Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
KK.2023.00011
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom 19. November 2024 in Sachen X.___ Kläger
gegen
Helsana Zusatzversicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beklagte
vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1991, war seit dem 9. September 2019 als Auslieferungsmonteur bei der Y.___ AG tätig und über diese bei der Helsana Zusatzversicherungen AG (nachfolgend: Helsana) durch Kollektivvertrag gegen Erwerbsausfall versichert, als im bereits vom Arbeitgeber gekündigten Arbeitsverhältnis am 12. Juni 2020 eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eintrat. Per 31. Juli 2020 schied der Versicherte definitiv aus dem Arbeitsverhältnis aus (Urk. 15/2-3; Urk. 20/2-3; Urk. 20/5; Urk. 20/18). Die Helsana erbrachte im Rahmen ihrer Versicherungspflicht während der maximalen Dauer von 730 Tagen bis zum 11. Juni 2022 Taggeldleistungen (Urk. 15/9). 1.2 Der Versicherte trat per 1. August 2020 in die Einzel-Taggeldversicherung SALARIA der Helsana über (vgl. Urk. 15/4-8) und meldete dieser am 27. Juli 2022 eine seit 20. Juli 2022 bestehende, den Rücken und die Hüfte betreffende (vgl. Urk. 15/16 und Urk. 15/21), krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 15/13). Dabei gab er an, sich seit dem 15. Juli 2022 (nachträglich korrigiert auf 15. Juni 2022, vgl. Urk. 15/20 und Urk. 15/25) mit einem Einzelunternehmen (Export von Autos nach Bulgarien) selbständig gemacht zu haben (vgl. auch Urk. 15/16). Die Helsana teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 22. September 2022 mit, dass er keinen Anspruch auf Taggeldleistungen für die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit ab 20. Juni 2022 mangels nachgewiesenem Erwerbsausfall habe (Urk. 15/32). Der Versicherte zeigte sich damit nicht einverstanden (Urk. 15/34-35) und reichte weitere Unterlagen ein (in Urk. 15/35). In der Folge verweigerte die Helsana mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 (Urk. 15/39) die Leistung, da gemäss ihren Abklärungen der Versicherte den Nachweis der Existenz seines gegründeten Einzelunternehmens und des erlittenen Erwerbsausfalls nicht habe rechtsgenüglich erbringen und in medizinischer Hinsicht keine 25%ige Arbeitsunfähigkeit habe dargelegt werden können (Urk. 15/39). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 stellte der Versicherte unter Beilage weiterer Arztberichte die Einreichung weiterer Unterlagen betreffend den Erwerbsausfall in Aussicht (Urk. 15/40). Mit Schreiben vom 6. März 2023 hielt die Helsana an der Verneinung eines Leistungsanspruchs fest (Urk. 15/45).
2. 2.1 Am 6. April 2023 erhob der Versicherte Klage gegen die Helsana und forderte Krankentaggelder (Urk. 1). Auf Aufforderung des Gerichts hin (vgl. Verfügung vom 14. April 2023, Urk. 3) bezifferte er mit Eingabe vom 3. Mai 2023 (Urk. 5) den Streitwert der Klage für den Zeitraum vom 20. Juni 2022 bis 7. Mai 2023 auf Fr. 61'692.--. Die Beklagte erstattete innert zweimalig erstreckter Frist inklusive letztmaliger Nachfrist (vgl. Urk. 9-11) am 13. Oktober 2023 ihre Klageantwort und beantragte die Klageabweisung (Urk. 14). Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 (Urk. 16) ergänzte der Kläger mit Verweis auf weitere Arztzeugnisse (Urk. 17/1-4) seine Klage dahingehend, dass er nun von der Beklagten Taggelder bis 1. Oktober 2023 im Totalbetrag von Fr. 92'856.-- (438 Tage à Fr. 212.-- pro Tag) respektive mit Verzugszins Fr. 97'498.80, fordere. 2.2 Mit Gerichtsverfügung vom 31. Oktober 2023 (Urk. 18) wurden dem Kläger die Klageantwort zur Kenntnis gebracht und die Beklagte ersucht, die Akten in Sachen des Klägers betreffend den früheren Versicherungsfall einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beklagte am 2. November 2023 nach (Urk. 19-20). 2.3 Am 26. Januar 2024 fand eine Instruktionsverhandlung mit persönlicher Befragung des Klägers statt (Urk. 27) und das Gericht unterbreitete mit Gerichtsverfügung vom 6. Februar 2024 (Urk. 29) und unter Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels den Parteien einen Vergleichsvorschlag (Urk. 28). Der Kläger erstattete innert erstreckter Frist am 28. Mai 2024 seine Replik (Urk. 34) und lehnte den Vergleichsvorschlag ab. Die Beklagte hielt in ihrer Duplik vom 7. Juni 2024 an ihrem Antrag auf Klageabweisung fest (Urk. 38). Darüber wurden die Parteien mit Gerichtsverfügung vom 11. Juni 2024 (Urk. 39) in Kenntnis gesetzt. 2.4 Die Parteien machten zur eingeräumten Gelegenheit, die Durchführung einer Hauptverhandlung zu wünschen (vgl. Gerichtsverfügung vom 6. September 2024, Urk. 40), innert Frist keinen Gebrauch.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG). Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). 1.2 Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). 