Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
KK.2022.00034
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom 4. Oktober 2024 in Sachen X.___ Kläger
vertreten durch Advokat Stefan Fierz nigon Rechtsanwälte / Notariat Marktplatz 18, 4001 Basel
gegen
SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beklagte
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1978, war ab dem 23. November 2020 als Bauarbeiter für die Y.___ AG tätig, für die er von der Personalverleihunternehmung Z.___ GmbH (nachfolgend: Z.___) vermittelt wurde (vgl. Einsatzvertrag vom 20. November 2020, Urk. 2/3). Im Rahmen dieses Einsatzes war er durch Kollektivvertrag der Z.___ bei der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA) taggeldversichert (Versicherungspolice vom 1. Februar 2020, Urk. 2/4; Allgemeine Versicherungsbedingungen [AVB] für die SWICA kollektive Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Urk. 2/5). 1.2 Der Versicherte stürzte am 24. November 2020 auf dem Weg zur Arbeit auf einer Treppe und schlug mit dem Rücken auf. Aufgrund der Diagnose Kontusion der Halswirbelsäule (HWS), Brustwirbelsäule (BWS), Lendenwirbelsäule (LWS) und des Beckens (vgl. Bericht des Kantonsspital A.___ vom 24. November 2020, Urk. 23/7) wurde der Versicherte arbeitsunfähig geschrieben und erhielt von der Suva Unfalltaggelder ausgerichtet (Urk. 23/12). Die Suva stellte ihre Leistungen und Taggeldzahlungen mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 per 5. Oktober 2021 ein mit der Begründung, dass die noch geklagten Beschwerden im Nacken und Kopfbereich organisch nicht mehr hinreichend nachweisbar und adäquat zum Unfallereignis sowie die Rückenbeschwerden nicht mehr unfallkausal seien (Urk. 23/98). 1.3 Am 17. Januar 2022 meldete die Z.___ der SWICA eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Versicherten seit dem 24. November 2020 (Urk. 10/9). Mit E-Mail vom 11. Februar 2022 (Urk. 10/26) lehnte die SWICA Taggeld-leistungen ab, da der Versicherte infolge des kündigungsbedingten Ausscheidens aus dem Kreis der kollektivversicherten Personen per 16. Dezember 2020 (vgl. Kündigungsbestätigungen; Urk. 12/54 S. 21, Urk. 10/55 S. 2) im Zeitpunkt des Krankheitsfalles nicht über eine Versicherungsdeckung verfügen würde. Daran hielt sie mit Schreiben vom 19. August 2022 fest (Urk. 10/61).
2. 2.1 Am 13. Dezember 2022 erhob der Versicherte Klage gegen die SWICA mit dem Antrag, diese sei zur Zahlung von Fr. 67'060.95 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. April 2022 an den Kläger zu verurteilen, wobei Mehrforderungen ausdrücklich vorbehalten seien (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 4. April 2023 schloss die SWICA auf Abweisung der Klage (Urk. 9). Aufgrund fortbestehender Arbeitsunfähigkeit (vgl. Arztzeugnisse, Urk. 13/1-5) erhöhte der Kläger mit Klageänderung vom 28. April 2023 seine Forderung auf Fr. 96'190.05 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 13. Juli 2022 (Urk. 12). 2.2 Am 19. Juli 2023 verfügte das hiesige Gericht den Beizug der Akten der Invalidenversicherung und der Suva in Sachen des Klägers (Urk. 23). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, stellte dem Gericht die entsprechenden Akten mit Schreiben vom 24. Juli 2023 (Urk. 20) und die Suva am 27. Juli 2023 (Urk. 23) zu. Mit Eingabe vom 20. September 2023 erhöhte der Kläger aufgrund weiterhin bestehender Arbeitsunfähigkeit seine Forderung gegenüber der Beklagten auf Fr. 119'915.90 (Zeitraum 6. Oktober 2021 bis 25. September 2023) zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. April 2022 (Klageänderung; Urk. 27). 2.3 Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 21. September 2023 konnte zwischen den Parteien keine vergleichsweise Einigung erzielt werden (Protokoll S. 3). Auch im Nachgang dieser Verhandlung konnten sich die Parteien aussergerichtlich nicht vergleichen. Der Kläger erstattete nach Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. Urk. 33) am 22. Januar 2024 seine Replik (Urk. 35) und die Beklagte am 20. Februar 2024 (Urk. 39) ihre Duplik, wobei beide Parteien an den von ihnen gestellten Anträgen festhielten, was ihnen am 22. Februar 2024 gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurde, verbunden mit der Aufforderung, mitzuteilen, ob eine Hauptverhandlung gewünscht werde (Urk. 40). Beide Parteien erklärten jeweils Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (Urk. 43-44).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz (nVVG) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 103a nVVG gelten für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvorschriften (lit. a) und das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b nVVG (lit. b). Alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Verträge (vgl. die Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089 ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Verbesserungen für die Kunden von Versicherungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49). Der Versicherungsvertrag, welcher der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt, wurde am 31. Januar 2020 und somit vor dem Inkrafttreten des revidierten Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlossen. Damit gelangen abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungsrecht die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts anderes vermerkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert. 1.2 Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem VVG. Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). Nach der allgemeinen Regelung in Art. 10 Abs. 1 lit. b der Zivilprozessordnung (ZPO) ist für Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz örtlich zuständig. Konsumentinnen und Konsumenten (darunter fallen nach der Rechtsprechung auch Bezügerinnen und Bezüger von Leistungen aus Versicherungsverträgen; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3.1 mit Hinweisen) haben sodann nach Art. 32 Abs. 1 lit. a der Zivilprozessordnung (ZPO) die Wahl, am Wohnsitz oder Sitz einer der beiden Parteien zu klagen. Der Kläger hat seine Wohnadresse im Kanton Aargau und der Sitz der Beklagten liegt im Kanton Zürich. Damit ist die örtliche Zuständigkeit der Gerichte im Kanton Zürich gegeben. Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Streitigkeiten zuständig ist (Art. 7 ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Verfahren richtet sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Art. 244 bis 247 ZPO (vereinfachtes Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6). Damit ist das hiesige Gericht sachlich zuständig zur Beurteilung der eingereichten Klage. 1.3 Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien den Stoff selbst beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zu Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1-2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1). 1.4 Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertragsfreiheit ein, solange sie die Schranken der Rechtsordnung beachten. Der Vertragsinhalt richtet sich häufig nach vorformulierten Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB; Michael Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis, unter Ausschluss der Anzeigepflichtverletzung, Freiburg, 1999, S. 23 N 72). Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) gilt immer subsidiär, wenn das VVG - das hinsichtlich des (Zusatz-)Versicherungsvertrages zahlreiche vom OR abweichende oder dieses ergänzende Bestimmungen enthält - eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG; Rolf Nebel in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], Basel/Zürich 2000, Art. 100 Rz 6). 1.5 Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (beispielsweise wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 148 III 105 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1). 1.6 Der Beweis gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dabei wird keine absolute Gewissheit verlangt, sondern es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
2. 2.1 Neben dem VVG sind auf die zur Diskussion stehende Taggeldversicherung die AVB für die SWICA kollektive Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 2012, anwendbar (Urk. 2/5). Die Massgeblichkeit der Ausgabe 2012 dieser AVB ist unumstritten. 2.2 Nach Art. 8 AVB gewährt die Kollektiv-Taggeldversicherung Versicherungsschutz gegen die Folgen von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit im Rahmen der vereinbarten Leistungen. Nicht versichert sind unter anderem Krankheiten, die durch die gesetzliche Unfallversicherung (UVG) entschädigt werden sowie Unfälle, sofern das Unfalltaggeld nicht versichert ist (Art. 9 Abs. 1 lit. b und c AVB). In Art. 18 AVB werden die Regelungen zum versicherten Erwerbseinkommen getroffen. Als Grundlage für die Bemessung der prozentualen Taggelder gilt der letzte vor der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bezogene AHV-Lohn inklusive Familienzulagen (Art. 18 Abs. 1 AVB). Sofern der Verdienst starken Schwankungen (z.B. Stundenlöhne, Temporärangestellte, Provisionsbezüger, unregelmässige tätige Aushilfen) unterliegt, erfolgt die Berechnung des Taggelds basierend auf dem in den letzten zwölf Monaten vor der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erzielten AHV-Lohn, inklusive Familienzulagen (Art. 18 Abs. 2). In genereller Hinsicht gilt die Versicherung nach Art. 18 Abs. 4 AVB als Schadenversicherung, sofern im Voraus ein Jahresverdienst vereinbart wurde. Das Taggeld wird gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und 2 AVB nach ärztlich festgestellter voller Arbeitsunfähigkeit bis zur Höhe des nachgewiesenen Erwerbsausfalls, bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet, der mindestens 25 % betragen muss. Nach Art. 11 Abs. 3 lit. a AVB erlischt der Versicherungsschutz für die einzelne versicherte Person mit ihrem Ausscheiden aus dem versicherten Betrieb. Nach Erlöschen des Versicherungsschutzes wird das Taggeld für Krankheiten, die während der Vertragsdauer eingetreten sind, bezahlt, bis die versicherte Person wieder mindestens 75 % arbeits- oder erwerbsfähig ist und maximal bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer (Art. 16 Abs. 5 AVB). 2.3 Des Weiteren gelangen die Vereinbarungen gemäss der kollektiven Taggeldversicherung nach VVG zum Rahmenvertrag GAV Personalverleih Branchenlösung (Urk. 2/4) zur Anwendung. Im Einsatzvertrag Nr. ... war für ein 100%-Pensum ein Stundenlohn von Fr. 39.-- festgelegt (Urk. 2/3). Vereinbart im Versicherungsvertrag war ein Taggeldanspruch in der Höhe von 80 % der versicherten Lohnsumme, eine Wartefrist von 2 Tagen und eine Leistungsdauer von maximal 720 Tagen pro Fall. In Abweichung zu den AVB wurde der Höchstlohn entsprechend des maximal versicherbaren UVG-Lohns gedeckelt (Urk. 2/4 S. 2). Ausserdem bestand für entliehene Arbeitnehmende, welche ausschliesslich dem allgemeinverbindlichen GAV für den Personalverleih unterstellt und nicht obligatorisch BVG-pflichtig waren, kein Übertrittsrecht in die Einzelversicherung (Urk. 2/4 Ziff. 4.2 S. 4).
