KV.2002.00047
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Gr?nig als Einzelrichterin Gerichtssekret?r Burgherr
Urteil vom 27. M?rz 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler Stampfenbachstrasse 151, Postfach 7337, 8023 Z?rich
gegen
Intras Krankenkasse rue Blavignac 10, case postale 1256, 1227 Carouge GE Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? M.___, geboren am ___ 1971, ist libanesische Staatsangeh?rige. Sie lebt mit ihrem Ehemann in Z?rich (Urk. 1; Urk. 3/5 = Urk. 7/3). Von Juni 1999 bis Ende 2001 war sie bei der Intras Krankenkasse (nachfolgend: Intras) obligatorisch krankenpflegeversichert (Urk. 7/2; Urk. 6). Infolge Schwangerschaft stand sie von April bis August 2000 bei Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH f?r Gyn?kologie und Geburtshilfe, Z?rich, in ?rztlicher Kontrolle. Der Arzt bestimmte den 28. November 2000 als voraussichtlichen Geburtstermin (Urk. 3/2 = Urk. 7/6). Am 15. August 2000 flog die Versicherte mit der Swissair nach Beirut, Libanon (Urk. 3/3 = Urk. 7/7). Im Dar Al Hayat Hospital in Baalbeck-Tal el Abiad gebar sie am 13. November 2000 den Sohn B.___; das Spital konnte sie am 17. November 2000 wieder verlassen (Urk. 3/7 = Urk. 7/9; Urk. 3/5 = Urk. 7/3). Am 15. Februar 2001 kehrte die Versicherte mit ihrem Sohn in die Schweiz zur?ck (Urk. 3/4). Nach ihrer R?ckkehr beantragte M.___ bei der Intras die R?ckverg?tung der Spitalkosten aus der Grundversicherung (Formular vom 4. M?rz 2001; Urk. 3/4). Mit Schreiben vom 8. M?rz 2001 lehnte die Intras eine Leistungspflicht ab, da die Voraussetzungen f?r eine Kosten?bernahme f?r Leistungen im Ausland nicht erf?llt seien (Urk. 7/12). Am 23. April 2001 liess die Versicherte hiegegen einwenden, es habe sich um einen Notfall gehandelt, weshalb sie auf Empfehlung des Arztes nicht mehr in die Schweiz zur?ckgekehrt sei (Urk. 17/12a). Am 7. Mai 2001 hielt die Intras an ihrer Auffassung fest (Urk. 17/12b). Auch nachdem ihr die Versicherte ein Zeugnis des libanesischen Spitals (inkl. ?bersetzung) eingereicht hatte (Urk. 7/13a+b), lehnte die Krankenkasse eine Kosten?bernahme zun?chst mit Schreiben vom 22. Juni 2001 (Urk. 7/15) und dann mit Verf?gung vom 17. Oktober 2001 (Urk. 7/16) ab. Hiegegen erhob die Versicherte am 1. November 2001 Einsprache (Urk. 7/17). Nach erg?nzenden Abkl?rungen bei Dr. A.___ (Urk. 3/2 = Urk. 7/6) hielt die Intras mit Entscheid vom 3. Mai 2002 an ihrer ablehnenden Haltung fest (Urk. 2 = Urk. 7/19). 2.?????? Gegen den Einspracheentscheid erhob Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler f?r M.___ mit Eingabe vom 3. Juni 2002 Beschwerde (Urk. 1) und stellte die folgenden Antr?ge: ???????? ?"1.?? Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. 2.?? Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die medizinischen Leistungen, die die Beschwerdef?hrerin im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt im Jahr 2000 in Libanon bezogen hat, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften voll leistungspflichtig ist. 3.?? Es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, um eine Verf?gung ?ber das Quantitativ der Leistungspflicht zu treffen. 4.?? Unter Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Zur Begr?ndung machte M.___ im Wesentlichen geltend, sie habe von Anfang an die Absicht gehabt, im September 2000 in die Schweiz zur?ckzukehren und hier niederzukommen. Einzig ein Notfall, n?mlich am 10. September 2000 aufgetretene Blutungen, habe sie daran gehindert, weshalb die Geburt im Libanon habe stattfinden m?ssen. Die R?ckkehr in die Schweiz habe sie in der Folge so lange wie m?glich hinausgez?gert, da das Kind anfangs schw?chlich gewesen sei (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 10. Juli 2002 schloss die Intras auf Abweisung der Beschwerde, denn Entbindungen im Ausland k?nnten im Hinblick auf die Rechtslage nie als notfallm?ssige Behandlung ?bernommen werden. Abgesehen davon habe auch kein Notfall bestanden (Urk. 6). Nachdem die Parteien in der Replik vom 5. Oktober 2002 (Urk. 12) respektive in der Duplik vom 7. November 2002 (Urk. 16) an ihren Antr?gen und Standpunkten festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 12. November 2002 als geschlossen erkl?rt (Urk. 18). Am 19. Dezember 2002 reichte die Beschwerdegegnerin ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Waadt vom 19. November 2002 (Urk. 20) zu den Akten, welches ihre Rechtsauffassung st?tze (Urk. 19). Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Da der Streitwert Fr. 20?000.-- nicht ?bersteigt, f?llt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zust?ndigkeit (? 11 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht). 1.2???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. ? 2.?????? 2.1 Gest?tzt auf Art. 24 des Bundesgesetzes ?ber die Krankenversicherung (KVG) ?bernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten f?r die Leistungen gem?ss den Artikeln 25-31 nach Massgabe der in den Artikeln 32-34 festgelegten Voraussetzungen. Zu den Pflichtleistungen geh?ren auch diejenigen bei Mutterschaft (Art. 2 Abs. 3 KVG), insbesondere f?r die Entbindung zu Hause, in einem Spital oder einer Einrichtung der teilstation?ren Krankenpflege (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a KVG). Die Versicherer d?rfen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine anderen Kosten als diejenigen f?r die Leistungen nach den Artikeln 25-33 KVG ?bernehmen (Art. 34 Abs. 1 KVG). 2.2???? 2.2.1?? Der Bundesrat kann bestimmen, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten von Leistungen nach Art. 25 Abs. 2 oder Art. 29 KVG ?bernimmt, die aus medizinischen Gr?nden im Ausland erbracht werden. Er kann bestimmen, in welchen F?llen die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten einer Entbindung ?bernimmt, die aus anderen als medizinischen Gr?nden im Ausland erfolgt. Er kann die ?bernahme der Kosten von Leistungen, die im Ausland erbracht werden, begrenzen (Art. 34 Abs. 2 KVG). 2.2.2?? Gem?ss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Krankenversicherung (KVV) bezeichnet das Departement nach Anh?ren der zust?ndigen Kommission die Leistungen nach den Artikeln 25 Abs. 2 und 29 des Gesetzes, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Ausland ?bernommen werden, wenn sie in der Schweiz nicht erbracht werden k?nnen. Laut Art. 36 Abs. 2 KVV ?bernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten von Behandlungen, die in Notf?llen im Ausland erbracht werden. Ein Notfall liegt vor, wenn Versicherte bei einem vor?bergehenden Auslandsaufenthalt einer medizinischen Behandlung bed?rfen und eine R?ckreise in die Schweiz nicht angemessen ist. Kein Notfall besteht, wenn sich Versicherte zum Zwecke dieser Behandlung ins Ausland begeben. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung ?bernimmt im Rahmen von Art. 29 KVG die Kosten einer Entbindung, die im Ausland stattgefunden hat, weil nur so das Kind die Staatsangeh?rigkeit der Mutter oder des Vaters erwerben konnte oder weil das Kind, in der Schweiz geboren, staatenlos w?re (Art. 36 Abs. 3 KVV). 2.3 2.3.1?? Nach dem Grundsatz der freien Beweisw?rdigung haben Versicherungstr?ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden hat, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 2.3.2?? Die Verwaltung als verf?gende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht d?rfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen ?berzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu f?llen. Die blosse M?glichkeit eines bestimmten Sachverhalts gen?gt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen m?glichen Geschehensabl?ufen als die wahrscheinlichste w?rdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). 2.3.3?? Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisf?hrungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verf?genden Verwaltungsstelle) ist, f?r die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unver?nderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausf?llt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unm?glich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweisw?rdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit f?r sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b). ? 3.?????? 3.1???? Streitig und durch das Gericht zu pr?fen ist, ob im Falle einer Geburt im Ausland Art. 36 Abs. 2 KVV grunds?tzlich zur Anwendung gelangen kann, oder ob eine Kosten?bernahme einzig unter dem Titel von Art. 36 Abs. 3 KVV denkbar w?re. Von den Parteien wird nicht dargetan, dass die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 KVV erf?llt seien (vgl. Urk. 6 S. 5 oben). 3.2???? Ein Rechtssatz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen m?glich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Ber?cksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverst?ndlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann n?mlich, wenn triftige Gr?nde daf?r vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gr?nde k?nnen sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 128 II 62 Erw. 4, 70 Erw. 4a, 128 V 7 Erw. 3a, 24 Erw. 3a, 78 Erw. 3a, je mit Hinweisen). 3.3???? Dem Grundsatz nach ?bernimmt die soziale Krankenversicherung die Kosten f?r Leistungen, die in der Schweiz erbracht worden sind. Soweit der Bundesrat keine Ausnahmen bestimmt, gilt dieses sogenannte Territorialit?tsprinzip uneingeschr?nkt (Eugster Krankenversicherung, in: Schweizerische Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 87 Rz 175 mit Hinweisen). Der Bundesrat hat in drei F?llen eine Kosten?bernahmepflicht f?r Leistungen im Ausland vorgesehen (Art. 36 KVV). Einerseits sind Leistungen betroffen, die aus medizinischen Gr?nden in der Schweiz nicht oder nicht gleichwertig erbracht werden k?nnen (Abs. 1), anderseits solche in Notfallsituationen, wenn eine R?ckkehr in die Schweiz nicht (mehr) m?glich oder zumutbar ist (Abs. 2). Beiden F?llen ist gemeinsam, dass die Leistungen aus medizinischen Gr?nden (generell oder individuell) nicht in der Schweiz erbracht werden k?nnen. Als dritte Kategorie nennt der Bundesrat Geburten, welche aus Gr?nden des B?rgerrechts im Ausland stattfinden, obwohl auch eine Geburt in der Schweiz m?glich w?re. Diese letzte Kategorie stellt insofern einen Sonderfall dar, als sie als einzige auf nichtmedizinischen Kriterien beruht (Prinzip des ius soli; BBl 1992 I 162; Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 56). Dem klaren Wortlaut der Verordnungsbestimmung kann nicht entnommen werden, dass der Bundesrat im Gegenzug alle Entbindungen, welche aus medizinischen Gr?nden im Ausland stattfinden mussten, von der Leistungspflicht ausschliessen wollte. Es bestehen entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 4) keine vern?nftigen Gr?nde, Art. 36 Abs. 3 KVV dahingehend auszulegen. Es w?re nicht einzusehen, weshalb Geburten, die infolge eines Notfalls im Ausland stattfinden m?ssen, anders zu behandeln w?ren als andere notfallm?ssige medizinische Eingriffe im Ausland, nachdem die Grundversicherung sowohl das Risiko Krankheit wie auch das Risiko Mutterschaft abdeckt (Art. 1 Abs. 2 KVG). Eine Ungleichbehandlung findet, wenn ?berhaupt, nur zu Gunsten des Risikos Mutterschaft statt, indem zus?tzlich gewisse "besondere Leistungen bei Mutterschaft" verg?tet und diese von der Kostenbeteiligung ausgenommen werden (vgl. Art. 29 und Art. 64 Abs. 7 KVG). Vielmehr stand es in der offenbaren Absicht des Verordnungsgebers, einen zus?tzlichen Kosten?bernahmetatbestand aus nichtmedizinischen Gr?nden zu schaffen. Soweit das von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegte Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Waadt in Sachen A. vom 19. November 2002 (Erw. 3c; Urk. 20) von einem anderen Auslegungsergebnis ausgehen sollte, k?nnte ihm nicht gefolgt werden. Die Kosten f?r die Entbindung im Ausland k?nnen demnach nicht nur unter dem Titel von Art. 36 Abs. 3 KVV, sondern auch unter demjenigen von Art. 36 Abs. 2 KVV ?bernommen werden.
4.?????? Eine ?bernahme der Entbindungskosten unter dem Titel von Art. 36 Abs. 2 KVV ist nur dann m?glich, wenn eine Notfallsituation vorlag. 4.1 4.1.1?? Die Annahme einer Notfallsituation ist nach dem Willen des Verordnungsgebers dann ausgeschlossen, wenn sich die versicherte Person zum Zwecke der Entbindung ins Ausland begibt (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 KVV; BGE 128 V 75 ff. Erw. 2a = Pra 2003 Nr. 42 Erw. 2a), denn diesfalls fehlt es an der Kausalit?t zwischen dem Notfall und der Geburt im Ausland. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Versicherte mit der Absicht ins Ausland gereist sei, dort zu geb?ren (Urk. 2). Dies wird von der Beschwerdef?hrerin bestritten (Urk. 1). 4.1.2?? In beweism?ssiger Hinsicht ergibt sich was folgt: Am 4. August 2000 bezahlte die Beschwerdef?hrerin im Reiseb?ro R.___ in Freiburg/D ihr Flugticket im Wert von DM 1'007.-- in bar. Das Ticket berechtigte sie zum Flug von Z?rich nach Beirut am 15. August 2000; als R?ckflugdatum war der 15. Februar 2001 aufgef?hrt (Urk. 3/3). Dies spricht aber nicht zwingend daf?r, dass die Beschwerdef?hrerin von Anfang an tats?chlich erst an jenem 15. Februar 2001 zur?ckreisen wollte. Denn bei gewissen Flugticketkategorien mit einer G?ltigkeit von 6 Monaten ist ein "offener" R?ckflug nicht m?glich, weshalb bei der Buchung ein R?ckflugdatum eingegeben wird, welches vor Ort innerhalb der G?ltigkeit umgebucht werden kann. Solche Tickets, welche in der Regel g?nstiger sind als regul?re Flugbillette, stellt auch das Reiseb?ro R.___ aus, wie sich aus der Rechnung f?r den Flug, den die Beschwerdef?hrerin im Jahr 2001 in ihre Heimat und wieder zur?ck buchte, ergibt (Rechnung vom 29. Juni 2001, Urk. 13/1). Es ist deshalb durchaus m?glich, dass die Beschwerdef?hrerin im Jahr 2000 nicht von Anfang an die Absicht hatte, im Libanon zu bleiben, sondern dass die Geburt in der Schweiz, wo sie mit ihrem Ehemann lebt, stattfinden sollte (Urk. 1 S. 2). Die R?ckkehr w?re auch zeitlich ohne weiteres m?glich gewesen, reiste die Beschwerdef?hrerin doch rund dreieinhalb Monate vor dem errechneten Geburtstermin (28. November 2000; Urk. 3/2) in den Libanon. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme des Dr. A.___ vom M?rz 2002, der keine Kenntnis davon hatte, weshalb die Beschwerdef?hrerin ab August 2000 nicht mehr in seine Kontrolle kam. Auch ?usserte er sich nicht dahingehend, dass die Versicherte ihm gegen?ber erw?hnt h?tte, ihr Kind nicht in der Schweiz zur Welt bringen zu wollen (Urk. 3/2). Ebenso wenig ergibt sich diese Absicht aus dem Fragebogen (Urk. 3/4), den die Versicherte am 4. M?rz 2001 zuhanden der Kasse ausf?llte, denn sie erw?hnte darin einzig, dass sie vom 15. August 2000 bis am 15. Februar 2001 im Libanon geweilt habe und dass das Kind dort geboren worden sei. Auch die Tatsache, dass die Versicherte nach der Geburt nicht sofort nach Hause reiste, sondern bis zum letztm?glichen R?ckreisetermin zuwartete, spricht nicht gegen die Version der Beschwerdef?hrerin, da es verst?ndlich ist, mit einem Neugeborenen so lange als m?glich nicht fliegen zu wollen. 4.1.3 Aufgrund dessen steht nicht mit dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdef?hrerin mit der Absicht, in der Heimat zu geb?ren, in den Libanon gereist war, zumal die medizinische Versorgung bei Geburten im Libanon jedenfalls nicht besser ist als in der Schweiz. Wohl kann die Absicht einer Geburt im Ausland auch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, da die Beschwerdef?hrerin aus dem Libanon stammt und nach eigenen Angaben engen Kontakt mit ihrer Familie in der Heimat pflegt (Urk. 1 S. 5; Urk. 12 S. 7). Es bestehen jedoch keine weiteren ersichtlichen M?glichkeiten, das urspr?nglich von der Versicherten Gewollte rechtsgen?glich nachzuweisen, zumal es sich dabei um eine "innere Tatsache" (zum Begriff siehe Oscar Vogel/Karl Sp?hler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7.A., Bern 2001, Rz 6 zu ? 44) handelt. Da die Beschwerdegegnerin aus der behaupteten damaligen Absicht der Versicherten ihre Nichtleistungspflicht ableiten will (Art. 8 des Zivilgesetzbuches), tr?gt sie die Folgen der Beweislosigkeit (sog. objektive Beweislast). Damit ist in tats?chlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin nicht mit der Absicht ins Ausland reiste, dort zu entbinden. 4.2 Demnach ist zu pr?fen, ob ein Notfall vorlag, der die Versicherte an der geplanten Heimreise hinderte (Art. 36 Abs. 2 KVV). Die Beschwerdef?hrerin offeriert ein undatiertes, in arabischer Schrift und Sprache verfasstes Attest des libanesischen Spitals (Urk. 7/13a) zum Beweis, dem sie eine beglaubigte franz?sische ?bersetzung beif?gt (Urk. 3/6 = Urk. 7/13b). Aus der ?bersetzung ergibt sich, dass der behandelnde Arzt Dr. C.___ die Versicherte am 10. September 2000 untersuchte, da w?hrend der Schwangerschaft Blutungen aufgetreten waren. Aufgrund dessen habe sie im Bett bleiben m?ssen, sich nicht bewegen und nicht mehr mit dem Flugzeug reisen d?rfen. Aus zwei weiteren Attesten ergibt sich sodann, dass die Versicherte den behandelnden Arzt aufgrund der Blutungen auch am 2. und am 21. Oktober 2000 konsultierte (Urk. 13/1+2). Auch wenn die Versicherte das Zeugnis betreffend die Konsultation vom 10. September 2000 erst auf Aufforderung der Kasse hin Anfang Juni 2001 einreichte (Urk. 7/13 und Urk. 14), bestehen entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) keine konkreten Anhaltspunkte, welche Zweifel an dessen Richtigkeit begr?nden w?rden. Insbesondere kann aus der Tatsache, dass im Zeitpunkt der letzten Konsultation durch Dr. A.___ keine Komplikationen zu bef?rchten waren (Urk. 3/2), nicht darauf geschlossen werden, solche h?tten auch sp?ter nicht mehr auftreten k?nnen (Urk. 2 S. 3; Urk. 6 S. 6 f.). Grunds?tzlich ist von der Richtigkeit von Arztzeugnissen auszugehen, unabh?ngig davon, woher sie stammen. Konkrete Hinweise auf eine blosse "Gef?lligkeitsbescheinigung", wie sie die Beschwerdegegnerin vermutet (Urk. 16 S. 5 f.), bestehen nicht. Es h?tte an der Beschwerdegegnerin gelegen, bei Zweifeln in Nachachtung der ihr obliegenden Untersuchungspflicht weitere Abkl?rungen in die Wege zu leiten. Dies hat sie nicht getan, weshalb sie sich die medizinischen Atteste entgegenhalten lassen muss. Damit steht fest, dass die Versicherte nach dem Auftreten der Blutungen am 10. September 2000 bis zur Geburt aus ?rztlicher Sicht nicht mehr in die Schweiz reisen durfte, und zwar weder mit dem Flugzeug noch auf andere Weise, denn sie musste sich gem?ss der ?rztlichen Anordnung ruhig verhalten. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdef?hrerin nicht mit der Absicht in den Libanon gereist war, dort niederzukommen. Erst ein Notfall (Geb?rmutterblutungen) hat sie daran gehindert, vor der Geburt in die Schweiz zur?ckzureisen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, die Kosten f?r die Entbindung im Libanon gem?ss Art. 36 Abs. 2 KVV zu ?bernehmen. Es wird Sache der Kasse sein, diese Kosten zu quantifizieren und die H?he der Verg?tung unter Ber?cksichtigung von Art. 36 Abs. 4 KVV festzulegen. Diese Erw?gungen f?hren zur Gutheissung der Beschwerde. 6.?????? Die obsiegende Beschwerdef?hrerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Vorliegend erscheint die Zusprechung einer Prozessentsch?digung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Die Einzelrichterin erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Intras Krankenkasse vom 3. Mai 2002 aufgehoben, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Kosten f?r die Entbindung der Beschwerdef?hrerin im Libanon zu ?bernehmen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 und 20 - Intras Krankenkasse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).