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Zürich Sozialversicherungsgericht 02.02.2026 IV.2025.00653

February 2, 2026·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,407 words·~32 min·2

Summary

Gemäss dem beweiskräftigen Abklärungsbericht ist die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren, wobei in Übereinstimmung mit dem Gutachten eine Einschränkung von rund 30 % ermittelt wurde. Kein Rentenanspruch, Abweisung.

Full text

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2025.00653

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom 2. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    Die 1991 geborene X.___, welche der Gemeinschaft der Fahrenden angehört, meldete sich am 11. Februar 2005 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Morbus Hodgkin–Erkrankung erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, zum Hilfsmittelbezug (Perücke) für Versicherte vor dem 20. Altersjahr an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 1. März 2005 wurde hierfür Kostengutsprache in der Höhe von maximal Fr. 1'500.-- pro Kalenderjahr erteilt (Urk. 7/6).     Am 27. Juli 2009 (Eingangsdatum) nahm die Versicherte unter Angabe derselben Erkrankung bei der IV-Stelle St. Gallen eine Anmeldung für Erwachsene betreffend Beruflicher Integration/Rente vor (Urk. 7/10). Nach Abklärungen in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Mai 2010 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/29). Der behandelnde Psychiater reichte am 11. Oktober 2011 ein erneutes Gesuch um IV-Leistungen ein (Urk. 7/30), auf welches mit Verfügung vom 23. November 2011 nicht eingetreten wurde (Urk. 7/33).     Am 27. September 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Morbus Hodgkin–Erkrankung in der Kindheit und die darauffolgenden Schwierigkeiten mit der Psyche, Herzattacken und chronischen Schmerzen wiederum bei der IV-Stelle, nunmehr im Kanton Zürich, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/45). Die IV-Stelle klärte im Folgenden den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt ab und stellte mit Vorbescheid vom 22. März 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/62). Nach Eingang des Einwandes vom 11. April 2017 (Urk. 7/64) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und gab insbesondere eine neuropsychologische Begutachtung bei Dr. rer. soc. Y.___, Diplom-Psychologin, Psychologin FSP, Klinische Neuropsychologin GNP, von der Klinik Z.___ AG in Auftrag (Gutachten vom 14. Januar 2018 [Urk. 7/77], Ergänzung vom 2. März 2018 [Urk. 7/80]). Am 4. Mai 2018 wurde der Versicherten eine Mitwirkungs- beziehungsweise Schadenminderungspflicht bezüglich einer achtwöchigen stationären psychiatrischen Behandlung oder der Behandlung in einer Tagesklinik auferlegt (Urk. 7/82). Mit Vorbescheid vom 26. September 2018 wurde die Abweisung des Leistungsbegehrens wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht in Aussicht gestellt (Urk. 7/99). Dagegen erhob die Versicherte am 3. Oktober 2018 Einwand (Urk. 7/103) und begab sich vom 1. Oktober 2018 bis 23. November 2018 in die tagesklinische Behandlung des A.___ (Bericht vom 21. März 2019 [Urk. 7/112]). Am 10. November 2020 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 7/124). Nach der Einwanderhebung (Urk. 7/127, 7/129, 7/136) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt mit Verfügung vom 25. November 2021 ab (Urk. 7/144). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. Juni 2022 in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom 25. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Urk. 7/155). Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere Abklärungen vor, veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung bei der B.___ GmbH (B.___, Gutachten vom 13. Mai 2024 [Urk. 7/192]) und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Bericht vom 26. September 2024 [Urk. 7/202]). Nach der Auflage von Massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 7/205) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. Januar 2025 [Urk. 7/206]; Einwand vom 26. Februar 2025 [Urk. 7/211]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. September 2025 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2 [= Urk. 7/219]).

2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, dass die Verfügung vom 1. September 2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihr die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente seit Anspruchsbeginn und/oder berufliche Massnahmen, zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, eine erneute Haushaltsabklärung vor Ort durchzuführen. In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 11. November 2025 angezeigt wurde mit dem Hinweis, dass die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht erforderlich sei (Urk. 18).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).     Auf Grund der im September 2016 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen ab dem Jahr 2017 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3     1.3.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).     Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti-gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.     Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).     Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).     Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.6    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.     Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.     Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).     Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).

2.     2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog, dass sie die medizinische Aktenlage aktualisiert und ein medizinisches Gutachten veranlasst sowie eine Haushaltsabklärung vorgenommen habe. Ohne gesundheitliche Einschränkungen würde die Beschwerdeführerin keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen. Sie wäre zu 100 % im Haushaltsbereich tätig. Da die Einschränkungen im Haushaltsbereich lediglich 29.90 % betragen würden, bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen. Mit den vorgeschlagenen Therapien gemäss der Auflage vom 22. Januar 2025 könne die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verbessert werden (Urk. 2). 2.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Haushaltsabklärung nicht verwertbar sei. Im Gesundheitsfall würde sie zu mindestens 70 % arbeiten. Zudem seien die Einschränkungen im Haushalt gemäss der Rechtsprechung korrekterweise im gleichen Ausmass wie die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % anzurechnen. Des Weiteren sei die Auflage der Schadenminderungspflicht vom 22. Januar 2025 nicht rechtmässig, denn die Therapierbarkeit eines Leidens stehe dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht entgegen. Und schliesslich lasse sich die Arbeitsfähigkeit gemäss dem onkologischen Teilgutachten nicht steigern (Urk. 1).

3. 3.1    Im polydisziplinären Gutachten des B.___ vom 13. Mai 2024 (Urk. 7/192) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/192/10 f.): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung (ICD-10 F33.1) - Morbus Hodgkin Typ nodulär sklerosierend, Stadium IV B, ED 10.01.2005 (ICD-10 C81.10) - Therapie gemäss HD 2002 Protokoll mit sechsmonatiger intensiver Chemotherapie und anschliessender Radiotherapie - Klinik: Lymphknotenschwellung und Fieber mit Gewichtsverlust seit November 2004 mit Schwellung am Hals, Müdigkeit, Nachtschweiss, multiple Lymphknoten indolent palpabel supraklavikulär und zervikal links - PET-Untersuchung: Bestätigung eines systemischen Befalls von multiplen Lymphknotenstationen Milz, Leber und Knochen des durch die Lymphknotenbiopsie diagnostizierten Morbus Hodgkin, aktuell in der Nachsorge - Hypothyreose (ICD-10 E03.9)     Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt (Urk. 7/192/10): - Adipositas, BMI 30 kg/m2 (ICD-10 E66.0) - Dyslipidämie, unbehandelt (ICD-10 E78.0) - Chronische Gonalgie beidseits (ICD-10 M25.5) - Chronisches unspezifisches lumbogluteales Schmerzsyndrom rechts betont mit pseudoradikulärer Ausstrahlung nach popliteal rechts (ICD-10 M54.5) - Schmerzausweitung (ICD-10 F45.9)     Anlässlich der allgemeininternistischen Untersuchung wurde neu eine Hypothyreose festgestellt. Aufgrund dieser bisher nicht behandelten Erkrankung könne aus allgemeininternistischer Sicht eine um 30 % verminderte Leistungsfähigkeit in sämtlichen Erwerbstätigkeiten attestiert werden. Nach erfolgreicher Substitutionstherapie sollte die Hypothyreose die Arbeitsfähigkeit nicht mehr relevant einschränken (Urk. 7/192/27 ff.).     Der psychiatrische Gutachter hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin in der Untersuchung mit einer depressiv herabgesetzten Stimmungslage bei einem verminderten Antrieb und einer reduzierten affektiven Modulationsfähigkeit gezeigt habe. Die Gedanken seien inhaltlich negativistisch und pessimistisch gefärbt gewesen. Es seien Schlafstörungen beschrieben und ein insgesamt vermindertes Aktivitätsniveau in verschiedenen Bereichen des Alltags geschildert worden. Diagnostisch sei aus dem Ergebnis der Untersuchung und der Aktenlage von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.1), auszugehen. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit nunmehr rund acht Jahren in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer beziehungsweise psychologischer Behandlung, ohne dass bislang jedoch eine zufriedenstellende Verbesserung der depressiven Symptomatik habe erreicht werden können. Aktenanamnestisch und gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seien verschiedene Psychopharmaka gegeben worden, wobei jedoch nicht von einer leitliniengemässen und konsequenten Behandlung auszugehen sei. Über Jahre habe sie allenfalls milde pflanzliche Präparate erhalten, welche mit Sicherheit bei einem diagnostizierten rezidivierenden pathologisch-affektiven Störungsbild nicht ausreichend seien. Die aktuell verordnete Medikation (Venlafaxin, Trittico) werde – wie sich laborchemisch gezeigt habe – nicht wie verordnet eingenommen, was aufgrund des Leidendrucks nicht erklärbar sei. Es sei nicht verwunderlich, dass sich die depressive Symptomatik bei einer derartigen Non-Compliance nicht verbessert habe. Der Grund hierfür erschliesse sich nicht. Es könne eine gewisse passive Grundhaltung eine Rolle spielen, ohne dass diese aber im Rahmen persönlichkeitsstruktureller Auffälligkeiten zu werten sei. Lebensgeschichtlich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht nur die Schule nicht beendet, sondern auch keine Berufsausbildung absolviert habe und über die gesamten Jahre nicht länger dauernd einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der unzureichend behandelten und sich in Chronifizierung befindlichen rezidivierenden Depressionserkrankung eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Es sollte eine Intensivierung der Therapiemassnahmen erfolgen und eine psychopharmakologische Behandlung installiert werden (Urk. 7/192/36 ff.).     Aus rheumatologischer Sicht wurde ausgeführt, dass die zum Teil seit Jahren beklagten Beschwerden im klinischen Untersuchungsgang nicht eindeutig hätten objektiviert werden können und die vielfältig beklagten Einschränkungen auch bei wenig belastenden Haushaltsaktivitäten klinisch-rheumatologisch nicht nachvollziehbar seien. Es fänden von Seiten der Beschwerdeführerin auch keinerlei regelmässige physiotherapeutische Behandlungen oder ein adäquates, beispielsweise stabilisierendes und kräftigendes Heimprogramm statt. Die Einnahme von Analgetika erscheine eher arbiträr durchgeführt zu werden, ohne einem genauen Behandlungskonzept zu folgen. Es bestünden keinerlei Einbussen weder in Bezug auf die Gehfähigkeit noch in Bezug auf manuelle Tätigkeiten, so dass rheumatologisch-theoretisch vielfältige berufliche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt vorstellbar seien. So könne die Beschwerdeführerin grundsätzlich eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeit zu 100 % ausüben, wobei sie ihre Arbeitsplatzposition regelmässig selbständig wechseln können sollte und beispielsweise industrielle fliessbandähnliche Arbeiten (stets stehend oder sitzend durchgeführt) oder Arbeiten mit stereotypen Rotationsbewegungen der LWS oder Arbeiten in steter Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition zu vermeiden seien (Urk. 7/192/51 ff.).     Aus onkologischer Sicht wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin als 13-jähriges Mädchen an einem fortgeschrittenen Morbus Hodgkin im Stadium IV B erkrankt sei, welcher lege artis nach dem HD 2002 Protokoll behandelt worden sei, initial mit intensiver Chemotherapie, anschliessend mit einer Radiotherapie. Aktuell befinde sie sich mit 19 Jahren nach Erstdiagnose in der Nachsorge und zeige erfreulicherweise keinen Hinweis für ein Wiederauftreten oder ein sekundäres Malignom. Aus rein onkologischer Sicht nach intensiver Chemotherapie als Kind und den Folgen einer Fatigue respektive Depression sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich nicht schweren Tätigkeit, bei wechselnder Körperposition zumutbar, wobei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht wahrscheinlich sei (Urk. 7/192/60 ff.).     In der interdisziplinären Konsensbeurteilung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführerin leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselnd belastende Tätigkeiten im Sinne von einfachen Hilfstätigkeiten von nicht allzu hoher Kompetenz im Umfang von 50 % zumutbar seien. Im Haushalt könne bei eigener Zeiteinteilung und in vertrauter Umgebung interdisziplinär eine Einschränkung von 30 % angenommen werden. Neben ihrem Haushalt sei eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 25 Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 7/192/12 ff.). 3.2    Am 26. September 2024 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 26. September 2024 [Urk. 7/202]). Die Abklärungsperson gab dabei an, dass es der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben nach Abschluss der Krebsbehandlung (2005/2006) weiterhin nicht gut gegangen sei. Sie habe schon damals an psychischen Problemen gelitten. Wegen den gesundheitlichen Problemen sei sie nicht in der Lage gewesen, einen Schulabschluss zu machen und einen Beruf zu erlernen. Sie hätte gerne Hundecoiffeuse gelernt. Sie sei vielseitig interessiert. Die Gastronomie oder das Hotelfach würden sie auch interessieren. Sie fühle sich seit der Krebserkrankung nicht arbeitsfähig. Sie würde aber gerne erwerbstätig sein. Ihre Kinder würden dann, wie das auch in ihrer Kindheit der Fall gewesen sei, von der Grossmutter und vom Vater betreut werden können. Fahrende würden in einer Gemeinschaft leben und sich gegenseitig unterstützen. Sie könnte bei einer Erwerbstätigkeit auf nachbarschaftliche Hilfe vertrauen. Aus finanziellen Gründen würde sie bei Gesundheit zu 70 % erwerbstätig sein (S. 4 f. Ziff. 3.3 und 3.4). Die Abklärungsperson bemerkte hierzu, dass dem Verlaufsprotokoll der IV-Berufsberatung von 2010 zu entnehmen sei, dass der Vater (der Beschwerdeführerin) damals vehement eine erstmalige berufliche Ausbildung (ebA) abgelehnt habe, da dies nicht der Kultur der Fahrenden entspreche. Die IV-Stelle habe der Beschwerdeführerin und ihrem Vater damals mitgeteilt, dass eine leichte Tätigkeit zu 100 % zumutbar und ein Anspruch auf eine Rente nicht gegeben sei (S. 4 Ziff. 3.3).     Die Abklärungsperson legte die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige fest. Als Begründung gab sie an, dass die Beschwerdeführerin noch nie im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen sei. Sie lebe seit Jahren von Sozialhilfe. Dem IK-Auszug könne entnommen werden, dass sie seit 2012 Beiträge als Nichterwerbstätige bezahlt habe. Die Beschwerdeführerin sei von der Invalidenversicherung im Jahr 2010 über die Restarbeitsfähigkeit informiert worden (Verfügung vom 3. Mai 2010). Trotz diesem Wissen habe sie – damals noch kinderlos – keine Erwerbstätigkeit gesucht und ausgeübt. Und auch später habe sie sich nie um eine Stelle bemüht, obwohl ihre Familie und andere Personen aus ihrer Gemeinschaft sie gemäss ihren Angaben bei der Kinderbetreuung unterstützen würden (S. 5 Ziff. 3.5).     Weiter hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren beiden Kindern in einer kleinen Wohnung respektive früher in einem Wohnwagen wohne. Sie sei alleine für den Haushalt verantwortlich und die Kinder würden im normalen Rahmen (Ämtli) mithelfen. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es zumutbar, die Arbeiten im Haushalt dem Zustand entsprechend aufzuteilen und diese in Etappen zu erledigen. Zudem sei es zumutbar, Abläufe anzupassen, zu vereinfachen und entsprechende Hilfsmittel anzuschaffen. Ein vermehrter Zeitaufwand könne nur begrenzt berücksichtigt werden.     Die Abklärungsperson stützte sich auf die medizinischen Angaben in den Akten und berücksichtige damit die verschiedenen Einschränkungen gemäss Gutachten. Dabei erkannte sie Einschränkungen bei der Ernährung (11.5 % bei einer Gewichtung von 40 %), bei der Wohnungspflege (38 % bei einer Gewichtung von 20 %), beim Einkauf (13.5 % bei einer Gewichtung von 5 %), bei der Wäsche (80 % bei einer Gewichtung von 10 %) sowie bei der Betreuung der Kinder (35 % bei einer Gewichtung von 25 %) und damit insgesamt eine behinderungsbedingte Einschränkung im Umfang von 29.9 % (S. 5 ff. Ziff. 6). Eine Hilflosigkeit erachtete die Abklärungsperson für nicht ausgewiesen (S. 10 Ziff. 9).

4. 4.1    Das Gutachten des B.___ vom 13. Mai 2024 (Urk. 7/192) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben, beantwortet sämtliche Fragen, erscheint in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. Folglich erfüllt es die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.7), weshalb darauf abzustellen ist. 4.2    Der internistische Gutachter begründete nachvollziehbar, dass aufgrund der neu diagnostizierten Hypothyreose eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegt, unter einer erfolgreichen Substitutionstherapie aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Der rheumatologische Gutachter legte ebenfalls schlüssig dar, dass sich aufgrund der Befunde sowie unter Berücksichtigung der vorliegenden Aktendokumente zwar verschiedene somatische Beschwerden feststellen lassen. Diese wirken sich in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren wechselbelastenden beruflichen Tätigkeit jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. In Bezug auf die onkologische Begutachtung bleibt zwar unklar, ob bei der Beschreibung der als Folge der intensiven Chemotherapie als Kind aufgetretenen Fatigue-Symptomatik auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt oder ob diese objektiv festgestellt wurde (vgl. hierzu auch Bericht des Spitals C.___ vom 27. Oktober 2016 [Urk. 7/58/2 f.], Gutachten beziehungsweise Stellungnahme der Klinik Z.___ vom 14. Januar 2018 und 2. März 2018 [Urk. 7/77/8; 7/80 S. 1] sowie Besprechung mit RAD vom 12. Juni 2025 [Urk. 7/218/3]). Da die daraus abgeleitete 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht zur 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu addieren ist, weil dieselben Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung genutzt werden können (vgl. interdisziplinäre Beurteilung [Urk. 7/192/12]), ist die Frage bei der vorliegenden Einschätzung aber nicht entscheidrelevant. 4.3    Der psychiatrische Gutachter setzte sich mit den in Frage kommenden psychiatrischen Diagnosen ausführlich und sorgfältig auseinander und legte nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung (ICD-10 F33.1), leidet. Dabei befasste er sich umfassend mit den beklagten Beschwerden und erhob ausführliche Befunde: So schilderte er, dass die Beschwerdeführerin wach, bewusstseinsklar und in allen Qualitäten voll orientiert gewesen sei. Sie habe normintelligent gewirkt und es hätten sich im Gespräch keine Hinweise auf klinisch relevante Beeinträchtigungen von Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnis gefunden. Die Beschwerdeführerin habe dem Gespräch über die gesamte Zeitdauer konzentriert folgen können und Ermüdungserscheinungen hätten sich nicht gezeigt. Auch hätte sie keine Schwierigkeiten gezeigt, sich an biografisch herausragende Daten oder Ereignisse zu erinnern. Die Stimmungslage habe sich depressiv herabgesetzt bei einem verminderten Antrieb und einer nur schlechten affektiven Modulationsfähigkeit gezeigt. Der formale Gedankengang sei ungestört gewesen. Die Beschwerdeführerin habe keine Mühe gehabt, während des gesamten Gespräches den roten Faden zu behalten, ohne auf andere Themen abzudriften. Psychotisches, halluzinatorisches oder wahnhaftes Erleben hätten nicht bestanden. Das Ich-Erleben sei unbeeinträchtigt gewesen. Es seien Ängste vor Krankheiten berichtet worden, welche in ihrer Familie viel vorkommen würden. Und sie verspüre eine fast zwanghafte Reinlichkeit. An Phobien habe sie Ängste vor Hallenbädern beschrieben. Streckenweise habe sie Lebensüberdrussgedanken, würde sich jedoch niemals das Leben nehmen (Urk. 7/192/35). Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geschilderten Ängste, erneut an einer schweren Erkrankung zu leiden, wie sie im Teenageralter und wie eine Reihe von Familienmitgliedern zuvor, seien diese Befürchtungen vor einem realen Hintergrund als normalpsychologisch und nicht von Krankheitswert anzusehen. Weitere Störungsbilder aus dem Spektrum der psychischen Erkrankungen würden sodann nicht vorliegen, insbesondere keine Persönlichkeitsstörung, keine hirnorganische Störung und keine Psychose (Urk. 7/192/37 f.).     Der psychiatrische Gutachter attestierte sodann eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Da das Gutachten grundsätzlich sämtliche rechtsprechungsgemässen Kriterien an die Beweiswertigkeit für die vorliegenden Belange erfüllt (E. 1.7), ist zu prüfen, ob die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei der vorhandenen Befundlage auch unter Berücksichtigung der so genannten Standardindikatoren schlüssig erscheint. 4.4    Zur Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden Depressionserkrankung in einer mittelgradigen Ausprägung leidet. Sie befindet sich bereits seit acht Jahren in psychiatrisch-psychotherapeutischer beziehungsweise psychologischer Behandlung, ohne dass sich bislang eine zufriedenstellende Verbesserung der depressiven Symptomatik eingestellt hat. Bei wechselnden Behandlungsfrequenzen und über weite Strecken nicht suffizienter psychopharmakologischer Behandlung ist jedoch nicht von einer therapieresistenten Depression auszugehen (Urk. 7/192/37 f.). Was den Komplex Persönlichkeit anbelangt, stellte der Gutachter fest, dass keine Persönlichkeitsstörung, keine hirnorganische Störung und keine Psychose besteht (Urk. 7/192/38). Die Beschwerdeführerin pflegt als Fahrende einen ungewöhn-lichen Lebensstil, welcher für sie jedoch keine Belastung darstellt, sondern sie im Gegenteil zufriedenstellt. Als schwierig ist der Umstand anzusehen, dass sie weder einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung absolviert hat und bisher nie einer länger dauernden beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist. Sie hat zwei kleine Kinder, mit welchen sie in einem Wohnwagen lebt. Sie ist in der Lage, den kleinen Haushalt angemessen zu führen, regelmässig Mahlzeiten zuzubereiten und ihre schulpflichtige Tochter in den Sommermonaten zu unterrichten (Urk. 7/192/39). Sie pflegt guten Kontakt zum Vater ihrer Kinder und erhält von diesem, ihrer Schwester und weiteren Bekannten aus ihrer Gruppe Unterstützung, auch wenn grundsätzlich wenig soziale Kontakte gepflegt werden (Urk. 7/192/33 f.). Damit bestehen zumindest einige persönliche Ressourcen.     Aus dem psychiatrischen Gutachten sind sodann keine Inkonsistenzen ersichtlich (Urk. 7/192/36). Weder aus den gutachterlichen Ausführungen noch unter Berücksichtigung der übrigen Aktenlage ergeben sich Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin in Diskrepanz zur medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eigentlich wesentlich mehr leisten könnte. 4.5    Zusammengefasst besteht in einer Gesamtwürdigung der Standardindikatoren eine mittelgradige Ausprägung der psychischen Gesundheitsstörung. Die ärztliche Einschätzung der funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erscheint damit nachvollziehbar, weshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen ist. Ebenso ist die medizinische Beurteilung einer Einschränkung von 30 % im Haushalt – zusammen mit der Beurteilung durch die Abklärungsperson (vgl. E. 6) – schlüssig.

5.    Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als abschliessend geklärt. Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b).

6. 6.1    Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 1.5) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den im September 2024 erstellten Haushaltsabklärungsbericht, worin die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifiziert wurde (vgl. 7/202/4 f., E. 3.2). Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie bei guter Gesundheit mindestens zu 70 % erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 1 S. 6 f.). 6.2    Der Abklärungsbericht wurde soweit ersichtlich von einer qualifizierten Fachperson erstellt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse und der medizinischen Diagnosen und der sich daraus ergebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin hatte. Sie legte ausführlich dar, weshalb von einem Anteil im Erwerbsbereich von 100 % auszugehen ist. Dabei setzte sie sich – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 6 f.) – insbesondere auch mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin auseinander (vgl. Urk. 7/202/4 f.). Der Abklärungsbericht erfüllt damit die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer Haushaltabklärung (E. 1.6). Folglich erübrigt sich die Durchführung einer erneuten Abklärung (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.). 6.3    Die Abklärungsperson ist in ihrem Bericht vom 26. September 2024 bei der Prüfung der Statusfrage von einer 100%igen Tätigkeit im Haushalt ausgegangen. Dabei berücksichtigte sie insbesondere den Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Ausbildung absolviert hat und bisher nie – namentlich auch nicht vor der Geburt ihrer Kinder – im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen ist oder sich um eine entsprechende Stelle bemüht hat. Dies obwohl die IV-Stelle St. Gallen sie im Mai 2010 über ihre vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit informiert, berufliche Massnahmen angeboten und das Leistungsbegehren abgewiesen hatte (Urk. 7/29). Dabei ist hervorzuheben, dass ihr Vater eine erstmalige berufliche Ausbildung (ebA) damals entschieden abgelehnt hatte. Der Gesundheitszustand hat sich gemäss dem aktuellen Gutachten seit dem Jahr 2005 beziehungsweise 2009 nicht verschlechtert (Urk. 7/192/13), weshalb die Beschwerdeführerin auch in den Folgejahren zumindest einer Arbeit in einem Teilzeitpensum hätte nachgehen können. Dennoch hat sie nach dem leistungsablehnenden Entscheid der IV-Stelle St. Gallen nie entsprechende Eingliederungs- oder Arbeitsversuche beziehungsweise Suchbemühungen unternommen (vgl. Urk. 7/192/33: Lediglich im Alter von 16 Jahren, mithin vor dem Entscheid der IV-Stelle, hat sie mit einem Cousin der Mutter Pfannen repariert, jedoch nicht täglich). Damit sind insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte auszumachen, die die Annahme einer relevanten Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall erlauben würden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheitsfall heute zu 70 % erwerbstätig wäre, erscheinen vor diesem Hintergrund nicht überzeugend. Das Argument, wonach die Beschwerdeführerin bereits aus rein finanziellen Gründen einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsste, da sie seit der Trennung vom Kindsvater im Jahr 2020 in keiner Partnerschaft mehr lebe und die Sozialhilfe eine gesunde junge Frau mit zwei Kindern nicht zu 100 % unterstützen würde (Urk. 1 S. 7 f.), vermag ebenfalls nicht durchzudringen. Die Beschwerdeführerin wurde bereits seit ihrem 18. Lebensjahr – und damit auch während der Zeit ihrer Partnerschaft mit dem Kindsvater – von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. Urk. 7/192/33 f.). Zwar hielt die Stadt Kloten mit Schreiben vom 5. März 2025 fest, die Sozialhilfe gehe grundsätzlich davon aus, dass arbeitsfähige Personen eine Erwerbstätigkeit ausüben oder an einer Integrationsmassnahme teilnehmen müssten und deshalb bei Arbeitsfähigkeit eine Auflage zur Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm erhalten würden (Urk. 7/214). Es wurde indessen nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit konkret eine entsprechende Auflage erhalten hätte, und zwar weder in der Zeit vor der Geburt der Kinder noch danach. Ebenso wenig wurde der Nachweis für eine konsequent gehandhabte Praxis erbracht, wonach die betreffenden Personen effektiv zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angehalten werden bei Androhung einer Leistungskürzung im Unterlassungsfall. Und da bereits vor der Familiengründung keine Suchbemühungen oder Erwerbstätigkeiten aufgenommen wurden, kann mit den seit 2016 bestehenden Betreuungspflichten umso weniger (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) von einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit ausgegangen werden – unabhängig von allenfalls bestehenden Betreuungsunterstützungsmöglichkeiten durch Mitglieder der Familie oder der Gemeinschaft (vgl. Urk. 7/202/4 f.). Dies zumindest bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung, in welchem Zeitpunkt keine konkreten, äusseren Indizien für eine Erwerbstätigkeit oder entsprechende Suchbemühungen erkennbar waren und offensichtlich auch keine Aufforderungen des Sozialamtes zur Aufnahme/ Suche einer Erwerbstätigkeit oder Teilnahme an einem Arbeitsintegrations-programm vorlagen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_57/2021 vom 17. Mai 2021 E. 4, 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 2.6, 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E.5.4; vgl. auch E. 1.5).     Nach dem Gesagten ist damit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. Vielmehr ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation als zu 100 % im Haushalt Tätige unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. 6.4    Die von der Abklärungsperson ermittelten Einschränkungen bei der Ernährung, bei der Wohnungspflege, beim Einkauf, bei der Wäsche und Kleiderpflege sowie der Betreuung der Kinder (vgl. Urk. 7/202/5 ff., vgl. E. 3.2) erfolgten in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse und erscheinen in Anbetracht der gutachterlich festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen und der geltenden Schadenminderungspflicht von im Haushalt tätigen Versicherten (BGE 133 V 504 E. 4.2) als plausibel und schlüssig. Die Abklärungsperson äusserte sich dabei insbesondere ausführlich und nachvollziehbar zu jeder einzelnen Position der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit.     Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass die Einschränkungen im Haushalt im gleichen Ausmass wie die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % anzurechnen seien (Urk. 1 S. 8), scheint sie zu verkennen, dass sich die Gutachter interdisziplinär für eine Einschränkung von 30 % im Haushalt – bei eigener Zeiteinteilung und in vertrauter Umgebung – ausgesprochen haben (Urk. 7/192/14). Der von der Abklärungsperson ermittelte Wert von 29.9 % stimmt damit praktisch überein. Ferner hat die Abklärungsperson entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) auch die Hilfe von Dritten berücksichtigt und der Beschwerdeführerin als Einschränkung angerechnet. Lediglich die Unterstützung des Vaters bei der Kinderbetreuung wurde als normal und zumutbar berücksichtigt. 6.5    Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Die ermittelte Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt 30 %. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vorstehend E. 1.4). Aufgrund der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige erübrigt sich die Klärung der Frage nach der Notwendigkeit von Eingliederungshilfe.     Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.    Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob vorliegend überhaupt ein Revisionsgrund, mithin eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes seit der Beurteilung im Jahr 2010 vorliegt.

8.     8.1    Mit der Beschwerde gegen die Rentenverfügung vom 1. September 2025 richtete sich die Beschwerdeführerin gleichzeitig gegen die Auflage von Massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise die Prognose der IV-Stelle, dass mit Durchführung dieser Massnahmen die Arbeitsfähigkeit auf 80 % gesteigert werden könne (Urk. 1 S. 9 ff., vgl. Auflageschreiben vom 22. Januar 2025 [Urk. 7/205]). In diesem Punkt zielt die Beschwerde nicht auf die Abänderung des Dispositivs der Rentenverfügung vom 1. September 2025. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit respektive Aufhebung der Auflage vom 22. Januar 2025 hat, auf die im Begründungsteil der angefochtenen Verfügung verwiesen wird (Urk. 2). 8.2    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind regelmässig nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3).     Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs, während beispielsweise der Invaliditätsgrad, auf welchem die Rentenzusprache basiert, lediglich der Verfügungsbegründung dient. Da nur das Dispositiv anfechtbar ist, stellt sich bei einer gegen die Motive einer Leistungsverfügung gerichteten Beschwerde die Frage, ob damit sinngemäss eine Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Ist diese Frage zu verneinen, bleibt zu prüfen, ob die beschwerdeführende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat. Ist die Frage hingegen zu bejahen, ist auf das Rechtsmittel ohne weiteres einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2020 vom 1. Dezember 2020 mit Hinweisen).     Bei der Aufforderung der IV-Stelle an eine versicherte Person zur Durchführung einer medizinischen Behandlung im Sinne einer Schadenminderungspflicht handelt es sich nicht um eine rechtlich erzwingbare Pflicht, sondern um eine sozialversicherungsrechtliche Obliegenheit zur Selbsteingliederung, deren Erfüllung die Voraussetzung der Entstehung oder des Fortbestandes eines Rentenanspruches ist, weshalb dafür keine Verfügungspflicht im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG besteht (Urteile des Bundesgerichts 8C_510/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3 und 9C_816/2008 vom 12. März 2009 E. 3.3).     Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführerin mit der Auflage schwerwiegende Konsequenzen angedroht wurden. Mit Art. 21 Abs. 4 ATSG wird das Verfahren im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder dauernden Kürzung und Verweigerung von Leistungen speziell geregelt, indem ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren vorgeschrieben wird (vgl. Art. 7b Abs. 2 IVG, welcher Ausnahmen vom Mahn- und Bedenkzeitverfahren vorsieht). Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung sinngemäss fest, dass sie an der medizinischen Auflage sowie der Prognose festhalte (Urk. 2). Zweck der auferlegten Massnahme ist es, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit die Verminderung der Invalidität zu erzielen. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht oder Sanktionen steht vorliegend nicht zur Diskussion, weshalb die Zumutbarkeit der auferlegten Massnahme nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden kann. Die im Urteil 9C_816/2008 vom 12. März 2009 in Erwägung 3.3 vom Bundesgericht offen gelassene Frage, ob frühestens mit der schriftlichen Mahnung und dem Hinweis auf die Rechtsfolgen sowie mit der Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit eine Anordnung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG – welche in Verfügungsform zu erlassen ist – vorliege, hat das oberste Gericht in BGE 146 I 62 E. 5.4.2 verneint. Es begründete dies damit, eine Aufforderung im Zuge eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens stelle rechtsprechungsgemäss keine selbstständig anfechtbare Verfügung dar, da die versicherte Person durch sie keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleide.     Da die Beschwerdeführerin mit der Auferlegung der Schadenminderungspflicht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleidet, kann kein Interesse an der Feststellung der Unzumutbarkeit respektive an der Aufhebung der auferlegten Massnahme bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3). 8.3    Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

9. 9.1    Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2).     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).     Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 3/3); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms zu gewähren. 9.2    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.3    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, hat davon abgesehen, eine Kostennote einzureichen (§ 7 und 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht), weshalb ihre Entschädigung vom Gericht festzulegen und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 9.4    Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Kosten ihrer Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 2. Oktober 2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr in der Person von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt,

und erkennt sodann: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, wird mit Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

PhilippSchilling

IV.2025.00653 — Zürich Sozialversicherungsgericht 02.02.2026 IV.2025.00653 — Swissrulings