3. 3.1 Unbestrittenermassen stürzte der Kläger auf dem Weg zur Arbeit am 24. November 2020 auf einer Treppe und schlug mit dem Rücken auf. Dabei zog er sich Kontusionen der HWS, BWS, LWS und des Beckens zu (vgl. Berichte des Kantonsspitals A.___, Notfallpraxis, vom 24. November 2020; Urk. 23/6-7). Die Suva als Unfallversicherung der Beklagten anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Nichtberufsunfalls und richtete dem Kläger ab dem 27. November 2020 Taggelder in der Höhe von Fr. 160.05 pro Kalendertag aus (Urk. 23/21). Dem versicherungsinternen ambulanten Assessment vom 26. April 2021 zufolge litt der Kläger ab dem 15. April 2021 zusätzlich an Gleichgewichtsstörungen beziehungsweise episodischem Schwindel, ferner an Lumbalgien bei Diskusherniation L4-5, einer Ulnarisneuropathie am Ellenbogen beidseits im dynamischen Stadium sowie an Adipositas (Bericht vom 28. April 2021, Urk. 23/49). Der Versicherungsmediziner der Suva, Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, kam in seiner Beurteilung vom 30. September 2021 (Urk. 23/97) zum Schluss, dass keine strukturell objektivierbaren Folgen des Unfalles vom 24. November 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorlägen und von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne, mithin bestehe keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr. Gestützt darauf teilte die Suva dem Kläger mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 (Urk. 23/98) mit, dass die noch geklagten Beschwerden im Nacken und Kopfbereich organisch nicht hinreichend nachweisbar seien. Nach Prüfung der Kriterien gemäss BGE 117 V 359 und 134 V 109 sei die Adäquanz zu verneinen. Die gemeldeten Rückenbeschwerden seien nicht mehr unfallbedingt, es liege ein Zustand am Rücken vor, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden habe. Mangels Vorliegens von adäquaten Unfallfolgen würden die Versicherungsleistungen per 5. Oktober 2021 eingestellt. Ein weiterer Anspruch auf zusätzliche Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung bestehe nicht. 3.2 Der Kläger reichte zahlreiche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, welche eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vom 24. November 2020 bis 12. Januar 2022 infolge «Unfalls» und hernach infolge «Krankheit» bis 25. September 2023 bestätigten (Urk. 2/21; Urk. 13/1-5; Urk. 28/1-3), ein. Ferner liegen medizinische Berichte von den Ärzten des A.___ über den Gesundheitszustand des Klägers vor (vgl. Berichte vom 29. Januar 2021 [Urk. 10/36 S. 23-24], 3. März 2021 [Urk. 10/36 S. 26-27], 9. Juni 2021 [Urk. 10/36 S. 19-20], 14. Juli 2021 [Urk. 10/36 S. 21-22], 6. Oktober 2021 [Urk. 10/36 S. 7-8], 27. Oktober 2021 [Urk. 10/36 S. 17-18], 25. November 2021 [Urk. 10/36 S. 15-16], 13. Januar 2022 [Urk. 10/36 S. 13-14], 28. Januar 2022 [Urk. 10/36 S. 11-12], 15. März 2022 [Urk. 10/36 S. 9-10], 3. Mai 2022 [Urk. 10/36 S. 5-6] und 24. Mai 2022 [Urk. 10/36 S. 3-4]). In den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung finden sich weitere medizinische Berichte des A.___ vom 11. Oktober 2022 (Urk. 20/101 S. 6-7) und von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Februar 2023 (Urk. 20/98 S. 3-5) sowie Berichte und Abklärungen des Universitätsspitals D.___ vom 5. November 2021 (Urk. 20/92 S. 1-5), 9. September 2022 (Urk. 20/92 S. 6-9) und 26. Oktober 2022 (Urk. 20/95 S. 2-3). Auch liegt eine Stellungnahme beziehungsweise Beurteilung von Dr. med. E.___, Fachärztin für Rheumatologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, vom 14. Juli 2023 vor (Urk. 20/105). Schliesslich legte der Kläger eine Bestätigung des stellvertretenden Leitenden Arztes des A.___ vom 6. November 2023 hinsichtlich vollständiger Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 26. Januar 2021 bis 5. August 2022 (Urk. 36/31) sowie ein weiteres Arztzeugnis von Dr. C.___ vom 17. November 2023 (Urk. 36/32), in welchem dieser ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt seit Behandlungsbeginn am 12. September 2022 bescheinigte, ins Recht.
4. 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger nach Einstellung der Unfalltaggelder per 5. Oktober 2021 (Urk. 23/98) aufgrund Krankheit Anspruch auf Taggelder der Beklagten hat. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst nach Einstellung der durch Unfallkausalität begründeten Leistungen eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit entstehen kann (Urteile des Bundesgerichts 4A_447/2012 vom 20. Februar 2018 und 4A_237/2020 vom 25. Juni 2020), ist insbesondere zunächst zu prüfen, ob sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch in einem Angestelltenverhältnis mit der Z.___ befunden hat und damit Versicherungsschutz genoss. 4.2 Der Kläger unterzeichnete am 20. November 2020 mit der Z.___ den unbefristeten Einsatzvertrag Nr. ..., mit welchem er als Bauarbeiter der Y.___ AG (Einsatzbetrieb) vermittelt wurde mit Arbeitsantritt am 23. November 2020. Der Arbeitsvertrag sah eine Kündigungsfrist während den ersten drei Monaten mit einer Frist von zwei Arbeitstagen vor, in der Zeit vom 4. bis und mit dem 6. Monat eine solche von sieben Tagen auf Ende der folgenden Arbeitswoche. Ab dem 7. Monat betrug die Kündigungsfrist einen Monat (Urk. 2/3). Die gleichen Kündigungsfristen sind auch im Rahmenarbeitsvertrag gemäss allgemein verbindlich erklärtem Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih (GAV) vom 12. Dezember 2018 und 15. Februar 2021 zu finden (Art. 11). Nach dem Treppensturz vom 24. November 2020 ist von beiden Parteien unbestritten, dass der Kläger am 9. Dezember 2020 einen Telefonanruf von Herrn F.___, Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___, erhielt, was sich auch aus dem Verbindungsnachweis der Swisscom ergibt (Urk. 10/54 S. 9-10). Strittig ist hingegen der Inhalt dieses Telefongesprächs. Der Kläger führte diesbezüglich aus, dass Herr F.___ sich nach seinem Gesundheitszustand erkundigt habe und wann er wieder arbeiten könne. Des Weiteren habe ihm Herr F.___ mitgeteilt, dass er bei der Arbeit sehr gut gewesen sei und man keinen anderen Mitarbeiter möchte. Der Kläger seinerseits versprach, sich bei Genesung sofort zu melden (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 6; Urk. 2/8). Demgegenüber vertrat die Beklagte die Ansicht, beim besagten Telefongespräch sei die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen worden (Urk. 9 S. 3 f. Ziff. 3). Hierfür verwies sie auf die schriftlichen Bestätigungen vom 3. März 2022 von Herrn F.___ (Urk. 10/54 S. 21) und von Geschäftsführer Herrn G.___ (Urk. 10/55 S. 2). Herr F.___ bestätigte am 3. März 2022, dem Kläger am 9. Dezember 2020 telefonisch gekündigt zu haben, indem er ihm erklärt habe, dass die Suva den Fall übernehme und sein Einsatz bei der Z.___ hiermit beendet sei (Urk. 10/54 S. 21). Auch Herr G.___ bestätigte am 3. März 2022 die von Herrn F.___ ausgesprochene Kündigung, da sein Schreibtisch gemäss seiner Darstellung direkt dem von Herrn F.___ gegenüberstehe, und er somit das Gespräch habe mitverfolgen können. Herr F.___ habe dem Kläger mitgeteilt, dass sein Einsatz bei Z.___ beendet sei und ihn im gleichen Gespräch über den Ablauf der Unfalltaggeldversicherung aufgeklärt, worüber der Kläger aber bereits bestens informiert gewesen sei (Urk. 10/55 S. 2). 4.3 Des Weiteren lässt sich den vorliegenden Lohnabrechnungen der Z.___ von November 2020 bis Mai 2021 entnehmen, dass dem Kläger für seinen eintägigen Einsatz im November 2020 Lohn in der Höhe von Fr. 243.40 ausgerichtet wurde (Urk. 10/63 S. 31) und hernach, ab Dezember 2020, lediglich die Unfalltaggelder der Suva weitergeleitet wurden (Urk. 10/63 S. 30, S. 32-36). Auch hier vertreten die Parteien unterschiedliche Auffassungen. Der Kläger bestätigte, dass die Unfalltaggelder bis Mai 2021 über die Z.___ abgerechnet und ihm Lohnabrechnungen ausgestellt worden seien, er diese aber hernach direkt von der Suva erhalten habe, da die Unfalltaggelder immer zu spät weitergeleitet worden seien (Urk. 1 S. 8 Ziff. I Nr. 20 mit Verweis auf die Mitteilung der Z.___ vom 14. Mai 2021 an den Kläger, gemäss welcher dieser mit allen Lohnabrechnungen bedient worden und auf eine Verzögerung für die damals aktuelle Lohnabrechnung bis zur darauffolgenden Woche hingewiesen worden sei, da auf die Abrechnung der Suva habe gewartet werden müssen [Urk. 2/11]; ferner E-Mail von Herrn F.___ von der Z.___ an die Suva vom 10. Juni 2021, mit welcher er die Suva zur Direktauszahlung der Taggelder an den Kläger autorisierte [Urk. 2/12]). Die Beklagte argumentiert, die bis zum Mai 2021 erfolgten Auszahlungen über den Arbeitgeber seien seitens der Z.___ erst im Mai 2021 bemerkt worden und seien irrtümlich erfolgt (Urk. 8 S. 6 oben). Nach Einstellung der Leistungen seitens der Suva per 5. Oktober 2021 ersuchte der Kläger mit Schreiben vom 4. Januar 2022 die Z.___ um Bekanntgabe der Krankentaggeldversicherung (Urk. 2/14). Die Z.___ teilte ihm mit E-Mail vom 18. Januar 2022 mit, dass seine Krankheitsgeschichte an die Beklagte weitergeleitet worden sei, welche den Fall prüfen werde (Urk. 2/15). Diese verneinte schliesslich ihre Leistungspflicht mit Verweis auf die vorgenannten schriftlichen Bestätigungen der Geschäftsführenden der Z.___ vom 3. März 2022 hinsichtlich erfolgter Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 9. Dezember 2020 (vgl. vorstehend E. 4.2). 4.4 Unbestritten und zu keinen Weiterungen Anlass gebend handelt es sich beim vorliegenden Arbeitsverhältnis um einen Personalverleih. Zwischen dem Verleiher, also der Z.___ und dem Arbeitnehmer, dem Kläger, bestand zu Beginn ein Arbeitsverhältnis, welches sich aus einem Rahmen- und einem Einsatzvertrag (Einsatzvertrag Nr. ...; Urk. 2/3) zusammensetzte (Art. 19 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG). Der Rahmenarbeitsvertrag ist ein Vertrag, der zwischen dem Verleihbetrieb und dem Arbeitnehmer abgeschlossen wird, um die allgemeinen Arbeitsbedingungen für eine unbestimmte Anzahl temporärer Einsätze in verschiedenen Einsatzbetrieben zu regeln. Erst mit dem Abschluss des Einsatzvertrages kommt der temporäre Arbeitsvertrag (der sich aus Rahmenarbeitsvertrag und Einsatzvertrag zusammensetzt) zustande. Unbestritten ist ebenfalls die Kündigungsfrist innerhalb der dreimonatigen Probezeit von zwei Tagen (vgl. Urk. 2/3; Art. 19 Abs. 4 AVG; Art. 11 GAV Personalverleih). Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt der von der Beklagten behaupteten Kündigung am 9. Dezember 2020 dementsprechend noch in der Probezeit, weshalb die im Obligationenrecht vorgesehene Kündigungsbeschränkung im Krankheitsfall keine Anwendung findet (Art. 336c Abs. 1 erster Satz OR). Als Willenserklärung bedarf die Kündigung, soweit wie hier nichts anderes vorgeschrieben ist, keiner besonderen Form. Sie kann also auch mündlich, per E-Mail, per SMS oder auch durch eindeutiges konkludentes Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (Streiff, von Kaenel, Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N. 8 zu Art. 335). 4.5 Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Z.___ anlässlich des Telefonats vom 9. Dezember 2020 aufgelöst worden sei (Urk. 9 S. 5 ff.). Dass das besagte Telefongespräch vom 9. Dezember 2020 stattgefunden hat, vermag indes nicht den erforderlichen Beweis der ausgesprochenen Kündigung zu erbringen. Die Aussagen zum Inhalt divergieren stark. Da es sich beim Personalverleih unstrittig um ein Massengeschäft handelt, ist es lebensfremd, anzunehmen, dass sich die beiden Geschäftsführenden der Z.___ im März 2022 noch konkret an den Inhalt des Gesprächs vom 9. Dezember 2020, bei welchem es sich im Rahmen der Firmentätigkeit um gewöhnliches Tagesgeschäft handelte, zu erinnern vermochten. Den Geschäftsführenden war die mögliche Tragweite einer unterlassenen Kündigung offensichtlich nicht bewusst, da sie sonst schriftlich gekündigt oder zumindest echtzeitlich eine Aktennotiz über das geführte Gesprächs verfasst hätten. Unter diesen Umständen hatte das Gespräch aber auch kein Gewicht für sie. Detaillierte Aussagen zum Inhalt des Gesprächs wären aufgrund dieser Überlegungen nicht glaubhaft, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die seitens der Beklagten als Beweismittel offerierten Zeugeneinvernahmen der Geschäftsführer F.___ und G.___ (Urk. 9 S. 5) verzichtet werden kann. Das Recht auf Beweis hindert das Gericht nicht daran, die Beweise antizipiert zu würdigen, wenn es zum Schluss kommt, dass weitere Beweiserhebungen an seinem Urteil nichts zu ändern vermöchten, weil die entsprechenden Beweisanträge offensichtlich untauglich sind oder eine rechtsunerhebliche Tatsache betreffen oder weil das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 4A_388/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 5.4.1 und 4A_92/2019 vom 29. August 2019 E. 2.3.2). Es kann vorliegend nicht bewiesen werden, dass im Rahmen des Telefongesprächs zwischen dem Kläger und F.___ vom 9. Dezember 2020 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wurde, dass die hierzu notwendige Willensäusserung vorlag. Die Tatsache, dass die Unfalltaggelder nach dem Gespräch weiterhin bis Ende Mai 2021 über die Z.___ ausgerichtet worden sind (Urk. 2/9-12), ist ein Indiz, das sogar eher dagegenspricht. 4.6 Es stellt sich hingegen die Frage, ob die Z.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger durch konkludentes Verhalten aufgelöst hat. F.___, Geschäftsführer der Z.___, veranlasste am 10. Juni 2021, dass die Suva die Unfalltaggelder dem Kläger direkt ausbezahlt (Urk. 2/12). Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Suva-Taggelder über die Z.___ abgerechnet worden. Die Z.___ hatte dem Kläger betreffend das Unfalltaggeld bis und mit Mai 2021 monatlich mit «Lohnabrechnung» betitelte Abrechnungen zukommen lassen, wobei sie von den Taggeldern einen «BVG-Lohnausfall-Abzug» einbehielt (Urk. 2/9-10). Der Umstellung auf die direkte Auszahlung waren offenbar Unstimmigkeiten betreffend den Abrechnungszeitpunkt vorausgegangen (Urk. 35 S. 3, Urk. 2/11). Mit der direkten Auszahlung der Unfalltaggelder durch die Suva an den Kläger wurde die letzte Verbindung zwischen der Z.___ und dem Kläger gelöst. Weitere Kontakte haben bis zum Schreiben des Klägers vom 4. Januar 2022 (Urk. 2/14) nicht mehr stattgefunden. Weder hat die Z.___ sich beim Kläger gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Beklagten (Urk. 29 S. 3) erkundigt, wann wieder mit einer Arbeitsaufnahme gerechnet werden könne, noch reichte der Kläger dem Arbeitgeber Arztzeugnisse ein und informierte ihn auch nicht über den Verlauf seines Gesundheitszustandes. Ebenso ergibt sich aus der Verfügung der Arbeitslosenkasse SYNA vom 21. April 2022 (Urk. 10/63 S. 1-2), dass die Beitragszeit bei der Z.___ per 31. Mai 2021 geendet hatte. Die Veranlassung der Direktzahlung der Unfalltaggelder durch die Suva an den Kläger war unter den vorliegenden Umständen als schlüssiges Verhalten der Z.___ zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, als deutliche Äusserung des Kündigungswillens durch konkludentes Verhalten (E. 4.4), zu deuten und die darauffolgende fehlende weitere Kontaktaufnahme des Klägers bis Januar 2022 zeigt, dass er diese Handlung nicht nur als Auflösung des Arbeitsverhältnisses verstehen musste, sondern tatsächlich auch so verstanden hatte. Dass auch der Kläger selbst ursprünglich von einem beendeten Arbeitsverhältnis mit der Z.___ ausgegangen ist, zeigt sich schliesslich in der Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug vom 31. Mai 2021 (Urk. 20/43), da er dort lediglich seine Ehefrau als Erwerbstätige aufgeführt hat (Ziff. 5.4) und seinerseits auf die Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung hinwies (Ziff. 4.4). Ferner ist dem von der Arbeitslosenkasse SYNA ausgefüllten Fragebogen zuhanden der Invalidenversicherung vom 16. August 2021 (Urk. 20/56 S. 2) zu entnehmen, dass der Kläger seit 23. Dezember 2018 und bis auf Weiteres Taggeldleistungen bezogen hat (Rahmenfrist 23. Dezember 2018 bis 22. September 2021). Bei der Beurteilung der Frage, ob von einer konkludenten Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszugehen ist, muss betreffend Massstab Folgendes bedacht werden: Es ist im Auge zu behalten, dass es sich um ein temporäres Arbeitsverhältnis handelte und dass der Kläger nur an einem einzigen Tag, am 23. November 2020, tatsächlich für die Y.___ AG, den Einsatzbetrieb, arbeiten konnte (Sachverhalt E. 1.1 und E. 1.2). Das Arbeitsverhältnis wäre im Zeitpunkt des Unfalls vom 24. November 2020 mit einer Frist von zwei Tagen kündbar gewesen (E. 4.4). Personalverleih ist auf Schnelllebigkeit der eingegangenen Verpflichtungen ausgerichtet. Ein Arbeitsplatzerhalt über eine Zeitdauer von mehr als einem halben Jahr – dies ohne dass sich die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Bauarbeiter konkret abgezeichnet hätte – wäre unter den beschriebenen Umständen geradezu widersinnig gewesen, da die besondere Art des Arbeitsverhältnisses keine Grundlage für eine Fürsorgepflicht darstellt, welche ein solches Verhalten auch nur im entferntesten gebieten würde. Diese Annahme beziehungsweise die Üblichkeit der sofortigen Kündigung wird auch von der Arbeitslosenkasse SYNA geteilt, deren Fachspezialistin im Rahmen der Anmeldung des Klägers zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung sich in einem Schreiben an die Z.___ gewundert hatte, wieso keine sofortige Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 25. November 2020 erfolgt sei (vgl. E-Mail-Schreiben vom 29. Juni 2022; Urk. 10/65 S. 52). Gleich sah es auch die IV-Stelle, welche mit Bericht vom 7. März 2023 von der Kündigung am zweiten Tag ausging (Urk. 20/102 S. 1). Die Aufrechterhaltung eines Arbeitsverhältnisses trotz langfristiger Unmöglichkeit der Erbringung der abgemachten Arbeitsleistung weit über die gesetzlichen und vertraglichen Kündigungsfristen hinaus könnte einzig den Zweck haben, allfällige – an ein Arbeitsverhältnis gebundene – Versicherungsdeckungen aufrecht zu erhalten. Ein solches Arrangement wäre dann aber ohnehin als rechtsmissbräuchlich einzustufen und dürfte den betroffenen Versicherungen nicht zum Nachteil gereichen. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Veranlassung der Suva durch die Z.___ vom Juni 2021 zur direkten Auszahlung der Krankentaggelder unter den vorliegenden Bedingungen als konkludente Kündigung zu betrachten ist. Das Arbeitsverhältnis endete damit – unter Einhaltung einer aufgrund der Vertragsdauer im Juni 2021 geltenden Kündigungsfrist von einem Monat (Urk. 2/3) – spätestens Ende Juli 2021. Der Kläger fordert Krankentaggelder ab 5. Oktober 2021, ab Einstellung der Unfalltaggelder durch die Suva. Vor diesem Zeitpunkt besteht rechtsprechungsgemäss dann auch kein Raum für einen Anspruch auf Krankentaggelder. Mit dem Ausscheiden aus dem versicherten Betrieb – vorliegend spätestens Ende Juli 2021 - endet jedoch gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a AVB der Versicherungsschutz (E. 2.2). Ein Übertritt in die Einzelversicherung der Beklagten war vertraglich ausgeschlossen (vgl. vorstehend E. 2.3) und ist auch nach Lage der Akten nicht erfolgt respektive wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Der Kläger war entsprechend im Oktober 2021 nicht mehr bei der Beklagten versichert, womit kein Raum für die Zusprache von Krankentaggeldern besteht. Die Klage ist entsprechend abzuweisen. 5. 5.1 Selbst wenn man annehmen wollte, das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Z.___ hätte im Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen der Suva am 5. Oktober 2021 noch bestanden und wäre im Übrigen auch aus medizinischer Sicht die Arbeitsunfähigkeit des Klägers rechtsgenüglich erstellt (vgl. aber hierzu die Ausführung in E. 5.2), bestünde in Anwendung von Art. 18 AVB, wonach für die Bemessung der Krankentaggelder auf den letzten vor Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bezogene AHV-Lohn abzustellen ist (vgl. vorstehend E. 2.2), ebenfalls kein Anspruch. Dies aus dem Grund, dass auf UVG-Taggeldern keine AHV-Beiträge erhoben werden (Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV), womit zum Zeitpunkt des Eintritts des Krankheitsfalls am 6. Oktober 2021 kein AHV-pflichtiger Lohn bestanden hat, was sich auch aus den eingereichten Lohn-abrechnungen ergibt (Urk. 10/63 S. 30, S. 32-36). Der versicherte Verdienst im letzten Jahr vor Eintritt des Krankheitsfalles bestand lediglich aus einem eintägigen Arbeitseinsatz. 5.2 Schliesslich würde auch aus dem Umstand kein Anspruch des Klägers auf Taggelder der Beklagten resultieren, dass im Zuge der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern per 5. Oktober 2021 (Urk. 10/63 S. 81-84) die behandelnde Ärztin Dr. med. H.___ eine Arbeitsfähigkeit des Klägers in einer angepassten Tätigkeit von 100 % ab 1. Januar 2022 attestierte (Urk. 10/63 S. 61), welche vom Kläger bestätigt wurde, indem er sich für eine leichte Arbeit im Umfang von 100 % als arbeitsfähig erachtete (vgl. Urk. 10/63 S. 67 oben) und er somit in der Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau vom 18. Februar 2022 als zu 100 % vermittlungsfähig qualifiziert wurde (Urk. 10/63 S. 66-69). Dies wurde im Übrigen auch schon zuvor von der Arbeitslosenkasse am 16. August 2021 bescheinigt (Urk. 20/56 S. 2). Auch aus dem Bericht des RAD der IV-Stelle Aargau vom 14. Juli 2023 (Urk. 20/105) ergibt sich für eine den Funktionsstörungen angepasste Tätigkeit seit jeher eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 80 % (vollständige Präsenzdauer von 8.4 Stunden mit einer Leistungseinbusse von 20 % zum Einhalten regelmässiger Pausen, S. 5). Gemäss den AVB der Beklagten ist für eine Taggeld-Leistungspflicht jedoch eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % notwendig (Urk. 2/5 Art. 13; Art. 14 Abs. 2 und Art. 23), wobei nach drei Monaten Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird (Schadenminderungspflicht, Urk. 2/5 Art. 7 Abs. 2), welche Frist ab Eintritt des Gesundheitsschadens zu laufen beginnt und vorliegend – entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 35 S. 6) – im Oktober 2021 längst abgelaufen war. Bei bestehender vollständiger Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit mindestens 5. Oktober 2021 könnte folglich der Kläger auch aus medizinischer Sicht kein Anspruch auf Krankentaggelder geltend machen. Daran vermögen auch die vom Kläger nachträglich in den Prozess eingebrachten medizinischen Berichte (Urk. 36/31-32) nichts zu ändern, wurden diese rückwirkend und im Lichte der vorliegenden Krankentaggeldstreitigkeit erstellt. Ausserdem ist entsprechend den Umständen des konkreten Falls der allgemeinen Lebenserfahrung Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_544/2017 vom 30. April 2018 E. 4.2).
6. Zusammenfassend besteht mangels Versicherungsdeckung, mangels versicherten Lohns sowie mangels relevanter Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch des Klägers auf Auszahlung von Krankentaggeldern von der Beklagten, weshalb die Klage auf Fr. 119'915.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. April 2022 (6. Oktober 2021 bis 25. September 2023, Urk. 27) abzuweisen ist.
7. Das Verfahren ist kostenlos, da es als eine Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit. e ZPO in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 448 E. 4.1). Nach der Praxis des Bundesgerichts, die schon vor dem Inkrafttreten der ZPO bestand und weiterhin massgebend ist, gilt jedoch der Grundsatz, dass der nicht durch einen externen Anwalt vertretenen Partei - versicherte Person oder Versicherungsträger - keine Parteientschädigung zusteht, sofern ihr kein besonderer Aufwand entstanden ist (BGE 133 III 439 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2 und 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5). Die Beklagte verlangt die Zusprechung einer Entschädigung (Urk. 9 S. 2). Da sie nicht durch einen externen Anwalt vertreten ist und ihr Aufwand im vorliegenden Verfahren noch nicht als ausserordentlich im Sinne der dargelegten Rechtsprechung bezeichnet werden kann, ist ihr trotz Obsiegen keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Stefan Fierz unter Beilage einer Kopie von Urk. 43 - SWICA Krankenversicherung AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 44 - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrühwiler