KK.2001.00017
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Gr?nig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtssekret?rin H?ny
Urteil vom 8. Juli 2003 in Sachen B.___ ? Kl?gerin
vertreten durch den Ehemann H.___ ?
gegen
Helsana Zusatzversicherungen AG vormals: Helsana Versicherungen AG Stadelhoferstrasse 25, Postfach, 8024 Z?rich Beklagte
Sachverhalt: 1.?????? Die 1922 geborene B.___ ist langj?hriges Mitglied der Helsana Zusatzversicherungen AG (vordem Helsana Versicherungen AG und Krankenkasse Helvetia). Im Jahre 1996 verf?gte sie unter anderem ?ber eine Versicherungsdeckung in der Spitalzusatzversicherung Hospital Comfort, wobei sie der Altersgruppe 40 zugeteilt war (Urk. 12/1). Per 1. Januar 1997, dem Zeitpunkt der erfolgten Anpassung der Bestimmungen der Hospital Comfort an das Bundesgesetz ?ber den Versicherungsvertrag (VVG), wurde B.___ die Aufnahme in die neue Versicherung Hospital Comfort Classica, Altersgruppe 40, angeboten (Urk. 8/24/2). Da die Versicherte mit diesem Angebot nicht einverstanden war, erhob sie mit ihrem Ehemann H.___ am 14. Dezember 1998 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich Klage gegen die damalige Helsana Versicherungen AG mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Helsana sei anzuweisen, der Kl?gerin B.___ in der Hospital Comfort Classica Versicherung statt der Altersgruppe 40 die Altersgruppe 25 zu gew?hren. 2. Die Helsana sei anzuweisen, Kl?ger und Kl?gerin das Recht zuzugestehen, jedes Jahr entweder die neue Versicherung Hospital Comfort Classica (mit der urspr?nglichen Altersgruppe) oder die neue Versicherung Hospital Comfort Bonus zu w?hlen. 3. Eventualiter zu Ziffer 2: Die Helsana sei anzuweisen, dem Kl?ger und der Kl?gerin die Kriterien vollst?ndig zu nennen, gem?ss welchen sie die un-ter altem Recht in der kombinierten Spitalzusatzversicherung versicherten Personen entweder der neuen Versicherung Hospital Comfort Classica oder der neuen Versicherung Hospital Comfort Bonus zugewiesen hat. Das Sozialversicherungsgericht trat mit Urteil vom 22. Mai 2001 auf das Rechtsbegehren Ziffer 1, "Die Helsana sei anzuweisen, der Kl?gerin B.___ in der Hospital Comfort Classica Versicherung statt der Altersgruppe 40 die Altersgruppe 25 zu gew?hren", nicht ein. Im ?brigen wies es die Klage ab (Urk. 8/25 S. 19 Dispositivziffer 1; Verfahren KK.1998.00017). Am 13. Juni 2001 erhoben die Eheleute B.___ Berufung gegen den Entscheid vom 22. Mai 2001 mit denselben Rechtsbegehren wie im kantonalen Verfahren (vgl. Urk. 8/29/3 S. 2). Das Schweizerische Bundesgericht wies mit Entscheid vom 5. Oktober 2001 die Berufung ab, soweit darauf einzutreten war, und best?tigte das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich vom 22. Mai 2001 (Urk. 8/30 S. 13 Dispositivziffer 1). 2.?????? Am 8. November 2001 (Urk. 1) liess B.___, vertreten durch ihren Ehemann H.___, erneut Klage gegen die Helsana Versicherungen AG (richtig: Helsana Zusatzversicherungen AG) erheben mit dem Antrag: ???????????????? "Die Helsana sei anzuweisen, der Kl?gerin statt der Hospital Classica- Spitalzusatzversicherung Comfort, private Abteilung, ganze Schweiz (mit ?Unfall) die Hospital Bonus-Spitalzusatzversicherung Comfort, private Ab- teilung, ganze Schweiz (mit Unfall) zu gew?hren, und zwar ab 1. Januar ?1997." ???????? In der Klageantwort vom 5. Februar 2002 beantragte die Helsana, auf die Klage sei nicht einzutreten, da der Anspruch bereits rechtskr?ftig beurteilt sei. Soweit darauf eingetreten werde, sei sie abzuweisen. Im Weiteren beantragte sie, der Versicherten seien wegen mutwilliger Prozessf?hrung die Verfahrenskosten und eine Spruchgeb?hr aufzuerlegen (Urk. 6 S. 1 und S. 3 f.). In der Replik vom 26. Februar 2002 liess die Versicherte an ihrem Rechtsbegehren festhalten und auf Abweisung des Antrags der Helsana auf ?berbindung der Verfahrenskosten und Auferlegung einer Spruchgeb?hr schliessen (Urk. 11). Die Helsana verzichtete mit Schreiben vom 19. Februar 2003 auf Duplik und reichte am 26. Februar 2003 die vom Sozialversicherungsgericht einverlangten Statuten und Reglemente ein (Urk. 16, 17, 18 und 19). Mit Verf?gung vom 5. Mai 2003 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 20). Das Sozialversicherungsgericht nahm eine aktuelle Fassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen f?r die Krankenzusatzversicherungen zu den Akten (vgl. Urk. 21) und zog bei der Helsana Erkundigungen zur Rechtsnachfolgerschaft der Helsana Zusatzversicherungen AG ein (vgl. Urk. 22 und 23). Mit Beschluss vom 12. Juni 2003 wurden die Parteien ?ber die vom Gericht vorgesehene Parteiberichtigung von Helsana Versicherungen AG auf Helsana Zusatzversicherungen AG in Kenntnis gesetzt (vgl. Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Bis zum 31. Dezember 1995 unterstand die von den anerkannten Krankenkassen betriebene soziale Krankenversicherung als Ganzes den Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Krankenversicherung (KUVG), und zwar ohne Unter-scheidung zwischen den gesetzlichen Mindestleistungen und den diese ?bersteigenden Zusatzversicherungen im Sinne von Art. 3 Abs. 5 KUVG (vgl. RKUV 1998 KV Nr. 37 S. 316 f. Erw. 3c/aa mit Hinweis). Mit dem Bundesgesetz ?ber die Krankenversicherung (KVG), das auf den 1. Januar 1996 in Kraft getreten ist und das KUVG ersetzt hat, ist demgegen?ber eine Zweiteilung des anwendbaren Rechts f?r den Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung einerseits und f?r denjenigen der Zusatzversicherungen anderseits eingef?hrt worden. Dem KVG untersteht - neben einer freiwilligen Taggeldversicherung - lediglich noch die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Daneben steht es den Kassen gest?tzt auf Art. 12 Abs. 2 KVG nach wie vor frei, Zusatzversicherungen anzubieten. Diese unterliegen indessen gem?ss Art. 12 Abs. 3 KVG neu dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). 1.2???? In ?bergangsrechtlicher Hinsicht hatten die Krankenkassen nach Art. 102 Abs. 2 S?tze 1 und 2 KVG ihre Bestimmungen ?ber Leistungen bei Krankenpflege, die ?ber den Leistungsumfang nach Art. 34 Abs. 1 KVG hinausgingen, also ihre Bestimmungen ?ber Zusatzversicherungsleistungen, innert eines Jahres nach Inkrafttreten des KVG dem neuen Recht anzupassen, und bis zur Anpassung richteten sich Rechte und Pflichten der Versicherten nach dem bisherigen Recht. Nach Art. 102 Abs. 2 Satz 3 KVG waren die Kassen im Sinne einer Besitzstandsgarantie im Rahmen dieser Anpassung verpflichtet, ihren Versicherten Versicherungsvertr?ge anzubieten, die mindestens den bisherigen Umfang des Versicherungsschutzes gew?hrten, wobei die unter dem fr?heren Recht zur?ckgelegten Versicherungszeiten nach Art. 102 Abs. 2 Satz 4 KVG bei der Festsetzung der Pr?mien anzurechnen waren. 1.3???? Der Umfang der versicherten Leistungen, nicht indes die H?he und die Art der Bestimmung der Pr?mien, wird in den Besitzstand nach Art. 102 Abs. 2 KVG eingeschlossen. Somit hatten die Krankenkassen ihren Versicherten Vertr?ge anzubieten, die mindestens den bisher genossenen Versicherungsschutz beinhalten. Dagegen bestand gest?tzt auf Art. 102 Abs. 2 KVG kein genereller Anspruch darauf, dass unter dem alten Recht zur?ckgelegte Versicherungszeiten zu einer Pr?mienreduktion in den neu angebotenen Versicherungen f?hrten. Unter dem altem Recht zur?ckgelegte Versicherungszeiten waren nur dann anzurechnen, wenn der Pr?mientarif auch unter dem neuen Recht auf das Eintrittsalter R?cksicht nahm (BGE 124 III 239 Erw. 3c/cc; Kieser, Die Neuordnung der Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung, in: AJP/PJA 1997, S. 16). 2.?????? Die Kl?gerin richtete die Klage vom 8. November 2001 (Urk. 1) gegen die Helsana Versicherungen AG. Die Helsana Versicherungen AG war als Rechtsnachfolgerin der Krankenkasse Helvetia ab 1. Januar 1997 Tr?gerin der obligatorischen Krankenpflege- und der Zusatzversicherungen (vgl. Urk. 12/2 S. 7). Die Helsana Versicherungen AG unterbreitete der Kl?gerin am 24. September 1996 das Angebot der Aufnahme in die Spitalzusatzversicherung Hospital Comfort 'Classica' ab 1. Januar 1997 (vgl. Versicherungspolice g?ltig ab 1. Januar 1997, Urk. 8/24/2). Zwischenzeitlich ist nicht mehr die Helsana Versicherungen AG, sondern die Helsana Zusatzversicherungen AG Betreiberin der vorliegend im Streite stehenden Spitalzusatzversicherungen (vgl. Ziffer 2 der vom Sozialversicherungsgericht beigezogenen aktuellen Fassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen f?r die Krankenzusatzversicherungen, Urk. 21 S. 1). Die Helsana Zusatzversicherungen AG trat bez?glich der von ihr ?bernommenen Zusatzversicherungen als Rechtsnachfolgerin in alle Rechte und Pflichten der Helsana Versicherungen AG ein (vgl. Aktennotiz vom 4. Juni 2003, Urk. 23). Die in der Klage vom 8. November 2001 (Urk. 1) und w?hrend des Schriftenwechsels verwendete unrichtige Parteibezeichnung "Helsana Versicherungen AG" blieb von der Beklagten g?nzlich unbeanstandet, wurde von ihr, die unter dem Namen Helsana Versicherungen AG auftritt (vgl. Urk. 21 S. 1), sogar ?bernommen, ohne dass dies zum Antrag auf Abweisung der Klage wegen Fehlens der Sachlegitimation gef?hrt h?tte (vgl. Urk. 6). Aus diesem Grund wurde die von der Beklagten verwendete unrichtige Parteibezeichnung "Helsana Versicherungen AG" von Amtes wegen in "Helsana Zusatzversicherungen AG" berichtigt (vgl. BGE 126 III 63 Erw. 1a mit Hinweisen, BGE 110 V 349 Erw. 2; Frank/Str?uli/Messmer, Kommentar zur Z?rcherischen Zivilprozessordnung, Z?rich 1997, ? 108 Rz 5 und ? 49 Rz 3, S. 380 und S. 202; Vogel/Sp?hler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, S. 206 Rz 89 f.). 3. 3.1???? Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beklagte die Bestimmungen der Spitalzusatzversicherung Hospital (Abt. HU3 und HU4) erst per 1. Januar 1997 dem neuen Recht angepasst hat (vgl. Statuten Ausgabe 1996, ?bergangsbestimmungen zu den Statuten, Urk. 18 Anhang). Auf diesen Zeitpunkt hin bot sie der Kl?gerin gest?tzt auf Art. 102 Abs. 2 Satz 3 KVG den Abschluss der Spitalzusatzversicherung Hospital Comfort 'Classica' an. Diesbez?glich nahm das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 22. Mai 2001 trotz der von der Kl?gerin laufend erfolgten Pr?mienzahlungen und des Stillschweigens auf die Zusendung von weiteren Policen keine Zustimmung zum unterbreiteten Versicherungsangebot an (vgl. Erw. II.2e des Urteils vom 22. Mai 2001, Urk. 8/25 S. 8 ff., insbesondere S. 10). Die Kl?gerin liess auch im Verfahren vor dem Bundesgericht darauf hinweisen, dass sie trotz der Zahlung der Pr?mien und des Stillschweigens auf die Zusendung weiterer Policen nicht auf ihre Rechte verzichten wolle (Urk. 8/29/3 S. 6 f.). Zudem liess die Kl?gerin bereits im Verfahren vor dem Bundesgericht ank?ndigen, dass sie im Falle des Unterliegens die vorliegende Klage erheben werde (Urk. 8/29/3 S. 9). Nach Versand des begr?ndeten Urteils des Bundesgerichtes (vgl. Urk. 8/30) wurde denn auch umgehend die vorliegende Klage vom 8. November 2001 beim Sozialversicherungsgericht anh?ngig gemacht. Damit ist nach wie vor nicht davon auszugehen, die Kl?gerin habe dem ihr von der Beklagten unterbreiteten Versicherungsangebot der Versicherung in der Hospital Comfort 'Classica' per 1. Januar 1997 zugestimmt und eine Berufung auf Art. 102 Abs. 2 Satz 3 KVG sei nicht mehr m?glich (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes in Sachen E., 5C.244/2000, Erw. 3b). 3.2???? Die Kl?gerin l?sst den Anspruch auf Gew?hrung der Versicherung in der Spitalzusatzversicherung Hospital Comfort 'Bonus' vorliegend auch auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen f?r die Krankenzusatzversicherungen, Ausgabe 1. Januar 1996 (nachfolgend: 'AVB Krankenzusatzversicherungen 1996'; vgl. Urk. 2/8) st?tzen. Mit der ?bergabe dieser 'AVB Krankenzusatzversicherungen 1996' habe die Beklagte verbindlich festgelegt, in welcher Form sie die bisherigen Leistungen erbringen werde, und zwar festgelegt nicht nur f?r jene Zusatzversicherungen, die bereits 1996 dem VVG unterstellt wurden, sondern auch f?r jene - wie die Spitalzusatzversicherung Hospital Comfort -, die sp?testens ab dem 1. Januar 1997 dem VVG unterstellt werden mussten (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 11 S. 4). Die 'AVB Krankenzusatzversicherungen 1996' s?hen an neuen Spitalzusatzversicherungen einzig die Hospital-Spitalzusatzversicherung vor, deren Pr?mien nicht nach Lebensalter abgestuft seien. Gest?tzt auf die 'AVB Krankenzusatzversicherungen 1996' habe sie Anspruch darauf, per 1. Januar 1997 in die dieser Hospital-Spitalzusatzversicherung entsprechende Hospital Comfort 'Bonus' ?berf?hrt zu werden. Nur die Hospital Comfort 'Bonus' weise s?mtliche Merkmale der 'AVB Krankenzusatzversicherungen 1996' auf. Die von der Beklagten angebotene Hospital Comfort 'Classica' demgegen?ber erf?lle die Bedingungen nicht (Urk. 1 S. 4 und 5). Weiter liess sie ausf?hren, dass die Hospital Comfort 'Classica' die Besitzstandsgarantie erf?lle, werde nicht bestritten. Strittig sei jedoch, welche weiteren Vertragsbedingungen bei der Erf?llung der Besitzstandsgarantie gelten w?rden. Mit der Zusendung und Inkraftsetzung der 'AVB Krankenzusatzversicherungen 1996' habe die Beklagte eine Zusicherung abgegeben, auf welche Art der Besitzstandsgarantie gen?ge getan werde (Urk. 11 S. 3). 4. 4.1???? Die Beklagte erhob die Einrede der abgeurteilten Sache und beantragte gest?tzt darauf, Nichteintreten auf die Klage vom 8. November 2001. Zur Begr?ndung f?hrte sie an, der Streitgegenstand des vorliegenden zweiten Verfahrens sei mit jenem des ersten, mit dem Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 5. Oktober 2001 rechtskr?ftig entschiedenen Verfahrens identisch; in beiden Verfahren gehe es um das Recht der Kl?gerin, selber bestimmen zu k?nnen, bei welcher Spitalzusatzversicherung sie sich versichern lassen wolle (Urk. 6 S. 3 f.). 4.2???? Die Kl?gerin l?sst einerseits die Identit?t zwischen dem im ersten Verfahren geltend gemachten Anspruch auf ein j?hrliches Wahlrecht zwischen den Hospital Comfort 'Classica' und 'Bonus' und dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf eine bestimmte Versicherung bestreiten. Zudem st?tze sich die Klage vom 8. November 2001 nicht auf dieselben rechtlich erheblichen Umst?nde. Denn strittig sei neu, welche weiteren Vertragsbedingungen bei der Erf?llung der Besitzstandsgarantie gelten w?rden. Im Urteil des Sozialversicherungsgerichtes vom 22. Mai 2001 sei zwar ausgef?hrt worden, den Kl?gern st?nde auch nicht ein einmaliges Wahlrecht zwischen den Hospital Comfort 'Classica' und 'Bonus' zu. Aber die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Argumente seien damals weder vorgebracht noch vom Gericht herangezogen worden (Urk. 11 S. 2 f.). 4.3???? Der gest?tzt auf ? 28 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) anwendbare ? 191 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) h?lt fest, dass die Anordnungen und Feststellungen im Dispositiv eines Urteils die Gerichte in einem sp?teren Prozess zwischen den gleichen Parteien oder ihren Nachfolgern in die beurteilten Rechte und Pflichten binden. Die materielle Rechtskraft, d.h. die Verbindlichkeit des Urteils zwischen den gleichen Parteien in sp?teren Prozessen, beurteilt sich indes bei bundesrechtlichen Anspr?chen nach Bundesrecht (Frank/Str?uli/Messmer, a.a.O., ? 191 Rz 4, S. 555; Vogel/Sp?hler, a.a.O., S. 216 Rz 21). Eine abgeurteilte Sache liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskr?ftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gest?tzt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird. In anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erw?chst demzufolge allein das Sachurteil. Ein solches liegt nur vor, wenn und soweit das Gericht die Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiellrechtlich w?rdigt, das heisst den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt. Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als ?ber den geltendgemachten Anspruch entschieden worden ist. Zwar erw?chst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus den Urteilserw?gungen. Im ?brigen haben die tats?chlichen Feststellungen und die rechtlichen Erw?gungen eines Entscheids in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung wird objektiv begrenzt durch den Streitgegenstand. Der Begriff der Anspruchsidentit?t ist nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Er wird durch die Rechtsbehauptungen bestimmt, die von den im abgeschlossenen Verfahren gestellten und beurteilten Begehren erfasst werden. Der neue Anspruch ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem bereits enthalten war, wenn im neuen Verfahren bloss das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird oder wenn die im ersten Prozess beurteilte Hauptfrage f?r Vorfragen des zweiten Prozesses von pr?judizieller Bedeutung ist. Anderseits sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts dann nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, das heisst auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umst?nden beruhen (BGE 123 III 18 Erw. 2a mit Hinweisen). Ausser der Identit?t des Streitgegenstandes setzt die materielle Rechtskraft auch die Identit?t der Parteien voraus. F?r Rechtsnachfolger liegt Identit?t vor, wenn sie nach materiellem Recht in die Rechts- und Pflichtstellung der Partei eingetreten sind (Vogel/Sp?hler, a.a.O., S. 213 Rz 6). 4.4 4.4.1?? Im ersten Verfahren forderte die Kl?gerin von der Rechtsvorg?ngerin der Beklagten mit Rechtsbegehren Ziffer 2 die Einr?umung eines j?hrlichen Wahlrechtes zwischen den neuen Versicherungen Hospital Comfort 'Classica' und Hospital Comfort 'Bonus'. Diesen Anspruch liess sie auf die in Art. 102 Abs. 2 Satz 3 KVG festgehaltene Besitzstandsgarantie st?tzen (Urk. 8/1/2 S. 4, 8/13 S. 3 ff., 8/29/3 S. 8). Das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 22. Mai 2001 und das Bundesgericht im Entscheid vom 5. Oktober 2001 beurteilten diesen Anspruch materiell und wiesen das Begehren ab (Urk. 8/25 S. 13 ff. und S. 19, Urk. 8/30 S. 8 ff. und S. 13). 4.4.2?? Im vorliegenden Verfahren wird beantragt, der Kl?gerin sei ab dem 1. Januar 1997 anstelle der Hospital Comfort 'Classica' die Hospital Comfort 'Bonus' zu gew?hren. Rechtsgrund der Klage ist wie im ersten Verfahren die Besitzstandsgarantie nach Art. 102 Abs. 2 Satz 3 KVG, auch wenn sich die Kl?gerin zus?tzlich auf eine von der Beklagten mit den 'AVB Zusatzversicherungen 1996' gegebene Zusicherung, wie der Besitzstandsgarantie zu gen?gen sei, beruft. Es wird namentlich in keiner Weise geltend gemacht, es bestehe oder ergebe sich aus den 'AVB Zusatzversicherungen 1996' eine selbst?ndige vertragliche und mit dem Anspruch aus Art. 102 Abs. 2 Satz 3 konkurrierende Verpflichtung der Beklagten auf Unterbreitung eines Versicherungsangebotes, welcher Anspruch auch einzeln h?tte geltend gemacht werden k?nnen, ohne dass von Klageidentit?t auszugehen w?re (BGE 98 II 158 Erw. 3; Sp?hler/Vogel, a.a.O., S. 217 Rz 27; vgl. Urk. 1 S. 4 f. und 11 S. 3). Neue rechtliche Argumente allein ?ndern bei unver?ndertem Sachverhalt an der Identit?t der Klage nichts (Frank/Str?uli/Messmer, a.a.O., ? 191 Rz 7a, S. 556). Seit dem ersten Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht, als noch neue Tatsachenbehauptungen zugelassen waren (vgl. Art. 55 Abs. 1 lit. d des Bundesrechtspflegegesetzes), eingetretene ver?nderte Umst?nde, wie sie die Kl?gerin geltend machen l?sst, sind keine ersichtlich. Damit ist hinsichtlich des der Klage zugrundeliegenden Rechtsgrundes und des der Klage zugrundeliegenden Sachverhaltes von der Identit?t der Klagen auszugehen (vgl. Frank/Str?uli/Messer, a.a.O., ? 191 Rz 8 ff., S. 556 f.; Sp?hler/Vogel, a.a.O., S. 217 Rz 26). Damit verbleibt zu pr?fen, ob auch von der Identit?t der nun geltend gemachten und der bereits beurteilten Klagebegehren auszugehen ist. Im ersten Verfahren ging es darum, dass der Kl?gerin anstelle der von der Beklagten angebotenen Hospital Comfort 'Classica' ein j?hrliches Wahlrecht zwischen den jeweils pr?mienm?ssig g?nstigeren Versicherungen Hospital Comfort 'Classica' und 'Bonus' einger?umt wird. Das Sozialversicherungsgericht f?hrte im Urteil vom 22. Mai 2001 aus, im Begehren auf Gew?hrung eines j?hrlichen Wahlrechtes sei das Begehren auf Zusprechung eines einmaligen Wahlrechtes mitenthalten. Die Kl?ger h?tten sinngem?ss geltend gemacht, indem die Beklagte nicht allen bis Ende 1996 in der alten Hospital Comfort Versicherten dieselbe Versicherung mit derselben Pr?miengestaltung anbiete, verletze sie die Besitzstandsgarantie nach Art. 102 Abs. 2 KVG (Erw. II.3d/aa, Urk. 8/25 S. 15). An dieser Auffassung ist grunds?tzlich festzuhalten. Im vorliegenden Verfahren verlangt die Kl?gerin anstelle des ihr von der Beklagten unterbreiteten Versicherungsangebotes der Hospital Comfort 'Classica' die Gew?hrung der Hospital Comfort 'Bonus' (vgl. Urk. 1 S. 1). Die Kl?gerin will somit - wie im ersten Verfahren - eine andere als die ihr angebotene Versicherung - n?mlich die Hospital Comfort 'Bonus' - w?hlen k?nnen. Letztlich kann aber offen bleiben, ob eine abgeurteilte Sache vorliegt, da das Begehren der Kl?gerin - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - bei materieller Pr?fung abzuweisen ist. 5.?????? 5.1???? Die Kl?gerin geht davon aus, dass die Beklagte mit dem Angebot der Hospital Comfort 'Classica' den Umfang des bisherigen Versicherungsschutzes gem?ss Art. 102 Abs. 2 Satz 3 KVG gew?hrt. Sie beruft sich aber zus?tzlich auf eine von der Beklagten mit der Zusendung der 'AVB Zusatzversicherungen 1996' abgegebene Zusicherung, auf welche Art der Besitzstandsgarantie gen?ge getan werde (Urk. 11 S. 3). 5.2???? Die Beklagte passte gewisse ihrer Versicherungsprodukte, welche ?ber den Leistungsumfang nach Art. 34 Abs. 1 KVG hinausgingen, bereits per 1. Januar 1996 dem neuen Recht an (vgl. Statuten Ausgabe 1996, Art. 1 der ?bergangsbestimmungen zu den Reglementen, Urk. 18 Anhang). So wurde etwa die Basis Top Krankenpflegeversicherung (Abt. AA) nicht mehr nach bisherigem Recht weitergef?hrt. Der Kl?gerin wurde, was sich aus der Versicherungspolice f?r das Jahr 1996 vom 12. November 1995 ergibt, der Abschluss der Top-Krankenpflege-Zusatzversicherung f?r spezielle Leistungen angeboten (vgl. Urk. 12/1). Die Beklagte stellte der Kl?gerin wohl zu diesem Zeitpunkt, nach den Angaben der Kl?gerin n?mlich vor dem Jahr 1996, die f?r die Top-Krankenpflege-Zusatzversicherung f?r spezielle Leistungen massgeblichen 'AVB Zusatzversicherungen 1996' zu (vgl. Urk. 1 S. 4 und 2/8 S. 4). Die 'AVB Zusatzversicherungen 1996' sollten Vertragsbestandteil des abzuschliessenden Versicherungsvertrages werden (vgl. Fuhrer, in: Kommentar zum Bundesgesetz ?ber den Versicherungsvertrag, Rz 40 und 46 zu Art. 33, S. 474 f.). Die Massgeblichkeit der 'AVB Zusatzversicherungen 1996' beziehungsweise die ?bernahme der 'AVB Zusatzversicherungen 1996' in die bereits per 1. Januar 1996 abgeschlossenen Versicherungsvertr?ge wird von der Kl?gerin denn auch nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 1 S. 4). Die 'AVB Zusatzversicherungen 1996' sehen an Versicherungsabteilungen neben der Versicherung Top auch eine Hospital Spitalzusatzversicherung vor (vgl. Urk. 2/8 S. 4 und S. 15 ff.). ???????? F?r andere Versicherungsprodukte sah die Beklagte in den Statuten ausdr?cklich eine Weiterf?hrung nach bisherigem Recht f?r die Dauer der ?bergangsfrist im Sinne von Art. 102 Abs. 2 KVG vor. Zu diesen erst per 1. Januar 1997 anzupassenden Versicherungsprodukten geh?rte auch die Hospital Spitalzusatzversicherung halbprivat und privat (Abt. HU3 und HU4), welche die Kl?gerin ebenfalls abgeschlossen hatte (vgl. Statuten Ausgabe 1996, Art. 1 der ?bergangsbestimmungen zu den Statuten, Urk. 18 Anhang). Die per 1. Januar 1997 vorgenommene Anpassung der Bestimmungen der Hospital Spitalzusatzversicherung an das neue Recht und das auf diesen Zeitpunkt hin erfolgte Angebot des Abschlusses eines Versicherungsvertrages in der Hospital Comfort 'Classica' sind unbestritten. Per 1. Januar 1997 erweiterte die Beklagte ihre Versicherungspalette der Zusatz- und insbesondere Spitalzusatzversicherungen nach VVG neben der bereits 1996 angebotenen Hospital Spitalzusatzversicherung unter anderem um die Hospital 'Classica' und 'Bonus' (vgl. Urk. 12/2 S. 7). 5.3???? Zu pr?fen ist, ob den 'AVB Zusatzversicherungen 1996' - ?ber den konkreten Versicherungsvertrag der Top-Krankenpflege-Zusatzversicherung f?r spezielle Leistungen hinaus - eine weitere Bedeutung zukam. Die Kl?gerin schliesst aus deren Zusendung und deren Inhalt auf eine Zusicherung, wie der Besitzstandsgarantie in Bezug auf die 1996 noch unter dem alten Recht weitergef?hrte Spitalzusatzversicherung Hospital Comfort gen?ge getan werde. Eine Zusicherung abgegeben zu haben, bestreitet die Beklagte, indem sie darauf hinweist, f?r die noch unter dem alten Recht weitergef?hrte Hospital Comfort respektive f?r die Hospital Comfort 'Classica' seien die Allgemeinen Versicherungsbedingungen f?r die Krankenzusatzversicherungen erst am 1. Januar 1997 in Kraft getreten (vgl. Urk. 6 S. 2). Damit verstanden beide Parteien die Bedeutung der Zusendung der 'AVB Zusatzversicherungen 1996' und deren Inhalt anders und leiten deshalb Unterschiedliches daraus ab. Zumindest die Bedeutung, die die Beklagte gem?ss ihren Angaben ihrem Verhalten zumass, kann angesichts des Geschehensablaufes (vgl. Erw. 5.2) ohne weiteres als erstellt gelten und bedarf keiner weiteren beweism?ssigen ?berpr?fung. Willenserkl?rungen sind, wenn der Empf?nger den Erkl?renden nicht tats?chlich richtig verstanden hat, so auszulegen, wie sie vom Empf?nger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (vgl. BGE 121 III 123 Erw. 4b/aa mit Hinweisen; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 7. Auflage, Z?rich 1998, S. 38). Es geht um eine normative Interpretation der Willenserkl?rung nach dem Verst?ndnishorizont des Empf?ngers (Kramer/Schmidlin, Berner Kommentar zum Obligationenrecht, Band VI, 1. Abteilung, 1. Teilband, Bern 1986, S. 140 Rz 102). Als verst?ndlich und redlich Urteilender hat sich der Empf?nger in den Grenzen zumutbarer Sorgfalt darum zu bem?hen, dass er den Erkl?renden tats?chlich richtig versteht (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O, S. 40). Nach dem Vertrauensprinzip gilt auch ein Verhalten ohne Erkl?rungsbewusstsein als Willenserkl?rung mit bestimmtem Inhalt, wenn es vom Empf?nger in guten Treuen als solche Erkl?rung verstanden werden durfte und musste (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., S. 41). 5.4???? Die Kl?gerin nimmt an, dass die 'AVB Zusatzversicherungen 1996' auch f?r die Zusatzversicherungen gelten, die erst per 1. Januar 1997 dem VVG unterstellt wurden. Dies leitet sie einerseits aus Art. 10 Abs. 2 und 3 'AVB Zusatzversicherungen 1996' ab (Urk. 1 S. 4). Anderseits ergebe sich dies daraus, dass in den 'AVB Zusatzversicherungen 1996' f?r alle unter dem alten Recht gef?hrten bisherigen Versicherungsabteilungen entsprechende Versicherungsabteilungen nach VVG vorgesehen waren (Urk. 11 S. 4). In erster Linie fraglich ist, ob die Kl?gerin in guten Treuen die 'AVB Zusatzversicherungen 1996', die ihr als zu ?bernehmende Vertragsgrundlage der von ihr per 1. Januar 1996 abgeschlossenen Top-Krankenpflege-Zusatzversicherung f?r spezielle Leistungen ausgeh?ndigt wurden, daneben noch in irgendeiner Form als Zusicherungserkl?rung der Beklagten f?r die weiteren per 1. Januar 1997 anzupassenden Versicherungsabteilungen verstehen durfte. Dies ist zu verneinen, denn es l?sst sich aus nichts annehmen, dass die Beklagte mit der einfachen Zusendung der anwendbaren Vertragsgrundlagen eine Zusicherung f?r weitere, davon nicht betroffene Versicherungsprodukte hatte abgeben wollen. Aus den verschiedenen Bestimmungen der 'AVB Zusatzversicherungen 1996' ergibt sich denn auch eindeutig, bei welchen Versicherungsarten die 'AVB Zusatzversicherungen 1996' bei ?bernahme in den Einzelvertrag zum Tragen kommen k?nnen. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a bis f sind dies die dem VVG (vgl. Art. 4) unterstellten Versicherungen Top, Sana, Hospital, Heldenta, Salaria und Casa. Ausschliesslich diese Versicherungsarten werden denn im zweiten Teil der 'AVB Zusatzversicherungen 1996' im Einzelnen geregelt. Eine Anwendbarkeit der 'AVB Zusatzversicherungen 1996' auf die erst per 1. Januar 1997 dem VVG unterstellten Versicherungsprodukte ist aus keiner Bestimmung zu entnehmen und insbesondere nicht aus Art. 10 Abs. 2 und 3 'AVB Zusatzversicherungen 1996'. Die Kl?gerin verkennt mit ihrer diesbez?glichen, nicht in allen Teilen nachvollziehbaren Argumentation (vgl. Urk. 1 S. 4), dass die 'AVB Zusatzversicherungen 1996' bei einzelnen Versicherungsverh?ltnissen durchaus ?ber das Jahr 1996 hinaus Geltung haben und deshalb gegebenenfalls der Anpassung bed?rfen. Denn Versicherungsbedingungen gelten grunds?tzlich f?r die ganze Vertragsdauer in der (zeitlichen) Fassung, wie sie urspr?nglich in den Vertrag ?bernommen werden. Vorbehalten sind unter anderem anderslautende Abmachungen der Parteien ?ber eine zul?ssige, einseitige laufende Anpassung der Versicherungsbedingungen durch den Versicherer (vgl. Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 237 ff.). Bei Art. 10 Abs. 2 und 3 handelt es sich offensichtlich um eine Abmachung der Parteien ?ber das eingeschr?nkte Recht der Beklagten auf einseitige Anpassung der Versicherungsbedingungen. Eine Anwendung der 'AVB Zusatzversicherungen 1996' auf die Versicherungsprodukte, die erst per 1. Januar 1997 dem neuen Recht angepasst wurden, l?sst sich daraus auch im allgemeinen Verst?ndnis eines Laien nicht entnehmen (vgl. Kramer/Schmidlin, a.a.O., S. 141 Rz 105 f.). Auch das Argument der Beklagten, in den 'AVB Zusatzversicherungen 1996' seien f?r alle bisherigen Versicherungsarten entsprechende Versicherungsabteilungen nach VVG vorgesehen gewesen, was bei ihr die berechtigte Erwartung begr?ndet habe, dass die ihr per 1. Januar 1997 angebotene Versicherung den 'AVB Zusatzversicherungen 1996' entsprechen werde, verf?ngt nicht (vgl. Urk. 11 S. 4). Angesichts der Tatsache, dass der Kl?gerin bekannt war, dass die Anpassung der Hospital Spitalzusatzversicherung an die Bestimmungen des VVG erst per 1. Januar 1997 erfolgte, konnte sie nicht in guten Treuen davon ausgehen, die Beklagte habe sich bez?glich des ihr per 1. Januar 1997 zu unterbreitenden Versicherungsangebotes zu einem sehr fr?hen Zeitpunkt mit der kommentarlosen Zusendung von Versicherungsbedingungen in irgendeiner Weise bereits festlegen wollen. Vielmehr hat die Beklagte sich mit der maximalen Ausnutzung der vom KVG gew?hrten ?bergangsfrist ausbedungen, mit der Anpassung des entsprechenden Versicherungsproduktes und der Unterbreitung des Versicherungsangebotes zuzuwarten, was die Kl?gerin denn auch nicht ausdr?cklich bestreitet. Im Weiteren stand und steht es der Beklagten unter dem VVG grunds?tzlich frei, wie dies auch das Schweizerische Bundesgericht im Entscheid vom 5. Oktober 2001 festgehalten hat, ihren Versicherten mit der Anpassung der Versicherungsbestimmungen unterschiedlichste Vertr?ge anzubieten und zahlreiche verschiedene Versicherungsabteilungen zu schaffen (vgl. Urk. 8/30 S. 10 f.). ???????? Die Kl?gerin durfte somit das Verhalten der Beklagten auch bei normativer Auslegung im Sinne des Vertrauensprinzipes nicht als Zusicherung, wie der Besitzstandsgarantie gen?ge getan werde, verstehen. Da die von der Beklagten per 1. Januar 1997 angebotene Hospital Comfort 'Classica' zudem in allen Teilen der Besitzstandsgarantie nach Art. 102 Abs. 2 Satz 3 gen?gt, ist die Klage abzuweisen. 6.?????? Art. 47 Abs. 3 des Bundesgesetzes ?ber die Aufsicht ?ber die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG) sieht im Sinne einer Ausnahme zum grunds?tzlich kostenlosen Verfahren die M?glichkeit vor, einer fehlbaren Partei bei mutwilliger Prozessf?hrung Verfahrenskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen (vgl. auch ? 33 GSVGer). Vorliegend hat das Sozialversicherungsgericht die Frage des Vorliegens einer abgeurteilten Sache letztlich offengelassen, und es hat die neu vorgebrachten Argumente der Kl?gerin, deren Vorbringen diese zudem bereits im Berufungsverfahren vor dem Schweizerischen Bundesgericht im ersten Prozess hatte ank?ndigen lassen, gepr?ft (vgl. Urk. 6 S. 4). Da weiter nur vermutungsweise anzunehmen ist, dass zumindest der Vertreter der Kl?gerin mit der Aussichtslosigkeit des weiteren Begehrens rechnete oder bei vernunftgem?sser ?berlegung rechnen musste, ist f?r das vorliegende Verfahren noch nicht von mutwilliger Prozessf?hrung auszugehen (Z?nd, Kommentar zum Gesetz ?ber das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich, Z?rich 1999, S. 233 f. Rz 3 und 5). 7.?????? Die Sache ist der Berufung an das Bundesgericht f?hig. Aus dem Rechtsbegehren auf Gew?hrung der pr?mienm?ssig g?nstigeren Hospital Comfort 'Bonus' anstelle der 'Classica' ab 1. Januar 1997 ergibt sich ein kapitalisierter Streitwert von weit ?ber Fr. 8'000.-- (vgl. die Pr?mienunterschiede der beiden Versicherungen im Jahr 1997, 2001 und 2002, Urk. 2/1-2, 8/24/1 und 8/24/2; Art. 36 Abs. 5 des Bundesgesetzes ?ber die Organisation der Bundesrechtspflege, OG).
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Klage wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - H.___ - Helsana Zusatzversicherungen AG - Bundesamt f?r Privatversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 43 des Bundesgesetzes ?ber die Organisation der Rechtspflege (OG) durch eine dem Art. 55 OG entsprechend Eingabe Berufung gem?ss Art. 50 OG an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.