1.3 Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz (nVVG) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 103a nVVG gelten für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvorschriften (lit. a) und das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b nVVG (lit. b). Alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Verträge (vgl. die Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089 ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Verbesserungen für die Kunden von Versicherungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49). Der Versicherungsvertrag, welcher der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt, wurde am 4. bzw. 13. Oktober 2020 (vgl. Urk. 15/5-6) und somit vor dem Inkrafttreten des revidierten Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlossen. Damit gelangen abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungsrecht die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts anderes vermerkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert. 1.4 Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (beispielsweise wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 148 III 105 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1). 1.5 Der Beweis gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dabei wird keine absolute Gewissheit verlangt, sondern es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 1.6 Ausnahmen vom Regelbeweismass der vollen Überzeugung ergeben sich zum einen aus dem Gesetz selbst, zum andern sind sie durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen, in denen rechtsprechungsgemäss keine volle Überzeugung verlangt wird, sondern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt, liegt die Überlegung zugrunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten. Die Beweiserleichterung setzt demnach nach der Formulierung des Bundesgerichts eine Beweisnot voraus. Diese Voraussetzung ist gemäss Bundesgericht erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Hingegen liegt eine Beweisnot nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können demnach nicht zu einer Beweiserleichterung führen. Mit diesen Erwägungen hat das Bundesgericht auf eine behauptete Arbeitsunfähigkeit das ordentliche Beweismass der vollen Überzeugung als anwendbar erklärt, da eine solche mit einem entsprechenden Zeugnis bewiesen werden könne (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Ausnahmen vom Regelbeweismass des strikten Beweises, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst, anderseits sind sie durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten (BGE 130 III 321 E. 3.2). Die Beweiserleichterung setzt demnach eine «Beweisnot» voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Die entsprechenden Überlegungen gelten unabhängig davon, welche Partei beweisbelastet ist. Das Bundesgericht hat denn auch in Bezug auf den vom Versicherer zu erbringenden Beweis der absichtlichen Herbeiführung des versicherten Ereignisses (Art. 14 VVG) entschieden, dass der Versicherer sich ebenfalls auf eine Reduktion des Beweismasses auf den Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit berufen kann, wenn der strikte Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar ist. Diese Beweiserleichterung soll auch für den Beweis der absichtlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls (mit oder ohne Täuschungswille, der naturgemäss nur schwierig zu erbringen ist) gelten (Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 5.3; vgl. auch BGE 148 III 134). 2. 2.1 Der Kläger begründete seine Klage (Urk. 1) damit, dass er seit dem 15. Juni 2022 selbständiger Autoverkäufer sei und Autos auf Bestellung nach Bulgarien exportiere. Dafür bestehe ein Vertriebsvertrag mit einem bulgarischen Autohändler, der seine Autos verkaufe. Bislang habe er zwei Autos verkaufen können. Gemäss Vertriebsvertrag mit dem bulgarischen Autohändler sei eine Kadenz von vier Autos pro Monat vereinbart worden (S. 1 oben). Am 20. Juni 2022 habe er wegen eines Hexenschusses seine Hausärztin aufgesucht. Seither sei er ohne Unterbruch durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 2/2; Urk. 6/4; Urk. 17/1-4), weil er nicht länger als 40 Minuten Autofahren könne, da dann die Schmerzen unerträglich würden (S. 1 Mitte). Seine Geschäftstätigkeit habe er in seiner Erfolgsrechnung und im Vertriebsvertrag dokumentiert (S. 2). 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt (Urk. 14), der Kläger habe vor Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit weder eine Einzelfirma gegründet noch Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt und bezogen. Seine Vorbringen und die eingereichten Dokumente vermöchten keinen Erwerbsausfall nachzuweisen (S. 9). Es lägen bis zum heutigen Zeitpunkt keine Nachweise eines bezogenen und ausgezahlten AHV-pflichtigen Lohnes vor, weshalb auch aus diesem Grund kein Erwerbsausfall nachgewiesen sei (S. 9 f.). Zwar habe die Sachbearbeiterin der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) im Gespräch vom 14. Februar 2023 mitgeteilt, dass der Kläger seine Einzelunternehmung per 1. Juni 2022 angemeldet habe, diese sei von der SVA aber erst per 11. Januar 2023 anerkannt worden. Die eingereichte provisorische AHV-Lohnmeldung von Fr. 65'000.-- und das vom Kläger angegebene provisorische Einkommen für das Jahr 2022 von Fr. 64'800.-- vermöchten keinen Erwerbsausfall nachzuweisen, da die Ausgleichskasse lediglich Akontobeiträge festsetze (S. 11 f.). Der Kläger könne den Nachweis des Erwerbsausfalles nicht erbringen (S. 12). 2.3 Materiell streitig und zu beurteilen ist die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Taggelder der Beklagten hat in der Zeit vom 20. Juni 2022 bis 1. Oktober 2023.
