Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2024.00706
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 20. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 Der im Jahre 1989 geborene X.___ wurde in der Schweiz geboren und verbrachte die ersten Lebensjahre in Z.___, dem Heimatland seiner Mutter. Nach ehelichen Auseinandersetzungen seiner Eltern kehrte der Versicherte mit seiner Mutter 1995 in die Schweiz zurück (Urk. 7/17/5). Kurz nach der Einschulung in die Regelklasse erfolgte die Platzierung im Kinderheim A.___ (Sommer 1996 bis Juli 2000; Urk. 7/1 S. 2, Urk. 7/17/6). In der Zeit ab August 2000 besuchte der Versicherte in B.___ die Sonderklasse 4 D der öffentlichen Schule, bis im September 2001 die Platzierung in das Schulheim C.___ angeordnet wurde (Urk. 7/17/6). 1.2 Im Zusammenhang mit der Sonderschulbedürftigkeit wurde der Versicherte am 23. August 2002 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 19. Juni 2003 erteilte diese Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen in der Zeit vom 27. November 2001 bis Ende Schuljahr 2003/2004 (Urk. 7/12). Per 4. Juni 2004 trat der Versicherte in das Jugendheim D.___ ein (Urk. 7/17/15). Nach erneuter Anmeldung zum Leistungsbezug am 29. März 2005 (Urk. 7/20) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen in der Zeit vom 1. Juni 2004 bis 31. Juli 2006 (Urk. 7/29, Urk. 7/32). Nach Austritt aus dem Jugendheim D.___ per 22. Januar 2006 wurde die Kostengutsprache mit Verfügung vom 20. Februar 2006 aufgehoben (Urk. 7/37). 1.3 In der Folge übernahm die IV-Stelle die Kosten für die berufliche Abklärung in der Zeit vom 23. Januar 2006 bis 21. April 2006 im E.___ (Urk. 7/38). Mit Verfügung vom 4. Mai 2006 erteilte sie Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung im E.___ (Urk. 7/46), mit Mitteilung vom 8. Oktober 2008 informierte sie über den erfolgreichen Abschluss der Anlehre als Maler (Urk. 7/83). Mit Verfügung vom 25. November 2008 (Urk. 7/87) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten mit der Begründung, dass ihm nach erfolgreich absolvierter Anlehre als Maler eine vollwertige Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne. 1.4 Im Zusammenhang mit psychischen Problemen meldete sich der Versicherte am 15. September 2022 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/95). Mit Mitteilung vom 20. Juni 2023 führte die IV-Stelle aus, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/112). Mit Schreiben vom 14. Mai 2024 informierte sie über die notwendigen medizinischen Abklärungen in den Bereichen Psychiatrie und Neuropsychologie (Urk. 7/122). Nachdem der Versicherte einen ersten Termin für die neuropsychologische Abklärung infolge Verschlafens nicht wahrgenommen hatte (Urk. 7/130, Urk. 7/133), wurde er ein zweites Mal aufgeboten (Urk. 7/137). Am 8. Juli 2024 wurde der Versicherte psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom 23. Juli 2024, Urk. 7/143). Auf Anregung des psychiatrischen Gutachters wurde in der Folge auf die Durchführung einer neuropsychologischen Abklärung verzichtet (Urk. 7/139, Urk. 7/141). Mit Schreiben vom 19. August 2024 wurde der Versicherte auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht hingewiesen (Abstinenz von Cannabis und Alkohol, supportive Psychotherapie; Urk. 7/147). Mit Vorbescheid vom 19. August 2024 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/148) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 fest (Urk. 7/155 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 28. November 2024 Beschwerde und beantragte, es sei ein psychiatrisches Gutachten mit Neuropsychologie durchzuführen und hernach über den Leistungsanspruch neu zu befinden. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgradprozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die psychiatrische Begutachtung in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen sei. Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, wenn während eines Jahres eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % bestehe und diese weiterhin in diesem Umfang andauere. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt und daher bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die geplante Durchführung einer neuropsychologischen Untersuchung ohne weitere Begründung als für nicht notwendig befunden habe. Dieses Vorgehen erstaune aufgrund der gestellten ADHS-Diagnose wie auch dem Hinweis in den Akten auf eine eingeschränkte Ausdauer-, Konzentrations- und Planungsfähigkeit. Die Durchführung der geplanten neuropsychologischen Untersuchung wäre dabei aufgrund der Untersuchungspflicht angezeigt gewesen (Urk. 1 S. 9). Das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ vermöge auch aufgrund widersprüchlicher Angaben zu den Bereichen Kooperationsbereitschaft und Durchhaltevermögen sowie hinsichtlich des Belastungsprofils nicht zu überzeugen (S. 10 f.). Auch sei nicht nachvollziehbar, wieso die erlernte Tätigkeit als Maler nicht als optimal angepasste Tätigkeit gelten solle; weiter habe es der Gutachter unterlassen, sich mit den Berichten der beruflichen Abklärungsstellen sowie mit der Berufsbiographie des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen (S. 11 f.). Zuletzt sei die mangelnde Medikamentencompliance als Teil der Erkrankung zu verstehen (S. 12).
3. 3.1 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ging in seinem Bericht vom 30. Oktober 2022 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus: - Verhaltensstörung durch Konsum von psychotropen Substanzen, schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1) - Anpassungsstörung mit affektiven und sonstigen Störungen des Empfindens, Verhaltens und der Auffassung (ICD-10 F43.23) - Akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen, dissozialen und paranoiden Anteilen Der Beschwerdeführer stehe bei ihm seit dem 4. November 2016 in Behandlung, gegenwärtig in etwa wöchentlichen Abständen, gelegentlich mit mehrwöchigen Intervallen. Die Stabilität des Beschwerdeführers habe in letzter Zeit abgenommen, im Sinne einer verminderten Frustrationstoleranz, Planungsfähigkeit, Impulskontrolle, was sich in beeinträchtigten sozialen Kompetenzen gezeigt habe. Aktuell bestehe eine affektive Störung mit leichter Reizbarkeit, Affektlabilität und Affektdurchlässigkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl sowie eine verminderte Frustrationstoleranz. Zurzeit müsse von einer begrenzt positiven Prognose ausgegangen werden. Es sei zu erwarten, dass eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen bleibe. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei vermutlich in einem Umfang von 2-4 Stunden pro Tag möglich (Urk. 7/102). 3.2 In seinem Bericht vom 16. September 2023 ging Dr. G.___ von den folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus: - Verhaltensstörung durch Konsum von psychotropen Substanzen, schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1), aktuell weitgehend abstinent - Anpassungsstörung mit affektiven und sonstigen Störungen des Empfindens, Verhaltens und der Auffassung (ICD-10 F43.23) - Akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen, dissozialen und paranoiden Anteilen (bessere Selbstkontrolle als vormals) Er gehe von einer Arbeitsfähigkeit von vermutlich 2-4 Stunden pro Tag in einer angepassten Tätigkeit bzw. einer Verminderung der Leistungsfähigkeit von 7080 % aus. Eine Wiedereingliederungsmassnahme könne versucht werden, auch wenn die Erfolgsaussichten kritisch gesehen werden müssten. Grundsätzlich bestehe eine ausreichende Belastbarkeit für die Massnahme als solche. Die Prognose könne als besserungsfähig bezeichnet werden, mit einer langsamen, aber positiven Entwicklung. Durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit nicht verbessert werden. Gegenwärtig erfolge die Behandlung nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Monat (Urk. 7/116). 3.3 Dr. F.___ führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 23. Juli 2024 zur Diagnostik Folgendes aus (Urk. 7/143 S. 27): - Es finden sich Hinweise für eine akzentuierte Persönlichkeit im Sinne einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 Z73). - Es findet sich damit gemäss ICD-10 eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0). Die spezifische Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ist als leicht- bis mittelgradig ausgeprägt zum aktuellen Zeitpunkt zu formulieren. - Es ist damit gemäss ICD-10 von einer psychischen Verhaltensstörung durch Cannabinoide, Abhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F12.25) auszugehen. - Basierend auf den Angaben des Versicherten ist mindestens von einem schädlichen Gebrauch von Alkohol auszugehen (ICD-10 F10.1). Weiter bestehe beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten gemäss ICD-10. Die Entwicklung aus Erkrankungen aus dem Formenkreis der Hyperaktivität in Richtung Veränderung der Persönlichkeit sei in der Literatur häufig dokumentiert. Der Beschwerdeführer zeige eine andauernde und grobe Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen. Zusätzlich finde sich eine Intoleranz gegenüber Frustration mit niedriger Schwelle für aggressives oder gewalttätiges Verhalten (S. 27 unten). In der Untersuchung habe sich eine hohe Unaufmerksamkeit und Ablenkbarkeit und im Alltag eine hohe Einschränkung bei der verbindlichen Wahrnehmung von Terminen gezeigt wie auch eine innere Unruhe, Überaktivität und Impulsivität (S. 28). Insgesamt sei darauf zu verweisen, dass die Stellungnahmen während der Integration vor aktueller Dekompensation bei Belastungssituation (Partnerin habe ihn verlassen mit dem gemeinsamen Kind, S. 34) von einer nur gering eingeschränkten oder uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen seien. Es sei daher bei entsprechender Behandlung von einer bis zu 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 30). In der bisherigen Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (S. 32), in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer solchen von 80 % (S. 34). Bezüglich Cannabis- und Alkoholkonsum sei dem Beschwerdeführer eine Abstinenz zuzumuten, für die Aufmerksamkeitsstörung wie auch die Anpassungsstörung sei eine therapeutische Behandlung im Sinne einer Psychopharmakotherapie und intensiven supportiven Psychotherapie mit kognitivem verhaltenstherapeutischem Schwerpunkt und Erlernen spezifischer Strategien indiziert (S. 35), welche Massnahmen der Beschwerdeführer bislang abgelehnt habe (Verzicht auf Psychopharmakotherapie und Inanspruchnahme einer nur niederfrequenten Psychotherapie bei Dr. G.___ etwa einmal im Monat; S. 19 f. und S. 16).
4. 4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ für die sich im vorliegenden Verfahren stellenden medizinischen Fragen eine verlässliche Grundlage darstellt. Dabei fällt zunächst auf, dass die Beschwerdegegnerin ursprünglich neben der psychiatrischen Begutachtung auch eine neuropsychologische Untersuchung angeordnet hatte (Urk. 7/122, Urk. 7/130). Nachdem der Beschwerdeführer einen ersten Untersuchungstermin verschlafen hatte (Urk.7/133), führte Dr. F.___ aus, dass die Durchführung einer neuropsychologischen Untersuchung im vorliegenden Verfahren nicht nötig sei (Urk. 7/139), sodass die Beschwerdegegnerin die angedachte Abklärung in der Folge absagte (Urk. 7/140-141). Dr. F.___ begründete seine Einschätzung bezüglich der geplanten neuropsychologischen Begutachtung nicht. Dabei ist aufgrund der Ausführungen im Gutachten wie auch aufgrund der weiteren Akten – soweit dies für einen medizinischen Laien überhaupt möglich ist – eher darauf zu schliessen, dass von einer neuropsychologischen Untersuchung weitere Anhaltspunkte für die Leistungsfähigkeit zu erwarten wären. So führte Dr. F.___ aus, dass der Beschwerdeführer kognitiv, bezüglich der Konzentration, der Aufmerksamkeit wie auch der Durchhaltefähigkeit und der Impulskontrolle eingeschränkt sei. Zudem komme es formalgedanklich teilweise zu Danebenreden (Urk. 7/143 S. 32, S. 17). Dies konnte Dr. F.___ bereits bei einer Untersuchungsdauer von 1h 36min feststellen (S. 3). Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Probleme der mangelnden Konzentration und Aufmerksamkeit den Beschwerdeführer wohl schon ein Leben lang begleiten. So ist etwa dem Abschlussbericht zu den beruflichen Massnahmen vom 27. August 2008 zu entnehmen, dass die Konzentration rasch nachlasse und der Beschwerdeführer ablenkbar sei, der Einsatz befriedigend sei, mit der Zeit aber nachlassend, und die Belastbarkeit befriedigend sei, unter (Zeit-) Druck nachlassend (Urk. 7/78 S. 3). Vor diesem Hintergrund erscheint die Durchführung einer neuropsychologischen Abklärung – entsprechend der ursprünglichen Einschätzung der Beschwerdegegnerin – durchaus sinnvoll, zumal auch die beigezogene RAD-Ärztin mit dem Hinweis auf den vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommenen Ersttermin (Urk. 7/146 S. 5) keine plausible Begründung für den Verzicht auf diese Fachdisziplin lieferte. 4.2 Auch bei der Einschätzung der versicherungsrechtlich relevanten Fragen vermag das Gutachten von Dr. F.___ nicht zu überzeugen. So ist die von Dr. F.___ grundsätzlich diagnostizierte und als behandlungsbedürftig eingestufte Anpassungsstörung der zusammenfassenden Diagnoseliste nicht zu entnehmen (vgl. S. 27 oben). Inwieweit die Anpassungsstörung dabei – etwa bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit – berücksichtigt wurde, erscheint unklar. Nicht nachvollziehbar begründet erscheint weiter die Unterscheidung der Leistungsfähigkeit in einer angepassten und der bisherigen Tätigkeit. So fordert Dr. F.___ im Rahmen einer optimal angepassten Tätigkeit klar strukturierte Aufgaben mit möglichst eigenständiger Durchführung und Kompetenz bezüglich einfacher Aufgaben im handwerklichen Bereich, dies ohne hohe Anforderungen an die die kognitiven Kompetenzen, die interaktionellen Kompetenzen sowie die Teamfähigkeit (S. 33). Der für den Beschwerdeführer zweifelsohne wichtige Punkt der eigenständigen Durchführung der Arbeiten dürfte dabei am ehesten in der angestammten Tätigkeit möglich sein, wo bereits Fachwissen vorhanden ist. Dass in einer noch besser angepassten Tätigkeit eine höhere Leistungsfähigkeit gegeben ist, erscheint dagegen nicht nachvollziehbar. Auch bezüglich der generellen Einschätzung der Leistungsfähigkeit vermag die Einschätzung von Dr. F.___ nicht zu überzeugen. So weist er insgesamt darauf hin, dass während der Integration vor aktueller Dekompensation bei Belastungssituation von einer nur gering eingeschränkten oder uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden sei (S. 35). Es sei daher bei entsprechender Behandlung von einer bis zu 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 36). Auch wenn es zutreffen mag, dass im abschliessenden Integrationsbericht vom 27. August 2008 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde (Urk. 7/78 S. 5), kann diese Angabe für die aktuelle Einschätzung der Leistungsfähigkeit nicht als Grundpfeiler dienen. So handelt es sich zum einen um eine Einschätzung der Leistungsfähigkeit aufgrund der praktischen Integration und nicht um eine Angabe aus medizinisch-theoretischer Sicht. Eine fachärztliche Einschätzung – auch unter Berücksichtigung der längerfristig durchhaltbaren Leistungsfähigkeit – erfolgte dabei nicht. Zum anderen erscheint die Einschätzung bereits unter Berücksichtigung des Verlaufs der Integration als sehr optimistisch. So erwähnt der Zwischenbericht vom 12. April 2006 noch eine durchschnittliche Leistungsfähigkeit von 60 %, bei nur marginal veränderter Einschätzung des beruflichen Könnens, des Arbeitsverhaltens und des persönlichen Verhaltens (vgl. Urk. 7/43 S. 2 ff., Urk. 7/78 S. 2 ff.). Neben geringen Verbesserungen – etwa bei der Selbständigkeit und Lernfähigkeit – ist es in einigen Bereichen auch zu einer Verschlechterung gekommen. So wurde etwa die Zuverlässigkeit schlechter beurteilt (ab und zu unpünktlich, wenig zuverlässig), zudem wurde festgehalten, dass die Motivation nicht recht spürbar und der Beschwerdeführer hin und wieder unfreundlich und unaufmerksam gewesen sei (Urk. 7/78 S. 3 f.). Zudem wurden für die Dauer der zweijährigen Massnahme 17 entschuldigte und 28 unentschuldigte Absenzen festgestellt (Urk. 7/78 S. 1). Allein aufgrund des Abschlussberichts zur beruflichen Eingliederung erscheint es daher fraglich, wie bei diesem Verlauf eine Leistungssteigerung auf 100 % attestiert werden konnte, zumindest scheint die Schlusseinschätzung der Eingliederungsfachleute sehr optimistisch gewesen zu sein, dies auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des Beschwerdeführers. Die Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch Dr. F.