Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2025.00763
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Sozialversicherungsrichter Hurst Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 17. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Die 1983 geborene X.___, von Beruf kaufmännische Angestellte, arbeitete zuletzt vom 7. März 2022 bis zur Selbstkündigung per 31. Mai 2024 als Teamleiterin Verkauf bei der Y.___ AG, Z.___; letzter effektiver Arbeitstag war der 1. Februar 2024 (Urk. 8/27, vgl. auch Urk. 8/24). Am 18. September 2023 meldete sie sich unter Hinweis auf eine noch ungeklärte Entzündung im Blut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Kran-kentaggeldversicherung bei (Urk. 8/21, Urk. 8/51) und tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das interdisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin/Psychiatrie/Rheumatologie/Neurologie/Neuropsychologie/Otorhinolaryngologie) Gutachten der A.___ GmbH, B.___, vom 7. Juni 2025 (Urk. 8/97/2-110). Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/100, Urk. 8/106, Urk. 8/110) verneinte sie mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 12. November 2025 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um hernach über die gesetzlichen Leistungen erneut zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (Urk. 9). Zudem wurde ihr mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgradprozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die Suva im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der Suva beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312).
2. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die medizinischen Abklärungen sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit seit März 2023 (Beginn Wartezeit) gesundheitlich eingeschränkt. Infolge des vermehrten Pausenbedarfs sei eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % nachvollziehbar. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit könne bei den vorliegenden Befunden nicht nachvollzogen werden. Mithin sei die Beschwerdeführerin während des Wartejahrs durchschnittlich 20 % arbeitsunfähig gewesen. Ein Rentenanspruch setzte jedoch eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von zumindest 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch voraus. Bei der vorliegenden Sachlage sei diese Voraussetzung nicht erfüllt und habe die Beschwerdeführerin keinen Leistungsanspruch. Die einwandweise postulierte ME/CFS (Myalgische Enzephalomyelitis/chronisches Fatigue-Syndrom) habe sich gutachterlich nicht bestätigen lassen. Im Bericht des Spitals C.___, vom 12. Februar 2025 sei letzteres lediglich als Verdachtsdiagnose erwähnt. Auf reine Verdachtsdiagnosen könne nicht abgestellt werden. Der Sachverhalt erweise sich als hinreichend abgeklärt (Urk. 2). 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die gutachterlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 20 % stehe diskrepant zur hausärztlich attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Diese Diskrepanz sei nicht diskutiert worden und bedürfe einer schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung. In diagnostischer Hinsicht sei die im Raum stehende ME/CFS durch den neurologischen Gutachter nach einer ungenügenden Kurzbeurteilung verneint beziehungsweise nicht umfassend geprüft worden. Entgegen dem begutachtenden Neurologen handle es sich dabei um eine anerkannte Diagnose. Es werde hierfür auf den rechtskräftigen Entscheid des Kantonsgerichts Luzern 5V 22 26 vom 30. Oktober 2023 E. 7.3 