Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 27.05.2003 KV.2002.00012

May 27, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,807 words·~14 min·3

Summary

Krankentaggeldversicherung nach KVG; Anspruch bei unbewilligtem Ferienbezug; Vertragsautonomie; Rückweisung

Full text

KV.2002.00012

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekret?r Burgherr

Urteil vom 28. Mai 2003 in Sachen G.___ ? Beschwerdef?hrerin

gegen

HOTELA Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins SHV Abteilung Krankenkasse Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? G.___, geboren 1942, ist bei der HOTELA Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins SHV (nachfolgend HOTELA) gem?ss dem Bundesgesetz ?ber die Krankenversicherung (KVG) freiwillig krankentaggeldversichert (vgl. Urk. 7/3). G.___ arbeitete zuletzt von Juni 1996 bis Ende September 2000 bei der A.___ AG als Kassiererin im Personalrestaurant (Urk. 11/2/4). Am 3. Januar 2001 trat sie eine neue Stelle als Mitarbeiterin in einem Personalrestaurant an, welche sie aus gesundheitlichen Gr?nden am 16. Januar 2001 wieder aufgab. In der Folge meldete sie sich bei der HOTELA zum Bezug von Krankentaggeldern an. Diese wurden ihr durch die Kasse nach Ablauf der Karenzfrist gest?tzt auf eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % ausgerichtet. Vom 28. August bis am 12. September 2001 begab sich die Versicherte in die Ferien nach Portugal, ohne dies vorg?ngig der HOTELA zu melden (Urk. 10). Mit Verf?gung vom 5. Dezember 2001 stellte die HOTELA die Taggeldleistungen r?ckwirkend ab dem 16. Oktober 2001 ein; ?berdies wurde der Versicherten f?r die Zeit der Ferienabwesenheit die Auszahlung der Taggelder verweigert (Urk. 7/1). Die hiegegen am 11. Dezember 2001 erhobene Einsprache (Urk. 3/3 = Urk. 7/2) wies die HOTELA mit Entscheid vom 11. Januar 2002 ab (Urk. 2).

2.?????? Hiegegen erhob G.___ mit Eingabe vom 23. Januar 2002 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung der Taggelder f?r die Zeit der Ferienabwesenheit sowie ab dem 16. Oktober 2001 (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 11. Februar 2002 schloss die HOTELA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 26. Februar 2002 hielt die Beschwerdef?hrerin an ihrem Antrag fest (Urk. 10). Mit Duplik vom 8. April 2002 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, anerkannte hingegen den Taggeldanspruch ab dem 17. Dezember 2001 aufgrund einer neuen Arbeitsunf?higkeit von 100 % und ab dem 4. M?rz 2002 aufgrund einer Arbeitsunf?higkeit von 50 % (Urk. 14). Mit Verf?gung vom 9. April 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 16). Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? 1.2.1?? Das Bundesgesetz ?ber die Krankenversicherung (KVG) regelt die soziale Krankenversicherung. Diese umfasst die obligatorische Krankenpflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung (Art. 1 Abs. 1 KVG). Die soziale Krankenversicherung gew?hrt Leistungen bei Krankheit (lit. a), Unfall, soweit daf?r keine Unfallversicherung aufkommt (lit. b), und Mutterschaft (Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG). 1.2.2?? Wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbst?tig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zur?ckgelegt hat, kann bei einem Versicherer nach Art. 68 KVG eine Taggeldversicherung abschliessen (Art. 67 Abs. 1 KVG). Der Versicherer vereinbart mit dem Versicherungsnehmer gem?ss Art. 72 KVG das versicherte Taggeld (Abs. 1). Der Taggeldanspruch entsteht, wenn die versicherte Person mindestens zur H?lfte arbeitsunf?hig ist. Ist nichts anderes vereinbart, so entsteht der Anspruch am dritten Tag nach der Erkrankung. Der Leistungsbeginn kann gegen eine entsprechende Herabsetzung der Pr?mie aufgeschoben werden. Wird f?r den Anspruch auf Taggeld eine Wartefrist vereinbart, w?hrend welcher der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, so kann die Mindestbezugsdauer des Taggeldes um diese Frist verk?rzt werden (Abs. 2). Das Taggeld ist f?r eine oder mehrere Erkrankungen w?hrend mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten (Abs. 3). Bei teilweiser Arbeitsunf?higkeit wird ein entsprechend gek?rztes Taggeld w?hrend der in Absatz 3 vorgesehenen Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz f?r die restliche Arbeitsf?higkeit bleibt erhalten (Abs. 4). Im Gegensatz zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung, welche vom Gesetzgeber detailliert geregelt wurde, ist die freiwillige Taggeldversicherung als zweiter Pfeiler der sozialen Krankenversicherung im KVG nicht durchnormiert. Das KVG setzt bei der freiwilligen Taggeldversicherung nur die tragenden Eckpfeiler. Alles ?brige kann in Versicherungsbedingungen vereinbart werden, die jedoch keinen zwingenden Bestimmungen des KVG und allgemeinen verfassungs-, verwaltungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Prinzipien widersprechen d?rfen. Dadurch wird die grunds?tzliche Vertragsautonomie eingeschr?nkt (vgl. Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 196 Rz 357/358; LAMal-KVG, Gebhard Eugster, Zum Leistungsrecht der Taggeldversicherung nach KVG, S. 551 f.). Gem?ss Ziff. 18 Abs. 1 des Reglements der Krankentaggeldversicherung der HOTELA (g?ltig ab Januar 2001, Urk. 7/3; nachfolgend: R-KTV) entrichtet die Kasse das versicherte Taggeld bei Arbeitsunf?higkeit infolge Krankheit und Mutterschaft. Die Zahlung von Leistungen erfolgt auf der Grundlage einer ?rztlichen Bescheinigung, die ein von der HOTELA anerkannter Arzt auszustellen hat und aus der die Schwere und die Dauer der Krankheit sowie der Grad der Arbeitsunf?higkeit hervorgehen muss (Abs. 2). Bei teilweiser Arbeitsunf?higkeit von mindestens 50 % werden dem Versicherten proportional herabgesetzte Taggelder entrichtet (Abs. 3). Die HOTELA kann einer arbeitsunf?hig gemeldeten versicherten Person im Ausnahmefall genehmigen, bis zu drei Wochen ins Ausland zu reisen. Die Genehmigung wird nur auf vorherigen Antrag, unter Beif?gung eines Arztzeugnisses vom behandelnden Arzt und dessen Zustimmung erteilt (Ziff. 25 Abs. 6 R-KTV). Die Leistungen werden verweigert, wenn die versicherte Person ihren Verpflichtungen nicht innerhalb der von HOTELA festgesetzten Fristen nachkommt und die an sie gerichteten Anweisungen nicht befolgt (Ziff. 32 Abs. 2 lit. a R-KTV). 1.3???? Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsrichter von sich aus f?r die richtige und vollst?ndige Abkl?rung des Sachverhaltes zu sorgen haben (BGE 120 V 360 Erw. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. Erw. 1a). Nach dem Grundsatz der freien Beweisw?rdigung haben Versicherungstr?ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden hat, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 1.4???? Die Verwaltung als verf?gende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht d?rfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen ?berzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu f?llen. Die blosse M?glichkeit eines bestimmten Sachverhalts gen?gt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen m?glichen Geschehensabl?ufen als die wahrscheinlichste w?rdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). 1.5???? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.?????? Streitig ist der Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf Krankentaggelder in der Zeit der Ferienabwesenheit (28. August bis 12. September 2001) und ab dem 16. Oktober 2001. Das Datum des Einspracheentscheides am 11. Januar 2002 bildet dabei rechtsprechungsgem?ss die Grenze richterlicher ?berpr?fungsbefugnis (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2 mit Hinweisen). Es ist dem Gericht damit verwehrt, den mit der Duplik anerkannten Leistungsanspruch ab dem 17. Dezember 2001 sowie dessen Anpassung per 4. M?rz 2002 zu ?berpr?fen, soweit es um den Zeitraum ab dem 12. Januar 2002 geht. 3.?????? 3.1???? Aus den medizinischen Akten ergibt sich folgendes Bild ?ber die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin: 3.2???? Der Hausarzt Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH f?r Innere Medizin, hat in verschiedenen Zeugnissen, zuletzt am 19. November 2001, der Versicherten vom 27. Februar 2001 bis zum 30. November 2001 durchgehend eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit attestiert (Urk. 3/4-12). Im letzten Zeugnis vom 19. November 2001 sprach sich Dr. B.___ ausdr?cklich auch f?r die Dauer der Ferien (29. August bis 12. September 2001) f?r eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit aus. Die am 11. September 2001 gegen?ber der Versicherung ge?usserte Prognose einer vollst?ndigen Arbeitsf?higkeit ab 15. September 2001 (Urk. 7/4) vermochte Dr. B.___ demzufolge nicht zu best?tigen. Am 27. November 2001 teilte der Hausarzt dem Vertrauensarzt der HOTELA, Dr. med. C.___, Facharzt FMH f?r Rechtsmedizin, mit, es best?nden keine Gr?nde f?r eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit mehr, auch wenn die Versicherte durch die schwere Erkrankung ihres Ehemannes psychisch und physisch selbstverst?ndlich nach wie vor gefordert sei. Er, der Hausarzt, halte eine rasche vertrauens?rztliche pers?nliche Abkl?rung f?r angezeigt (Urk. 3/1). Der Vertrauensarzt schloss im Bericht vom 27. November 2001 aufgrund der ihm vorliegenden Akten, dass die Versicherte ab dem 28. August 2001, sp?testens jedoch ab dem 15. November 2001 wieder vollst?ndig arbeitsf?hig war (Urk. 7/5). 3.3???? Chiropraktor Dr. D.___, bei dem die Versicherte seit dem 25. Mai 2000 in Behandlung stand, bezeichnete diese im Zeugnis vom 6. Dezember 2001 bis am 13. Dezember 2001 als zu 50 % arbeitsunf?hig (Urk. 3/13). Am 6. Dezember 2001 bekr?ftige Dr. C.___ seine Auffassung, dass die Versicherte im angestammten Beruf als vollst?ndig arbeitsf?hig eingestuft werden m?sse. Im Vordergrund st?nde derzeit offensichtlich der kranke Ehemann, wof?r die Taggeldversicherung seines Erachtens aber nicht zust?ndig sei (Urk. 7/6). 3.4???? In den Zeugnissen vom 14. Dezember 2001, vom Januar und vom 5. Februar 2002 attestierte Dr. med. E.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit der Versicherten in der Zeit vom 17. Dezember 2001 bis am 3. M?rz 2002 (Urk. 3/14+15; Urk. 11/1/1). Im Hinblick auf diese Zeugnisse und auf zwei Telefonate mit Dr. E.___ sowie den Bericht der F.___ vom 25. Februar 2002 (Urk. 15/7) sah der Vertrauensarzt der Kasse mit Bericht vom 27. M?rz 2002 eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit der Beschwerdef?hrerin ab dem 17. Dezember 2001 sowie eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit ab dem 4. M?rz 2002 ausgewiesen (Urk. 15/8).

4.?????? 4.1???? Die Beschwerdef?hrerin macht zun?chst geltend, sie habe auch f?r die Zeit der Ferienabwesenheit vom 28. August bis am 12. September 2001 Anspruch auf Taggelder der Krankenversicherung. Dr. B.___ habe ihr diesen Auslandsaufenthalt in Portugal aus psychischen und physischen Gr?nden nahegelegt (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin st?tzte sich bei der Verweigerung der Leistungen auf eine Verletzung der Meldepflicht (Urk. 2). Die Beschwerdef?hrerin anerkennt ausdr?cklich, die Ferienabwesenheit der Krankenkasse vorg?ngig nicht mitgeteilt zu haben (Urk. 1). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich in Anwendung von Ziff. 25 Abs. 6 und Ziff. 32 Abs. 2 lit. a R-KTV als reglementkonform. Die genannten Bestimmungen sind im Hinblick auf die grunds?tzliche Vertragsautonomie (vgl. vorne Erw. 1.2) ohne weiteres als rechtm?ssig zu qualifizieren. Dass die leistungsausrichtende Krankentaggeldversicherung, welche an Stelle eines Arbeitgebers tritt, ihr Einverst?ndnis f?r den Ferienbezug des Versicherungsnehmers geben muss, entspricht im ?brigen auch der Regelung in Art. 329c Abs. 2 des Obligationenrechts (OR), wonach grunds?tzlich der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien bestimmt. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin der Versicherten demnach den Taggeldanspruch w?hrend der Auslandsabwesenheit verweigert. Unabh?ngig vom Grad der Arbeitsf?higkeit in dieser Zeitspanne erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegr?ndet.

4.2???? Anders verh?lt es sich hinsichtlich des Taggeldanspruches ab dem 16. Oktober 2001: Aus keinem der im Recht liegenden medizinischen Zeugnisse und Berichte geht hervor, welches Leiden der seit 27. Februar 2001 attestierten vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit der Beschwerdef?hrerin zu Grunde lag. Im Streitfall ?ber den Grad der Arbeitsunf?higkeit als Voraussetzung f?r einen Taggeldanspruch ist eine exakte Diagnosestellung jedoch unentbehrlich. Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb Dr. C.___ die Arbeitsf?higkeit der Versicherten bereits ab dem 28. August respektive 12. September 2001 als wieder hergestellt erachtete, ohne die Versicherte auch nur einmal pers?nlich untersucht zu haben, obwohl Dr. B.___ erst am 27. November 2001 wieder von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsf?higkeit ausging. Die prognostische Bemerkung des Hausarztes vom 11. September 2001, wonach er mit der Versicherten vereinbart habe, dass ab dem 15. September 2001 wieder eine vollst?ndige Arbeitsf?higkeit bestehe, hatte sich demnach nicht best?tigt, weshalb die darauf abst?tzende Beurteilung durch den Vertrauensarzt nicht zu ?berzeugen vermag. Aber auch von einer vollst?ndigen Arbeitsf?higkeit ab dem 27. November 2001 kann aufgrund der im Recht liegenden Akten nicht ausgegangen werden, denn in seinem Schreiben vom 27. November 2001 hatte der Hausarzt einzig festgestellt, die Annahme einer vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit rechtfertige sich nicht mehr. Daraus kann nicht geschlossen werden, der Arzt erachte die Versicherte in ihrer Arbeitsf?higkeit als ?berhaupt nicht mehr eingeschr?nkt. Vielmehr sah er sich offensichtlich nicht in der Lage, die Arbeitsf?higkeit der Versicherten abschliessend zu beurteilen, weshalb er eine pers?nliche vertrauens?rztliche Untersuchung f?r notwendig erachtete. Eine solche fand in der Folge aber nicht statt. Sodann sind die medizinischen Akten unvollst?ndig: Dr. B.___ erw?hnte im Schreiben vom 11. September 2001 ein Gutachten vom 2. Juli 2001, welches nicht im Recht liegt (Urk. 7/4). Das selbe gilt f?r einen von Dr. C.___ zitierten Bericht der Dermatologischen Klinik des Universit?tsspital Z?rich vom 6. November 2001 (vgl. Urk. 7/6). Dr. D.___, Dr. E.___ und Dr. C.___ am 27. M?rz 2002 ?usserten sich sodann teilweise oder ganz zur Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin nach Erlass des Einspracheentscheides, was - wie erw?hnt - f?r das vorliegende Verfahren grunds?tzlich unbeachtlich ist. Dies gilt ebenso f?r den Bericht der F.___ vom 25. Februar 2002 (Urk. 15/7). Namentlich stellt sich bei der zitierten unklaren Aktenlage die Frage, weshalb die urspr?nglich attestierte vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit sich gem?ss Dr. C.___ zun?chst verbesserte, nachher jedoch wieder eine derartige Verschlechterung eintrat. Aufgrund der unvollst?ndigen medizinische Aktenlage kann nicht mit dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit bestimmt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die Versicherte bis im Zeitpunkt des Einspracheentscheides arbeitsunf?hig war. Es kann deshalb auch nicht nachvollzogen werden, weshalb die Beschwerdegegnerin die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin exakt ab dem 16. Oktober 2001 nicht mehr als eingeschr?nkt beurteilt und deswegen die Taggeldzahlungen eingestellt hat. Es h?tte an der Krankenkasse gelegen, in Nachachtung des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes die medizinischen Akten zu erg?nzen. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zur?ckzuweisen, damit sie zus?tzliche medizinische Abkl?rungen bei einem unabh?ngigen Facharzt in die Wege leite und in der Folge ?ber den Leistungsanspruch ab dem 16. Oktober 2001 neu verf?ge.

5.?????? Sollte die Beschwerdef?hrerin mit der Reduktion des Taggeldanspruchs ab dem 4. M?rz 2002 nicht einverstanden sein, steht es ihr frei, dar?ber bei der Krankenkasse wiederum? eine anfechtbare Verf?gung zu verlangen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der HOTELA Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins SHV vom 11. Januar 2002 aufgehoben wird, soweit er einen Taggeldanspruch ab dem 16. Oktober 2001? verneint, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen, damit diese erg?nzende medizinische Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen in die Wege leite und in der Folge ?ber den Taggeldanspruch der Beschwerdef?hrerin ab dem 16. Oktober 2001 neu verf?ge. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - G.___ - HOTELA Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins SHV - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

KV.2002.00012 — Zürich Sozialversicherungsgericht 27.05.2003 KV.2002.00012 — Swissrulings