Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2025.00744
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom 20. Mai 2026 in Sachen X.___ c/o Y.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch die Beiständin Z.___ Fachstelle für Erwachsenenschutz, Kreis Bülach Süd Europa-Strasse 11, Postfach 15, 8152 Glattbrugg
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1970, meldete sich nach einer am 24. Oktober 2016 erlittenen Hirnblutung sowie Lungenembolien am 17. Februar 2017 sowie 9. Mai 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 18/12 Ziff. 6.1, Urk. 18/39). Nach erfolgten medizinischen sowie erwerblichen Abklärungen übernahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Kosten für diverse Hilfsmittel (Urk. 18/55, Urk. 18/79-80, Urk. 18/108-109, Urk. 18/114-115, Urk. 18/118, Urk. 18/154-155, Urk. 18/166) und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit (Urk. 18/85, Urk. 18/161) sowie eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 18. April 2018, Urk. 18/99). Mit Schreiben vom 30. April 2025 ersuchte die Versicherte um Kostengutsprache für Unterschenkelorthesen sowie eine Orthese für die Nacht (Urk. 18/167, Urk. 18/171). Die IV-Stelle holte in der Folge eine fachtechnische Beurteilung der A.___ ein (Urk. 18/175) und lehnte nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 18/177) mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 eine Kostenübernahme für zwei Unterschenkelorthesen rechts (Tag und Nacht) ab (Urk. 18/180 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 6. November 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2025 (Urk. 2) und beantragte die Kostengutsprache für zwei Unterschenkelorthesen rechts (Tag und Nacht), eventuell die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 1). Innert mit Verfügung vom 11. November 2025 angesetzter Frist (Urk. 5) reichte die Beiständin am 27. November 2025 die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd zur Prozessführung vom 20. November 2025 ein (Urk. 8, Urk. 9/1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2026 [richtig wohl: 20. März 2026] beantragte die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Hilfsmittel für den Tag die teilweise Gutheissung der Beschwerde, in Bezug auf das Hilfsmittel für die Nacht sei die Beschwerde hingegen abzuweisen (Urk. 17). Mit Stellungnahme vom 15. April 2026 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dieser Entscheidung wie auch mit der Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Unterschenkelorthese für die Nacht einverstanden (Urk. 22).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich; GSVGer). 1.2 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4). Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.3). 1.3 Nach der Rechtsprechung unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2c). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahmen in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 134 V 105 E. 3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (vgl. BGE 135 I 161 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_272/2018 vom 22. Juni 2018 E. 3.2).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2025 davon aus, dass die beantragten Unterschenkelorthesen rechts für Tag und Nacht den Zweck eines Behandlungsgeräts und nicht den eines Hilfsmittel erfüllten, da sie in erster Linie therapeutischen Massnahmen im Sinne einer Stellungskorrektur dienten (Urk. 2 S. 2). Dagegen wandte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 6. November 2025 ein, gemäss ärztlicher Bestätigung sei sie zur selbständigen Fortbewegung auf die Unterschenkelorthesen angewiesen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2025 [richtig wohl: 20. März 2026], dass die Beschwerdeführerin zur Fortbewegung an ihrem Arbeitsplatz für den Tag auf die Versorgung mit der Unterschenkelorthese angewiesen sei. In Bezug auf die Nacht sei hingegen kein Anspruch auf die Versorgung durch die Invalidenversicherung ausgewiesen (Urk. 17). Nachdem sich die Beschwerdeführerin diesem Antrag am 15. April 2026 angeschlossen hat (Urk. 22), liegen übereinstimmende Parteianträge auf teilweise Gutheissung vor. 2.2 Am 14. Oktober 2025 bestätigte die Ärztin des B.___, dass die Beschwerdeführerin für die selbständige Fortbewegung eine Unterschenkelorthese benötige. Gemäss den Angaben der Physiotherapeutin sei die Beschwerdeführerin nur mit Orthesen in der Lage, eine gewisse Strecke mit dem Gehstock zu gehen (Urk. 3). Gemäss den Ausführungen der A.___ in ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 4. Februar 2026 hat die Beschwerdeführerin seit nunmehr zehn Jahren einen Beschäftigungsplatz bei der Stiftung C.___. Um dieser Tätigkeit nachgehen zu können, werde vorausgesetzt, dass sie sich selbständig an ihrem Arbeitsplatz fortbewegen, kurze Strecken ohne Aufsicht zurücklegen und selbständig auf die Toilette gehen könne. Hierfür sei die Beschwerdeführerin auf die Versorgung mit der Unterschenkelorthese für den Tag angewiesen (Urk. 19). 2.3 Damit steht die beantragte teilweise Gutheissung mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang. Die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2025 ist demnach aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für eine Unterschenkelorthese rechts für den Tag gemäss Kostenvoranschlag 32229 vom 30. April 2025 (Urk. 18/169) in der Höhe von Fr. 2'870.95 zu übernehmen hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
3. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Oktober 2025 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Vergütung der Kosten für eine Unterschenkelorthese rechts für den Tag gemäss Kostenvoranschlag 32229 in der Höhe von Fr. 2'870.95 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
BachofnerKübler-Zillig