hingewiesen. Darin habe das Gericht überdies festgehalten, es sei nicht unerheblich, dass beurteilende Ärzte Erfahrung auf dem Gebiet der ME/CFS vorweisen könnten bei der Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit (E. 8.3 und E. 10). Indem der neurologische Gutachter in seiner rudimentären Kurzbeurteilung den Krankheitsbegriff einer ME/CFS implizit verneint habe – trotz Kodierung in einem anerkannten Klassifikationssystem –, ergäben sich begründete Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Im Übrigen sei die vormals Verdachtsdiagnose inzwischen fachärztlich bestätigt worden. Der entsprechende Arztbericht befinde sich noch in der Fertigstellung und werde nachgereicht. Mithin sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).
3. 3.1 Im interdisziplinären A.___-Gutachten vom 7. Juni 2025 hielten die begutachtenden Fachärzte gestützt auf die im Januar und Februar 2025 erfolgten Explorationen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/97/11): - Unspezifischer Beschwerdekomplex (ICD-10: R53) mit - Erschöpfung und Müdigkeit - minimaler bis leichter neuropsychologischer Funktionsstörung - Chronische Rhinopathie unklarer Ätiologie (ICD-10: J34.3) bei - Muschelhyperplasie - bildgebend unauffälligen strukturellen Befunden Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie (1) ein Hypermobilitätssyndrom (ICD-10: M35.4), (2) einen intermittierenden Tinnitus beidseits (ICD-10: H93.1), kompensiert, (3) eine Adipositas mit BMI 34.5 kg/m2 (ICD-10: E66.00), (4) eine substituierte Hypothyreose (ICD-10: E03.9) und (5) eine Hyperurikämie, asymptomatisch, unbehandelt (ICD-10: E79.0, Urk. 8/97/11). Die Beschwerdeführerin habe eine unauffällige Kindheit berichtet. Sie habe einen jüngeren Bruder und das innerfamiliäre Verhältnis sei harmonisch. Ihre Mutter sei, als die Beschwerdeführerin siebenjährig gewesen sei, an einem Mammakarzinom verstorben. In diesem Zusammenhang habe die Beschwerdeführerin im Alter von 10 Jahren für ein Jahr eine ambulante Behandlung wahrgenommen. Nach der obligatorischen Schule habe sie eine KV-Lehre bei der Handelsschule D.___ und später die Berufsmatura absolviert; die danach besuchte Passerelle habe sie nicht abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin sei seit 17 Jahren in einer harmonischen, kinderlosen Partnerschaft mit einem acht Jahre jüngeren Partner. Gemeinsam bewohnten sie eine 4.5 Zimmer-Mietwohnung. Der Partner arbeite zu 100 % als Chemielaborant an der Kantonsschule E.___ und erledige den Haushalt. Sie selbst helfe etwas mit bei der Essensplanung, beim Geschirrspüler ausräumen und Füttern der Katze. Ansonsten verbringe die Beschwerdeführerin ihre Zeit mit Mandalas malen, stricken, Origami falten oder online mit einer Freundin chatten. Für Strecken bis 20 Minuten am Stück sei sie mit dem Auto mobil; für längere Strecken werde sie chauffiert. Ansonsten benutze sie den öffentlichen Verkehr. Finanziell lebe die Beschwerdeführerin im Moment noch vom Krankentaggeld der Versicherung (Urk. 8/97/24, Urk. 8/97/30 f., Urk. 8/97/47). 3.2 Im Rahmen der internistischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin Erschöpfung, Müdigkeit und Konzentrationsstörungen, welche andauernd vorhanden seien, berichtet. Wenn sie zu lange angestrengt nachdenken müsse, komme es zu Schmerzen im Hirn, die sich anfühlten, wie wenn der Kopf von oben zusammengedrückt würde. Ihre Nase sei von innen heraus oft zugeschwollen, was zu Atemproblemen und Schlafstörungen führe. Diese Beschwerden seien verbunden mit einer Verkrampfung der Gesichtsmuskulatur. Zudem habe sie ein sehr starkes Durstgefühl und trinke täglich 4-5 Liter Flüssigkeit, weil sie das Gefühl habe, von innen zu verbrennen. Vor und während der Menstruation komme es über einen Zeitraum von ca. 14 Tagen zu Schmerzen im ganzen Unterleib mit Ausstrahlungen in die Vorderseite beider Oberschenkel sowie lumbalen Schmerzen und manchmal auch Schmerzen am ganzen Körper. Überdies habe die Beschwerdeführerin Schmerzen im Bereich des Fussgelenks rechts, des Knies rechts, des Oberschenkels rechts und der rechten Hüfte. Diese Schmerzen kämen und gingen ohne bestimmte Auslöser. Ferner habe die Beschwerdeführerin einen dauernden, rauschenden Tinnitus, der sich bei körperlichem Stress zu einem pfeifenden Tinnitus verstärke (Urk. 8/97/23). Die internistischen Befunde seien bis auf eine Adipositas weitestgehend unauffällig. Die Laboruntersuchungen hätten unter der angegebenen Substitutionstherapie einen normwertigen TEH-Wert ergeben. Alsdann habe sich eine leichte Hyperurikämie gezeigt. Aus den unspezifischen Beschwerden mit Erschöpfung und Müdigkeit resultiere eine Leistungseinschränkung in Höhe von 20 % für sämtliche Tätigkeiten (vgl. Urk. 8/97/24, Urk. 8/97/26). 3.3 Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter habe die Beschwerdeführerin berichtet, sie sei sehr müde und ausgelaugt. Die ersten beiden Monate in diesem Jahr seien anstrengend gewesen; sie habe jede Woche einen Arzttermin gehabt. Momentan habe sie eine schlechtere Phase; heute sei ein guter Tag in der schlechten Phase. Die Beschwerdeführerin habe einen Infekt im linken Gehörgang gehabt. Bereits vor «dieser Geschichte» habe sie schon wenig Energie gehabt, was sich jetzt verschlechtert habe. Seit Ende Februar 2023 habe sie das Gefühl, ausgelaugt zu sein. Die Beschwerdeführerin habe damals Fieber und eine Bronchitis gehabt; alles habe im Sommer 2022 angefangen. Sie sei damals häufig krank gewesen, habe Infekte und einen Fieberausschlag gehabt. Davor sei alles normal gewesen. Seit 2017 habe sie rezidivierende Schmerzen in der rechten Leistengegend. Psychisch habe sie nicht das Gefühl, einen Absturz zu haben. Es sei jedoch frustrierend, dass man nicht herausfinde, was es sei. Sie habe neue Hobbys, welche zu ihrem Energielevel passten; Mandalas malen, Stricken und Origami machen. Lesen oder Schreiben seien ihr zu anstrengend. Wenn das Leben ein Gefühl wäre, würde es sich wie ein Muskelkater anfühlen. Im Februar 2023, als es ihr nicht gut gegangen sei, habe die Beschwerdeführerin ein Vorgespräch bei einer Therapeutin gehabt. Eine Fortführung der Behandlung sei jedoch nicht empfohlen worden. Eine psychopharmakologische Behandlung bestehe auch nicht (Urk. 8/97/30). Um den Haushalt kümmere sich der Partner; sie selbst könne allenfalls an guten Tagen den Geschirrspüler einräumen. Die administrativen Angelegenheiten erledige man zusammen. Die Beschwerdeführerin besitze einen Fahrausweis und fahre Auto; nach 20 Minuten Fahren benötige sie eine Pause. Soziale Kontakte bestünden; einige sehr enge und langjährige. Verreist sei die Beschwerdeführerin letztmals im Dezember für drei Tage nach Colmar. Alsdann sei sie im Frühjahr des vergangenen Jahres für eine Woche nach F.___ verreist. Es sei ihr jedoch mit den vielen Leuten zu viel gewesen. Den Tagesablauf habe die Beschwerdeführerin wie folgt geschildert: Zwischen 07.00 und 08.00 Uhr stehe sie auf, schüttle das Bett aus, füttere die Katzen und nehme ihre Medikamente ein. Alsdann esse sie ein Müesli und lasse die Katzen raus. Anschliessend setzte sich die Beschwerdeführerin aufs Sofa, wo sie sich erhole und bis ca. 10.00 Uhr meditiere. Danach beantworte sie E-Mails und erledige etwa eine halbe Stunde administrative Angelegenheiten. Mittags wärme sie sich etwas zum Essen auf. Anschliessend erledige sie Kleinigkeiten, nachdem sie sich ausgeruht habe. Zwischen 17.00 und 17.30 Uhr komme der Partner nach Hause, welcher das Abendessen vorbereite. Danach schaue man noch etwas fern. Zwischen 20.00 und 21.00 Uhr gehe die Beschwerdeführerin ins Bett. Dort lese sie noch ein wenig, damit sie gut einschlafen könne. Bis auf einen Unterbruch schlafe sie durch (Urk. 8/97/31). In klinischer Hinsicht sei die psychiatrische Untersuchung völlig unauffällig ausgefallen. Insbesondere hätten sich keine depressive Symptomatik und Ermüdungserscheinungen oder Konzentrationsstörungen während des Gesprächs gezeigt. Dies habe auch das neurologische Teilgutachten bestätigt. Die subjektiv beklagte erhöhte Ermüdbarkeit und das herabgesetzte Energielevel seien aus psychiatrischer Sicht nicht erklärbar. Insgesamt ergebe sich kein psychiatrisches Störungsbild und dementsprechend auch keine Arbeitsunfähigkeit auf psychiatrischem Fachgebiet (Urk. 8/97/33 f.). 3.4 Auf rheumatologischem Fachgebiet habe die Beschwerdeführerin seit kurzem ohne fassbaren Grund auftretende Sprunggelenksschmerzen rechts berichtet. Im Vordergrund stehe jedoch eindeutig eine ausgeprägte Müdigkeit seit Ende 2022, akzentuiert seit anfangs 2023, was zu einer erheblichen Leistungseinbusse für vielfältige Alltagsaktivitäten, Hobbys und Verrichtungen im Haushalt geführt habe. Als Medikamente nehme die Beschwerdeführerin Acidum folicum 5mg Tabletten (1 x wöchentlich), Euthyrox 25 µg Tabletten (1-0-0), Coltab 1 mg Tabletten (1-0-0) und Vitamin D3 Streuli Tropfen (0.8 g täglich) ein. Ab März 2025 sei eine ambulante Ergotherapie geplant (Urk. 8/97/38). Die klinische Untersuchung bei guter Compliance habe eine überdurchschnittlich gute und komplett schmerzfreie segmentale Bewegungsfähigkeit der HWS, BWS und LWS ergeben. Im Rahmen der Adipositas (BMI 34 kg/m2) bestehe eine allgemeine Dekonditionierung. Die Untersuchung der peripheren Gelenke und oberen Extremitäten habe eine Hypermobilität der Schultergelenke sowie Hand-, Finger-, Knie- und Sprunggelenke beidseits ergeben. Zudem bestehe eine Fussfehlstatik. Die Hüftbeweglichkeit sei normal. Im Labor vom Februar 2025 habe sich eine grenzwertige Leukozytose von 10.59 (Norm bis 10), eine diskrete Thrombozytose von 351 (Norm bis 350) und ein leicht erhöhtes CRP bei 13 mg/l (Norm <5) ergeben. Die BRS- und TSH-Werte seien normalwertig. Insgesamt könne eine spezifische artikuläre Pathologie am gesamten Bewegungsapparat nicht objektiviert werden. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ergebe sich übereinstimmend mit den früheren rheumatologischen Einschätzungen keine eigenständige, entzündliche Systemerkrankung; die seit über zwei Jahren geklagte chronische Müdigkeit und erhebliche allgemeine Leistungsintoleranz sei rheumatologisch nicht erklärbar (Urk. 8/97/41). Entsprechend hätten sich auf rheumatologischem Fachgebiet weder arbeitsrelevante Diagnosen noch Leistungseinschränkungen ergeben (Urk. 8/97/42 f.). 3.5 Im Rahmen der neurologischen/neuropsychologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin einerseits ausgeführt, es habe mit einem Infekt angefangen im Februar 2022. Sie habe dann wieder 50 % und später 70 % gearbeitet, aber die Beschwerden hätten sich nicht verbessert. Die Beschwerdeführerin habe unter dauernder Erschöpfung und Müdigkeit gelitten und Mühe gehabt, sich zu konzentrieren und zu denken. Zudem habe sie sich immer wieder fiebrig gefühlt. Teilweise habe sie 37.5 oder 38° C Temperatur und erhöhte Entzündungswerte gehabt. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin an Bauch- und Hüftschmerzen gelitten. Die Bauchschmerzen hätten sich mit der Zeit gebessert. Im Herbst 2022 habe sie nur noch 50 % arbeiten können und anschliessend nur noch 40 %. Es sei dann auch anstrengend geworden, da Unstimmigkeiten in der Geschäftsleitung bestanden hätten und das ganze Team darunter gelitten habe. Im Februar 2023 habe die Beschwerdeführerin gekündigt. Seither sei sie 100 % zu Hause. Sie habe auch eine Physiotherapie angefangen, sei aber oft zu erschöpft für die Übungen. Die Hüfte sei jetzt meistens ganz gut. Bauchschmerzen habe sie noch selten. Jetzt gerade habe die Beschwerdeführerin wieder ein Fiebergefühl, es sei schubweise und sie sei infektanfällig. Die Müdigkeit sei seit letztem Frühling etwas besser geworden. Im Sommer habe die Beschwerdeführerin einen Gehörgangsinfekt erlitten und danach sei es schlimmer gewesen. Es fühle sich immer an, als hätte sie schlecht geschlafen. Es gebe verschiedene Stufen bis hin zu schmerzhafter Müdigkeit. Dann tue alles weh und das Reden werde schwieriger. Die Beschwerdeführerin habe das Gefühl, sie laufe auf dem Zahnfleisch. Sie habe viele Arzttermine gehabt und schlafe 10-11 Stunden. Meist schlafe sie gut. (Urk. 8/97/53). Andernorts habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie leide seit zwei Jahren an Müdigkeit und Erschöpfung sowie Konzentrations- und Denkstörungen. Dies seit dem grippalen Infekt im Februar 2023 mit Fieber in Höhe von 38° C über einen Zeitraum von 1-2 Wochen und einer Vielzahl von Symptomen. Im Nachhinein sei auch eine Bronchitis festgestellt worden. Seit diesem Infekt sei die Beschwerdeführerin besonders infektanfällig. Sie sei damals nicht im Spital, sondern bei einer Ärztin gewesen, von welcher sie sich aber nicht ernstgenommen gefühlt habe. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin den Hausarzt gewechselt. Dieser habe Entzündungswerte im Blut und in der Röntgenuntersuchung Reste einer Bronchitis festgestellt. Es sei damals zu einer Erschöpfung gekommen, welche bis jetzt anhalte. Auf Covid sei sie nicht getestet worden. Es sei jedoch ein früher stattgehabtes Pfeiffer’sches Drüsenfieber festgestellt worden. Nach ca. drei Wochen habe die Beschwerdeführerin wieder angefangen zu arbeiten und das Pensum bis auf 70 % steigern können. Ab Sommer 2023 habe sie ihr Pensum wieder auf 40 % reduzieren müssen. Anfang 2024 sei die Situation am Arbeitsplatz durch die Partnerin ihres Chefs sehr schwierig geworden, sodass die Beschwerdeführerin ab Februar 2024 wieder voll arbeitsunfähig geworden sei und die Stelle auf Ende April 2024 schliesslich verloren habe. Zeitgleich sei es auch wieder zu einem Infekt gekommen. Aktuell fühle sie sich ausgelaugt. Am liebsten würde sie sich hinlegen (Urk. 8/97/46). Die Beschwerdeführerin - so der neurologische Gutachter weiter - habe den Infekt 2022 sehr vage beschrieben; als Symptom habe lediglich Fieber bis 38° C in Erfahrung gebracht werden können. Der mit diesem Infekt zusammenfallende Beginn der Erschöpfungssymptomatik stehe diskrepant zum Bericht der neurologischen Klinik des C.___ vom Februar 2025, wonach die Erschöpfung im Sommer 2022 angefangen haben soll. Hinweise auf eine speziell neurologische Affektion im Rahmen dieses Infektes hätten sich auch anamnestisch nicht ergeben. Es würden seither jedoch humorale Entzündungszeichen, unter anderem auch mit einer Lymphozytose persistieren. Eine weitere Einordnung sei seitens der Neurologie des C.___ nicht erfolgt; gastroenterologisch sei im Januar 2025 am ehesten eine metabolische Inflammation berichtet worden. Die aktuelle neurologische Begutachtung sei regelrecht ausgefallen; so wie auch im Bericht des C.___ vom Februar 2025 beschrieben. Insgesamt ergebe sich auf neurologischem Fachgebiet keine arbeitsrelevante Erkrankung. Die Einordnung des chronischen Entzündungszustandes bleibe offen. Die im neurologischen Bericht des C.___ beschriebene myalgische Enzephalomyelitis sei umstritten und die zitierten Kriterien nicht objektiv aussagekräftig. Andererseits könne das Entzündungssyndrom möglicher Vorbote einer Autoimmunerkrankung wie auch einer eventuellen hämatologischen Erkrankung sein. Dabei seien jedoch auch die zum Teil divergenten, zum Teil diffusen Angaben der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (Urk. 8/97/48 f.). Alsdann habe sich im Rahmen der neuropsychologischen Testverfahren mit validen Ergebnissen und ohne Hinweise auf Verzerrungen oder eine Aggravation eine minimale bis leichte neuropsychologische Funktionsstörung und Erschöpfung ergeben (Urk. 8/97/59). Befundausgehend seien berufliche Tätigkeiten geeignet, die mit leicht unterdurchschnittlichen bis durchschnittlichen Reaktionsanforderungen einhergingen. Arbeitsaufträge sollten vorwiegend überschaubar sein oder es sollte die Möglichkeit bestehen, diese zu notieren. Bei beruflichen Tätigkeiten mit hohen Anforderungen sei die Funktionsfähigkeit gering eingeschränkt. Mangels neuropsychologischer Voruntersuchungen könne der Verlauf der kognitiven Einschränkungen nicht zuverlässig beurteilt werden. Hinsichtlich der Müdigkeit und Erschöpfbarkeit sei in den letzten Jahren von einem schwankenden Verlauf auszugehen (Urk. 8/97/60). 3.6 Auf otorhinolaryngologischem Fachgebiet habe die Beschwerdeführerin eine seit ca. 2012 bestehende, intermittierende paranasale Drucksymptomatik sowie nächtlich akzentuierte Nasenatmungsbehinderung mit Trockenheitsgefühl mit Akzentuierung in den letzten zwei Jahren berichtet. Dabei bestehe teilweise eine nasale Sekretion, welche zum Teil auch putride sei. Diesbezüglich bestehe eine Therapie mit Sinupret und Bepanthen-Nasensalbe. Zudem bestehe eine intermittierende muskuläre Verspannung im Gesicht. Diverse Abklärungen, auch bildgebend, hätten kein eindeutiges pathologisches Korrelat ergeben. Das Gehör sei bis auf einen intermittierenden, eher pfeifenden Tinnitus unauffällig (Urk. 8/97/63). Anlässlich der aktuellen otorhinolaryngologischen Untersuchung habe sich – übereinstimmend mit den Vorakten – ausser einer obstruktiven Schleimhautkomponente kein pathologischer Befund ergeben. Daraus ergebe sich insoweit eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, als dass Tätigkeiten mit erhöhten Emissionsexpositionen (Staub, Hitze, Kälte) zu vermeiden seien. Aufgrund der Vorakten und anamnestischen Angaben gelte dies seit 2023. Der intermittierende Tinnitus beidseits mit teilweiser Begleitsymptomatik könne im Rahmen des subjektiven Empfindens als kompensiert bezeichnet werden (Urk. 8/97/65 f.). 3.7 Im Rahmen der interdisziplinären Konsensberatung kamen die begutachtenden Fachärzte zum Schluss, aus der unspezifischen Erschöpfung und Müdigkeit unbekannter Ätiologie resultiere ein etwas erhöhter Pausenbedarf. Damit sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit um 20 % reduziert. Dies gelte auch für körperlich leichte Verweistätigkeiten, ohne Schichtdienst, erhöhte Anforderungen und erhöhte Emissionsexpositionen mit Staub, Hitze oder Kälte (Urk. 8/97/10 ff.).
4. 4.1 Das A.___-Gutachten von 7. Juni 2025 erging in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig. Damit genügt es den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. hievor E. 1.3). 4.2 Die berichtete Müdigkeit und Erschöpfung liessen sich weder auf somatischem noch psychiatrischem Fachgebiet erklären. Dazu passend hielten auch die behandelnden Ärzte der Klinik für Neurologie, C.___, im Bericht vom 12. Februar 2025 fest, hinsichtlich der rezidivierenden Infekte mit anhaltendem Erschöpfungssyndrom habe sich kein fokal-neurologisches Defizit ergeben; auch die ausführlichen immunologischen, rheumatologischen, endokrinologischen, gynäkologischen Abklärungen hätten keinen wegweisenden Befund ergeben (Urk. 8/91). Wie es sich auf übergeordneter, diagnostischer Ebene damit genau verhält, kann offengelassen werden. Insbesondere wurde der Erschöpfungsthematik im Rahmen der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung adäquat Rechnung getragen, indem der Beschwerdeführerin infolge des erhöhten Pausenbedarfs eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Inwiefern Letztere darüber hinaus eingeschränkt sein soll, hat sie nicht plausibiliert und die hausärztlicherseits postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 26. Juli 2024, Urk. 8/35) lässt eine hinreichende Begründung und damit Nachvollziehbarkeit vermissen. Unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag ist es zudem nicht angängig, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2016, E. 5.5). Freilich vermag das im Bericht vom 12. Februar 2025 lediglich differenzialdiagnostisch notierte Chronic fatigue Syndrom (CFS/ME, Urk. 8/91/1) vor dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht standzuhalten. Da selbst die behandelnden Ärzte nicht von einer gesicherten CFS/ME ausgingen, ist nicht einzusehen, inwiefern das neurologische Teilgutachten anzuzweifeln wäre, wenn der neurologische Gutachter eine CFS/ME - entgegen der Beschwerdeführerin - hinreichend begründet verneint hat. Der beschwerdeweise in Aussicht gestellte Bericht über die zwischenzeitlich angeblich fachärztlich bestätigte CFS/ME hat die Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Davon abgesehen beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Erwähnenswert ist schliesslich auch, dass der Selbstkündigung ein Arbeitskonflikt zugrunde lag (vgl. Telefonnotiz vom 12. Februar 2024, Urk. 8/22; vgl. auch Assessmentbericht der Case Managerin vom 25. März 2024, wonach es sich bei der Y.___ AG um einen Familienbetrieb zweier Brüder handle. Das Arbeitsklima sei schwierig gewesen, da zwischen den Brüdern oft Uneinigkeiten bestanden hätten und deren Partnerinnen ebenfalls im Betrieb angestellt gewesen seien, Urk. 8/24; vgl. ausserdem den Fragebogen für Arbeitgeber, worin als Kündigungsgrund «Meinungsdifferenzen» angegeben wird, Urk. 8/27). 4.3 Zusammenfassend war die Beschwerdeführerin gestützt auf das beweiskräftige A.___-Gutachten seit März 2023 sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als auch für eine körperlich leichte Verweistätigkeit, ohne Schichtdienst, erhöhte Anforderungen und erhöhte Emissionsexpositionen mit Staub, Hitze oder Kälte, zu 80 % arbeitsfähig. Damit sind jedenfalls die Voraussetzungen des Wartejahrs nicht erfüllt (vgl. hievor E. 1.2) und hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint. Bei diesem Beweisergebnis besteht kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236) und ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaHediger