginn sowie das Erleben von Stresssituationen bei Gesprächen mit mehreren Personen bei lauter Geräuschkulisse vorgetragen worden. In der Vergangenheit (Ende April 2021) sei es einmalig zu einer Panikattacke gekommen. Im objektiven psychopathologischen Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien anlässlich der Untersuchung vom 27. April 2022 hätten keine psychopathologischen Auffälligkeiten bestanden und es hätten sich keine Hinweise auf psychosoziale Probleme von besonderem Schweregrad ergeben (Urk. 8/162). Die Exploration des Tagesprofils weise auf kein reduziertes Alltagsaktivitätsniveau hin. Bei den Haushaltsarbeiten fühle sich die Versicherte nicht eingeschränkt. Analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP bestünden leichtgradige Störungen der Aktivität und Partizipation, insbesondere im Bereich der Items Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie Durchhaltefähigkeit (Urk. 8/162). Zusammenfassend sei es im Falle der Versicherten aufgrund der belastenden Arbeitsplatzsituation vor dem Hintergrund der vorliegenden leistungsorientiert und perfektionistisch akzentuierten Persönlichkeitszüge und infolgedessen reduzierten Ressourcen/Bewältigungsstrategien im Hinblick auf einen adäquaten Umgang mit Konfliktsituationen zur Entwicklung einer Anpassungsstörung, einer längeren depressiven Reaktion, gekommen (Urk. 8/163). Bei den Anpassungsstörungen handle es sich um transitorische Reaktionen auf belastende Lebensereignisse oder einschneidende Lebensveränderungen, wie im Falle der Versicherten. Die häufigsten Symptome seien Gedankenkreisen (Grübelneigung), ein verändertes Sozialverhalten (z. B. Rückzug, Aktivitätsabbau) sowie eine ängstliche und depressive Stimmung. Die Dauer der Beschwerden sei zeitlich begrenzt (höchstens sechs Monate). Eine Ausnahme bilde die längere depressive Reaktion, die als Folge einer chronischen Belastungssituation auftrete und maximal zwei Jahre anhalte, was im Falle der Versicherten nicht konstatiert werden könne. Der Verlauf der Anpassungsstörung hänge im Wesentlichen davon ab, ob die auslösende bzw. aufrechterhaltende psychosoziale Belastungssituation erfolgreich bewältigt werden könne, was hier der Fall sei. Mit Verweis auf die Angaben im Rahmen der Exploration sei der Symptomenkomplex bei der Versicherten weitgehend remittiert (Urk. 8/165). 3.4 Dr. A.___ gelangte zum Schluss, in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Leitungsassistentin sei die Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch ab dem Zeitpunkt der Untersuchung zu 70 % arbeitsfähig in Bezug auf ein volles Arbeitspensum bei vollem Rendement. Spätestens ab dem 1. Juli 2022 sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei sie bereits ab dem Zeitpunkt der Untersuchung zu 100 % arbeitsfähig, bezogen auf ein volles Arbeitspensum bei vollem Rendement. Die Merkmale einer optimal angepassten Tätigkeit würden sämtliche Tätigkeiten ohne Übernahme von Leitungsfunktionen mit der Möglichkeit, sich vorübergehend zurückzuziehen, umfassen (Urk. 8/169 und Urk. 8/172).
4. 4.1 Die Beurteilung von Dr. A.___ vom 13. Juni 2022 (Urk. 8/123-179) beruht auf einer eingehenden Untersuchung, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Dr. A.___ erhob einen ausführlichen Befund (Urk. 8/150 ff.), setzte sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sowie der Beurteilung früherer, auch anderslautender Beurteilungen eingehend auseinander (Urk. 8/140 ff., Urk. 8/158 ff. und Urk. 8/167 ff.) und zeigte plausibel auf, weshalb der Symptomenkomplex bei der Beschwerdeführerin weitgehend remittiert sei (Urk. 8/165) und keine affektive Störung im Sinne einer depressiven Episode diagnostiziert werden könne. Die Kardinalsymptome einer Depression seien gegenwärtig nicht gegeben, da sich objektiv kein Interessenverlust, keine anhaltend gedrückte Stimmung und keine erhöhte Ermüdbarkeit feststellen liessen. Es gebe auch keine Hinweise auf ein vermindertes Selbstwertgefühl, keine Schuldgefühle, keinen verminderten Appetit und keine depressiv bedingten Schlafstörungen. Es gebe keine Ängste oder Zwänge im strengen psychiatrischen Sinne. In der Selbsteinschätzung erlebe sich die Beschwerdeführerin als vermindert leistungsfähig. Aufgrund der im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration sowie Untersuchung erhobenen Befunde könne von keiner höheren Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Der Gesundheitszustand habe sich verbessert (Urk. 8/171). Es kann festgehalten werden, dass Dr. A.___ die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend darlegte und die medizinische Situation unter Einbezug von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits überzeugend beurteilte. 4.2 Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vorwurf, Dr. A.___ begründe seine Einschätzung hauptsächlich mit medizinisch-theoretischen Ausführungen und Resultaten testpsychologischer Untersuchungen, und es liege keine individuelle Begründung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden vor (vgl. Urk. 1 C./2.1), als nicht gerechtfertigt. Dr. A.___ wurde zwar nicht als Gutachter gemäss den Vorschriften von Art. 44 ATSG eingesetzt (vgl. E. 2.3). Er erfüllte aber dennoch die gutachterliche Aufgabe, den erhobenen Befund anhand der Klinik kritisch zu überprüfen und dessen Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag detailliert darzulegen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Begutachtung darf der oder die medizinische Sachverständige die Angaben der zu explorierenden Person im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht vorbehaltlos als richtig ansehen. Bestandteil einer stichhaltigen Begutachtung bilden unter anderem Angaben zum ärztlich beobachteten Verhalten, Feststellungen über die Konsistenz der gemachten Angaben wie auch Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation führen können. Hinzu kommt, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater oder der begutachtenden Psychiaterin praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern bei der Begutachtung lege artis vorgegangen wird (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2022 vom 19. Januar 2023 E. 6.1 mit Hinweisen). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Dr. A.___ nicht lege artis vorgegangen wäre. 4.3 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machte, fand keine testpsychologische Untersuchung im engeren Sinne statt (Urk. 1 C./2.2). Die testpsychologische «Untersuchung» von Frau lic. phil. D.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, Psychiatrisch-psychotherapeutische Praxis F.___ (Urk. 8/126), bestand bloss darin, dass die Beschwerdeführerin Selbstbeurteilungsfragebögen ausfüllte, zu welchen lic. phil. D.___ einen Bericht verfasste, welcher direkt im Bericht von Dr. A.___ eingepflegt wurde (Urk. 8/154-156; vgl. auch vorstehende E. 3.2). Inwiefern dieser Umstand die Beurteilung von Dr. A.___ in Zweifel zu ziehen vermöchte, legte die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dar. Dass Dr. A.___ es lic. phil. D.___ überliess, die Fragebögen auszuwerten, wobei die Auswertung primär darin bestand, die Summenwerte zusammenzuzählen und den vorgegebenen Prädikaten zuzuordnen, stellt keinen Mangel dar, zumal die Beschwerdeführerin, welche über Screenshots der Fragebögen verfügt (Urk. 3 S. 1), nicht vorbrachte, die Summenwerte seien falsch zusammengezählt worden, und zumal Dr. A.___ die Würdigung der Ergebnisse letztendlich selbst vornahm und – wie bereits erwähnt – nachvollziehbar erläuterte, weshalb er in seiner Beurteilung von der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin abwich. Selbst einem testmässigen Erfassen der Psychopathologien im Rahmen einer psychiatrischen Exploration hätte bloss ergänzende Funktion beigemessen werden können, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend ist. Es liegt im Ermessen der medizinischen Fachperson, ob sie psychologische Tests durchführen will (Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin die Akten der Invalidenversicherung anruft (Urk. 1 C./2.3-4.2), ist darauf hinzuweisen, dass sich Dr. A.___ in seiner Beurteilung mit dem Bericht von G.___, Psychotherapeutin und Psychologin M. Sc., vom 11. Januar 2022 (Urk. 15/25) sowie dem Abschlussbericht von H.___, Leiterin Arbeitsorientierte Ergotherapie, und I.___, Ergotherapeutin, E.___, vom 2. März 2022 (Urk. 15/36) in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat (Urk. 8/159-160, Urk. 8/168-171). Für die Zeit vor der Untersuchung bei Dr. A.___ finden sich in den IV-Akten zudem zahlreiche Hinweise auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin. Anlässlich des Standortgesprächs vom 27. Juli 2021 gab die Beschwerdeführerin an, seit April (2021) gehe es ihr besser, die Therapie tue ihr gut. Sie wolle wieder fit werden und arbeiten. Eine IV-Rente komme gar nicht in Frage (Urk. 15/5/2). Sie verfüge über ein sehr gutes soziales Netzwerk (Urk. 15/5/4). Der Case Manager, Herr J.___, ging gemäss Telefonnotiz der IV-Stelle vom 12. Oktober 2021 davon aus, dass im Dezember 2021 allenfalls eine Teil-Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sein werde, und rechnete mit einer vollen Arbeitsfähigkeit per Februar/März 2022 (Urk. 15/12). Doch auch im weiteren Verlauf der IV-Akten lässt sich nichts erkennen, was an der Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. A.___ etwas ändern würde, zumal sich darin kein einziger Bericht eines Facharztes oder einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie finden lässt. Kommt hinzu, dass die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigungen in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_370/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3, 9C_798/2018 vom 26. Juli 2019 E. 4.2.1). Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.5 Es bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. A.___. Dementsprechend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab dem 1. Juli 2022 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen.
5. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2022 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. 6.1 Das Verfahren ist kostenlos. 6.2 Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis). Entsprechend ist der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei zu bemerken ist, dass sie auch keine beantragte.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippMuraro