KA.2002.00010
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Sozialversicherungsrichterin Annaheim Gerichtssekretärin Ibrahim-Lamas Urteil vom 11. September 2003 in Sachen B.___ Beschwerdeführer
vertreten durch den VPOD Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste A.___ Stauffacherstrasse 60, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) Familienausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Mit Verfügung vom 11. April 2002 (Urk. 2 = 8/1) liess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse (nachfolgend: Familienausgleichskasse), per 1. Mai 2002 den Anspruch von B.___ auf Kinderzulagen für seine Tochter C.___, geboren 4. April 1986, enden.
2. Hiegegen liess B.___, vertreten durch den Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD), Zürich, am 8. Mai 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien ihm auch nach dem 1. Mai 2002 Kinderzulagen auszurichten, da C.___ zwar die Schule in ___ (Ex-Jugoslawien) besuche, sie ihren Wohnsitz jedoch nach wie vor bei den Eltern in der Schweiz habe. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2002 (Urk. 7) schloss die Familienausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem innert Frist vom Beschwerdeführer keine Replik eingereicht worden war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. August 2002 (Urk. 13) geschlossen. Auf die einzelnen Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anspruch auf Kinderzulagen nach Massgabe des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer (KZG) haben alle Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber diesem Gesetz unterstellt ist (§ 5 Abs. 1 KZG). In der bis zum 30. April 2002 gültig gewesenen Fassung hatten die Arbeitnehmer unterstellter Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Kinderzulagen für alle noch nicht 16 Jahre alten sowie für die nach Vollendung des 16. Altersjahres in Ausbildung stehenden Kinder (§ 8 Abs. 1 und 3 KZG). Der durch die Gesetzesrevision eingefügte und am 1. Mai 2002 in Kraft getretene § 5a Abs. 1 Satz 1 und 2 neuKZG bestimmt, dass ein Anspruch auf Kinderzulagen für Kinder ohne Wohnsitz in der Schweiz besteht, wenn sie in einem Staat wohnen, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (Abs. 1 Satz 1). Der Anspruch endet auf jeden Fall im Monat, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet (Abs. 1 Satz 2). Dabei gelten nach § 4a Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum neuKZG (in Kraft seit dem 1. Mai 2002) als Kinder ohne Wohnsitz in der Schweiz solche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben
2. Strittig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des am 1. Mai 2002 in Kraft getretenen § 5a neuKZG ab diesem Zeitpunkt für seine im Ausland weilende Tochter C.___ Anspruch auf Kinderzulagen hat. Voraussetzung für den Anspruch ist dabei nach dem Gesagten, dass C.___ nach wie vor Wohnsitz in der Schweiz hat (§ 5a neuKZG e contrario).
3. 3.1 Wie bereits ausgeführt, gelten gemäss dem ebenfalls am 1. Mai 2002 in Kraft getreten § 4a Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum neuKZG als Kinder ohne Wohnsitz in der Schweiz solche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Damit stellen Gesetz und Vollziehungsverordnung für die Bestimmung des Wohnsitzes des im Ausland lebenden Kindes auf dessen "gewöhnlichen Aufenthalt" ab. Dieser Rechtsbegriff ist aber auslegungsbedürftig; wobei es (noch) an der entsprechenden Rechtsprechung und Praxis zur neuen KZG-Bestimmung fehlt. Nun finden nach § 33 KZG die Vorschriften über die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss Anwendung, soweit dieses Gesetz und die Vollzugsvorschriften keine Regelung enthalten. Einer sinngemässen Auslegung des Rechtsbegriffes "gewöhnlicher Aufenthalt" gemäss Rechtsprechung und Praxis zum AHVG steht damit grundsätzlich nichts entgegen. 3.2 In Art. 18 Abs. 2 AHVG ist ebenfalls vom "gewöhnlichen Aufenthalt" die Rede. Was darunter zu verstehen ist, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung verschiedentlich festgehalten: Demnach gilt als gewöhnlicher Aufenthalt der Aufenthalt von einer gewissen Dauer am Ort, wo sich der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse befindet. Dabei sind der tatsächliche Aufenthalt und der Wille, diesen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, massgebend (BGE 119 V 108 Erw. 6c, 117 Erw. 7b; 112 V 166 Erw. 1a mit Hinweisen, vgl. auch BGE 115 V 448 Erw. 1b). Der Begriff des Aufenthalts ist in objektivem Sinne zu verstehen, wobei das Aufenthaltsprinzip - in Bezug auf den Aufenthalt in der Schweiz - die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthalts zulässt. Dabei darf es sich nur um Fälle handeln, in denen der Betreffende zum vorneherein bloss eine vorübergehende und keine endgültige Ausreise aus der Schweiz beabsichtigt hat. Der Ausnahmegrund des kurzfristigen Auslandaufenthalts ist gegeben, wenn und insoweit der Auslandaufenthalt sich im Rahmen dessen bewegt, was allgemein üblich ist, beziehungsweise er muss aus triftigen Gründen erfolgen, wie zum Beispiel zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, und darf ein Jahr nicht übersteigen. Die Jahresfrist darf aber nur soweit voll ausgeschöpft werden, als für diese Maximaldauer wirklich ein triftiger Grund besteht. Der Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthalts ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände (zum Beispiel wegen Erkrankung oder Unfall usw.) über ein Jahr hinaus verlängert werden muss, oder wenn zum vornherein zwingende Gründe einen voraussichtlich überjährigen Auslandaufenthalt erfordern (zum Beispiel Fürsorgemassnahmen, Ausbildung, Krankheitsbehandlung usw.; BGE 111 V 182 Erw. 4; vgl. auch BGE 125 V 466 f. Erw. 2a, 115 V 448 f.). 3.3 Es bleibt zu prüfen, ob sich durch das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) an diesen rechtlichen Erwägungen etwas geändert hat. Denn aufgrund des in Art. 1 Abs. 1 AHVG enthaltenen expliziten Verweises sind die Bestimmungen des ATSG auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was aber für Art. 18 Abs. 2 AHVG nicht zutrifft. Gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vorneherein befristet ist. Art. 13 Abs. 2 ATSG schafft damit einen eigenen Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes. Wie er auszulegen ist, ergibt sich aus dem Hinweis in den Materialien, dass der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes demjenigen der internationalen Abkommen sowie von Art. 20 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) entspreche (BBl 1991 II 250): Unter gewöhnlichem Aufenthalt ist demnach der effektive Aufenthalt zu verstehen, der nach dem Willen der versicherten Person während einer gewissen Zeit aufrechterhalten bleiben soll. Dass der gewöhnliche Aufenthalt nicht im Sinne eines blossen Verweilens wie beim Wohnsitz gemäss Art. 24 Abs. 2 und Art. 26 ZGB zu verstehen ist, liegt darin begründet, dass in diesem Fall Art. 13 Abs. 2 ATSG gar nicht zu schaffen gewesen wäre: Art. 13 Abs. 1 ATSG verweist nämlich bereits auf Art. 24 Abs. 2 und Art. 26 ZGB. Was nun die in Art. 13 Abs. 2 ATSG enthaltene zeitliche Komponente betrifft, so ist durch den Wortlaut der Bestimmung klargestellt, dass die Befristung des Aufenthaltes an der Erfüllung des Aufenthaltsbegriffes nichts zu ändern vermag. Wie bereits in der bisherigen Praxis ist überall dort, wo Art. 13 Abs. 2 ATSG Anwendung findet, davon auszugehen, dass ein Unterbruch von einem Jahr das Bestehen des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht aufzuheben vermag (vgl. zum Ganzen: Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 13 Rz 11 ff.). Nach dem Gesagten hat sich somit durch das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG an der Auslegung des Rechtsbegriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" nichts verändert.
4. 4.1 Wie der Beschwerdeführer selbst ausführen lässt und der Schulbestätigung (Urk. 8/4 = 8/5) zu entnehmen ist, besuchte C.___ im Schuljahr 2001/2002 in ___, Ex-Jugoslawien, - und somit im Ausland - eine Schule, welche sie mit einer Prüfung abschliessen wird, um dort dann anschliessend eine Berufsschule zu besuchen (Urk. 1). Es handelt sich demnach nicht mehr um einen vorübergehenden Aufenthalt im Ausland. Ebensowenig lag zum Vornherein ein zwingender Grund, welcher einen voraussichtlich überjährigen Auslandaufenthalt erfordert hätte, vor, denn der Besuch einer Berufsschule ist auch in der Schweiz möglich. Objektiv liegt somit der Schwerpunkt von C.___s Lebensverhältnissen nicht mehr in der Schweiz, sondern in Ex-Jugoslawien. Demzufolge befindet sich - in Sinne der oben zitierten Rechtsprechung - C.___s "gewöhnlicher Aufenthalt" in Ex-Jugoslawien und § 5a neuKZG ist anzuwenden. 4.2 An dieser Beurteilung ändert nichts, auch wenn, wie der Beschwerdeführer geltend macht, C.___ nach wie vor am Wohnsitz der Eltern in der Schweiz angemeldet und auch hier krankenversichert ist (Urk. 1 und 3/5). Ebenso unerheblich ist die Tatsache, dass C.___ das Schweizer Bürgerrecht besitzt, denn §5a neuKZG gilt unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit für alle Kinder von dem Kinderzulagengesetz unterstellten Arbeitnehmern. Sämtliche Vorbringen haben auf die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne von Gesetz und Rechtsprechung keinen Einfluss. Da dieser nach dem Gesagten im Ausland liegt und C.___ somit keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, am 4. April 2002 aber das 16. Altersjahr vollendet hat, endet der Kinderzulagenanspruch für sie am 30. April 2002 (§ 5a Abs. 1 Satz 2 neuKZG). Die angefochtene Verfügung vom 11. April 2002 ist daher zu bestätigen und die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - VPOD Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Direktion für Soziales und Sicherheit