___ würdigt auch die Berufsanamnese der letzten Jahre in keiner Art und Weise. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung an, dass er meistens im Sommer temporär gearbeitet habe und im Winter dann für mehrere Monate nach Z.___ gegangen sei (Urk. 7/143 S. 14). Dem IK-Auszug ist dabei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2017 bis 2021 ein Gesamteinkommen von Fr. 90'234.-- abgerechnet hat (Urk. 7/101), sodass zumindest aufgrund des erzielten Einkommens nicht auf eine höhergradige Arbeitsfähigkeit über längere Zeit geschlossen werden kann. Auch dass die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen noch deutlich verbessert werden kann, erscheint aufgrund der gesamten Aktenlage fraglich. So steht der Beschwerdeführer bei Dr. G.___ seit dem 4. November 2016 in Behandlung, wobei der behandelnde Facharzt – trotz einer Verbesserung bezüglich Impulskontrolle – noch immer von einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht (vgl. E. 3.1 f.). Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit dem Schulalter praktisch durchgehend in Kinder- und Schulheimen platziert war, wobei insbesondere die Aggressions- und ADHS-Problematik durchgehend Thema waren (vgl. nachstehende Aktenübersicht). Dass diese Problemkreise nun kurzfristig therapeutisch verbessert werden können sollen, würde die jahrelangen Bemühungen verschiedener Fachinstitute in Frage stellen, die es offenbar nicht geschafft haben, eine wesentliche Verbesserung zu erzielen. Diesbezüglich fällt etwa auf, dass Dr. F.___ in der Verhaltensbeobachtung als ersten Punkt erwähnte, dass der Beschwerdeführer in der Interaktion schnell überfordert sei, teilweise aggressiv bedrohlich. Die Kooperationsbereitschaft sei eingeschränkt (Urk. 7/143 S. 16 unten). An anderer Stelle führte Dr. F.___ aus, dass der Beschwerdeführer eine andauernde und grobe Verantwortungslosigkeit zeige wie auch eine Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen. Zusätzlich finde sich eine Intoleranz gegenüber Frustration mit niedriger Schwelle für aggressives oder gewalttätiges Verhalten (S. 27 unten). Die beschriebenen Verhaltensmuster zeigen sich beim Beschwerdeführer seit dem Kindesalter und waren Teil intensiver therapeutischer Bemühungen mehrerer Fachinstitutionen (vgl. Urk. 7/5/7 ff., Urk. 7/17/7, Urk. 7/17/11, Urk. 7/34 S. 2, Urk. 7/41 S. 1, Urk. 7/49 S. 2, Urk. 7/53 S. 2, Urk. 7/64 S. 2, Urk. 7/79 S. 2). Im Rahmen der Diagnosen hielt Dr. F.___ dabei fest, dass eine akzentuierte Persönlichkeit im Sinne einer dissozialen Persönlichkeitsstörung bestehe (S. 27 f.). Dabei stellt sich aus Laiensicht die Frage, ob bei dieser Ausgangslage nicht die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F60.2 gestellt werden müsste; zumindest erscheint es fraglich, wie bei dieser langjährigen und anhaltenden Problematik längerfristig von einer 80-100%igen Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden kann. Dies zumindest ohne dass die relevanten Zusammenhänge dargelegt werden, etwa dass charakterliche und nicht gesundheitliche Usachen ausschlaggebend sind. 4.3 Zusammenfassend vermag das Gutachten von Dr. F.___ in verschiedener Hinsicht nicht zu überzeugen. Da es weiter – entsprechend der ursprünglichen Einschätzung der Beschwerdegegnerin – sinnvoll erscheint, neben einer psychiatrischen Abklärung auch eine solche in neuropsychologischer Hinsicht in die Wege zu leiten, ist die Sache zur bidisziplinären Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Gutachter werden sich neben den üblichen versicherungsrechtlichen Fragen auch hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zumutbaren Schadenminderungspflicht zu äussern haben, insbesondere was eine Abstinenz von Cannabis und Alkohol sowie eine Pharmako- und Psychotherapie betrifft. Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Bei dieser Sachlage wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty