Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2025.00029
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 15. Januar 2026 in Sachen X.___ z.Zt.: Y.___ Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1983, Vater zweier Kinder, geboren 2007 und 2009, war gemäss seinen Angaben zuletzt von Januar 2013 bis 31. Dezember 2017 als Chauffeur bei der Z.___ AG Pfäffikon angestellt, vom 1. Januar 2019 bis 31. August 2020 als Hausmann tätig und ab 1. Juli 2020 bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet (Urk. 7/8 Ziff. 3., 4.4, 5.4, 5.5). Unter Angabe von seit Oktober 2020 bestehenden Thrombosen und Kreislaufstörungen meldete er sich am 4. Januar 2022 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/8 Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche Abklärungen, holte medizinische Unterlagen ein und forderte den Versicherten mehrfach zur Mitwirkung bei der Abklärung auf (Urk. 7/24, 7/25, 7/27, 7/44, 7/49, 7/51). Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2023 stellte sie die Verneinung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht (Urk. 7/54). Nach erhobenem Einwand (Urk. 7/56) mit Fristerstreckungsgesuchen und der Mitteilung, dass sich der Versicherte bis September 2023 in Untersuchungshaft befunden habe (Urk. 7/75/1 und Urk. 7/79), unterbreitete die IV-Stelle den Fall ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur medizinischen Beurteilung (Stellungnahme vom 4. September 2024 [Urk. 7/91/4-5]). Mit einem weiteren Vorbescheid vom 22. Oktober 2024 stellte die IV-Stelle erneut die Abweisung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht (Urk. 7/92). Daran hielt sie nach erhobenem Einwand (Urk. 7/94) mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 (Urk. 2) fest.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 20. Dezember 2024 Beschwerde und beantragte (Urk. 1), die Verfügung sei aufzuheben und es sei sein gesundheitlicher Zustand durch Einholung eines Gutachtens zu beurteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2025 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2025 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.2.2 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Abs. 1). 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung damit, dass gesundheitliche Einschränkungen, die sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit auswirken könnten, nicht hätten festgestellt werden können. Gemäss Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes bestünden auch für Hilfsarbeitertätigkeiten keine Einschränkungen. Der Beschwerdeführer werde als vollzeitig im Haushalt tätig qualifiziert und auch in diesem Bereich seien gemäss Stellungnahme des Abklärungsdienstes klar keine Einschränkungen ausgewiesen. Ein Gutachten sei bei fehlenden Einschränkungen nicht angezeigt (Urk. 2 S. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), er halte es für ausgeschlossen, dass er aus gesundheitlichen Gründen irgendeiner Arbeitstätigkeit nachgehen könne. Die sehr starken gesundheitlichen Beschwerden seien durch diverse Fachpersonen ärztlich diagnostiziert und durch medizinische Unterlagen belegt. Seine Herzbeschwerden und die Blutgerinnsel würden ihn im Alltag und in der Leistungsfähigkeit stark beeinträchtigen. Daher habe er ab November 2020 auch keiner Arbeit mehr nachgehen können. Die Einschränkungen würden ihn daran hindern, wieder als Chauffeur tätig sein zu können und seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Für eine objektive Einschätzung seiner gesundheitlichen Situation sei ein Gutachten einzuholen, das die Berichte der behandelnden Ärzte berücksichtige.
3. Im Hinblick auf die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 4. Januar 2022 kommt ein Rentenanspruch frühestens per 1. Juli 2022 in Frage. Angesichts der Notwendigkeit des Bestehens des Wartejahrs sind vorliegend insbesondere die medizinischen Berichte im Zeitraum ab Juli 2021 relevant (vgl. E. 1.2.2 hievor). 3.1 Im Bericht des Spitals A.___ (A.___) vom 27. Mai 2021 (Urk. 7/18/12) hielten die zuständigen Fachärzte für Angiologie folgende Diagnosen fest: Thromboembolische Erkrankung unklarer Ätiologie (Erstdiagnose 22. Februar 2019) mit/bei -PAVK IIa rechts -Status nach subakuter Ischämie vom rechten Vorfuss infolge Thromb/Embolus der A. poplitea mit Embolisation in die A. tibialis anterior, A. tibialis posterior und kleinen Embolien in der A. fibularis (MR-Angio Becken-Bein 29.10.2020) -vollständige Resolution des Thromb/Embolus popliteal (Duplex 23.02.21) -Kardiovaskuläre Risikofaktoren; Nikotinkonsum (10 py) -Viscerale Verschlusskrankheit -Status nach Verschluss bei Thrombose des Truncus coeliacus -irreguläre Riolansche Anastomose; gute postthrombotische Kontrastierung der Kollateraläste des T. coeliacus -CT Angio Abdomen vom 15.01.2020: einzelne, kleine wandständige Thromben in der Aorta, (neu Höhe Hiatus aorticus) jeweils keine relevante Stenose -Vorbestehende Thrombose des Truncus coeliacus 70 % ED 22.02.2019 EE und TTE vom 26.02.2019 (Spital D.___): Normalbefund -Hämatologische Abklärungen: -JAK2-Mutationsanalyse negativ, kein Hinweis auf myeloproliferative Neoplasie -Kein indirekter Hinweis auf eine paroxysmale nächtliche Hämoglobinurie (Haptoglobin, LDH und Bilirubin normwertig) -Immunphänotypisierung / FLAIR (05/2019 C.___) -Kein Nachweis eines Anti-Phospholipid Antikörper-Syndroms (Anti-Cardiolipin-AK negativ, Anti-Beta2-Glykoprotein Antikörper negativ, Lupus-Antikoagulans normwertig -Abschliessende hämatologische Beurteilung ausstehend Der Beschwerdeführer berichte, dass er nach etwa 500 Metern Gehen starke Schmerzen im rechten Fuss habe, welche ihn zum Stehen beziehungsweise zum Absitzen zwingen würden. Wenn er den Fuss massiere, würden diese nach wenigen Minuten spontan verschwinden. Er habe das Rauchen nicht reduzieren können. Die Befunde der apparativen Untersuchungen zeigten infolge kruraler Veränderungen eine leicht eingeschränkte Ruhedurchblutung im rechten Bein. Diese habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung nicht verschlechtert und duplexsonographisch seien keine signifikanten Stenosen und Restthromben femoropopliteal rechts erkennbar. Die Ruheperfusion links sei normal. Da der Beschwerdeführer mit einem Gehtraining seine schmerzfreie Gehstrecke von 60 auf 500 Meter habe verbessern können, sei er ermutigt worden, sein Training regelmässig fortzuführen. Weiterhin sei die therapeutische Antikoagulation mit Xarelto zu empfehlen. 3.2 Im Bericht des A.___ über die angiologische Kontrolluntersuchung vom 21. Februar 2022 (Urk. 7/40) wurde festgehalten, zwischenzeitlich habe die beschwerdefreie Gehstrecke auf über 1000 Meter erweitert werden können, bis es zur Hypästhesie am rechten Unterschenkel/Fuss komme, die nach einer kurzen Pause deutlich bessere. Der Beschwerdeführer nehme täglich die Xarelto-Tablette 20 mg ein. Gelegentlich pausiere er das Medikament, da er eigentlich keine Medikamente einnehmen möchte. Dann komme es jeweils zu Schmerzen im Bereich vom Oberbauch/Brustkorb mittig. Den Nikotinkonsum habe er auf zehn Zigaretten täglich reduzieren können. Die aktuellen Untersuchungen zeigten eine normalisierte arterielle Ruheperfusion beider unterer Extremitäten. Duplexsonographisch imponierten nach thromboembolischem Verschluss der A. poplitea mit Embolisation in die A. tibialis anterior, Tibialis posterior und in die A. fibularis eine gute Rekompensation der betroffenen Arterien. Es zeigten sich stenosefreie femoropopliteale Gefässe inklusive der A. tibialis posterior bis distal. Aufgrund des Flussmusters könnte in der A. tibialis anterior im distalen Drittel noch eine leichtgradige Obstruktion vorliegen. Als Ursache für die rezidivierenden arteriellen und viszeralen Thromboembolien seit 2019 bestehe eine heterozygote Prothrombin G20210A Mutation. Inwiefern die geschilderten belastungsabhängigen Hypästhesien hierdurch begründet seien, sei offen, jedoch denkbar. Der erfreuliche Verlauf sei der konsequenten Einnahme von Xarelto zu verdanken. Es sei eine nächste angiologische Verlaufskontrolle in zwölf Monaten vereinbart worden. 3.3 Die behandelnde Hausärztin B.___ wies im Bericht vom 18. November 2022 (Urk. 7/46) zu Händen der Beschwerdegegnerin auf einen Behandlungszeitraum vom 23. Juni bis 15. August 2022 hin (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer habe ein progredientes Lipom an der Hüfte links gehabt (Ziff. 2.2). Dieses sei am 12. Juli 2022 entfernt worden. Es bestünden Schmerzen an der rechten ersten Zehe (Hammerzehe; Ziff. 2.5). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei gut (Ziff. 2.7). Die attestierten Arbeitsunfähigkeiten (12. Juli bis 30. August 2022) seien für körperlich aktive Tätigkeiten attestiert worden (Ziff. 1.3). Eine leidensangepasste Tätigkeit sei acht Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2). 3.4 Im Austrittsbericht des Spitals C.___, Universitäres Herzzentrum, vom 22. Februar 2023 (Urk. 7/65) über die Hospitalisation vom 21. bis 22. Februar 2023 hielten die zuständigen Ärzte fest, der elektive Eintritt zur Koronarangiographie erfolge nach stattgehabtem inferiorem STEMI 12/2022 bei Kokainkonsum und möglicher SCAD, zur Reevaluation. Bei Eintritt habe sich der Beschwerdeführer kardial kompensiert, hämodynamisch stabil und afebril präsentiert. Elektrokardiographisch zeige sich ein normofrequenter Sinusrhythmus, Linkstyp, T-Negativierung in III und aVF und laborchemisch zeige sich eine leichte Leukozytose. Im Untersuchungsbericht vom 21. Februar 2023 (Urk. 7/66) wurde festgehalten, die elektive Koronarangiographie sei zum Follow-up nach dem inferolateralen STEMI mit multiplen Thromboembolien vom 27. Dezember 2022 erfolgt. Eine relevante Läsion der epikardialen Herzkranzgefässe habe dabei ausgeschlossen werden können. Die vorbestehende Thrombozyten-Aggregationhemmung mit Aspirin Cardio werde für insgesamt zwölf Monate fortgeführt. Elektrokardiographisch hätten sich keine neuen ischämietypischen Veränderungen oder neue Rhythmusstörungen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe am 22. Februar 2023 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (Urk. 7/65/2). 3.5 Im interdisziplinären Notfallbericht des Spitals D.___ vom 19. Dezember 2023 (Urk. 7/84) berichteten die Ärzte von schmerzhaftem Reizhusten ohne Auswurf, Dyspnoe, Schüttelfrost und Rückenschmerzen beim Husten seit dem 17. Dezember 2023. Da er nun einen Druck auf der Brust verspüre, habe er Angst bekommen und stelle sich auf der Notfallstation vor. Er fühle sich insgesamt sehr geschwächt. Aufgrund einer Gerinnungsstörung nehme er Xarelto sowie Aspirin dauerhaft ein. 2020 habe er eine tiefe Beinvenenthrombose im rechten Bein und eine Bauchvenenthrombose gehabt. Es handle sich um einen 40-jährigen Patienten mit GCS 15, allseits orientiert. BD 113/68mmHg, P 83/min, T 37.4°C, SpO2 95 %, Grösse 186 cm, Gewicht 164 kg, BMI 47.40kg/m2. Das EKG vom 19. Dezember 2023 zeige eine unauffällige De- und Repolarisation und das Röntgen Thorax vom 19. Dezember 2023 zeige weiterhin einen kardiopulmonal kompensierten Zustand bei grenzwertiger Herzgrösse. Neu abgrenzbarer seien streifige Transparenzminderungen retrokardial, DD beginnendes Infiltrat, DD Dystelektasen, ohne Nachweis eines floriden Infiltrats, ohne Pleuraerguss, Pneumothorax und ohne malignomsuspekte pulmonale Raumforderung. Es zeigten sich altersentsprechende ossäre Strukturen. Laborchemisch seien erhöhte Infektparameter und im Thoraxröntgen eine infiltratverdächtige Trans-parenzminderungen festgestellt worden, weshalb von einer Pneumonie ausgegangen und eine antibiotische Therapie eingeleitet worden sei. 3.6 RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Innere Medizin und Infektiologie, listete in der Aktenbeurteilung vom 4. September 2024 (Urk. 7/91/4-5) folgende Diagnosen auf: 1.Thromboembolische Erkrankung unklarer Aetiologie ED 2019 m/b -PAVK IIa rechts -Status nach subakuter Ischämie vom rechten Vorfuss 29.10.2020 -Vollständige Resolution 02/2021 -Heterozygote Prothrombin G20210A Mutation -Unter Xarelto 2.Inferolateraler STEMI 12/2022 -nach Kokainabusus bei multiplen Thromboembolen -leicht eingeschränkte EF 49 % -cvRF: persistierender Nikotinabusus, Kokainkonsum, pos. FA, Dyslipidämie 3.Lipom Hüfte links -Lipomexcision 12.7.2022 Zur Arbeitsfähigkeit führte die RAD-Ärztin aus, Einschränkungen in Bezug auf die Tätigkeit als Hausmann könnten keine eruiert werden. Wegen der Blutverdünnung (Xarelto) sollten keine Tätigkeiten mit übermässiger Verletzungsgefahr und Absturzgefahr ausgeführt werden. Abgesehen von kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeiten betrage die Arbeitsunfähigkeit auch retrospektiv 0 %. Folgende Arbeitsunfähigkeiten seien zu berücksichtigen: -Aufgrund der Lipomentfernung 12.07.2022 für 14 Tage -nach STEMI 12/2022 bis maximal 03/2023, -Pneumonie 19.12.2023 für 14 Tage Der Gesundheitszustand sei aktuell stabil, die Antikoagulation und ein Nikotinstopp seien weiterzuführen. Ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, könne nicht festgestellt werden. Es seien maximal kurzzeitige Arbeitsunfähigkeiten nachvollziehbar. Dabei sei die Gerinnungsstörung zufriedenstellend medikamentös behandelt und für eine Hilfsarbeitertätigkeit gemäss Belastungsprofil bestünden keine Einschränkungen.
4. 4.1 Gemäss medizinischen Akten ist beim Beschwerdeführer seit Februar 2019 eine thromboembolische Erkrankung bekannt, die zu einer Ischämie am rechten Vorfuss führte, wobei im Februar 2021 eine vollständige Resolution festgestellt werden konnte. Bekannt sind im Weiteren kardiovaskuläre Risikofaktoren wie Nikotinabusus, Kokainkonsum und Adipositas Grad 3 (BMI über 40). Dabei zeigt sich der angiologische Verlauf insoweit stabil, als unter konsequenter Einnahme von Xarelto die Verlaufskontrollen zuletzt in jährlichen Abständen vereinbart werden konnten (E. 3.2 hiervor). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit konnte dabei selbst die behandelnde Hausärztin eine gute Prognose verzeichnen und attestierte Arbeitsunfähigkeiten lediglich für körperlich beanspruchende Tätigkeiten, während für leichte Tätigkeiten keine Einschränkungen im Arbeitspensum gesehen wurden (E. 3.3). Die Hospitalisation vom 21. Februar 2023 stand sodann im Zusammenhang mit einem inferioren STEMI [ST-Elevation Myocardial Infarction] bei Kokainkonsum, wobei eine relevante Läsion der epikardialen Herzkranzgefässe ausgeschlossen werden konnte. Bei fehlenden neuen ischämietypischen Veränderungen oder neuen Rhythmusstörungen konnte der Beschwerdeführer bereits am Folgetag in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden (E. 3.4). Andere Erkenntnisse ergaben sich auch anlässlich der notfallmässigen Selbstvorstellung im Spital D.___ vom 19. Dezember 2023 nicht. Dabei wurde eine Pneumonie (Lungenentzündung) festgestellt und eine antibiotische Therapie eingeleitet. Ausser den bekannten ungünstigen Risikofaktoren zeigten aber auch die neuerlichen Untersuchungen einen unauffälligen, kardiopulmonal kompensierten Zustand mit altersentsprechenden ossären Strukturen (E. 3.5). 4.2 Gestützt auf die medizinischen Akten legte die RAD-Ärztin damit nachvollziehbar dar, dass in Bezug auf eine Tätigkeit als Hausmann oder in einer anderen Tätigkeit beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden mit dauerhaftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. Dabei ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wegen der Einnahme von Blutverdünnungsmedikamenten keine Tätigkeiten mit übermässiger Verletzungsgefahr und/oder Absturzgefahr ausüben sollte. Schlüssig erscheint auch, dass es wegen der Lipom Entfernung im Juli 2022, dem Herzinfarkt (STEMI) im Dezember 2022 und der Lungenentzündung im Dezember 2023 aufgrund von kurzen Hospitalisationen und Rekonvaleszenzzeiten zu vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten gekommen ist. Ein Gesundheitsschaden mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liegt aber nach den vorstehenden Ausführungen nicht vor. Dass der Beschwerdeführer an funktionell einschränkenden Beschwerden leidet, die ihn, wie er geltend macht, im Alltag und in der Leistungsfähigkeit stark beeinträchtigen würden, ist damit medizinisch nicht begründet. Anzufügen ist, dass aufgrund der Erwerbsbiografie gemäss IK-Auszug (Urk. 7/12/2) die Z.___ AG Pfäffikon den letzten Lohn des Beschwerdeführers im August 2016 abgerechnet hat. Die thromboembolische Erkrankung ist aber erst seit Februar 2019 bekannt (E. 3.1). Damit ist auch nicht erstellt, dass, wie der Beschwerdeführer behauptet, ihn die Krankheit daran hinderte, eine Tätigkeit als Chauffeur wiederaufzunehmen, um seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. 4.3 Die Qualifikation des Beschwerdeführers kann bei dieser Ausgangslage offenbleiben. Er bezeichnete sich selber als im Haushalt tätig (Urk. 7/8/6 Ziff. 5.5). Ob das angesichts der vom Zwangsmassnahmegerichts Meilen am 1. Juli 2020 ausgesprochenen Schutzmassnahmen und dem im September 2020 vereinbarten Rayonverbot von 200 Metern um die eheliche Wohnung (Urk. 7/7/2) noch zutreffend ist, ist jedenfalls zu bezweifeln. Bei vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ist dies vorliegend aber ohne Bedeutung. 4.4 Nach dem hiervor Gesagten ist auch nicht einsehbar, inwiefern von weiteren Abklärungen andere Erkenntnisse zu erwarten wären, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Das Verfahren ist kostenpflichtig und die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 3, Urk. 4), weshalb dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die ihm auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 20. Dezember 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
und erkennt sodann: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts-kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef