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Zürich Sozialversicherungsgericht 10.02.2026 IV.2025.00437

February 10, 2026·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,684 words·~23 min·6

Summary

Auflage (stationäre Behandlung mit ambulanter Nachbehandlung) nur teilweise nachgekommen. Einstufiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren für den zweiten Teil der auferlegten Massnahme nicht korrekt durchgeführt; Sanktion erfordert eine Abwägung unter Berücksichtigung des Verschuldens und muss verhältnismässig sein; krankheitsbedingte Malcompliance nicht auszuschliessen.

Full text

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2025.00437

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 10. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1 Der 1970 geborene X.___, angelernter Baupraktiker/Maurer (Urk. 11/4), meldete sich (damals stellenlos, vgl. Urk. 11/3) erstmals am 1. November 2011 unter Hinweis auf Schulterprobleme links bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen. Nachdem der Versicherte ab dem 16. November 2011 eine Anstellung als Chauffeur bei der Y.___ AG gefunden hatte (vgl. Urk. 11/18), schloss sie ihre Bemühungen in Sachen beruflicher Eingliederung ab (Urk. 11/20). Zudem verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/24) mit Verfügung vom 29. Mai 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 11/26). 1.2    Am 24. Februar 2022 meldete sich der Versicherte, inzwischen nicht erwerbstätig und Bezüger wirtschaftlicher Sozialhilfe (vgl. Urk. 11/95), unter Hinweis auf Operationen an der linken Schulter und am rechten Knie sowie auf eine stationäre Behandlung in der Z.___ Klinik, Klinik für Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit, bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Belastbarkeitstraining) an (Urk. 11/37 f.). Nach entsprechenden Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 22. Juni 2022 mit, aus gesundheitlichen Gründen seien Eingliederungsmassnahmen derzeit nicht möglich (Urk. 11/54). Mit Schreiben vom 30. September 2022 forderte sie den Versicherten unter Hinweis auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht und deren Säumnisfolgen auf, sich den im Schreiben genannten Behandlungsmassnahmen zu unterziehen (Urk. 11/57). Im Oktober 2023 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine Beratung, Begleitung resp. ein Coaching bei der Arbeitsplatzsuche vom 13. September 2023 bis 12. März 2024, durchgeführt durch die A.___ GmbH, Zürich (nachfolgend: A.___, Urk. 11/89); im März 2024 übernahm sie die Kosten für ein Aufbautraining im ersten Arbeitsmarkt, ebenfalls durchgeführt durch die A.___ (Urk. 11/91). Letzteres wurde aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgebrochen (vgl. Mitteilung vom 23. August 2024, Urk. 11/96, vgl. auch Protokoll der Eingliederungsberatung, Urk. 11/97, vgl. ausserdem Abschlussbericht der A.___, Urk. 11/98). Nach Beizug einer internen Stellungnahme durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 11/101/12 f.) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/102, Urk. 11/107) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Januar 2025 einen Rentenanspruch des Versicherten unter Zugrundelegung eines Gesundheitszustandes, als wären die auferlegten Behandlungsmassnahmen durchgeführt worden (Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___ am 14. Januar 2025 (Urk. 1; nachträglich gezeichnet am 27. Februar 2025, vgl. Urk. 7) bei der IV-Stelle Beschwerde, welche diese nach einer internen Überprüfung und Bestätigung des angefochtenen Entscheids (vgl. Urk. 4/3) im Juni 2025 zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht überwies (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.     Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. 1.3    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsunfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).     Diese Bestimmung ist auch auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1 IVG), wird aber im IVG wie folgt ergänzt: Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen. Darunter fallen insbesondere medizinische Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG, (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG) und Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und Massnahmen beruflicher Art (Art. 7 Abs. 2 lit. b und c IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7b Abs. 1 IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).     Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst oder perpetuiert. Nach Art. 7a IVG gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips «Eingliederung statt Rente» der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient (BGE 145 V 2 E. 4.2.3). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt bei der versicherten Person. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine je nach den Umständen zu konkretisierende gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.4.2 mit Hinweisen).

2.     2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei den am 30. September 2022 auferlegten Behandlungsauflagen nicht gänzlich nachgekommen. Insbesondere habe es an einer ambulanten Nachbetreuung gefehlt. Es bestünden keine krankheitsbedingten Faktoren, welche einer Umsetzung im Wege gestanden hätten. Eine adäquate störungsspezifische und dauerhaft begleitende Behandlung sei zumutbar und weiterhin notwendig. Der Beschwerdeführer sei dieser Auflage aus medizinal-fremden Gründen nicht gefolgt. Im Schreiben vom 30. September 2022 sei er auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden. Dementsprechend werde der Gesundheitszustand so beurteilt, als hätte der Beschwerdeführer die Massnahme befolgt. Demnach sei der Beschwerdeführer für die bisherige und angepasste Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 10 % resultiere ein rentenausschliessender IV-Grad von 37 %. Daran ändere auch das einwandweise eingereichte Schreiben der Z.___ Klinik nichts. Insbesondere lasse die darin postulierte mittelgradige depressive Episode einen psychopathologischen Befund vermissen. Selbst wenn, vermöchte diese Diagnose nicht zu begründen, dass dem Beschwerdeführer die Umsetzung der Massnahme aus medizinischen Gründen nicht hätte zugemutet werden können. Insbesondere habe sich der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2024 wieder in eine teilstationäre Behandlung begeben. Die Therapieoptionen seien weiterhin nicht ausgeschöpft (Urk. 2; vgl. auch Urk. 4/3). 2.2    Mit von Fachpersonen der Z.___ Klinik verfasstem Beschwerdeschreiben vom 14. Januar 2024 wandte der Beschwerdeführer dagegen ein, er sei infolge der depressiven Symptomatik nicht in der Lage gewesen, der Massnahme zu folgen. Die mittelgradige depressive Episode und damit verbundene Exazerbation des Alkoholkonsums hätten der Umsetzung im Wege gestanden. Die Alkoholabhängigkeit sei mit starken Scham- und Schuldgefühlen verbunden. Deshalb habe sich der Beschwerdeführer erst Mitte Oktober 2024 in die teilstationäre Behandlung begeben. Vorher habe er - entsprechend den erlernten Regulationsmustern - versucht, dem depressiven Leidensdruck mittels Alkoholkonsum zu begegnen und alles daran gesetzt, den Arbeitsanforderungen und äusseren Ansprüchen gerecht zu werden. Dabei habe der Beschwerdeführer die Selbstfürsorge vernachlässigt. Diese Denk- und Verhaltensmuster seien krankheitswertig und stellten somit medizinische Gründe für das Nichtbefolgen der Massnahme dar. Es sei ein gut bekanntes Phänomen, dass Menschen mit frühen Bindungsstörungen Erfahrungen früher Vernachlässigung später mit Selbstvernachlässigung wiederholten und fortsetzten. Beim Beschwerdeführer bestünden (1) psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.20), (2) psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Substanzgebrauch (aktive Abhängigkeit, ICD-10: F17.24), (3) psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1) und (4) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), mit – näher bezeichneten/r – Befunden und Medikation. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei es prognostisch unwahrscheinlich, dass eine 70%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt erreicht und langfristig aufrechterhalten werden könne (Urk. 2).

3. 3.1    Gemäss Bericht der Z.___ Klinik vom 10. März 2022 (Urk. 11/46) hatte sich der Beschwerdeführer vom 24. Januar bis 14. März 2022 einer stationären Alkoholentwöhnung unterzogen. Es bestünden (1) psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10: 10.2), (2) psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch (ICD10: 17.25), (3) eine rezidivierende depressive Störung, bei Eintritt: mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und eine (4) rezidivierende depressive Störung, bei Austritt: remittiert (ICD-10: F33.4). Infolge – näher beschriebener - frühkindlicher Traumata habe der Beschwerdeführer bereits im Alter von 15 Jahren angefangen, Alkohol zu konsumieren und eine Abhängigkeit entwickelt; mit 17 Jahren sei er erstmals mit Antabus therapiert worden. Während des Aufenthaltes hätten eine psychophysische Stabilisierung sowie erste Verarbeitung der vorhandenen Trauer erreicht werden können. Infolge der langjährigen Chronifizierung vollziehe sich der Fortschritt in kleinen Schritten. Nach Klinikaustritt erfolge die ambulante Nachbehandlung durch lic. phil. B.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP (Urk. 11/46/4). Körperlich sei der Beschwerdeführer seit der Knieoperation und Entfernung des Schleimbeutels eingeschränkt; eine längere Beanspruchung der Knie sei mit Schmerzen und längerer Erholungszeit verbunden (Urk. 11/46/3). Im Rahmen einer der aktuellen Belastbarkeit aufbauenden beruflichen Massnahme sollte im Idealfall eine Steigerung der Belastbarkeit auf 4-6 Stunden täglich erreichbar sein (Urk. 11/46/7). 3.2    Die seit Januar 2022 ambulant behandelnde lic. phil. B.___ hielt (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10: F33.1), (2) psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, aktuell schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.2), (3) sonstige Reaktionen auf schwere Belastung (komplexe Traumafolgestörung, ICD-10: F43.8) und (4) Status nach Meniskus Operation rechts 2017 fest. Infolge der chronifizierten Suchtproblematik sowie depressiven Störung bestünden diverse Funktionseinschränkungen. Die Leistungsminderung zeichne sich bereits seit Jahrzehnten ab. Hinzu kämen Einschränkungen auf somatischer Ebene (Beweglichkeit, Knie). Die Einhaltung des vorwiegend abstinenten Lebens sei mit grossem Aufwand verbunden; eine totale Abstinenz sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Nach dem Klinikaufenthalt sei der Beschwerdeführer in die angestammte Wohnung und Lebensverhältnisse zurückgekehrt. Mangels psychischer Stabilität sei er nicht in der Lage, in einer – näher beschriebenen – geschützten Tätigkeit ein Pensum von mehr als 50 % zu leisten. Eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei ohne Einhaltung der Abstinenz bzw. medikamentöser Behandlung und/oder begleitetem Wohnen in einer suchtspezifischen, therapeutischen Einrichtung aus jetziger Sicht nicht realistisch (vgl. Bericht vom 17. Juni 2022, Urk. 11/53; vgl. auch die Telefonnotiz vom 15. März 2022, Urk. 11/48). 3.3    Mit interner Stellungnahme vom 23. September 2022 kam Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, RAD, zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe eine instabile, mittelschwere Erkrankung. Die Behandlungsoptionen seien nicht ausgeschöpft. Durch medizinische Massnahmen könne der Gesundheitszustand wesentlich verbessert werden. Konkret sei eine mindestens 6- bis 12wöchige stationäre psychiatrische Behandlung innerhalb der nächsten 2-3 Monate zur Alkoholentgiftung und anschliessender Suchtentwöhnung durchzuführen. Ziel sei eine Abstinenz oder der kontrollierte Konsum sowie die psychische Stabilisierung und Ressourcenaktivierung. Der pharmakologische Einsatz von Antisuchtmittelmittel (Antabus) sei nicht zwingend notwendig. Anschliessend sei die störungsspezifische ambulante psychiatrische Therapie alle 7-14 Tage fortzusetzen. Diese Massnahmen seien zumutbar. Damit könne nach 6 Monaten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich erreicht werden. Eingliederungsmassnahmen seien gegen Ende der Entwöhnung in Rücksprache mit dem stationären Behandler zu prüfen (Urk. 11/101/5 f.).     Gestützt darauf teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. September 2022 mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sein Gesundheitszustand durch eine stationäre psychiatrische Behandlung von mindestens 6 bis 12 Wochen innerhalb der nächsten 2 bis 3 Monate zur Alkoholentgiftung und anschliessender Suchtentwöhnung sowie ambulanter störungsspezifischer psychiatrischer Therapie im Rhythmus von 7 bis 14 Tage wesentlich verbessert werden könne. Dadurch werde eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % erwartet. Der Beschwerdeführer habe bis 28. Oktober 2022 mitzuteilen, wo die erwähnte Massnahme durchgeführt werde. Zudem sei die Massnahme bis spätestens 30. April 2023 durchzuführen. Die Durchführung werde regelmässig überprüft. Zudem wurde der Beschwerdeführer auf die gesetzliche Mitwirkungs- (Art. 43 ATSG) und Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG) hingewiesen; im Säumnisfall werde sein Gesundheitszustand so beurteilt, als ob er die Massnahme durchgeführt habe. Dies könne dazu führen, dass das Leistungsbegehren abgewiesen oder darauf nicht eingetreten werde (Urk. 11/57). 3.4    Vom 9. Januar bis 22. März 2023 weilte der Beschwerdeführer zur stationären Behandlung in der Z.___ Klinik. Als Austrittsdiagnosen wurden (1) psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10: 10.2), (2) psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F12.2), (3) psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: 17.25), (4) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) und (5) Status nach Meniskus Operation rechts (2017) diagnostiziert. Bei Eintritt habe betreffend die Alkoholabhängigkeit ein ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F10.25) und im Rahmen der depressiven Störung eine leichte Episode bestanden (ICD-10: F33.0). Nach dem letzten Aufenthalt sei der Beschwerdeführer ca. zwei Monate abstinent gewesen (Auslöser: Belastung durch fehlende Beschäftigung). Die aktuelle Entzugsbehandlung unter initialer medikamentöser Unterstützung sei sehr günstig verlaufen. Bereits in der zweiten Behandlungswoche sei der Beschwerdeführer in die hausinterne Entwöhnungsstation übergetreten. Am 22. März 2023 habe er in psychisch und physisch verbessertem Zustand in die bestehenden Wohnverhältnisse entlassen werden können. Die Weiterbehandlung finde in der Z.___ Tagesklinik statt. Der Beschwerdeführer sei für den 29. März 2023 aufgeboten (Urk. 11/66). 3.5    Mit Telefonat vom 14. April 2023 teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle mit, den Eintritt in die Tagesklinik habe er wegen Krankheit absagen müssen. Er könne sich aber wieder anmelden. Zudem stünden im Sinne einer Arbeitsintegration in den zweiten Arbeitsmarkt Vorstellungsgespräche bei der D.___ und E.___ Stiftung bevor. Er sei sehr motiviert (Urk. 11/67). Anlässlich der Telefonate vom 19. April 2023 führte der Beschwerdeführer aus, er werde das Thema Tagesklinik nochmal angehen (Urk. 11/68). Die E.___ Stiftung habe ihm mangels IVRentenentscheid leider abgesagt. Er sei motiviert und zugleich sehr verzweifelt, wie es nun mit ihm weitergehen solle. Irgendwann wolle er so wie es aktuell sei, nicht wieder aufstehen. Er trinke aktuell ca. zwei Bier pro Woche. Das Problem sei nicht der Konsum, sondern dass er sich anderen gegenüber nicht öffnen könne. Er habe keinen ambulanten Behandler und mache sich grosse Sorgen wegen seiner Schulden in Höhe von ca. 80'000.--. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass er unbedingt einen ambulanten Behandler brauche und noch nicht allen Auflagen nachgekommen sei (Urk. 11/69). Schliesslich teilte der Beschwerdeführer mit Telefonat vom 2. Mai 2023 mit, dass er die Therapie bei Frau B.___ am 4. Mai 2023 wieder aufnehme (Urk. 11/71). 3.6    Lic. phil. B.___ schilderte die Situation anlässlich des telefonischen Austausches mit der IV-Stelle am 17. Mai 2023 wie folgt: Der Beschwerdeführer sei auf demselben Stand wie vor einem Jahr. Nach eigenen Angaben trinke er weniger, aber er dünste stark aus und mache den Eindruck von massivem oder zumindest hohem Alkoholkonsum. Der erneute Klinikaufenthalt habe nichts gebracht. Die Situation sei unverändert und der Beschwerdeführer sei maximal zu 50 % arbeitsfähig. Er überschätze sich und es fehle an Krankheitseinsicht. Der Beschwerdeführer habe eine Abwehrhaltung, spiele seine [Lebens-]Geschichte herunter, arbeite nur widerwillig mit und öffne sich nicht in der Therapie. Seine Geschichte sei in den eigenen Augen nicht das Problem; subjektiv belastend seien vielmehr die Wiedereingliederung und Perspektive. Soweit der Beschwerdeführer weiter konsumiere, mache dies die Therapie fast unmöglich. Abstinenz sei jedoch nicht zu erwarten und gegenüber einem kontrollierten Konsum stehe sie (lic. phil. B.___) skeptisch gegenüber. Der Beschwerdeführer habe nur wenige Ressourcen, sein Umfeld bestehe auch aus Suchtfreunden. Zudem habe er weder Hobbys noch Interessen. Man könne ihn schwer dazu bewegen, etwas zu machen. Er trinke gern. Allein werde es der Beschwerdeführer nicht schaffen. Ideal wäre ein sechsmonatiger Aufenthalt im Z.___ Haus. Es handle sich dabei um eine therapeutische Einrichtung mit begleitetem Wohnen und ganzheitlicher Therapie. Der Beschwerdeführer lehne dies aber ab, da er seine Wohnung nicht verlassen wolle. Ein anderer Ansatz sei die medikamentöse Behandlung mit Antabus. Sie werde nebst der ambulanten Therapie eine tagesklinische Behandlung in der Z.___ Klinik aufgleisen (Urk. 11/74; vgl. auch die Telefonnotizen vom 14. Juni 2023, Urk. 11/78, und 7. Juli 2023, Urk. 11/80). 3.7    Am 4. September 2023 (Eingang) berichteten die behandelnden Fachleute der Z.___ Tagesklinik, der Beschwerdeführer sei am 31. Mai 2023 in die Tagesklinik eingetreten. Er bleibe voraussichtlich bis Ende August 2023. Seit Eintritt sei ein Alkoholkonsum nicht bekannt. Die depressive Symptomatik sei derzeit leichtgradig und die Abhängigkeitserkrankung beruhigt. Mit entsprechendem Kraftaufwand gelinge es dem Beschwerdeführer, die Abstinenz aufrecht zu erhalten. Der Cannabiskonsum beschränke sich auf 2-3 Joints im Monat, wobei keinerlei Suchtdruck bestehe. Aufgrund der längeren Abstinenz von Alkohol sei ebenfalls keine Entzugssymptomatik vorhanden. Ausserdem gelinge es dem Beschwerdeführer zunehmend, eigene Interessen und Ressourcen zu reaktivieren und negative Gefühle auszuhalten. Er beschreibe die tagesklinische Behandlung als eine wichtige Unterstützung zur Strukturierung seines Tagesablaufs. Nach der tagesklinischen Behandlung erfolge nahtlos eine ambulante Weiterbehandlung durch lic. phil. B.___. Die angestammte Tätigkeit als Maurer sei dem Beschwerdeführer aus somatischen Gründen nicht mehr zuzumuten. Da die Arbeitstätigkeit für den Beschwerdeführer eine wichtige Ressource darstelle, erscheine eine IVgestützt Wiedereingliederung ein wichtiger Faktor für die langfristige Stabilisierung (Urk. 11/85). 3.8    Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 17. August 2023 (vgl. Urk. 11/82) habe sich der Beschwerdeführer in einem eindeutig besseren Zustand präsentiert. Er sei nun seit zwei Monaten abstinent und zeige sich interessiert an einer Eingliederung. Nach Rücksprache mit den Behandlern sei eine Unterstützung bei der Suche nach einem Einsatzplan für ein Aufbautraining im ersten Arbeitsmarkt vereinbart worden (Urk. 11/97/3; vgl. auch Urk. 11/97/9). Vom 13. September 2023 bis 12. März 2024 erfolgte eine IV-gestützte Beratung, Begleitung resp. ein Coaching bei der Arbeitsplatzsuche (Urk. 11/89); im März 2024 übernahm die IVStelle die Kosten für ein Aufbautraining im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 11/91). 3.9    Gemäss Eintrag vom 23. August 2024 im Protokoll der Eingliederungsberatung habe sich der Antritt des Aufbautrainings vorerst wegen Krankheit und durch einen Tiefgaragenbrand verzögert; danach sei die Mutter des Beschwerdeführers zu Beginn des Aufbautrainings verstorben und letzterer mit Behördengängen und Organisatorischem beschäftigt gewesen; für das Aufbautraining habe sich der Beschwerdeführer weiterhin motiviert gezeigt. Im weiteren Verlauf habe sich gezeigt, dass die Nachbetreuung durch einen Psychiater/Psychotherapeuten nicht organisiert gewesen sei und im Ambulatorium der Z.___ Klinik eine Wartezeit von drei Monaten bestanden habe. Daher sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, sich bei der Suchtfachstelle in Dielsdorf anzumelden. Dort habe er die wöchentlichen Gruppengespräche nur unregelmässig besucht; ein Einzelgespräch habe bisher nie stattgefunden. In der Folge habe sich die Präsenz des Beschwerdeführers verschlechtert mit unregelmässiger Teilnahme. Subjektiv sei es ihm überraschend nicht mehr so gut gegangen. Zum Alkoholkonsum habe sich der Beschwerdeführer diskrepant geäussert. Aktuell fühle er sich nicht in der Lage, das aktuelle Pensum (30 %) im Rahmen des Aufbautrainings zu erfüllen. Er sei psychisch und physisch erschöpft, depressiv und möchte sich wieder in psychiatrische Behandlung begeben (Urk. 11/97/2 ff., Urk. 11/97/23; vgl. auch Abschlussbericht der A.___, Urk. 11/98). Daraufhin schloss die Beschwerdegegnerin das Aufbautraining aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ab (vgl. Mitteilung vom 23. August 2024, Urk. 11/96). 3.10    Mit interner Stellungnahme vom 20. September 2024 kam RAD-Ärztin Dr. C.___ im Wesentlichen zum Schluss, die medizinischen Massnahmen seien nicht adäquat durchgeführt worden. Es ergäben sich keine krankheitswertigen Faktoren, welche die Malcompliance hinreichend zu erklären vermöchten. Die gescheiterte Eingliederung sei eindeutig der fehlenden fortgeführten Behandlung zuzuschreiben. Eine dauerhafte, begleitende störungsspefizische Behandlung als stabilisierender Faktor und Voraussetzung für eine erfolgreiche Eingliederung sei zumutbar (Urk. 11/101/12 f.).

4. 4.1    Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen. Entzieht oder verweigert sich die versicherte Person ebensolchen Massnahmen, können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden (vgl. hievor E. 1.3).     Ab welchem Zeitpunkt eine Widersetzlichkeit angenommen werden kann, hängt von der richtigen Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Der versicherten Person ist im Rahmen desselben unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen (Rothenberger, in: ATSGKommentar, 5. Auflage 2024, N. 157 zu Art. 21). Mithin ist die versicherte Person vorher schriftlich zu mahnen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Zudem ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG; vgl. auch das Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, KSVI, Stand am 1. Januar 2025, Rz. 5006 f.). 4.2    Nach der Auflage von Massnahmen zur Schadenminderung (Schreiben vom 30. September 2022, Urk. 11/57) vollzog der Beschwerdeführer von Januar bis März 2023 einen stationären Entzug mit anschliessender hausinterner Suchtentwöhnung (vgl. hievor, E. 3.4). Damit kam er dem ersten Teil der Auflage innert angesetzter Frist (30. April 2023) nach. Eine daran anschliessende ambulante, störungsspezifische Nachbehandlung im Rhythmus von 7 bis 14 Tagen wie im Schreiben als zweite Massnahme gefordert erfolgte nicht nahtlos. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers nahm er die ambulante Behandlung bei lic. phil. B.___ anfangs Mai 2023 wieder auf (vgl. hievor E. 3.5; vgl. auch E. 3.6). Wenig später, am 31. Mai 2023, trat er in die Tagesklinik der Z.___ Klinik ein. Nach Abschluss der tagesklinischen Behandlung (wohl per Ende August 2023, vgl. Urk. 11/85/2, Urk. 11/101/10) erteilte ihm die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für die weiter oben genannten Eingliederungsmassnahmen ab Mitte September 2023 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2, vgl. auch E. 3.8; Urk. 11/89, Urk. 11/91). Dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit und/oder nach dem vorzeitigen Abbruch des Aufbautrainings per 23. August 2024 (vgl. 11/96) eine ambulante Therapie im Sinne der am 30. September 2022 auferlegten Schadenminderungspflicht wahrgenommen hat, ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht und hat derselbe auch nicht behauptet. Mithin hat der Beschwerdeführer vom 22. März 2023 (Austritt aus der stationären Behandlung) bis anfangs oder Ende Mai 2023 (Eintritt in die Tagesklinik) und jedenfalls von Ende August 2023 (Austritt aus der Tagesklinik) bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids keine länger dauernde ambulante Behandlung im 7- bis 14-tägigen Rhythmus wahrgenommen und damit die auferlegten Behandlungsmassnahmen nicht vollständig erfüllt. Dies ist unbestritten. Dass ihm eine ambulante (Nach-)Behandlung nicht zuzumuten gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer zu Recht auch nicht behauptet. Im Schreiben vom 30. September 2022 hat die Beschwerdegegnerin zwar auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht und deren Säumnisfolgen hingewiesen. Zur Durchführung der Massnahmen setzte sie eine Frist bis zum 30. April 2023 und kündigte an, die Durchführung der Massnahme regelmässig zu überprüfen. In der Folge (nach Ablauf der gesetzten Frist bis 30. April 2023) unterliess sie es jedoch, den Beschwerdeführer zur Durchführung bzw. Fortsetzung der zweiten Massnahme (einer ambulanten psychiatrischen Therapie im Rhythmus von 7 bis 14 Tagen) schriftlich zu mahnen und ihm unter Hinweis auf die Rechtsfolgen eine angemessene Bedenkzeit zur Wiederaufnahme der ambulanten Therapie einzuräumen. In dieser Konstellation kann sich die Beschwerdegegnerin nicht darauf berufen, bereits in der Auflage vom 30. September 2022 auf die Folgen der Nichtbeachtung unter Hinweis auf Art. 43 ATSG und Art. 7 IVG hingewiesen und damit das «einstufige» Mahn- und Bedenkzeitverfahren angewendet zu haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2022 vom 25. April 2023 E. 6.2.3). Das Schreiben vom 30. September 2022 äussert sich nicht zum zeitlichen Rahmen der fortzusetzenden ambulanten Therapie, jedenfalls nach der angesetzen Frist (30. April 2023), die sich wohl eher auf die erste Massnahme bezieht; jedenfalls bedarf die Nichtwiederaufnahme der ambulanten Psychotherapie im geforderten Setting nach Ablauf der angesetzten Frist (30. April 2023) einen weiteren Hinweis auf die konkreten Konsequenzen. Eine Leistungsverweigerung oder -kürzung mit der Begründung, die versicherte Person verweigere eine zumutbare Therapie, die eine wesentliche Verbesserung verspricht, setzt voraus, dass die IV-Stelle nach Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgeht (vgl. E. 1.3, E. 4.1). Dieses Vorgehen ist zwingend zu befolgen. Von dieser Verfahrensregel kann auch dann nicht abgewichen werden, wenn die betreffende Person zu erkennen gibt, dass sie der ihr obliegenden Pflicht nicht nachkommen will (Rothenberger, a.a.O., Rz. 158 zu Art. 21 ATSG). Einzig in Fällen von qualifizierter Pflichtverletzung nach Art. 7b Abs. 2 IVG können die Leistungen ohne Mahn- und Bedenkzeit gekürzt oder verweigert werden. So etwa, wenn die versicherte Person trotz mehrfacher Ermahnung über einen längeren Zeitraum immer wieder gegen ihre Mitwirkungspflicht verstossen hat und durch ihr anhaltend unkooperatives Verhalten erkennen lässt, dass sie auch zukünftig nicht bereit sein wird, an für sie zumutbaren Massnahmen mitzuwirken (vgl. Rz. 5009 KSVI; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2022 vom 25. April 2023 E. 4.2.2). Eine qualifizierte Pflichtverletzung liegt hier nicht vor und wurde auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht behauptet. Schliesslich vermöchten weder das Telefonat vom 19. April 2023, worin der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass er noch nicht allen Behandlungsauflagen nachgekommen sei (vgl. hievor E. 3.5, Urk. 11/69) noch das Vorbescheid-verfahren ein ordentliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu ersetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_742/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 6.3 mit Hinweisen). Vielmehr wäre vor Erlass des Vorbescheids das Mahn- und Bedenkzeitverfahren zwingend durchzuführen gewesen.     Ferner bleibt zu beachten, dass beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen sind (Art. 7b Abs. 3 IVG). Gemäss den Ausführungen der Fachpersonen der Z.___ Klinik in der Beschwerde vom 14. Januar 2025 sollen die zu Beginn der Eingliederungsmassnahme vorgelegene mittelgradige depressive Episode mit unter anderem verringertem Antrieb, sozialem Rückzug, verringerter Selbstfürsorge und Gefühlen von Wertlosigkeit sowie zur Alkoholerkrankung gehörenden Phänomene (Verheimlichung, starke Scham und Schuldgefühle) verhindert haben, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb die ambulante medizinische Massnahme umgesetzt habe. Damit bestehen begründete Zweifel an den Ausführungen von RAD-Ärztin Dr. C.___, wonach keine krankheitswertigen Faktoren die Malcompliance hinreichend zu erklären vermöchten. Kommt hinzu, dass gemäss Protokolleintrag der Eingliederungsberatung vom 23. August 2024 im Ambulatorium der Z.___ Klinik eine dreimonatige Wartezeit bestanden habe (E. 3.9), womit äussere, nicht im Verhalten des Beschwerdeführers liegende Umstände als Ursache der Nichtbefolgung der Massnahme (ambulante Psychotherapie) nicht auszuschliessen sind. Ob die wöchentlichen Gruppengespräche an der Suchtfachstelle in Dielsdorf der auferlegten ein- bis zweiwöchigen Psychotherapie entsprechen und ob es an dieser Institution Gelegenheit zu Einzelgesprächen in genügender Frequenz gab, ist nicht bekannt. Angesichts der Verschlechterung im Gesundheitszustand trotz Eintritt in die Tagesklinik im Oktober 2024 ergeben sich auch an der hypothetischen Annahme, bei fortgesetzter ambulanter Therapie in ein- oder zweiwöchigen Abständen würde sich die Arbeitsfähigkeit auf 70 % und damit rentenausschliessend steigern lassen, Zweifel, womit die Angemessenheit der Sanktion in Frage steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 5.2.2). Zu vermerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer während des Aufbautrainings auch infolge von Rippenbrüchen eingeschränkt gewesen sein soll (Urk. 11/98/3). Damit drängen sich vor ordnungsgemässer Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens medizinische Abklärungen zur leidensbedingten Krankheitseinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 2.3 mit Hinweisen) und störungsbedingter Malcompliance sowie zur möglichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch therapeutische Vorkehren auf. Je nach Ergebnis wäre allenfalls die auferlegte und abzumahnende Massnahme anzupassen. 4.3    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu medizinischer Abklärung und zur Durchführung eines ordentlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

5.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600 anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu entscheide. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

Arnold GramignaHediger

IV.2025.00437 — Zürich Sozialversicherungsgericht 10.02.2026 IV.2025.00437 — Swissrulings