3. 3.1 3.1.1 Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertragsfreiheit ein, solange sie die Schranken der Rechtsordnung beachten. Da das VVG ausser in Art. 87 keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld enthält, sind die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, das heisst in erster Linie die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) massgebend. Das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) gilt immer subsidiär, wenn das VVG, das hinsichtlich des (Zusatz-)Versicherungsvertrags zahlreiche vom OR abweichende oder dieses ergänzende Bestimmungen enthält, eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG). 3.1.2 Die AVB werden nach den gleichen Grundsätzen ausgelegt wie andere Vertragsbestimmungen (BGE 142 III 671 E. 3.3, 135 III 1 E. 2; je mit Hinweisen). Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip (BGE 142 III 671 E. 3.3, 140 III 391 E. 2.3, je mit Hinweisen). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 140 III 391 E. 2.3, BGE 138 III 659 E. 4.2.1, 123 III 165 E. 3a). Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn die Erklärungsempfängerin in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 140 III 391 E. 2.3, 138 III 659 E. 4.2.1, 132 III 24 E. 4). 3.1.3 Krankentaggelder nach dem VVG können sowohl als Summenversicherung als auch als Schadensversicherung ausgestaltet werden, wobei bei Kollektivverträgen auch gemischte Formen anzutreffen sind, in denen für den Betriebsinhaber eine Summenversicherung und für die Angestellten eine Schadensversicherung vereinbart ist. Da generell sowohl die Schaden- als auch die Summenversicherung möglichen Vermögenseinbussen (hier Einkommenseinbussen) vorbeugen sollen, liegt das massgebende Unterscheidungsmerkmal nicht im Zweck, sondern in der Voraussetzung der Leistung. Ist die Leistung beim Eintritt des Versicherungsfalls unabhängig davon geschuldet, ob der Versicherte effektiv einen Schaden erlitten hat, ist keine Schadensversicherung, sondern eine Summenversicherung gegeben (BGE 146 III 339 E. 5.2.3 und E. 5.2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4A_106/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.5.1 mit Hinweisen auf BGE 133 III 527 E. 3.2.4, 119 II 361 E. 4, 104 II 44 E. 4c-d und weiteren Hinweisen). 3.2 Der Beklagte trat per 1. August 2020 in die Einzel-Taggeldversicherung SALARIA der Beklagten über (Urk. 15/4-6). Die Police mit der Versicherten-Nr. «…» für das Jahr 2022 sah ein Taggeld bei Krankheit von Fr. 212.-- pro Tag und eine Leistungsdauer von 730 Tagen abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen vor (Urk. 15/7). Gemäss Ziff. 1 der anwendbaren zusätzlichen Versicherungsbedingungen (ZVB) für die SALARIA Taggeldversicherung (Urk. 15/1) deckt die Versicherung bis zur Höhe des versicherten Taggeldes den nachgewiesenen Einkommensausfall, der durch eine krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit entsteht (Ziff. 1 der zusätzlichen Versicherungsbedingungen, ZVB; vgl. auch Ziff. 10.2). Damit ist unbestritten und mit der Police ausgewiesen, dass vorliegend von einer Schadensversicherung auszugehen ist. Folglich muss aus der Arbeitsunfähigkeit ein wirtschaftlicher Schaden in Form einer Erwerbseinbusse resultieren, damit Krankentaggelder geschuldet sind. Das blosse Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit genügt nur bei Summenversicherungen, da dort die Leistungen in der Regel nicht vom Nachweis eines Schadens abhängen (vgl. vorstehend E. 3.1.3). Der Kläger hat den Nachweis für den geltend gemachten wirtschaftlichen Schaden zu erbringen (vgl. zur Beweislast und dem Beweismass vorstehende E. 1.4 ff. sowie Ziff. 5 Abs. 2 ZVB). 3.3 Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Kläger den Nachweis eines wirtschaftlichen Schadens/Erwerbsausfalls für den fraglichen Zeitraum zu erbringen vermag, so dass – bei Bejahung der übrigen Voraussetzungen – ein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehen könnte.
4. 4.1 Unbestritten ist, dass dem Kläger gekündigt wurde, bevor er ab dem 12. Juni 2020 erkrankte, weshalb die Tätigkeit des Klägers bei der ehemaligen Arbeitgeberin nach Ablauf der Sperrfrist per 31. Juli 2020 endete und er ab 1. August 2020 auch im Gesundheitsfall nicht mehr für sie gearbeitet hätte (vgl. Urk. 20/2; Urk. 20/5; Urk. 20/17 f.). Die Beklagte erbrachte aufgrund dieser krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers während der maximal vertraglich vereinbarten Taggeldleistungsdauer von 730 Tagen vom 12. Juni 2020 bis 11. Juni 2022 Taggeldleistungen (Urk. 15/9). Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat der Kläger nicht (vgl. Urk. 27 S. 15). 4.2 In BGE 141 III 241 präzisierte das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Nachweis des Erwerbsausfalls wie folgt: Beansprucht eine arbeitslose Person, die keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat, Krankentaggelder, so obliegt ihr der Beweis eines Erwerbsausfalls. Die versicherte Person hat mithin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür nachzuweisen, dass sie ohne Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Dies gilt namentlich, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Erkrankung bereits arbeitslos war. War die versicherte Person im Zeitpunkt ihrer Erkrankung noch nicht arbeitslos, so profitiert sie von der tatsächlichen Vermutung, dass sie ohne Krankheit erwerbstätig wäre; die Versicherung kann diesbezüglich den Gegenbeweis antreten, der sich gegen die Vermutungsbasis oder die Vermutungsfolge richten kann (E. 3.2.3). Damit wurde die in der früheren Rechtsprechung geltende Vermutung aufgegeben, wonach die versicherte Person, die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits arbeitslos war, auch weiterhin keine Erwerbstätigkeit ausüben werde. Das Aufstellen einer solchen Vermutung sei missverständlich, denn dadurch entstehe der falsche Eindruck, der Versicherer trage die Beweislast für den Erwerbsausfall. Vielmehr gehe es um die Grundregel, wonach die versicherte Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen müsse, dass sie ohne Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde (BGE 141 III 243 f. E. 3.2.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_360/2015 vom 12. November 2015 E. 6.2). In BGE 146 III 339 berief sich der Versicherte auf die Vermutung der weiteren Erwerbstätigkeit in einer Situation, in der die Arbeitsunfähigkeit eintrat, nachdem die Kündigung ausgesprochen worden war, das Arbeitsverhältnis aber noch andauerte. Dem folgte das Bundesgericht nicht und stellte fest, aus der Rechtsprechung (BGE 141 III 241 E. 3.2.1 i.V.m. E. 3.2.3; zit. Urteil des Bundesgerichts 4A_360/2015 vom 12. November 2015 E. 6.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_332/2007 vom 29. Mai 2008 E. 2.2 und E. 4) ergebe sich vielmehr, dass der Zeitpunkt der Kündigung massgebend sei für die Anwendung der Vermutung. Der Versicherte könne sich somit (nur) auf die Vermutung der weiteren Erwerbstätigkeit berufen, wenn er arbeitsunfähig gewesen sei, bevor er durch Kündigung seine Arbeit verloren habe (Urteil des Bundesgerichts 4A_563/2019 vom 14. Juli 2020 E. 5.3.2). 4.3 Gemäss den konkretisierenden Ausführungen in BGE 147 III 73 E. 3.3 beruht eine tatsächliche Vermutung auf einer als durchgesetzt gewerteten Lebenserfahrung (Hans Peter Walter, in: Berner Kommentar, 2012, N. 473 zu Art. 8 ZGB). War jemand immer arbeitstätig und erkrankt dann, woraufhin ihm nach Ablauf des Kündigungsschutzes gekündigt wird, spricht die Erfahrung dafür, dass dieses Arbeitsverhältnis - wäre die Person nicht erkrankt - weitergeführt worden wäre. Die Vermutung indiziert also nicht bloss eine weitere Erwerbstätigkeit im Allgemeinen, sondern eine solche im bisherigen Arbeitsverhältnis zum bisherigen Lohn. Nicht so, wenn die Krankheit bzw. die Arbeitsunfähigkeit eintritt, nachdem die Kündigung erfolgte: In diesem Fall ist offensichtlich, dass das bisherige Arbeitsverhältnis auch ohne Erkrankung nicht weitergeführt worden wäre. Allenfalls spräche auch hier die Lebenserfahrung dafür - vor allem, wenn die gekündigte Person stets erwerbstätig war -, dass sie nach Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit erneut erwerbstätig sein würde. Dass dies zum gleichen Lohn der Fall sein würde, lässt sich indes nicht aus der Lebenserfahrung ableiten. 4.4 Auch in Anwendung zu dieser dargelegten Rechtsprechung ist vorliegend eine Erwerbstätigkeit und damit ein überwiegend wahrscheinlich erzieltes Erwerbseinkommen durch den Kläger zu beweisen (vgl. vorstehend E. 3.2).
5. 5.1 Der Kläger stellte der Beklagten mit E-Mail vom 21. Juli 2022 Arztzeugnisse zu, wonach er im Zeitraum vom 20. Juni bis 24. Juli 2022 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 15/10). Mit Krankmeldung vom 27. Juli 2022 gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, dass er sich seit dem 15. Juli 2022 mit einem Einzelunternehmen im Bereich «Import/Export» selbständig gemacht habe. Bis anhin habe das Unternehmen aber noch keinen Gewinn gemacht (Urk. 15/13). Mit E-Mail vom 22. August 2022 präzisierte er, dass er sich im Export von Autos selbständig gemacht habe, aber dann Probleme mit der Bandscheibe im Rücken bekommen habe und die Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Deshalb bestehe auch keine Erfolgsrechnung, weil alles ziemlich neu sei (Urk. 15/16). Der Sachbearbeiter der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich beschied der Beklagten am 26. August 2022 gemäss E-Mail-Verkehr zwischen den Sachbearbeiterinnen der Beklagten, dass durch den Kläger weder ein Einzelunternehmen angemeldet worden sei noch eine provisorische AHV-Lohnmeldung vorliege (vgl. Urk. 15/22 S. 1). Am 28. August 2022 korrigierte der Kläger im E-Mail-Verkehr mit der Beklagten das Gründungsdatum auf den 15. Juni 2022 (statt 15. Juli 2022) mit der Begründung, er habe die Monate Juni und Juli verwechselt (Urk. 15/20 S. 1 oben). Im Telefongespräch mit der Sachbearbeiterin der Beklagten führte der Kläger am 29. August 2022 sodann aus, er habe eine Firma gründen wollen, sei aber aufgrund des Bandscheibenvorfalls nicht dazugekommen. Auf Nachfrage der Beklagten hinsichtlich seiner Selbständigkeit hielt der Kläger fest, dass er, wenn man es genau nehmen würde, bereits einen Audi A4 in der Schweiz eingekauft habe. Er hätte diesen nach Bulgarien fahren und dort verkaufen wollen. Vom Verkauf hätte er dann anteilsmässig profitiert. Das sei seine Geschäftsidee: Autos einkaufen und in Bulgarien verkaufen. Verkauft würden die Fahrzeuge aber in Bulgarien von einem Kollegen. Erst nach erfolgreichem Verkauf würde er das Geld erhalten. Bis dato habe er aber nichts verkaufen können, da er aufgrund eines zwischen dem 15. und 20. Juni 2022 erlittenen Hexenschusses nicht in der Lage sei, in ein Auto zu sitzen (vgl. Telefonnotiz der Sachbearbeiterin der Beklagten vom 29. August 2022, Urk. 15/21). Im Telefongespräch vom 31. August 2022 teilte die Sachbearbeiterin der Beklagten dem Kläger mit, dass der Erwerbsausfall geprüft werden müsse und ersuchte diesen, allfällige Unterlagen zur Prüfung einzureichen (Urk. 15/24). Gleichentags wurde der Kläger per E-Mail darüber informiert (Urk. 15/25). Der Kläger erkundigte sich gleichentags telefonisch, ob Berechnungen möglicher Bilanzen oder geschätzte Erträge ausreichten. Die Sachbearbeiterin der Beklagten wies ihn gemäss ihrer Telefonnotiz darauf hin, dass dies nicht ausreiche, da vielmehr Unterlagen zum Erwerb vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit einzureichen seien (Urk. 15/26). Der Kläger liess der Beklagten mit E-Mail vom 12. September 2022 einen auf Deutsch übersetzten «Vertriebsvertrag» sowie weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zukommen (Urk. 15/27 mit Beilagen). Die Beklagte teilte ihm in der Folge mit Schreiben vom 22. September 2022 (Urk. 15/32) mit, dass ein Erwerbsausfall aus selbständiger Erwerbstätigkeit in einem Einzelunternehmen nicht nachgewiesen sei, weshalb kein Leistungsanspruch auf Taggelder bestehe. Dagegen opponierte der Kläger mit Telefonat vom 29. September 2022 (Urk. 15/34) und stellte weitere Unterlagen in Aussicht. Er habe doch bereits ein Fahrzeug verkauft. Es sei sein persönliches Fahrzeug gewesen, welches sich bereits im Ausland befunden habe. Er habe es dort gegen Barzahlung verkauft. Hierfür gebe es eine Quittung. Mit Schreiben vom 30. September 2022 (Urk. 15/35) erhob der Kläger «Einsprache» gegen die