Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2025.00075
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 19. Mai 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger Advokaturbureau Bertschinger Wiesendanger Sutter Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Die 1968 geborene X.___, Mutter von sieben mittlerweile volljährigen Kindern, verfügt über keine Berufsausbildung. Sie arbeitete zuletzt ab April 2009 als Reinigungskraft für die Y.___ AG (vormals Z.___ AG, Urk. 7/6/2-3) - dies in den letzten Jahren mit einem Pensum von 70 % (Urk. 7/1/7, Urk. 7/32/3-4). Im März 2022 meldete sie sich unter Hinweis auf ein cervico- sowie lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont, eine Pangonarthrose beidseitig sowie eine Adipositas Grad I bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen. Am 12. Dezember 2022 teilte sie der Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/24). Im Rahmen der anschliessenden Rentenprüfung führte sie am 14. Juni 2023 eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärung) durch und qualifizierte die Versicherte dabei als im Gesundheitsfall zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushaltsbereich tätig. Zugleich ermittelte sie im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 22 % beziehungsweise gewichtet 6,6 % (Urk. 7/32). Im Erwerbsbereich stützte sich die IV-Stelle auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) vom 3. März 2023. Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs stellte sie mit Vorbescheid vom 27. Juli 2023 die Zusprechung einer befristeten Rente von 30 % einer ganzen Invalidenrente für die Zeit von Oktober 2022 bis und mit Februar 2023 in Aussicht sowie die Verneinung eines Rentenanspruchs für die Zeit ab März 2023 (Urk. 7/37). Dagegen erhob die Versicherte am 10. August 2023 (Urk. 7/39), ergänzt am 7. September 2023 (Urk. 7/47), Einwand. Daraufhin liess die IV-Stelle die Versicherte durch die B.___ AG, polydisziplinäre Begutachtungsstelle MEDAS, polydisziplinär begutachten, welche ihr Gutachten am 6. März 2024 erstattete (Urk. 7/74). Der RAD-Arzt Dr. A.___ hielt dieses für schlüssig (Stellungnahme vom 19. März 2024, Urk. 7/84/4-5). Das polydisziplinäre Gutachten wurde der Versicherten zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 7/77), welche sich am 19. August 2024 dazu äusserte (Urk. 7/81-82). Unter Beibehaltung der zuvor angezeigten Qualifikation stellte die IV-Stelle der Versicherten im Vorbescheid vom 30. September 2024 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/85). Dagegen erhob die Versicherte am 1. November 2024 unter Beilage von Arztberichten Einwand (Urk. 7/86-88). Die IV-Stelle legte das Dossier daraufhin Dr. A.___ am 28. November 2024 erneut vor (Urk. 7/90/2-4). Daraufhin verfügte sie am 13. Dezember 2024 im angekündigten Sinne (Urk. 7/91 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung vom 13. Dezember 2024 erhob die Versicherte am 30. Januar 2025 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab Oktober 2022 eine (ganze) Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese, nach erfolgter Abklärung, über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 3. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf Grund der im März 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die polydisziplinäre Begutachtung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit seit jeher voll arbeitsfähig sei. Der orthopädische Teilgutachter habe sich einlässlich mit den geklagten Schmerzen auseinandergesetzt und Inkonsistenzen benannt. Der Einwand, dass das Schmerzsyndrom im Rücken von den Gutachtern zu wenig berücksichtigt worden sei, sei daher unbegründet. Die vom behandelnden Arzt gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode sei nicht mittels eines psychopathologischen Befundes dargelegt worden. Zudem sei im psychiatrischen Teilgutachten unter Bezugnahme auf die erhobenen Befunde nachvollziehbar dargelegt worden, dass keine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Auch aus den nach der Begutachtung eingereichten ärztlichen Berichten ergäbe sich laut dem RAD keine Veränderung, sondern lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts. Bei der Qualifikation als zu 70 % Erwerbstätige und dem Fehlen einer Einschränkung im Erwerbsbereich resultiere bei einer Einschränkung im Haushalt von 22 % ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 7 % (0,3 x 22 %). Damit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Dass im Haushalt eine Einschränkung bestehe, spreche nicht gegen eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, zumal die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten nicht (alle) leidensadaptiert seien (Urk. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin erklärte sich in ihrer Beschwerde einverstanden mit der Qualifikation als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushalt Tätige sowie mit der Beurteilung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungshilfe (spätestens) seit Oktober 2021 (Urk. 1 S. 4). Jedoch machte sie unter Hinweis auf medizinische Berichte geltend, sie sei auch für leichtere angepasste Tätigkeiten spätestens seit Oktober 2021 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 4). Schon allein wegen der durch den behandelnden Psychiater gestellten psychiatrischen Diagnosen sei sie vollständig erwerbsunfähig (Urk. 1 S. 8, S. 21-22). Sie sei selbst bei leichter Tätigkeit kaum belastbar (Urk. 1 S. 7), auch im Haushalt nicht. Möglich seien ihr nur kleine und kurze Haushaltsarbeiten (Urk. 1 S. 8). Das Belastungsprofil des RAD sei falsch und im Dezember 2022 sei keine Besserung eingetreten. Ihre psychiatrischen Diagnosen und Beschwerden, aufgrund welcher sie vollständig erwerbsunfähig sei, seien nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 12). Nicht gefolgt werden könne dem Gutachten hinsichtlich der Beschwerden und Einschränkungen im Rückenbereich, der psychischen Erkrankung und der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sowie im Haushalt (Urk. 1 S. 14). Längeres Sitzen führe zu heftigen Schmerzen im Rücken (Urk. 1 S. 19). Das Gutachten erweise sich auf dem neurologischen Fachgebiet als unvollständig (Urk. 1 S. 17). Ferner seien bei ihr auch Diagnosen aus dem rheumatologischen Bereich gestellt worden, welche gutachterlich viel zu wenig beziehungsweise gar nicht berücksichtigt worden seien, wahrscheinlich wegen des Fehlens einer rheumatologischen Begutachtung (Urk. 1 S. 23). Die Gutachter hätten die Berichte des Spitals D.___ (D.___), Klinik für Rheumatologie, und der E.___ nicht entkräftet. Da sie laut diesen nicht lang sitzen könne sowie aufgrund der ständigen heftigen Rückenschmerzen sei die vollschichtige Ausübung einer weit überwiegend sitzenden Tätigkeit ausgeschlossen (Urk. 1 S. 24 und S. 30). Sodann könne der psychiatrische Gutachter keine Angaben zu ihrem psychischen Gesundheitszustand in den Jahren vor der Begutachtung machen, weshalb diesbezüglich auf die echtzeitlichen Arztberichte abgestellt werden müsse (Urk. 1 S. 25). Des Weiteren sei nach der Begutachtung von der Klinik F.___, G.___, neu die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gestellt (Urk. 1 S. 25-26) sowie die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode bestätigt worden. Diese Diagnosen und Beschwerden seien von den Gutachtern offenbar nicht erkannt worden, weshalb das Gutachten falsch sei. Es sei weder vollständig noch schlüssig und ihr Gesundheitszustand sei nicht umfassend erkannt beziehungsweise beurteilt worden, was sich zweifelsohne auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auswirke. Dass die Klinik F.___ und der behandelnde Psychiater unabhängig voneinander eine mittelgradige depressive Episode festgestellt hätten, sei ein konkretes Indiz gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens (Urk. 1 S. 27). Ferner sei die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Fibromyalgie etc.) ein neuer Sachverhalt, der im Gutachten nicht berücksichtigt oder übersehen worden sei. Insgesamt könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden und sie sei insbesondere aus psychischen Gründen vollständig erwerbsunfähig (Urk. 1 S. 28). Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie allein und ohne weitere Abklärungen auf das Gutachten abgestellt habe, obwohl ihr der Bericht der Klinik F.___ im Entscheidzeitpunkt vorgelegen habe. Dass trotz 22%iger Einschränkung im Haushalt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert werde, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 29).
3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten der B.___ AG vom 6. März 2024 ab. Die Beschwerdeführerin war durch Dr. med. H.___, Fachärztin für Innere Medizin, Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. J.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht worden (Urk. 7/74). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.). 3.2 Die Experten der B.___ AG führten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung aus, weder aus allgemeininternistischer noch aus psychiatrischer Sicht seien Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu diagnostizieren. Gleiches gelte für das Fachgebiet der Neurologie, da keine funktionsrelevanten neurologischen Ausfälle bestünden. Vonseiten des orthopädischen Fachgebiets wirkten sich Funktionsstörungen beider Kniegelenke bei Gonarthrose beidseits sowie eine Belastungsminderung der Lendenwirbelsäule (LWS) bei degenerativen Veränderungen ohne Nervenwurzelreizerscheinungen einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Dadurch sei die überwiegend stehende Tätigkeit als Raumpflegerin dauerhaft nicht mehr zumutbar (Urk. 7/74/5). In ihrer Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität hielten die Gutachter fest, orthopädischerseits seien folgende Inkonsistenzen festzustellen gewesen: Der angegebene untere Rückenschmerz beim passiven Anheben beider Arme sei organpathologisch nicht erklärbar. Auch habe die massive Schmerzsymptomatik am Rücken bei Prüfung des Einbeinstandes mit dem problemlosen Einbeinstand beim Anziehen und beim Ausziehen der Beinbekleidung kontrastiert. Die später vorgeblich nicht mehr mögliche Rumpfvorbeugung habe mit dem problemlosen Vorbeugen beim Anziehen der Strümpfe und auch mit dem minutenlang ohne jedwede Beschwerdesymptomatik möglichen Langsitz auf der Untersuchungsliege kontrastiert. Aus Sicht des Fachgebiets der Neurologie hätten sich keine klinischen Befunde mit Funktionsauswirkungen ergeben, welche die von der Beschwerdeführerin erlebten Einschränkungen erklären könnten. Während der Untersuchung hätten sich indes Hinweise auf Selbstlimitierungen bei den erschwerten Gangprüfungen und Positionsveränderungen gezeigt, wie oben geschildert (Urk. 7/74/5). Die von der Beschwerdeführerin postulierte Konzentrationsminderung und das Ausmass der angegebenen affektiven Beeinträchtigungen seien psychiatrisch nicht objektivierbar. Dazu passend deute das geschilderte alltägliche Funktionsniveau nicht auf namhafte psychische Beeinträchtigungen hin. In der Gegenübertragung sei entsprechend auch keine namhafte psychische Beeinträchtigung aufspürbar gewesen (Urk. 7/74/6). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie Funktionsstörungen beider Kniegelenke bei Gonarthrose beidseits (ICD-10 M17.1) sowie eine Belastungsminderung der LWS bei degenerativen Veränderungen ohne Nervenwurzelreizerscheinungen mit Verdacht auf intermittierende Affektion von S1 rechts (anamnestisch); derzeit ohne sensomotorisches Ausfallssyndrom (ICD10 M54.86; Urk. 7/74/6). Daraus resultiere, dass der Beschwerdeführerin das Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg nicht mehr zugemutet werden könne. Adaptierte Tätigkeiten müssten weit überwiegend sitzend sein, kein Treppen- oder Leitersteigen erfordern sowie keine Zwangshaltungen für die LWS. Kurzzeitiges Stehen und Gehen sei jeweils möglich (Urk. 7/74/6). Orthopädisch und konsensuell sei die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit seit dem 30. November 2021 komplett aufgehoben (Urk. 7/74/7). Für eine den genannten Merkmalen entsprechende angepasste Tätigkeit liege demgegenüber seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vor. Auch zufolge der gleichzeitigen Beanspruchung im Haushalt ergäben sich keine Einschränkungen (Urk. 7/74/7-8). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie der Adipositas Grad I (ICD10 E66.0), der Dyslipidämie (ICD-10 E78.20) sowie der möglicherweise vorliegenden Anpassungsstörung mit leicht ausgeprägter längerer depressiver Reaktion (ICD10 F43.2) bei (Urk. 7/74/6). 3.3 3.3.1 Im allgemeininternistischen Teilgutachten wurde festgehalten, es lägen in diesem Fachbereich keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Namentlich die Dyslipidämie und die Adipositas seien behandelbar und mittels Optimierung der Lebensgewohnheiten angehbar, worunter mit positiven Auswirkungen auf die metabolischen Auffälligkeiten sowie mit einer Entlastung des Achsenskeletts zu rechnen sei (Urk. 7/74/25-28). 3.3.2 Dass aus allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, ist bei den genannten Diagnosen der Adipositas und Dyslipidämie, welche bei der Beschwerdeführerin nicht direkt zu Beschwerden wie Schmerzen beziehungsweise Beeinträchtigungen führen, nachvollziehbar. Auch wurden von den behandelnden Ärzten respektive in den Vorakten keine rein allgemeininternistisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten attestiert (Urk. 7/74/29). Die Beschwerdeführerin beanstandete diesbezüglich, die internistische Gut-achterin habe sich nicht mit der Schmerzproblematik sowie den rheuma-tologischen Befunden auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 16). Dies ist indes nicht Aufgabe der Allgemeinmedizinerin, zumal die Schmerzen nicht aus den allge-meininternistischen Diagnosen resultieren. Beim Fehlen von allgemein-internistischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist es folgerichtig, eine volle Arbeitsfähigkeit aus allgemeininternistischer Sicht zu attestieren, auch wenn anlässlich der Exploration über Schmerzen geklagt wurde. 3.4 Der neurologische Experte führte unter Bezugnahme auf die fachspezifischen Akten (Urk. 7/74/35-36) unter Hinweis auf das Fehlen einer neurologischen Mitbetreuung (Urk. 7/74/41) und nach Erhebung der klinisch-neurologischen Befunde (Urk. 7/74/40) aus, es seien auf dem Fachgebiet der Neurologie keine klinischen Befunde mit Funktionsauswirkungen vorhanden, welche die von der Beschwerdeführerin erlebten Einschränkungen erklären könnten (Urk. 7/74/41). So gelangte er zum Schluss, dass keine neurologischen Ausfälle vorhanden seien (Urk. 7/74/43, Urk. 7/74/45), was beim Fehlen von Paresen, dermatombezogenen sensiblen Störungen und Nervendehnungszeichen (Urk. 7/74/42) plausibel ist. Zwar wurde eine episodische Lumboischialgie mit Affektion der S1-Wurzel aufgrund der Angabe von Kribbeln und ausstrahlenden Schmerzen bis zur Ferse (rechts) für vorstellbar gehalten, jedoch wurde diese Verdachtsdiagnose aufgrund des aktuellen Fehlens entsprechender Befunde bei der Exploration als episodisch, d.h. vorübergehend auftretend, angenommen (Urk. 7/74/43), weshalb schlüssig ist, dass ihr keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugesprochen wurde (Urk. 7/74/42). Weitere diesbezügliche Abklärungen drängen sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 17) nicht auf, wie dies auch Dr. A.___ unter Hinweis auf die fehlende Dauerhaftigkeit bei einer episodischen Erkrankung darlegte (Urk. 7/90/3). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Beurteilung des Bewegungsapparates beim Fehlen von funktionsrelevanten neurologischen Ausfällen (beziehungsweise von entsprechenden klinischen Befunden, Urk. 7/74/41) dem orthopädischen Teilgutachter überlassen wurde (Urk. 7/74/43-45). 3.5 3.5.1 Die Beschwerdeführerin wurde nur orthopädisch, nicht jedoch rheumatologisch untersucht, was sie beanstandete (Urk. 1 S. 23). Dazu ist zu bemerken, dass bei (chronischen) Schmerzen des Bewegungsapparates in der Regel eine Begutachtung durch nur eine der beiden Disziplinen Orthopädie oder Rheumatologie ausreicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 3.4 mit Hinweisen). Denn (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates bilden Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie. Ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kommt zudem nicht der Diagnose zu, sondern den aus der gesundheitlichen Beeinträchtigung am Bewegungsapparat resultierenden funktionellen Einschränkungen und der damit einhergehenden Auswirkung auf das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2021 vom 4. Februar 2022 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Als solche Einschränkungen nannte der orthopädische Experte eine Bewegungseinschränkung beider Kniegelenke, wobei eine deutliche Gonarthrose sowie Gelenkspaltverschmälerungen objektiv nachgewiesen und auch verschleissbedingte Reizergussbildungen in beiden Kniegelenken aktenkundig seien (Urk. 7/74/58). Am Untersuchungstag im Vordergrund gestanden hätten die Schmerzen an den Kniegelenken. Diese träten schon nach einem Kilometer spazieren auf und bei längerer Belastung habe sie überdies vor allem links eine Schwellneigung (Urk. 7/74/58-59). Insbesondere wegen der linksseitig betonten innerseitigen Gonarthrose bestünden Belastungsminderungen beider Beine. Auf Dauer seien daher sicherlich keine stehenden oder gehenden Tätigkeiten mehr möglich (Urk. 7/74/59). Weiter führte er aus, an der Wirbelsäule lägen bewegungsabhängige Beschwerden ohne eindeutige Nervenwurzelreiz-symptomatik vor, wobei degenerative Veränderungen radiologisch nachgewiesen seien. Eine Neurokompression habe demgegenüber kernspintomografisch ausgeschlossen werden können und am 30. November 2021 sei von den damaligen Untersuchern auf eine Symptomausweitung hingewiesen und die LWS sei als frei beweglich befundet worden (Urk. 7/74/58). Fühlbar sei tief lumbal in Höhe L5/S1 rechts eine schmerzreaktive Tonuserhöhung der dortigen Paravertebralmuskulatur. Das Seitneigen des Rumpfes nach rechts sei nicht eingeschränkt, aber reproduzierbar schmerzhaft. Eine Nervenwurzelreizsymptomatik könne nicht provoziert werden. Die bezüglich des Rückens resultierenden funktionellen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen beurteilte er folgendermassen: Es bestehe keine Zumutbarkeit von Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg, des Weiteren seien nur Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule und ohne häufiges Bücken möglich (Urk. 7/74/59). Eine diese Limitierung berücksichtigende, weit überwiegend sitzende Tätigkeit mit kurzzeitigem Stehen und Gehen, jedoch ohne Treppen- oder Leiternsteigen, sei uneingeschränkt zumutbar. Die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft sei demgegenüber seit dem 30. November 2021 nicht mehr zumutbar (Urk. 7/74/60-61). 3.5.2 Die festgehaltenen Einschränkungen stimmen mit den anlässlich der klinischen Untersuchung erhobenen Befunden überein - die Wirbelsäule war weitgehend frei beweglich, jedoch bei Seitneigung des Rumpfes nach rechts endgradig beschwerdebehaftet, der freie Langsitz war möglich bei negativem Lasègue (Urk. 7/74/5657) -, sodass sie nachvollziehbar sind. Ebenso ist mit Blick auf die erhobenen Befunde und Einschränkungen schlüssig, dass knie- und rückenbelastende Tätigkeiten sowie längeres Gehen, welches zu Schmerzen und Schwellneigung führt (Urk. 7/74/58-59), nicht zumutbar sind. 3.5.3 Diese orthopädischerseits festgestellten Einschränkungen wurden im Gesamtgutachten für relevant erklärt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Gutachter hätten die Berichte des D.___ und der E.___ nicht entkräftet. Da sie laut diesen nicht lang sitzen könne, sei die vollschichtige Ausübung einer weit überwiegend sitzenden Tätigkeit ausgeschlossen. Aufgrund der ständigen heftigen Rückenschmerzen sei ihr eine vollschichte Tätigkeit klar nicht möglich. Das Gegenteil sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden im Gutachten (Urk. 1 S. 24-25 und S. 30). Dem von der Beschwerdeführerin diesbezüglich zitierten Bericht des D.___ vom 9. Dezember 2021 (vgl. Urk. 1 S. 5) sind die Diagnosen eines zerviko- sowie lumbospondylogenen Schmerzsyndroms rechtsbetont, einer Pangonarthrose Knie beidseits sowie einer Adipositas Grad I zu entnehmen (Urk. 7/2/2 = Urk. 7/8/48). Einzig im Rahmen der Anamnese wurde ausgeführt, es bestehe ein Dauerschmerz ebenfalls in Ruhe sowie bei Belastung gleichbleibend. In der Beurteilung wurde festgehalten, klinisch hätten sich Zeichen einer Schmerzausweitung bei multilokulären positiven Tenderpoints sowie begleitend einem Erschöpfungs-zustand ohne erholsamen Schlaf und bei chronischer Müdigkeit gezeigt. Indiziert seien hinsichtlich der Rückenschmerzen aktive Physiotherapie sowie ein Wechsel der Analgesie. Empfohlen wurden des Weiteren eine psychotherapeutische/psychiatrische Beurteilung sowie eine Wiedereingliederung und langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/2/3 = Urk. 7/8/49). Für die von der Beschwerdeführerin postulierte vollumfängliche Erwerbsunfähigkeit spricht dieser Bericht damit nicht. Die in der Anamnese angegebenen Dauerschmerzen beruhen sodann auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin; eine Erwerbsunfähigkeit ist indes aus versicherungs-rechtlicher Sicht nur massgebend, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, E. 1.2 vorstehend). Zwar wurden klinisch positive muskuläre Triggerpunkte/Tenderpoints erhoben, jedoch finden sich im Bericht keine Angaben zu Kontrollpunkten, welche der Abgrenzung von pauschalen Schmerzangaben dienen könnten. Hingegen wurden Hinweise auf eine Schmerzausweitung sowie eine psychische Belastungssituation erwähnt (Urk. 7/2/2-3 = Urk. 7/8/48-49). Der Hausarzt L.___, Praktischer Arzt, auf dessen Berichte sich die Beschwerdeführerin berief (Urk. 1 S. 6-8 i.V.m. S. 23), führte die dauerhaften Belastungsschmerzen in seinem Bericht vom 29. Januar 2022 unter dem Titel «subjektive Angaben des Patienten» an (Urk. 7/8/52). Als objektive Einschränkung nannte er eine Beeinträchtigung für mittelschwere Tätigkeiten (Heben, langes Stehen, Treppensteigen; Urk. 7/8/53). Für die aktuelle Tätigkeit attestierte er daher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/8/54). Im Folgebericht vom 28. April 2022 gab er zwar Schmerzen im Alltag und Aggravation bei leichter Belastung als objektive Einschränkung an, allerdings bezogen sich diese Einschränkungen auf die gegenwärtige respektive angestammte Tätigkeit (Urk. 7/16/33). Weiter führte er aus, eine volle Belastbarkeit sei prognostisch nicht zu erwarten und die Ausübung der aktuellen Tätigkeit werde auch in Zukunft nicht mehr zumutbar sein, hingegen eine angepasste Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung oder sitzend (Urk. 7/16/34-35). Dieser Bericht vermag demnach keine Zweifel zu erwecken an der später gutachterlich festgehaltenen vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster, überwiegend sitzender Tätigkeit. In seinem Bericht vom 29. Juli 2022 gab med. pract. L.___ zwar hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit an, die Beschwerdeführerin sei körperlich selbst bei leichter Tätigkeit kaum belastbar (Urk. 7/27/39), jedoch hielt er die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nach Stabilisierung des Gesundheitszustands aus medizinischer Sicht weiterhin für zumutbar und hielt fest, eine berufliche Umorientierung wäre gut, allerdings habe die Beschwerdeführerin wenige Ressourcen, zum Beispiel verfüge sie über mangelnde Sprachkenntnisse (Urk. 7/27/40-41). Auch am 17. August 2022 führte er die ungünstige Prognose auf die fehlenden Möglichkeiten am Arbeitsmarkt für nichtkörperliche Tätigkeiten zurück, hielt jedoch eine sitzende Tätigkeit gegebenenfalls für möglich (Urk. 7/19/5). Gegen die Zumutbarkeit einer angepassten Erwerbstätigkeit aus objektiver medizinischer Sicht sprechen mithin auch diese Berichte nicht, sie erwecken keine Zweifel am polydisziplinären Gutachten. Im von der Beschwerdeführerin ebenfalls angeführten Haushaltabklärungsbericht vom 29. Juni 2023 (vgl. Urk. 1 S. 23) wurde lediglich im Sinne der Wiedergabe der (subjektiven) Angaben der Beschwerdeführerin angegeben, die Beschwerdeführerin könne nicht lange sitzen (Urk. 7/32/2-4). Eine ärztliche Überprüfung dieser Angabe erfolgte nicht. Angesichts der gutachterlich beobachteten Inkonsistenzen ist nicht zu beanstanden, dass die objektive Beurteilung von den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abweicht. Namentlich zeigten sie auch anlässlich der orthopädischen Exploration Verdeutlichungstendenzen beim Beschwerdevortrag, und die während der körperlichen Untersuchung demonstrierten Einschränkungen und geklagten Schmerzen kontrastierten mit den beim An- und Ausziehen problemlos möglichen Bewegungen. Zudem wurde beim passiven Anheben beider Arme ein Schmerz im unteren Rücken angegeben, welcher organpathologisch nicht erklärbar ist (Urk. 7/55, Urk. 7/74/59). 3.6 3.6.1 Der psychiatrische Teilgutachter gelangte zum Schluss, es liege nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/74/81). Dies überzeugt vor dem Hintergrund der geschilderten Befunderhebung: Die Beschwerdeführerin war zu allen Qualitäten orientiert, Mnestik, Konzentration und Aufmerksamkeit sowie formales Denken wirkten unauffällig. Die Affektivität der Beschwerdeführerin war themenabhängig auch bezogen auf Gesundheitsthemen subdepressiv, dann in der Modulation und Auslenkbarkeit leicht eingeschränkt, ansonsten jedoch adäquat. Auch Antrieb und Psychomotorik zeigten sich abgesehen von Ausgleichsbewegungen situationsadäquat (Urk. 7/74/76-77, 7/74/79). Eine namhafte psychische Beeinträchtigung war in der Gegenübertragung nicht aufspürbar und der Experte hielt in nachvollziehbarer Weise fest, dass das geschilderte alltägliche Funktionsniveau und der ausreichend aktive und strukturierte Tagesablauf mit dem Unterhalten sozialer Kontakte innerhalb ihrer grossen Familie keine Rückschlüsse auf eine namhafte psychische Beeinträchtigung zuliessen (Urk. 7/74/80-81). 3.6.2 Der ab 1. April 2022 behandelnde lic. phil. M.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, hatte zuvor in seinem Bericht vom 17. Oktober 2022 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert, den Verdacht auf eine spezifische Phobie (Ärzte und Spital; ICD-10 F40.2) geäussert sowie ängstlich-vermeidende, dependente Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) festgehalten (Urk. 7/23/2). Der psychiatrische Teilgutachter setzte sich einlässlich mit diesem Bericht auseinander (Urk. 7/74/79-80). Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin Ängste und Befürchtungen, phobisches Verhalten und Panikattacken verneinte, überdies kein Vermeidungsverhalten zu eruieren war (Urk. 7/74/77) und die explizite Nachfrage nach einer allfälligen Angst vor Ärzten, keine solche ergab (Urk. 7/74/79), überzeugt es, dass der psychiatrische Teilgutachter die von lic. phil. M.___ verdachtsweise angeführte spezifische Phobie sowie die angegebenen Persönlichkeitszüge nicht für gegeben erachtete (Urk. 7/74/80). Auch aus der soziobiografischen/psychiatrischen Anamnese ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine vorbestehende ängstlich-vermeidende oder dependente Persönlichkeitsstruktur (Urk. 7/74/80). Ebenso begründete er schlüssig, dass beim Fehlen von fehlverarbeiteten/unverarbeiteten innerseelischen Konflikten sowie angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin klinisch nicht nachvollziehbar massiv schmerzbeeinträchtigt wirkte, keine Schmerzverarbeitungsstörung zu diagnostizieren war (Urk. 7/74/80). Bei den anlässlich der Exploration nur geringen affektiven Beeinträchtigungen ohne Spürbarkeit einer namhaften psychischen Beeinträchtigung und bei einigermassen erhaltenem - beziehungsweise einzig aus körperlicher Sicht eingeschränktem (Urk. 7/74/82) - alltäglichem Funktionsniveau und ausreichend aktivem und strukturiertem Tagesablauf, überzeugt auch, dass der psychiatrische Experte die affektiven Symptome für nicht derart ausgeprägt hielt, dass sie Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 7/74/80-81). Soweit die Beschwerdeführerin respektive deren Behandler die genannte allfällige Anpassungsstörung mit leicht ausgeprägter, längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2; Urk. 7/74/81) aufgrund ihrer Dauer kritisierte (Urk. 1 S. 21, Urk. 7/86/1), ist erneut darauf hinzuweisen, dass nicht die Diagnose entscheidend ist, sondern die funktionellen Auswirkungen, welche sich vorliegend lediglich in geringem Ausmass respektive subdepressiv zeigten (Urk. 7/74/77, Urk. 7/74/81). Eine namhafte depressive Beeinträchtigung konnte nicht objektiviert werden (Urk. 7/74/80). 3.6.3 Im Nachgang zur Begutachtung erstattete der «behandelnde Psychiater med. pract. N.___ von der O.___ AG, P.___» (Urk. 1 S. 21), am 7. Oktober 2024 einen Bericht (Urk. 7/86). Med. pract. N.___ befindet sich gemäss Angaben auf der Homepage des P.___ «in Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie»; besucht am 23. April 2026). Er verfügt über keinen Facharzttitel der FMH (https://www.doctorfmh.ch/list-results; besucht am 23. April 2026) und auch über keine entsprechende im MedReg der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingetragene Aus- oder Weiterbildung (https://healthreg-public.admin.ch/medreg/search; besucht am 23. April 2026). Mithin befand er sich bei der Berichterstattung im Oktober 2024 auch nicht kurz vor Abschluss der weiterhin noch nicht abgeschlossenen Weiterbildung im psychiatrischen Bereich. Eine fachärztliche psychiatrische Diagnose, wie sie für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne der Invalidenversicherung vorausgesetzt ist (E. 1.3 vorstehend), liegt damit von vornherein nicht vor. Um eine solche psychiatrische Diagnose zu stellen, fehlt es med. pract. N.___ an entsprechenden ausgewiesenen Qualifikationen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_636/2025 vom 18. Februar 2026 E. 3.3.2, 4A_58/2023 vom 25. April 2023 E. 6.2.2, je mit Hinweis, sowie E. 1.5 vorstehend). Im Übrigen ist dem Bericht nicht zu entnehmen, inwieweit der angegebene psychopathologische Befund - beispielsweise die reduzierte Konzentration - objektiviert werden konnte oder ob ausschliesslich auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt wurde. Ebenso wenig wurde dargelegt, weshalb von einer mittelgradig ausgeprägten Depressivität ausgegangen wurde, respektive fehlt es an der erforderlichen Herleitung lege artis der gestellten Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; Urk. 7/86). Nach dem Gesagten ist die gutachterliche Schlussfolgerung überzeugend, wonach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine psychische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist, weshalb auf dem psychiatrischen Fachgebiet zu Recht von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde. 3.7 Ebenfalls nach der Begutachtung erstattet wurde der Bericht der Klinik F.___, G.___, vom 23. Oktober 2024. Dieser wurde verfasst von Dr. med. Q.___, Facharzt für Neurochirurgie, speziell Wirbelsäulenchirurgie (Urk. 7/87). Die Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, welche sich im ICD-10 unter den psychischen Störungen findet (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, Ziff. F45.4 S. 233 Fussnote), wurde nicht vom Neurochirurgen fachärztlich diagnostiziert. Von wem die offenbar im Mai 2024 gestellte Erstdiagnose stammt, ist nicht ersichtlich (Urk. 7/87/1). Weitere Abklärungen erübrigen sich indes, da das Vorliegen einer derartigen Schmerzstörung im psychiatrischen Teilgutachten überzeugend verneint wurde unter Hinweis auf das Fehlen eines fehlverarbeiteten/unverarbeiteten innerseelischen Konflikts, von namhaften psychischen Belastungsfaktoren sowie angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin nicht massiv schmerzbeeinträchtigt wirkte (Urk. 7/74/80). 3.8 Zusammenfassend resultierten einzig aus orthopädischer Sicht Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und diesen wurde Rechnung getragen mittels der Formulierung eines Zumutbarkeitsprofils, welches weder Knie noch den Rücken belastet. Die Gesamtbeurteilung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit überzeugt daher mit Blick auf die einzelnen Teilgutachten. Die Beschwerdeführerin beanstandet, längeres Sitzen führe zu heftigen Schmerzen im Rücken. So habe sie auch während der Untersuchungen mehrmals aufstehen müssen (Urk. 1 S. 19), beispielsweise anlässlich der internistischen Exploration bereits nach 15 Minuten. Dies belege, dass sie nicht über längere Zeit sitzen könne (Urk. 1 S. 15). Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin während der von 12 Uhr bis 13.30 Uhr dauernden Exploration um 12.15 Uhr unter Angabe von Rückenschmerzen aufgestanden ist, jedoch wirkte sie auf die Gutachterin nicht wesentlich schmerzgequält. Auch Schonsitz oder Schonhaltung waren keine zu beobachten (Urk. 7/74/23). Die Beschwerdeführerin stand auch während anderer Untersuchungen auf (Urk. 7/74/40, Urk. 7/74/76, 7/74/79). Insgesamt fielen jedoch Inkonsistenzen, ein demonstratives Schmerzgebahren und Selbstlimitierungen auf. So kontrastierte die später vorgeblich nicht mehr mögliche Rumpfvorbeugung mit dem problemlosen Vorbeugen beim Anziehen der Strümpfe und auch mit dem minutenlang, ohne jedwede Beschwerdesymptomatik möglichen Langsitz auf der Untersuchungsliege (Urk. 7/74/5, Urk. 7/74/55-56, Urk. 7/74/59). Hinweise auf Selbstlimitation bei den Bewegungen wurden dahingehend beschrieben, dass ein bereits sicherer Körperschwerpunkt wiederholt durch eine aktive Bewegung vermindert worden sei und Gang- sowie Gleichgewichtsprüfung aufgrund von aktiven Plusbewegungen erschwert gewesen seien (Urk. 7/74/41-42). Die Beschwerdeführerin gab zwar intensive Schmerzen an (Urk. 7/74/18, 7/74/36, 7/74/52-53), wirkte indessen nicht wesentlich schmerzgeplagt (Urk. 7/74/23). Das Halten der Flanke rechts erschien demonstrativ (Urk. 7/74/71) und ihr Beschwerdevortrag wies laut dem gutachterlichen Eindruck Verdeutlichungstendenzen auf (Urk. 7/74/55). Da die Gutachter die Schmerzangaben der Beschwerdeführerin als nicht konsistent erachteten, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass sie nicht auf die subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdeführerin, sondern auf ihre objektiven Untersuchungsbefunde abstellten. Die gutachterliche Schlussfolgerung, dass trotz einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit ab 30. November 2021 in der angestammten Tätigkeit eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist, überzeugt. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin regelmässig Dafalgan sowie ein Antidepressivum einnimmt (Urk. 7/74/22, Urk. 7/74/24, Urk. 7/74/78), vermag keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit darzutun, wie die Beschwerdeführerin dies insinuiert (Urk. 1 S. 15). Mithin erweist sich das Gutachten im Lichte der dargelegten Rechtsprechung (E. 1.5 und E. 3.1 vorstehend) als beweiskräftig. 4. 4.1 Nach Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Abs. 2). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Abs. 3). 4.2 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV: a. das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; b. das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst; c. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV: a. der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; b. der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet. 4.3 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3600 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand: 1. Januar 2026) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar. Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2). 4.4 Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation knüpfte die Beschwerdegegnerin an das zuletzt innegehabte Erwerbspensum von 70 % an, welches die Beschwerdeführerin bis 2021 ausgeübt hatte (Urk. 7/1, Urk. 7/8/51, 7/8/76, 7/8/847/32/3-4). Die Qualifikation als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushalt Tätige wurde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt (Urk. 1 S. 4). Davon ist auszugehen. 4.5 Der Abklärungsbericht vom 29. Juni 2023 über die Erhebung vom 14. Juni 2023 (Urk. 7/32) wurde von einer qualifizierten Fachperson erstellt, die Kenntnisse der örtlichen und räumlichen Verhältnisse, der medizinischen Diagnosen und der sich daraus ergebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin hatte (Urk. 7/32/1-5). Die Abklärungsperson ermittelte für den Bereich der Ernährung eine Einschränkung von 28.8 %, gewichtet von 11.5 %, für den Bereich Wohnungspflege eine Einschränkung von 35 %, gewichtet von 10.5 %, und für den Bereich Einkauf und weitere Besorgungen, den Bereich Wäsche und Kleiderpflege sowie den Bereich Betreuung von Kindern und anderen Familienangehörigen keine Einschränkung (Urk. 7/32/6-9). Total resultierte eine Einschränkung im Haushalt von 22 %, was bei einem 30%igen Anteil im Haushaltsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 6.6 % ergab (Urk. 7/32/9-10). Die Abklärungsperson begründete die Einschränkungen respektive die fehlenden Einschränkungen ausreichend detailliert, nahm dabei auf die Angaben der Beschwerdeführerin Bezug und erläuterte, wessen Hilfe sie wobei in Anspruch nehmen könnte bzw. im Rahmen der Schadenminderungspflicht in Anspruch nehmen müsste. Ferner leuchtet es ein, dass die Einschränkung im Haushalt mit 22 % grösser ist als bei einer optimal angepassten Tätigkeit, zumal die Haushaltsführung auch körperlich schwerere Tätigkeit sowie längeres Stehen erfordernde Arbeiten beinhaltet. Ebenso ist nachvollziehbar, dass die Einschränkung im Haushalt geringer ist als bei der angestammten Tätigkeit, da die Beschwerdeführerin gewisse Teile der Haushaltsarbeit wie Wäsche sortieren (Urk. 7/32/8), aufräumen und Vorbereiten des Mittagessens (Urk. 7/74/75) noch ausführen kann und überdies im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Mithilfe der Familienangehörigen zu berücksichtigen ist. Denn rechtsprechungsgemäss ist die Schadenminderungspflicht bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). Einzelne Punkte der Abklärung wurden nicht bestritten. Der Bericht erweist sich demnach im Lichte der dargelegten Grundsätze als beweiskräftig, womit ein Teilinvaliditätsgrad im Haushalt von 6.6 % feststeht. 5. 5.1Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei bei festgestellter Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 70 % Erwerbstätige der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns (nach Ablauf des Wartejahres) per 1. November 2022 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b, Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) in Anwendung der gemischten Methode zu bemessen ist (vgl. vorstehende E. 4.1, 4.2). 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 gemäss dem Auszug aus ihrem individuellen Konto (IK-Auszug) erzielte Einkommen von Fr. 34'252.-- (Urk. 7/6/2: Fr. 31'341.-- plus Fr. 2'911.--) ab, rechnete dieses auf 100 % hoch und berücksichtigte die branchen- und geschlechtsspezifische Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2022 (Urk. 7/83/2), wonach ein Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 49'716.-- resultierte (Urk. 7/83/1). Daran ist mit Blick auf die Akten nichts auszusetzen, und dies wurde von der Beschwerdeführerin auch mit keinem Wort beanstandet (Urk. 1). 5.3 Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft, ging die Beschwerdegegnerin betreffend das Invalideneinkommen zu Recht von den Tabellenlöhnen der Lohnstrukturerhebung 2022 für Hilfsarbeiten respektive auf dem Kompetenzniveau 1 im Betrag von Fr. 4'367.-- aus (TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total der Frauen, Kompetenzniveau 1). Dieses rechnete sie hoch auf die im Jahr 2022 betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01, Total 2022). Dabei ergab sich bei einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 54'631.-- (Urk. 7/83/3; Art. 26bis Abs. 2 IVV). Bei dieser Resterwerbsfähigkeit nahm sie für das Jahr des potentiellen Rentenbeginns 2022 keinen Abzug vor (vgl. Art. 26 Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung und BGE 150 V 410). Die Berechnung für das Jahr der Verfügung 2024 mit seiner Rechtsänderung ab 1. Januar 2024 (Art. 26bis Abs. 3 IVV) führte zu einem 10%igen Abzug. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2024 und dem 10%igen Abzug führte dies zu einem Invalidenlohn von Fr. 50'021.-- (Urk. 7/83/3). Nach dem Gesagten beträgt der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich 0 %. Auch das Invalideneinkommen rügte die Beschwerdeführerin nicht. Sie behauptete einzig, es gebe keine dem formulierten Profil entsprechende Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 25). Dem ist jedoch nicht zu folgen. Die Beschwerdeführerin kann vollzeitig eine überwiegend sitzende Tätigkeit ausführen und ist damit aus gesundheitlichen Gründen nicht in einem Ausmass eingeschränkt, das jegliche Erwerbstätigkeit als unrealistisch erscheinen liesse. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist davon auszugehen, dass der massgebende ausgeglichene allgemeine Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_452/2022 vom 10. Januar 2023 E. 5.1 und 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 134 zu Art. 28a). Dies ist vorliegend der Fall. 5.4 Zusammenfassend resultiert im Aufgabenbereich (Haushalt) ein gewichteter Invaliditätsgrad von 6.6 % und im Erwerbsbereich einer von 0 %, womit bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 6.6 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2024 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer