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Zürich Sozialversicherungsgericht 28.11.2025 IV.2025.00354

November 28, 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,565 words·~8 min·7

Summary

URV im Verwaltungsverfahren nach Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur polydisziplinären Abklärung bei anwaltlicher Vertretung im Gerichtsverfahren; Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren infolge Komplexität des Sachverhalts sowie der persönlichen Umstände bejaht.

Full text

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2025.00354

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 28. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Turnerstrasse 26, Postfach 426, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1    X.___, geboren 1974, meldete sich unter Hinweis auf eine Rückenoperation am 20. Januar 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Mit Verfügung vom 26. September 2011 (Urk. 8/32) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch. 1.2    Ab 1. September 2012 arbeitete der Versicherte bei der Y.___ AG als Bauarbeiter in einem Vollpensum. Dabei zog er sich am 24. Februar 2017 bei der Arbeit eine Verletzung am rechten Oberarm zu (Urk. 8/49/3), welche eine längere Arbeitsunfähigkeit nach sich zog (vgl. Urk. 8/47). Am 11. April 2018 (vgl. Inhaltsverzeichnis Urk. 8/1-239 Nr. 0045) meldete er sich erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/45). Nachdem der Versicherte die Arbeit am 4. Juni 2018 wieder im Vollpensum aufgenommen hatte (vgl. Urk. 8/64 S. 2), teilte ihm die IV-Stelle am 30. August 2018 (Urk. 8/66) mit, dass er rentenausschliessend eingegliedert sei und keine weiteren Leistungen geprüft würden. 1.3    Am 6. Januar 2020 rutschte der Versicherte auf vereistem Boden aus und zog sich eine Rippenserienfraktur V-X zu (Urk. 8/192/106, Urk. 8/192/78). Aufgrund eines erheblich verzögerten Heilungsverlaufs richtete die Suva in der Zeit vom 6. Januar bis 20. September 2020 Taggelder aus, ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/192/4; letzter effektiver Arbeitstag bei der Y.___ AG am 6. Dezember 2019, Urk. 8/74).     Am 2. September 2020 (Urk. 8/68) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen verschlechterten Gesundheitszustand erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Eine vom 15. März bis 13. Juni 2021 geplante berufliche Abklärung bei der Z.___ in Winterthur wurde aus gesundheitlichen Gründen per 21. Mai 2021 vorzeitig beendet (Mitteilungen vom 3. März und vom 25. Mai 2021 [Urk. 8/80 und Urk. 8/91]; vgl. auch Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 25. Mai 2021 [Urk. 8/92]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/118) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. September 2022 bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 28 % einen Rentenanspruch (Urk. 8/133). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. Dezember 2022 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur umfassenden Abklärung an die Vorinstanz zurückwies (Urk. 8/145). 1.4    In der Folge holte die IV-Stelle ergänzende ärztliche Bericht ein und veranlasste die polydisziplinäre Abklärung des Versicherten; das entsprechende A.___Gutachten datiert vom 25. September 2024 (Urk. 8/213). Mit Vorbescheid vom 5. November 2024 stellte die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. September 2021 die Ausrichtung einer ganzen Rente, ab 1. Dezember 2023 einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von 56 % und ab 1. Januar 2024 einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von 61 % in Aussicht (Urk. 8/220). Mit Einwand vom 19. November 2024 beantragte der Vertreter des Versicherten im Wesentlichen die Zusprache einer ganzen Rente und beantragte, es sei dem Versicherten für das Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben (Urk. 8/226 S. 2). Am Vorbescheid vom 5. November 2024 hielt die IV-Stelle mit Verfügungen vom 16. April 2025 (betreffend den Leistungsanspruch ab 1. Mai 2025) sowie vom 26. Mai 2025 (betreffend die Leistungsansprüche vom 1. September 2021 bis 30. April 2025) fest (Urk. 8/232, Urk. 8/239). Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wies sie mit Verfügung vom 15. Mai 2025 ab (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 19. Mai 2025 Beschwerde und beantragte unter anderem, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung der Verfügung zu verpflichten, den Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand anzuerkennen und angemessen zu entschädigen (Urk. 1 S. 5 Ziffer 9.).     Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2    Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Besonderen ist auch Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.1-2). Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall) bleibt weiterhin anwendbar (BGE 132 V 200 E. 4.1). 1.3    Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).     Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG). Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (in BGE 142 V 342, Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016, nicht publizierte E. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

2. 2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sich vorliegend keine schwierigen rechtlichen oder medizinischen Fragen stellen würden. Nach konstanter Rechtsprechung könne nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden; die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass in praktisch allen Vorbescheidverfahren der Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung bejaht werden müsste. Auch die Ausführungen im Einwand würden keine komplexen Rechtsfragen beschlagen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei somit mangels Notwendigkeit abzuweisen (Urk. 2). 2.2    Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin angesichts der Ausführungen im Hauptstandpunkt als rechtlich unhaltbar erscheinen würden. Insgesamt sei von einem Aufwand von 5 Stunden auszugehen (Urk. 1 S. 5).

3. 3.1    Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist festzuhalten, dass nicht jede Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung in Bezug auf die Wiederaufnahme des Administrativverfahrens einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege begründet. Dieser setzt vielmehr zusätzliche, besondere Umstände voraus, welche die Sache als nicht (mehr) einfach erscheinen lassen. Solche Besonderheiten liegen beispielsweise vor, wenn die Verwaltung nicht bloss einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum konkret umzusetzen hat, sondern das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückweist, ein komplexer Sachverhalt vorlag und die versicherte Person bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren vertreten war (Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.6.1 unter Hinweis auf Urteil 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2). 3.2    Vorliegend war der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des ersten gerichtlichen Verfahrens vertreten, welches mit einer Rückweisung zur polydisziplinären Abklärung endete (Urk. 8/145). Bereits dieser Umstand spricht für die Erforderlichkeit einer unentgeltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren (Urteil des Bundesgerichts 9C_692/2013 E. 4.2).     Zudem ist mittlerweile doch von einem komplexen Sachverhalt auszugehen. So sprach die Beschwerdegegnerin nach erfolgter Begutachtung dem Beschwerdeführer eine abgestufte Rente zu mit Invaliditätsgraden von 100%, 56 % und 61 %; dies aufgrund einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wie auch aufgrund der veränderten Gesetzeslage. Weiter ist dem Urteil des hiesigen Gerichts im Prozess Nr. IV.2025.00351 (Hauptprozess) zu entnehmen, dass sich auch im Hinblick auf den Rentenbeginn wie auch bei der Würdigung des Gutachtens einige Rechtsfragen gestellt haben, welche nicht ohne Weiteres zu beantworten sind und für die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung sprechen. Zuletzt ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erwerbsbiographie sowie der mittlerweile ausgewiesenen Alkoholerkrankung über wenig Ressourcen verfügt, seine Versicherungssache im Verwaltungsverfahren alleine zu vertreten.     Zusammenfassend ist entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einem komplexen und etwas unübersichtlichen Sachverhalt auszugehen, was in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2025 führt mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer für das Verwaltungsverfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung hat.

4.    Da es vorliegend nicht um die Gewährung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren nicht kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG).     Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Der Einzelrichter erkennt: 1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2025 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber

GräubSchetty

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