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Zürich Sozialversicherungsgericht 17.12.2025 IV.2025.00605

December 17, 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·867 words·~4 min·4

Summary

Rückweisung zur weiteren Abklärung bei übereinstimmenden Parteianträgen.

Full text

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2025.00605

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom 17. Dezember 2025 in Sachen X.___, geb. 2021 Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___

diese vertreten durch Rechtsanwältin Isabel Bernhard Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

1.    Der im Jahr 2021 frühgeborene X.___ wurde am 5. Juli 2021 (Eingangsdatum) durch seine Eltern als gesetzliche Vertreter bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Minderjährige angemeldet (Urk. 9/2). In der Folge wurden verschiedene Geburtsgebrechen anerkannt und Leistungen ausgerichtet. Unter anderem beschied die IVStelle dem Versicherten mit Mitteilung vom 17. Januar 2024 aufgrund einer links- und beinbetonten cerebralen Bewegungsstörung (Urk. 9/31/5 f., 9/32/2), die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 (angeborene infantile Zerebralparese [spastisch, dyskinetisch, ataktisch]) vom 1. März 2023 bis 31. Mai 2035 zu übernehmen (Urk. 9/35). In diesem Zusammenhang wurde gleichentags Kostengutsprache für die ambulante Physiotherapie nach ärztlicher Verordnung im Umfang von wöchentlichen Therapiesitzungen ab 24. August 2023 bis 31. Mai 2035 erteilt (Urk. 9/34), welche am 13. Dezember 2024 auf zwei Therapiesitzungen pro Woche ausgeweitet wurde (Urk. 9/60). Am 13. August 2024 wurde im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 390 sodann Kostengutsprache für ambulante Ergotherapie erteilt (Urk. 9/46). Im Verlauf der Behandlung ersuchte die Therapiestelle A.___ AG, stellvertretend für den Versicherten, um Kostengutsprache für eine intensive Physiotherapie (Gesuch vom 12. Februar 2025 [Urk. 9/66-68]). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 30. April 2025 [Urk. 9/81], Einwand vom 6. Mai 2025 [Urk. 9/82, 86]) verfügte die IV-Stelle am 15. Juli 2025 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 9/106 = Urk. 2).

2.    Dagegen liessen die Eltern des Versicherten mit Eingabe vom 15. September 2025 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (intensive Physiotherapie) nach Art. 13 IVG zu erteilen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Angelegenheit sei zur Vornahme von weiteren Abklärungen und einer Neuprüfung des Leistungsanspruchs an sie zurückzuweisen. Gemäss Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) sei die für drei Wochen verordnete intensive Physiotherapie im Anschluss an die Behandlung mit der Botulinumtoxin-A-Injektion notwendig, um die Symptome der Zerebralparese zu verbessern, weshalb die Kosten durch die IV-Stelle übernommen werden könnten. Damit die konkrete Kostengutsprache festgelegt werden könne, sei durch die Durchführungsstelle eine detaillierte Aufstellung vorzunehmen und der Beschwerdegegnerin einzureichen (Urk. 8, 10). Die Rechtsvertreterin des Versicherten schloss sich mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2025 dem Antrag auf Rückweisung an (Urk. 13).

3.    Es liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung vor. Eine solche steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang, womit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2025 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere Abklärungen vornehme und hernach über das Leistungsbegehren des Versicherten neu verfüge.

4. 4.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der rechtskundig vertretene Versicherte Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.     Die Parteientschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Rechtsanwältin Isabel Bernhard hat keine Honorarnote eingereicht. Unter Berücksichtigung besagter Grundsätze ist die dem vertretenen Versicherten zustehende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch von X.___ neu verfüge. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Versicherten eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Isabel Bernhard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

FehrSchilling