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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.01.2026 IV.2025.00171

January 29, 2026·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,375 words·~22 min·2

Summary

Beweiskräftiges Gutachten

Full text

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2025.00171

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 29. Januar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli S-E-K Advokaten Zürcherstrasse 96, 8500 Frauenfeld

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    Der 1984 geborene X.___, welcher seit März 2007 als Gartenarbeiter bei der Y.___ AG angestellt war (Urk. 9/8), meldete sich im Juni 2021 unter Angabe von chronischen Schmerzen in Bauch, Rücken und Knie sowie einer seit 13. Januar 2021 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Die IV-Stelle führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 9/6), zog die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers, AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA), bei (Urk. 9/5), liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 9/7) und holte einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 9/8). Nachdem sie am 22. Oktober 2021 ein weiteres Gespräch mit dem Versicherten geführt hatte (Urk. 9/10), hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom gleichen Tag fest, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/11). In der Folge zog sie mehrmals Akten der AXA bei (Urk. 9/15, Urk. 9/16, Urk. 9/43, Urk. 9/47) und holte Berichte behandelnder Ärzte ein (Urk. 9/50, Urk. 9/51, Urk. 9/54, Urk. 9/59). Am 26. September 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für ein Aufbautraining vom 26. September 2022 bis 25. März 2023 bei der Institution Z.___ übernehme (Urk. 9/62). Nach Abschluss des Aufbautrainings (Urk. 9/70) hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom 20. April 2023 fest, dass der Versicherte während der Massnahme die Arbeitsfähigkeit nicht erheblich habe steigern können, sodass eine Fortsetzung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen derzeit nicht angezeigt sei (Urk. 9/69). Die IV-Stelle holte in der Folge weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 9/73, Urk. 9/77) und gab bei der A.___ GmbH ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Orthopädie und Psychiatrie) in Auftrag (Urk. 9/93), welches am 30. Juni 2024 erstattet wurde (Urk. 9/96). Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2024 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Leistungsanspruch des Versicherten zu verneinen (Urk. 9/99). Dagegen erhob dieser unter Einreichung einer Stellungnahme von Dr. phil. B.___, Leitende Psychologin, und Dr. med. C.___, Oberarzt, von der D.___ (D.___), Einwand (Urk.  9/102, Urk. 9/111; Urk. 9/112). Nachdem Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) dazu Stellung genommen hatte (Urk. 9/115/3-4), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Januar 2025 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Februar 2025 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. März 2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Verfügung vom 12. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen (Urk. 3). Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin mit Eingabe vom 19. März 2025, der angefochtene Entscheid sei entgegen dem Verschreiber in der Beschwerde nicht am 25., sondern erst am 27. Januar 2025 zugegangen. Dazu reichte er Unterlagen ein (Urk. 5, Urk. 6/1-3). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Mai 2025 angezeigt wurde (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).     Der Beschwerdeführer meldete sich im Juni 2021 unter Angabe einer seit Januar 2021 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Gemäss Arbeitgeberbericht war der Beschwerdeführer zwar vom 13. bis 15. Januar 2021 krank, arbeitete in der Folge jedoch bis am 29. März 2021 wieder und war ab dem 30. März 2021 wieder arbeitsunfähig (Urk. 9/8/1). Bei einer seit 30. März 2021 ohne wesentlichen Unterbruch vorliegenden Arbeitsunfähigkeit kann ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab März 2022 bestehen (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), wie dies auch beschwerdeweise beantragt wird (Urk. 1). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist grundsätzlich die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk-turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).     Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).     Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)     Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

2.     2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen (Urk. 2), es bestehe keine Diagnose, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränke. Es lägen lediglich leichte Einschränkungen vor, welche therapierbar seien und sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. 2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), mittels fachärztlichen Berichts durch die D.___ vom 30. Oktober 2024 sei einlässlich begründet zum psychiatrischen Teilgutachten Stellung genommen und diverse Mängel des Gutachtens dargelegt worden. Angesichts dieser nachvollziehbar begründeten Kritik seien die rechtsprechungsgemäss geforderten Zweifel erweckt und auf das eingeholte Gutachten könne nicht abgestellt werden.

3. 3.1    Im A.___-Gutachten vom 30. Juni 2024 (Urk. 9/96) finden sich Zusammenstellungen der bis zur Begutachtung aktenkundig gewordenen ärztlichen Berichte (Urk. 9/96/129 ff.; Urk. 9/96/4 ff., Urk. 9/96/22 ff., Urk. 9/96/42 ff., Urk. 9/96/60 ff., Urk. 9/96/80 ff.), weshalb diese an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 3.2    Die A.___-Gutachter erhoben in ihrem Gutachten vom 30. Juni 2024 (Urk. 9/96) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/96/14). Als Diagnosen ohne Auswirkungen nannten sie (Urk. 9/96/14): - Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1), Differentialdiagnose Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) - dysfunktionale Störungsverarbeitung (ICD-10 F54) - auffällige Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) - anamnestisch ADHS (ICD-10 F90) - unklare Schmerzen Unterbauch links, Status nach diversen ausführlichen Abklärungen - intermittierende Knieschmerzen rechts, retropatellarbetonte retropatellare Chondropathie Grad I - lumboradikuläres Schmerzsyndrom - keine sichere Dermatom Zuordnung bei anamnestischer Erhebung - Status nach mehreren lokalen Infiltrationen aufgrund der Abdominalschmerzen - aktenanamnestisch GERD - Status nach Sklerosierung Varikozele links 2021 - Status nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma 2016     Orthopädisch gesehen gebe der Beschwerdeführer Beschwerden am rechten Knie und im unteren Rückenbereich an. Diese schienen aber nicht im Vordergrund zu stehen und seien subjektiv kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht seien diese Beschwerden nachvollziehbar. Wie bereits vom Beschwerdeführer selbst eingeschätzt, ergebe sich hieraus jedoch keine Minderung der Arbeitsfähigkeit. Die für den Beschwerdeführer im Vordergrund stehenden Unterbauchschmerzen könnten aus orthopädischer Sicht nicht erklärt werden. Eine Plausibilität könne dementsprechend nicht beurteilt werden. Mittels Physiotherapie und Infiltrationen seien die Beschwerden auf orthopädischem Fachgebiet soweit tolerabel, dass der Beschwerdeführer damit weiter zurechtkomme und die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt werde (Urk. 9/96/11).     Die vom Beschwerdeführer angegeben Unterbauchschmerzen links seien neurologisch keinem Dermatom zuordenbar. Weder aktuell noch in der Vergangenheit hätten sich klinisch und in den Bildgebungen Hinweise auf eine Myelitis, Myelopathie oder Radikulopathie gefunden. Das CT-Abdomen habe ebenfalls keinen wegweisenden Befund ergeben. Sie sähen keine Hinweise auf eine Neuroborreliose oder eine Zosterneuralgie. Aus neurologischer Sicht bleibe die Ätiologie der angegebenen Unterbauchschmerzen links unklar. Zusammenfassend ergäben sich neurologisch keine Befunde, welche die Beschwerdesymptomatik erklären könnten oder die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar einschränkten (Urk. 9/96/11).     Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich zunächst Hinweise auf Störungen aus dem Bereich F1 nach ICD-10, also psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, in diesem Fall Alkohol. Auf eine Alkoholproblematik werde in der Aktenlage mehrfach hingewiesen, so im Bericht von Dr. C.___ vom 21. April 2022 über die tagesklinische Behandlung seit 22. März 2022. Der Bericht sehe eine über zwei Jahre bestehende Alkoholabhängigkeit. Eine genaue Definition fänden sie im entsprechenden Bericht jedoch nicht, auch keine Diagnose-sichernden Laborwerte mit Längsschnittverlauf. Hier präsentiere der Beschwerdeführer im Rahmen mehrerer Untersuchungen eher wenig Auffälligkeiten. Er erkläre dies damit, dass er erst nach Feierabend trinke oder wenn der Sohn im Bett sei. Dann heisse es, dass er seit einigen Tagen nicht mehr getrunken habe. Die hier erhobenen CDT-Werte seien im Normbereich, ebenso die Leberwerte und MCV. Im Gespräch relativiere der Beschwerdeführer seine Angaben bezüglich der Konsummengen. Gesamthaft gingen sie somit von einem Alkoholmissbrauch (ICD-10 F.10.1), Differentialdiagnose Abhängigkeit (ICD-10 F10.2) aus. Das Abhängigkeitssyndrom erwähnten sie nur differentialdiagnostisch, da kein anhaltender Substanzgebrauch und keine schädlichen Folgen zu erkennen seien.     Ausserdem sähen sie beim Beschwerdeführer Hinweise auf ein aktuelles Depressionsgeschehen oder ein erhöhtes Depressionsrisiko. Die Diagnose eines mittelgradigen depressiven Syndroms finde sich im Bericht vom 21. April 2022 der Kollegen der tagesklinischen Behandlung, wo es heisse «mittelgradige depressive Episode, F32.1». Im Bericht drei Monate später werde diese Diagnose allerdings nicht mehr in den Vordergrund gestellt, auch nicht im Bericht vom 18. August 2023. Auf eine Psychopharmaka-Behandlung etwa zur Rezidivprophylaxe lasse man sich nicht ein, es heisse zwar vordergründig «es ist alles probiert worden», der Beschwerdeführer könne aber gar keine Namen von Präparaten nennen. Auch sonst gebe es wenig Hinweise auf eine depressionsspezifische Behandlung, sodass sie hier eher Stimmungsschwankungen oder teilweise stattgehabte Anpassungsstörungen als das klinische Bild einer Major depression annähmen. Sollte eine solche bestanden haben, so könne sie zumindest gegenwärtig nicht mehr nachgewiesen werden und die Literaturangaben (Fremdanamnese) seien nicht ausreichend, um eine solche nosologisch eindeutig im Bereich F3 ICD-10, affektive Störungen, zuzuordnen.     Das Kapitel F4 ICD-10 beschäftige sich mit neurotischen Störungen, Belastungsstörungen und somatoformen Störungen. Krankheitsbilder aus diesem Bereich seien im vorliegenden Fall ebenfalls zu diskutieren. Die Berichte von Dr. phil. B.___ und Dr. C.___ vom 22. Juli 2022 und vom 11. August 2023 postulierten jeweils das Vorliegen einer somatoformen Störung. Im ersten Bericht gehe man noch von einer «eher grundsätzlich positiven Prognose zur Eingliederung» aus, im letzteren und jüngeren Bericht dann nicht mehr. Eine Begründung oder Einordnung der Diagnose «somatoforme Schmerzstörung, F45.0» finde sich nicht in überzeugender Weise in den entsprechenden Berichten, auch nicht in einem Ausmass, das den Beschwerdeführer selbst überzeugen würde. Insbesondere könnten die diagnostischen Kriterien nicht erfüllt werden. Der Beschwerdeführer nehme am tagesklinischen Setting teil, er fahre in den Urlaub nach F.___, andauernde schwere und quälende Schmerzen seien ihm nicht anzumerken. Darüber hinaus sähen sie in den Berichten Verdachtsdiagnosen, etwa «Verdacht auf F43.1, posttraumatische Belastungsstörung» aufgrund multipler traumatischer Erfahrungen in der Kindheit, so im Bericht von Dr. phil. B.___ und Dr. C.___ vom 11. August 2023. Dies könnten sie nicht nachvollziehen, da keine typische posttraumatische Belastungssymptomatik vorliege und darüber hinaus das Eingangskriterium für diese Störung überaus kritisch zu diskutieren wäre.     Das Kapitel F5 ICD-10 beschäftige sich mit Verhaltensauffälligkeiten in Verbindung mit körperlichen Störungen und Faktoren. Vom Beschwerdeführer würden chronische Schmerzzustände geklagt, eine Verdeutlichungstendenz sei ihm teilweise anzumerken, in Bezug auf Arbeit («nichts geht, null geht») sei eine gewisse Selbstlimitierung zu beschreiben. Als legitim erlebt werde eine final ausgerichtete Entschädigungshaltung. Schon jetzt sei ein Jahr Tagesklinik geplant. Zu bedenken sei aber, dass es bei mehrjähriger Absenz vom Arbeitsmarkt zu Dekonditionierung komme, zu Schonverhalten, zu Verharren in der Krankenrolle, zu subjektiver Leistungsinsuffizienz.     Insgesamt ergäben sich mehrere psychiatrische Diagnosen, jedoch keine, welche aktuell nachvollziehbar die Arbeitsfähigkeit mindern würde (Urk. 9/96/11-13).     In der neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer in den getesteten Domänen durchschnittliche Ergebnisse erbracht. Die zeitliche mentale Belastbarkeit sei für eine 3-stündige Untersuchung gegeben gewesen. Es hätten sich testdiagnostisch – bei unauffälligen exekutiven und attentionalen Leistungen – keine Hinweise auf ein ADHS ergeben, wobei unauffällige testpsychologische Befunde die Diagnosen nicht ausschlössen (Urk. 9/96/13).     Das Auftreten der geltend gemachten Einschränkungen in allen Lebensbereichen von Arbeit und Freizeit erscheine ihnen nicht ausreichend durch Krankheit erklärbar. Teilweise würden Fragen zu Beschwerden und Beeinträchtigungen undifferenziert beantwortet, oft fehlten Detailschilderungen. Insgesamt seien sie davon überzeugt, dass einzelne Funktionsbeeinträchtigungen bestünden, diese aber durch Therapien oder auch willentlich in wesentlichem Umfang überwunden werden könnten (Urk. 9/96/13).     Zu relevanten Persönlichkeitsaspekten, Belastungsfaktoren und Ressourcen erklärten die Gutachter, es ergäben sich aus psychiatrischer Sicht keine Gründe, die mit einer reduzierten Arbeitsfähigkeit einhergingen. Der Beschwerdeführer verfüge auch über positive Emotionen und eine gewisse Hardiness. Er lebe in einer stabilen Beziehung, sei seit mehr als 10 Jahren verheiratet. Der Sohn mit ADHS scheine teilweise eine Belastung, andererseits aber selbstverständlich auch eine Bereicherung darzustellen. Die Ehefrau sei seit einem Monat auch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig. Auch hier sei eine Belastung zu postulieren. Der Beschwerdeführer sei über 10 Jahre in der Schweiz mit unauffälliger Erwerbsbiografie beim gleichen Arbeitgeber als Landschaftsgärtner tätig gewesen. Entsprechend bestehe auf diesem Gebiet über diesen Arbeitgeber ausgeprägte Erfahrung und eventuell eine Ressource (Urk. 9/96/14-15).     Der Beschwerdeführer könne die zuletzt ausgeübt Tätigkeit noch während 8,5 Stunden pro Tag ausüben. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe keine Einschränkung der Leistung. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe ihres Erachtens seit jeher (Urk. 9/96/15). 3.3    Dr. phil. B.___ und Dr. C.___ erklärten mit Stellungnahme zum Gutachten vom 30. Oktober (bzw. 5. November 2024; Urk. 9/112), der Beschwerdeführer weise tiefgreifende und langandauernde Persönlichkeitsmerkmale und Verhaltensweisen auf, die die Kriterien einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung klar erfüllten. Die andauernden Gefühle von Anspannung und Besorgtheit, das ausgeprägte Insuffizienzerleben und die Ängste, abgewertet oder kritisiert zu werden, entsprächen einer pathologischen Ausprägung und seien auch durch die spezifischen Behandlungsversuche nicht nachhaltig veränderbar, was gegen das Vorliegen einer vorübergehenden Anpassungsstörung spreche. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Lehre «Qualen gelitten» und bereits damals Angst vor Kritik gehabt, sich als unbeholfen und minderwertig empfunden. Er habe es auch nicht geschafft, sich selbst auf eine Lehrstelle zu bewerben, aus Angst, dies nicht zu schaffen und abgelehnt zu werden. Seine Mutter habe dies für ihn übernommen. Bei der langjährigen Arbeit im Gartenbau habe er davon profitiert, dass ein enger Freund aus G.___ mehrjährig sein Vorgesetzter gewesen sei. Als dann ein neuer Vorarbeiter gekommen sei und die Baustelle geleitet habe, sei es richtig «schlimm» geworden. Er sei immer wieder beschuldigt worden, Dinge falsch ausgeführt zu haben, welche ihm jedoch so vorgeschrieben worden seien. Irgendwann sei es nicht mehr gegangen. Nur schon den Vorarbeiter zu sehen, habe ihn «auf 180 gebracht» und er sei ihm so oft wie möglich ausgewichen. Er sei immer mehr unter Spannung gestanden, habe Angst gehabt, «ungenügend» zu sein, habe sich nicht mehr beruhigen können und habe dann vermehrt Alkohol getrunken. Er sei völlig ausgepowert gewesen, mit den Nerven völlig fertig, habe teilweise nur noch geweint, habe einen Blutdruck von 160 und Schwindel gehabt. Auch vor der tagesklinischen Teilnahme sowie der Wiedereingliederung bei der Z.___ seien beim Beschwerdeführer für ihn fast nicht aushaltbare Ängste, abgewertet zu werden, Versagensängste und «Fluchtgedanken (ich muss mich nach G.___ oder F.___ absetzen)» ausgelöst worden, sodass er mehrere Anläufe gebraucht habe, um in die Z.___ gehen zu können. Auch im privaten sozialen Kontext habe der Beschwerdeführer kaum mehr Kontakte, da er das Gefühl habe, minderwertig zu sein, von den anderen kritisiert und abgelehnt zu werden, unter anderem, weil er nicht mehr arbeite. Es bestehe ein hoher Leidensdruck und der Beschwerdeführer wünschte sich, weiterhin die angestammte Tätigkeit ausführen zu können. Er sei sowohl im beruflichen wie auch im privaten Bereich durch die fachärztlich erhobene Persönlichkeitsstörung mit den oben beschriebenen Verhaltensweisen und Funktionsbeeinträchtigungen erheblich eingeschränkt.     In früheren Blutuntersuchungen (9. Juni 2022, 16. August 2022, 4. Dezember 2023) seien die ALAT (GPT) und gamma-GT-Werte deutlich erhöht gewesen. Der Beschwerdeführer habe bei Eintritt in die Tagesklinik die Kriterien für eine Alkoholabhängigkeit erfüllt. Er habe sich mehrfach am Morgen mit Entzugssymptomen präsentiert (Schwitzen, Gereiztheit, Agitiertheit, Nervosität, Hypertonie, Gesichtsrötung, etc.). Er habe von starkem Craving, Kontrollverlust während des Konsums und Toleranzentwicklung berichtet. Zudem habe seine Ehefrau berichtet, dass er teilweise am Abend so viel getrunken habe, dass er am nächsten Tag nicht fähig gewesen sei, den üblichen Tätigkeiten nachzugehen (beispielsweise den Sohn für die Schule bereit machen). Immer wieder seien «Katerzustände» aufgetreten, bei denen sich der Beschwerdeführer dünnhäutig, gereizt und impulsiv gezeigt habe. Der Konsum habe sich laut Ehefrau negativ auf die Familie ausgewirkt und der Sohn habe mehrfach angemerkt, «dass es ihn traurig mache, den Papa so zu sehen.». Die Kriterien einer Abhängigkeitserkrankung gemäss ICD-10 seien allesamt in unterschiedlicher Ausprägung seit deutlich über einem Jahr erfüllt, womit die Diagnose aus ihrer fachärztlichen und psychologischen Sicht eindeutig zu stellen sei. Eine vorübergehende Sistierung des Substanzkonsums widerlege die Diagnose nicht. Während der tagesklinischen und ambulanten Behandlung habe der Beschwerdeführer deutliche Fortschritte bezüglich der Reduktion des Alkoholkonsums erzielen können. Unter der Einnahme von Antabus habe er mehrere Phasen gehabt, in welchen er gänzlich abstinent gewesen sei und insgesamt habe sich der Konsum verringert, sei jedoch weiterhin vorhanden.     Die Diagnose chronische sekundäre viszerale Schmerzen sei durch das Schmerzambulatorium der Klinik für Anästhesiologie des Universitätsspitals H.___ (H.___) gestellt worden und decke sich mit ihrer klinischen Einschätzung. Die Ausprägung des subjektiv wahrgenommen Schmerzes könne per definitionem nicht objektiviert werden.     Der Beschwerdeführer habe sich seit der Behandlung an der D.___ mehrfach ambulanten Alkoholentzügen unterzogen. Diese seien unter Einsatz von Oxazepam erfolgt, welches nach Abschluss des Entzugs wieder sistiert worden sei. Es sei eine Behandlung der Alkoholabhängigkeit mit Naltrexon sowie kontrollierter phasenweiser Abgabe von Disulfiram erfolgt. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer bezüglich der Depressions- und Angstsymptomatik mit Mirtazapin und Duloxetin behandelt worden. Zur Behandlung der Ein- und Durchschlafstörungen sowie der Anpassungszustände sei eine off-label Pharmakotherapie mit Sequase, Olanzapin und Truxal erfolgt. Keine der beschriebenen pharmakotherapeutischen Behandlungen habe sich als ausreichend wirksam erwiesen, was vorwiegend in der komplexen psychiatrischen Diagnose begründet liege.     Die Einschätzung des psychiatrischen Gutachtens stehe im Widerspruch zu denjenigen zweier universitärer Kliniken, welche von einer komplexen, chronifizierten und schwergradigen psychischen Mehrfacherkrankung ausgingen und dies über einen längeren Zeitraum konsistent belegten. Sie hielten die Beurteilung des Gutachtens daher für nicht zutreffend und ersuchten um erneute angemessene Beurteilung des Sachverhalts. 3.4    RAD-Ärztin Dr. E.___ erklärte mit Stellungnahme vom 22. November 2024 zusammenfassend (Urk. 9/115/3-4), dass die Stellungnahme von Dr. phil. B.___ und Dr. C.___ vom 30. Oktober 2024 keine Erkenntnisse liefere, die das bestehende Gutachten widerlegten.

4. 4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das A.___-Gutachten vom 30. Juni 2024 (Urk. 9/96).     Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).     Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des A.___-Gutachtens vom 30. Juni 2024 (Urk. 9/96) sprächen. Vielmehr beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (vgl. E. 1.4). 4.2    Dr. phil. B.___ und Dr. C.___ erklärten sich mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2024 mit der gutachterlichen Beurteilung nicht einverstanden (E. 3.3).     In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).     Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets infrage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).     Betreffend die von Dr. phil. B.___ und Dr. C.___ vor (Urk. 9/55, Urk. 9/59, Urk. 9/77) sowie nach der Begutachtung postulierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (vgl. Urk. 9/112) erklärte der psychiatrische A.___Gutachter Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Eingangsvoraussetzung für eine Persönlichkeitsstörung, also ein dauerhaft gestörtes Verhältnis zur eigenen Person und zu anderen Menschen in einem Ausmass, das nur durch eine tiefgreifende Störung, die unmittelbar mit der Persönlichkeit verbunden sei, zu erklären sei und sämtliche Lebensbereiche durchdringe, läge nicht vor. So berichte der Beschwerdeführer, 15 Jahre sehr gut in einem Betrieb gearbeitet und sich wohlgefühlt zu haben (Urk. 9/96/111-112). Was Dr. phil. B.___ und Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2024 (vgl. E. 3.3) dagegen vorbringen, vermag die gutachterliche Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. So ändert der Umstand, dass mehrjährig ein guter Kollege des Beschwerdeführers sein Vorgesetzter war, nichts an der Tatsache, dass es ihm während mehrerer Jahre möglich war, ohne irgendwelche Probleme im gleichen Betrieb tätig zu sein. Der Beschwerdeführer scheint denn auch nicht nur zu seinem früheren direkten Vorgesetzten, sondern auch noch nach der attestierten Arbeitsunfähigkeit zu seinem «Chef», also zum Inhaber der Y.___ AG, ein gutes Verhältnis gehabt zu haben (Urk. 9/6/3, Urk. 9/96/101; vgl. auch Urk. 9/28). Wie RAD-Ärztin Dr. E.___ in ihrer Stellungahme vom 22. November 2024 zudem schlüssig festhält (Urk. 9/115/3), handelt es sich bei den gemäss Beschwerdeführer zuletzt aufgetretenen Unstimmigkeiten am Arbeitsplatz nicht um ein Geschehen, aus dem auf eine Persönlichkeitsstörung geschlossen werden könnte, sondern um eine (angebliche) Mobbingsituation. Sodann gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer in einer langjährigen, gemäss eigenen Angabe stabilen Beziehung lebt (Urk. 9/96/102).     Hinsichtlich der von Dr. phil. B.___ und Dr. C.___ diagnostizierten Alkoholabhängigkeit legte Dr. I.___ nachvollziehbar dar, dass diese Diagnose nicht gestellt worden sei, da kein anhaltender Substanzgebrauch und keine schädlichen Folgen zu erkennen seien. Sodann sei auch nicht ersichtlich, dass dem Substanzgebrauch vor Aktivitäten oder Verpflichtungen Vorrang gegeben werde und der Beschwerdeführer ständig von einem starken Wunsch dominiert werde, die Substanz einzunehmen (Urk. 9/96/109). Dr. phil. B.___ und Dr. C.___ bringen in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2024 zur Begründung der Alkoholabhängigkeit neben früher erhöhten ALAT und gammaGTWerten Katerzustände vor (Urk. 9/112/2). Hierzu ist festzuhalten, dass anlässlich der A.___-Begutachtung sämtliche Werte im Normbereich lagen (Urk. 9/96/12, Urk. 9/96/34, Urk. 9/96/109, Urk. 9/96/204). Wie dem Bericht von Dr. phil. B.___ und Dr. C.___ vom 30. Oktober 2024 zu entnehmen ist, hat sich der Konsum denn auch verringert (Urk. 9/112/3). Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der Begutachtung sodann berichtet, dass er erst nach Feierabend trinke oder wenn der Sohn im Bett sei (Urk. 9/96/109), weshalb schlüssig erscheint, dass Dr. I.___ eine Priorisierung des Substanzgebrauchs vor anderen Aktivitäten oder Verpflichtungen verneinte. Hieran vermögen die von Dr. phil. B.___ und Dr. C.___ geschilderten Katerzustände nichts zu ändern. So waren denn auch während des Aufbautrainings in der Institution Z.___ keine Auswirkungen eines Alkoholkonsums feststellbar (Urk. 9/71/2).     Betreffend somatoforme Schmerzstörung/chronische viszerale Schmerzen ist festzuhalten, dass sich weder aus den umfassenden Untersuchungen vor der Begutachtung (Urk. 9/96/182, Urk. 9/96/185-186, Urk. 9/96/187, Urk. 9/96/189-190, Urk. 9/96/191-192, Urk. 9/96/193, Urk. 9/96/195, Urk. 9/96/197-199, Urk. 9/96/200-206) noch den gutachterlichen Abklärungen (vgl. u.a. Urk. 9/96/11) eine somatische Ursache für die geklagten Schmerzen ergab. Betreffend somatoforme Schmerzstörung legte Dr. I.___ schlüssig dar, dass die diagnostischen Kriterien nicht erfüllt seien, etwa, dass das Störungsbildung in Verbindung mit einem emotionalen Konflikt auftritt (Urk. 9/96/110).     Nach dem Gesagten ergeben sich aus dem Bericht von Dr. phil. B.___ und Dr. C.___ vom 30. Oktober 2024 keine relevanten Aspekte, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Der Bericht vermag deshalb die gutachterliche Beurteilung nicht infrage zu stellen. 4.3    In Anbetracht der Tatsache, dass sich auch aus den übrigen, vor der Begutachtung erstatteten Berichten (vgl. insbesondere Urk. 9/5/8-10, Urk. 9/5/11-12, Urk. 9/43/5-9, Urk. 9/50, Urk. 9/51/1-7, Urk. 9/54, Urk. 9/55, Urk. 9/59, Urk. 9/73, Urk. 9/77, Urk. 9/96/142-206) nichts ergibt, was die Einschätzung der A.___-Gutachter infrage zu stellen vermöchte, ist von einer grundsätzlich seit jeher bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und jeder anderen angepassten Tätigkeit auszugehen. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. 5.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubWyler

IV.2025.00171 — Zürich Sozialversicherungsgericht 29.01.2026 IV.2025.00171 — Swissrulings