Leistungsablehnung und reichte weitere Dokumente ein, unter anderem zu einem Handel eines Autos der Marke «BMW 325i» sowie zu einem geschätzten Reineinkommen. Die Beklagte teilte dem Kläger in der Folge mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 (Urk. 15/37) mit, dass ein AHV-pflichtiger Erwerbsausfall nicht nachgewiesen sei und lehnte nach Prüfung aller Unterlagen mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 (Urk. 15/39) eine Leistungsausrichtung ab. 5.2 Die Sachbearbeiterin der SVA teilte gemäss E-Mail der Sachbearbeiterin der Beklagten dieser am 14. Februar 2023 mit, dass der Kläger seine Einzelunternehmung per 1. Juni 2022 angemeldet habe, diese aber erst per 11. Januar 2023 anerkannt worden sei (Urk. 15/42 S. 2; vgl. Bestätigungsschreiben vom 11. Januar 2023, Urk. 25/35 = Urk. 2/7 Blatt 2). Den Abrechnungsschreiben der SVA zufolge deklarierte der Kläger ein provisorisches beitragspflichtiges Einkommen für die Zeit von Juni bis Dezember 2022 von Fr. 64'800.-- und für das Jahr 2023 von Fr. 111'100.-- (Urk. 15/42 Blatt 4-5), auf welchen die SVA Akontobeiträge für die Zeit von Juni bis Dezember 2022 und für das Jahr 2023 erhob (Urk. 2/7 Blatt 4-5). Mit Hinweis auf die Einschätzung ihres Buchprüfers, welcher mit E-Mail vom 6. März 2023 erhebliche Zweifel an einem geltend gemachten, vor Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eingetretenen Erwerbsausfall darlegte (Urk. 15/44), hielt die Beklagte mit Schreiben vom 6. März 2023 (Urk. 15/45) an der Leistungsablehnung fest. 5.3 Anlässlich der Parteibefragung vom 26. Januar 2024 (Urk. 27) führte der Kläger zur Frage hinsichtlich seiner Firmengründung «Z.___» aus, dass er nach Bulgarien in die Ferien gereist sei. Dort habe er einen Kollegen namens A.___ getroffen, welcher Inhaber des «B.___» sei. Dieser habe ihm gesagt, dass in Bulgarien ein riesiger Bedarf an Autos bestehe und er ihm jeden Monat vier Autos abnehmen könne. Das Geschäftsmodell beziehungsweise das Geschäftskonzept habe vorgesehen, dass die Autos in Bulgarien bestellt würden und er diese in der Schweiz auf eigene Kosten einkaufe und nach Bulgarien fahre, wo sie durch den Autohändler verkauft und er 80 % vom Verkaufserlös erhalten würde. Am 15. Juni 2022 sei der Vertrag zwischen dem Autohändler und ihm geschlossen worden (vgl. Vertriebsvertrag, Urk. 2/3 Blatt 1-2), wobei der Firmenname «Z.___» vom Autohändler gekommen sei (S. 6 f.). 5.4 Als Beweis für den Erwerbsausfall legte der Kläger den genannten Vertriebsvertrag vom 15. Juni 2022 zwischen ihm und dem B.___ vom 15. Juni 2022 (Urk. 2/3 Blatt 1 und 2) vor, wonach erstellt sei, dass er ab diesem Datum Erwerbseinkünfte generiert hätte. Seine Geschäftsaufnahme würde gemäss Kläger auch aus dem Kauf bzw. Verkauf eines Automobils belegt. So verkaufte das B.___ am 19. Juni 2022 gemäss vorgelegtem Kaufvertrag einen BMW 325i zu einem Preis von 11'500.-- Lew (BGN; Urk. 2/3 Blatt 3; Urk. 2/4 Blatt 2; vgl. auch Urk. 27 S. 8), den der Kläger am 16. Juni 2022 in Bulgarien gekauft (vgl. Urk. 2/4 Blatt 1) und dem B.___ geliefert habe (vgl. Urk. 2/3 Blatt 5 und 6), wovon dem Kläger gemäss der einzig in bulgarischer Sprache vorliegenden Kaufquittung vom 19. Juni 2022 BGN 9'200.-- ausbezahlt worden seien (Urk. 2/6 Blatt 2). Ferner verpflichtete der Kläger sich gemäss vorgelegtem Liefervertrag vom 26. Oktober 2022, einen Audi A4 Avant am 24. Oktober 2022 ins B.___ zu liefern (Urk. 2/4 Blatt 3 und 4), welcher dann am 31. Oktober 2022 vom B.___ verkauft wurde (Urk. 2/4 Blatt 5 und 6). Aus diesem Verkaufsgeschäft habe der Kläger gemäss der einzig auf Bulgarisch vorliegenden Quittung vom 7. November 2022 einen Erlös von Fr. 6'000.-- erhalten (Urk. 2/6 Blatt 1). Darüber hinaus liegt eine «Erfolgsrechnung» des Einzelunternehmens «Z.___» über den Aufwand für den Verkauf dieser beiden Autos im Recht, welche einen Gewinn von Fr. 6'750.-- ausweist (Urk. 2/5).
6. 6.1 Ein Anspruch auf Krankentaggeld setzt – wie bereits dargelegt – voraus, dass ein konkreter und nachweisbarer Erwerbsausfall vorliegt. Die Beweislast für den behaupteten Erwerbsausfall trägt der Kläger (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 4.4). Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände ist der Kläger jedoch nicht in der Lage, diese Voraussetzung zu erfüllen. 6.2 6.2.1 Der Kläger bringt vor, seine Einzelfirma während einer Urlaubsreise in Bulgarien gegründet zu haben, was darauf hindeutet, dass die (allfällige) Aufnahme der Geschäftstätigkeit spontan und ohne die üblichen vorbereitenden Massnahmen erfolgte, die für eine geregelte selbständige Erwerbstätigkeit erforderlich sind. In der Parteibefragung vom 26. Januar 2024 gab er an, dass er nach Bulgarien in den Urlaub gereist sei und erst dort durch einen Kollegen, der Inhaber eines Autohauses sei, auf die Geschäftsidee aufmerksam gemacht worden sei (vgl. vorstehend E. 5.3; Urk. 27 S. 6, S. 17). 6.2.2 Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Kläger vor der geltend gemachten Gründung wesentliche administrative Schritte unternommen hat, um seine Selbständigkeit offiziell zu etablieren. Weder existieren Mehrwertsteuerabrechnungen noch eine Handelsregistereintragung oder eine Geschäftsadresse. Auch eine Website für sein Einzelunternehmen ist nicht vorhanden (vgl. Urk. 27 S. 7). Zwar besteht nach Art. 931 Abs. 1 OR eine Eintragungspflicht ins Handelsregister erst, wenn ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird und der jährliche Umsatz Fr. 100'000.-- übersteigt. Ebenso gilt nach Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung ab einem Umsatz von Fr. 500'000.-- pro Geschäftsjahr. Gleichwohl ist auch ein Einzelunternehmen verpflichtet, über Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage Buch zu führen (Art. 957 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Dieser Pflicht kommt beziehungsweise kam das Einzelunternehmen des Klägers, wenn überhaupt, nur ungenügend nach (siehe nachfolgende Erwägung). 6.2.3 Der Kläger hat für sein Einzelunternehmen kein separates Geschäftskonto eröffnet, führt(e) keine ordnungsgemässen Buchhaltungsunterlagen und kann keine Belege für wesentliche Geschäftsausgaben, wie zum Beispiel auch für Export- oder Reisekosten, vorlegen (vgl. hierzu Urk. 27 S. 7, S. 12 und S. 17). Die eingereichten Quittungen sowie die sogenannte «Erfolgsrechnung» mit aufgeführten, aber nicht belegten Kosten und Spesen (Fr. 500.-- für Export und Spesen sowie Fr. 100.-- für die Motorfahrzeugkontrolle [MFK]-Bereitstellung, Urk. 2/5; vgl. auch Urk. 27 S. 17) sind hierfür nicht ausreichend. Der Verkauf der beiden Fahrzeuge erfolgte in Teilen auf nicht belegbare Weise. Beispielsweise wird geltend gemacht, dass der Erlös der Fahrzeuge stets in bar ausgezahlt worden sei, ohne dass dies aber ordnungsgemäss in den Geschäftsunterlagen vermerkt oder dokumentiert wurde. Betreffend den Ankauf des Audi A4 Avant in der Schweiz fehlen jegliche Unterlagen (vgl. Urk. 27 S. 9). Zudem wurden dem Kläger die gesamten Geschäftsunterlagen des Einzelunternehmens «Z.___» erst nachträglich im Zuge dieses Verfahrens vom Inhaber des B.___ in Bulgarien zugestellt, was gegen eine reguläre Geschäftstätigkeit spricht. 6.2.4 Der Kläger teilte gegenüber der Sachbearbeiterin der Beklagten im August 2022 offenbar mit, dass er eine Firma habe gründen wollen, er aber aufgrund eines Bandscheibenvorfalles nicht dazugekommen sei (vgl. vorstehend E. 5.1). Diese Aussage widerspricht seiner Behauptung, bereits seit dem 15. Juni 2022 eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben. Zudem gab er zunächst an, keinen Gewinn erzielt zu haben, da er bislang kein Fahrzeug habe verkaufen können, nur um später den Verkauf eines in Bulgarien erworbenen und über das B.___ verkauften BMW 325i zu deklarieren. Seine widersprüchlichen Angaben zum genauen Gründungsdatum (15. Juni bzw. 15. Juli 2022) sowie der Umstand, dass er die Geschäftsunterlagen und Verträge erst nachträglich einreichte und er anfänglich nicht einmal den Namen seines Einzelunternehmens nennen konnte, sprechen ebenfalls gegen die Aufnahme einer regelkonformen Geschäftstätigkeit. Auch seine Aussagen zum Verkauf der beiden Fahrzeuge sind unstimmig. So gab der Kläger gegenüber der Sachbearbeiterin der Beklagten am 29. August 2022 an, einen Audi A4 in der Schweiz gekauft zu haben (vgl. vorstehend E. 5.1), ohne diesen Kauf nachvollziehbar zu belegen, was im Hinblick auf seine angespannten finanziellen Verhältnisse (vgl. Urk. 27 S. 7) unwahrscheinlich erscheint. Hinzu kommt, dass dieses Auto gemäss seinen Aussagen in der Parteibefragung in der Garage seines Vaters gestanden hat (Urk. 27 S. 9), womit sich die Frage aufdrängt, ob er möglicherweise lediglich ein Privatfahrzeug aus der Familie verkauft hat. Der Kläger konnte auch nicht schlüssig und überzeugend erklären, warum er sich trotz seiner geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Rückenleidens am 26. Oktober 2022 vertraglich verpflichtete, dieses Fahrzeug nach Bulgarien auf eigene Kosten zu liefern (und zwar gemäss dem in den Akten liegenden Liefervertrag am 24. Oktober 2022, was bei Abschluss des Vertrages am 26. Oktober 2022 unmöglich ist; vgl. Urk. 2/4 Blatt 3 und 4), wo es gemäss eingereichtem Kaufvertrag am 31. Oktober 2022 vom B.___ verkauft wurde (vgl. Urk. 2/4 Blatt 5 und 6). Sein anlässlich der Parteibefragung geäussertes Vorbringen, A.___ sei im Oktober 2022 in die Schweiz gekommen, habe die Dokumente zum Unterschreiben mitgebracht und habe das Auto abgeholt (Urk. 27 S. 9-10), widerspricht jedenfalls dem unterzeichneten Liefervertrag. 6.3 Alle diese Umstände sprechen gegen die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit mittels eines Einzelunternehmens. Jedenfalls gelingt es dem Kläger nicht, einen Erwerbsausfall nachzuweisen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Nachweis eines Erwerbsausfalls zum Zeitpunkt der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit schwierig zu erbringen ist. Aber selbst unter der Annahme, dass zwischen dem B.___ in Bulgarien und dem Kläger eine Vertriebsvereinbarung bestand und zwei Autos regelkonform an- und anschliessend verkauft wurden mit Aussicht auf weitere Geschäfte, bleibt die Ausgangslage hinsichtlich der streitigen Leistungsfrage dieselbe: Dem Kläger fehlen konkrete Belege für erzielte Einnahmen oder einen strukturierten Geschäftsbetrieb, der eine Grundlage für die Berechnung eines Erwerbsausfalls darstellen könnte. Die wenigen und unzureichend dokumentierten Geschäftstransaktionen reichen nicht aus, um einen regelmässigen und substanziellen Einkommensfluss nachzuweisen. Es liegen zudem keine Nachweise eines bezogenen und ausgezahlten AHV-pflichtigen Lohnes vor. Auch die spätere Anerkennung des Einzelunternehmens durch die Ausgleichskasse begründet keinen Erwerbsausfall, da lediglich Akontobeiträge auf provisorisch vom Kläger deklarierten Einkommen erhoben wurden (Urk. 2/7 Blatt 4 und 5).
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Kläger der Beweis eines Erwerbsausfalls misslingt. Dementsprechend ist ein Schaden im relevanten Zeitraum nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, weshalb ein Anspruch des Klägers auf Taggeldleistungen der Beklagten zu verneinen ist.
8. 8.1 Das Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentaggeldversicherung betrifft, welche unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit. e ZPO in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 448 E. 4.1). 8.2 Was den Antrag der Beklagten auf eine Parteientschädigung anbelangt (Urk. 14 S. 2), so schliesst Art. 114 lit. e ZPO zwar lediglich die Erhebung von Gerichtskosten, nicht aber die Zusprechung einer Parteientschädigung aus (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1). Nach der Praxis des Bundesgerichts, die schon vor dem Inkrafttreten der ZPO bestand und weiterhin massgebend ist, gilt jedoch der Grundsatz, dass der nicht durch eine externe Anwältin oder einen externen Anwalt vertretenen Partei – versicherte Person oder Versicherungsträger – keine Parteientschädigung zusteht, sofern ihr kein besonderer Aufwand entstanden ist (BGE 133 III 439 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2 und 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5). Die Beklagte ist durch ihre versicherungsintern angestellten Fachpersonen vertreten, und deren Aufwand im vorliegenden Verfahren kann nicht als ausserordentlich im Sinne der dargelegten Rechtsprechung bezeichnet werden. Damit ist der Beklagten für ihr Obsiegen keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrühwiler