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Zürich Sozialversicherungsgericht 03.02.2003 KA.2002.00040

February 3, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·928 words·~5 min·4

Summary

Kinderzulagen

Full text

KA.2002.00040

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?rin Ibrahim-Lamas

Urteil vom 4. Februar 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Familienausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Mit Verf?gungen vom 11. September 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Familienausgleichskasse (nachfolgend: Familienausgleichskasse), M.___ Kinderzulagen zu f?r die Kinder A.___, geboren 14. April 1989, und B.___, geboren 14. M?rz 1992, f?r die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2002 in der H?he von je Fr. 150.-- (Urk. 2/1) sowie f?r A.___ f?r die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2005 in der H?he von Fr. 195.--und f?r B.___ f?r die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 31. M?rz 2004 in der H?he von Fr. 170.-- und vom 1. April 2004 bis 31. M?rz 2008 in der H?he von Fr. 195.-- (Urk.2/2). 2.?????? Dagegen erhob M.___ am 27. September 2002 Beschwerde (Urk. 1) und machte zum einen geltend, dass das in der Verf?gung eingetragene Geburtsdatum seiner Tochter B.___ auf den 14. Mai 1992 zu korrigieren und die Bezugsberechtigungsfristen dementsprechend anzupassen seien. Zum anderen beantragte er, die H?he der Kinderzulagen sei bereits in der Periode vom 1. Januar bis 30. April 2002 auf Fr. 170.-- festzusetzen, da beide T?chter bereits zu jenem Zeitpunkt in der Altersgruppe "bis Alter 12" gewesen seien. In der Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2003 (Urk. 9) schloss die Familienausgleichskasse unter Hinweis auf ihre Wiedererw?gungsverf?gungen vom 16. Januar 2003 10/2) sowie das Schreiben an den Beschwerdef?hrer vom 17. Januar 2003 (Urk. 10/1) auf teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Ein Sozialversicherungstr?ger kann eine angefochtene Verf?gung im Beschwerdeverfahren bis zu seiner Vernehmlassung in Wiedererw?gung ziehen (vgl. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber das Verwaltungsverfahren [VwVG]; BGE 113 V 237). Nach der Rechtsprechung beendet eine w?hrend eines h?ngigen Beschwerdeverfahrens erlassene Verf?gung den Streit insoweit, als sie den Antr?gen des Beschwerdef?hrers entspricht (BGE 113 V 238 Erw. 1a; ZAK 1992 S. 117 Erw. 5a). 1.2???? Gem?ss ? 8 des Gesetzes ?ber Kinderzulagen f?r Arbeitnehmer (KZG; in der bis 30. April 2002 geltenden Fassung) betr?gt die Kinderzulage monatlich mindestens 150 Franken f?r jedes Kind vom ersten Tag des Geburtsmonates an bis zum Ende des Monates, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet (Abs. 1). F?r Kinder, die wegen k?rperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit mindererwerbsf?hig sind, besteht Anspruch auf die Zulage bis zum Wegfall der Gebrechlichkeit, l?ngstens aber bis zum Ende des Monates, in welchem das Kind das 20. Altersjahr vollendet (Abs. 2). F?r Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, besteht der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, l?ngstens aber bis zum Ende des Monates, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet (Abs. 3). Gem?ss der am 1. Mai 2002 erfolgten Gesetzes?nderung betr?gt die Kinderzulage monatlich 170 Franken f?r jedes Kind vom ersten Tag des Geburtsmonates an bis zum Ende des Monates, in dem das Kind das 12. Altersjahr vollendet, danach monatlich 195 Franken bis zum Ende des Monates, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet (? 8 Abs. 1 neuKZG). Abs. 2 und 3 sind unver?ndert (Abs. 2 neu). 2. 2.1???? Mit Wiedererw?gungsverf?gung vom 16. Januar 2003 korrigierte die Beschwerdegegnerin das Geburtsdatum von B.___ auf den 14. Mai 1992 und sprach f?r die Zeit vom 1. Januar ?bis 30. April 2002 f?r beide T?chter unver?ndert Kinderzulagen in der H?he von je Fr. 150.-- zu. Die Familienausgleichskasse hat zu Recht die Korrektur des Geburtsdatums, welches sich aus der vom Beschwerdef?hrer eingereichten Kopie des Familienb?chleins (Urk. 3/1) ergibt, vorgenommen. In diesem Umfang ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2.2???? Was die beanstandete H?he der Kinderzulagen f?r den obgenannten Zeitraum anbelangt hat die Beschwerdegegnerin - wie ihrem Schreiben an den Beschwerdef?hrer vom 17. Januar 2003 (Urk. 10/1) richtig zu entnehmen ist - diese im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen (? 8 KZG) auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen KZG (1. Mai 2002) angepasst. Eine r?ckwirkende Anpassung - sog. Vorwirkung - ist vom Gesetz nicht vorgesehen. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 2.3???? Mit einer weiteren Wiedererw?gungsverf?gung vom 16. Januar 2003 (Urk. 10/2) passte die Beschwerdegegnerin aufgrund des korrigierten Geburtsdatums die Bezugsfristen und aufgrund der neuen Gesetzesbestimmungen die H?he der Kinderzulagen entsprechend an und sprach f?r A.___ vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2005 Kinderzulagen in der H?he von Fr. 195.--, f?r B.___ f?r die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 31. Mai 2004 in der H?he von Fr. 170.-- sowie vom 1. Juni 2004 bis 31. M?rz 2008 in der H?he von Fr. 195.-- zu (Urk. 10/2). ???????? Bei der Anpassung der Bezugsfristen ist festzustellen, dass f?r die Tochter B.___ der Anspruch auf Kinderzulagen nicht bereits am 31. M?rz 2008, sondern erst am 31. Mai 2008 (Erreichung des 16. Altersjahres) endet, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, in dem Sinne gutgeheissen, dass die Wiedererw?gungsverf?gung vom 16. Januar 2003 (betreffend die Zeit ab 1. Mai 2002) aufgehoben wird mit der Feststellung, dass M.___ Anspruch hat auf Kinderzulagen f?r: - A.___, geboren 14. April 1989, f?r die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2005 in der H?he von Fr. 195.-- ; - B.___, geboren 14. Mai 1992, f?r die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 31. Mai 2004 in der H?he von Fr. 170.-- sowie vom 1. Juni 2004 bis 31. Mai 2008 in der H?he von Fr. 195.--. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - M.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Familienausgleichskasse - Direktion f?r Soziales und Sicherheit

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